This book belongs to
THE CAMPBELL COLLECTION
purchased with the aid of
The MacDonald-Stewart Foundation
and
The Canada Council
n»
REALLEXIKON
DER GERMANISCHEN
ALTERTUMSKUNDE
DRITTER BAND
K— Ro
CAMPBELL
COLLECTION
UNTER MITWIRKUNG
ZAHLREICHER FACHGELEHRTEN
HERAUSGEGEBEN VON
JOHANNES HOOPS
ORD. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG
DRITTER BAND
K— Ro
MIT 44 TAFELN UND 26 ABBILDUNGEN IM TEXT
VERLAG VON KARL J. TRÜBNER
1915— 16
1. Lieferung: Kacheln — Latris (S. i — 128), ausgegeben April 191 5.
2. „ Latwerge — Münzwert (S. 129 — 256), „ Juli 1915.
3. „ Münzwesen — Oxiones (S. 257 — 390), „ Dezember 1915.
4. „ Pacht — ^^PouTixXstoi (S. 391 — 540), „ August 191 6.
Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung,
vorbehalten.
Mitarbeiter.
Ergänzungen vorbehalten.
Adolphus Ballardy Woodstock, Oxford.
Dr. Chr. Bartholomae, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Prof. Dr. Ludwig Beck, B i e b r i c h a. Rhein.
Dr. G. V. Below, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Professor Dr. R. Beltz, Schwerin.
Dr. Björn Bjarnason, Reykjavik (Island).
Dr. Axel A. Björnbo f , weil. Bibliothekar, Kongelige Bibliothek, Kopenhagen.
Dr. J. Boehlau, Direktor des Königl. Museum Fridericianum, Kassel.
Dr. Franz Boll, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Dr. A. W. Brögger, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. G. Baldwin Brown, Professor an der Universität Edinburgh.
Dr. Karl Brunner, Assistent bei der Sammlung für deutsche Volkskunde, Berlin.
Dr. Alexander Btigge, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. L. Dietrichson, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Alfons Dopsch, ord. Professor an der Universität Wien.
Professor Dr. Hans Dragendorff, Generalsekretär des Kais, deutschen archäologischen
Instituts, Berlin.
Dr. Max Ebert, Berlin, Kgl. Museum für Völkerkunde.
Dr. J. A. Endres, Professor am Lyzeum Regensburg.
Dr. Ernst Fabricius, Geh. Hof rat, ord. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Dr. Hjalmar Falk, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Hermann v. Fischer, ord. Professor an der Universität Tübingen.
Dr. Oskar Fleischer, außerord. Professor an der Universität Berlin.
Dr. Max Förster, ord. Professor an der Universität Leipzig.
Kurat Christian Frank, Kaufbeuren (Bayern).
Dr. Otto von Friesen, Professor an der Universität U p s a 1 a.
Professor Dr. Franz Fuhse, Museumsdirektor, Braunschweig.
C. J. B. Gaskoin, M. A., Woburn Sands, Beds., England.
Professor Dr. P. Goessler, Degerloch bei Stuttgart.
Professor Dr. Valtyr Gu^mundsson, Dozent an der Universität Kopenhagen.
Dr. Marius Hsegstad, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Eduard Hahn, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Hans Hahne, Direktor am Museum für heimatliche Geschichte und Altertums-
kunde der Provinz Sachsen, Halle.
Dr. A. G. van Hamel, außerord. Professor an der Universität Bonn.
Dr. Karl Hampe, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Dr. Theodor Hampe, Direktor am Germanischen Nationalmuseum, Nürnberg.
Professor Dr. A. Haupt, Baurat, Professor an der Technischen Hochschule Hannover.
Dr. Gustav Herbig, ord. Professor an der Universität Rostock.
Professor Dr. F. Hertlein, Heidenheim a. Brenz, Württemberg.
Dr. Andreas Heusler, ord. Professor an der Universität Berlin.
Dr. Moritz Hoernes, ord. Professor an der Universität Wien.
Dr. Johannes Hoops, Geh. Rat, ord. Professor an der Universität Heidelberg.
Dr. Rudolf Hübner, ord. Professor an der Universität Gießen.
Heinrich Jacobi, Kgl. Baurat, H o m b u r g v. d. H.
Dr. Josef Janko, außerord. Professor an der tschech. Universität Prag.
Dr. Richard Jordan, außerord. Professor an der Universität Jena.
Dr. Bernhard Kahle t> weil, außerord. Professor an der Universität Heidelberg.
MITARBEITER
Dr. Wolfgang Keller, ord. Professor an der Universität Münster.
Dr. Max Kemmerich, München.
Dr. Albert Kiekebusch, Karlshorst bei Berlin.
Dr. Hans Kjaer, Inspekteur am Nationalmuseum in Kopenhagen.
Dr. Friedrich Kluge, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Dr. Wilhelm Köhler, Wien.
Dr. Albert Michael Königer, Professor am Lyzeum Bamberg.
Dr. Laurence M. Larson, Professor an der University of Illinois, U r b a n a.
Dr. Karl Lehmann, Geh. Justizrat, ord. Professor an der Universität Göttingen.
R. V. Lennard, Lecturer, Wadham College, Oxford.
Dr. Arnold Luschin v. Ebengreuth, Hofrat, ord. Professor an der Universität Graz,
Allen Mawer, Professor am Armstrong College zu N e w c a s 1 1 e -upon -Tyne.
Dr. Herbert Meyer, ord. Professor an der Universität Breslau.
Dr. Raphael Meyer, Bibliothekar an der Veterinair-Haiskole, Kopenhagen.
Dr. Wilhelm Meyer-Lübke, Geh. Regierungsrat, ord. Professor an der Universität B onn.
Dr. Eugen Mogk, außerord. Professor an der Universität Leipzig.
Dr. Rudolf Much, ord. Professor an der Universität Wien.
Dr. Gustav Neckel, außerord. Prof. an der Universität Heidelberg.
Dr. Yngvar Nielsen, Professor an der Universität Kristiania.
Dr. Axel Olrik, außerord. Professor an der Universität Kopenhagen.
Dr. Paul Puntschart, ord. Professor an der Universität Graz.
E. C. Quiggin, Lecturer an der Universität Cambridge.
Dr. Siegfried Rietschel -|-, weil. ord. Professor an der Universität Tübingen.
Dr. Fritz Roeder, Oberlehrer, Privatdozent an der Universität Göttingen.
Dr. Franz Rühlt, Staatsrat, weil. ord. Professor an der Universität Königsberg.
Dr. Alfred Schliz f, Hofrat, H e i 1 b r o n n.
Dr. Otto Schlüter, ord. Professor an der Universität Halle.
Dr. Hubert Schmidt, Professor an der Universität Berlin.
Dr. Br. Schnittger, Stockholm, National -Museum.
Dr. Hans Schreuer, ord. Professor an der Universität Bonn.
Dr. Edward Schröder, Geh. Regierungsrat, ord. Professor a. d. Universität Göttingen.
Dr. Hans v. Schubert, Geh. Rat, ord. Professor a. d. Universität Heidelberg.
Professor Dr. Karl Schuchhardt, Geh. Regierungsrat, Direktor am Museum für Völkerkunde,
Berlin.
Professor Dr. Karl Schumacher, Direktor amRömisch-german. Zentral-Museum, Mainz.
Dr. Claudius Frhr. V. Schwerin, außerord. Professor an der Universität Berlin.
Dr. Gerhard Seeliger, Geh. Hofrat, ord. Professor an der Universität Leipzig.
Dr. Hans Seger, Professor an der Universität Breslau.
Dr. Walther Stein, außerord. Professor an der Universität Göttingen.
Dr. Wilhelm Streitberg, ord. Professor an der Universität München.
Dr. Karl Sudhoff, Geh. Medizinalrat, außerord. Professor an der Universität Leipzig.
Dr. Michael Tangl, Geh. Regierungsrat, ord. Professor an der Universität Berlin,
Ch. Thomas, Architekt, Frankfurt a. M.
Dr. Albert Thumbf, weil. ord. Professor an der Universität Straßburg.
Dr. Paul Vinogradoff, Professor an der Universität Oxford.
Dr. Walther Vogel, Assistent am Kgl. Institut für Meereskunde, Berlin.
R. J. Whitwell, Lecturer, Corpus Christi College, Oxford.
Dr. Friedrich Wilhelm, Privatdozent an der Universität München.
Dr. A. Zycha, ord. Professor an der Universität Prag.
Abkürzungen
a. = anno.
Aarb. = Aarboger for nordisk
Oldkyndighed og Historie.
Kjobenhavn.
abret. = altbretonisch,
ad. = altdeutsch,
adän. = altdänisch.
adj. = Adjektiv, adjektivisch.
ae. = altenglisch (oder angel-
sächsisch).
AF. = Anglistische Forschungen,
hrsg. V. J, Hoops, Heidelberg,
1900 ff.
AfdA. = Anzeiger für deutsches
Altertum und deutsche Lite-
ratur. Berlin 1S75 ^'
AfnO. = Annaler for nordisk
Oldkyndighed og Historie.
Kjobenhavn.
afr(an)z. = altfranzösisch.
afries. = altfriesisch.
AfslPh. = Archiv für slavische
Philologie.
agerm. = altgermanisch.
ags. = angelsächsisch (oder alt-
englisch).
ahd. = althochdeutsch.
Ahd.Gl. = Die althochdeutschen
Glossen, gesammelt und bear-
beitet von Elias Steinmeyer u.
Eduard Sievers. Berlin 1879
bis 1898.
afghan. = afghanisch,
aind. = altindisch.
air. = altirisch.
aisl. = altisländisch.
akslav. = altkirchenslavisch.
akymr. = altkymrisch.
alban. = albanesisch.
V. Amira NOR. = Nordgermani-
sches Obligationenrecht. I
1882; H 1895.
V. Amira Recht = Pauls Grund-
riß» in 51 ff. (1897).
an. oder anord. = altnordisch.
and. = altniederdeutsch.
Angl. = Anglia, Zeitschrift für
englische Philologie, hrsg. v.
Eugen Einenkel.
anord. = altnordisch.
Anord. S B. = Altnord. Sagabiblio-
thek hrsg. von Cederschiöld,
Gering und Mogk. Halle 1882 ff,
anorweg. = altnorwegisch.
aonord. = altostnordisch.
apreuß. = altpreußisch.
arab. = arabisch.
Arch. f. Anthr. = Archiv für An-
thropologie.
Arch. f. RW. = Archiv für Re-
ligionswissenschaft. Freiburg
i. B. 1898 ff.
Arkiv = Arkiv for nordisk Filo-
logi. Kristiania, Lund 1883 ff.
armen. = armenisch.
Arnold = W. Arnold, Ansiede-
lungen u. Wanderungen deut-
scher Stämme, vornehmlich
nach hessischen Ortsnamen.
Marburg 1875.
as. = altsächsisch.
aschw(ed). = altschwedisch.
aslov. = altslovenisch.
assyr. = assyrisch.
att. = attisch.
Auböck= Handlexikon der Mün-
zen usw. Wien 1894..
avest. oder awest. = awestisch.
awnord. = altwestnordisch.
Bartholomae Airan.Wb. = Alt-
iranisches Wörterbuch. 1904.
bask. = baskisch.
Beow. = Beowulf.
Bezz. Beitr. = Beiträge zur
Kunde der indogermanischen
Sprachen, hrsg. v. Adalbert
Bezzenberger. Göttingen.
BHL. = Bibliotheca Hagiogra-
phica Latina antiquae et me-
diae aetatis. Bruxelles 1898 ff.
Birch CS. = Walter de Gray
Birch, Cartularium Saxoni-
cum. 3vols. London 1883 — 93.
Blümner Technol. u. Terminol.
= Technologie u. Terminologie
der Gewerbe u. Künste bei
Griechen u. Römern. 4 Bde.
Leipzig 1875 — 86.
Bosworth-Toller = An Anglo-
Saxon Dictionary. Oxford
1882— 1908.
Brandt Forel. = F. Brandt, Fo-
relsaeninger over den norske
Retshistorie. 1880. 1883.
Brasch = Die Namen d. Werk-
zeuge im Altengl. Kieler Dis-
sertation 1910.
Bremer Ethn. = Ethnographie
d. germanischen Stämme in
Pauls Grundriß.
Brem.W^. = Versuch eines bre-
misch-niedersächsischen Wör-
terbuchs. 5 Teile, Bremen
1767—71; 6. Teil 1869.
bret. = bretonisch.
Brugmann Grundr. = Grundriß
der vergleichenden Grammatik
der indogermanischen Spra-
chen. 2. Bearbeitung. Straß-
burg 1897 — 1909.
Brunner DRG. = Deutsche
Rechtsgeschichte. 2. Bde.
(i. Bd. in 2. Aufl.) Leipzig
1906 u. 1892.
Brunner Grundz. d. DRG. =
Grundzüge der deutschen
Rechtsgeschichte. 4. Aufl.
Leipzig 1910.
bulg. = bulgarisch.
BZ. = Bronzezeit.
c. = Caput, Kapitel.
ca. = circa.
VIII
ABKÜRZUNGEN
Cap. de villis = Capitulare de
villis Karls d. Gr. (ca. 800),
hrsg. I. V. Pertz MGL. fol. i,
181—87 (1835); 2. V. Eoretius
MGL.40Sect.II 1,82— 91(1881).
Carm. norr. = Carmina norröna
ed. Th. Wisen. 2 Bde. London
1886—89.
CIL. = Corpus Inscriptionum
Latinarum.
Cleasby-Vigf. = Cleasby-Vig-
füsson, An Icelandic-English
Dictionary. Oxford 1874.
Cockayne Leechd. = Leechdoms,
Wortcunning, and Starcraft of
Early England. 3 vols. Lon-
don 1864 — 66.
Corp. -Gl. = Corpus -Glossar (alt-
engliscli).
Corp. Gl. Lat. = Corpus Glossa-
riorum Latinorum. Ed. Loewe
et Goetz. 7 Bde. Leipzig 1888
— 1901.
Cpb. = Corpus poeticum boreale.
ed. by Gudbrand Vigfusson
and F. York Powell. 2 Bde.
Oxford 1883.
czech. = czechisch.
d. = deutsch.
dän. = dänisch.
dass. = dasselbe.
DE. = Deutsche Erde. Gotha
1902 S.
Dehio u. v. Bezold = Die kirch-
liche Baukunst des Abendlan-
des. Stuttgart 1892 ff.
DGeschBl. = Deutsche Ge-
schichtsblätter. Gotha 1900 ff.
DgE = Danmarks gamle Folke-
viser udg. af Grundtvig og
Olrik, Kjobenhavn 1853 ff.
D. Hist. Tidsskr. = Dansk His-
torisk Tidskrift.
dial. = dialektisch.
Diefenbach Gl. = Glossarium la-
tino-germanicum mediae et in-
fimae aetatis. Frankfurt a. M.
1857-
Diefenbach NGl. = Novum Glos-
sarium etc. Frankfurt a.M. 1 867 .
Diez EWb. = Etymologisches
Wörterbuch der roman. Spra-
chen. 5. Ausg. Bonn 1882.
DLZ. = Deutsche Literaturzeitg.
hrsg. V. Paul Hinneberg, Berlin.
dor. = dorisch.
DuCange = C. DuCange, Glos-
sarium mediae et infimae la-
tinitatis, ed. G. A. L. Henschel.
Parisiis 1840 — 50. Ed. nova a
Leopold Favre, t. 10. Niort
1883—87.
DWb. = Grimms DeutschesWör-
terbuch. Leipzig 1854 ff.
Eddalieder: zitiert nach S. Bug-
ge; sieh NFkv.
Ed. Roth. = Edictus Rothari.
Eg. = Egils saga.
eig. = eigentlich.
Eir. s. rauda = Eiriks saga rauda.
El. = Cynewulfs Elene, hrsg. v.
Holthausen.
EM. = Eddica Minora hg. v.
Heusler und Ranisch. Dort-
mund 1903.
engl. = enghsch.
Engl. Stud. = Englische Stu-
dien, hrsg. V. Johannes Hoops.
Leipzig.
Enlart = Manuel d' Archäologie
frangaise. Paris 1902.
Ep.Gl. = Epinal-Glossar(altengl.).
estn. = estnisch.
Eyrb. = Eyrbyggja Saga.
EZ. = Eisenzeit.
f. = Femininum.
Faf. = Fafnismal.
Falk-Torp = Etymologisk Ord-
bog over det norske og det
danske Sprog. 2 Bd. Kristi-
ania 1901 — 06. — Deutsche Be-
arbeitung von Hermann Da-
vidsen. Heidelberg 1907 — 09.
Fas. = Fornaldar Sögur Nordr-
landa. Kjobenhavn 1829/30.
Feist EWb. = Etjonologisches
Wörterbuch der gotischen
Sprache. Halle 1909.
Fick4 = Vergleichendes Wörter-
buch der indogermanischen
Sprachen. 4. Aufl. 1890 ff.
finn. = finnisch.
v. Fischer- Benzon Altd. Gartenfl.
= Altdeutsche Gartenflora.
Kiel u, Leipzig 1894.
Fiat. = Flateyjarbok. Kristiania
1860—68.
Fms. = Fornmanna Sqgur.
Forrer Reallex.= Reallexikon der
prähistorischen, klass. u. früh-
christlichen Altertümer. 1907.
ForschDLVk. = Forschungen z.
deutschen Landes- u. Volks-
kunde.
Franck EWb. = Etymologisch
Woordenboek der Nederland-
sche Taal. s'Gravenhage 1892.
franz. = französisch.
fries. = friesisch.
Fritzner Ordb. = Ordbog over
det gamle norske Sprog. Kris-
tiania 1886 — 96.
frz. = französisch.
gäl. = gälisch.
gall. = gallisch.
Gallee Vorstud. = Vorstudien zu
e. altniederdeutschen Wörter-
buche. Leiden 1903
Garrett Prec. Stones = R. M.
Garrett, Precious Stones in Old
Engl. Literature. Leipzig 1909.
gemeinidg. = gemeinindogerma-
nisch.
Gerefa, Anweisungen für einen
Amtmann, Anfg. 11. Jhs.,
hrsg. V. Liebermann Angl.
251 ff. (1886); neu abgedr. in
Ges. d. Ags. I 453 ff.
Germ. = Germania, Viertel-
I Jahrsschrift f. deutsche Alter-
tumskunde, hrsg. V. Franz
Pfeiffer. 18560.
I germ. = germanisch.
GGA. = Göttingische Gelehrte
Anzeigen.
Gierke DPrivR. = 0. Gierke,
Deutsches Privatrecht, I 1895.
n 1905.
Gierke Unters. = Untersuchun-
gen zur deutschen Rechtsge-
schichte hrsg. V. Otto Gierke.
Gl. = in Glossen überliefert.
Gnom. Ex. = Versus Gnomici
Codicis Exoniensis, Die alt-
engl. Denksprüche d. Exeter-
Hs., hrsg. bei Grein-Wülker
Bibl. I 341.
Goldschmidt UGdHR. = Univer-
versalgeschichte des Handels-
rechts. 1893.
got. = gotisch.
gotländ. = gotländisch.
Graff = Althochdeutsch. Sprach-
schatz. 6 Tle. 1834—42.
Grett. s. = Grettis saga.
gr(iech). = griechisch.
Grdf. = Grundform.
Grlm. = Grimnis-mäl.
Grimm DGr. = Deutsche Gram-
matik V. J. Grimm. Neuer
vermehrter Abdruck. 4 Bde.
Berhn und Gütersloh 1870— 98.
GrimmDMyth.4 = Deutsche My-
thologie von Jac. Grimm.
4. Ausg. von E. H. Meyer.
3 Bde. Berlin 1875—78.
Grimm DRA.4 = Deutsche
ABKÜRZUNGEN
IX
Rechtsaltertümer v. J. Grimm.
4. Ausg. 2 Bde. Leipzig 1899.
Grimm GddSpr. = J. Grimm,
Geschichte der deutschen Spra-
che. 4. Aufl. Leipzig 1880.
GRM. = Germanisch-Romani-
sche Monatsschrift. 1909 ff.
Gr.-W. = Grein-Wülcker, Bibli-
othek der ags. Poesie 1883 ff.
Guilhiermoz = Note sur les poids
du moyen-äge. (Aufsatz in der
Bibliotheque de l'Ecole des
chartes 1906.) (Zitate n. d. S.A.)
GZ. = Geographische Zeitschrift,
hrsg. von A. Hettner.
Haupt Alt. Kunst = Albrecht
Haupt, Die älteste Kunst, ins-
bes. die Baukunst der Germa-
nen. Leipzig 1909.
Hav. = Hdvardar saga.
hd. = hochdeutsch.
hebr. = hebräisch.
Heer Pflanz, d. Pfahlb. = Die
Pflanzen der Pfahlbauten. Se-
paratabdruck aus d. Neujahrs-
blatt d. Naturforsch. Ges. auf
d. J. 1866. Zürich 1865.
Hehn = Kulturpflanzen u. Haus-
tiere in ihrem Übergang aus
Asien nach Griechenland und
Italien sowie in das übrige Eu-
ropa. Hrsg. von 0. Schrader.
Herrigs Archiv = Archiv für das
Studium der neueren Sprachen
u. Literaturen, hrsg. v. Brandl
u.Morf. Braunschweig 1846 ff.
Hertzberg Grundtr. = Grund-
trsekkene i den seldste Norske
Proces. 1874.
Herv. S. = Hervarar Saga.
Heyne Handwk. = Das altdeut-
scheHandwerk. Straßburg 1 908.
Heyne Hausaltert. = Fünf Bü-
cherDeutscher Hausaltertümer.
3 Bde. Leipzig 1899 — 1903.
Hirt Indogm. = Die Indogerma-
nen. Ihre Verbreitung, ihre
Urheimat u. ihre Kultur.
2 Bde. Straßburg 1905 — 07.
Hist. Vtjs. = Historische Viertel-
jahrschrift, hrsg. v. Gerhard
Seeliger. Leipzig.
Hist. Z.= Historische Zeitschrift,
hrsg. V. Friedrich Meinecke.
Hkr. = Heimskringla.
Holder Akelt. Sprachsch. = Alt-
keltischer Sprachschatz.
Hoops Waldb. u. Kulturpfl.
= Waldbäume u. Kultur-
pflanzen im germ. Altertum.
Straßburg 1905.
Hrafnk. = Hrafnkels Saga.
HsCs). = Handschrift(en).
Hultsch Metrol. = Griechische
u. römische Metrologie. 2. Be-
arbeitung. Berlin 1882.
HultschMRS. = Metrologicorum
Scriptorum Reliquiae. 2 Bde.
Leipzig 1864/66.
idg. = indogermanisch.
IF. = Indogermanische For-
schungen, hrsg. V. Brugmann
u. Streitberg. Straßburg 1891 ff.
illyr. = illyrisch.
V. Inama-Sternegg DWG. =
Deutsche Wirtschaftsgeschich-
te. 3 Bde. (i. Bd. in 2. Aufl.)
1909 u. 1891 — 1901.
ion. = ionisch.
ir. = irisch.
isl. = isländisch.
it(al). = italienisch.
JEGPh. = The Journal of Eng-
lish and Germanic Philology.
Published by the University of
Illinois.
JGPh. = Journal of Germanic
Philology.
Jh. = Jahrhundert.
Karajan W. M. = Beitr. zur
Gesch. d. landesfürstl. Münze
Wiens. 1838. Die römischen
Zahlen beziehen sich auf die
Abschnitte des abgedruckten
Münzbuchs.
Karol.Z. = Karohnger-Zeit.
Keller AS, Weapon Names =
May L. Keller, The Anglo-
Saxon Weapon Names treated
archaeologically and etymolo-
gically. Heidelberger Dissert.
(AF. 15.) Heidelberg 1906.
kelt. = keltisch.
Kemble CD. = Codex Diploma-
ticus Aevi Saxonici. 6 vols.
klruss. = kleinrussisch.
Kluge EWb. = Etymologisches
Wörterbuch der deutschen
Sprache. 7. Aufl. Straßbg. 1910
körn. = kornisch.
Kretschmfer Hist. Geogr. = Hist.
Geographie v. Mitteleuropa.
München u. Berlin 1904.
krimgot. = krimgotisch.
kymr. = kymrisch.
KZ. = Zeitschrift für verglei-
chende Sprachforschung, hrsg.
V. A. Kuhn, 1852 ff.
Lacn. = Lacnunga, hrsg. v. Co-
ckayne Leechdoms III.
Laeceboc, hrsg. v. Cockayne
Leechdoms II.
Lamprecht DWL. = Deutsches
Wirtschaftsleben im MA. Leip-
zig 1886 ff.
langob. = langobardisch.
läpp. = lappisch.
lat. = lateinisch.
LCtrbl. = Literarisches Central-
blatt, hrsg. v. Zarncke.
Lehmann HR. = K. Lehmann,
Lehrbuch des Handelsrechts.
1908.
Leonhardi = Kleinere angel-
sächs. Denkmäler I, hrsg. v.
G. L. in Grein-Wülkers Bibl.
d. ags. Prosa 6. Hamburg 1905.
lett. = lettisch.
Lexer = Lexers Mittelhochdeut-
sches Wörterbuch.
Liebermann Ges. d. A.gs. = Ge-
setze der Angelsachsen. 1903
— 1912.
Lindenschmit DA. = Handbuch
der deutschen Altertumskunde
Braunschweig 1880 — 89.
Lit. = Literatur(angaben).
lit. = litauisch.
Litbl. = Literaturblatt für ger-
manische und romanische Phi-
lologie, hrsg. V. 0. Behaghel u.
F. Neumann. 1880 ff.
V. Luschin Münzk. = Luschin
V. Ebengreuth, AUg. Münz-
kunde u. Geldgeschichte. 1904.
m. = Maskulinum.
MA. = Mittelalter.
ma. = mittelalterlich.
Maitland DB. =Domesday Book
and beyond.
maked. = makedonisch.
Manitius GdlLit. = Gesch. d.
latein. Lit. des MA. I. München
1911.
Mannhardt WFK. = Wald- und
Feldkulte von Wilhelm Mann-
hardt. 2 Bde. Berlin 1875—77.
Mannus = Mannus. Zeitschrift
für Vorgeschichte, hrsg. v.
Gustaf Kossinna. Würzburg
1909.
Matzen Forel. = Forelaesninger
over den danske Retshistorie.
1893—96.
Maurer Vorl. = Konr. Maurer,
Vorlesungen üb. altnordische
Rechtsgeschichte. 1907 ff.
Hoops, Reallexikon. III.
X
ABKÜRZUNGEN
mbret. = mittelbretonisch.
md. = mitteldeutsch.
me. = mittelenglisch.
m. E. = meines Erachtens.
Meitzen Siedl. u. Agrarw. = Sied-
lung u. Agrarwesen der Ost-
germanen u. Westgermanen.
Berlin 1895. 3 Bde. u. Atlasbd.
Merow.Z. = Merowinger-Zeit.
MG. = Monumenta Germaniae
historica. Folio (ohne Bei-
satz) u. 4° Ausgabe.
MGL. = Abteilung Leges der MG.
MGS. = Abteilung Scriptores
der MG.
mhd. = mittelhochdeutsch.
Miklosich EWb. = Etymologi-
sches Wörterbuch der slavi-
schen Sprachen. Wien 1886.
mir. = mittelirisch.
mlat. = mittellateinisch.
mnd. = mittelniederdeutsch.
mndl. = mittelniederländisch.
MSD. = Müllenhoff und Scherer,
Denkmäler deutscher Poesie u.
Prosa. 3. Aufl. Berlin 1892.
MüllenhofEDA. = Deutsche Al-
tertumskunde 5 Bde.
Müller NAltertsk. = Sophus
Müller, Nord. Altertumskunde;
übs. V. Jiriczek. 2 Bde. Straß-
burg 1897 — 98.
Müller Urgesch. Eur. = Sophus
Müller, Urgeschichte Europas;
übs. V. Jiriczek. Straßb. 1905.
Müller-Zarncke = Mittelhoch-
deutsches Wörterbuch v. W.
Müller u. Fr. Zarncke. 3 Bde.
1854—61.
n. = Neutrum.
nbulg. = neubulgarisch.
nd. = niederdeutsch.
ndl. = niederländisch.
ndn. = neudänisch.
ndsächs. = niedersächsisch.
ne. = neuenglisch.
NED. = A New English Dictio-
nary on historical principles.
Ed. by Murray, Bradley, and
Craigie. Oxford 1888 ff.
Nelkenbrecher = Taschenbuch
der Münz,- Maß- u. Gewichts-
kunde. Die Jahreszahl be-
zeichnet die Ausgabe.
Neuweiler, Prähist. Pflanzenr. =
Die Prähistor. Pflanzenreste
Mitteleuropas; Zürich 1905;
SA. aus d. Vtjs. d. Natf. Ges,
Zürich 50.
NFkv. = Norraen Fornksedi
(Saemundar-Edda) udg. af S.
Bugge. Kristiania 1867.
nfr(an)z. = neufranzösisch.
NGL. = Norges Gamle Love.
ngriech. = neugriechisch.
nhd. = neuhochdeutsch.
N.Hist.Tidsskr. = Norsk Histo-
risk Tidsskrift.
nir. = neuirisch.
nkymr. = neukymrisch.
NL. = Nibelungenlied hg. v.
Bartsch.
nnd. = neuniederdeutsch.
nndl. = neuniederländisch.
Noback = Vollständiges Ta-
schenbuch der Münz-, Maß-
u. Gewichtsverhältnisse. Leip-
zig 1851.
NO., nö. = Nordosten, nordöst-
hch.
nord. = nordisch (skandina-
visch).
nordfries. = nordfriesisch.
Nordström = Bidrag tili den
Svenska Samhälls-Författnin-
gens Historia. 1839 — 40.
norw(eg). = norwegisch.
nschwed. = neuschwedisch,
nslov. = neuslovenisch.
nsorb. = niedersorbisch.
NW., nw. = Nordwesten, nord-
westlich.
NZ. = Numismatische Zeit-
schrift, herausg. von der nu-
mismatischen Gesellschaft in
Wien. 40 Bde.
0., ö. = Osten, östlich.
obd. = oberdeutsch.
Olrik DHd. = A. Olrik, Dan-
marks Heltedigtning i.Kjoben-
havn 1903.
Olrik Kild. = A. Olrik, Kilderne
til Sakses Oldhistorie Kjoben-
havn 1892 — 94.
ON. = Ortsnamen.
osk. = oskisch.
osorb. = obersorbisch.
Ö. W. = Österreichische Weis-
tümer. Wien 1870 ff.
Österr. Weist. = österreichische
Weistümer. Wien 1870 ff.
PBBeitr. = Beiträge zur Ge-
schichte der deutschen Sprache
und Literatur, hrsg. v. W.
Braune. Halle 1874 ff.
pers. = persisch.
PGrundr. = Grundriß der ger-
manischen Philologie,' hrsg. v.
H. Paul. 2. Aufl. Straßburg
1896 — 1909.
pl. = Plural.
PliniusNH.= Naturalis Historia.
PM. = Petermanns Geogr. Mit-
teilungen.
Pogatscher Lehnw. = Zur Laut-
lehre d. griech., lat. u. roman.
Lehnworte im Altengl. Straß-
burg 1888.
poln. = polnisch.
portg. = portugiesisch.
Prähist. Z. = Präbistorische
Zeitschrift. Hrsg. v. K. Schuch-
hardt, K. Schumacher, H. See-
ger. Berlin 1909.
preuß. = preußisch.
prov. = provenzalisch.
Publ.MLAss. = Publications of
the Modern Language Asso-
ciation of America.
rätorom. = rätoromanisch.
Rom. = Romania.
rom(an). = romanisch.
Rubel Franken = Die Franken,
ihre Eroberung u. Siedlungs-
wesen im deutschen Volks-
lande. Bielefeld u. Leipzigi904.
russ. = russisch.
SA. = Sonderabdruck.
S., s. = Süden, südlich.
Sachs. = sächsisch.
satl. = saterländisch.
Saxo = Saxo Grammaticus nach
P. E. Müller.
sb. = Substantiv.
Schiller-Lübben = Mittelnieder-
deutsches Wörterbuch, 6 Bde.
Bremen 1875 — 81.
Schlüter Thür. = Die Siedelun-
gen im nö. Thüringen. Berlin
1903.
Schlyter Ordb. = Ordbok tili
Sämlingen af Sveriges game
Lagar. 1877.
Schmidt Allg. Gesch. = Ludwig
Schmidt, Allgemeine Gesch. d.
german. Völker bis z, Mitte des
6,Jhs. München u. Berlin 1909.
Schott. = schottisch.
Schrader Reallex. = Reallexikon
der indogermanischen Alter-
tumskunde. Straßburg 1901.
Schrader Sprachvgl. u. Urgesch,
= Sprachvergleichung u. Ur-
geschichte. 3. Aufl Jena
1906 — 07.
Schröder DRG,5 = Richard
Schröder, Lehrbuch der Deut-
ABKÜRZUNGEN
XI
sehen Rechtsgeschichte. 5. Aufl.
Leipzig 1907.
schwed. = schwedisch.
s. d. = siehe dies.
serb. = serbisch.
Sigrdrfm. = Sigrdrifumal.
Skeat ED. = An Etymological
Dictionary of the English Lan-
guage. 2*^ ed. Oxford 1884.
— Conc. Ed. = A Concise Ety-
mological Dictionary etc. Ox-
ford 1901.
slav. = slavisch.
SnE. = Snorra Edda udg. af
F. Jonsson. Koph. 1900; mit
Bandzahl: Editio Arnamagn.
I. u. 2. Bd. Hafnije 1848; 1854.
s. o. = siehe oben.
SO., so. = Südosten, südöstlich.
Sommer Handb. = Handbuch d.
latein. Laut- u. Formenlehre.
Heidelberg 1902.
sorb. = sorbisch.
span. = spanisch.
spätlat. = spätlateinisch.
Ssp. = Sachsenspiegel, Land-
recht, hrsg. V. C. G. Homeyer.
3. Aufl. Berlin 1861.
Steinm.-Siev. = Die ahd. Glos-
sen, hrsg. V. Steinmeyer u.
Sievers. Berlin, Weidmann.
Stephani = Der älteste deutsche
Wohnbau u. seine Einrichtung.
2 Bde. Leipz. 1902 — 03.
stm, = starkes Maskulinum.
Stokes bei Fick, s. Fick.
St.Z. = Steinzeit.
SV. = sub voce.
SW., sw. = Südwesten, südwest-
lich.
swf. = schwaches Femininum.
swm. = schwaches Maskulinum.
Sylt. = nordfries. Dialekt der
Insel Sylt.
SZfRG. = Zeitschrift der Savig-
ny-Stiftung für Rechtsgesch.
Germanistische Abt. Weimar
1880 ff.
Taranger = Udsigt over de
norske Rets Historie. 1898.1904.
thrak. = thrakisch.
Torp bei Fick, s. Fick.
t.t. = terminus technicus.
türk. = türkisch.
TZ. = La Tene-Zeit.
|)s. = {)idreks saga, Kapitelzahl
nach Unger 1853.
U. B. = Urkundenbuch.
udW. = unter dem Wort.
Uhlenbeck Aind. EWTd = Kurz-
gefaßtes Etymologisches Wör-
terbuch der altindischen Spra-
che. Amsterdam 1898 — 99.
Uhlenbeck Got. EWb. = Kurzge-
faßtesEtymologischesWörtb.d.
gotischenSprache.Ebendai900.
umbr. = umbrisch.
Unger = Unger-KhuU, Steiri-
scher Wortschatz. Graz 1903.
urgerm. = urgermanisch,
urkelt. = urkeltisch.
V. = Vers,
vb. = Verbum.
VdBAG. = Verhandlungen der
BerlinerAnthropologischenGe-
sellschaft.
Vkv. = Valundar-Kvida.
vorgerm. = vorgermanisch.
Vsp. = Vgluspa.
Vtjs. f. Soz. u. WG. = Viertel-
jahrschrift für Sozial- u. Wirt-
schaftsgeschichte, hrsg. von
St. Bauer, G. v. Below usw.
Stuttgart 1903 ff.
vulglat. = vulgärlateinisch.
Vw.Z. = Völkerwanderungszeit.
W., w. = Westen, westlich.
Waitz DVG. = Waitz, Deutsche
Verfassungsgeschichte. 8 Bde.
Berhn 1880 — 96.
WaldeEWb. = Lateinisches Ety-
mologisches Wörterbuch Hei-
delberg 1906.
westf. = westfälisch.
Wids. = Widsith.
Wiens Rechte u. Freiheiten, hrsg.
V. Tomaschek, 1877 — 79« (Ge-
schichtsquellen d. Stadt Wien,
hrsg. V. Karl Weiß, L Abt.)
wnord. = westnordisch.
Wright Biogr. Lit. = Thom.
Wright, Biographia Britannica
Literaria. I: Anglo - Saxon
Period. Lond. 1842.
WrightEDD.=TheEnglishDialect
Dictionary. Oxford 1896 — 1905.
Wright- Wülker = Anglo -Saxon
and Old English Vocabularies.
2^ ed. London 1884.
W. R. u. F. = Wiens Rechte u.
Freiheiten (s. d.).
WS. = westsächsisch (ags. Dialekt).
WuS. = Wörter u. Sachen. Kul-
turhistorische Zeitschrift für
Sprach- und Sachforschung.
Heidelberg 1909 ff.
WW. = Wright-Wülker.
Wz. = Wurzel.
Z. = Zeitschrift.
ZdVfVk.= Zeitschrift des Vereins
für Volkskunde, Berlin 1891 ff.
Zeuß = Die Deutschen u. die
Nachbarstämme.
ZfdA. = Zeitschrift für deutsches
Altertum. Berlin 1841 ff.
ZfdPh. = Zeitschrift für deutsche
Philologie. Halle 1868 ff.
ZfdR. = Zeitschr. für deutsches
Recht. Leipzig, später Tübin-
gen 1839—61.
ZfdWf. = Zeitschrift für deut-
sche Wortforschung, hrsg. v.
Kluge. Straßburg 1901 f.
ZfEthn. = Zeitschrift für Ethno-
logie. Berhn 1869 ff.
ZffSpr. = Zeitschrift für fran-
zösische Sprache u. Literatur.
Oppeln 1883 ff.
ZfHR. — Zeitschrift für das ge-
samte Handelsrecht. Erlangen,
später Stuttgart 1858 ff.
ZfN. = Zeitschrift für Numisma-*
tik. Berlin 1874 ff.
ZfRG. = Zeitschrift für Rechts-
geschichte. Weimar 1861 — 87.
Verbesserungen.
Zum 2. Band.
Auf dem Titelblatt des Bandes lies '30 Abbildungen' statt '26 Abbildungen'.
S. 558 lies 'Abb. 29' statt 'Abb. 25'.
S. 579 lies 'Abb. 30' statt 'Abb. 26'.
S. 328 a, Z. 13 f. V. o. streiche die Bemerkung: ,,Neue Ausgabe der Stadarhölsbök von K äl u n d (1907)*
K.
Kacheln müssen seit sehr alter Zeit zum
Bau von Öfen verwandt worden sein. In
dem langobardischen Memoratorium über
die magistri Commacini (ca. 730) wird auch
über die in den Frauengemächern übhchen
Öfen gesprochen, die aus einer Mindestzahl
von 250 Kacheln [caccahi) zusammengesetzt
sein sollten. Der Ofen tritt im hohen Nor-
den, auch in den Hallen, schon früh an die
Stelle des Herdes.
Stephan! JVo/mdau 1 2^9. Moth.es Bau-
lexikon III 466. Dietrichson u. Munthe
Die Hohbauktmst Norwegens^ Berlin 1893.
A. Haupt,
Kahn. Unter dieser Bezeichnung lassen
sich im Gegensatz zu Schiff und Boot die
Fahrzeuge der Binnenschiffahrt zu-
sammenfassen. Über deren Namen und
Bauart ist aus altgerm. Zeit wenig bekannt.
Weitverbreitet für Flußfahrzeuge ist die
Bezeichnung Kahn (mnd. kane, von ur-
germ. '^kanan 'Gefäß, Boot', vgl. *kannön
= 'Kanne', anord. kcena 'Jolle, Kahn').
Andere gelegentlich vorkommende Nam.en
sind Nachen (ahd. nahho, as. nako,
ae. naca, anord. nqkkvi, ndl. naak, daraus
später aak, ein Name für Rheinschiffe),
Eiche (mnd. eke^ anord. eikjd), Esche
(mlat. asciis), Fähre (anord. ferja, ae.
fcer, mnd. ver-böt).
Über die Bauart der Binnenschiffe s. Bin-
nenschiffahrt § 6. Vgl. Boot, Einbaum,
Schiffsarten. W. Vogel.
Kaiser. § i. Als König Karl am Weih-
nachtstage 800 vor der Confessio des h.
Petrus sich vom Gebet erhob, setzte ihm
Papst Leo HI. eine Krone aufs Haupt und
die Römer stimmten in den Ruf ein: Heil
und Sieg dem erhabenen Karl, dem von
Gott gekrönten großen und friedbringenden
Kaiser der Römer; nach diesen laudes
H o o p s , Reallexikon. III.
I leistete der Papst dem neuen Kaiser die
1 übliche Adoration. So berichten die frän-
kischen Königsannalen, und ihre durchaus
glaubwürdige Meldung wird von anderen
; Quellen ergänzt und bestätigt. Karl ist
1 durch den Papst überrascht worden,
I die Krönung sollte als ein göttlicher Akt
I gelten. Der Zuruf des anwesenden Volkes
aber geht auf eine alte Litanei zurück und
war den Römern, die in dieser Art den
König als Patricius zu begrüßen pflegten,
wohlbekannt. Die von manchen Forschern,
in neuerer Zeit besonders von \V. Sickel
vertretene Ansicht, eine staatsrechtHch
normale Kaiserwahl durch die Römer habe
800 in Rom stattgefunden und stehe in
voller Übereinstimmung mit den Forde-
rungen des byzantinischen Staatsrechts,
muß als unvereinbar mit den Aussagen der
Quellen und als eine Entstellung des wahren
Herganges zurückgewiesen werden. Das
1 Überraschende und Einseitige der Krö-
nung durch den Papst darf als absolut
gesichert gelten. Zweifelhaft bleibt nur die
Deutung der Meldung Einhards vom Un-
willen Karls über die päpstliche Über-
raschung. Hat Karl das Kaisertum über-
haupt nicht gewollt? — Noch lebte die
I römische Kaiseridee als universelle Macht
j im Abendland, ja noch galt Byzanz als
! Haupt des einen römischen Reiches. Aller-
i dings ist seit Jahrhunderten ein starkes
I Auseinandergehen des christlichen Abend-
landes und des christlichen Alorgenlandes
zu beobachten. In der Unternehmung des
Patricius Eleutherius 619, der nach Rom'
ziehen, das weströmische Kaisertum wieder
aufrichten und sich vom Papst krönen
lassen wollte, ist ein merkwürdiges Streben,
das Abendland politisch zusammenzu-
fassen, deutlich hervorgetreten. Später
KAISER
hat das Papsttum allein die Kraft des
römischen Universalismus in sich auf-
genommen und im 8. Jahrhundert die
Vertretung der res publica Romana zu
gewinnen getrachtet. Schließlich aber
war die alles überragende Macht Karls
emporgestiegen, hatte die Gewalt des
Frankenkönigs, des Longobardenkönigs
und des Herrn der res publica Romana,
hatte sowohl die universalistischen Ten-
denzen, die dem. Römertum, wie die, die der
christlichen Kirche eigentümlich waren, in
sich vereinigt. Ein völliger Umschwung der
staatlichen Verhältnisse im Abendland ist
so bewirkt worden. Aber wurde eine andere
staatsrechtliche Begründung der univer-
sellen Herrschaft, wurde für den Träger
der neuen Weltmacht, der sich bisher rex
Francorum et Langobardorum ac patriciiis
Romanorum nannte, ein anderer Titel
verlangt.^ Es scheint, daß Karl und die
Seinen die römische Kaiserwürde nicht an-
gestrebt haben. Drei Älächte gelten, so führt
Alcuin noch i. J. 800 aus, als die höchsten
der Welt: das Papsttum in Rom, das
Kaisertum im zweiten Rom, die königliche
Würde Karls; die letztere gehe den anderen
voran, Karl überrage alle an Macht, an
Weisheit, an Würde, er sei von Jesus
Christus zum Leiter des christlichen Volkes
eingesetzt (MG. Ep. Karol. 2 Nr. 174,
S. 288). Man ersieht deutlich, daß in der
Umgebung des großen Monarchen die
Ansprüche auf höchste irdische Gewalt
mit dem Königstitel verbunden waren
und daß der Byzantiner trotz des Kaiser-
titels für geringer galt als der fränkische
König. Ein stolzes fränkisches Selbst-
bewußtsein war eben damals vorhanden
und wußte sich gelegentlich, so im Prolog
der.'Lex Sahca, in Gegensatz zur römischen
Staatsidee zu setzen. Das Imperium
Romanum aber wurde in der Zeit vor Karls
Kaiserkrönung am fränkischen Hofe — w^ie
das in den von Vertrauensleuten Karls
verfaßten libri Karolini ausgeführt ist
(H, 19; III, 15. Migne 98 col. 1082 f.
1 144) — als heidnisch und götzendienerisch,
als brutal und grausam angesehen. Hier
wirkte der Haß gegen das oströmische
Reich Konstantins und der Irene, hier
wirkte auch die im Abendland verbreitete
Idee, daß das Imperium Romanum das
vierte und letzte der vom Propheten
Daniel vorausgesagten Weltreiche sei, die
von Mächten des Bösen beherrscht werden
und die — wie es besonders Augustin
lehrte — im Gegensatz zum irdischen
Gottesstaat stehen. — Wenn man diese
Voraussetzungen beachtet, dann erscheint
es begreifHch, daß Karl über die uner-
wartete Krönung zum römischen Kaiser
nicht erfreut war. Für die Idee des Uni-
versalismus und der christlichen Theokratie
hatte er längst gewirkt, für die Idee des
römischen Kaisertums konnte er anfangs
nicht empfänglich sein. Aber eine Lösung
des Gegensatzes von Gottesstaat und Welt-
reich war ja auch nach Augustins Ansicht
dann möglich, wenn das Weltreich den
Dienst Christi übernahm. Karl hat sich
rasch in die neue Ideenwelt eingelebt,
für ihn fanden sich nach 800 das römische
Weltreich und der irdische Gottesstaat
in vollster Harmonie zusammen, er sah
den römischen Kaiser als den höchsten
Träger der von Gott gewollten irdischen
Christenmacht an, er fühlte sich als Haupt
des Gottesstaats auf Erden. — Das Kaiser-
tum Karls ist nicht als das Ergebnis einer
germanischen Entwicklung zu beurteilen,
der die romanischen Forderungen einer
Priestermonarchie entgegenstanden (Lilien-
fein). Es verdankt auch nicht zufällig
wirksamen Kräften sein Dasein (Ohr).
Es ist vielmehr aus Bedürfnissen der
abendländischen Entwicklung überhaupt
entstanden, die weder einen besonderen
germanischen noch einen besonderen roma-
nischen Charakter hat: die Kaiserkrönung
von 800 war nur der Abschluß jener allmäh-
lichen Aufnahme theokratisch-christhcher
Elemente, die mit Chlodowech anhob.
§ 2. Die Kaiserkrönung stammt aus By-
zanz. Seit Mitte des 5. Jahrhs. w^ar sie
dort bekannt, allerdings nur in der Be-
deutung eines zu der staatsrechtlich voll-
zogenen Thronbesteigung hinzukommenden
Weiheaktes. Im Jahre 800 aber hat die
Krönung das Kaisertum geschaffen. Aller-
dings war Karl d. Gr. weit entfernt, dem
Papst ein Verfügungsrecht über die Kaiser-
krone zu gestatten. Die rein theokratischen
Grundlagen hielt er fest, Gott selbst krönt
nach seiner Aleinung den Kaiser, aber er
selbst ist das irdische Haupt des Gottes-
KAISER
Staats, er ist daher berufenes Organ Gottes.
Als er 813 die Thronfolge regelte, bestellte
er seinen Sohn Ludwig zum Nachfolger und
Mitkaiser, trat im Kaiserornat vor den
Altar der Aachener Hofkirche und befahl
Ludwig, die goldene Krone vom Altar zu
nehmen und sich aufs Haupt zu setzen.
(So nach dem ausführlichen Bericht The-
gans c. 6; nach anderen Quellen krönte Karl
selbst; jedenfalls gingen die maßgebenden
Verfügungen auf ihn zurück.) Und ähnlich
war der Vorgang, als 817 dauernde Ord-
nungen für das theokratische Kaiserreich
getroffen wurden: nach dreitägigem Fasten
und Gebet erklärte Ludwig unter Zu-
stimmung des Volkes den ältesten Sohn
Lothar zum Mitregenten und Nachfolger
und schmückte ihn mit dem kaiserlichen
Diadem. Nichts von Mitwirkung des Pap-
stes oder eines höheren Geisthchen, der
Kaiser und das Volk fungierten als Organe
des göttHchen Willens. Allerdings ist so-
wohl Ludwig d. Fr. wie Lothar nachträg-
hch (816 und 823) vom Papst gekrönt und
zugleich gesalbt worden. Aber das galt
nur als eine hinzukommende staatsrechtlich
bedeutungslose Zeremonie.
§ 3. Dauernd konnte eine Auffassung der
universellen Theokratie mit dem weltlichen
Kaiser an der Spitze nicht bestehen. Zu
eingewurzelt war die Idee von der Superiori-
tät der geistlichen über die weltHche Ge-
walt und der geschlossenen Organisation
der Kirche unter dem Papst. Universelle
und theokratische Gedanken mußten
schließlich zur Priesterherrschaft, zur Papst-
monarchie führen. Als Ludwig d. Fr. das
Kaisertum unwürdig vertrat, konnten sich
die bisher zurückgedrängten Ideen der
kirchhchen Superiorität hervorwagen. 833
wurde Ludwig seines Kaisertums entkleidet
divino iustoqtie iudicio, wie die Bischöfe des
Reichs sagten, die bei diesem Vorgange die
führende Rolle spielten. Die fränkischen
Bischöfe schienen eine Zeitlang die eigent-
liche oberste Leitung im theokratischen
Staat gewonnen zu haben, als berufene
Kenner des göttlichen Willens. Aber dann
ward die notwendige Folgerung gezogen
und die oberste Herrschaft vom Papst be-
ansprucht. Nikolaus I. hat bereits die
Grundforderungen aufgestellt, die sich aus
den theokratischen Vorstellungen und aus
den Lehren von der Superiorität der geist-
hchen Gewalt ergaben, er hat die volle Be-
herrschung der christlichen Welt bean-
sprucht. Nikolaus I. stand vielfach da,
wo wenige Jahrzehnte vorher Karl d. Gr.
gestanden hatte. Gingen auch die meisten
Errungenschaften wieder verloren, bildete
vieles nur ein Programm für die Zukunft,,
so blieb doch ein fundamentaler Gewinn:
das Recht auf die Kaiserkrönung. Wenn
Karl und Ludwig sich selbst als Träger
der theokratischen Ideen und als unmittel-
bare Organe des göttlichen Willens fühlten,
daher ohne Papst die Kaiserkrönung vor-
nehmen konnten — der Umschwung der
Verhältnisse während der 30er Jahre machte
ähnliches in Zukunft unmöglich. Als
850 Lothar seinen ältesten Sohn Ludwig
zum Kaiser gekrönt zu sehen wünschte,
schickte er ihn nach Rom zum Papst, der
durch Krönung und Salbung die Kaiser-
würde auf Ludwig übertrug. Fortan war
das Kaisertum nur durch die vom Papst
vollzogene Krönung zu erlangen. Ludwig IL
aber verteidigte in einem Brief an den ost-
römischen Kaiser Basilius im Jahre 871
die Berechtigung seines römischen Kaiser-
tums mit der vom Papst empfangenen
Salbung, er wies darauf hin, daß die Kaiser
einst Rom, die römische Sprache und den
wahren Glauben verlassen hätten, und daß
der bedrängte Papst deshalb Karl zum
Kaiser gesalbt und das Kaisertum auf das
Frankenvolk übertragen habe. Jene Könige
der Franken seien Kaiser, die vom Papst
gesalbt werden. Wolle Basilius deshalb
gegen die römischen Bischöfe Vorwürfe
erheben, so müßte er auch Samuel tadeln,
der das jüdische Königtum von Saul an
David gebracht habe (MGSS. 3, 521 ff.). In
diesem Briefe Ludwigs IL finden wir bereits
die Grundsätze der späteren Lehre von
der Translatio Imperii.
§ 4. Der Papst krönt den Kaiser, und
die Krönung allein schafft die Kaiserwürde.
Aber der Papst hat nicht freie Wahl. Im
9. Jahrh. bildete sich die Ansicht, daß die
Herrschaft über Itahen die Anwartschaft
auf das Kaisertum gewähre. Von diesen
Gesichtspunkten aus sind die Krönungen
der Nichtkarolinger: Widos, Lamberts,
Ludwigs und Berengars zu verstehen.
Mitte des 10. Jahrhs. gewann der deutsche
KAISERSTUHL— KALENDER
König Otto die Herrschaft über Italien, er
beanspruchte sie ohne Wahl, ohne Erb-
recht, allein kraft der deutschen Königs -
gewalt und der universellen Herrschafts -
ansprüche, die ihr von der Karolingerzeit
her innewohnten. Am 2. Februar 962 ward
Otto von Johann VIII. zum Kaiser ge-
krönt. Das Verhältnis stand seitdem fest:
der deutsche König ist eo ipso Herr von
Italien und besitzt, er allein, die Anwart-
schaft auf die Kaiserkrone. In den Zeiten
der Herrschaft des Staates über die Kirche
hat das dem deutschen König hohe Gewalt
über den Papst verliehen, in der Periode
der vollen Emanzipation der Kirche aber
hat aus diesem Grundsatz heraus der
Papst einen maßgebenden Einfluß auf
Besetzung des deutschen Königsthrons
beansprucht.
§ 5. Schon in der Karolingerzeit hatte
sich ein bestimmtes Zeremoniell der Kaiser-
krönungen gebildet. Der König hielt auf
weißem Rosse seinen feierlichen Einzug in
Rom. In der Halle vor der Peterskirche,
sitzend auf goldenem Sessel, empfing ihn
der Papst. Erst seit Heinrich V. ist be-
zeugt, daß bei dieser Gelegenheit der König
die Füße des Papstes zu küssen hatte. An
der Rechten des Papstes ging der zu-
künftige Kaiser durch die eherne Pforte
bis zum unmittelbaren Kircheneingang, bis
zur silbernen Pforte, um hier dem Papst und
der römischen Kirche Versprechungen zu
geloben. Sodannwurde die Peterskirche be-
treten und die Salbung und Krönung vor-
genommen. Die zuerst bei Königserhebun-
gen angewandte Salbung ist weder i. J. 800
noch bei den welthchen Krönungen von 813
und 817, dagegen schon bei den vom Papst
nachträglich vorgenommenen Krönungen
der Kaiser 816 und 823 erfolgt und seit-
dem mit der Krönung verbunden gebHeben
(s. P o u r p a r d i n in L^ Moyen Age 1905,
S. 113 ff.). Schon seit Berengar scheint es
übHch gewesen zu sein, den zukünftigen
Kaiser vorher unter die Kleriker aufzu-
nehmen. Wenn der Papst nach dem Ver-
lassen der Kirche das Pferd bestieg, hatte
der Kaiser die Steigbügel zu halten — eine
Bezeugung der Ehrfurcht vor dem Stell-
vertreter Christi, von der zuerst in der
Konstantinischen Fälschung und im Be-
richt über die Begegnung Pipins mit Ste-
i phan 754, von der dann seit dem Ende
des II. Jahrhs. wiederholt die Rede ist.
§ 6. Umständlich war der Titel, den
Karl d. Gr. angenommen hatte: Karolus
Serenissimus augustus a deo coronatiis magnus
pacificus imperator Romanum. gubernans
imperium qui et per misericordiam dei rex
Francorum et Langohardoriim. Ludwig d.
Fr. führte das schlichte imperator augustus
ein, das sich einbürgerte und nur unter den
Ottonen allmählich den Zusatz Romano -
rum erhielt. Oft wurde der Monarch caesar
genannt — schon seit Jahrhunderten hat-
ten die Germanen den römischen Namen
und späteren Beinamen der Imperatoren
,, Caesar" als Herrscherbezeichnung ent-
lehnt: got. kaisar, ags. cäsere, ahd. keisur,
anord. kiärr (? Detter-Heinzel, Edda 2, 279) .
Und ,, Kaiser" nannten sich später in den
Urkunden deutscher Sprache die vom Papst
zu Herren des Abendlandes Gekrönten. —
S. auch Art. Staatsverfassung.
Waitz Dl^G. 3, 79ff.; 6, 224ff. W. Sickel
in Mitt. Inst. f. österr. Gesch. 20, i ff. und in
Hist. Z. 82, iff.; Kleinclausz L' Empire
Carolingien; 1 902. L i 1 i e n f e i n Anschautingcn
V. Staat tc. Kirche im Reiche d. Karolinger \ 1902.
W. Ohr Karol. Gottesstaat in Theorie u. Praxis.
1902. VV. Ohr Kaiserkrönttng Karls d. Gr.
1904. G. Seeliger.
Kaiserstuhl. Thron Kaiser Karls d. Gr.
im Hoch -Münster zu Aachen. Thronsessel
aus weißem Marmor, auf der Empore
westlich oberhalb einer Marmortreppe auf
vier Marmorpfeilern stehend, an der Rück-
seite tiefer ein Altar mit Schrein. Der Stuhl
selbst besteht aus fünf weißen Marmor -
I platten, die durch vertieft eingelegte Bron-
zestreifen mit Nieten zusammengehalten
werden. Die Formen sind sehr einfach, nur
die Seitenlehnen hohl ausgeschweift.
J. B u c h k r e m e r Der Königstuhl d. Aachener
Pfalzkapelle ; Ztschr. d. Aachener Gesch. Vereins
21, 135. A. Haupt Monumenta Germaniae Archi-
tectonica. II. Pfalzkapelle zu Aachcn\ Leipzig
1913 ; pag. 29, Abb. 55 u. Taf. XXII. A. Haupt.
Kalender, julianischer, s. Zeit-
messung und Datierung; angelsäch -
s i s c h e r , s. Zeitmessung; gotischer
s. ebenda; immerwährender, s.
Ostern.. §1. Im Mittelalter wurden die
Kalender nicht, wie heute, für ein einzelnes
j Jahr aufgestellt, sondern meist so, daß sie
i für jedes Jahr brauchbar waren, wenn man
KAAI2JA— KALK
die nötigen Hilfsmittel für die Bestimmung
der beweglichen Feste besaß. Nicht selten
war ihnen daher eine Ostertafel beigegeben.
Sie enthalten nebeneinander die Tages -
buchstaben, an deren Stelle auch wohl die
Ziffern I — VII treten, die Bezeichnung der
Monatstage nach dem julianischen Kalen-
der und die in der betreffenden Diözese
gefeierten Feste. Unter den Heiligentagen,
deren Zahl natürlich im Laufe der Jahr-
hunderte immer zunahm, lassen sich ver-
schiedene Schichten unterscheiden. Die
große Mehrzahl gehört den ältesten Zeiten
der Kirche an und enthält eine Menge un-
bedeutender Namen, darunter die von nicht
wenigen Personen, deren Existenz zweifel-
haft ist; dann kommen eine Anzahl her-
vorragender Kirchenfürsten und Kirchen-
lehrer seit dem 4. Jahrh. und die Heiligen
der Mönche, endhch die Missionäre, wel-
chen die Ausbreitung des Christentums bei
den Germanen verdankt wird und die
Märtyrer aus den einzelnen germanischen
Völkern. Bereits in dem gotischen Kalen-
derfragment sind die Gedächtnistage der
gotischen Märtyrer verzeichnet.
§ 2. Abgefaßt sind die Kalender fast aus-
nahmslos in lateinischer Sprache; von
Kalendern in germanischen Sprachen be-
sitzen wir aus den früheren Jahrhunderten
des Mittelalters außer dem gotischen Bruch-
stück nur ein angelsächsisches poetisches
Menologium aus dem 9. Jahrh., das doch
nur bedingt als Kalender angesprochen
werden kann (am bequemsten zugänglich
bei Grein, Bibl. der ags. Poesie II S. i ff.).
Da jedem Ostertage ein anderer Kalender
der beweglichen Feste entspricht, so be-
gann man allmählich in den Klöstern sich
ein Corpus dieser 35 möglichen Kalender
anzulegen. Abgedruckt ist eine solche
Sammlung, die auch für den heutigen Ge-
brauch sehr bequem ist, z. B. im l. Bande
von Grotefends Zeitrechnung und in
seinem Taschenbuch der Zeitrechnung des
deutschen Mittelalters und der Neuzeit.
§ 3. Neben diesen in erster Linie für Ge-
lehrte bestimmten Kalendern gab es auch
Bauernkalender, wahrscheinlich
ähnlich angelegt wie die, welche noch
heute in Kärnten und Steiermark ge-
druckt werden. Am genauesten bekannt
sind die nordischen Runenkalender,
doch kennen wir auch von diesen keinen,
der älter wäre, als das 12. Jahrhundert. Es
sind immerwährende julianische Kalender,
welche in Runen auf vier- oder sechsseitige
Stäbe oder auf fächerartig zusammengefüg-
te Holzplättchen oder auch wohl auf Holz-
tafeln eingeritzt sind. Auf der einen Seite
(oder dem einen Blättchen) sind die 365
Tagesbuchstaben verzeichnet, nur daß an
Stelle der Buchstaben A bis G die sieben
ersten Runen stehen. Auf der nächsten,
darunter stehenden Seite des Stabes sind,
gleichfalls in Runen, die goldenen Zahlen
angebracht, und zwar jedesmal unter dem
Tagesbuchstaben, dessen Datum sie im
immerwährenden Kalender entsprechen.
Auf der dritten Seite, oberhalb der Tages -
buchstaben, sind zunächst über diesen,
wenn ein hohes Fest auf sie fällt, ganze,
wenn ein niederes Fest auf sie fällt, halbe
Kreuze angebracht. Über diesen Kreuzen
stehen dann die Symbole der Heiligen,
deren Fest an dem betreffenden Tage be-
gangen wird, und bestimmte, allgemein be-
kannte Zeichen für die anderen Feste. So
wird z. B. S. Petrus durch einen Schlüssel,
S. Katharina durch ein Rad bezeichnet,
Jul wegen der um diese Zeit übHchen Ge-
lage durch ein Trinkhorn usw. Alle älteren
Runenkalender beginnen, der Einrichtung
des nordischen Jahrs entsprechend, entweder
mit dem 14. Oktober oder mit dem 14. April.
O. VVormius Fasti Danici, Hafniae 1643.
E. Schnippel in den Berichten des Olden-
burger Landesvereins f. Altertumsk, IV (1883)
S. I ff. Rühl.
Ka>ac»t'7.. 'Stadt' in der Germania magna
des Ptolemaeus in der Nähe der Weichsel-
quelle. Mit Kaiisch, an das Z e u ß 762
dachte, hat der Ort kaum etwas zu tun.
R. Much.
Kalk. § I. Ebenso wie das Wort ist
die Sache dem germanischen Altertum zu-
nächst fremd. (Tac. Germ. 16: ne caemen-
torum quidem apud illos aut tegularum
usus.) In ihm wird Lehmmörtel verwendet,
der Kalk, von den Römern auf die Franken
und von diesen auf die Sachsen übertragen,
kommt erst in spätsächsischen Burgmau-
ern und Häusern (Iburg bei Driburg, Töns-
berglager) sowie in karolingischen Königs -
höfen (Heisterburg, Wittekindsburg bei
Rulle) vor, und zwar stark mit Sand an-
KAAOYKQNEI— KAMM
gemengt und mit dicken Stücken reinen
Kalkes durchsetzt so daß er sehr wenig
fest ist und leicht verwittert. Schuchhardt.
§ 2. Ums Jahr 6oo scheint der Steinbau
und damit die Anwendung von Kalk in
Deutschland bekannt gewesen zu sein;
schon die Lautform der letzteren Bezeich-
nung (ahd. kalk, ags. cealc) deutet auf frühe
Aufnahme des lateinischen Wortes. Im
Ags. kam dafür meistens, im Anord. aus-
schließlich ein heimisches Wort, /m, zur
Verwendung (vgl. nengl, linie, nnorw. lim
'Kalk'), das überhaupt jedes Bindemittel
bezeichnen konnte und ursprünglich wohl
— wie das verwandte ags. läin, d. 'Lehm' —
der Name einer zum Verkleben dienenden
Erdmasse gewesen ist, wie solche bei den
alten Flechtwerksbauten benutzt wurde.
Wie schon in den Grabkammern der Stein-
zeit die Steine bisweilen in Tonerde lagerten,
so ist in der Saga des ersten norwegischen
Königs von einem Grabhügel die Rede,
dessen Steine mit lim, d. h. Lehm, ver-
bunden waren (Fms. X i86: sä haugv
var hladinn limi ok grjöti). In der alt-
nordischen Literatur wird der Mörtel nur
in Verbindung mit Steinkirchen, Klöstern
und ausländischen Burgen genannt, wie
auch Kalköfen erst spät erwähnt werden.
Heyne D. Hatcsalt, I. 84. 89. 163.
Hjalmar Falk.
KaXo üxtovsc. K. heißt ein Volk in der
Germ, magna des Ptolemaeus II 11, 10,
an der mittleren Elbe stehend. Gewiß ist
Zeuß 112. 226 im Recht, sie mit den
KaouXxoi bei Strabo 291, Ka^uAxoi 292
gleichzusetzen. ]\Ian darf den Stamm, der
aus Anlaß des Triumphzuges des Germani-
cus genannt wird, also auf Seite der Cherus-
ker stand, wohl in deren nächster Umge-
bung suchen. Identität mit den Fosi Hegt
im Bereich der Möghchkeit. Der Name K.
ist noch nicht einleuchtend gedeutet.
Müllenhoff nimmt ZfdA. 9, 236 (DA.
4, 553) den Anlaut für Vertretung von germ.
h, was angesichts des doppelten Beleges
unwahrscheinlich ist, gelangt übrigens zu
keiner Erklärung.
Cahicones ist auch der Name einer Völ-
kerschaft in Raetien, was wohl nur eine
zufäUige Übereinstimmung ist. r. Much.
Kaltwasserkur, ein in griechisch-römi-
scher (hellenistischer) Zeit und bes. der
Kaiserzeit Roms vielfach der ^lode unter-
worfener, ärztlich verschieden beurteilter
Heilfaktor, war auch bei den alten Ger-
manen schon im Gebrauch, namenthch als
Untertauchen in sehr kalten natürHchen
(heiligen) Quellen. Ob das kalte Tauchbad
der Neugebornen, von denen die spätere
Antike (Soranos u. a.) als Germanenbrauch
berichtet, tatsächHche Grundlage hat, ist
nicht bestimmt zu sagen (s. 'Neugeborne').
Ob die Kaltwasserkur, die sich Bischof
Otto von Bamberg gegen unerträglich
kalte Füße selbst verordnet (MGS. XX
^67 Herbord Vit. Ott. Ep. Bab. III, 39),
aus der germanischen oder der lateinischen
Tradition herzuleiten ist, bleibt gleichfalls
fraglich, aber alte Volksüberlieferung ist
wohl bestimmt bei der Gewaltkur eines
kalten Vollbades von einstündiger Dauer
mit schlechtem Ausgange anzunehmen, zu
welcher eine Ffiesin gegen ihre kontrakten
Glieder von den Frauen ihrer Umgebung
beredet wird (MGS. II 680).
A. Martin Dtsch. Badezccsen 1906, S. 20 ff.
M.Heyne D. Hausaltert.lW 202 f. Sudhoff.
Kamin. Feuerstelle an einer Wand oder
(meist) in einer Ecke mit Rauchmantel und
Schornstein darüber, frühzeitig in besseren
Gebäuden üblich. Im Plan für St. Gallen
(820) mehrfach genannt und eingezeichnet.
Auch in einem Gedicht des Wandalbert
(9. Jh.) bereits als höchst gemütlich ge-
priesen. Vermutlich aus dem 10. bis ii.
Jh. sind solche noch vorhanden auf der
Salzburg (b. Kissingen) und im ,, Römer-
turm" zu Regensburg; bei ersteren sind
unten Halbsäulchen mit Konsolen, darauf
Holzbalken, die den Kaminmantel tragen.
Ähnlich der Kamin im Schlosse Hohen-
räthien b. Chur 11. Jh. Vielleicht noch
älter (10. Jh.) ein Kaminrest im Hohen
Schwärm b. Saalfeld.
Stephan! Wohiibatc I. II 102. 503 ff.
A, Haupt Älteste Ku7ist d. Germ.; Leipzig
1908; 72. 125. A. Haupt.
Kamm. § i. Wenn auch gotisch dem
Worte nach unbezeugt, ist der Kamm
(anord. kambr, ags. comb, as. camb ahd.
chamb, kamb, mhd. kaynp, kam) doch alt-
germanischer Gebrauchsgegenstand. , Der
gewöhnliche geschnitzte Holzkamm fehlt
in den Frühgräbern, weil er verfault ist;
der feinere Bein- oder Metallkamm findet
KAMMER— KAMOOl
sich später recht häufig in Gräbern, in
zweierlei Gebrauchsform (oft doppelseitig)
als weitgezähnter zum Schlichten und
Strählen des langen Haares und Bartes
und als enggezähnter Kamm (heute Staub -
kämm) zum Reinigen des Haares, auch
vom Ungeziefer, besonders der Haarlaus
und ihrer Eier (Nisse, ags. knüu, mhd. niz),
daher durchweg schlechthin ungeniert niz-
kamp genannt. Oft ist beides an einem
Kamm vereinigt und wohl obendrein mit
Schutzschalen bedeckt, zum Darüberklap-
pen, manchmal auch mit einem Griff, einer
seitlich sich verschmälernden Verlängerung.
Li nden sc h midt Z?^. 31 1 — 315. Wein-
hold Dtsch. Frauen II 294. Heyne Z>. Haus-
altert. III 65 ff. 77 ff.
§ 2. Auch der Steckkamm zum Auf-
stecken des wallenden Frauenhaares be-
gegnet in den Gräbern der german. Frühzeit
aus Bein, Bronze und Hörn, oft in nicht
unerheblicher Länge; der hölzerne Auf-
steckkamm ist hier ebenfalls als häufige
Ergänzung heranzuziehen.
Vgl. die Lit. zu § i u. S. Müller Nord.
Altsk. I 270; II 104. Sudhoff.
Kammer. § i. Das älteste germanische
Wohnhaus scheint die Teilung in Ge-
mächer nicht gekannt zu haben, wie auch
das Wort ,, Kammer" mit dem, Steinbau
durch die Römer eingeführt wurde. Das
gemeingermanische Wort ^^Kohen"" hat nur
im Ags. und Skand. die Bedeutung eines
durch eine Scheidewand hergestellten Ge-
lasses, während mhd. kohe 'Stall, Schweine-
stall, Käfig, Höhlung', mnd. kove 'Hütte,
Häuschen, Verschlag, bes. für Schweine'
bezeichnet. Da das Wort mit griech. -(utctj
'Erdhöhle, Kammer' verwandt ist, wird
es wohl ursprünglich ein Erdhaus bezeich-
net haben.
§ 2. Die altnordischen Wohnhäuser, be-
sonders das als Küche und Schlafhaus
dienende eldhüs und in späterer Zeit die
Stube, waren häufig mit abgedielten Ge-
lassen versehen, die teils zur Aufbewahrung
von Speisevorrat und Flausrat, teils zum
Schlafen dienten; s. 'S c h 1 a f z i m^m e r'
und 'Stube' (wo auch über das Ober-
gelaß gehandelt wird). Die Namen dieser
Vorratskammern und Schlafgelasse waren
kle-fi {svefnklefi) und kofi, ersteres noch im
nördlichen und westlichen Norwegen und in
Jütland, letzteres im südlichen und öst-
lichen Norwegen und in Schweden ge-
bräuchlich. Im Angelsächsischen ent-
sprechen diesen Namen in Form und Be-
deutung die Wörter cleo/a {hedcleofa, jnete-
cleofa, hordcleofa) und cofa (bedcofa). Falls
ersteres aus lat. clihanus 'Backofen' her-
zuleiten ist (und ursprünglich ein den Back-
ofen enthaltendes Nebengemach bezeichnet
hat), wird wohl das altnord. klefi aus dem
Angelsächsischen stammen (was auch mit
dem Vorkommen des Wortes stimmt).
V.Gudmundsson Privatboligcit paa Isla?id
191. 203. K. Rhamm EtJuiogr. Bcitr. z. gerni.-
slaw. Altcrtu7nsku7idc II i passim. Heyne
Hazisalt. I 39 f. 90 f. Hjalmar Falk.
Kammin. Kordulaschrein im
Dom zu K. in Pommern. Eigentümlicher
fast wie eine Schildkröte geformter Kasten
aus verzierten Platten von Eichhorn, die
mit gravierten Bronzespangen und Kanten
zusammengefügt sind; offenbar hochnordi-
sche Herkunft, vielleicht lO. Jahrh. Das
Ornament zeigt Tiere in stihsiertem Flecht-
werk ganz im Charakter ältester norwegi-
scher Ornamentik. Ganz übereinstimmend
im Charakter mit dem Schmuckkästchen
der hl. Kunigunde aus Bamberg (jetzt
München Nat.-Mus.), das aber flach vier-
eckig mit gewölbtem Deckel ist.
Stephani Wohnbau I 384. E. Prieß
Der Kordulaschrein m Kaj?nnm\ Denkmalpflege
1902, 15. 96. A. Haupt Älteste Bank. d.
Gcrmaneti, Leipzig 1908, 48, Abb. 24.
A. Haupt.
KajxTTOt. §1. Bei Ptolemaeus n II, II
sind zwei Reihen germ. Völker unmittelbar
an der Donau durch die Namen Oapfiat
Ka^xTioi und "ABpaßai Ka[i7:oi abgeschlossen.
Es handelt sich um Doppelnamen, die wie
iSuyjßoi l'sjxvwvs? oder A067101 Boupoi zu
beurteilen sind. KajjL-KOi allein werden an
anderer Stelle als Nachbarn der 'Paxaxai
genannt.
§ 2. Da im jüngeren Griechischen ;xit
den Lautwert von jxß hat, kann KajjLTTot auf
lat. Cambi zurückgehen. Um so näher liegt
dann die Anknüpfung an den Namen des
niederösterr. Flusses Kamp^ Cambus bei
Einhart Ann. ad. a. 791 (Pertz I 177), d. i.
kelt. kambos 'curvus'. Der gleichbenannte
bairische Chamb, ein Nebenfluß des Regen,
kommt, weil im Gebiet der Naristen ge-
legen, weniger in Betracht. Was das Ver-
KAXiOTON— KANZLEI WESEN
hältnis des Volks- und Flußnamens be-
trifft, ist Isarci, Sequani neben Isarcus, !
Sequana zu vergleichen. Daß der Fluß-
name ein keltischer ist, spräche aber noch !
nicht für das Keltentum der Kot^jiTroi; wahr-
scheinlicher, wenn auch nicht ganz sicher-
gestellt, wird dieses durch die ungerm. j
aussehenden Sondernamen Tlapfiat und !
"Aopaßai, von denen der erstere mit gall. j
lat. parma 'runder Schild' identisch zu |
sein scheint. Über eine geschichtliche
Rolle der beiden Völkchen ist nichts be-
kannt. R. Much.
KavSouov. 'Stadt' in der Germ, magna
des Ptolemaeus südlich vom Westende des :
MiTjXißoxov opoc, wohl kelt. benannt; vgl. ;
ZfdA. 41, 133 f. R. Much.
Kannen aus Bronze. Gefäße mit Buckel- ;
und Relief Verzierung der jüngeren Hall- '
Stattzeit, im Norden importiert, getrieben
und genietet; s. Bronzegefäße § 3c. — Alt-
griechische- Fabrikate, getrieben, gegossen
und gelötet, mit reichem Schmuckwerk;
s. Bronzegefäße § 4a. — Alt-keltische Fa-
brikate mit Ornamenten im La Tene-
Charakter; s. Bronzegefäße § 5. — Italische
Fabrikate in verschiedenen Formengruppen
aus vorrömischen und kaiserzeitlichen
Entwicklungsstufen; s. Bronzegefäße § 6b.
— Germanische Fabrikate im barbarischen
Geschmack der nachrömischen Zeit aus
Gräbern der Franken und Alamannen; s.
Bronzegefäße § 7b. — Vgl. auch 'Gieß-
kanne'. Hubert Schmidt.
Kanonisches Recht. K. R. {ins canom-
cuni) ist das in den kirchlichen Satzungen
(canones), nach späterem Sprachgebrauch
das im Corpus iuris canonici enthaltene
Recht. Als solches erscheint es zunächst
nur für den Christen als solchen von Be-
deutung. Gleichwohl hat es sich in allen
germanischen Staaten zu größerem Ein- ;
fluß emporgearbeitet, teils weil die Kle-
riker eine immer ausgedehntere Anwen-
dung dieses Rechts auf ihre Rechtsver-
hältnisse (auch mit Laien) erreichten, i
teils weil sich die geistliche Gerichtsbar-
keit _ ständig weiter auf Laien erstreckte
und dieser Gerichtsbarkeit unterworfene
Gegenstände, wie z. B. Ehen und Testa- |
mente, auch materiell ^em kanonischen
Recht gemäß geregelt wurden.
V. Schwerin.
K a V T 1 1 ß i c. ' Stadt' im Süden der Germ,
magna des Ptolemaeus, in den 'AXTrsia
opr^ gelegen. Über den wohl kelt. Namen
s. ZfdA. 41, 133- R. Much.
Kanzleiwesen. § i. Das Wort Kanzler
stammt von cancelli, den Schranken, welche
den Raum der Beamten von dem des Pub-
likums trennte, cancellarii scheinen in
römischer Zeit die untergeordneten Be-
amten geheißen zu haben, die vor den
cancelli standen und den Verkehr mit
dem Publikum vermittelten. Für die Zeit
des frühen Mittelalters pflegt man Kanzlei
als Bezeichnung der Behörde zu gebrauchen,
die für die Ausfertigung der Urkunden zu
sorgen hatte.
§ 2. Wie die Germanen das Urkunden -
wesen von den Römern übernommen hat-
ten, so auch manche Einrichtung und Be-
zeichnung des Kanzleiwesens. Die Beam-
tennamen des ' Mittelalters : referendarii,
scriniarii, notarii, cancellarii sind schon in
römischer Zeit bekannt. Seit dem 5. Jahrh.
begegnen referendarii als hohe Staats-
beamte, die beim Kaiser über Petitionen
aller Art Vortrag zu erstatten und die Be-
fehle an die ausführenden Behörden zu
leiten hatten. Als Expeditionsbehörden
selbst fungierten vier eigene scrinia. Weit
verbreitet war der Ausdruck notarius als
Bezeichnung für die Privatschreiber, welche
die noiae zu schreiben verstanden, aber auch
für eine bestimmt organisierte Gruppe der
kaiserlichen Beamten, die dem primiceriiis
notariorum unterstanden. Vielfache An-
wendung muß endhch auch die Bezeich-
nung cancellarius für einen untergeordneten
Beamten, besonders im Gericht, besessen
haben.
§ 3. An die römischen Verhältnisse
knüpfen die der Germanen an. Die Ge-
richtsschreiber der Ribuarier seit dem 7.
Jahrh., der Alamannen seit dem 8., welche
cancellarii hießen, stehen wohl mit den ver-
breiteten römischen Provinzialschreibern in
Verbindung. Aber bei den Germanen
konnte trotz wiederholter Anregungen der
Karolinger das provinziale öffentliche Schrei-
beramt nicht recht gedeihen. Die Anord-
nungen Karls d. Gr., daß in jeder Grafschaft
öffentlicheSchreiber {cancellarii) anzustellen
seien, ist kaum allgemein befolgt worden.
Nur im Westen des deutschen Reichs
KANZLEIWESEN
9
leiteten mitunter die cancellarii der älteren
Zeit zum Kanzleiwesen der Fürstenhöfe
hinüber. Das alte öffentliche Schreibertum
hat sich im 9. und lO. Jahrh. verflüchtigt.
— Anders in Italien. Hier haben sich von
der römischen Zeit her die provinzialen und
lokalen Schreiber erhalten, die Tabellionen
in der Ro magna, die päpstlichen Scriniare
im Römischen, die Notare in anderen Ge-
bieten. Sie haben dem Bedürfnis nach ur-
kundlichen Aufzeichnungen im geschäft-
lichen Leben genügt. Manche von ihnen
haben sich seit dem 9. Jahrh. eine kaiser-
liche oder königliche Autorisation zu ver-
schaffen gewußt, es treten notarii regales,
notarii sacri palatii und dergleichen auf,
es bildet sich ein öffentliches Notariat, es
entsteht später unter dem Einflüsse römi-
scher Rechtsgedanken die Ansicht, daß die
Ausübung des öffentlichen Notariats von
der Gewährung des Amts durch eine der
beiden universellen Mächte: Kaiser oder
Papst, abhängig sei, es erscheint der publi-
cus imperiali auctoritate notarius oder der
puhlicus apostolica auctoritate notarius als
öffentlich berechtigte Beurkundungsperson.
Und dieses Notariat ist am Ende des 13.
und Anfang des 14. Jahrhs. auch auf
deutschen Boden verpflanzt worden.
§ 4. In welchem Maße in den auf römi-
schem Boden begründeten germanischen
Reichen wirkliche Kanzleien an den Höfen
der Monarchen existierten, ist nicht sicher
zu erkennen. Am Hofe Theoderichs
scheint das umständliche Kanzleiwesen
der Kaiserzeit bestanden zu haben. Am
Hofe der Langobarden und der Mero-
winger finden sich Referendare vor, welt-
liche Hofbeamte, die auf verschiedenen Ge-
bieten, auf finanziellen und militärischen,
wirkten. Mehrere waren nebeneinander
tätig, einer aber vermutlich mit der Hut
über das königliche Siegel betraut. Unter-
geordnete Beamte (Notare) schrieben die
Königsurkunden, rekognoszierten auch seit
697/98 mitunter an Stelle eines Referendars.
Aber kaum waren die Kanzleiverhältnisse
bestimmter organisiert, kaum ist eine ge-
schlossene Behörde, ein wirklich ständig
tätiges Bureau anzunehmen.
§ 5. Die Karolinger hatten schon als
Hausmeier eigene Kanzleibeamte. Kein
Personenwechsel fand statt, als Pippin 751
zur Königswürde gelangte. Aber unter
Pippin ist es zu einer festeren Ordnung ge-
kommen. Von 760 an ist ein Vorstand zu
beobachten, der, geistlichen Standes, ohne
feststehenden Amtstitel — die Bezeich-
nungen archinotarius, summus notarius^
archicancellarius und dergl. begegnen wech-
selweise — als Leiter des Beurkundungs-
geschäfts fungiert. Schon unter Karl d.
Gr. von hohem Ansehen, stieg der ,, Kanzlei-
vorstand", wie wir ihn am besten neutral
benennen, mächtig empor, beteiligte sich
deshalb seit 819 nicht mehr persönlich am
Schreibgeschäft, überließ wohl auch unter
Ludwig d. Fr. und Lothar I. zeitweilig
einem der Notare, die gewöhnlich unter
der Bezeichnung ihrer geistlichen Würde
als Diakone und Subdiakone begegnen, die
eigentliche Geschäftsführung, ohne daß es
indessen zu einer dauernden Dreistufung
des Kanzleibeamtentums: Vorstand, Ober-
notar und Notare, gekommen wäre. Natur-
gemäß traten verschiedene hohe Würden-
träger und Vertrauenspersonen des Monar-
chen mit der Beurkundung in Verbindung,
dürfen aber deshalb nicht als Mitglieder
der Kanzlei gelten. So auch begreiflicher-
weise besonders häufig der Erzkapellan, der
Vorsteher der Kapelle (s. u. Kapelle),
der als Vorgesetzter der Hofgeistlichkeit
ohnehin in gewissen Beziehungen zur Kanz-
lei stand. Erst unter Ludwig d. D. ist
Abt Grimald von St. Gallen, der in früheren
Jahren (833 — 837) Kanzleivorstand ge-
wesen und dann zum Erzkapellan erhoben
war, im Jahre 854 zeitweilig, seit 860 dau-
ernd zugleich Chef der Kanzlei geworden:
die leitenden Stellungen in Kanzlei und
Kapelle bUeben seitdem vereinigt. Und
wie schon unter Ludwig d. Fr. die steigende
Bedeutung des Kanzleichefs einem derNo-
I tare zu einer dominierenden Stellung ver-
holfen hatte, so bewirkte naturgemäß
schUeßlich die Vereinigung von Kanzlei -
leitung und Erzkapellanat, daß ein Zwi-
schenamt zwischen Erzkapellan und No-
taren ins Leben trat: 868 nahm der Notar
Eberhard, der schon vorher als einziger
Rekognoszent der Urkunden fungiert und
sich über die gewöhnlichen Notare erhoben
hatte, den Titel cancellarius an. Damit ist
eine neue und schließlich eine dauernde
Grundlage der Kanzleiverfassung in drei-
10
KANZLEIWESEN
f acher Abstufung gewonnen worden: ein
Erzkapellan, ein Kanzler, mehrere Notare.
Denn wurde auch diese Organisation unter
Ludwigs d. D. Söhnen erschüttert, wurde
auch unter den letzten Karolingern und in
den ersten Jahrzehnten des Deutschen
Reichs die Bezeichnung cancellarius in recht
schwankender Bedeutung gebraucht, so
kehrte man im Ostreich doch immer wieder,
dauernd unter Otto L Mitte des lO. Jahrhs.,
zu der Ordnung zurück, die im letzten
Regierungsjahrzehnt Ludwigs d. D. fest
bestanden hatte.
§ 6. Als zu dem deutschen Reich unter
Otto L als zweites regnum das italienische
hinzukam, wurde eine zweite selbständige
Kanzlei am Hofe eingerichtet. Und ähnhch
wurde dann nach Ausdehnung der deut-
schen Herrschaft über das dritte regnum,
das burgundische, allerdings erst unter
Heinrich HI. und nicht als wirkHch dau-
ernd eingebürgerte Einrichtung, eine bur-
gundische Zentralbehörde geschaffen. Ten-
denzen einer Vereinigung der zw^ei bzw.
der drei Kanzleien machten sich früh gel-
tend, schon unter Otto HI. und Hein-
rich n., sind indessen erst in den letzten
Regierungsjahren Heinrichs V. dauernd
durchgedrungen: ein Kanzler mit einem
Stab untergebener Notare, über ihm drei
Erzbeamte als nominell oberste Chefs der
Kanzlei, mit Beziehung auf Deutschland,
ItaUen und Burgund.
§ 7. Der deutsche Erzbeamte hat bis
1044 zumeist den Titel archicapellanus ge-
führt, während der italienische und ebenso
der burgundische gewöhnlich Erzkanzler
hieß. Auf den ersten Erzkapellan, der zu-
gleich die Kanzleileitung übernommen
hatte, auf den St. Gallener Abt Grimald
war 870 Erzbischof Liutbert von Mainz ge-
folgt. Und damit ist im ostfränkischen
und im späteren deutschen Reich eine
Verbindung des wichtigsten zentralen
Amts mit dem Mainzer Erzstuhl ange-
bahnt worden. Freilich ist nach Ludwig
d. D. Tod infolge der Dreiteilung des
ostfränkischen Reichs das Erzkapellanat
des Mainzers auf einen Teil Ostfranziens
beschränkt worden — im Reich Karl-
manns fungierte zu derselben Zeit dessen
erster geisthcher Fürst, der Erzbischof
von Salzburg, in dem Karls aber der
Schw'abenbischof von Augsburg. Ja, im
I Reiche Karls HI. ist während mehrerer
i Jahre sogar der Grundsatz, daß ein
Bischof die oberste Kanzleileitung inne-
haben solle, aufgegeben und einem Em-
porkömmling am Hofe die Würde des
Erzkanzlers, vielleicht auch die des Erz-
kapellans gegeben worden. Unter Arnulf
' und Ludwig d. K. war Erzkapellan der
Salzburger, der Metropolit jenes Reichs-
teiles, auf dem der Schwerpunkt der Königs -
macht dieser letzten Karolinger ruhte. Und
er blieb es auch unter Konrad, der nur am
I Anfang seiner Regierung den Mainzer vor-
j übergehend zum Erzkapellan bestellt hatte.
Aber wie Heinrich I. neue Wege der Politik
beschritt, so hat er von Anfang an den an-
erkannt Vornehmsten der Bischöfe seines
i Reichs, den Mainzer, als Erzkapellan be-
stimmt. Allerdings erhoben im 10. Jahrh.
nochmals Andere Ansprüche: so wurde
der Trierer, der im selbständigen König-
reich Lothringen 895 — 900, der auch in
der französischen Zeit des Herzogtums
(911 — 925) als Erzkanzler fungiert hatte,
unter Otto L als oberster Kanzleichef für
Lothringen neben dem Mainzer anerkannt;
so ward der Salzburger, der unter den drei
Regierungen Arnulfs, Ludwigs und Konrads
I Erzkapellan des Gesamtreiches gewesen
j w^ar, von 945 — 953 in Königsurkunden, die
\ sich auf Baiern beziehen, als Erzbeamter
angeführt; sogar der Kölner, einst Erz-
! kapellan im selbständigen Königreich Lo-
thringen 895 — 900, erschien unter Otto L
einigemal als Erzbeamter. Eine Zer-
1 pflückung der Einheit, eine große Gefahr
i für die Geschlossenheit des Kanzleiwesens
drohte. Otto beseitigte diese Gefahr. Als
953 sein Bruder Bruno Erzbischof von Köln
und als 954 sein natürlicher Sohn Wilhelm
auf den Erzstuhl von Mainz erhoben wurde,
verstummten die Ansprüche von Trier und
1 Salzburg, und nach dem Tode Brunos 965
ward Mainz der einzige Erzkapellan. Seit-
I dem verbheb das Erzamt dem Mainzer
Stuhl, bis ans Ende des alten Reichs.
§ 8. Das italienische Erzkanzlcramt be-
fand sich unter den Ottonen in der Hand
verschiedener itahenischer Bischöfe. Hein-
; rieh H., der anfangs die italienischen Ge-
schäfte in der deutschen Kanzlei erledigen
ließ, verlieh es nach Errichtung einer be-
KAPELLE
II
sonderen italienischen Kanzlei dem deut-
schen Bischof von Bamberg, Konrad IL
aber dem Kölner Erzstuhl, dem es mit Aus-
nahme kurzer, auf besondere Umstände
zurückzuführender Unterbrechungen bis
1806 verblieb. Das burgundische Erz-
kapellanat endlich gehört im 1 1 . Jahrh. dem
Bistum Besangon, im 12. und 13. dem Erz-
bistum Vienne und ist erst nach dem Liter-
regnum an Trier gelangt. — Den ständigen
Einfluß auf die Kanzleigeschäfte hatten die
Erzkanzler längst verloren. Als tatsäch-
liche Chefs fungierten die Kanzler. Ihre
Wirksamkeit reichte schon im lO. Jahrh.
über das Beurkundungswesen weit hinaus,
sie sind später die wichtigsten Beamten des
Kaisers, ja geradezu Träger der kaiserlichen
Politik geworden.
§ 9. Von einer Kanzlei der geistlichen
und weltlichen Großen Deutschlands im
ersten Jahrtausend unserer Zeitrechnung
kann füglich nicht gesprochen werden.
Einzelne Schreiber besorgten gewisse Ge-
schäfte, einer der Hof- und Hausgeist-
lichen, ein Kapellan; aber von einem orga-
nisierten Schreibbureau ist im frühen Mittel-
alter nichts zu bemerken. Die Graf-
schaftsschreiber, die Karl d. Gr. überall ein-
gesetzt zu sehen wünschte, verschwanden
nach Auflösung des Karolingischen Welt-
reichs; den Germanen fehlte noch das Ver-
ständnis für den Wert des Urkunden -
Wesens. Und als das intensivere Verkehrs-
und Gemeinschaftsleben der deutschen
Kaiserzeit aus eigener Entwicklung heraus
das begehrte, was die Karolinger den ger-
manischen Stämmen vergebens zu geben
gesucht hatten, als die cartae divisae, die
Kerbzettel, die sogen, chirographa für be-
weiskräftige Fixierung von Verträgen wei-
tere Verbreitung und als etwas später die
besiegelten Privaturkunden ihre große Be-
deutung zu gewinnen begannen, da waren
es anfangs vornehmlich die Empfänger,
welche die Urkunden von beliebigen Schrei-
bern verfassen und schreiben ließen. Erst
das spätere Mittelalter, besonders die Peri-
ode seit dem 13. Jahrh., hat zur Organi-
sation wirkhcher Kanzleien an geistlichen
und weltlichen Fürstenhöfen und zugleich
auch in den deutschen Städten geführt.
Vgl. auch Art. 'Hofämter'.
H. Bresslau Handbuch d. Urkuiidcnlchrc I.
2. Aufl. 191 2. Erben, S ch m i tz-Kal 1 e n -
berg, Redlich Urkttndcnlchre I (Erben,
Kaiser- und Königsurkunden des MA. 1907);
III (Redlich, Die Privaturkunden des MA.
1911). G. Seeliger E}'zka7izlcr u. Reichs-
kanzleien 1889. H. Brunner Zur RG. der
röm. u. gcrm. Urktmde; 1880. H. Stein-
acker Lehre v. d, Nichtkönigl. Urk., in Meisters
Grundr. der Geschichtswiss. I. G. Seeliger.
Kapelle. §1. Im fränkischen Reich, u. zwar
nachweisbar in der 2. Hälfte des 6. Jahrhs.,
genoß die capella S. Martini, d. i. das Ober-
gewand des heil. Martin von Tours, be-
sondere Verehrung. Im Anschluß an die
Legende, daß Martin noch als römischer
Kriegsmann zu Amiens den als frierenden
Bettler auftretenden Christus mit der
Hälfte seines Mantels beschenkt habe, ist
dieser Kultus zur Ausbildung gelangt. Die
capella sancti Martini wird zum fränkischen
Nationalheiligtum, das die merowingischen
Könige, das später die Karolingischen Haus -
maier und Monarchen mit sich führten, im
Frieden und im Kriege, das mit den ande-
ren Reliquien in den Oratorien der jewei-
ligen Pfalzen aufbewahrt wurde. Weil die
capella S. Martini als wichtigstes Heilig-
tum des Hofes galt, deshalb konnte die
Bezeichnung capella für die am Hofe be-
findlichen Reliquienschätze überhaupt, ja
für die bei gottesdienstlichen Handlungen
am Hofe verwandten Heiligtümer ge-
braucht werden. Und darum wird das Wort
capella auch auf den Ort der regelmäßigen
Aufbewahrung bezogen: die Oratorien der
Pfalzen wurden Kapellen genannt. Schon
früh muß das der Fall gewesen sein,
denn in der 2. Hälfte des 8. Jahrhs. be-
gegnen in diesem Sinne nicht nur Kapellen
in kgl. Pfalzen, sondern auch an Orten,
die zu den Pfalzen des Königs in keiner
Beziehung mehr standen und höchstens
einst direkt oder indirekt zum Fiskus ge-
hört hatten. Seit dem Anfang des 9. Jahrhs.
ist selbst von dieser, mitunter nur vagen
Beziehung zum Königsgut wenig zu be-
merken und die Verwendung des Wortes
Kapelle als Bezeichnung eines Gotteshauses
allgemein. Allerdings schon damals in der
charakteristischen Beschränkung, die bis
zum heutigen Tage zu beobachten ist. Die
Oratorien der Pfalzen waren ja der Natur
der Sache nach nicht große Tauf- und
Pfarrkirchen, sondern kleinere Gebäude,
KAPELLE
die den kirchlichen Bedürfnissen des Mon-
archen und seiner nächsten Umgebung zu
genügen hatten. Und obschon manche
dieser Pfalzkapellen, so vor allem die
Aachener, später eine große Ausdehnung
erlangten, mit ihren zahlreichen Klerikern
zu einem gewaltigen Kollegiatstift ge-
worden waren, so hat die ausgedehnte An-
wendung capella auf Gotteshäuser doch an
die einstigen kleinen und internen Ora-
torien angeknüpft. Im Jahre 829 wurden
die aediculae, quas usus inolitus capellas
apellat gegenübergestellt den hasilicae deo
dicatae ad missarum celehratarum audien-
dum. Im Sinne von kleinen, besonders
Herrschaftshöfen zugehörigen, nicht dem
regelmäßigen Kult der Pfarrgemeinden
dienenden Gotteshäusern oder von einzel-
nen Sonderteilen einer großen Kirche ist
sodann das Wort ,, Kapelle" erhalten ge-
blieben. — Einer viel späteren Zeit gehörte
die Übertragung des Ausdrucks auf musi-
kalische Einrichtungen an, die ursprüng-
lich mit den Kapellen als Gotteshäusern
zusammenhingen.
§ 2. Aber von der capella S. Martini
ging noch eine andere Entwicklung aus.
Capellani wurden jene Geistlichen benannt,
die das Nationalheiligtum, ja die überhaupt
die Reliquien des Königshofes zu bewachen
hatten, Capellani hießen sodann die an den
Pfalzkapellen angestellten Geistlichen,
schließhch die mit Kapellen in weiterer
Bedeutung überhaupt verbundenen Kle-
riker. In älterer Zeit nannte man daher
nur kgl. Hofgeistliche capellani, dann die
der Königin und der Mitglieder des könig-
lichen Hauses, ferner — nachweislich seit
der 2. Hälfte des 9. Jahrhs. — die der geist-
lichen und weltlichen Fürsten, endlich spä-
ter niedere Kleriker verschiedenster Art.
Ferner ist zu beachten: capella hieß die
Vereinigung der capellani, der Hofgeist-
lichen, die capella wurde zu einer wichtigen
Institution des Königshofes.
§ 3. Die älteren Karolinger haben den
Pfalzklerus bestimmter organisiert. Zwar
kommt schon in der Merowinger-Zeit ein
Abt des königlichen Oratoriums vor, aber
ein Vorsteher der am Hofe tätigen Ka-
pellane begegnet erst seit Pippin und ist
vielleicht erst nach Pippins Thronbestei-
gung 751 bestellt worden. Er heißt Pfalz -
kaplan capellanus palatii nostri, er wurd
auch ciistos capellae, sanctae capellae primi-
cerius und ähnlich genannt. Er ist schon
unter Pippin und Karl ein Mann von hohem
Ansehen — hatte er doch für die utilitates
ecclesiasticae in weitem Sinne zu sorgen, er
steigt vollends zu einer beherrschenden
Stellung unter Ludwig d. Fr. empor. Abt
Hilduin von Saint-Denis, seit 819 Haupt
der Kapelle, wird als der Erste der Hof-
kleriker bezeichnet, er führt nicht mehr den
einfachen Titel seiner Vorgänger capellanus,
er läßt sich sacri palatii summus capellanus
nennen, zuletzt auch archicapellanus. Und
dabei bleibt es in der Folgezeit. Der Titel
apocrisiarius, den Hincmar in seiner Schrift
de ordine palatii den Vorstehern der Hof-
kapelle beilegt, ist nur einmal von Karl
dem Kahlen in Verbindung mit dem des
summus capellanus gebraucht worden, er
weist auf den päpstlichen Vikariat hin und
zeigt die bestimmte Tendenz des Reimser
Erzbischofs, die Erzkapellane als die natür-
lichen Stellvertreter der Päpste erscheinen
zu lassen.
§ 4. Die Hofkapelle mit dem Erzkapellan
an der Spitze bildete im 9. Jahrh. eine In-
stitution von weitreichender Bedeutung. Sie
war gew^issermaßen derMittelpunkt des kirch-
lichen und des geistigen Lebens im ganzen
Reiche. Der Erzkapellan als der wichtigste
Ratgeber des Monarchen hatte Einfluß auf
Besetzung der höchsten kirchHchen Pro-
vinzialstellen, die Kapellane selbst eine ge-
wisse Anwartschaft auf einträgliche und
einflußreiche Stellen. Diakone, Subdia-
kone, Presbyter begegnen unter den Kapel-
lanen, einigemal wird eines Archidiakons
gedacht, Walafrid Strabo vergleicht die
capellani minores mit den königlichen Vas-
sen, den besonderen Gehilfen auf dem Ge-
biete des Krieges und der welthchen Ver-
waltung. Eine Institution großen Stils,
zugleich aber eine Institution, die dem ge-
schlossenen hierarchischen System der
Kirche widersprach, eine Behörde, die über
die normalen Ordnungen der Kirche hin-
weg das kirchHche Leben beeinflußte. Die
Bischöfe wandten sich daher gegen die Hof -
kapelle und suchten 829 deren Abschaffung
zu erlangen. Aber vergebens. Die Hof-
kapelle bheb, sie verlor nur den Gegen-
satz zum Episkopalsystem.
KAPITEL
13
§5. Imp.Jahrh. ist eine innige Verbindung
mit der Kanzlei hergestellt worden. Be-
ziehungen hat es zwar von jeher gegeben.
Waren doch die karolingischen Kanzlei -
beamten Geistliche. Vielleicht standen sie
alle als solche unter dem Erzkapellan, jeden-
falls sind manche von ihnen Kapellane ge-
wesen. Dazu die überragende Stellung dies
Erzkaplans, der gleich anderen hohen Hof -
beamten, ja der Natur der Sache nach mehr
als diese, Einfluß auf die materielle Be-
handlung höfischer Akte besaß, der als
Übermittler des Beurkundungsbefehls, auch
des Fertigungsbefehls in der Kanzlei fun-
gierte. Unter Ludwig d. D. wurde ihm die
Kanzleileitung übertragen (s. Kanzlei).
Und seit 870 galt in der Hauptsache der
Grundsatz, daß das Erzamt in Verbindung
stehe mit dem ersten Bistum des Reiches.
Wie dadurch der Erzkapellan die ständige
Wirkung auf die Kanzlei einbüßen mußte,
so auch auf die Kapelle. Der Mainzer, der
schon vorher häufig den Titel Erzkanzler
statt Erzkapellan geführt hatte, begnügte
sich seit 1044 definitiv mit dem Erzkanzler-
titel. Ob einer der Kapellane, ob vielleicht
der Kanzler als Stellvertreter des abwesen-
den Erzbeamten wirkhcher Chef der Kapelle
geworden war, wissen wir nicht.
§ 6. Die Kapelle spielt noch in der deut-
schen Kaiserzeit eine gewichtige Rolle. Ihr
gehören Leute an, die zu den verschieden-
artigsten und zu recht weltlichen Ge-
schäften verwendet wurden, als Königs -
boten in Itahen, als Gesandte, sogar als
Vorbereiter militärischer Aktionen, sie ist
der Mittelpunkt des recht w^eltlichen Ge-
bahrens der Hofgeistlichkeit und daher für
Männer strenger Richtung ein Objekt des
Angriffs; sie ist den Mitgliedern vielfach
Vorschule und Vorstufe für Erlangung
hoher kirchlicher Ämter. Später wurde das
Kapellanat immer häufiger verliehen, auch
an solche, wie z. B. an Mönche von Monte
Cassino, deren Anwesenheit am Hofe über-
haupt nicht zu erwarten war. Damit hat
sich die Einheit und Geschlossenheit der
Organisation mehr und mehr verflüchtigt.
Die Kanzlei auf der einen Seite, die ver-
schiedenen besonderen kirchlichen und
weltlichen höfischen Institutionen auf der
anderen Seite haben in späterer Zeit die Kle-
riker des Hof es in anderer W^eise organisiert.
G. VVaitz D. V. G. 3, 516 ff.; 6, 337 ff.
W. Lüders Capella. Die Hofkapclle der Karo-
linger bis zttr Mitte des 9. Jahrh. (Arch. f.
Urkundenforsch. II. 1908. S. i ff.) G. Seeliger.
Kapitel. § i. Das Wort capitulum be-
zeichnete in der Kirche zunächst wie über-
all einen Abschnitt und zwar im besonderen
einen solchen der Regula Chrodegangi, dann
den Raum, in dem sich die Geistlichen zu
ihrer Vorlesung versammelten, endlich die
Versammelten selbst. Deren Zusammen-
kunft aber hatte ihren Grund in dem ge-
meinsamen Leben [vita communis), das
unter den an einer Kirche befindlichen
Geistlichen vereinzelt schon vor, in weite-
rem Umfange seit dem 8. Jahrh. im Fran-
kenreiche statthatte und zuerst um 760 von
Bischof Chrodegang von Metz durch die
zunächst für Metz bestimmte, aber bald
weiter verbreitete Regula Chrodegangi,
dann 816 durch die Synode von Aachen
(institutio canonicorum) geregelt wurde.
Als vitacanonica hat sich dieses Zusammen-
leben der dann nachdem sie verzeichnenden
canon als canonici benannten Geistlichen
von der vita regulariSy dem regulariter vivere,
vor allem dadurch unterschieden, daß es
ohne Einfluß auf Vermögensfähigkeit und
Vermögensbesitz und auf die Verschieden-
heiten des ordo war. Doch ist zu beach-
ten, daß im Frankenreich und anderwärts
auch eine vita regularis unter den Geist-
lichen einer Kirche vorkommt, so daß diese
also reguläres, nicht, wie meist, saeculares
sind. Die wirtschaftliche Grundlage der
vita canonica war die mensa canonicorum.
§ 2. Zunächst für die Kleriker an der
bischöflichen Kirche bestimmt, ist die vita
canonica seit dem 8. Jahrh. auch an anderen
größeren Kirchen übernommen worden.
Damit ist der Unterschied zwischen dem
Dom- oder Kathedralkapitel (auch Dom-
stift) und dem Stift- oder Kollegiatkapitel
gegeben. An beiden war die Zahl der
Geistlichen an sich unbeschränkt. Sie be-
stimmte sich aber sowohl nach dem Bedarf,
als auch nach dem Vermögen und den Ein-
künften der Kirche, aus denen die Kanoni-
ker (Domherren, Stiftsherren, anorw. kors-
hrceä'ry kanökar) zu erhalten waren. An
der Spitze steht in den Domkapiteln der
Bischof, vertreten und unterstützt vom
Archidiakon, dem nach der Aachener Regel
14
KAPITULARIEN
für alle Kapitel der praepositus entspricht,
der Probst (aschw. adän. prövcest, anorw.
pröfasti, dazu pröfastdcemi). Dieser wird mit
anderen Inhabern hervorragender Stellen
{dignüas, praelatura), nämlich dem später
neben dem Propst oder, wenn dieser fehlt,
dem selbst an der Spitze stehenden decanus
(früher archipresbyter) , dem cantor, scolasti-
cus, camer arius u. a. als praelatus be-
zeichnet (s. Archidiakon). — Die Dom-
kapitel haben unter Verdrängung der
übrigen Geistlichen und als Nachfolger
des alten presbyterium Einfluß auf die
Verwaltung der Diözese erlangt und, so-
weit eine Bischofswahl erfolgte, diese
vorgenommen.
§ 3. Wie im Frankenreich finden sich
Kapitel auch in anderen germanischen
Staaten. So seit dem 11. Jahrh. in Däne-
mark, wo zwei (Odense und Borglum) eine
vita regularis pflegten, wie spätestens seit dem
13. Jahrh. in Schweden (zuerst Linköping
ca. 121 5; aber hier keine KoUegiatkapitel)
und Norwegen; in diesen Ländern vielleicht
auf Anregung des Kardinallegaten Nicolaus
von Albano ca. 11 52, während auf Island
und den Schatzlanden mit Ausnahme der
Orkneyjar und der Sudreyjar das Kapitel
fehlt. Mit der Errichtung der ersten
Bischofssitze, noch ins 6. Jahrh. zurück-
reichend, erscheinen die Kapitel (ags. gcBd,
hiered) in England.
H i n s c h i u s Kirchejirecht II 49 ff. Stutz
Kirchenrecht 306, 308, ZZ?^- VV erm in ghof f
Verfassu7igsgesch. d. deutschen Kirche im MA.
11, 143 ft., 150 ff. Schaefer Pfarrkirche u.
Stift im deutschen Mittelalter. M a k o w e r Ver-
fasstiiig d. Kirche in England 310 f. Lieber-
mann Gesetze II 2,352. Jergensen Forc-
loesninger 266 f. Helveg De danske Dom-
kapitler. Maurer Vorlestitigeii II 1 73 ff.
Lundquist Bidrag dill kä)incdo!n om de
svenska Do7nkapitlen ufider Medeltide?i (1897).
Hildebrand Sv er ig es Medeltid III 136 ff.
Nord ström Bidrag I 231 ff; 236 ff. Reuter-
dahl Szaenska kyrkaiis historia II 631.
V. Schwerin.
Kapitularien. § i. Unter Pippin ist zu-
erst die Rede von distincta capitula suhter
inserta (Mon. Germ. Capitul. I Nr. 14 v. J.
755), unter Karl i. J. 779 von einem capi-
tulare, das auf einer Reichsversammlung
beschlossen wurde (Capit. Nr. 20). Seit-
dem ist es übhch, die in Einzelkapitel ge-
ghederten karohngischen Verordnungen
und Gesetze Kapitularien zu nennen,
eine Bezeichnung, die von der neueren
Forschung auf die fränkischen Einzel-
erlasse in weitem Umfang angewendet
wird. Wichtigere Kapitularien sind oft auf
einer Reichsversammlung beschlossen w^or-
den, andere vom König aus eigener Macht-
vollkommenheit allein erlassen. Ihre Nor-
men beziehen sich auf die verschiedensten
Verhältnisse, auf kirchliche und weltHche,
auf Straf-, Privat- und Prozeßrecht, auf
Staats- und Verwaltungsrecht; Bestim-
mungen, die altes angestammtes Volksrecht
aufheben, verändern oder erklären sollten,
die demnach dauernde Geltung beanspru-
chten, begegnen ebenso wie auf der anderen
Seite Normen, die nur vorübergehend eines
oder mehrerer Beamten Verhalten regeln
wollten. Die Mannigfaltigkeit der in den
Kapitularien 'auftretenden Bestimmungen
ist charakteristisch. Der große Reichtum,
zugleich auch die Regellosigkeit des staat-
lichen Wirkens dieser Zeit tritt in ihnen
besonders deutlich hervor.
§ 2. Wohl hat der Staat das steigende
Bedürfnis nach einer gesetzlichen Fixierung
des Rechts auch in großzügiger Weise zu be-
friedigen gesucht durch Aufzeichnung des
ungeschriebenen Stammesrechts und durch
Erneuerung älterer Kodifikationen (Leges,
Volksrechte), aber daneben ging eine Fort-
bildung des Rechts durch Erlaß zahlreicher
Einzelvorschriften, eben der Kapitularien,
einher. Und dabei wurden Gesetze, Verord-
nungen, schlichte Verwaltungsnormen
grundsätzlich nicht geschieden. Jenach den
individuellen Bedürfnissen, je nach den An-
regungen, die derZentralstelle desReichs und
besonders dem Reichstag geboten wurden,
wurden Normen zusammengestellt: im sel-
ben Kapitular erscheinen Verfügungen der
verschiedensten Art. Handelte es sich frei-
lich darum, ein bestimmtes Volksrecht zu
ergänzen oder zu berichtigen, dann wurden
die betreffenden Bestimmungen in einem
besonderen Kapitulare zusammengestellt.
Auch dann, wenn eine Reichsversammlung
umfassende legislatorische und verwaltungs -
ordnende Wirksamkeit entfaltet hatte,
wurde die Menge verschiedenartiger Be-
stimmungen in mehrere Einzelkapitularien
geteilt und gleichartige in besonderen Ver-
KÄRI— KARLSPFUND, KARLSLOT
15
Ordnungen zusammengestellt. So wurden
begreiflicherweise die capitida ecclesiastica
von den capitida wMWö?aw<^ häufig gesondert,
aber nicht stets, nicht notwendig, und vor
allem: die Bedeutung der Einzelbestim-
mungen blieb an sich gleich, ob sie in Ge-
sellschaft gleichartiger oder verschieden-
artiger Normen auftrat. So wurden auch
mitunter, nicht häufig, jene Normen in be-
sonderer Verordnung zusammengefaßt, die
sich auf die in den alten Leges behandelten
Materien bezogen. Als i. J. 819 eine Reichs-
versammlung großen legislatorischen Stoff
bewältigt hatte, wurden, wie es im Pro-
oemium heißt, die auf kirchliche Verhält-
nisse bezüglichen Vorschriften, wurde so-
dann quid in legibus mimdanis addenda und
quid in capitulis inserenda getrennt aufge-
zeichnet. Und dem entsprechend wurden
besondereKapitularien herausgegeben :l. ca-
pitida proprie ad episcopos vel ad ordines
quosque ecclesiasticos pertinentia (Capit.
Nr. 138); 2. capitida quae legibus addenda
sunt (C. 139); 3. capitida quae per se scri-
benda sunt (C. 140); zu denen sich hinzu-
gesellte 4. capitula praecipue ad legationem
missorum pertinentia (C. 141). Aber wie 819
diese Gruppierung als eine äußerlich tech-
nische gedacht war, wie die capitula legibus
addenda und per se scribenda als durchaus
gleichwertig nach Entstehungsweise und
Geltungskraft behandelt wurden, so ist
ganz allgemein zu betonen: diese Gegen-
überstellung und Sonderung erfolgte nicht,
weil bei der Entstehung der einzelnen
Kapitularien verschiedene Mächte ver-
fassungsmäßig zu entscheiden hatten, auch
nicht, weil die Geltungsdauer der Bestim-
mungen verschieden war, sondern lediglich
deshalb, weil das äußerliche Bedürfnis einer
Gruppierung des Gesetzes- und Verord-
nungsstoffes befriedigt werden sollte.
§ 3. Die Einteilung der weltlichen Kapi-
tularien in drei Gruppen: capitula legibus
addenda — per se scribenda — missorum,
rührt von Alfred Boretius her. Sie ist zu-
treffend nur in dem eben besprochenen be-
schränkten Sinne. Sie ist m. E. irrig, so-
weit sie eine Unterscheidung der Gesetze
nach Entstehung, Bedeutung und Gel-
tungsdauer hervorheben will. Unhaltbar
ist, glaube ich, die von Boretius begründete
und von anderen wiederholte Ansicht, daß
die capitula legibus addenda Gesetze seien,
grundsätzhch unter Zustimmung des Volkes
der Hundertschaft entstanden und von
dauernder Geltung wie die alten Volksrechte
selbst, während die capitula per se scri-
benda ohne Volkszustimmung entstanden
seien und deshalb der höchsten Bürgschaft,
der Dauer entbehrten, während ferner die
capitula missorum als Beamteninstruktio-
nen nur transitorische Bedeutung besaßen.
Irreführend insbesondere scheint mir eine
Verwendung dieser Dreiteilung dann zu
sein, wenn aus der Gesellschaft, in welcher
eine Bestimmung auftritt, irgendwie auf
ihre Rechtskraft geschlossen wird. Die
bunte Regellosigkeit des karolingischen
Gesetz- und Verordnungswesens muß viel-
mehr als ein überaus charakteristisches
Merkmal der fränkischen Staatstätigkeit
gelten. S. auch u. Gesetzgebung.
Ausgabe: MGLeg. sect. II: Capitularia
regtun Fj-ancortim I, ed. A. Boretius, 1883.
II. ed. A. Boretius et Victor Krause,
1897. A. Boretius Beiträge ^. Kapitularien-
kritik, 1874. Waitz DVG. 3, 599 ff. 4, 82 ff.
S e e 1 i g e r Die Kapitularie7i d. Karolinger
1893. Ders Hist. Vtj. i, 315 ff- 7, 182 ff.
D a h n Könige d. Gerniane7i 8 ^, 4 ff .
G. Seeliger.
Käri ein nordischer Winddämon (Fas.
TI 3, 17), nach jungem Mythus der Sohn
Fornjöts (s. d.) und Bruder des Meeres
(Hles) und Feuers (Logis). Jqkull, der
Gletscher, ist sein Sohn. e. Mogk.
KapixavoL Diese vermutlich bessere
Lesart statt der Vulg. Kapixvoi bei Ptol.
II II, 6 bietet die treffhche Hs. X. Der
Volksname hat ein Seitenstück in britanni-
schem KopiTavoi bei Ptol. II 3, ii und ist
wahrscheinlich keltisch. Dies kann nicht
befremden, denn er steht in der westlich-
sten Namenreihe der Germ, magna des Ptol.
und gehört wohl in die agri Decumates, wo
uns von Tacitus Germ. 29 keltische An-
siedler bezeugt sind. Doch dürfte in jenen
Grenzgebieten auch für einen germ. Stamm
ein kelt^cher Name nicht wundernehmen.
R. Much.
Karlspfundy Karlslot. §1. In mittel-
alterlichen Quellen ist zuweilen von einem
Gewicht die Rede, das mit Karl d. Gr. in
Verbindung gebracht wird. Arnold von
Lübeck erzählt, daß die ]\Iitgift jener däni-
schen Prinzessin, die mit einem Sohne K.
i6
KARLSPFUND, KARL SLOT
Friedrichs I. verlobt war, 4000 Mark Silber
betrug, lihrata pondere publico, quod Carolus
Magnus instituerat. Bußandrohungen K.
Friedrichs IL lauten auf Pfunde Gold,
zahlbar in pondere Caroli, dem Dichter des
Wigalois ist (um 1212) Karies lot das voll-
kommenste richtige Gewicht, das es gibt.
§ 2. Sehr bestritten ist die Schwere
dieses Pfundes; sie wird zwischen 367,13 g
bis 491,179 g geschätzt. Es gibt wohl
mehrere alte Gewichtstücke, die sich selbst
als Pondus Caroli bezeichnen, allein der
Beweis, daß sie wirklich aus karolingischer
Zeit stammen, läßt sich nicht erbringen.
Abb. I. Rundes Gewichtstück mit aufragendem
Knopf, 17 mm dick und 273 g oder 10 römische
Unzen schwer, mit der eingeritzten Unterschrift
PONDVS CAROLI ; im Museo civico zu Bologna.
(Aus Prou, Monnaies Carolingiennes, Paris 1896,
Einleitung XXXIX.)
Ihrem Gewichte nach kann man sie w^ohl
als 4, 6, 7, 10 und selbst 12 römische
Unzen-Stücke, also als Teilstücke oder
Einheiten des römischen Pfundes, anspre-
chen, man kann jedoch daraus nicht er-
sehen, welchen Bruchteil des Karolinger
Pfundes sie ausmachten, oder mit andern
Worten, aus wieviel römischen Unzen
dieses bestand. Man hat daher zur Er-
mittelung des KaroHnger Pfundes andere
Wege eingeschlagen.
§ 3. Im Frankenreich stand das römi-
sche Pfund (nach Böckh = 327,45 g) zu
12 Unzen (= 27,288 g) als eine von den
Römern übernommene Einrichtung fort-
dauernd in Anwendung. Zur Zeit der Karo-
linger gab es aber außerdem noch andere
Gewichtpfunde, die gleichfalls Vielfache
von römischen Unzen waren, doch ist
nicht sichergestellt, ob sie gleichzeitig oder
nacheinander in Gebrauch kamen. Neben
der römischen Einteilung des Pfundes nach
Unzen hatte sich aber — im Anschluß
an die Ausprägungen — auch der germani-
sche Brauch eingebürgert, das Pfund in
eine Anzahl Pfenniggewichte zu zerlegen,
die zu je zwölf als Schilling zusammen-
gefaßt wurden. Nach Guilhiermoz gab es
so Pfunde von 300 und 360 Pfenniggewicht,
die nach der Unzenschwere Gewichte zu
15 und 18 römischen Unzen waren und
daher 407,9215 g beziehungsweise 489,506 g
wogen. Beide lebten in altfranzösischen
Gewichten fort, das 15 Unzenpfund be-
herrschte als livre poids de table bis ins
18. Jahrh. ganz Südfrankreich, das 18
Unzenpfund als livre poids de marc war
eine Verdoppelung der Mark von Troyes
(244,753 g) uild sein Muttergewicht hieß
im 18. Jahrh. Pile de Charle magne.
§ 4. Das Pfund, das man Karl d. Gr.
zuschreibt, betrachtet man als ein Silber-
gewicht, das bei den Ausprägungen dieses
Herrschers zur Anwendung kam. Darum
sind auch alle Versuche zur Ermittelung
seiner Schwere, angefangen von Le Blanc
(1690) mit Erörterungen über Karls d. Gr.
Münzwesen verbunden gewesen. Die Er-
gebnisse dieser Untersuchungen gehen weit
auseinander, schon darum, weil über die
Schwere des römischen Pfundes und seiner
Unze, welche die Grundlage bilden, keine
Einigkeit herrscht. Je naclidem man sich
mit Böckh an die Größe von 327,45 g oder
wie die Mehrzahl der Franzosen an 326,337 g
hält, oder mit Capobianchi für die
Karolinger Zeit eine Schwere von 321,238 g
annimmt, wechselt auch das Gewicht der
römischen Unze zwischen 27,288 g, 27,195 g
bis 26,769 g. Dieser Unterschied, an sich
gering, beeinflußt das Schlußergebnis selbst
dann um mehrere Gramm, wenn die For-
scher in der Unzenzahl des karolingischen
Pfundes übereinstimmen.
§ 5. Bisher sind von Forschern folgende
Größen als Schwere des Karolingerpfundes
angegeben worden: a) durch L e Blanc
das sog. Troypfund von 367,13 g, das
später nachweislich im englischen und
niederländischen Münzwesen zur Anwen-
dung kam. Für diesen Ansatz ist A d.
KAPPOAOYNON— KÄSE
n
Soetbeer mit neuer Begründung und
selbständiger Berechnung des Pfennig-
gewichts eingetreten, ihm hat sich die
Mehrzahl der deutschen Forscher ange-
schlossen.
b) 407,9215 g oder die Schwere des sog.
livre poids de table durch G u e r a r d ,
dem sich mit teilweise abweichender Be-
gründung die Mehrzahl der französischen
Gelehrten und von den deutschen I n a m a-
Sternegg und H i 1 1 i g e r zugesellt
haben.
c) F o s s a t i und Capobianchi
meinen, daß das Gewicht Karls d. Gr. die
Schwere des römischen Pfundes um ein
Drittel übertroffen habe, es sei ein 16
Unzenpfund von 433,416 g (Capobianchi
428,317 g) gewesen.
d) Carli-Rubbi suchte das Pfund
Karls d. Gr. im kölnischen Gewicht. D e -
s i m n i , der auf diesen Gedanken zu-
rückgriff, erklärte die Kölner Mark von
233,855 g als karolingisches Halbpfund und
gelangte so zu 467,7 g fürs ganze Pfund.
e) Guilhiermoz erblickte in dem
18 Unzenpfund von 489,506 g das viel-
gesuchte Karoiingerpfund. Auf einem
andern Wege gelangte auch Prou zum
gleichen Ergebnis, das er jedoch um etwa
2 g auf 491,179 g Schwere aufrunden zu
sollen meinte.
§ 6. Ich meinerseits möchte mit L e
B 1 a n c und Soetbeer im Troygewicht
von 367,13 g das Pondus Caroli erblicken,
da ich der Ansicht bin, daß das Gewicht
der jüngeren und schwereren Pfennige
Karls d. Gr. bei ihrer Ausgabe im Durch-
schnitt — und nur auf diesen kam es nach
meiner Überzeugung in der Zeit Karls d. Gr.
an — rund 1,53 g betragen habe, was auf
ein Pfund von 367,2 g führen würde. Es
läßt sich der Nachweis erbringen, daß
karolingische Münzstätten das Troypfund
kannten und besaßen. Nächst dem heuti-
gen-Wijk bij Duurstede wurden nämlich in
den Trümmern der durch Normannenein-
fälle im 9. Jahrh. zerstörten Münzstätte
Dorestat drei Bleigewichte mit Abdrücken
karoHngischer Münzstempel gefunden, die
jetzt im Rijksmuseum van Oudheden zu
Leiden verwahrt werden. Zwei davon mit
183,5 g ^i^d 184 g Schw^ere sind genaue
Hälften des Troypfundes, das dritte wiegt
H o o p s , Reallexikon. III.
126 g und ist ein um nicht ganz 4 g zu
schwer ausgefallenes Drittelpfund.
§ 7. Mit diesen Ausführungen ist keines-
wegs gesagt, daß auch die Ausmünzungen
der späteren Karolinger nach dem Troy-
pfund erfolgten. B 1 a n c h e t deutet in
seinem Manuel de Numismatique frangaise
(Paris 1912, S. 361) die Möglichkeit an,
daß schon unter Karl d. Gr. noch weiter
Änderungen im Münzfuß eingetreten seien,
und Hilliger hat in einer zweiten Abhand-
lung (1903, S. 458) die Befürchtung aus-
gesprochen, daß der Streit um das Karo-
iingerpfund ein Streit um des Kaisers Bart
war. Er halte es jetzt für ausgeschlossen,
daß Karl d. Gr. ein neues Gewichtpfund
eingeführt habe, er habe nur in der zweiten
Hälfte seiner Regierung schwerere Pfennige
schlagen lassen und dadurch in der Wäh-
rung ,,an die Stelle des Gewichtpfundes
ein schwereres Zählpfund gesetzt". Herr-
schendes Pfund im Karolingerreich sei das
Römerpfund gewesen und sei es auch ge-
blieben, wie die Beschlüsse des Aachener
Konzils vom J. 817 dartun.
Capobianchi F.' Pcsi proporzionali ddla
libra Roinana, Merovingica e di Carlo Magno;
Rivista ital. di Numismatica 1892, S. 79 ff.
Guilhiermoz § 53 ff. Hilliger in Hist.
Vjts. 1900, 161 ff.; 1903, 458. Prou Cata-
logue des monnaies Carolingien7Us S. XXXV ff.
Soetbeer in Forsch, z. d. Gesch. 4, 3ioff.
A. Luschin v, Ebengreuth.
KappoSouvov. 'Stadt' in der Germ,
magna des Ptolemaeus, nahe seiner Ost-
grenze. Derselbe Name kommt in der Pan-
nonia superior, Vindelicia und Sarmatia
europaeavor. Doch handelt es sich in letzte-
rem Falle wohl um den gleichen Ort wie den
in der Germ, eingetragenen; s. ZfdA. 41, 104.
Der Name ist kaum mit d'Arbois de
Jubainville als 'Burg des Mannes
oder Gottes Carros' zu verstehen, eher als
'Wagenburg' oder als 'Steinburg'; s. AfdA.
32, 264. R. Much,
Käse. § I. Urgermanisches Nahrungs-
mittel: maiorque pars eorum victus in lade,
caseo, carne consistit: Caesar BG. VI 22.
Dieser älteste Käse war sogen. Sauermilch^
käse, wie er auf norddeutschen Bauern-
höfen bis in die neuste Zeit fast ausschließ-
lich hergestellt wurde. Eine Anzahl alter,
teilweise mundartlicher Ausdrücke {altn.
i8
KA20YPri2— KATZE
ostr, mhd. twarc, quark, bairisch schotten u.
a.) scheint darauf hinzuweisen, daß er ur-
sprünghch aus mehr oder weniger flüssigem
Quark bestand (Schrader Reallex. 409,
Heyne Hausaltert. H 315/16), daß man
also erst allmählich lernte, die durch län-
geres Stehen auf natürlichem Wege ge-
ronnene Milch durch Erwärmen und Aus-
pressen und Durchkneten der übrigbleiben-
den festen Substanz zu behandeln.
§ 2. An diesem Fortschritt schemt römi-
sches Vorbild starken Anteil gehabt zu
haben, wie man von den Römern auch die
Verwendung des Lab (coagulum, ahd. chesi-
luppa, ags. ceselyh zu got. luhja 'Gift',
anord. lyf 'Arznei'; auch keszrynne, ags.
rynning, dazu verb. ahd. rennan) kennen
lernte, mit dem man die frische, süße Milch
versetzt und auf diese Weise schnell ge-
rinnen läßt (Süßmilch- oder Labkäse). Zur
Gewinnung des Lab diente wohl ausschließ-
lich der Inhalt des Kälber- oder auch des
Hasenmagens. Nach Skandinavien ist die
Bereitung des Labkäses erst spät gedrun-
gen, dort bleibt deshalb auch der alte Name
ostr, während westgermanisch mit der vol-
lendeteren Technik auch der Name von den
Römern übernommen w4rd : ahs. chäsi, käsi,
alts. käsi, kiesi, ags. cese, cyse (lat. cäseiis).
In Skandinavien bedeutet k<2sir 'coagulum
= Lab'.
§ 3. Käse muß häufig als Zins gegeben
werden (Heyne Hausaltert. II 319). Auch
als Opfergaben wird er erwähnt (Gregor v.
Tours, Höfler im x\rchiv f. Anthrop. N. F.
VI, S. loi b).
§4. Am verbreitetsten war Kuhkäse;
Ziegenkäse wurde nur landschaftlich ge-
schätzt, ebenso wie der fette Schafkäse,
der besonders im alten England gebacken
wurde (Plinius hist. nat. 28, 9; ^Ifrics Ge-
spräch bei Wright-W. i, 91 ; s. Heyne Haus-
altert. II 186).
§ 5. Zu den Gefäßen, die zur Käseberei-
tung dienten, sind sehr wahrscheinlich jene
durchlöcherten Tongefäße zu rechnen, die
sich seit der jüngeren Steinzeit erhalten
haben und die in ähnlicher Form noch
heute im bayerischen Allgäu, im Schwarz -
wald und in den Schweizer Juratälern be-
nutzt werden (E.v.Tröltsch, Die Pfahlbauten
des Bodenseegebietes S. 126; Latene:
J. Mestorf, Vorgesch. Altert, aus Schleswig-
Holstein T. 36; Voß u. Stimming, Vorgesch.
Altert, aus d. Mark Brandenburg Abt. IV b,
T. 3, 9; ebd. aus der Völkerwanderungszeit
Abt. VI, T. 6, 41). Solche Gefäße werden
auch aus Weiden geflochten oder von Holz
gefertigt, ahd. cäsechar. Zum Trocknen
wird die Käsemasse in die kcesebor gelegt,
ahd. nicht von cäsechar unterschieden: fis-
cina chäsibora l. chäsichar l. fiscella, chorhili.
In Skandinavien wurde der Käse in Brote
geformt und in Kisten aufbewahrt (Wein-
hold, Altnord. Leben S. 145). Das bei Be-
reitung des Käses übrigbleibende Wasser,
das von armen Leuten getrunken wurde
und später als heilkräftig galt, heißt ahd.
käsiwazzar, auch wezicha, ags. hivceg.
Fuhse.
Ka3oupYU. 'Stadt' in der Germ, magna
des Ptolemaeus, in der Nähe der Elbequelle
eingetragen. Über den schwer zu beurtei-
lenden Namen- s. ZfdA. 41, 136.
R. Much.
Katze. § I. Die K. entstammt dem
Wunderland Ägypten, in dem neben der
Felis ynanicidata, der Hauptstammform, F .
chaus und verschiedene andere Katzen hei-
lig und deshalb zahm gehalten wurden. Von
Ägypten aus ist sie, in älterer Zeit wohl
seltener, in der Spätzeit der antiken Welt
ziemlich zahlreich nach dem Westen ge-
kommen. Wahrscheinlich hängt ihre Ein-
führung als Haustier aber, wie im übrigen
Europa so auch im germ. Norden mit dem
Eindringen der Ratte zusammen, die die
Katze weniger selbst bekämpft, als durch
ihre Anwesenheit vertreibt. Die Nachrich'
ten darüber fließen nur sehr spärlich, zu-
mal das Wort ,, Ratte" in der älteren Zeit
den Doppelsinn des vierfüßigen Ungezie-
fers und der Raupe mit sich herumträgt.
So ist die Heilsamkeit der Erde vom
Grabe des hl. Ulrichs in Augsburg sowohl
gegen Raupen wie gegen Ratten gerichtet.
In der Zeit, wo unsere schriftlichen Be-
richte beginnen, finden wir die K. schon
in derselben recht selbständigen Rolle wie
heute im Hause. Sie gehört mit Hund und
Hahn zum (Bauern-) Haus.
§ 2. Während den Verhältnissen ihrer
Einführung entsprechend nur in Ägypten
die K. eine ausgesprochene Stellung in
der älteren Mythologie hat, ist sie in die
germ. erst sekundär eingedrungen. Wenn
KAUF
19
die nordische Freia ein Katzengespann am
Wagen hat, so ist sehr zu vermuten, daß
vor dem späten Eindringen der K. ursprüng-
Hch Wildkatzen oder auch Luchse den
Wagen zogen. Umso auffallender ist es, daß
der heutige Volksglaube am Niederrhein
an den K. in der Zeit vor den Fasten die
Spuren des nächtlichen Wagenziehens zu
bemerken glaubt. (Montanus, Deutsche
Volksfeste, Iserlohn 1854, S. 24.)
§ 3. Daß die K. bei ihrem ganzen eigen-
tümlichen und selbständigen Auftreten
trotz ihres Zusammenhangs mit dem Hause
etwas Unheimliches behält, ist ja nicht
weiter auffallend. So ist sie als das nächt-
licheTier auch mit den Hexen verbunden. Ob
die weitverbreitete Sitte, im Johannisfeuer
eine K. mit zu verbrennen oder sie vom
Turm zu werfen, Zusammenhang mit älte-
ren germ. Anschauungen hat, läßt sich
zur Zeit noch nicht sagen.
Für das Johannisfeuer vgl. C o r t e t Ics
fites religieuscs, 1867, 213 u. 14. Für das
Werfen vom Turm Adalb. Kuhn Sagen aus
Westfalen I 161 f. Lütolf Sagen, Bräuche
u. Legenden der s Orte, Luzern 1865; S. 347.
Ed. Hahn Haustiere, 237 f. Ed. Hahn.
Kauf, § I, ahd. chouf, choufön, choufan,
got. kaiipön, bugjan, ags. ceapian, ceap,
nord. kaup, kaupa, köp, köpa, scelia, selja,
sceld, sal, sala, hat ursprünglich allgemeine-
ren Sinn und deckt sich ungefähr mit ,, Ab-
rede, Vereinbarung". Im engeren Sinne
besagt das Wort Austausch und Über-
eignung von Ware gegenPreis. Der
Preis wird in Geld entrichtet, wozu anfäng-
lich namentlich Tiere (Vieh-, Kuhgeld; in
Deutschland seit der Niederschrift der Lex
Rib. vereinzelt bis ins 10. Jahrh. verfolg-
bar) oder Stoffe (Zeug-, Tuchgeld), doch
auch andere Sachen, beispielsweise Metall -
ringe, verwendet wurden; erst später wird
das Geld zur Münze. Solange das gemünzte
Geld noch fehlt, hat der Kauf wenigstens
äußerlich den Charakter des ,, Tausches".
Der Kauf stand zusammen mit dem Tausch
im Vordergrunde des noch weniger ent-
wickelten Verkehrslebens. In der ältesten
Zeit wurde er vermutlich regelmäßig als
Barvertrag eingegangen, welch letzterer
auch später nicht selten hier begegnet.
Dennoch dürften bei einzelnen Käufen seit
je Schulden und Haftungen vorgekommen
sein. Die persönliche Haftung knüpfte sich
entweder an den Realakt (Vorleistung) oder
an den Formalakt (formbestimmter Haf-
tungsvertrag). Der Formalismus war nicht
immer und überall der gleiche. Eine be-
deutsame Stellung nahm darin das Hand-
symbol ein (daher vom Hand,, schlage" aus:
,, kaufschlagen"). Wert und Wichtigkeit
der Kaufsache übten maßgebenden Einfluß
auf das mehr oder weniger feierliche Ge-
präge des Kaufvertrages. Zu den Bräuchen
des Kaufrechtes zählte auch die Hingabe
eines Angeldes und gemeinschaftliches Trin-
ken (,,Wein"-, ,,Leikauf", ,, Leitkauf").
§ 2. Der Übergang der Gefahr
bei Vernichtung oder Verschlechterung der
Ware vollzog sich mit der Übergabe der
Sache auf den Käufer (Einräumung der
Nutzungsgewere bei Fahrnis, Auflassung
bei liegendem Gut). Der Verkäufer mußte
für Mängel im Recht Gewährschaft
leisten; häufig wurde die Gewährschafts -
pflicht rechtsgeschäftlich besonders ein-
gegangen. Neuestens wird der Bestand
einer Gewährleistungspflicht von Rechts
wegen im alten germanischen Recht auch
in Abrede gestellt. Gegebenen Falls hatte
der Verkäufer im Rechtsgang das Inter-
esse des Käufers an der Behauptung
seines Rechtsverhältnisses zur Sache zu
vertreten. Entzog er sich dieser Ein-
ständerschaft oder führte er den Rechts-
streit unglücklich, dann hatte er dem
Käufer den Preis zu erstatten und wurde
als Dieb angesehen. Auf die Sachmängel
erstreckte sich seine Verantwortlichkeit nur
dann, wenn jene besonders belangvoll
(Hauptmängel) waren oder einer ausdrück-
lich versprochenen Beschaffenheit der Ware
widersprachen, oder wenn sie vom Ver-
käufer arglistig verheimlicht wurden. Dabei
w^ar nicht gleichgültig, binnen welcher Zeit
der Sachmangel zutage trat (Bestand von
Gewährfristen). Sonst griffen die Sprich-
wörter Platz: ,, Augen auf, Kauf ist Kauf ;
,,Die Augen auf oder den Beutel"; ,, Augen
für Geld"; u. ä. Sie besagen: Der Käufer
soll die Ware rechtzeitig prüfen; wenn
er es unterlassen, hat er die Nachteile
kleinerer Mängel auf sich zu nehmen. Bei
Haftung des Verkäufers war der Käufer
befugt, innerhalb bestimmter Frist durch
Rückstellung der Ware gegen Wieder-
20
KAUFFRIEDE— KAUFMANN
erstattung des Preises das Geschäft zu
lösen (,, Wandelung"). Arglistige Verheim-
lichung von Mängeln gab ein Schaden-
ersatzrecht. Eine Preisminderung zu ver-
langen, war hingegen dem Käufer versagt.
Weil der älteste Handel guten Teils Vieh-
handel war, entfaltete dieses Gewährschafts -
recht auf dem Viehmarkte die größte prak-
tische Bedeutung. Und zähe Lebenskraft
hat der germanische Rechtsgedanke beim
Viehkauf bis heute bewährt.
§ 3. Das germanische Kaufrecht weist
vielfach Sonderbestimmungen
auf. So bestanden besondere Arten von
Käufen: Vorkauf, Hoffnungskauf, Wieder -
kauf u. a. Andererseits stoßen wir auf
gesetzliche Verbote des Kaufes gewisser
Sachen. Nach der fränkischen Kapitularien-
gesetzgebung z. B. durfte Getreide auf dem
Halm, Wein an der Rebe nicht gekauft
werden. Oder man verbot den Verkauf
bestimmter Waren (Pferde, Knechte) ins
Ausland. S. auch Art. 'Handel'.
V. Amira A^OR. I 541 ff. II öyyff.; Rechts 179.
220. V. Gierke Grtmdz. d. DPR. ^271 ; Schtild
u. HafUmg 337-367. Grimm DRA.^ I 264 f.
II 142. 151 ff. Heusler IDPR. II 253 ff.
H o f m a n n Entstehungsgrütide d. Obligatio-
nen 21 fi. Hübner Z>/'i?.2 483ff. Lieber-
mann D. Gesetze d. Angelsachsen II 2 s. v.v.
Handel, Kaufzeugen. L ö n i n g Vci-tragsbruch
I 102 ff. V. Luschin-Ebengreuth Allg.
Milnzktitidc u. Geldgeschichte d. MA. ti. d.
neueren Zeit (1904) 135 ff. H. Meyer Z.
Lrsp7-ung d. Vermöge?ishaftting itn dcut. Recht
993 ff. Platner SZfRG. IV (1864) 123 ff.
R a b e 1 Z>. Haftiuig d. Verkäufers wegen Mangels
im Rechte I (1902) 166 ff. 288 ff. K. Rauch
Gewähr Schaftsverhältnis ti. Erbgajig nach älte-
rcJH deutschen Recht, i. d. Histor. Aufsätzen f.
K. Zeumer (19 10) 529 ff. Rosin Z>. Formvor-
schriften f. d. Veräußerungsgeschäfte d. Frauen
nach langobard. Recht (Gierke Unters. VIII).
Sachsenhauser D. I.ehrc von der Nach-
währschaft für verkaufte Haustiere nach deut.
Recht (1857). Schröder JDRG.S 64. 307 n.
123. 308. 748 f. V. Schwerin BRG. bei
Meister 77. Siegel Verspreche?i als Ver-
pflichtu7igsgru7td 26 ff. Sohm Eheschließung
22 ff. 54 n. 67. 80. Stobbe Z. Gesch. d.
deut. Vertragsr. 277 ff.; SZfRG. XIII (1878)
209ff. Stobbe-Lehmann Z^/'T?. III 297ff.
P. Puntschart.
Kauf friede (anord. kaupjriär), der recht-
lich gesicherte Friedenszustand zum Be-
trieb des Kaufhandels. In der Urzeit be-
ruht er auf Vereinbarung unter Anwendung
von Symbolen (z. B. des Laubbuschs, im
Norden Schwingen oder Hissen eines Frie-
densschildes), stellt also einen Waffenstill-
stand dar. Kauffrieden verbürgen ferner
die sakralen Feste (Gottesfriede), 'die Thing-
versammlungen (Thingfriede), königHche
Schutzgewalt (Königsfriede), Staatsver-
träge, später der Meß- und Stadtfriede.
K. Lehmann in Germ. Abhandl. für Maurer
S. 47 ff. Huvelin Essai historiqice sur le
droit des marchcs et des foires 1897 p. 338 ff.
V. Amira Recht l S. i I9ff. Rehme in Ehren-
bergs Hdb. des Handelsrechts I 112, 147.
K. Lehmann.
Kaufhaus. Kaufhäuser als öffentliche,
lediglich dem Handelsverkehr dienende Ge-
bäude sind erst eine Einrichtung des spä-
teren Mittelalters. Die im 12. Jahrh. auch
für den Handelsbetrieb bestimmten Gild-
hallen — z. B. in St. Omer 11 50 ad omnem
mercaturam in'ea exercendam — finden sich
nicht auf deutschem Sprachgebiet. Doch
mag sich der Handelsverkehr auf Märkten
und in Handels- und Marktorten gelegent-
lich auch in öffentlichen oder für bestimmte
Gelegenheiten errichteten Gebäuden ab-
gespielt haben. Für die Benutzung etwa
von Gerichtsgebäuden {dinghüs, vgl. Nolte,
Der Kaufmann i. d. deutschen Sprache u.
Lit. des MA. 18 f.) oder Kirchen (vgl.
Rietschel, Markt u. Stadt 49 f.) zu Handels -
zw^ecken fehlt es an bestimmten Nachrich-
ten. — S. auch 'Kauf u. 'Kaufmann' § 5 f.
W. Stein.
Kaufmann. A. Allgemeines und
Deutschland. §1. Die soziale und
rechtliche Stellung des Kaufmanns in prä-
historischer und römischer Zeit liegt im
Dunkeln. Über die Frage, ob es in römischer
Zeit germanische Händler gab, s. Handel
(Deutscher) §25. DieBezeichnung des Kauf-
manns (für Germanien desFremdkaufmanns)
ist bei den römischen Schriftstellern nego-
tiator (auch lixa) und mercator. Der Sprach-
gebrauch wechselt nach den Schriftstellern.
Die Inschriften der Rhein- und Donau -
gebiete haben nur negotiator. Erst in den
Quellen der karolingischen Zeit tritt uns
der Kaufmann entgegen als berufsmäßiger
Gewerbetreibender. Er übt seine gewerb-
liche Tätigkeit im eigentlichen Sinne als
Kaufmann aus. Die charakteristische
Eigenschaft seiner Tätigkeit ist, daß diese
KAUFMANN
21
im Umherziehen ausgeübt wird (treffend
Waitz DVG. 42, 42 f.). Doch vgl. auch Art.
Handel (Deutscher) § 56. Der Kaufmann
treibt Handel über die Grenze zu Land und
Wasser, zieht im Reich umher von Ort zu
Ort und schließt Geschäfte ab, holt und
bringt Waren, zahlt Abgaben an gewissen
Stellen des Landes bei Brücken, Zoll-
stätten usw. Überall berühren die Zeug-
nisse die W^andertätigkeit oder setzen sie
voraus.
§ 2. Die weitaus überwiegende Bezeich-
nung für den einheimischen und fremden
Kaufmann ist in der fränkischen Zeit
negotiator [negotiare 'Handel treiben', nego-
tium 'Handelsgeschäft', häufig 'Ware'). Nur
als Ausnahme erscheint mercator. In der
sächsischen Zeit wird der Sprachgebrauch
mannigfaltiger. Der Ausdruck mercator
verdrängt im Sprachgebrauch negotiator aus
seiner bevorzugten Stellung, wohl in-
folge der lebhafteren Entwicklung des
Marktverkehrs und der Gründung von
Märkten [mercatus) auch als Ansiedlungs-
stätten in Deutschland. Daneben treten
jetzt als verbreitete Ausdrücke für Kauf-
leute, und zwar für reisende Kaufleute,
institor (namentlich in Fluß- und See-
städten, dazu Nolte, D. Kaufmann i. d. d.
Sprache u. Lit. des MA. 25 institor = scef-
man, 10. Jh.) und emptor auf (Stein, Hans.
Geschichtsbl. 1910, 316 ff.), deutsch:
koufman, choufman, chouffari, choufo. Zu
beachten ist, daß das Wort Kaufmann,
mercator, nicht dazu diente, um den seinen
Beruf im Umherziehen ausübenden Kauf-
mann gerade in dieser Eigenschaft zu be-
zeichnen. Denn der Sprachgebrauch bei
Dichtern, Geschichtschreibern und Glos-
satoren lehrt, daß die Bezeichnung Kauf-
mann auch auf Handwerker ausgedehnt
(schon bei Otfried um 865) und die gesamte
Einwohnerschaft der Marktorte und der
heranwachsenden Städte in ihrer Eigen-
schaft als Handel- und Gewerbetreibende
unter der generellen Bezeichnung ,, Kauf-
leute" den Bewohnern des platten Landes,
den geburen oder buliuten, gegenübergestellt
wurde. Hegel NA 18, 218, Entstehung d.
deutschen Städtewesens 104 ff., Rietschel,
Markt u. Stadt 55 f., Nolte 3 ff. Eher er-
scheinen die Ausdrücke negotiator, institor
und emptor beschränkt auf die Kategorie
gewerbsmäßiger Händler. Doch lagen
wahrscheinlich die Berufe Handel und
Handwerk vielfach noch ungetrennt bei-
sammen; ihre Scheidung vollzog sich be-
stimmter erst im Laufe der Kaiserzeit.
§ 3. Der Kaufmann konnte seinem
Stande nach frei oder hörig sein. Trat er
in fränkischer Zeit in den besonderen Schutz
des Königs, so genoß er die besonderen Vor-
teile des Königsschutzes, war aber auch
dem König zu besonderen Leistungen ver-
pflichtet. Eine Einrichtung, von der all-
gemein Gebrauch gemacht wurde oder wer-
den konnte, war der Königsschutz für Kauf -
leute weder in fränkischer Zeit noch später.
S. Art. Handel (deutscher) § 57.
W. Stein.
B. N o r d e n. S. Art *H a n d e 1' (nordi-
scher) § 5. 69.
C. England. § 4. Der Kaufmann
(ags. ceapman, cep[e)man, cyp{e)man) nach
enghschem Recht war nicht ein Händ-
ler, der in einer bestimmten Stadt
wohnte, und in dessen Laden oder Waren-
lager die Kunden kamen. Drei Hinweise
(Hl. u. E. 15, Ina 25, Alfred 34) zeigen,
daß er mit seinen Gütern von Ort zu Ort
zog, von zahlreichen Trägern und Gehilfen
begleitet war, und daß sein Handel über
weite Flächen ging, also auch nicht an
die Häfen oder Marktplätze gebunden war.
Kaufmannsschiffe brachten ebenfalls Wa-
ren, die besonderen gesetzlichen Schutzes
bedurften (II Ethelred II). — In der Lan-
desaufnahme des Eroberers finden wir,
hauptsächlich in kleinen Städten, wenige
Leute, die als mercatores beschrieben werden,
Ellis (Introd. to Domesday) gibt die Zahl
mit 24 an. Außerdem werden 17 'homines
manentes in foro de Berchelai' (Glouc. 163)
und 42 'homines de mercato suo tantum
viventes' in Intbury (Staffs. 2486) aufge-
führt; und ein Mann in Essex wi^-d als 'mer-
cenarius' bezeichnet.
§ 5. In den größeren Städten der däni-
schen 'fünf Burgfiecken' tritt der Kauf-
mann deutlicher hervor. In Nottingham
(D. 13. 1. 280) wird eine spezielle Klasse von
Grundstücken als 'Kaufmanns-Häuser' be-
zeichnet, die von den 'Reiter -Häusern'
unterschieden werden; sie waren wahr-
scheinlich durch besondere bauliche Kon-
struktion als Warenlager oder Läden ein-
22
K AUFMANNSGENOS SENSCH AFT
gerichtet. William Peverell besaß davon 48,
und außerdem waren 4 andere Kaufleute
in der Stadt. Es ist wahrscheinlich, daß
die Kaufmannsklasse auch in Leicester be-
trächtlichen Einfluß hatte.
§ 6. DieOrtsberichte (ed. M. Bateson 1899:
vgl. Tait in Engl. Hist. Rev. XV 356—358)
erweisen, daß die städtischen und kauf-
männischen Einrichtungen schon sehr früh,
wenn nicht identisch, so doch hauptsäch-
lich in den Händen derselben Personen
lagen. — Wir können annehmen, daß ein
bedeutender Teil der 7968 Personen, die
als Bürger im Domesday-Buch beschrieben
sind, tatsächlich auch Kaufleute größeren
oder kleineren Stiles waren. Ihr Beruf hatte
für die Verfasser des Domesday nicht be-
sondere Bedeutung. In Dover (D. B. I ^i)
waren zwei 'mansurde' von William Fitz
Geoffrey 'in quibus erat gihalla bürgen -
sium'. Der Sinn des Wortes beweist, daß
diese 'Gildenhalle' der Bürger eine alte
Einrichtung w^ar, die fast sicher schon aus
der Zeit vor der Eroberung stammte. Sie
konnte nicht für viele städtische Zwecke
verwandt werden, ausgenommen solche, die
mit dem Handel zusammenhingen, und
wahrscheinlich ist die Analogie dazu in dem
'hantachensele, ubi probi homines Win-
tonie potabant Gildam suam' (Lib. Win-
tonie [1148] in Dom. B. IV 556) zu suchen.
Der letztere Name ist ein nordisches Femi-
ninum, von anord. handtak, handatak, der
'Handschlag' beim Abschluß eines Han-
dels, und das so bezeichnete Gebäude
war wahrscheinlich dasselbe wie das chep-
manesela in Heinrichs IL Charter an Win-
chester (Groß Güd. Merch. II 252).
A. Bugge (in: Vierteljahrsschrift für Soz.
u. Wlrtschaftsgesch.) hält das für einen
vollwichtigen Beweis dafür, daß in Win-
chester eine Kaufmannsgilde bestand, die
von Nordtendern oder unter nordischem
Einfluß gegründet wurde. Die Auffassung
wird durch die nordischen Worte, die in den
Statuten mancher Gilden (ebenda S. 190
Anm.) vorkommen, und durch die von Tait
(s. oben) angeführten gestützt.
R. J. Whitwell.
Kauf mannsgenossenschaft. § i . Man hat
zu unterscheiden zwischen Kaufmanns -
genossenschaften auf der Handelsreise und
solchen, die in Markt- und Handelsorten
ansässig waren. Nach den wenigen und
kurzen darüber vorhandenen Nachrichten
scheint die Existenz der ersteren eher ver-
bürgt als die der letzteren. Kaufleute reisten
allein oder in Gemeinschaft. Für gemein-
schaftliche Reise bieten Beispiele der Be-
richt Fredegars über die Unternehmung des
fränkischen Kaufmanns Samo in das
Slavenland i. J. 623/24: Santo . . plures
secum negutiantes adcivit, exercendum ne-
gucium in Sclavos coinomento Winedos per-
rexit. Fred. 4 c. 48, SS. rer. Mer. 2, 144,
oder bei Seefahrt, ebenfalls aus fränkischer
Zeit, die Erzählung von dem friesischen
Kaufmann Ibbo: cum in Dienste des Klo-
sters S. Maximin in Trier (pro stipendiis
fratrum emendis) idtra mare ire decrevisset
in una navi, negotiatores alii cum sex na-
vibus Uli conjuncti sunt. AA. SS. Mai VII
p. 21 — 24; vgl, SS. rer. Merov. 3, 80: ita.
classi sex navium sociatus (Ibbo) mare in-
gressus est. Doch fehlt hier der Hinweis auf
Organisation. Die Vorstellung einer ge-
schlossenen Schar von Kaufleuten erweckt
der Ausdruck einer Urkunde K. Ottos IL
von 983 über die Verleihung des Elbezolles
von Beigern bis Meißen auf beiden Ufern
des Flusses, ubicwnque nianus negociatorum
ultra Alhiani huc illucque sese diverterit, an
das Bistum Meißen, DO. 2 Nr. 184. Die
Erwähnung eines praepositus mercatorum
in der Nähe von Köln in der Lebens-
beschreibung Erzbischofs Heribert von
Köln (t 1021;, SS. 4, 748, zeigt, daß Or-
ganisation bei Kaufleuten bekannt war.
Zweck der gemeinschaftlichen Handels-
reise war in erster Linie vermehrter Schutz
in der Fremde gegen Feindseligkeiten, viel-
leicht auch eine gewisse Gemeinsamkeit des
Handelsbetriebs. S. Art. Handel (Deutscher)
§ 2. Kaufmannsgilden, d. h. in Handels-
und Marktorten ansässige Kaufmannsge-
nossenschaften, sind ingerm. Altertum noch
nicht bestimmt nachweisbar. Der friesische
Handel erreichte in karolingischer Zeit eine
Entwicklungsstufe, auf welcher die Bildung
von Kaufmannsgenossenschaften denkbar
wäre. Aber weiter könnte sich eine Ver-
mutung in dieser Richtung höchstens etwa
darauf stützen, daß unter den in der
fränkischen Gesetzgebung gegen die eidliche
Verpflichtung bei Gilden (gildonia, geldonia)
KAUFMANNSGEWICHT
23
und Bruderschaften gerichteten Verboten
einmal, im Heristaler Capitular von 779
(Cap. V. Franc, i, 20 c. 16), auch Verein-
barungen zum Zweck gegenseitiger Bei-
hülfe bei Schiffbruch {de naiifragio) er-
wähnt werden. Vgl. Waitz DVG. 4^ 434 f. ;
Hegel Städte u. Gilden i, i ff.; Art. Handel
(Deutscher) § 76 und Art. 'G i 1 d e'.
§ 3. In sächsischer Zeit dagegen ist mit
Rücksicht auf die Entfaltung des Markt-
verkehrs und das Hervortreten einer An-
zahl ansehnlicher Markt- und Handelsorte
sowie auf die erwähnte Stelle der V. Heri-
berti und auf den Bericht des Alpert von
Metz über die Gepflogenheiten der Kauf-
leute von Tiel a. Waal (z. J. 1018, SS. 4,
718 f.) bei Gewährung von Darlehen und
namentlich bei ihren Gelagen — pecuniam
simul conferunt et hanc partitam singulis
ad lucra distrihuunt et ex his quosctimque
potiis certis temporibus in anno cernunt —
die Existenz von Kaufmannsgilden oder
kaufmännischen Genossenschaften, z. B. in
Tiel, anzunehmen.
Über die englischen und nordischen
Verhältnisse vgl. Kaufmann § 6, Handel
(nordischer) § 68 — 70 u. Gilde. w. Stein, j
Kaufmannsgewicht, § i. K. im weite-
ren Sinn soviel als das im Handel gebrauch- |
liehe Gewicht. Vor Einführung des metri- 1
sehen Gewichts gab es in Deutschland an !
vielen Orten besondere Handelsgewichte,
die oft noch in Handels- und Krämer -
gewicht geschieden waren. Zuweilen war
die Verschiedenheit noch größer. So gab
es 185 1 in Frankfurt a. M., obwohl erst
kürzlich 6 ältere Gewichtsarten abgeschafft
worden waren, immer noch zehnerlei Ge-
wichte, darunter ein schweres und ein
leichtes Handelspfund, die sich wie lOO zu
108 verhielten, dreierlei Ellenmaße u. dgl.
§ 2. Die Verschiedenheit reicht oft in
alte Zeit zurück und hängt damit zu-
sammen, daß der fremde Kaufmann
nach dem Maße, das er mitbrachte, zu
verkaufen suchte. So wurden in Frank-
furt a. M. niederländische Schnittwaren
nach der brabanter Elle von 0,70 m Länge,
die französischen nach der Pariser aune
(1,18 m) gehandelt. Die Anwendung eines
schwereren neben einem leichteren Han-
delsgewicht, die sich an vielen Handels-
plätzen findet, dürfte jedoch mit Grund-
sätzen der mittelalterlichen Handelspolitik
zusammenhängen, welche der eigenen Bür-
gerschaft wirtschaftliche Vorteile gegen-
über dem fremden Gast durch mancherlei
uns jetzt sonderbar anmutende Mittel zu-
zuwenden bemüht war.
Abb. 2. Kupfernes Pfundgewicht eines Kauf-
manns aus dem 9./10. Jahrh. ; verkleinert. Dm. 46 mm,
Höhe des Mantels 19 mm; 327.1 g oder ein römi-
sches Pfund (327.45 g) schwer. Die Zeichnungen
und die Punkte auf der Oberseite dienten ver-
mutlich als Rechenbehelfe. Auf dem Mantel er-
scheint einmal rechtläufig, einmal verkehrt der
Name des Eigentümers: -fRODULFüS NEGO-
TIENS. (Brüssel, Musee royal d'antiquites usw.
Abgebildet als poids Carolingien in R. Serrures
Bulletin mensuel de numismatique et d'archeolo-
gie, Paris, 1884—85, 4. Band, Taf. 6.)
§ 3. Eine ähnliche Einrichtung im Geld-
verkehr war die Kaufmannsmark,
nach welcher der fremde Kaufmann seine
Preise stellen mußte. Sie kommt in Kölner
Urkunden seit dem 12. Jahrh. vor und
wurde durch Erzb. Konrad im J. 1259
auf 135-^ = 15/16 der gewöhnlichen Zahl-
mark bestimmt.
§ 4. Den Ausdruck marca mercatorum
hat man auch auf den Feingehalt des
Barrensilbers bezogen, er bedeutet so-
viel wie eine Gewichtmark Silber mit
dem ortsüblichen Zusatz, also das, was
man auch die marca usualis argenti
nannte.
Grote Mimzsttidicn III 2, Guilhier-
m o z § 68 ff. H i II i g e r in Hist, Vjts. 1 900,
S. 161 ff. Kruse Kölnische Gcldgesch. 1888,
S. 1 4 ff. L a m p r e c h t Z>. VVirtschl. II 489/93.
A. Luschin v. Ebengreuth.
24
KEAAMANTIA— KELLER
KsXaixavT Ta. 'Stadt' in der Germ, magna
des Ptolemaeus an der Donau unmittelbar
gegenüber von Brigetium. Dem Ortsnamen
liegt wohl ein kelt. oder illyr. Flußname
mit partizipialer Bildung zugrunde.j Kaum
ist bei ihm mit ZfdA. 41, 122 an Ent-
stellung aus lat. dementia zu denken.
R. Much
Kelchförmige Tongeräte oder Trommeln
§1. Tongeräte von Kelchformohne Boden
außen ornamentiert, gehören der stein
zeitlichen Gruppe des sog. Bernburger (s
d.) oder Latdorfer Typus an. Ihr Verbrei
tungsgebiet erstreckt sich besonders auf die
Kreise Wolmirstedt, Kalbe a. S., den Mans-
felder Seekreis, den Saalekreis und die
Kreise Merseburg sowie Langensalza, wo
sie in Hügel- und Steinkammergräbern
vorkommen. Die bekanntesten Fundorte
sind Ebendorf, Kr. Wolmirstedt, Kalbe
a. S., Husarenberg bei Hohenthurm und
Opperschöner Mark im Saalkreise, Schko-
pau. Kr. Merseburg, undHornsömmern, Kr.
Langensalza. Diese Geräte sind von Ed.
Krause unter Beibringung zahlreicher eth-
nologischer Parallelen aus Asien, Afrika und
Amerika für Trommeln erklärt worden, wo-
für besonders auch die den einen Rand um-
ziehenden Zapfenansätze sprechen, welche
für Ausspannung einer tönenden Membran
sehr geeignet erscheinen. Man kann viel-
leicht auch den noch heute in Deutschland
und anderwärts vorkommenden sog. Rum-
melpott zum Vergleich heranziehen, der bei
den volkstümlichen Umzügen der Mitt-
winter- und Frühlingszeit eine Rolle
spielt.
§ 2. Neuerdings hat G. Kossinna auf
eine Parallelerscheinung in der ukraini-
schen sog. Tripoljekultur der Dnieprgegend
hingewiesen. Hier treten auch trommel-
artige, meist zu zweien verkuppelte Ton-
geräte auf, zusammen mit bemalten Ton-
gefäßen und rohen tönernen Frauenidolen
und Tierfiguren. Die bemalten Gefäße die-
ser steinzeithchen Kulturgruppe sind mit
Spiralenmustern und seltsamen Menschen -
und Tiergestalten verziert. Die Gräber
enthalten Leichenbrand und nur selten
Skelette. Nicht nur die Form der Gefäße,
sondern auch einzelne Zierweisen dieser
Gruppe, wie Zahnrad und Malteserkreuz,
finden sich übereinstimmend im Bernburger
oder Latdorfer Stil. Auch kommt mit den
besten Gefäßen der Tripoljekultur Kupfer
vor, entsprechend der jungneolithischen
Stellung des Bernburg-Latdorfer Stils. Ob
von dem einen Gebiet zum andern und in
welcher Richtung eine Beeinflussung statt-
gefunden hat, darüber ist Sicheres noch
nicht zu sagen. Vielleicht ist hier schon der
von Montelius belegte bronzezeitliche süd-
liche Handelsweg von Bedeutung gewesen,
der über die Balkanhalbinsel oder die
Küsten des Adriatischen Meeres entlang bis
in die jetzigen österreichisch-ungarischen
Donauländer und von da auf den deutschen
Flüssen, besonders der Moldau und Elbe,
bis zur Ost- und Nordsee führte.
Ed. Krause u. O. Schötensack Die
megalithischen Gräber (Steinkamm er grab er)
Deutschlands, Z. f. Ethn. 1893, 165, Taf. XIII.
O. Montelius Chronologie d. alt. Bronzezeit,
Arch. f. Anthrop. 26, 465. G. Kossinna
Der Ursprung d. Urßnnen u. Urindogermanen
11. ihre Ausbreiticng fiach Osten, Mannus i, 237.
K. Brunner.
Kelle aus Bronze, Gerät des Hallstatt-
kulturkreises, s. Bronzegefäße § 3c. —
Zum römischen Weinservice gehörig, zu-
sammen mit dem dazu passenden Siebe,
dem ,,Kasseroir' und Eimer, als römische
Handelsware nach Nordeuropa importiert;
s. Bronzegefäße § 6b, C. Hubert Schmidt.
Keller. § i. Von dem, was man Wohn-
gruben, Trichtergruben usw. nennt und
gewöhnlich als unterirdische Wohnungen
ansieht, wird das meiste nur Keller- und
Vorratsraum sein, die Wohnung lag darüber
zu ebener Erde und wird sich nachweisen
lassen, wenn man sich gewöhnt, sich bei der
Ausgrabung nicht auf die Grube zu be-
schränken, sondern die um sie herum zu
erwartenden Spuren der Hauswände (Pfo-
stenlöcher, Schwellenbettungen oder Stein-
fundamente) aufzusuchen.
§ 2. Die Kellergruben haben sich auch
für die altgermanische Zeit noch nicht ge-
funden; Römerschanze, Buch, Altenburg-
Mattium haben keine geliefert, obgleich
sie nach Tac. Germ. 16 vorhanden gewesen
sein sollen; in Süddeutschland auf alt-
keltischem Gebiet kommen sie von ältester
Zeit an vor, und in den römischen Lagern
in Westfalen (Haltern) spielen sie ebenfalls
eine große Rolle. So treten sie dann auch
KELTEN
25
auf den fränkischen curtes im alten Ger-
manenlande auf (Heisterburg, Dolberg).
Das Wort ,, Keller" ist auch erst aus dem
Lateinischen [cellarium) entlehnt. Sollte
etwa Tacitus sich geirrt haben und die
Keller wären nur bei den Rheingermanen,
die von den Kelten und Römern beeinflußt
waren, vorhanden gewesen, in der Germania
magna aber nicht? Schuchhardt.
§ 3. In Skandinavien werden
Keller [kellari, kjallari, vom spätlat. cella-
rium) erst im 13. Jahrh. erwähnt, und zwar
als Aufbewahrungsort für Weine. Ins
Angelsächsische drang das Fremdwort nicht
ein; die Benennung winern scheint ein selb-
ständiges oberirdisches Gebäude zu be-
zeichnen. Hjalmar Falk.
Kelten. §1. In der Vorgeschichte
Deutschlands und der Germanen kommt
den K. besondere Bedeutung zu, nicht nur
wegen der starken Kultureinflüsse, die von
ihnen ausgingen, sondern auch weil sie auf
einem großen Teil des deutschen Bodens
die Vorgänger der Germanen sind. Bezeugt
sind uns noch B o i e r in Böhmen und
Helvetier südlich vom Main; ferner
V o 1 c a e am hercynischen Wald, w^ahr-
scheinlich in Mähren, von deren Namen
in älterer Zeit die germanische Bezeichnung
aller Kelten und dann auch der Romanen,
*Walha-, ausgegangen ist. Die Taxociai
und KajxTTOi (mit den Unterabteilungen
'Aopaßat und Ilapjxai) in Niederösterreich,
die Kapixavoi im Badischen, ferner die
Tsupiaxoi in den westlichen Karpaten tragen
kelt. Namen und sind darum wohl von kelt.
Nationalität; ausdrücklich wird diese den
C o t i n i im oberen Grantal zugesprochen.
Die germ. Tsüpio^^aijxai lassen auf einen
kelt. Stamm der T e u r i e r nördHch vom
Erzgebirge schließen. (S. unter allen diesen
Namen.) Am Niederrhein hatten nach
Caesar BG. 4, 4 die M e n a p i e r außer auf
dem westlichen auch auf dem östlichen
Ufer Besitzungen. Ja sogar an ausgedehnte
Sitze keltischer Völkerschaften an der
deutschen Nordseeküste hat sich eine Er-
innerung erhalten in der bei Ammianus
Marc. 15, 9 aus Timagenes mitgeteilten
Überlieferung der Druiden, ein Teil des
gallischen Volks sei durch Kriege und
Überschwemmungen von entlegenen Inseln
und Ländern jenseits des Rheins vertrieben
nach Gallien gekommen.
§2. Unter den Namen der Städte in
der Germ, magna des Ptolemaeus, die zu-
meist in deren Süden gehören, sind, wie
zu erwarten ist, sehr viele keltisch und
darunter typisch keltische Zusammen-
setzungen wie 'Eßoupo-öouvov, Aoxo-ptxov,
Msoio-Xotviov und Ableitungen wie Maiii-
axov vertreten. Für -briga, -durum, -ma-
gus fehlen zufällig Belege. Keltische Ge-
birgsnamen sind unter anderem SoüSr^xa
opY] und Faßpr^xa uXyj. Von altüberlieferten
Flußnamen sind Renus, Vacalus, Moenus,
Lupia, Nicer, Dänuvius, Marus (auch
SaXot?.'^) keltisch oder doch den Germanen
durch die K. überliefert, von solchen des
römischen Rhein- und Donauufers nicht zu
sprechen.
§ 3. Weiter führen noch die in deutschem
Munde fortlebenden geographischen Namen.
Doch sind die Ergebnisse, zu denen M ü 1 -
1 e n h o f f DA. 2 durch Untersuchung die-
ses Materials gekommen ist, nicht sämt-
lich anzunehmen, da er den Fehler begeht,
so gut wie alles den Kelten zuzuschieben,
was er nicht erklären kann.
Wenn ihm die Pader, as. Pathra, schon
des Anlauts wegen — der aber in Wahr-
heit nichts beweist — - einen völlig undeut-
schen Namen trägt, ist dagegen zu sagen,
daß vielmehr das Gallische keinen Laut
hatte, den die Germanen durch ihr / [th)
wiedergeben konnten; an Verschiebung aus
kelt. haträ- oder hoträ- ist aber neben un-
verschobenem Lupia, Lippe nicht wohl zu
denken, daher ist die Benennung weit eher
germanisch. Die auffälligen Ortsnamen
Trebur {Tribur), Trebra, Drever, Dr ebber
sind unbestimmbar. Das Verhältnis von
anlautendem d auf nd. Sprachboden zu
t auf hd. weist auf germ. d und
schließt dadurch Zusammenhang mit kelt.
*trebä 'Dorf aus. Auch der Flußname
Leine, älterLagina, enthält keinKennzeichen
keltischer Herkunft. Den thüringischen
Gebirgsnamen Finne hat Müllenhoff
(DA. 2, 234) mit brit. penn 'Kopf ver-
glichen, was aber bei dem Aussehen dieses
Höhenzuges wenig paßt, und Identität des
Namens als eines germanischen mit germ.
*finnö- 'Finne, Flosse', lat. pinna 'Flosse,
Mauerzinne' ist wahrscheinlicher.
26
KELTEN
§ 4. Besondere Schwierigkeiten bereitet
die Beurteilung einer großen Gruppe von
Fluß- und Bach n amen des nord-
westlichen Deutschland, die
hd. auf -afa, -affa, nd. auf -apa ausgingen,
woneben aber auch -e/a, -epa, -ifa, -ipa,
ufa, -upa, -fa, -pa vertreten ist. Sie sind
besonders in Hessen häufig, aber bis in die
untere Wesergegend nordöstlich von Bre-
men verbreitet. M ü 1 1 e n h o f f (DA. 2,
227 ff.) nahm sie für keltisch, und zwar
entw^eder für Derivata oder für Komposita
mit einem dem ir. ah 'Fluß' entsprechenden
Worte, betrachtete sie also als Entlehnun-
gen aus der Zeit vor der germ. Lautver-
schiebung. Dagegen suchten Bremer
und K o s s i n n a in diesen Namen ein
gall. *apä = \d.t. aqua, got. ahwa, ent-
schieden sich aber später beide gegen ihren
kelt. Charakter, ersterer Ethn. 67 (801) mit
dem Hinweis darauf, daß sie in den übrigen
einst von Kelten besetzten Landschaften
nicht vorkommen, letzterer PBBeitr. 26,
282 f. mit der Begründung, daß sie niemals
sicher keltische Bestimmungsworte ent-
halten. Allerdings fehlt die Bildungsweise
auch auf dem übrigen germ. Sprachgebiet.
Namen wie Fennepa, Hurnuffa, Herifa,
Heisapa, Waldafja zeigen — von der Frage
der Deutbarkeit abgesehen — jedenfalls
ganz unkeltische Laute und nötigen uns
anzunehmen, daß die Endung, wenn sie
wirklich aus dem Keltischen stammen
sollte, im Germanischen ein produktives
Suffix geworden ist, aus dessen Verbreitung
daher kein sicherer Schluß auf die einstige
Ausbreitung der Kelten [zu ziehen ist.
Daß es sich dabei von Haus aus um
ein selbständiges Wort handle, folgert
E. Schröder oben unter 'Flußnamen'
§ 9 aus dem Namen der niederhessischen
Ejze aus *Effisa, *Affisa.
§ 5. Um so wichtiger angesichts solch
zweifelhaften Materials ist ein sicherer Fall
wie Eisenach, mhd. Isenache, in Thüringen.
Abgesehen von seiner ungermanischen Bil-
dung wird der Name durch ein Eisenach,
Isinacha, im Trierischen als kelt. erwiesen;
vgl. schon M ü 1 1 e n h o f f DA. 2, 233 f.
Er gewinnt noch an Bedeutung, weil er
zeigt, daß in diese Gegend die Germanen
erst nach der Lautverschiebung eingerückt
sind.
§ 6. Die Bodenfunde lassen zum
Teil kelt. und germ. Herkunft recht wohl
unterscheiden. So ist z. B. die Ansiedlung:
von Stradonitz in Böhmen mit Bestimmt-
heit den Boiern zuzuweisen; s. Deche-
1 e 1 1 e Le Hradischt de Stradonitz et les
fouilles de Bihracte. In ausgedehntem Maße
sucht K o s s i n n a die archäologischen
Ergebnisse auch für die Keltenfrage zu
verwerten, besonders in der Abhandlung
Die Grenzen der Kelten und Germanen in der
La Tene-Zeit (Korresp.-Bl. d. deutsch.
Anthr. Ges. 1907, 57 ff.). Vgl. Germanen
§ 12. Während man früher schon aus dem
Vorkommen von Barbarenmünzen auf K.
geschlossen hat, nimmt er auch eine gewisse
r^rt der Emaillearbeit für sie in Anspruch
und stellt vor allem die Körperbestattung:
der K. in der La Tene-Zeit dem fortdauern-
den Leichenbrand der Germanen gegenüber.
Auch die Keramik zeigt in dieser Periode
charakteristische Unterschiede. Nur muß
natürlich immer auch mit der Möglichkeit
von Völkermischung in den Grenzländern
gerechnet werden.
§ 7. Die keltischen Stämme in der Nach-
barschaft der Germanen gehören sämtlich
jener Dialektgruppe an, in der altes /e" und
cv [kv) in p verwandelt wird im Gegensatz
zum Goidelischen (ursprünglich nur in Ir-
land), das den Laut erst bewahrt und dann
als k forterhält. Nähere Verwandtschaft
zeigt das Keltische mit dem Italischen; s.
jetzt Pedersen Vergl. Gram, der kelt.
Sprachen I i. Die Germanen sind nach
ihm Nachbarn des noch ungeteilten ur-
italiko -keltischen Volkes gewesen. Doch
hat es eine vollständige italo-kelt. Sprach-
einheit niemals gegeben und im Germa-
nischen finden sich sogar deutliche Spuren
selbständiger Beziehungen zu den Ita-
likern in . ihren ältesten, noch nördlich
der Alpen gelegenen Sitzen. Die fort-
dauernde Nachbarschaft von Kelten und
Germanen macht sich besonders auf
dem Gebiet des Wortschatzes bemerkbar.
Ob es sich dabei aber um altererbten ge-
meinsamen Besitz oder jüngeren Kultur-
austausch handelt, ist nur in wenigen Fällen
entscheidbar. So ist das von den Galliern
den Römern vermittelte bräca und säpo
dem Germanischen entlehnt, umgekehrt
germ. *rik- 'Herrscher', *andhahta- 'Die-
KERAMIK
27
ner', *lsarna-, *izarna- 'Eisen' dem Kel-
tischen (aber s. Brugmann Grdr. ^ I
S. 504, A. i). Auch die germ. Personen-
namen haben eine Reihe von Bildungs-
elementen mit den keltischen gemein, 'die
aber zum Teil noch weiter verbreitet sind.
Als entlehnt kann davon mit Bestimmtheit
auch nur rik- angesprochen werden, ab-
gesehen von etlichen aus -dem Beginn der
Römerzeit überlieferten ganz kelt. Namen
wie Ariovistus, Boiocaltis, die sich indes
nicht eingebürgert haben.
§ 8. Besonders bemerkenswert sind die
alten Beziehungen der beiden Nachbar-
völker auf religiösem Gebiet. Unter
anderem wird bei Kelten und Germanen
eine von den Römern ihrem Merkur gleich-
gesetzte Gottheit als höchste verehrt, und
bei beiden ist der alte Himmelsgott zum
Kriegsgott geworden. Beide kennen einen
besonderen Donnergott, und einer seiner
Namen ist kelt. Tanaros, germ. *Punaraz.
Auch der Mütterkult ist ihnen gemein.
§ 9. Der kelt. Kultureinfluß macht sich
auch in dem Eindringen der La
Tene-Formen auf germ. Gebiet
bemerkbar. Er ist überhaupt in den letzten
vorchristlichen Jahrhunderten, in der Eisen-
zeit, am stärksten, nachdem die Kelten sich
weit nach Osten ausgebreitet und die Sude-
tenländer besetzt hatten. Sind doch nach
dem bastarnischen Vorstoß (um 200 v.
Chr.) von der Rhein- bis zur Donaumün-
dung quer durch ganz Europa hindurch —
abgesehen von einer kurzen Unterbrechung
in den Karpaten — überall die K. Grenz -
nachbarn der Germanen. In den älteren
vorgeschichtlichen Perioden waren sie es
bloß zwischen dem deutschen Mittelgebirge
und der Nordsee, und dementsprechend
können sie damals, was auch die Funde er-
weisen, lange nicht die Bedeutung als Kul-
turvermittler für die Germanen gehabt
haben wie später.
§ 10. Nach d'Arboisde Jubain-
V i 1 1 e Les origines gauloises, Revue histo-
rique 30, I ff., Celles el Germains, 1886, und
Les Premiers habitanls de l'Europe, 1889,
1894) erklären sich die Beziehungen des
germ. und kelt. Wortschatzes aus einer
Herrschaft der K. über die Germanen, die
im 4. Jahrh. v. Chr. begründet worden sein
und bis gegen Ende des 3. gedauert haben
soll. Bremer Ethn. 53 (787) hat sich
dieser Hypothese mit Eifer angenommen
und Hirt Indogerm. 170. 614 neigt ihr zu.
Vgl. dagegen R. M u c h Deutsche Lit.-Ztg.
1902, 483 ff. Eine gemeinkeltische An-
fangsbetonung, die von den K. als Herren
auf die Germanen übertragen worden sein
soll, existiert nicht, wie Meyer-Lübke
Wiener Sitzgs.-Ber. 143 (1901) gezeigt hat;
ebenso ist die von Caesar behauptete
einstige kriegerische Überlegenheit der K.
über die Germanen nur aus ihrer Ausbrei-
tung im südlichen Germanien erschlossen,
von der man wähnte, daß sie auf Kosten
der Germanen erfolgt sei, und die — von
Bremer übrigens überschätzten —
sprachlichen und kulturellen Entlehnungen
der Germanen sind aus den Grenzbeziehun-
gen allein vollkommen verständlich. Seine
Annahme verträgt sich auch weder mit der
Natur des Landes der Germanen, das die
Begründung einer solchen 'Herrschaft' so
gut wie ausschloß, noch mit ihrer Psyche;
vgl. Tacitus Germ. 43 : Colinos Gallica,
Osos Pannonica lingua coarguil non esse
Germanos, et q u d trihuta p ati -
untur.
§ II. Die altgermanischen Beziehungen
zu den K. sind wesentlich auf den nachbar-
lichen Verkehr mit den Stämmen des Kon-
tinents beschränkt. Doch sind frühzeitig
auch Handelsverbindungen zwischen dem
germanischen Norden und Britannien-Ir-
land aus den Funden nachweisbar; ja diese
reichen in Zeiten zurück, in denen diese
Länder noch gar nicht keltisch gewesen sein
können. Nachdem die festländischen K.
bereits romanisiert waren, kamen die in
Britannien eindringenden Angelsachsen
dort in vielfältige Berührung mit den von
ihnen teils verdrängten, teils unterjochten
britischen Stämmen. Noch später stellt
sich durch die Unternehmungen der Wikin-
ger eine für die Nordgermanen sehr bedeu-
tungsvolle Verbindung mit Irland und
Schottland her; vgl. A. 1 r i k Nordisches
Geisleslehen 79 ff.
Außer der bereits angegebenen Literatur
R. M u c h Deutsche Stammeskimde (Sammlung
Göschen) 41 ff. R. Much.
Keramik. Vgl. hierzu Tafel i — 5.
Einleitendes §1. — I. Stufe der Kjökken-
möddinger §2. — II. Jüngere Stein-
28
KERAMIK
z e i t § 3 — lo. I. Megalithgräber-Keramik § 4.
2. Pfahlbau-Keramik § 5. 3. Andere neolithische
Gruppen § 6 — 9. 4. Ethnographie § 10. —
III. Bronzezeit § 11—20. i. Aunjetitzer
Gruppe § 12. 2. Mittelrheinische Gruppe § 13.
3. Mitteldeutschland § 14. 4. Norddeutschland
und Skandinavien § 15. 5. Buckelkeramik
§ 16 — 18. 6. Süd- und Südwestdeutschland
§ 1 9 — 20. — IV. Vorrömische Eisenzeit
§ 21 — 43. I. Germanischer VVestkreis § 22 — 23.
2. Germanischer Ostkreis § 24 — 27. 3. Ger-
manischer Nordkreis § 28. 4. Hallstatt-Kultur
§ 29 — 38: a) Ostkreis § 30 — 33; b) Westkreis
§ 34—38. 5. La Tene-Kultur § 39—43- —
W Römische Kaiserzeit § .44 — 56.
I, Germanischer Westkreis § 47 — 52. 2. Ger-
manischer Ostkreis § 53 — 55. 3. Germani-
scher Nordkreis § 56. — VI. Völker-
wanderungszeit § 57. — 59. I. Eibkreis
§ 57. 2. Rhein-Donau-Kreis § 58. 3. Nord-
kreis §59. — VII. Frühes Mittelalter
§ 60 — 64. Fränkisch.
§ I. Keramik eigentlich = Tonware
(von griech. xspajxoc), im engeren Sinne
Tongefäße, Topfware, Tongeschirr (s. 'Töp-
ferei', 'Tongefäße'). Die prähistorische Ke-
ramik läßt sich nicht, wie die Bronzegefäße,
systematisch nach Technik und Herkunft
behandeln. Denn in vorgeschichtlichen
Epochen wurden Tongefäße, nicht fabrik-
mäßig, sondern für den Hausgebrauch,
vielleicht von den Frauen, in den Hütten
verfertigt. Daher zerkleinert sich das um-
fangreiche Material in zahlreiche kleinere
Gruppen, die für die Entwicklung des
Ganzen keine Bedeutung haben und nur
als solche im Zusammenhang mit den Nach-
bargruppen derselben Zeit verständlich
werden. Die Behandlung dieses, keineswegs
lückenlos vorliegenden Materials wird noch
dazu erschwert durch die sehr schwankende
Terminologie und durch vielfach höchst
mangelhafte Publikation.
I. Stufe der Kjökkenmöddinger.
§ 2. Auf europäischem Boden sind die
ältesten Tongefäße in den Ablagerungen
der Muschelhaufen des Nordens (Kjökken-
m^öddingern) gefunden worden, dement-
sprechend auch die den Stationen des
Campignien in Frankreich. Bei ganz primi-
tiver Technik (mangelhaftem Brand, roher
Oberfläche) ist der Formenkreis auf 2 T y -
p e n beschränkt, soweit sich die Frag-
mente sicher deuten lassen, i. Töpfe mit
geschweifter Wandung und spitz ablaufen-
dem Boden, 2. breite, flache Schüsseln mit
aufgebogenem Rande. (Fig. i. 2.)
S. Müller, Ordnmo- af Damnarks Oldsager
I nr. 42. 41.
n. Jüngere Steinzeit. §3.
Um so auffallender ist der Auf-
schwung, den die Topfindustrie in jung-
neolithischer Zeit in Europa allgemein
nimmt. Gerade in dem Gebiete, das für die
Ausbreitung der Germanen in Frage steht,
auf dem Boden von Deutschland, beob-
achtet man eine Fülle von Erscheinungen,
die auf ein recht bewegtes Leben der da-
mahgen Europäer hinweisen. Die Töpfe
geben uns als Produkte der Hausindustrie
Aufschluß über zahlreiche Kulturgruppen,
die in engeren Beziehungen zueinander ge-
standen haben. Ihre Hauptmerkmale ge-
winnen wir aus den Formen und Verzie-
rungen der Tongefäße. Unter ihnen lassen
sich 2 Gruppen wegen ihrer lokalen Be-
ständigkeit absondern: im Norden die
Keramik der MegaHthgräber und im Süden
die der Pfahlbauten.
I. Megalithgräber- Keramik.
§ 4. Die Keramik der Megahthgräber dehnt
sich über Norddeutschland westlich bis
Holland und nördhch über Dänemark bis
Südschweden aus. Sie weist einen großen
Reichtum an Formen auf: Becher, Henkel -
näpfe, Krüge, Flaschen, Schalen und Am-
phoren; eigentümhch ist ihnen eine scharf-
kantige Profilierung, die die einzelnen Ge-
fäßteile, Rand, Hals, Schulter, Bauch, ener-
gisch voneinander absondert. Ihre Orna-
mente, in Tiefstichtechnik ausgeführt, ver-
teilen sich in horizontaler und vertikaler
Anordnung nur selten über die ganze Ge-
fäßfläche, sind vielmehr meistens auf ihren
oberen Teil, auf Rand, Hals und Schulter,
beschränkt. Zwar läßt sich ihre Entstehung
aus Korbflechtmotiven nicht verkennen, so
daß das Gefäß gewissermaßen die Stelle des
älteren Korbes zu vertreten scheint (vgl.
Schuchhardts Artikel 'Ornamentik'). Doch
bricht sich ein Streben nach Ideenausdruck,
ein Bedürfnis zu naturasilieren Bahn, in-
dem menschliche Gesichtsformen als Zier-
muster Verwendung finden. So enthält die
streng stihsierte Korbflechtornamentik eine
ideelle Bedeutung, die Horizontal- und
Vertikalornamentik wird als Hals-Brust-
schmuck umgebildet. (Fig. 3.)
KERAMIK
29
Lindenschmitt, Altert, u. heidn. Vorz,
1. III, 4 nr. I — 14. V, 7 nr. 117—130
(K. Schumacher S. 25f.). S. Müller Ord-
ning I Nr. 217 — 239.
2. Pfahlbauten-Keramik. §5.
Die Keramik der Pfahlbauten läßt sich in
eine östliche und westliche Gruppe trennen,
ohne daß diese in einem Zusammenhange
miteinander stehen.
a) Die westliche aus den Schweizer
Pfahlbauten ist älter. Ihre Technik ist
roh. Die Formen einfach: Henkelkrüge,
Tulpenbecher, tiefe Schalen und Näpfe,
glockenförmige Misch- oder Vorratsgefäße,
enghalsige Töpfe mit Spitzboden, wannen -
förmige Gefäße und Schöpfkellen. Die
Verzierungen sind primitiv: Leisten mit
Tupfen, Fingerspitzeneindrücke, Zickzack-
linien. Verbreitet ist sie auch in Landan-
siedlungen bis gegen die obere Donau und
das Rheintal abwärts bis in die Gegend
von Andernach (Michelsberger Typus; s. d.).
Eine Sondergruppe mit reicherer, weiß in-
krustierter Ornamentik ist am Bodensee in
Württemberg lokalisiert (Schussenrieder
Typus). (Fig. 4.)
b) Die östliche Gruppe, genannt nach
den Funden im Atter- und Mondsee, ge-
hört in die Stein -Kupferzeit und ist in
Formen und Verzierungen reicher, Sie
schließt sich an Erscheinungen an, die man
südöstlich bis in die Balkanländer und nord-
westlich bis nach Dänemark verfolgen kann.
(Fig. 5.) S. 'Mondseegruppe'.
3. Andere neolithische Grup-
pen. § 6. Auf dem Gebiete zwischen die-
sen beiden, lokal fixierten Kulturkreisen
macht sich ein Hin- und Herwogen von
verschiedenen Erscheinungen geltend, die
in einer Reihe von keramischen Gruppen
Mittel-, Ost- und Westdeutschlands zum
Ausdruck kommen. S. die Art. (von Hoernes)
Bernburger Typus, Kugelamphoren, Rosse -
ner Typus, Schnurkeramik, Bandkeramik,
Glockenbecher. (Fig. 6, 7, 8.)
§ 7. In der Ornamentik der Gefäße
lassen sich 2 grundverschiedene Stilarten
beobachten, die auf verschiedenen Ursprung
weisen. In der einen Gruppe werden meist
geradlinige Muster in Tief technik verwendet
und nach tektonischen Gesichts-
punkten in horizontaler und vertikaler An-
ordnung so auf der Gefäßfläche verteilt.
daß die Hauptgefäßteile — Rand, Hals,
Schulter, Bauch — in ihrer Bedeutung
durch die Verzierungen hervorgehoben und
unterschieden erscheinen. Dadurch, daß
man die Gefäßfläche durch die Formen des
menschlichen Gesichts oder überhaupt des
menschlichen Körpers zu beleben sucht und
so den Gefäßkörper selbst in eine Beziehung
zur Erscheinung des Menschen bringt, bil-
det sich die Ornamentik der Gefäße zur
Hals- und Brustschmuck-Ornamentik aus.
Im Grunde spielt sich hier unter primitiven
Verhältnissen dasselbe ab, was man bei der
Entwicklung der Ornamentik im allgemei-
nen zu allen Zeiten und bei allen Völkern
beobachtet: den Wechsel von Naturalisie-
ren und Entnaturalisieren konventionell
gebrauchter Formen.
§ 8. Im Gegensatz zu diesem tektoni-
schen Ornamentstil steht eine weit ver-
breitete Gruppe von Gefäßen mit Spiral-
und Volutenmustern und ihren eckigen
Umbildungen, den Mäandermotiven (Spi-
ral-, Mäander-Keramik). Hier
ist das Ornament nicht mehr an die Form
des Gefäßes gebunden, sondern entwickelt
sich frei, wie auf jeder anderen Fläche, wo-
bei die Muster vielfach Bandform haben.
Die Ornamente werden eingeritzt und auf-
gemalt.
§ 9. Man hat diesen Gegensatz zweier
Ornamentstile in wenig passenden Schlag-
wörtern als ,, Schnur-" und ,, Bandkeramik"
ausdrücken wollen, ohne das eigentliche
Wesen ihrer Ornamentik zu treffen. M.
Hoernes wollte dafür die Bezeichnungen
,, Rahmenstil" und ,,Umlaufstil" einführen.
Am treffendsten bezeichnet man ihn als
gebundenen und freien Stil (Hub. Schmidt).
Neuerdings sucht C. Schuchhardt den Ge-
gensatz der Ornamentformen aus dem ver-
schiedenen Ursprung der Gefäßformen zu
erklären: die Gefäße des gebundenen Stils
sind ursprünglich Körbe und halten die
Struktur und Motive der Korbflechtereien
in ihrer Ornamentik fest. Die Gefäße des
freien Stils gehen auf Kürbisformen zurück
und sind nicht auf ein aus der Technik
entlehntes Ornamentsystem angewiesen.
So versteht man auch die geographische
Verbreitung der beiden Stilarten: der ge-
bundene Stil ist nordischen Ursprungs, der
freie kommt aus dem Süden; beide bc-
30
KERAMIK
rühren sich in Mitteleuropa, im besonderen
auf dem Boden Deutschlands, wo sie z. T.
in einen schroffen Gegensatz zueinander
treten.
L i t. auß er den genannten Artikeln von Hoemes :
K. Schumacher in Lindenschmitts Altert.
ti. hcidn, Vors. V passim. Hub. Schmidt
Toräos in Z. f. Ethn. 1903, 438—468.
C. Schuchhardt Das technische Ornament
in den Anfängeji der Knnst\ Piähist. Ztschr,
1909, 37—54.
4. Ethnographie. § 10. Ethnische
Bestimmungen sind bei den so sehr ver-
schiedenen keramischen Gruppen der Stein-
zeit durchaus problematisch. Am wenigsten
kann ein Grund vorliegen, sie der ,, indo-
germanischen Epoche" zuzuschreiben. Die
großen Verschiedenheiten der steinzeit-
lichen Kulturgruppen sprechen sogar da-
gegen; jede von ihnen besitzt eine aus-
geprägte Eigenart nicht nur in der Gefäß -
Ornamentik, sondern überhaupt in dem
zugehörigen gesamten Kulturinventar. Die
beiden oben unterschiedenen Stilgruppen
sprechen, wenn sie indogermanischen
Stämmen zugeschrieben werden sollen,
eher für eine bereits vollzogene Abson-
derung bestimmter Sprachgruppen.
Nicht weniger schwierig muß eine Ant-
wort auf die Frage sein, welche der stein -
zeitlichen Gefäßgruppen ,, germanisch" sein
könnte. Ein Rückschluß aus der späteren
Verteilung der Sprachgruppen könnte zur
Meinung führen, daß die Tongefäße aus
Megalithgräbern Norddeutschlands und
Skandinaviens von Germanen gefertigt
seien.
IIL Bronzezeit. § 11. Die Ke-
ramik der Bronzezeit unterscheidet
sich in einem sehr wesentlich von der
steinzeithchen: es fehlt ihr die reiche
Ornamentik. Dagegen wird mehr Wert
auf die Ausgestaltung der Formen und
auf die Behandlung der Oberfläche
gelegt. Nachwirkungen der steinzeithchen
Formen lassen sich nur selten erkennen, da
die Funde der frühbronzezeitli-
c h e n Epoche große Lücken aufweisen und
gerade die Keramik darunter spärHch ver-
treten ist.
In Mitteleuropa heben sich 2 Gruppen in
dieser Zeit heraus:
I. Aunjetitzer Gruppe. § 12.
Die Aunjetitzer (Unetitzer) Kultur Böh-
mens und Mährens mit ihren Ausläufern
in Niederösterreich, Westungarn, Preuß.
Schlesien, Prov. Sachsen und Thüringen,
Charakteristische Leitform ist in ihr ein
Henkelbecher mit scharfem Umbruch in der
unteren Hälfte und hohlkehlenartig ein-
gezogener, oberer Hälfte. (Fig. 9.) S.
'Aunjetitzer Typus'.
2. Mittelrheinische Gruppe.
§ 13. Am mittleren Rhein haben einige
Gräbergruppen der frühsten Bronzezeit
(Nierstein Kr. Oppenheim, Alderberg bei
i Worms, Westhof en bei Alzey) eine schmuck-
j arme Keramik geliefert, von der einzelne
Formen, wie der annähernd halbkuglige
Becher und die weitbauchige, doppelhenk-
lige Amphora mit engem Halse, als Epi-
gonen der vorausgehenden ,,Band-" und
,, Schnurkeramik" gelten können. Vgl.
Altert, u. heidn. Vorz. V, l Taf. 2.
3. Mitteldeutschland. § 14.
Auch in Mitteldeutschland sind die früh-
bronzezeitlichen imposanten Grabhügel mit
Holzkonstruktionen arm an Keramik. In
einzelnen Fällen läßt sich ein Nachklingen
der steinzeitlichen Formen beobachten, w^ie
in dem hohen schlauchartigen Gefäß des
Leubinger Hügels mit 2 kleinen Ösen zwi-
schen dem kurzen, konkav eingezogenen,
geglätteten Halse und dem sanft gewölbten
Bauche, der gerauht ist, und in dem präg-
nanter profilierten weitbauchigen Gefäße
i von Langel mit längerem, scharf abgesetz-
ten Halse, dessen Unterteil gerauht ist,
während die um die Schulter laufenden
parallelen Horizontalstriche und die von
dem engen Hals -Schulterhenkel ablau-
fende Vertikalstrichgruppe an steinzeitliche
Verzierungen erinnern.
Höfer Jahresschr. f. d. Vorgesch. d. sächs.-
thüring. Länder V 1906, iff. H. Groeßler,
ebenda VI 1907, i ff.
4. Norddeutschland u. Skan-
dinavien. § 15. In Norddeutschland
und Skandinavien beginnt die Keramik
in einem jüngeren Abschnitt der älteren
Bronzezeit (etwa = ^lontelius III) reich-
licher aufzutreten. Ihre Haupttypen sind:
tiefe Näpfe mit mehr oder weniger scharf
abgesetztem Rande, Henkeltassen und
-becher mit scharf abgesetztem Rande,
terrinenartige weitgeöffnete Gefäße, hohe
KERAMIK
31
Töpfe mit mehr oder weniger scharf ab-
gesetztem Halse und enger Öffnung, Kan-
nen mit abgesetztem Halse und engem
Henkel unterhalb des Randes, bauchige
Töpfe mit hohem, engem Halse, mit und
ohne Henkel, bauchige Töpfe mit niedrigem
Rande und Doppelhenkeln, breite, doppel-
konische Terrinen mit scharfem oder stump-
fem Umbruch in mittlerer Höhe, breite
flache Schalen und Deckel verschiedener
Art, rohe Töpfe mit weiter Öffnung und
gerauhter Oberfläche — alle Formen in
mannigfachen Varianten vertreten (Fig. lO) .
Verzierungen, die im allgemeinen
sehr selten sind, bestehen in den einfachsten
Motiven geometrischer Art: hängende Drei-
ecke, Strichbänder, Tupfenbänder, Hori-
zontalriefen, Schrägfurchen.
In der jüngeren und jüngsten Bronzezeit
findet man als Leichenbrandbehälter zwei
Sonderformen verwendet: Schachtelurnen
und Hausurnen- (Fig. Ii. 12.)
S. M ü 1 1 e r Ordning I, 2 Taf. XVI— XVIII.
R. B e 1 1 z Vorgeschichtl. Altert. 1 97 ff. 2 56 ff.
5. B u c k e 1 k e r a m i k. § 16. In
weiten Gebieten Europas macht sich noch
in einem älteren Abschnitt der Bronzezeit
ein Formenkreis geltend, den man als
,, Buckelkeramik" zu bezeichnen pflegt.
Die Ursprünge dieser Einflüsse sind ver-
mutlich in den unteren Donauländern, im
besonderen in Ungarn, zu suchen, wo auch
eine sehr produktive Bronzeindustrie weit-
reichende Bedeutung gewinnt. Die durch
die Buckelkeramik gekennzeichneten Er-
scheinungen verbreiten sich in verschiede-
nen Richtungen in verschiedenen Etappen
und zu verschiedenen Zeiten nach Nord-
westen über Ostdeutschland bis an den
Rhein, ferner durch die Donauzone bis
nach Frankreich, südwestlich bis nach
Italien, südöstlich bis in den Kaukasus und
über die Balkanländer bis nach Kleinasien
(Troja). Es ist klar, daß sie bei dieser
Ausdehnung eine verschiedene Deutung im
historischen und ethnographischen Sinne
zulassen, je nach der Rolle, die sie in den
verschiedenen Gegenden gespielt haben.
§ 17. Typische Stilformen kamen in be-
schränkten Gebieten zur Ausbildung und
gewannen für sich einen besonderen Ein-
fluß. Das gilt in erster Reihe von dem mitt-
leren Odergebiete, wo die Buckelkeramik
in der ,, Lausitzer" Kulturgruppe eine
reiche Entfaltung zeigt. Sie liegt hier in
weit ausgedehnten Urnenfeldern in einer
seltenen Fülle von keramischen Beigaben
vor.
§ 18. Was die ornamentale Ausgestaltung
der Gefäßformen anlangt, so wetteifern mit-
einander Buckel, Kannelierungen, Rillen,
Furchen, Tupfen. Nach ihrer verschiedenen
Ausgestaltung und Verwendung auf der
Gefäßfläche lassen sich in Verbindung mit
den Fundumständen und sonstigen Bei-
gaben lokal und zeitlich verschiedene Grup-
pen auseinanderhalten; die jüngeren von
ihnen zeigen deutlich den Einfluß der Hall-
stattkultur. — S. 'Buckelgefäße', 'Lausit-
zer-', 'Schlesischer', 'Aurither', 'Billen-
dorfer', 'Göritzer', 'Platenitzer Typus'.
6. Süd- u. Südwestdeutsch-
land. §19. In Süd- und Südwestdeutsch-
land hebt sich eine Sondergruppe ab, deren
Vertreter in Skelettgräbern der älteren und
mittleren Bronzezeit sich finden. Charak-
teristisch ist für sie die Ornamentik in
Kerbschnitt-Technik, wahr-
scheinlich in Anlehnung an Holzschnitz-
arbeiten noch älteren Ursprungs. Ihr Zen-
trum ist die Rauhe Alb in Württemberg;
von da verbreitet sie sich weniger im
Rheintale nordwärts bis Westfalen, als
hauptsächlich westwärts über den Rhein
nach dem Elsaß bis Süd- und Mittelfrank-
reich. Auch in diesen Kreis dringen aber
die Stilmerkmale der östlichen Buckel-
keramik ein. Als Formen sind beliebt:
kugelbauchige, doppelkonische oder ge-
schweifte Krüge mit engem Henkel und
scharf abgesetztem oder leicht eingezoge-
nem Halse, halbkugelförmige einhenklige
Tassen und Schalen verschiedener Form,
teils konisch mit eingeknicktem Rande,
teils kalottenförmig mit breitem Horizon-
talrande. (Fig. 13.)
§ 20. Viel einfacher gestaltet sich in dem-
selben Kreise die Keramik der jüngeren
Bronzezeit. Die großen Gefäße sind weit-
bauchig und mit einem kurzen, eingezoge-
nen Halse versehen, an denen m^itunter
ein Bandhenkel ansitzt. Kleinere Töpfe
ähnlicher Form ohne Henkel, flache breite
Schüsseln mit einfachem, schräg gerichte-
tem, geradem oder etwas eingezogenem
Rande. Die wenigen Ornamente be-
32
KERAMIK
schränken. sich auf Tupfenleisten oder war-
zenartige Ansätzen.
Zur folgenden Übergangsphase vgl. unten
„Hallstattkultur".
Altert, u. h. V. V, 176 ff. Tf. 32; 216 ff.
Tf. 40 (K. Schumacher). H e d i n g e r Arch.
f. Anthropol. 1903, 185 ff. Schliz Urge-
schichte Württembergs 94 ff. Abb. 38. 39
(ältere Bronzezeit); Abb. 40 (jüngere Bronzezeit).
IV. Vorrömische Eisenzeit.
§ 21. In der vorrömischen Eisenzeit
kommt die Verschiedenheit der Kultur-
erscheinungen innerhalb des Gebiets von
Deutschland und dem angrenzenden Skan-
dinavien gerade in der Keramik in hervor-
ragender Weise zum Ausdruck.
In Norddeutschland, wo das Eisen nur
ganz allmählich sich Eingang verschafft,
beginnt die Entwicklung in 2 Gruppen sich
zu teilen, die man als west- und ostgerma-
nisch zu kennzeichnen pflegt. Größere
Fortschritte werden im Süden, in der Rhein-
Donau -Oder -Zone gemacht, wo die Hall-
stattkultur sich ausbreitet. Im Lauf der
zweiten Hälfte des i. Jahrhs. v. Chr.
machen sich die von Westen vordringenden
Einflüsse der keltischen Kultur überall
geltend. (S. Art. 'Kelten' § 6 u. 9.) Die
ganze Entwicklung schreitet aber in ver-
schiedenen Stufen vorwärts, so daß zahl-
reiche lokale Gruppen im bunten Wechsel ne -
beneinander stehen und aufeinander folgen.
I. Germanischer Westkreis.
§ 22. Im germanischen Westen werden die
bronzezeitlichen Formen der Keramik zu-
nächst weiter entwickelt. Mit geringen
Modifikationen finden sich noch die Am-
phoren mit hohem, konisch ablaufendem
Halse, die doppelkonischen wxitmündigen
Töpfe in verschiedenen Varianten, ein-
henklige Kannen mit zylindrischem, ab-
gesetztem Halse, Henkelschalen und Hen-
kelbecher in mannigfachen Varianten,
plumpe doppelhenklige Töpfe in mehreren
Abarten. Beliebt sind bei den größeren
Gefäßen gerauhte Wandungen, die durch
glatte Streifen geghedert werden, eine Ei-
gentümlichkeit, die bis in die Zeit des römi-
schen Einflusses beibehalten wird. Orna-
mente sind selten und einfachster geome-
trischer Art (Zickzackbänder, Dreiecke u.
dgl.). Neue Erscheinungen in der Formen-
bildung lassen sich auf den Einfluß der
importierten Metall-(Bronze- und Gold-)
gefäße zurückführen. So erklärt sich die
scharfe Profilierung einer Urne mit niedri-
gem, ausladendem Bauche, scharf abge-
setztem zylindrischem Halse und schräg
ausbiegendem Rande, deren Oberfläche
schwarzglänzend poliert ist (,,Todendorfer
Urne" in Schleswig-Holstein mit mehreren
Abarten und jüngeren Entwicklungsfor-
men).
Singular sind bemalte Gefäße (rot auf
hellem Überzuge) von Jevenstedt (Schles-
wig-Holstein). Stufe I = ,, Frühe Hall-
statteisenzeit".
§ 23. In der Folgezeit sind die weiteren
Entwicklungsstadien der Urnen vom Toden-
dorfer Typus von typischer Bedeutung.
Neben ihnen bleiben die gewöhnlichen Topf-
formen im Gebrauch. Stufe II = ,, Nordi-
sche Hallstattkultur". Gleichzeitig machen
sich in den Beigaben (La Tene -Fibeln) die
Einflüsse der La Tene-Kultur geltend.
Lokale Verschiedenheiten haben eine ver-
schiedene Gruppierung der Funde zur
Folge. — So werden schließlich die s i t u -
1 a a r t i g e n Gefäße die Leitformen in
dem Gräberinventar. Ihre Verzierungen
bestehen in Zickzackbändern, die von
Punktreihen begleitet sind und in der Regel
auf der scharf abgesetzten Schulter sitzen,
während der Unterteil durch vertikale
Strichgruppen und Kreuzbänder gegliedert
wird. Schließlich kommen die mäander-
artigen Zeichnungen auf und die Punkt-
reihen, mit dem Rädchen eingedrückt,
übernehmen die Vorherrschaft. Stufe III
(IV) = Spät-LaTene-Zeit. (Fig. 14. 15.)
G. Schwantes Die Gräber der ältesten
Eisenzeit im östlichen Hannover ; Prähist.
Ztschr. I ( 1 909) 1 40 — 162. Fr. K n o r r Fried-
höfe d. älteren Eisenzeit in Schleswig- Holstein.
Kiel 191 o. R. Beltz Vorgeschichtl. Altert, v.
Mecklenbttrg-Schwerin 294 ff. Tf. 47 — 51.
2. Germanischer Ostkreis.
§ 24. Im germanischen Osten hält sich zu-
nächst der bronzezeitliche Typenvorrat
nicht ohne den Einfluß der Lausitzer Kul-
tur.
Erst in jüngeren Gruppen wird dieser Ein-
fluß überwunden. Unter zahlreichen Ge-
fäßen, die in verschiedenartigen Gräbern
(Hügelgräbern mit kistenförmigen Kam-
mern, Steinkistengräbern unter der Erde
Tafel 1.
Keramik.
I und 2. Gefäße aus Muschelhaufen. — 3. Schale aus dänischen Megalithgräbern. — 4. Tuipen-
becher von Michelsberg bei Untergrombach (Baden). — 5. Henkelbecher aus einem Pfahlbau des
Mondsees. — 6. Kugelamphora aus dem Baalberge, Kr. Bernburg (Anhalt).
I, 2, 3 nach S. Müller, Ordning I (Nr, 41, 42, 220). — 4 — 6 nach Lindenschmit, Altertümer V (Taf.
19, 311; Taf. 37, 608; Taf. 13, 194).
Reallexiknn der g-erm. Altertumskunde. IIF.
Verlagf von Karl J. Trübner in Straßburg.
Tafel 2.
II
Keramik.
7. Kugelflasche von Flomborn, Kr. Alzei (Rheinhessen). — 8. Glockenbecher von Frankenthal,
B.-A. Frankenthal. — 9. Henkelbecher von ünjetitz (Böhmen). — 10. Doppelkonischer Topf von
Dobbin (Meckl. -Schwerin). — 11. Schachtelurne von Suckow. — 12. Hausurne von Kiekindemark.
7 und 8 nach Lindenschmit, Altertümer V (Taf. i, 2; Taf. 61, 1092). — 9 nach Richly, Bronzezeit in
Böhmen (Taf. 54, 12). — 10—12 nach Beltz, Altertümer in Meckl. -Schwerin S. 258, Fig. 3, S. 263,
Fig. 46, 47.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. III.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
Tafel 3.
C^^^^^^'^^Ä^jii/^ i -
13
14
17
Keramik.
13. Henkelkrug- von Hagenau (Elsaß). — 14. Henkeltopf von Brahlstort bei Boizenburg. — 15. Situla-
ähnliches Gefäß von Krebsförden bei Schv^^erin. — 16. Gefäß mit Hörnern von Stillfried (Nieder-
österreich). — 17. Gefäß mit Graphitmalerei von Gemeinlebarn (Niederösterreich).
13 nach Lindenschmit, Altertümer V (Taf. 32, 561). — 14. 15 nach Beltz a. a. O. (Taf. 49 Nr. 49,
Taf. 48 Nr. 46). — 16 nach Much Kunsth. Atlas Taf. 39, 18. — 17, nach Szombathy in Mitteilg.
d. prähist. Komm. d. Wiener Akad. I Fig 39.
Reallexikon der g-erm. Altertumskunde. III.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
Tafel 4.
r
i8
19
Keramik,
18, Gefäß mit Graphit- und Rotmalerei aus der Rauhen Alb (Württemberg). — 19. La Tene-zeit-
liche Flasche von Braubach am Rhein. — 20. Auf der Scheibe gedrehtes Gefäß von Manching, B.-A.
Ingolstadt (Oberbayern). — 21. Handgemachtes Gefäß von Markkleeberg bei Leipzig.
18 — 20 nach Lindenschmit a. a. O. (IV Taf. 44, i; V Taf. 8, 133; Taf. 51, 934), — 21 nach Jahrb.
des städt. Museums für Völkerkunde in Leipzig II Taf. XXI.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. III.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
Tafel 5.
26 27
Keramik.
22. Mäanderurne von Börzow bei Grevesmühlen. — 23. Schalenurne von Pritzier bei Lübtheen. —
24. Tasse mit »geknicktem« Henkel von Polnisch-Neudorf bei Breslau. — 25. Fußschale von Sacrau,
Kr. Öls, — - 26. Buckelgefäß von Wehden, Kr. Lehe. — 27, Gefäß mit eingestempelten Verzierungen
von Jütland, — 28. Humpen aus einem Reihengräberfriedhof bei Schretzheim, B.-A. Dillingen (Bayern).
22. 23 nach Beltz a. a. O. (Taf. 61, 104; Taf. 67, 52). — 24. 25 nach Mertins, Wegweiser durch
die Urgesch. Schlesiens Fig. 275 und 279. — 26 Prähist. Zeitschrift I Taf. 43, 10. — 27 S. Müller,
Ordning II 514. — 28 Lindenschmit IV Taf. 72, 4,
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
KERAMIK
33,
und Urnenfeldern) als Beigaben auftreten,
Terrinen, Schalen, Amphoren, Tassen, Kan-
nen, ragen die den Steinkistengräbern
eigentümlichen G e s i c h t s u r n e n (s. d.)
als eine besondere Gruppe hervor. Ihr
Verbreitungsgebiet ist auf Nordostdeutsch-
land beschränkt, ihr Zentrum im besonde-
ren Pommerellen, d. h. der größte Teil von
Westpreußen links der Weichsel, das nord-
östhche Hinterpommern, der nördliche Teil
des Regierungsbezirks Bromberg; von da
aus verbreiten sie sich rechts der Weichsel
nur in einem schmalen Streifen bis in die
Gegend von Marienburg und südwärts durch
die Provinz Posen bis in den nördlichen
Teil der Provinz Schlesien. S. s. v. ,, Ge-
sichtsurnen*'. Außer ihnen finden sich in
denselben Gräbern henkellose bauchige
Töpfe, teils terrinenartig mit weiter Mün-
dung, teils flaschenartig, gewöhnlich ohne
Profilierung der Wandung, kleine flache
Schalen und Henkelgefäße.
Die Epoche der Gesichtsurnen beginnt
in dem umschriebenen Gebiete etwa in der
Mitte des älteren Abschnittes der vor-
römischen Eisenzeit (Hallstattzeit) und geht
erst im Anfange des folgenden Abschnittes
(La Tene-Zeit) mit dem Zunehmen der
keltischen Einflüsse im Osten zu Ende.
§ 25. In der zweiten Hälfte der vorrömi-
schen Eisenzeit (La Tene-Zeit) läßt sich im
ganzen Ostkreise ein Rückschritt in der
keramischen Produktion gegenüber der
vorigen Periode sowohl in der Formen -
gebung als in der Ornamentik beobachten.
Auch die Massen, mit denen die Gefäße
im Grabinventar auftreten, nehmen be-
trächtlich ab oder verschwinden fast ganz.
Nach dem Abflauen der weitreichenden Ein-
flüsse der stilkräftigen ,, Lausitzer" Gefäß -
formen und der geschlossenen Hallstatt -
kulturgruppen bilden sich kleinere land-
schaftliche Kreise ohne ausgeprägte Eigen-
art. Da finden wir hohe weitmündige Ge-
fäße mit und ohne Henkel, teils kugel-
bauchig, teils schlauchförmig mit hohl-
kehlenartig eingezogenem Rande, Töpfe
mit geschweifter W^andung, deren Unter-
teil gerauht ist, und enger Öffnung, auch
mit abgesetztem Halse oder mit schräg nach
außen gerichtetem Rande (Pommern) oder
plumpe Töpfe, Kannen und Schalen, meist
glatt, schwarz und schlecht gebrannt, aber
H o o p s, Reallexikon. III.
auch mit gelben, grauen und roten Tönun-
gen (Westpreußen) oder breite, weitmün-
dige Terrinen mit abgesetztem, schrägem
Rande und schmaler Standfläche, größere
Krüge in Eiform mit kurzem abgesetztem
Halse und engem am Halse ansitzendem
Henkel, kleine plumpe Henkeltöpfe und
größere henkellose eiförmige, flaschenartige
Gefäße mit kurzem abgesetztem Halse
(Niederlausitz), während in der Provinz
Schlesien unter dem Drängen verschieden-
artiger Einflüsse teils von Norden her die
Gesichtsurnen mit mützenförmigem Deckel
überlaufen, teils von Südwesten her sogar
fremdartige Drehscheibengefäße importiert
werden.
§ 26. Die Ornamentik ist in allen diesen
Gruppen höchst spärlich gesät; sie ist auf
die einfachsten Linienmuster in Tieftechnik
beschränkt, wie sie immer und überall sich
finden (Sparrenmuster, Zickzackbänder,
konzentrische Kreise, Tüpfelchen); charak-
teristisch sind aber auch in dem Ostkreise
die Vertikalbänder, die die ganze untere
Bauchfläche beleben.
Schumann Urnenfriedhöfe FoMmerjts (Balt.
Stud. 39, 1889, 84 ff. [Gruppe II]). Derselbe
Kultur Fo7nmerns 1897, 56 f. ; 59 f. Lissauer
Frähist. Dertkm. der Frov. VVestpreußen 1 2 2 f.
Anger Gräberfeld von Rondsen Tf. 24.
J e n t s c h in Niederlaus. Mittlg. IV 1 895, i Üf.
H. Seger in Schles. Vorz. VI 1896, 401 ff.
O. M e r t i n s Wegweiser durch d. Urgesch.
Schles. 91 ff.
§ 27. Wiederum neue, aber nicht voll-
kommenere Produkte bringt am Ende der
La Tene-Zeit aus dem skandinavischen
Kreise die Brandgrubenkultur, die den
Funden von Bornholm entspricht. Ihre
Keramik besteht aus einfachen, aber gut
gearbeiteten Gefäßen, deren Oberfläche
vielfach durch Graphitüberzug geschwärzt
ist, während andere bräunlich oder grau-
gelb und naturfarben sind. Unter den
Formen sind hauptsächlich zu nennen:
henkellose, hohe engmündige Töpfe mit
birnförmigen oder ballonartigem Körper und
Wulstrande, auch mit hohlkehlenartig aus-
ladendem Rande oder mit zylindrischem,
engem Halse, weitmündige Näpfe mit und
ohne Henkel, enger Standfläche und dickem,
ausladendem Randwulst, plumpe Henkel -
topfe, seltener Becher mit geschweifter
Wandung und enger Öffnung oder mit ab-
34
KERAMIK
gesetztem Halse und weiter Öffnung. Ver-
zierungen sind selten und einfachster Art
in Ritztechnik.
p. Das Inventar dieser vorrömischen Brand -
grubengräber setzt sich in der folgenden
Periode unmittelbar fort.
Schumann Unienfricdhöfe in Pommern
(a. a. O. 91 f.) ; derselbe Ktilfur Pommerns
58 Tf. IV, 85—87. H. Seger in Scliles-
Vorz. N. F. II 1902,35. Mertins, IVeg-weiser
96 ff.
3. Germanischer Nordkreis.
§ 28. Die Nordgermanen, die noch mehr
als die West- und Ostgermanen an bronze-
zeitHchen Gewohnheiten festhalten, ver-
fertigen in der Zeit, als bei ihnen der Ge-
brauch des Eisens sich einbürgert, also in
der 2. Hälfte des i. Jahrtausends v. Chr. Ge-
burtjTongefäße ohne alle Eigenart : bauchige
Töpfe verschiedener Art mit Halsbildungen,
teils mit, teils ohne Henkel, Henkelkänn-
chen, Doppelgefäße und rohe, unten ge-
rauhte Töpfe mit weiten Öffnungen.
S.Müller Ordni7ig II Nr. 47— 55.
4. H a 1 1 s t a 1 1 k u 1 1 u r. § 29. Im
Gegensatz zu den nordischen Provinzen
steht nach Formen und Ornamenten die
Keramik der südlichen H a 1 1 s t a 1 1 -
k u 1 1 u r. Auch hier sondern sich 2 grö-
ßere Kreise, ein östlicher und westlicher,
voneinander ab; ihr Berührungspunkt ist
im links der Donau liegenden Bayern zu
suchen.
a) § 30. Der O s t k r e i s steht im all-
gemeinen in der älteren Zeit unter dem
Einflüsse der ungarischen Rillen- und
Buckelkeramik; die Buckel erscheinen in
jüngerer Form als hornartige Ansätze in
der Regel auf der Schulterfläche der Ge-
fäße. Im Südosten (Küstenland, Krain)
fallen neben lokalen, einheimischen Formen
(rohe Töpfe, Schalen, Tassen, Becher) die
Umbildungen der italischen Villanova-Urne
(,, Halsurne") und die Nachahmungen itali-
scher Bronzegefäße auf. In dem jüngeren
Abschnitte der Periode wird die Bronze-
situla in Ton nachgeahmt und neben die
einfache, geradlinige Tiefornamentik tritt
die Graphitmalerei entweder als Überzug
über das ganze Gefäß oder als Streifen -
dekoration mit Bändern, schraffierten Drei-
ecken und Mäanderhaken auf rotem Grunde.
Marchesetti Necropoli di Sa. Lticia p res so
Tolmino Tf. III ff. — Mittig. d. Wien. Anthrop.
Ges. XVIII Tf. III — Deschmann u.
Hochstetter in Denkschr. Wien. Akad.
Wiss. Math. Naturw. Kl. 42. 1880 Tf. VI.
XVIII. XIX. M. Hoernes Hallstattperiode
(Arch. f. Anthrop. 1905). — M. Much Kunst-
hist. Atlas Tf. 57, 3 — 5.
§31. In der mittleren Gruppe
des Ostkreises (nördHche Ostalpen und an-
grenzende Donau- und Sudetenländer) ist
die monochrome Keramik des älteren Ab-
schnittes der Hallstattperiode (Maria Rast
in Steiermark, Stillfried und Statzendorf
in Niederösterreich) in Formen und Orna-
menten der südöstlichen ähnhch, wenn auch
die italischen Einflüsse nicht unmittelbar
wirksam sind. (Fig. 16.) Inder jüngeren Ent-
wicklungsphase geht die polychrome Kera-
mik neben der monochromen her. Durch den
Graphitüberzug wird der Glanz der Metall-
gefäße im Ton nachgeahmt. Zu der
Schwarz -Rot-Malerei tritt die Tieforna-
mentik mit weißer Inkrustation und stei-
gert noch die farbige Wirkung des Dekors.
Reichliche Verwendung findet auch die
Relief plastik bei der Flächendekoration,
besonders in Bogen und Spiralmotiven, die
sich mit den hornartigen Buckeln und
Rillen vielfach verbinden. So wird be-
sonders die typische ,, Halsurne*' reich aus-
gestattet. Sogar die figürhche Tonplastik
wird für diesen Zweck herangezogen, in-
dem Frauengestalten mit Töpfen auf dem
Kopf, Reiterfigürchen, Vierfüßler und Vö-
gel auf Rand und Schulter der Gefäße ge-
setzt werden (Gemeinlebarn). Selbst Bilder
des täghchen Lebens, wie Opferszenen,
Kulttänze, Wagenszenen, werden auf der Ge -
fäßfläche dargestellt (Ödenburg). (Fig. 17.)
Diese darstellende Kunst ist den ober-
italischen Bronzesitulen nachgemacht, wie
auch ihre Form in diesem Kreise in Ton
vielfach wiederkehrt. Auch unter den
Henkelnäpfen und Schalen mit hohem Fuß
finden sich Anlehnungen an Metallformen.
Ältere Phase : M. M u c h Ktmsthist. Atlas
Tf. 40 (Maria Rast); Tf. 38. 39 (Stillfried).
M. Hoernes Hallstattpcriodc 267 Fig. XVIII
(Statzendorf). — Jüngere Phase: Much a. a. O.
Tf. 44 — 46 (Wies). Mitteilg. d. Präh, Commis. I
3 S. Soff. (Langenlebarn) ; ebenda I 2 S. 52fF.
Tf. II. III (Gemeinlebarn). Mittig. Wien.
Authrop. Ges. Bd. 21 Tf. V— VIII u. X
(Oedenburg); ebenda IX, 1879 Tf. I— III
(Pillichsdorf).
KERAMIK
35
§ 32. In der nordöstlichenGrup-
p e (Schlesien und Posen) steht die Kera-
mik im Anfange der Eisenzeit im Zusam-
menhange mit den jüngeren Formen des
,, Lausitzer Typus" (s. d.). In der Folge-
zeit sind neben der graphitierten Hallstatt-
keramik mit Buckeln, Rillen und Tupfen
bemalte Gefäße im Gebrauch, die nach
Formen und Technik eine Sondergruppe
darstellen, in der auf Ausgestaltung von
feinen Formen und Erfindung von zier-
lichen Mustern, wenn auch nicht ohne
fremde Einflüsse, besonderer Wert gelegt
wird. Die Gefäße sind meist von hell-
gelbem, fein geglättetem Ton und mit
Schwarz bemalt, wozu noch sekundär Rot
tritt, seltener mit rotem Überzug versehen
und schwarz bemalt. Daneben stehen,
wenn auch seltner, tiefe Furchen, während
breite, horizontale Hohlkehlen zwar deko-
rativ wirken, aber zur Gliederung der Ge-
fäßprofile vielfach beitragen sollen. Was die
Formen betrifft, so sind besonders beliebt
kleine, flache, breite Schalen mit zurück-
gesetztem, niedrigem Rande, selten mit
Henkel versehen, dagegen vielfach mit
zentralem Buckel auf der Innenseite
des Bodens (Omphalos), ferner henkellose
tiefe Näpfe mit hohlkehlenartigem Rand,
höhere Töpfe mit geschweiftem Wandprofil
und ausladendem Rande in mehreren
Varianten, Schüsseln mit bogenförmig aus-
ladendem Rande, kleine Schnurösentöpfe,
bauchig mit enger Öffnung, Flaschen in
mehreren Varianten mit langem und kur-
zem Halse, Becher mit hohem, breit aus-
ladendem Fuß (singulare Form), Henkel-
tassen, mehrfach übereinander gesetzte Ge-
fäße (sogen. Etagengefäße), Vogelfigürchen.
§ 33. Die Ornamentik ist sehr zierlich,
teils in Liniensystemen, teils in Einzel-
motiven, oft in deutlicher Anlehnung an
Flecht- und Webemotive: kleine Strich -
gruppen, Bandmuster, Dreiecke in mannig-
facher Anordnung und Kombination mit
anderen Motiven, Zickzackbänder, Flecht -
bänder, vielfach in Verbindung mit plasti-
schen Warzen oder kleinen Buckeln. Als
Einzelmuster werden u. a. Triquetrum,
Hakenkreuze, Kreuzbänder, Zweigmuster
verwendet.
O. Mertins Wegweiser durch die Urge-
schichte Schlesiens 62 ff. Fig-. 129. 141 (Per.
der jüngeren Urnenfelder = Montelius IV und
z. T. V); 76 ff. Fig. 178 — 197 (Per. der jüng-
sten Urnenfelder = Montelius Schluß V und VI).
Feyerabend Jahresh. d. Ges. f. Anthr. n. Urg.
d. Oberlausitz II 38 — 55. M.Zimmer Die
bejualten Tongefäße Schlesiens 1889. R. Vir-
c h o w Z. f. Ethnol. IV— VII. U n d s e t Eisen
83 f. Altertümer uns. heidn. Vorzeit IV Tf. 50.
b) § 34. Im W e s t k r e i s e finden wir
an seiner nordöstlichen Peripherie (Nord-
bayern: Oberpfalz und Oberfranken) neben
der monochromen Keramik mit echtem
,, Hallstatt" -Charakter eine der schlesisch-
posenschen Gruppe ähnliche, helltonige
Keramik mit schwarz und rot gemalten
Mustern, seltner mit Graphitmalerei auf
rotem Überzuge, unter den Einzelmustern
sind Hakenkreuz und Hakendreieck zu er-
wähnen.
J. Naue, Revue Archeol. 1895. Scheide-
m a n d e 1 Hügelgrab erfände bei Parsberg I 1886.
II 1902. Altert, u. h. V. IV Tf. 67.
§ 35. Im übrigen ist im W^estkreise
(westlich vom Böhmerwalde) die Entwick-
lung der Keramik insofern der des Ost-
kreises analog, als in dem älteren Abschnitt
auch hier die monochrome Technik fest-
gehalten wird, im jüngeren dagegen die
Gefäßmalerei geübt wird. Aber der For-
menkreis ist ein anderer und die Malerei ist
von besonderer Eigenart. Es fehlt der un-
mittelbare Zusammenhang mit der Stil-
entwicklung der Buckelkeramik. Der
Metallcharakter der Gefäße kommt vielfach
in der Profilierung der Formen und in der
Technik zum Ausdruck.
§ 36. In der ältesten Phase (Süddeutsch-
land = Stufe A) ist die Keramik meist
dunkeltonig und setzt sich aus gröberen
und feineren Gefäßgruppen zusammea
Amphorenartige Gefäße stehen noch im
Zusammenhange mit älteren, bronzezeit-
lichen Typen; sonst finden sich doppel-
konische Töpfe, flaschenartige Krüge mit
Umbruch der Bauchwandung, Näpfe, Teller,
Becher, Schalen auf hohem Fuß. Die
Ornamente bestehen in Hohlkehlen oder
in einfachsten, geometrischen Mustern in
Tieftechnik. Weiße Einlagen finden sich
vereinzelt; in der Pfahlbaukultur der
Schweiz werden sie durch Zinneinlagen er-
setzt.
Altertümer uns. heidn. Vorzeit V, 8 Tf. 44
(P. Reinecke S. 243 ff.).
3*
36
KERAMIK
§ 37. In einem jüngeren Abschnitte der
älteren Hallstattzeit (Stufe B) werden die
Gefäße mit Graphit überzogen und pohert,
oder auf rotbraunem Überzuge mit Graphit
bemalt, z. T. auch mit Linien oder feinen
Kanneluren verziert. Die Muster sind ein-
fache Streifen, Dreieckreihen, Vertikal-
strichgruppen. An Formen sind rundliche,
bauchige, meist henkellose Gefäße beliebt
mit enger Öffnung und scharf abgesetztem
Rande in mannigfachen Variationen und
Größen, Schalen mit geschweiftem Profil
und ganz schmalem Boden, mit und ohne
Henkel, konische Schüsseln mit treppen-
artiger Abstufung der Innenseite, Fuß-
schalen und Becher, sowie Tassen in mannig-
fachen Varianten.
Wagner Hügelgräber Tf. III, 9 — 19 (Typus
Gündlingen). Altert, u. h. V. V, i Tf. 3
(K. Schumacher S. 9ff.). Lindenschmitt
Altertümer v. Sigmaringeti Tf. 23, i — 3. 5. 14.
Altert, u. h. V. V, 10 Tf. 55 (P. Reinecke
S. 315 ff.). J. Naue Hügelgräber %w. Ammer -
u. Staffelsee 1887 Tf. 45, 5 — 11; 46, i — 13.
§ 38. In der zweiten Hälfte der Epoche
(Stufe C und D) ist das hervorstechende
Merkmal der Keramik im Westkreise die
P o 1 y c h r o m i e , z. T, in Verbindung
mit der Kerbschnittverzierung. Es kommen
nebeneinander dunkeltonige, monochrome
Gefäße mit Tiefornamenten und helltonige
polychrome mit Graphit- und Rotmalerei
nebst Tief Ornamenten vor. Ihr Formen -
kreis lehnt sich direkt an die vorhergehen-
den Gefäße an. Die ,, geschnitzte", oft poly-
chrome Keramik, deren Zentrum die schwä-
bische Alb ist, vertreten das letzte Stadium
einer Entwicklung, die bis in die ältere
Bronzezeit sich verfolgen läßt. Weiße
Inkrustation der Tiefornamente fehlt auch
jetzt nicht. (Fig. 18.)
Altert, u. h. V. IV Tf. 26. 44. V Tf. 40,
685—688 (K.Schumacher S. 219 ff.). Föhr
u. Mayer Hügelgräber atif d. schiüäb. Alb,
1892 Tf. I— V. E. Wagner Hügelgräber
Tf. I— III. Veröffentl. d. Großh. Bad. Slg.
u. Karlsruher Altert. Ver. II 1899, 55 ff.
Tf. VIII— XI. Arch. f. Anthr. 1903, 186,
Fig. I — 3 (Hedinger). J. Naue Hügelgräber
zwischen Ammer- u. Staffelsce Tf. 48 — 54.
5. LaTene -Kultur. § 39. Wie für den
älteren Abschnitt der vorrömischen Eisen-
zeit die Hallstattkultur, so bildet für den
jüngeren Teil derselben die La T e n e -
Kultur gerade mit ihren Gefäßen einen
auffallenden Gegensatz zu den gleich-
zeitigen Erscheinungen im Norden und
Osten von Deutschland. Dieser Gegensatz
läßt sich nunmehr mit einiger Sicherheit
auch ethnographisch kennzeichnen, indem
die letzteren germanischer, die ersteren
keltischer Eigenart entsprechen. Im ein-
zelnen freilich sind die ethnischen Zu-
weisungen vielfach noch sehr unsicher.
§ 40. Technisch beginnt im Kreise
der La Tene -Kultur eine Neuerung Be-
deutung zu gewinnen: die Arbeit mit der
Töpferscheibe. Und damit vollzieht sich
in der keramischen Industrie allmählich ein
W^echsel, der von der prähistorischen Ent-
wicklung zur historischen überleitet, d. h.
die Keramik geht aus den Hausindustrien
in die Werkstätten mit fabrikmäßigem Be-
triebe über; ihre Verbreitung ist nicht mehr
von lokalen Veränderungen innerhalb enge-
rer Gruppen, sondern vom Handel ab-
hängig. Um so auffallender sind jetzt die
Gegensätze zwischen prähistorischen und
historischen Erscheinungen überall da, wo
das Neue mit dem Alten zusammenstößt.
Aber die Fortschritte werden ganz allmäh-
lich gemacht; Handarbeit geht noch neben
Scheibentechnik einher. Lokale Gruppen
lassen sich hnks und rechts vom Rhein
unterscheiden. Ihre gemeinsamen Züge
sind folgende. Teils werden die Formen
der jüngsten Hallstattkultur von der Schei-
bentechnik übernommen und umgebildet,
teils treten neue Formen auf, zum Teil
unter dem Einfluß von griechischen Metall -
und Tongefäßen oder im Anklänge an die
oberitalischen Formen der jüngsten Villa-
nova-Stufe. Eine der auffallendsten Eigen-
tümlichkeiten der La Tene-Keramik ist
der ^Mangel an Henkeln.
Der Ton ist gut geschlemmt, schwarz,
grauschwarz, gelbbraun, auch rötlich und
an der Oberfläche gut abgeglättet.
§ 41. Unter den Formen sind neu die
Flaschen in verschiedenen Varianten, z. T.
mit reicher Gliederung des Halsprofils oder
mit Ringfüßen, Schalen auf hohem Fuß in
mannigfacher Profilierung der Wandungen,
Omphalosschalen, situlaartige Töpfe mit
konisch verjüngtem Unterteil, reich profi-
liertem Oberteile und ausladendem Rande,
tiefe Näpfe mit eingezogenem oder ab-
KERAMIK
•37
gesetztem Rande, hohe, schlanke Töpfe mit
geschweifter Wandung; hohe, schlanke
Becher mit ausladender Fußbasis. Die
Ornamente sind eingeritzt, eingeglät-
tet, auch eingestempelt oder mit dem Räd-
chen einpunktiert; in Frankreich auch auf-
gemalt. Die Muster bestehen in gerad-
linigen, geometrischen Motiven; daneben
kommen in Frankreich Volutenkompositi-
onen vor. Sonst sind als gräzisierend Bo-
genreihen, Lotospalmettenmuster, S-Spi-
ralen, Flechtbänder und Rankenkompo-
sitionen zu nennen. In Frankreich wiegt
in älterer Zeit Weißmalerei auf schwarzem,
braunem oder rotem Grunde vor (Cham-
pagne); in der Spätzeit kommt die Poly-
chromie (weiße und rote Streifen, über die
häufig mattschwarze Muster gesetzt wer-
den; letztere seltner auf rotem oder weißem
Grunde) auf (Bibracte = Mont Beuvray;
analog in Stradonitz, Böhmen). Eine be-
sondere Gruppe bilden die gerippten Ge-
fäße. (Fig. 19, 20.)
Süddeutschland: Altert, u. h. V. V 9
Tf. 50 (Stufe A: P. Reinecke S. 286 f.); V 10
S. 331 Abb. I (Stufe B: P. Reinecke S. 3 30 ff.);
V 9 Tf. 51 (Stufe C: P. Reinecke S. 288 f.).
S c h li z Urgesch. Württembergs 122 ff. Abb. 48.
49. — Stufe D : Q u i 1 1 i n g Die Nauheimer
Funde, Frankfurt a. M. 1903. — West-
deutschland: Hettner Illustr. Führer
durch d. Prov.-Mus. i. Trier 1903 S. 123 ff.
(Früh- u. spät-La Tene-Zeit). — Altert, u. h. V.
V, 2 Tf. 8 (K. Schumacher S. 29 ff.). —
Frankreich: Morel La Champagne souter-
raine, pl. 4—6. 15. 20. 23. 30. 32. 35. —
L' Anthropologie 1903 S. 399 ff. — Deche-
lette Revue archeol. 1901, 2 S. 51 ff. —
England: Roniilly Allen Celtic art 141 f. —
Vgl. dazu P. Reinecke Festschrift des Rom.
germ. Centr. Mus. i. Mainz 1902 S. 53 ff.
Zur gallischen Töpferindustrie aus dem
Ende dieser Epoche und dem Beginne der
Kaiserzeit, die auf dem Höhepunkte der Technik
der damaligen klassisch-antiken Welt steht
(Funde vom Mont Beuvray und Stradonitz)
vergleiche man
Pic-Dechelette Le Hradischt de Stra-
donitz en Boheme; 1906.
§ 42. Im Gegensatz zu dieser Kunst-
keramik stehen die gleichzeitigen ger-
manischen Produkte der Hausindustrie^ die
noch ganz an die ,, prähistorischen" Gewohn-
heiten gebunden ist. (Fig. 21.) Das zeigt sich
namentlich in den Grenzgebieten zwischen
den Kelten und Germanen, die zum Teil
schon seit der Frühperiode vom keltischen
Import überschwemmt werden oder auch
einem Überströmen der keltischen Bevöl-
kerung sich nicht entziehen können. Um-
gekehrt sind in der Spätperiode für die Zeit
des Vordringens der Germanen in das süd-
liche Keltenland ethnische Bestimmungen
überaus schwierig und nur mit größter Vor-
sicht zu versuchen, da Reste der alten Be-
völkerung, wie im Maingebiet, noch in
nachchristlicher Zeit sich halten und da
die Sitte des Leichenbrands nunmehr auch
von den Kelten vielfach übernommen wird
(vgl. Gräberfeld von Nauheim).
K. Jacob Die La Tcne-Funde d. Leipziger
Gegend: Jahrb. d. Stadt. Mus. f. Völkerk. zu
Leipzig II 1907. H. Seger in: Schles. Vorz.
1 896 VI. 449 ff. M e r t i n s Wegweiser durch
d. Urgesch. Schles. 94. 97. A. Götze in Götze-
Höfer-Zschiesche, Altert. Thüringens 1909,
XXXII. K. Schuhmacher in : Altert, u. h.
V, 2 S. 38. G. K o s s i n n a Die Grenzen d. Kel-
ten u. Germanen in d. La Tene-Zeit'. Korresp.-
BI. Dtsch. Anthrop. Ges. 1907, 57 ff.
V. Römische Kaiserzeit.
§ 43. In der Zeit der römischen Kaiser
wird durch die Erweiterung der Grenzen
des römischen Reiches wiederum ein Teil
des alten, vorgeschichtlichen Bodens Euro-
pas der Geschichte erobert. So bildet sich
längs des Rheins und der Donau im engsten
Zusammenhange mit dem Mutterlande
Italien, aber zugleich auf Grund der bis
dahin erreichten Höhe keltischer Fabrika-
tion ein neuer Formenkreis aus, der die
provinzial- römische Indu-
strie repräsentiert. Ein großer Anteil
daran gebührt in erster Linie der Keramik,
die fabrikmäßig bei völliger Beherrschung
aller technischen Mittel hergestellt wird.
§44. ImfreienGermanien macht
sich unter dem Einfluß eines lebhaften
Handels, der die provinzial-römischen Im-
portartikel, besonders Metallgefäße, ins
Land strömen läßt, überall ein Aufschwung
in der heimischen Industrie bemerkbar.
Obgleich importierte Tongefäße zu den
Seltenheiten gehören, bringt es gerade die
einheimische Töpferei zu einer vielfach
noch nicht erreichten Höhe. Das äußert
sich sowohl in der technischen Behandlung
von Material und Oberfläche, als auch in
der Formengebung und namentlich in der
;8
KERAMIK
Ornamentik der Tongefäße. Sie gehören
zu dem Schönsten, was die Prähistorie auf-
zuweisen hat.
§ 45. Auch die Keramik läßt, wie das
gesamte Kulturinventar dieser Zeit, eine
Teilung in 2 Gruppen zu, von denen die
ältere ungefähr die ersten beiden, die jün-
gere die beiden folgenden nachchristlichen
Jahrhunderte annähernd ausfüllt. An die
vorhergehende Entwicklung aber schließen
sie sich unmittelbar an.
I. Germanischer Westkreis.
§ 46. Im Westkreise ist für die ältere
Gruppe die Leitform die ,, Mäander-
urne", die ihren Namen von dem Haupt -
muster dieser Zeit, mäanderförmigen Mo-
tiven, hat. Typus: Gräberfeld von Darzau,
Prov. Hannover. Sowohl diese Ornament -
form, als ein Gefäßtypus, die Tonsitula,
wird aus der La Tene -zeitlichen Keramik
übernommen. Während aber letztere nur
noch in den ältesten Gräbern dieser Periode
vorkommt, behält der Mäander seine typi-
sche Bedeutung für die ganze Periode.
Die Hauptformen sind folgende :
breite tiefe, terrinenartige, nach unten stark
verjüngte Schalen mit ausbauchender W'öl-
bung der Wandung im oberen Drittel, mit
abgesetztem oder geschw^ungenem unid
ausladendem Rande; vereinzelt finden sich
bei dieser Form enge Henkel am Rande
mit angesetzten plastischen Bogen oder
Knöpfchen, die den Henkelattachen der
Metallgefäße nachgebildet sind; an der
weitesten Ausbauchung sitzen Mäander -
und Treppen- oder Zickzackmuster, selte-
ner Bogenreihen, von denen vertikale
Bändchen bis zum Boden ablaufen, alles
in mannigfacher Weise variiert, wie die Ge-
fäßform selbst. Ferner: schlanke, im oberen
Teile ausgebauchte, mit Rand und Fuß
versehene Flaschen- und Krausenformen,
Nachkommen des La Tene-zeitlichen For-
menkreises, ähnlich wie die vorige Form
verziert; ähnliche Henkelkrüge; hohe, birn-
förmige oder in der Mitte weiter ausladende
Töpfe mit abgesetztem niedrigem Rande,
mit und ohne Henkel, manchmal unten ge-
rauht und mit vereinzelt stehenden Warzen
besetzt; weitmündige Terrinen gröberer
Art, unten verjüngt, mit Übergängen zu den
tiefen Schalen mit und ohne Rand, unten
gestrichelt, manchmal mit Warzen, selten . stische Verzierungen treten Wulste, Schei-
mit einfachen Linienmustern und Dreiecken
verziert; einfache glatte Näpfe mit und
ohne Rand; vereinzelte glatte Schalen mit
Rand und hohem Fuß.
Besonders behebt sind noch die glänzend
schwarzen Gefäße neben den braunen und
graugelben.
§ 47. Wichtig ist die Technik der
Verzierungen, die zweifach sein
kann. Die Linienmuster erscheinen ent-
w^eder als Strichfurchen, oder punktiert,
erstere mit einfachem Griffel oder Stichel
eingezogen, letztere mit einem rollenförmi-
gen, gezähnten Stempel eingedrückt, eine
Technik, die schon in der vorigen Periode
vorgebildet wurde. Nicht nur der Mäander,
sondern auch Treppen- und Zickzackmotive,
hängende Dreiecke und einfache Linien -
muster werden in dieser ,, Rädchentechnik"
hergestellt, ein Merkmal, das neben Grab-
riten und Fib'elformen Kossinna veranlaßt,
auch für die Kaiserzeit eine westgermani-
sche Gruppe von einer ostgermanischen ab-
zusondern, für die die eingefurchten Muster
charakteristisch sind.
§ 48. In der jüngeren Gruppe
ist als Hauptform von typischer Bedeutung
die ,, Schalenurne", eine tiefe breite Schale
mit breiter Standfläche in mannigfachen
Varianten, die sich durch die Ausbauchung,
die Randbildung, die Henkel unterscheiden.
Typus: Gräberfeld von Dahlhausen Kr..
Ostpriegnitz (Prov. Brandenburg). Für
Dahlhausen sind im besonderen die Knopf -
henkel charakteristisch.
§ 49. Anderer Art sind Näpfe mit Steil-
wandung und niedrigem Fuß, Töpfe mit
Umbruch und Fuß oder geschweifter Wan-
dung. Auch rohe Töpfe in Eiform mit
weiter Öffnung kommen vor, sowie terrinen-
artige Näpfe mit weiter Mündung und ab-
gesetztem niedrigem Rande.
§ 50. Obgleich die Technik der Her-
stellung noch gut ist, sind doch äußerlich
die Unterschiede gegen früher bedeutend.
Die schönen schwarzen Gefäße sind nur
noch selten vorhanden. Die Ornamente sind
nun wieder einfacher: Furchen, Tupfen,
Punkte in verschiedenen Kombinationen,
Zickzackbänder, mitunter gegliedert durch
vertikale Strichgruppen; dazu kommen
auch Bogenreihen, Wellenlinien. Als pla-
KERAMIK
39
ben, Leisten auf. Bemerkenswert sind da-
bei die Ansätze zu der altsächsischen
Buckelkeramik, die hier in mehreren Ge-
genden zu finden sind: Schrägkerben oder
flache Kannelierungen sowie von innen her-
ausgedrückte Leisten. Die Rädchentech-
nik wird noch geübt, aber die Mäander-
motive sind verschwunden.
§ 51. Mit den oben zusammengestellten
Gruppen wird ein scharf umschriebener
Kulturkreis ausgefüllt, der von Nord-
böhmen bis nach Schleswig-Holstein sich
ausdehnt und das Gebiet bestimmter ger-
manischer Stämme (Markomannen, Her-
munduren, Semnonen, Langobarden) um-
faßt. (Fig. 22, 23.)
R. Beltz Vorgcsch. Altertümer 330 ff. Tf. 60.
61 (frührömisch); 354 ff. Tf. 67 (spätrömisch).
Hostmann Urncttfriedhof bei Darzau, Prov.
Hannover Tf. I — VI. W e i g e 1 Gräberfeld v.
Dahlhmiscn (Arch. f. Anthrop. XXII). — Alt-
mark: P. Kupka in: Stendaler Beiträge II u.
III. A. Götze in: Götze- Höfer -Zschiesche,
Vorgesch. Altert. Thüringefts XXXIV f. J. L.
Pic, Urne?igräber Böhmefis Tf. 66 — 90 (Dobri-
chow-Pichora, entsprechend Darzau, aber in den
Anfängen noch älter); Tf. 91 — 95 (Dobrichow-
Trebicka, entsprechend Dalhausen). K o e n e n
Gefäßkunde 115 ff. Tf. XIX.
2. Germanischer Ost kreis.
§ 52. Im Ostkreise, der ungefähr mit einer
durch die Spree und die Oder von Küstrin
abwärts bezeichneten Linie gegen den
westlichen sich abgrenzt, steht die Keramik
nach Formen und Technik hinter der nach-
barlichen zurück. Zwar findet sich auch
hier das Mäanderornament, aber es ist in
tiefen Furchen eingetieft und hat den Reiz
der Mannigfaltigkeit verloren.
§ 53- Wie früher sind auch jetzt in die-
sem Kreise kleinere lokale Gruppen zu
unterscheiden, aber gewisse Grundformen
wiederholen sich überall: weitmündige
Terrinen mit niedrigem Rande, bauchige
Töpfe mit engerer Öffnung und schmaler
Standfläche. Für den zweiten Abschnitt I
dieser Periode (3. und 4. Jahrh. n. Chr.)
sind von typischer Bedeutung hohe schlan- '
ke Becher mit breitem Oberteil, stark ver-
jüngtem Unterteil, abgesetztem Rande und
engem Randhenkel, formlose meist rohe '
Tassen mit ,, geknicktem" Henkel, eine
wahrscheinlich auf hölzerne Vorbilder zu-
rückgehende Spezialform, und die sogen.
Warzenbecher oder ,, Igelgefäße", d. h. ver-
schiedene Becherformen mit und ohne Fuß,
mit höherem oder niedrigem Rande, deren
Bauchwandung mit zapfenförmigen An-
sätzen bedeckt ist, eine Sonderform, die
auch im Westen nicht fehlt.
§ 54. Unter besonderen Einflüssen, wahr-
scheinlich von Südosten her (untere Donau -
länder und Südrußland) steht die Provinz
Schlesien. Der große Reichtum, den uns
die Funde von Wichulla Kr. Oppeln (l.
Hälfte der Periode) und von Sakrau Kr.
Breslau (2. Hälfte der Periode) offenbaren,
stellt auch an die keramische Produktion
höhere Anforderungen. Das zeigen die
schwarzglänzenden, scharf profilierten, tie-
fen Näpfe mit konisch verjüngtem Unter-
teil, scharfem Umbruch und schräg aus-
ladendem Rande, an dem 3 rechtwinklig
geknickte Henkel sitzen, eine Form, die in
beiden Hälften der Periode mit geringen
Variationen im Gebrauch ist; ferner die
schwarzglänzenden, eiförmigen, weitmün-
digen Töpfe mit breitem Mäanderband, die
zierlichen Tassen, deren Form den oben
genannten Dreihenkelnäpfen sich an-
schließt, alles Formen, gegen die die rohen,
plumpen Tassen mit dem ,, geknickten"
Henkel ganz abfallen. Eine eigenartige
Gruppe bilden die Tongefäße aus den
Fürstengräbern von Sakrau. Soweit sie
nicht geradezu Importstücke der provin-
zial -römischen Industrie des Südostens
sind, müssen sie nach Formen und Orna-
menten Nachbildungen von gleichfalls im-
portierten Silber-, Bronze- und Glasgefäßen
sein. (Fig. 24, 25.)
A. Götze Vorgesch. d. Neu7nark 1897 S.
47 f. Schumann in: Balt. Studien 39 (1889)
93 f.; derselbe Kultur Fomments 76. Jentsch
in: Niederlaus. Mittig. IV 1895. O. Mertins
Wegzueiser durch Schlesien 108. 112. Fig. 272-
275; 278-282.
3. Germanischer Nordkreis.
§ 55. Der Nordkreis des freien Germaniens
bleibt auch jetzt, wie früher, hinter dem
Westkreise zurück und berührt sich mehr
mit dem Ostkreis. Zwar wird der Mäander
übernommen ohne die technischen und
dekorativen Feinheiten, die den west-
germanischen Gefäßen eigen sind, aber die
Formenausbildung der Gefäße läßt zu
wünschen übrig. Beliebt sind mehr breite
40
KERAMIK
oder mehr hohe, bauchige Halsgefäße,
bombenförmige Terrinen, kleine und große
Henkeltöpfe. Mit dem ostgermanischen
Formenkreise berühren sich die breit-
schaHgen Becher mit hohem, stark ver-
jüngtem Fuß, die Tassen mit geknicktem
Henkel, und die I-förmigen Henkel, die
in Schlesien wiederkehren. In der spät-
römischen Epoche ist der Charakter der
Ornamentik der westgermanischen ähn-
Hch. Auch die Schalenurnen sind hier im
Gebrauch, daneben aber auch Henkel -
becher in verschiedenen Varianten beliebt.
S. Müller Ordning II Nr. 142 — 171
(frührömisch); Nr. 290 — 307 (spätrömisch).
VI. Völker Wanderungszeit.
I. Eibkreis. § 56. In einem engeren
Kreise der westgermanischen Kultur, in
der A 1 t m a r k und in Altsachsen
bildet sich nach den Ansätzen von plasti-
schen Verzierungen, wie sie in der spät-
römischen Zeit mehrfach beobachtet wor-
den sind, ein besonderer Stil in der
Buckelkeramik der Völkerwande-
rungszeit aus. Es sind in der Regel hohe
Töpfe, die nach oben zu einem kurzen
Halse sich einziehen, und niedrige, weit-
mündige Näpfe, die mit eingetieften und
plastischen Verzierungen überladen sind.
Ihr Hauptzentrum ist die linke Seite der
unteren Elbe. Sie berühren sich mit der
großen Masse von Schalenurnen, die rechts
der Elbe im 4. — 5. Jahrh. die Grabkeramik
vertreten (Typus: Butzow Kr. Westhavel-
land, Prov. Brandenburg). Weiter östlich
beginnt das Land der Ostgermanen sich zu
entvölkern, bis die Slaven mit ihrem ärm-
lichen Kulturbestande hier festen Fuß
fassen und eine ihnen eigentümliche Kera-
mik mitbringen. (Fig. 26.)
Müller -Reimers Vor- it .frühgesch. Altert.
i?i Haimover Tf. XV. M e s t o r f Vorgesch.
Altert. Schleswig-Holste'ms Tf. 41. C. Schuch-
hardt in: Prähist. Ztschr. 1 366 Tf. 43, 7 —
10. Voss-Stimming Vorgesch. Altert, ans
der Mark Brande7iburg Abt. VI Tf. i — 7.
2. R h e i n - D o n a u - K r e i s. § 57.
An den Westgrenzen des Ger-
manengebietes in den Rheinlanden
und Südwestdeutschland, wo die provin-
zial-römische Industrie ihr letztes Dasein
fristete, findet sich in spätrömischer und
früher Völkerwanderungszeit (4. u. 5. Jh.
n. Chr.) ein gemischter Formen-
kreis. Teils sind es Importstücke aus
den provinzial-römischen Fabriken, wie ge-
firnißte und bemalte Becher und späte Ab-
kömmlinge der Terra-Sigillata-Ware, teils
Schalen, Krüge, Näpfe aus unbekannten,
einheimischen Fabriken, die mit den frem-
den Formen auch die Scheibentechnik
übernommen haben, teils aber auch hand-
gemachte Ware, rohe Näpfe und Schüsseln,
die nach Technik, Form und Material noch
den prähistorischen Charakter bewahren
und als Erzeugnisse der primitiven Haus-
industrie sogar in den merovingischen
Grabstätten des 6. und 7. Jahrhs. n. Chr.
wiederkehren. Die Vorstufen dieser Misch -
kultur lassen sich schon in Urnengräber-
feldern des 2. — 3. Jahrhs. n. Chr. in Süd-
westdeutschland erkennen.
K. Schumacher in Altert, u. h. Vorz. V 2
Tf. 9. Li n d'ens chm i tt ebenda V i S. 21
f. Tf. 4—6; V 8 S. 265 ff. Tf. 47.
3. N o r d k r e i s. § 58. Der Nordkreis
steht auch in dieser Periode abseits von der
sonstigen Entwicklung mit seinen Ton-
gefäßen. Nur die Stempeltechnik, mit der
die Verzierungen angebracht werden, steht
im Zusammenhang mit der westgermani-
schen Keramik. Die Hauptformen sind
große Vorratsgefäße mit Umbruch der
Wandung im oberen Viertel und aufgeleg-
ten Tupfenleisten, schlanke, hohe Becher
mit Gruppen von 3 horizontal gestellten
Warzen und henkellose rohe Töpfe mit
weiter Mündung. (Fig. 27.)
S. Müller Ordning II Nr 511 — 515.
VII. Fr ü h m i 1 1 e 1 a 1 1 e r. § 59.
So werden ganz allmählich die Fran-
ken eine eigene Töpferindustrie ge-
schaffen haben. Nach dem Sturze der
römischen Herrschaft müssen auch im Ge-
biete der Franken römische Töpfer in alter
Weise weitergearbeitet haben und waren
von großem Einfluß auf die einheimischen
germanischen Töpfereien, wie die Näpfe,
Schalen, Schüsseln, Henkelkrüge, Henkel-
kännchen, henkellose, hohe Töpfe aus dem
Reihengräberfeld von Schwarzrheindorf bei
Bonn aus dem 5. — 7. Jahrh. n. Chr. zeigen.
Funde gleicher Art lassen sich längs des
Mittel- und Unterrheins bis nach Belgien
und Frankreich hinein verfolgen.
K. Schumacher in: Altert, u. h. Vorz. V 4
S. 12S ff. Tf. 24.
KERBSCHNITT— KES SEL
41
§ 60. Die alamannisc h -fränki-
sche Keramik im engeren Sinne, wie sie
aus den süddeutschen und rheinischen
Reihengräbern bekannt geworden ist, weist
nur in einigen wenigen Formen eine An-
lehnung an die spätrömische Provinzial-
keramik auf: dazu gehören in erster Reihe
die Henkelkannen mit Kleeblattmündur^g,
eine uralte, bis in den troisch-mykenischen
Kreis zurückgehende Form, und eine den
späten Terra-Sigillata-Formen nachgebil-
dete Schale.
§ 61. Aber die Arbeit mit der Topf er -
Scheibe haben diese westgermanischen
Werkstätten von den fremden Töpfern ge-
lernt, wenn auch manchmal ihre Produkte
etwas unregelmäßig erscheinen. Der Brand
der Gefäße ist im ganzen gut, z. T. sogar
klingend hart. Ihre Oberfläche ist rötlich,
gelblich, braun und grau, seltner schwarz
oder glänzend schwarz. Die üblichen
Formen sind folgende: am meisten wiegt
ein tiefer Napf ohne Henkel vor, dem die
konische Form zugrunde liegt (Kumpen),
meist breiter als hoch, aber mannigfach
variiert im oberen Teile, dem in der Regel
ein Band angefügt ist, seltner rundlich
ausgebaucht; dann Becher in verschiedenen
Formen, teils im Anschluß an den Kumpen,
teils hoch und schlank, doppelkonisch mit
angesetztem hohem Rande; Henkelkannen
mit einer hochgestellten Ausgußröhre; selt-
ner Flaschenformen.
§ 62. Sehr eigenartig sind die Ver-
zierungen; in der Regel sind sie mit
einem Rädchen oder mit einem Holz-
stempel hergestellt und bestehen in allerlei
zierlichen geometrischen Mustern oder so-
gar in Pflanzenmotiven. Ausnahmsweise
findet sich vereinzelt auch einmal Bemalung
mit schwarzen Strichmustern. Merkwürdi-
gerweise fehlen in diesem Kreise Teller,
Schüsseln und Schalen. Sie werden im
Gräberinventar durch Bronzegefäße und
Gläser ersetzt. (Fig. 28.)
§ 63. So gibt am Ende des ersten nach-
christlichen Jahrtausends die keramische In-
dustrie im Germanengebiete mit den Karo-
lingergefäßen die Merkmale prähistori-
scher Technik völlig auf und beginnt eine
neue Entwicklung, die zum Mittelalter
führt. Es bleibt nur noch die Topfware
der S 1 a v e n in Nord- und Ostdeutschland
in den Fesseln primitiver Gewohnheiten
befangen, obgleich auch sie den Gebrauch
der Töpferscheibe von den Römern gelernt
hatten.
Lindenschniitt Handb. d. deuiscJien
Altcrtumsk. 479 f. Taf. 34. 35. Altert, u. h.
Vorz. I, IV 5; IV 72. Koenen Gefäßkundc
128 ff. Taf. XX 1—23; S. 134 ff. Tf. XX,
24 — 33; XXI, I — 23. Hubert Schmidt.
Kerbschnitt (Kristallschnitt), einfachste
Art der Verzierung einer Fläche, der Holz -
technik eigentümlich, von da auch in
andere Stoffe (Stein, Bronze, Leder) über-
tragen. Die Muster sind geometrische, die
mit schräg geführten Schnitten in den
Grund hinein getieft werden. Es ergibt
sich da eine rein kristallinische Erscheinung
des Ganzen, scharfe Kanten und Flächen,
vertiefte drei- und mehrseitige Pyramiden
u. dgl. Diese Zierweise, die sehr leicht zu
erlernen und primitiv ist, weil völlig frei
von irgendwelchen organischen Gestaltun-
gen, war allen germanischen Stämmen
eigen und bei vielen oder ihren Nachkom-
men fast bis in die Gegenwart geübt; ihre
Verbreitung geht vom hohen Norden bis
nach Spanien, von England bis zum Bal-
kan.
A. Haupt Älteste Ktinst der Geyma?te?i,
Leipzig 1909, S. 52. A. Haupt.
Kessel aus Bronze, verschiedener Form,
becken-, schüssel- und eimerartig, in der
Metallindustrie des Hallstattkulturkreises
und im Norden importiert; s. Bronzegefäße
§ 3. — Griechisches Importstück mit eiser-
nen Tragringen, aus der späten Hallstatt -
zeit, w^ahrscheinlich auf ältere griechische
Formen zurückgehend; s. Bronzegefäßc
§ 4 a. — Griechisches Importstück mit
Silensmaskenattachen aus der klassischen
Blütezeit der griechischen Metallindustrie;
s. Bronzegefäße § 4 b. — Keltische Fabri-
kate aus der Spät-La Tene-Zeit, in mehre-
ren Varianten, mit eisernem Rand und
eisernen Tragringen; s. Bronzegefäße § 6a.
— Aus der provinzial -römischen Industrie,
z. T. im Anschluß an die keltischen Formen,
in mehreren Varianten; s. Bronzegefäße
§ 6 c. — Nachrömische Typen, teils iii
direktem Anschluß an die vorigen, teils
fremdartige Typen östlichen (,,skythi-
schen") Ursprungs; s. Bronzegefäße § 7.
— Nachläufer, wahrscheinlich im Zusam-
42
KEULE— KIMBERN
menhange mit der provinzial -römischen
Industrie aus der Wikingerzeit; s. Bronze-
gefäße § 8. Hubert Schmidt.
Keule. § I. Aus hartem Holz geschnit-
tene Keulen gehören zu den ältesten
Stücken des menschlichen Waffeninventars
und dauern als Notwaffe bis in die moderne
Zeit (Hirtenkeule, Knotenstock). — Einige
wenige Exemplare aus dem Altertum
kennen wir aus neolithischen Pfahlbau -
Stationen der Schweiz. Es sind etwa i m
lange Stecken, die oben kugel- oder bolzen -
förmig erweitert sind (Keller, Mitteilungen
d. Züricher Antiq. Gesells. Bd. XV 7,
Tf. II 2. 3).
§ 2. Ein technischer Fortschritt war die
Herstellung des Keulenkopfes aus Stein.
Solche steinernen Keulenköpfe sind im
Neolithikum Nordeuropas in zwei Haupt-
typen vertreten. Es sind entweder von
Natur rundliche oder rund zugehauene
Steine, die eine um die Mitte herumlaufende
Schaf tungsrille haben oder flachere schei-
benförmige Steine mit einem Schaftloch
in der Mitte. Die letzteren scheinen einer
jüngeren Stufe anzugehören (S. Müller,
Nord. Altersk. I 144).
§ 3. Die Keulenköpfe der Bronze- und
Hallstattzeit, in Ungarn und Italien häufi-
ger, sind aus dem Norden nur in wenigen
Exemplaren bekannt und dürften impor-
tiert sein. Sie haben die Form einer Röhre,
die bei den meisten Exemplaren außen mit
Stacheln versehen ist (ein nordischer Keu-
lenkopf trägt auf einer Seite eine mensch-
liche Maske) oder mit Lappen von ge-
schweifter Kontur (birnenförmiger Kolben).
Beide Formen sind Nachbildungen des mit
Spitzen oder Schneiden armierten Keulen-
kopfes. Die Nachahmung einer ganzen
Holzkeule in Bronze ist die isolierte Waffe
von Mönkhagen (J. Mestorf, Vorgesch.
Altert. XX 186). — Aus den späteren
archäologischen Stufen besitzen wir bis
jetzt kein Material, das über die Form, Ver-
wendung und Verbreitung der Keule bei
den Germanen Auskunft gibt.
§ 4. Auch für das frühe Mittelalter sind
wir ausschließlich auf die Schriftquellen
und Miniaturen angewiesen. Ammianus
Marc. (XXXI 7) schildert die K. als wirk-
same Wurfwaffe in den Händen der Goten
in der Schlacht ad Salices 377 n. Chr.:
,,barbari ingentes clavas in nostros conji-
cientes ambustas". In merowingischer Zeit
wird sie kaum erwähnt (nur Gregor v.
Tours X 15 vectibus caedere und X 16
vectibus et securibus confractis).
§ 5. Erst die karolingischen Quellen
nennen sie häufiger. Von den in den Texten
gebrauchten Termini (lat. fustis = ahd.
stauga; baculus, clava = ahd. kolbo, cholbo;
sudes = stecko; palus, vectis, robur, flagel-
lum, cateia; pilum = ahd. cholbo ] thyrsus
= ahd. cholbo, stanga; cippum = ahd. stoc;
cestus = ahd. kolbo) scheint die cateia oder
teutona (vgl. Wright-Wülker 140, 36; 143^
10) im besonderen die Wurfkeule zu be-
zeichnen. Sie wird von Isidor (Orig. XVIII
7) als ein Geschoß beschrieben: ,,ex materia
quam maxime lenta, quae iacta quidem
non longe propter gravitatem evolat, sed
quo pervenit vi nimia perfringit" und das
,,si ab artifice mittatur rursus venit ad eum
qui misit", also als eine Kehrwiederkeule
ähnlich dem Bumerang. Ob Isidor hier
glaubhaft berichtet, ist trotz Lindenschmit
(Handbuch S. 185) in Frage zu stellen.
§ 6. Die vielen Bezeichnungen deuten
auf eine mannigfache Verwendung haupt-
sächlich wohl als Waffe des niederen
Mannes. Sie besteht aus (im Feuer ge-
härtetem) Holz und ist oben oft mit Blei
ausgegossen und mit Eisen beschlagen
(carm. de hello Saxonico III 107: ,,fustes
ad proelia quernos milia multa parant
plumbo ferroque gravabant"). Ein Kapi-
tular Karls des Großen verbietet den Ge-
brauch der Keule und will sie durch den
Bogen ersetzen (Capit. Aquis gran. c. 17).
Doch erscheint sie schon unter Ludwig dem
Frommen und Lothar wieder als Kriegs -
waffe und findet dann seit dem il. Jahrh.
wieder allgemeine Verwendung.
J. Schlemm Wörterbuch z. Vorgeschichte
1908 S. 286f. Geßler Trtitz-cuaffe7i d. Karo-
lingerzeit. Baseler Diss. 1908 S. 2 2 ff.
Max Ebert.
Kimbern. § i. Wir besitzen eine Reihe
einwandfreier Zeugnisse für die Herkunft
der Kimbern aus dem nördlichen Jütland
und für den Fortbestand eines Restes von
ihnen in der alten Heimat: s. R. Much
PBBeitr. 17, 216 f. und G. Z i p p e 1 ; Die
Heimat der Kimbern, Progr., Königsberg
1893, 9. Das wichtigste davon ist das
KIMBERN
43
Monumentum Ancyranum, das von ihrer
Gesandtschaft an die Römer nach der von
Tiberius im J. 5 v. Chr. veranstalteten
Flottenfahrt berichtet: Cimhrique et Cha-
rydes et Semnones et eiusdein tractus alii
Germanorum populi per legatos amicitiam
meani et populi Romani petieriint. Strabo
293, der von dieser Huldigungsfahrt weiß,
erwähnt eine interessante Einzelheit, die
Übersendung ihres heiligsten Kessels als
Ehrengabe, was sehr gut zu den in Däne-
mark gefundenen, Kultzwecken dienenden
großen Metallkesseln aus dieser Zeit stimmt.
Ausdrückhch bezeugt er zugleich die Fort-
existenz des Stammes. Plinius, der die K.
NH. 4, 14 unter den Ingyaeones aufzählt,
muß sie sich in Jütland seßhaft gedacht
haben, da er 4, 13 vom Promontorium
Cimhrorum spricht, dessen Name und Be-
griff übrigens ebenfalls gelegentlich jener
Kundfahrt im J. 5 den Römern zuge-
kommen ist. Zu all dem stimmt die
KijjißptXYj Xepaovyjao? bei Ptolemaeus und
dessen Ansatz der Kt'[xßpoi im äußersten
Norden der Halbinsel und neben den
Xapouos?.
§ 2. Dem gegenüber fällt es nicht ins
Gewicht, wenn Tacitus, wie Germ. 37
zeigt, aus seinen Quellen keine klare Vor-
stellung von den Sitzen der K. gewonnen
hat, und wenn er ihrer nicht, wie es sich
gebührte, im Zusammenhang mit den
Nerthusvölkern Erwähnung tut. Daraus
ist nicht einmal bestimmt zu schließen,
daß das Volk damals nicht mehr bestanden
hat, da es ihm^ ebensogut unter anderem
Namen (vor allem kommt Huitones in
Betracht) untergekommen sein kann.
§3. Für den Ausgang der großen kimbr.
Wanderung vom Meere her und ihre Sitze
an diesem spricht es doch auch, daß, wie
schon Posidonius wußte, ihr Aufbruch
durch eine Meeresflut veranlaßt sein sollte.
Dazu kommt das Zeugnis des Philemon bei
PHnius NH. 4, 95 über ein von den K.
an bis zu einem Vorgebirge Rusheas sich er-
streckendes Meer namens Morimarusa.
Wenn neuerdings G. W i 1 k e (Deutsche
Geschichtsbl. 7, 291 ff.) die sehr schlecht
begründete Ansicht Müllenhoffs (DA.
2, .283, 289), daß die K. von der mittleren
Elbe kamen, archäologisch durch den Hin-
weis darauf zu stützen versucht, daß die
Funde in Jütland keine zeitweilige Ent-
völkerung erkennen ließen, wohl aber die
an der mittleren Elbe, ist dabei außer acht
gelassen, daß eine durch Auswanderung
entstandene Lücke sich alsbald durch Zu-
wanderungen wieder schließen kann. Wenn
die Funde an der mittleren Elbe in der Tat
von der mittleren La Tene-Zeit an eine
plötzHche und starke Abnahme zeigen,
braucht dies nicht einmal mit L. Schmidt
[Allg. Gesch. d. germ. Völker 145) aus einem
starken Zuzug erklärt zu werden, den dieK.
unterwegs dort erhielten — obwohl solcher
manchenorts stattgefunden haben mag — ;
vielmehr erklärt der Vormarsch der West-
sveben an und über den Main eine Ent-
völkerung in ihren alten Sitzen zur Genüge.
Was sich aus vorurteilsloser Betrachtung
der alten Quellen bereits ergibt, findet volle
Bestätigung durch den Namen Himmerland,
älter Himbersyscel für einen dänischen
Distrikt am Limfiord mit dem Hauptort
Aalborg; s. Kossinna IF. 7, 290, i.
§ 3. Zugleich zeigt sich hier, daß im
Namen Kijißpoi Cinihri der Anlaut germ.
h ist, dessen Wiedergabe durch K C wohl
auf Rechnung gall. Vermittlung zu setzen
ist, die auch den Namen der Teutonen
umgestaltet hat; vgl. silva Caesia, Catualda.
Damit fallen alle Erklärungsversuche, die
mit anlautendem germ. k rechnen und zu-
gleich alle — übrigens schon mit Rücksicht
auf die geographische Stellung des Volkes
verfehlten — Versuche, ihn aus dem Kelt.
herzuleiten. Wenn von Festus 43 und
Plutarch, Marius 11, überhefert wird, daß
der Name im Gall. 'Räuber' bedeutet
habe, hat sich diese Bedeutung sicher erst
am Volksnamen ausgebildet.
Wir haben es also mit einem germ. Wort-
stamm himhra- zu tun, u. zw. himhra- mit
altem z, da wir sonst in so früher Zeit, wie
Tencteri, Fenni zeigt, erhaltenes e erwarten
müßten. Sonst ist dieser nicht mehr nach-
weisbar. Doch liegt der Gedanke an die
germ. Wurzel ski 'scheinen' und ihre 5-lose
Nebenform hi, im besonderen an Verwandt-
schaft mit Schimmel und Schimmer nahe.
Dann ergäbe sich für den Namen der K.
ähnliche Bedeutung wie für den der Skiren.
§ 4. Der Aufbruch der K. erfolgte um
120 V. Chr., u. zw. ist die Überlieferung,
daß er durch eine große Überschwemmung
44
KINDERSPIELZEUG
veranlaßt wurde, durchaus glaublich. Die
Teutonen und Ambronen sind wohl von
Anfang an in ihrer Gesellschaft, doch ist
es nicht ausgeschlossen, daß die wandern-
den Völker, als sie schon in Gallien standen,
Nachschübe aus der Heimat und anderen
Zuzug erhalten haben, abgesehen von den
selbständig vorgehenden Helvetiern. Ja
andernfalls wäre es kaum verständlich, daß
sie nach zahlreichen Kämpfen und Ver-
lusten, die sie auf einer fast 20jährigen
Wanderung auch sonst erleiden mußten,
zuletzt noch in gewaltiger Stärke auftreten.
§ 5. Sie zogen anfangs elbaufwärts nach
Böhmen und dann, da die Boier sich ihrer
erwehrten, der Donau folgend zu den
Skordiskern. Von dort wandten sie sich
nach Westen zu den Tauriskern, auf deren
Boden 113 v. Chr. ihr erster siegreicher
Zusammenstoß mit den Römern stattfand.
Doch setzten sie ihren Zug nach dem
Westen fort und bewogen durch ihr Er-
scheinen auch einen Teil der Helvetier zur
Auswanderung. Aber trotz einer Reihe
fürchterlicher Niederlagen, die sie im süd-
lichen Frankreich den gegen sie ausgesand-
ten römischen Heeren beibrachten, ver-
suchten sie keinen Einfall in Italien. Viel-
mehr zogen die K. über die Pyrenäen und
schlugen sich dort mit den Keltiberern her-
um. Die andern brandschatzten inzwischen
Gallien, wo nur die Beigen sie abgewehrt
haben sollen, vereinigten sich aber dann
gerade auf dem Boden eines belgischen
Stammes, der Veliocasses, mit den zurück-
gekehrten K. und beschlossen nun endlich,
in zwei Heere verteilt, in Italien einzu-
brechen; doch wurden die Teutonen und
Ambronen 102 bei Aquae Sextiae (Aix) in
der Provence und lOi die K. bei Vercellae
in Oberitalien vernichtend geschlagen. Die
in den norischen Alpen zurückgebliebenen
Helvetier entgingen dem Verhängnis und
kehrten. in ihre Heimat zurück.
§ 6. Von den Germanen selbst waren
vorher an verschiedenen Orten Bruchteile
haften geblieben. Ungewiß ist es, ob dies
für die Umgebung von Teutohurgium nörd-
lich von der untersten Save angenommen
werden darf, wo aber mindestens der germ.
Name der Örtlichkeit, der wohl ursprüng-
lich ihr befestigtes Lager bezeichnet hat,
auf sie zurückgeht. Daß sich in der Nähe
der durch eine Inschrift bei Miltenberg am
Rhein nachgewiesenen Toutoni (d. i. Teu-
tonen) auch K. niedergelassen haben, hat
man aus Altären, die dem Mercurius Cim-
hrhis oder Cimhrianiis gewidmet sind, ge-
folgert (s. Kauf f mann ZfdPh. 38,
289 ff.). Endlich ist uns von dem Volk der
Aduatuci in Belgien zwischen Eburonen
und Nerviern durch Caesar BG. 2, 29 wohl
auf Grund ihrer eigenen Aussagen bezeugt,
daß sie von einer zur Bewachung von Ge-
päck zurückgelassenen, 6000 Mann starken
kimbrisch-teutonischenAbteilung abstamm-
ten. Sie scheinen indessen damals schon
stark keltisiert gewesen zu sein, und auch
ihr Name ist ein keltischer.
Außer der bereits angegebenen Lit. vgl. I h m
b. Pauly-Wissowa unt. Cimbri. L. Schmidt
Allg. Gesch. d. germ. Völker 144 ff.; dort wei-
tere Lit. R. Much.
Kinderspielzeug (altnordisch). § i. Von
Spielzeug (anord. leika, n.) für Kinder
in ganz jungem Alter, mit dem sie sich zu
Hause im Zimmer beschäftigten und mit
dem sie sich vorwärts halfen in ihrer
tastenden Untersuchung derUmwelt,können
Goldringe angeführt werden (die auf dem
Fußboden gerollt wurden), Muschelschalen
und Schneckenhäuser, Tier- und Menschen -
figuren, kleine Schiffe, Drehscheiben [skapt-
kringla) und Kreisel (hreytispeldi] vgl. engl.
bummers). In der Glümssaga z. B. (c. 12)
werden zwei Knaben geschildert, von 4
und 6 Jahren, die mit einem Messingpferd
spielen, der älteste hält sich für zu alt,
um sich zu solcher Art Spielzeug herabzu-
lassen, und verehrt deshalb das Pferd
seinem Pfiegebruder. Widder mit
den Fingern darzustellen (in-
dem man diese übereinander bog), ist eine
von den vielen kleinen Künsten, die Er-
wachsene die Kinder zu lehren pflegen.
Bei fortschreitender Entwicklung der Kin-
der zeigen die heranwachsenden Neigung,
die Art der Erwachsenen nachzuahmen.
Die Mittel hierfür sind die einfachsten, aber
die starke Einbildungskraft der Kindesseele
berührt sie mit ihrem Zauberstab. Im Nu
verwandelt sich ein kleiner Teich zum
Weltmeer, Hobelspäne zu Kriegsschiffen,
eine Reihe kleiner Steine zu prächtigen
Gehöften. Die Wahl des Spiels richtet sich
nach der Anlage des einzelnen. Der Land-
KINNBART— KIRCHE
45
mannssprosse errichtet Wohnungen und
pflegt seine Herde, der Wikingssproß segelt
mit vollbemannten Schiffen in fremde
Lande (vgl. Snorres reizende Schilderung
der Kinderspiele des Harald Sigurdsson
und seiner Brüder, Hkr. H, 132).
§ 2. Die Kinder hatten Erlaubnis,
sich soviel wie möglich im Freien herum-
zufummeln. Standesunterschiede waren
kein Hindernis, seine Spielkameraden frei
zu wählen. Je mehr die Knaben sich dem
Jünglingsalter nähern, desto eifriger er-
geben sie sich dem Sport und Freiluft-
spielen derselben Art wie die der Er-
wachsenen. Aus eigener Initiative oder
aus Anlaß von Gastereien, Volkszu-
sammenkünften usw. sammeln sie sich
in Scharen zum Spiel. Bei einem Opfer-
gelage in Upsala veranstalten zwei junge
Königssöhne ein Knabenspiel, 'bei dem
jeder von ihnen seinen Haufen anführte'
(Hkr. I, 62). Bei der Zusammenkunft in
Hvitarvellir (Egilss. 40) führen die Knaben
ein Ballspiel für sich auf neben dem
der Erwachsenen. Von Egill Skallagrims-
son wird hervorgehoben, daß er gern mit
andern Knaben zum Ringkampf sich traf.
Diese zahlreichen Spielzusammenkünfte
in größerem Stil, bei denen Nachahmung
von Kämpfen oder andern Auftritten des
wirklichen Lebens gern der Handlung des
Spiels zugrunde gelegt wurde, trug sehr viel
zur Ausbildung von tüchtigen und entschlos -
senen Männern bei ; der Leib wurde gestärkt,
der Geist reifte. Dort machte der werdende
Anführer seine erste Schule durch in der
Kunst, eine Schar zu lenken; dort lernten
alle sich unterordnen im Zusammenwirken
zu geschlossenem Auftreten, in dem gleich-
zeitig jeder seine besondere schwere Auf-
gabe hatte. Die Kinderspiele waren
gleichzeitig sowohl Nachahmung des Lebens
wie Vorbereitung auf das Leben. — Weite-
res unter 'Sport' und 'Spiele'.
Björn Bjarnason.
Kinnbart (got. kinnuhards) zu tragen,
scheint spätere Sitte der Goten gewesen zu
sein, der Vollbart könighches Vorrecht.
Er wurde vielfach spitz getragen, manch-
mal in einen kleinen Zopf geflochten, wohl
auch zweigeteilt, nicht selten auch ohne
Schnurrbart, namentlich mit einer gewissen
Vorliebe auf angelsächsischen Bildern.
Herrn. Fischer ZfdA. 48, 408 (1906)-
L. Linden Schmidt HdO. d. ätsch. Altsk.
I S. 3 18 ff. M. H e y n e Hausaltert. III. 75-77.
— S. auch 'Bart'. Sudhoff.
Kirche. A. Deutschland. §i. Das
christliche Gotteshaus wurde bei den Ger-
manen anfänglich durchweg in Holzbau
hergestellt; seit Karls d. Gr. Zeit ersetzt
der Steinbau diesen langsam. Die Anlage
solcher Gebäude im Norden war im Gegen-
satz z. B. zu den italienischen und byzantini-
schen großartigenBauwerken der Regel nach
räumlich bescheiden, ja oft sehr klein, stets
kurz, so daß angenommen werden muß, daß
oft die Gemeindemitglieder außerhalb durch
weite Öffnungen (Vorhalle, offne Bogen) hin-
einschauend dem Gottesdienste anwohnten.
(Vgl. Helmstedt, Peterskapelle.)
§ 2. Daher ist die Anlage meist die ein-
fachste; bei Langbauten der Regel nach
aus Schiff, schmalerem rechteckigen oder
halbrundem Chor und Vorhalle bestehend.
Zentralbauten (s. d.) sind bei Pfalzkapellen
und Taufkirchen vorwiegend. Umfang-
reichere Basilikenanlagen sind demnach
seltener; solche ohne Querschiff (dreischiffig
mit Vorhalle zwischen zwei Türmen) in
Lorsch nach Ausgrabungen einst vorhanden ;
mit Querschiff und drei Chorapsiden zu
Steinbach undSeligenstadt; großenUmfangs
waren mit Doppelchoranlage östlich und
westlich einst zu Köln und Fulda (819).
Doppelte Querschiffe sehr selten (Köln,
Dom, S. Pantaleon; Reichenau). Mit Em-
pore über den Seitenschiffen, Querschiff
mit Apsiden, Chorapsis, sowie zwei runden
Westtürmen und Vorhalle dazwischen die
Stiftskirche in Gernrode.
§ 3. Kryptenanlagen sind überall ver-
breitet, bei Zentral- wie Langbauten.
Turmpaare anfänglich öfters freistehend
(St. Gallen), werden, meist rund, seit Aachen
viel gebräuchlich und bilden mit der Vor-
halle eine sehr charakteristische West-
gruppe, die dem lO. Jahrh. (Münster-Eifel,
Möllenbeck, Wimpfen i. T., Großenlinden)
besonders eigen sind. In Essen ist der
Westbau, der sich als Nische mit innerer
architektonischer Gliederung nach dem
Muster der Pfalzkapelle zu Aachen gegen
das Schiff zu öffnet, als eine Art Turmbau
in die Höhe gezogen und ebenfalls von
zwei Treppentürmchen flankiert.
46
KIRCHE
• § 4. Im Innern der Kirche nimmt der
Altar, entweder unter dem Triumphbogen
oder im Zentrum der Apsis gelegen, die
wichtigste Stellung ein. Zu ihm treten
Ambo (Kanzel) und Schranken, diese letz-
tere zur Abtrennung eines Raumes rings
um den Altar, oft das Ouerschiff und selbst
ein Stück des Mittelschiffes einfassend, für
den Chor und die Geistlichkeit. In Michel -
Stadt trennte sogar eine Bogenstellung
(Ikonostase, Bilderwand) ganz wie bei
westgotischen Kirchen in Spanien (S. Mi-
guel de Escalada) quer durch die Kirche
diesen Raum ab. Für den Chor wurde bei
sehr großer Zahl der Klosterinsassen eine
zweite Choranlage im Westen geschaffen;
für Nonnenklöster gern im Westen eine
Chorempore über dem Eingang (Winter-
chor) errichtet.
§5. Innenausstattung. Das Innere
des Gotteshauses bedurfte einer Fülle ein-
zelner Gestaltungen für den Gottesdienst.
Waren zur einfachen Benutzbarkeit Dinge
wie Türen und Fenster, Dach und Decke
notwendig, so gebrauchte die Kirche ferner
für ihre eigentlichsten Zwecke zunächst den
Altar mit den dazugehörigen Geräten; die
erhöhten Standorte für Predigt, Evangeli-
ums- und Epistel -Vorlesung (Kanzel, Am-
bo), die Schranken zur Abtrennung be-
stimmter Teile, die Bischofstühle (Kathe-
dra) und Presbytersitze; sodann eigent-
lichen Schmuck wie Wandgemälde, Mosai-
ken, reiche Fußböden, Vorhänge und
Teppiche, Stickereien, wie kirchliche Kost-
barkeiten, insbesondere ReHquiare und so
viele andere Dinge, die noch heute unent-
behrlich sind. An Nebenräumen waren
noch sakristeiartige vonnöten, insbeson-
dere das Diakonikon und die Prothesis im
Gebrauche; Vorhalle (Narthex) und Vorhof
(Atrium) scheinen ebenfalls für fast unent-
behrlich gehalten w^orden zu sein.
A. Haupt.
B. England. S. Englische Baukunst
§ 5 ff-, 28 ff.
C.Norden. §6. Das Kirchenschiff
wird im Altnorw. als kirkia schlechthin be-
zeichnet; erst in späterer Zeit wird hinzuge-
fügt: ,,die Kirche an sich" oder ,,die große
Kirche" im Gegensatz zum Chor als dem klei-
neren Teil. — Im übrigen s. Art. ' Stabkirche"
'Steinkirche' und 'Nordische Baukunst'.
§ 7. Der Kirchturm (anord. stgpull)
kommt nur selten bei den ältesten nor-
dischen Kirchen vor, wird aber allmäh-
lich häufiger. Gewöhnlich vierseitig und
bald vor dem Westende der Kirche, bald
über der Vierung oder über dem Chor-
quadrat errichtet, folgt der K. den gewöhn-
lichen europäischen Formen des romani-
schen K. und ist mit einem niedrigen Turm-
helm, in Dänemark und teilweise auch in
Schweden dagegen durch oft mit treppen -
förmig abgestuften Giebeln versehenes
Dach abgeschlossen. Die Wände sind oft
von außerordenthcher Dicke, da die Kirch-
türme zur Verteidigung bestimmt waren
(s. Verteidigungskirchen unter Art. Nordi-
sche Baukunst). Zugleich diente der K.
als Aussichtsturm für Wachtposten. Im
westlichen Norwegen stehen die Türme an
der Westseite, im östlichen über der Vierung
der basihkalen Kirchen. Rundtürme kom-
men im Norden selten vor. In dem damals
dänischen Schonen sind die K. von Ham-
marlunda und Hammarlöf Rundtürme —
wie die wahrscheinlich 1135 — 1138 errich-
tete Magnuskirche auf Egilsey (Orkaden)
einen Rundturm im Westende hat, 15,74 m
(ursprünglich wohl ca. 20 m) hoch und in
4 Stockwerke geteilt. Die Form dieses
Kirchturms ist sicher durch keltische Ein-
flüsse bedingt; die Kirchtürme in Schonen
dagegen wurden wohl deutschen Rund-
türmen (wie die zu Gernrode u. ähnl.)
nachgebildet. Bisweilen standen die K.
isoliert neben der Kirche.
§ 8. Bei den norweg. Stabkirchen stan-
den die K. immer isoliert, gewöhnlich auf
einem Hügel, ,,Stöpulhaug", ein Name, der
öfters an Stellen vorkommt, wo jetzt weder
Kirche noch Stöpul mehr zu finden sind,
aber doch einmal dort gewesen sein
müssen. Von mittelalterlichen Holzstöpuln
sind keine auf unsere Zeit gekommen; aber
der Stöpul bei der alten Stabkirche in
Borgund wurde ca. 1660 in der früheren,
mittelalterlichen Form erneuert und zeigt
uns einen aus vier gewaltigen, nach oben
sich gegeneinander neigenden und im In-
nern durch starke Kreuzbalken zusammen-
gehaltenen Masthölzern errichteten Fach-
werkbau. Nach außen ist er mit Brettern
gedeckt bis auf den offenen Glockenstuhl hin-
auf, der sich unter einem Giebeldach öffnet.
KIRCHENGÜT-KIRCHENSTEUER
47
Dietrichson Die Hohbaukunst Norwegens,
Berlin 1893. L. Dietrichson.
Kirchengut. Nach römisch -kirchenrecht -
iicher Auffassung, wie sie sich schon vor
dem Eintritt der Germanen ins Christen-
tum gebildet hatte, ist das mit einer Kirche
verbundene Vermögen, das Kirchengut,
Anstaltsvermögen, d. h. Vermögen eben
derjenigen juristischen Person, die die
Kirche als eine Anstalt darstellt. Zunächst
gab es nur kathedraies Kirchengut (Diöze-
sanvermögen), das vom Bischof salva
substantia zu verwalten war. Allmählich
aber bildete sich auch an Landkirchen ein
eigenes Kirohengut, zuerst ausschließlich
unter bischöflicher, später vereinzelt unter
eigener Verwaltung. Die Eigenkirchenidee
hat da, wo sie den fremden Einflüssen
standhielt (s. Eigenkirche), diese Ein-
richtung beseitigen müssen: das zu einer
Kirche gehörende Vermögen steht im Eigen-
tum des Kircheneigners, nicht einer Anstalt,
und der Grundeigentümer ist der gegebene
Verwalter des Kirchengutes. Erst nach-
dem die Wirkungen des Eigenkirchenge -
dankens wieder beiseite geschoben w^aren,
konnte sich neuerdings die kirchliche Anstalt
entwickeln. Auf verschiedenen Stufen der
Entwicklung stehen die eingehenden Vor-
schriften über das Kirchengut in Schweden,
wo bei öffentlichen Kirchen eigene Beamte
(kirkiuvceriandar, kirkiudrotnar, kirkiugö-
marar) zu dessen Verwaltung bestellt sind,
über das nur vom Patron [kirkjiidröttenn)
verwaltete oder auch noch im Eigentum
stehende Kirchengut {kirkjufe kirkjugöz)
in Island, Norwegen und wohl auch Däne«
mark
Loening Gesch. d. DKR. I 195 ff., 214 f.,
II 632 ff.; Friedberg KR'^ 537 f.; Wer-
m i n g h o f f VG. d. DK. *, 1 5. Stutz Kirchen-
recht 297, 307, 339. Ders. in Festschr. f.
Gierke 1187 ff. v. Amira Nor dg er ?n. Ob I.-
Recht. I. 745 f. II 893 ff. Sjögren Tidskr.
f. Retvideiiskab XVII, 138 ff.; P. Jergensen
ForelcBsninger 270; A. D. Jorgensen Den
nordiske Kirkes Grundlceggelse 525 ff. Kemble
Saxons in England 11* 430. Liebermann
Gesetze II 2 s. v. Eigenkirche. Hatschek
Efiglische VG. 147 ff. Vgl. die zu „Eigenkirche"
angegebene Literatur. v. Schwerin.
Kirchenrecht. Kirchenrecht ist nach
katholischer Auffassung ein Komplex von
Regeln, die die Kirche ihren Gliedern ge-
geben hat oder die sich doch in kirchHchen
Gemeinschaften gebildet haben zur Rege-
lung innerkirchlicher Verhältnisse. Dieser
Begriff paßt aber nicht völlig zu dem
Kirchenrecht der germanischen katholi-
schen Staaten, indem in diesen inner katho«
lische Angelegenheiten in großem Umfang
von der staatlichen Gewalt durch staatlich
beeinflußte oder genehmigte kirchliche,
aber auch rein staatliche Satzungen ge-
regelt wurden. Es ergab sich dies aus
dem Verhältnis von Kirche und Staat
(s. Kirchenverfassung). Eine weitere
Besonderheit des Kirchenrechts der ger-
manischen Staaten ist das in den meisten
von ihnen starke Einschlagen germanisch -
rechthcher Ideen, wie ja schon das Kirchen -
recht der Frühzeit der antik-römischen
Einflüsse sich nicht ganz erwehren konnte.
Dieser Germanismus im Kirchenrecht
macht sich auf dem Kontinent insbeson-
dere vom 8. (Karl Martell) bis zur Mitte des
12. Jahrhunderts, bei den Skandinaven
von den ältesten Quellen bis in eben
diese Zeit und noch länger bemerkbar.
Er ist gekennzeichnet durch privatrecht-
liche und von wirtschaftlichem Interesse
geleitete, daher unkirchliche Auffassung
kirchlicher Einrichtungen, gipfelt in dem
Institut der Eigenkirche (s. d.) und unter-
stützt die Einführung des Zehnten (heid-
nischer Tempelzoll!). Von allgemeiner Be-
deutung wurde das Kirchenrecht dadurch,
daß nicht nur vielfach die Kleriker, selbst
im Streite mit Laien, nach Kirchenrecht
zu behandeln waren, sondern auch die
Ausdehnung der kirchlichen Gerichtsbar-
keit die Laien dem Kirchenrecht mehr
und mehr unterwarf. v. Schwerin.
Kirchensteuer. Eine K. hat vor allem
England gekannt im ciricscatt, eine Abgabe,
die jährhch am St. Martinstage (11. No-
vember) an die Mutterkirche von jedem
Herd entrichtet werden mußte. Der ciric-
sceatt scheint in der Regel aus Getreide be-
standen zu haben, konnte aber auch in
Geld bezahlt und sogar abgearbeitet werden
{cyresceatweorc). Als eine an die Kirche zu
zahlende Kopfsteuer erscheint in Norwegen
die biskupsreida, die ebenso wie die prest-
reid'a als Entgelt für die Dienstleistungen
des Bischofs oder Priesters betrachtet
wurde; auch die zahlreichen Zölle [tollar)
48
KIRCHENVERFASSUNG
des isländischen Kirchenrechts sind hier
zu erwähnen. Aus dem schwedischen Ge-
biet sind als regelmäßige Abgaben Opfer
bekannt, die an bestimmten Tagen [offer-
dagher; z. B. Charfreitag), in der Regel
einmal jährlich {iavilanga off er) dargebracht
w^erden, im gotischen im besonderen noch
andere Jahresleistungen (gipt, tipakep).
Liebermann Gesetze der Angelsachsen
II 2,540. Schmid Glossar s. v. cii'icsceat.
Hatschek Englische Verfassungsgcsehichte
152. V.Maurer Vorlesjcngen 11 262 &. Zorn
Staat n?id Kirche i7i A^orwegen 57. Taranger
Den angelsaksiskc Kirkes Indßydelse til den
tiorske 279 ff. Sjögren Tidskr. f. Retvidenskab
XVII 145 f. V.Schwerin.
Kirchenverfassung. I. §i. Die Gestaltung
der Kirchenverfassung in den germanischen
Ländern war durch sehr verschiedenartige
Umstände, verschiedenartig von denen in
andern Ländern, verschiedenartig aber auch
in den einzelnen Germanenreichen selbst,
beeinflußt. Mit der Mehrzahl aller katholi-
schen Länder teilen die germanischen
Reiche die Folgen allmählicher, schritt-
weiser Bekehrung. vSie treten hervor in
der Entwicklung der Verfassung von oben
nach unten, in der Dezentralisation der
Kirchenverfassung, sodann in dem Er-
starken eines christlich -religiösen Lebens
vor der Durchführung eben dieser De-
zentralisation. Dieser Prozeß ebnet dann
aber den Weg für das Eindringen einer
Reihe germanischer Elemente in diese Ver-
fassung und damit für die Zurückdrängung
der römischen Kirchenverfassung, die an
sich bei der Christianisierung der Germanen
voll ausgebildet zur Verfügung gestanden
hatte. Die Tätigkeit von Missionsbischöfen
konnte so wenig wie die der noch nicht de-
zentralisierten Kathedralkirchen und ihrer
Geistlichen dem Bedürfnis genügen, und
so blieb der Platz offen für eine Ausfüllung
dieser Lücke durch germanisch f undierteEin-
richtungen, insbesondere die Eigenkirche
(s. d.). Von hier hat die Kirchenverfassung
der germanischen Länder einen Dualismus
von Romanismus und Germanismus in
sich, der, weil der römischen Kirche wider-
strebend, von dieser bekämpft und in
günstigem Zeitpunkt niedergekämpft, im
Mittelalter einem römisch -rechtlichen Sy- i
stem Platz machen mußte. Ebenfalls mit \
der Allmählichkeit der Christianisierung, |
zum Teil auch mit den lokalen Verhält-
nissen, hängt es zusammen, daß diese
selbst von verschiedenen Seiten, und zwar
in ungleichem Sinne, in Angriff genommen
wurde. Dies hatte zur Folge, daß ein Teil
der Germanen dem arianischen, ein anderer
Teil dem athanasianischen Glauben zuge-
führt wurde, ein Teil von Rom oder doch von
Rom subjizierten Ländern aus, ein anderer
unabhängig von Rom durch die iroschotti-
sche Kirche dem Christentum gewonnen
wurde. All dies wirkte zusammen, um die
Kirchenverfassung der germanischen Län-
der weniger einheitlich zu gestalten, als
zu erwarten w^äre.
§ ?.. Von den im römischen Reich sich
niederlassenden Stämmen waren die Sueven
und Burgunder Heiden, jene traten zum
Arianismus (s. d.), diese zunächst zum
Katholizismus über, um nach einer ariani-
schen Periode zu ihm zurückzukehren. Die
Vandalen, Westgoten, Ostgoten, Lango-
barden waren Arianer. Dagegen war das
Invasionsgebiet längst katholisiert und im
Besitze einer ausgebildeten römisch-recht-
lichen Kirchenverfassung. Diese blieb, wie
auch das katholische Kirchengut, im
wesenthchen unberührt.
Bei den Germanen aber entstand eine
neben der kathohschen sich aufbauende
arianische Kirchenverfassung. Über
deren Einzelheiten liegen nur dürftige
Nachrichten vor. Diese aber decken sich
mit der angesichts des rein dogmatischen
Unterschiedes zwischen Arianismus und
Athanasianismus nicht ungerechtfertigten
Hypothese, daß die arianische Kirchenver-
fassung der katholischen entsprach. Sie
war jedenfalls eine Episkopalverfassung,
im Vandalenreich sogar unter einem Metro -
pohten, dem Patriarchen von Karthago.
Jedoch waren die arianischen Kirchen
durchweg Landeskirchen. Sie entbehrten
für die Lehre der zentralen Spitze im
papa urbis, dem Bischof von Rom, und
standen unter dem König als ihrem Ober-
haupt. Mit dem Untergang der Reiche,
bei den Burgundern mit dem endgültigen
Übertritt zum Katholizismus, sind diese
arianischen Sonderkirchen aus den ger-
manischen Staaten verschwunden.
§ 3. Anders gelagert waren die Verhält-
nisse im F r a n k e n r e i c h , da die
KIRCHENVERFASSUNG
49
Franken vom Heidentum unmittelbar zum
Athanasianismus übertraten. Hier konnte
sich daher von Anfang an die kathohsche
Kirchenverfassung frei entfalten, und
konnte sich nach der Eroberung des süd-
gallischen Gebiets die dort vorhandene
römische Kirchenverfassung leicht ein-
fügen. Allerdings, ein wesentHches Mo-
ment des römischen Systems fehlte. Auch
die fränkische Kirche war eine Landes-
kirche. Sie blieb es auch dann, als Karl
der Große, veranlaßt durch die angelsächsi-
sche Mission und politische Erwägungen,
den heiligen Stuhl in die Kirchenverfassung
hineinzog. Ja, es kam sogar in der Behand-
lung des Papstes als Reichsbischof der Ge-
danke der Landeskirche unter der Suprema-
tie des Königs zum schärfsten Ausdruck.
Ferner ist nicht zu übersehen, daß im inne-
ren Deutschland, z. B. in Baiern, vielfach
die iroschottische Mission tätig war, die
nicht in Unterordnung unter Rom stand
und die bischöfhchen Funktionen den
Äbten überließ, also nicht zu einer Episko-
palverfassung führte.
Die Aufrichtung einer kirchlichen Ver-
fassung begann im Frankenreich mit der
Errichtung von Bischofssitzen, Kathedral-
kirchen und Kapiteln (s. d. und Bistum),
abgesehen von den gallischen Gebieten, in
denen die Franken die Kirchenverfassung
schon fertig vorfanden; zum Teil wurde
auch im Rhein- und Moselgebiet an Reste
aus römischer Zeit angeknüpft. Um die
Kathedralkirchen als Mittelpunkt ent-
standen die Diözesen (s. d.), die sich zwar
nicht streng an die welthchen Bezirks-
grenzen anschlössen, aber doch organisa-
torisch den Grafschaften entsprachen; von
hier aus wurde die Mission von der Diözese,
wie nach deren Beendigung die Ausübung
geisthcher Funktionen betrieben. Nach
oben erfolgte schon früh eine Zusammen-
fassung von Bistümern zu MetropoHtan-
verbänden (s. Erzbistum). Schon Ende
des 6. Jahrhs. gab es in Gallien 1 14 Bischof -
sitze und 1 1 Metropolen, im 9. Jahrh.
im ostfränkischen Reich 5 Metropolitan -
Provinzen mit 29 Diözesen. Neben der
Kathedralkirche fanden sich in der Diözese
zerstreut zahlreiche Kirchen {oratoria,
basüica), die dem Gebete, wie auch der
Abhaltung von Gottesdienst dienten. Ins-
Hoops, Reallexikon. III.
besondere erscheinen sie auf grundherr-
lichem Boden und besonders hier als
Eigenkirchen dieses Grundherrn (s. Eigen -
kirche). Das steigende Bedürfnis führte
schon im 5. /6. Jahrh., in Gallien noch früher,
dazu, an solchen Landkirchen einen ständi-
gen Geistlichen zu bestellen, der dort ins-
I besondere auch taufte und den sonntäg-
hchen Gottesdienst abhielt; die Kirche
wurde zur von den übrigen oratoria aus-
gezeichneten ecclesia baptismalis, zur Pfarr-
kirche, und die Entstehung von Pfarreien
bedeutete die baptismale Organisation der
Diözese (s. Pfarrei). Diese jedoch wird
durch das machtvolle Aufblühen der Eigen-
kirche (s. d.) gesprengt. An der Landpfarr-
kirche fungiert zunächst ein einzelner
Priester, seit der Mitte des 7. Jahrhs.
Archipresbyter genannt (s. Erzpriester), der
sich später an einigen Kirchen mit seinen
notwendig gewordenen Gehilfen zu einem
Kapitel (s. d.) zusammenschließt. Die
Sprengung der Taufkirchenordnung führt
dann zu Bestrebungen einer Zentrali-
sierung der einzelnen Pfarrkirchen, deren
Ergebnis im westHchen Frankenreich in
den Dekanaten (s. d.), im östhchen im
jüngeren Episkopat (s. Chorbischof) und
Landarchipresbyterat (s. Erzpriester) vor-
Hegen. Andererseits erzeugen die Aus-
wüchse des Eigenkirchenwesens eine Rege-
lung dieses Instituts, die es in Verbindung
mit seiner durch die Säkularisation (s. d.)
geförderten Ausbreitung stärkt, ihm mehr
und mehr die höheren Kirchen unterwirft
und zur Ausbildung von Beneficium und
Pfründe (s. d.) beiträgt, in die der Geist-
liche mit Stab und Ring investiert wird
(s. Investitur). Als einheitHches Organ der
Diözese ist neben dem Bischof die Diözesan-
synode verbheben unter Zurückdrängung
von Metropohtansynode und Reichssynode
(s. Synode).
§ 4. Gleich dezentralisierend war die
Ausbildung der Kirchenverfassung bei den
Angelsachsen. Auch hier beginnt
sie mit dem Bischofssitz {bisceopsetl,
hisceopsstol), an dem der Bischof (s. d.) mit
den Kirchendienern [ciricßen), die eben
deshalb seine bisceophired sind, zu einem
Kapitel (s. d.) vereinigt ist, und der Diözese.
Doch schließt sich diese von Anfang an der
poHtischen Gliederung an: jedes Klein-
50
KIRCHENVERFASSUNG
königreich bildete eine Diözese (Kent,
Wessex, Essex, Northumbrien, Ostanglien,
Mercien). Erst später, durch die Reformen
des Erzbischofs Theodor (Ende des 7.
Jahrhs.) wurden die größeren Diözesen
weiter geteilt, aber auch hier in Überein-
stimmung mit politischen und Stammes-
grenzen. Die Zentralisation dieser Bis-
tümer erfolgte definitiv in zwei Erzbis-
tümern: das auch territorial überwiegende
Canterbury und das kleinere York. Neben
die Kathedrale {Jieafodmynster, heafodcirice)
sind schon im 7. Jahrh. zahlreiche Land-
kirchen getreten, teils Pfarrkirchen, teils
Kapellen (feldcirice, capella campestris,
minima ecclesia); jene, mit einem Pfarrer
versehen [mcessepreost), sind schon im 10.
Jahrh. zum Teil Stiftskirchen geworden
(medeme mynster), unterscheiden sich aber
auch andernfalls von den Feldkirchen durch
die an ihnen geübten Funktionen ganz
ebenso wie die kontinentalen Pfarrkirchen
(s. Pfarrei). Dabei hat sich die Pfarrei eben-
falls an die weltlichen Grenzen angeschlos-
sen. Sie war in vielen Fällen eine Dorf-
kirche {tüncirice), wenn auch in anderen
der Pfarrbezirk [ciricsöcen) mehrere Dörfer
umfaßte. Die Leitung der Kirche lag in
den Händen des Bischofs und der Synode
(s. d.). Bei der großen Bedeutung der
Grundherrschaft in England hat die Eigen-
kirche wenigstens für die niederen Kirchen
seit früher Zeit eine erhebliche Rolle ge-
spielt; auch erscheint in den Gesetzen die
eigene cirice geradezu als Erfordernis zur
Erlangung höherer sozialer Stellung. Aber
auch die höheren Kirchen sind von der
Eigenkirchenidee nicht unberührt geblieben ;
die Kathedralkirche wird als Eigenkirche
des Bischofs oder des Königs behandelt.
§ 5. In den skandinavischen
Ländern ist die Ausbildung der Kirchen-
verfassung sehr langsam erfolgt, auch be-
zügHch der Bistümer (s. d.) und Erzbis-
tümer (s. d.) ; hier waren lange Zeit Missions-
bischöfe tätig. Die ausgebildete Kirchen-
verfassung zeigt Norwegen geteilt in fünf
Bistümer unter der Metropole Nidaros. Über
das Land verbreitet sind Hauptkirchen
[hqfudkirkja, störkirkjä), die im Gula|)ing
und Frostuping als fylkiskirkjur, im Borga-
]3ing als graptarkirkjitr, im Eidsif ja{:>ing als
Kirchen des Drittels (pri^ungr) erschei-
nen; es zeigt sich hierbei enger Anschluß
an die weltliche Gliederung. Das gleiche
gilt von den im Gula{)ing und Borga{)ing
vorhandenen heradskirkjur mit dem herads-
prestr. Den Volkskirchen werden gegen-
übergestellt die ,, Kapellen" (kapellur), dem
höfuäprestr oder fylkisprestr der kapellu-
prestr. Unter diesen Kapellen hat man sich
vor allem die sogenannten ,, Bequemlich-
keitskirchen" [hcegindiskirkja) zu denken,
an denen der hcegindisprestr wirkt, typische
Eigenkirchen (s. d.); solche gibt es im
ganzen Gebiet. Im GulaJ^ing finden sich
endlich noch Kirchen für das Achtel {ät-
tungskirkjä) und das Viertel {fjörd'ungs-
kirkja)] dazu fjöräungsprestr. Die Ent-
wicklung ist so zu denken, daß zunächst
nach Errichtung der hgfuäkirkjur die Seel-
sorge auf dem Lande durch die hcegindis-
kirkjur, die, hier zum Teil ohne Grundherr -
Schaft, eine bedeutende Verbreitung hatten,
gedeckt wurde. Dazwischen schiebt sich
da, wo es erforderlich erscheint, die heraäs-
kirkja (im Gula{)ing mit Achtelskirche und
Viertelskirche); um diese bildet sich die
kirkjusökn (s. Pfarrei); sie ist selbst eine
söknarkirkja mit dem söknarprestr, der
immer auch ein ,, Messepriester" {mcessii-
prestr) ist, wogegen die hcegindiskirkjurnkht
m nennenswertem Umfang Mittelpunkt
einer kirkjusökn geworden sind. Eigen-
tümlich ist bei diesen Kirchen, daß sie von
den Bauern zu errichten und zu erhalten
sind, die fylkiskirkja und die herad'skirkja
von den kirkjusöknamenn, daß mindestens
bei der Heradskirche der Priester ur-
sprünglich von den Bauern angestellt
wurde. Eigenkirchenrechtliche Grundsätze
durchziehen aber auch hier die kirchliche
Verfassung.
§ 6. Sehr einfach ist im Vergleich zur
norwegischen die schwedische Kir-
chenverfassung. Innerhalb der Diözese mit
der Domkirche (dömkyrka) als Bischofssitz
ist als Unterabteilung die kirkiusökn zu
sehen, in die Mitte des 11. Jahrhs. reichend.
Lediglich in Uppland finden wir aber eine
hundariskirkia. Gleichwohl darf auch für
die anderen Volkslande ein Zusammen-
fallen von sökn und Hundertschaft ange-
nommen werden; der söknaprester ist zu-
gleich ein Hundertschaf tspfarrer, diekirkiit-
mcen sind die Hundertschaftsleute. Da-
KIRCHENVERFASSUNG
neben kommt auf Gotland eine Be-
quemlichkeitskirche in Betracht, die sich
jemand at mairu maki, zu größerer
Bequemhchkeit, baut; sie ist eine Eigen-
kirche. Nicht mit gleicher Sicherheit läßt
sich dies dagegen von der uppländischen
tolftakirkia sagen; von ihr steht nur fest,
daß sie, wie die hundariskirkia, von den
Bauern zu errichten und auszustatten war
und dieser im Range nachstand. Daß sonst
Eigenkirchen in Schweden vorhanden wa-
ren, läßt sich an Hand dürftiger Quellen
vermuten.
§ 7. In Dänemark findet sich, von
der Kathedrale abgesehen, allein die Hun-
dertschaftskirche [hcercezkirkid], deren Be-
zirk {kirkiusokcerC) die einzige Unterabtei-
lung des Bistums bildet. Daneben haben
Eigenkirchen bestanden, nicht aber eine
Kirche in der Syssel. In Schweden aber wie
in Dänemark ist die Blütezeit der Eigen-
kirche zu der Zeit unserer Quellen dahin.
§ 8. Noch einfacher endlich erweist sich
die Kirchenverfassung auf Island, das
in zwei Diözesen zerfällt, die der Metropole
von Nidaros unterstehen. Bis ins 13. Jahrh.
war es den Privaten überlassen, Kirchen zu
bauen, die infolgedessen sämtlich Bequem-
lichkeitskirchen und Eigenkirchen waren.
Ungeordnet waren aber auch die Zugehörig-
keitsverhältnisse, insofern es jedem einzel-
nen überlassen blieb, welcher Kirche er sich
anschließen wollte; daher gab es keine
Pfarreien, sondern nur Kirchenverbände
(Jing), deren jeder mehrere Kirchen unter
einem Priester [pingaprestr] umfassen
konnte.
IL § 9. Bei der Ausbildung dieser Kir-
chenverfassung haben Mönchtum und
mönchische Ideen in erheblichem Maße
mitgewirkt. Sieht man von der Gründung
und Verbreitung der Klöster (s. d.) über-
haupt ab, so kommt vor allem in Frage,
daß die Missionstätigkeit zum Teil von
Klöstern ausgegangen ist und hier wieder-
um teilweise von iroschottischen, nach
denen die ganze Kirchenverfassung auf
dem Klosterwesen aufgebaut, der Bischof
Abt oder ein diesem untergeordneter Mönch
war, ein nicht mönchischer Bischof aber
der Autorität entbehrte. Insbesondere
wurde durch die nicht geringe Zahl von
Iroschotten, die, imBesitz des bischöflichen
ordo, im Frankenreich als Wanderbischöfe
herumzogen und bischöfliche Funktionen
ausübten, vor allem auch Priester ordi-
nierten, die Episkopalverfassung stark be-
einträchtigt, was besonders Bonifatius zu
heftigem Gegenkampf veranlaßte. Unter
dem Einfluß des Mönchtums entstanden
aber auch die an den verschiedenen Kir-
chen, insbesondere den Kathedralkirchen,
auftretenden Kapitel, und am stärksten
wird dieser Einfluß da, wo, wie teilweise in
England und auch auf dem Kontinent, die
Kanoniker eine vita regularis pflegen.
II I. § 10. Das Verhältnis zwischen
Kirche und Staat war in den ariani-
schen Reichen das der Unterordnung der
Landeskirche unter den König. Aber auch
die fränkische Landeskirche hatte ihr
Oberhaupt im König, der den Bischof
(s. d.) ernannte, die Synoden berief
und ihre Beschlüsse bestätigte; sie war
Staatskirche, vom Staat geleitet und
seinen Aufgaben dienend. Sie wurde dies
nur noch mehr, als die Reformation unter
Bonifatius und den ersten Karolingern
Staat und Kirche in eine Einheit ver-
schmolz, der König kirchliche Gesetze gab
und Glaubensfragen entschied, als seine
Bestätigung der Synodalbeschlüsse not-
wendig und die höhere Geistlichkeit mehr
und mehr mit Staatsaufgaben betraut
wurde. Günstiger gestalteten sich jedoch
schon seit dem Edikt Chlothars IL von 614
die Gerichtsstandverhältnisse der Geist-
lichen, die auch in nicht rein kirchlichen
Angelegenheiten nicht durchweg der welt-
lichen Gerichtsbarkeit unterworfen waren
(s. Geistlichkeit § l). Erst mit den nach-
karlischen Karolingern vermochte die Kir-
che, gestützt auf Pseudoisidor und Bene-
dictus Levita, den Weg zur kirchlichen
Selbständigkeit und Suprematie zu be-
schreiten, allerdings lange ohne einen
wahren Erfolg. Dementsprechend waren
die Beziehungen zum Papst. In der Zeit
der Merowinger war die Obergewalt des
Papstes nicht anerkannt, in der der Karo-
linger war sie es, aber Karl der Große
wußte nicht nur den Papst als den ersten
Reichsbischof zu behandeln, der ihm den
Fidelitätseid zu leisten hatte, sondern auch
seinen Entscheidungen die Oberhand zu
wahren. Glaubens- und moralische Autori-
4*
52
KIRCHENZEHNTE
tat mochte der Papst immerhin haben.
ÄhnHche Erscheinungen zeigen sich in der
angelsächsischen Kirche. Auch hier Ein-
fluß des Königs auf die Bischofswahl, Sitz
der Bischöfe im Witenagemot, ihr Mitvor-
sitz im Gericht neben dem weltlichen
Richter, Verbindung geistlicher und welt-
licher Gesetzgebung in einem Akt und
durch gleiche Organe ausgeübt, enger An-
schluß der kirchlichen territorialen Orga-
nisation an die w-eltliche. Diese enge Ver-
flechtung von Kirche und Staat wurde be-
günstigt durch den Mangel straffer Unter-
ordnung der Kirche unter Rom. Auch
die norwegische Kirche ist bis 1152 als
Staatskirche zu bezeichnen. Der über-
wiegende Einfluß des Königtums bei der
Aufnahme des Christentums ließ die Kirche
nur als Teil des Staatswesens groß werden.
Aber die Beziehungen zwischen Kirche und
Staat waren dabei völlig ruhige und w^urden
erst gestört, als in diesem Jahre der Kardi-
nallegat Nicolaus von Albano bei Errich-
tung des Erzbistums Nidaros das römisch -
kirchliche System durchzuführen sich an-
schickte, II 64 ]\Iagnus Erlingsson in seinem
Krönungseid die Suprematie der Kirche
anerkannte und die gleichzeitige Thron -
folgeordnung Reich und Königtum dem
Einfluß der Kirche überantwortete. Macht-
voll führte zu Ende des 12. Jahrh. Sverrir
einen siegreichen Kampf gegen die Kirche,
aber im 13. Jahrh. gingen' die Früchte
dieses Kampfes im Tunsberger Vergleich
(1277) zunächst wieder verloren. Die
gleiche Entwicklung hat die schwedische
Kirche durchgemacht und die dänische.
Doch erfahren die schwedischen Verhält-
nisse, zunächst den norwegischen gleich,
erst später als diese, nämlich erst in Ver-
anlassung der Sendung des Kardinallegaten
Wilhelm von Sabina und der Versammlung
zu Skrenninge (1248) eine entscheidende
Wendung zu kanonisch -kurialistischen
Grundsätzen.
Hinschius Kirc Juni' echt d. Katholiken u.
Protestanten I — VI i . L o e n i n g Gesch. des
deutschen Kirchetircchts I 500 — 579 ; II. Stutz
Kirchenrecht in Holtzendorff-Kohlers Enzy-
klopädie 117 287 — 315. Ders. Inter?iat.
Wochenschrift III 1561 ff. i6i5fiF. 1633 fr.
Werminghoff VG. der deutschen Kirche
tm MA^ insbes. 7—38, 218 ff. Hauck
Kirchengcsch. Deutschlands 13. 113. III3.
B r u n n e r Dejitsche Rcchtsgesch. I* Register
S.V.Kirche, Eigenkirche; II 311 ff. R.Schröder
DRG.'i>\\^'K. Imbart ^Q.\2iTo-\xx,Les paroisses
rtirales dti VI au XI siecle\ Weise König-
ttim uud Bischofs'coahl im fränkischen und
deutschen Reich. Weyl Bas fränkische Staats -
kirche?irecht zur Zeit der Merowinger. Ders.
Die Beziehungen des Papsttums zuj?i fränhischen
Staats- tmd Kirchenrecht hinter deuKarolitigerfi.
V. Schubert Staat und Kirche in den ari-
anischen KöTiigreichen tmd im Reiche Chlodwigs.
N i s s 1 Der Gerichtsstand des Klerus in fränk.
Zeit. S t u b b s Co?istitutional Hist. of England
16 237— 268. Hunt The English Churchfrom
its foicndation to the Norman Conquesf.
Patte rson A history of the church in Eng-
land I — 58. K e m b I e The Saxons i7i England
IP 342 — 496. Mako wer Die Verfassung d.
Kirche v. England. Hatschek Englische
Verfassungs geschickte 1 47 ff. ; L i e b e r m a n n
Gesetze der Angelsachsen IP, 542 ff. Maurer
Die Bekehrung des norwegischeii Stammes
I — II. Derselbe Vorlesungen II i — 376.
Derselbe Islatid 220 — 278. Ders. N'orwegens
Schenkung an den heil. Olaf. Zorn Staat
n. Kirche in Korwegen. Taranger Herad
og herahkirkja, in Norsk Hist. Tidskrift. II 6,
337 ff. V. Schwerin GGA. 1 909. Reuter-
d a h 1 Svenska kyrkans historia I — II. N o r d -
ström Bidrag til deti svenska samhälls-
förfatningens historia 1 2 1 1 — 240. T u n b e r g
Studier rörande Skandinaviens äldste politiska
Indelning 2253. E. Hildebrand Svenska
statsförfattningens historiska utveckling 53 ff.
1 83 ff. H. H i 1 d e b r a n d Sveriges Medeltid III.
'L.^xixL Kyrkohist. Arskr. 1902, I78ff. Matzen
Eorelcesnitiger Offen tlig Ret l37ff. Jorgensen
Den nordiske Kirkes Gru?idlceggelse. 1 r i k
Kotige og Prcestestand i dejt danske Middel-
alder I, II. E. Jergensen Vidensk. Selsk.
Skr. 7. Reihe, histor. Afd. I, 2. Vgl. ferner
die Literatur zu Abt, Bischof, Archidiakon,
Eigenkirche, Kloster, sowie die bei Werming-
hoff a. a. O. zu §§ 3, 5, 9 — 14 und Stutz
KR. zu §§ 15^ i83, 19, 22 angegebene.
V. Schwerin.
Kirchenzehnte. § i. Die Forderung der
Kirche an die Gläubigen, den zehnten Teil
{decima) des Ertrages an Feld- und Baum-
früchten und des Viehes an sie abzugeben,
beruht auf biblischen Stellen, fand aber
andererseits im germanischen Tempelzoll
einen Anknüpfungspunkt. Sie wurde
schon im 6. Jahrh. von fränkischen
Konzilien (Mäcon) angeordnet; und 765,
dann 779 durch ein Capitulare Haristal-
lense, in Bayern 756 durch die Aschheimer
KIRCHENZEHNTE
53
Synode, wurde staatlicherseits den Unter-
tanen die Zehntentrichtung geboten und
von da ab auch wiederholt die Nichtleistung
des Zehnten unter Strafe gestellt. Das
gleiche Kapitular ordnete die Leistung von
no7ia et decuna, also zweier Zehntel, durch
die Inhaber kirchlicher Benefizien an, ein
Äquivalent für die sogenannte Säkulari-
sation des Kirchengutes. Der Zehnte
wurde zu einer bestimmten Kirche ge-
leistet, und dies gab andererseits die
Notwendigkeit, für jede Kirche einen
Zehntbezirk abzugrenzen. Dies geschah in
der Regel so, daß sich Pfarrbezirk und
Zehntbezirk deckten, womit vielleicht nur
ein früherer Usus befolgt wurde; solange
es an Hauptkirchen fehlte, floß der Zehnt
folgerichtig an den Bischof. Der Zehnte
wurde entweder (gallo -spanischer Brauch)
zwischen Bischof, Klerus und Kirchen-
fabrik gedrittelt oder (römischer Brauch)
unter diesen und den Armen geviertelt;
vielfach wurden bei der Teilung Laien
als Vertrauensmänner zugezogen. Ausge-
schlossen war der Bischof vom Anteil an
dem an die königlichen Fiskalkirchen
fließenden Zehnten. Die Grundherren ge-
langten erst im Anfang des 9. Jahrhs. zum
Bezüge des Zehnten von ihren Eigen-
kirchen. Neben ihnen erhielten den Zehnt -
bezug andere Laien auf dem Wege der Be-
lehnung.
§2. In England legte ein Konzil
von 786 die Zehntpflicht fest, aber erst
seit dem Beginn des 10. Jahrhs. erscheinen
Zehntgebote und Strafsanktionen für den
Fall der Nichtzahlung in weltHchen Ge-
setzen und erfolgen weltliche Bestimmun-
gen über Abheferungsort und Zeit. Geteilt
aber wurde zwischen Kirche {tö circiböte),
Priester und Armen. Als bezugsberechtigt
für die beiden Arten des Zehnts [teoäung),
nämlich Jungviehzehnt [geogod'e teodun^
und Feldf rüchtezehnt (^or^z£;(^5^ma teodun^^
erscheint die ,,alte Kirche", d. h. die Pfarr-
kirche, im Gegensatz zu den neuen grund-
herrlichen Eigenkirchen, bei denen nur
dann, wenn die Kirche auf Bocland steht
und mit einem Friedhof verbunden ist, der
Herr ein Drittel des Zehnten für seine
Kirche zurückbehalten darf; andernfalls
muß er seiner Kirche die Nona geben.
§ 3. Von den westnordischen Völkern
gelangte zuerst das isländische durch
Bischof Gizurr zu einer ausgebildeten
Zehntgesetzgebung am Ende des 11. Jahr-
hunderts. Der hier von allem Vermögen,
mit Ausnahme weniger Stücke, in Höhe
von I % erhobene Zehnt wurde zu einem
Viertel dem Hreppr als Armenpflegschafts -
gemeinde {purfa manna ttund) überlassen,
zu einem Viertel dem Bischof {biskups-
tmnd), zu zwei Vierteln als kirkjutiund dem
Kircheneigentümer, der allerdings ein Vier-
tel der Kirche [til kirkju ßurftar), das
andere dem Geistlichen [tu prests reidu)
zuführen sollte. Dabei ist es eine isländi-
sche Besonderheit, daß die ärmeren, die-
jenigen, diQ\iQm pin gl ararkaiip z2.]\\Qn, von
der Zehntpflicht frei sind. Neben diesem
gesetzlichen Zehnt [lögtiund) kennt Island
noch einen ,, großen Zehnt" (tiund hin
meiri), der als ein Zehntel des ganzen Ver-
mögens entweder zum Seelenheil gegeben
wird oder bei Heiraten zwischen bestimm-
ten Verwandtschaftsgraden gezahlt werden
muß.
§ 4. Etwa fünfzig Jahre später drang in
Norwegen der Zehnt durch, hier aber
als reiner Ertragszehnt [ävaxtartiund) von
Feld [akrtlund, korntiund), Fischerei [fiski-
tJund) und Handel {kanpeyristlund) , der
ebenfalls gevierteilt wurde. Dem isländi-
schen ,, großen Zehnt" entspricht in Nor-
wegen der ,, Hauptzehnt" {höfudthmd) , der
in einigen Landschaften freiwillige Seelen -
gäbe, in andern Pflichtleistung war, und
zeitlich dem Ertragszehnt vorausgeht.
§ 5. Bei den ostnordischen Völkern fin-
den wir den Zehnt schon in den ältesten
Gesetzen, also im 13. Jahrh. Doch ist er
schon vorher da und dort erhoben worden,
andererseits an anderen Orten noch viel
später erst durchgedrungen. In Schwe-
den ist der Zehnt Ertragszehnt, wenn
auch, wie in Norwegen, über die kanoni-
schen Objekte hinaus ausgedehnt. Neben
dem Getreidezehnt [akertlund, korntiund,
sce[>atTund) und Viehzehnt [jöltiund, qvik-
ttund) findet sich ein Heuzehnt [hotlund).
Dem norwegischen ,, Hauptzehnt" ent-
spricht die nicht in allen Landschaften er-
hobene und im einzelnen verschieden be-
handelte hovoßtiund. Ein solcher fehlt aber
dem dänischen Recht, dem zufolge
wie in
anfänglich
Schweden, zwischen
54
KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT
Kirche, Priester und Armen (Gemeinde)
geteilt, später aber das letzte Drittel als
prTpiungstmnd dem Bischof eingeräumt
wurde. Die Dreiteilung haben die ost-
nordischen Länder von den Angelsachsen
übernommen, doch ist besonders in Schwe-
den dieses Teilungssystem in den einzelnen
Landschaften verschieden modifiziert.
L o e n i n g G. d. detiische?i KR. II 676 ff- '
Stutz Kirchc7trecht 304. \V e r m i n g h o f f ,
VG. der deutschen Kirche im MA^ 16. P e r e I s |
Die kirchl. Zehnten im kai'oling. Reich. Ders,
Ar eh. f. Urktindenjor schutig III 233 ff. Stutz
ZfRg. 42, 180 ff. Kemble Saxons i?i Eng-
land. II 467 ff. 545 ff. L i e b e r m a n n Gesetze
d. Angelsachseti II 2, 748. Stubbs Constitu-
tio7ial Hist. I 248 ff. Maurer Über den Haupt-
zehnt einiger tiordgerman. Rechte. Ders. Vor-
lesungen II 269 ff. Zorn Staat u. Kirche in
Xorxuegen 76 ff. J^rgensen Forelc2s?ii7tger
270 f. Hildebrand Sv er ig es Medeltid I 2 8 5 ff.
Lundquist fs. Kapitel) 131 ff. Sjögren
Tidskr. f. Retvidenskab XVII 145 f. Taranger
Den angelsaksiske Kirkes Indflydelse paa den
7iorske 244 ff., 277 ff. v. Schwerin.
Kirchliche Gerichtsbarkeit. A. D e u t s c h-
land. §1. Gerichtsbarkeit in
weltlichen Sachen des Kle-
rus. Wie schon im römischen Reich
vom Staate der Kirche Privilegien hin-
sichthch des Gerichtsstandes der Bischöfe
in Kriminalsachen gewährt worden waren,
so fand auch im fränkischen Reich eine
Einschränkung der staatlichen Gerichtsbar-
keit hinsichtlich des Klerus statt. Die
grundlegende Auseinandersetzung zwischen ,
Staat und Kirche über diesen Punkt er-
folgte schon unter denMerowingern; zuerst
hinsichtlich der Bischöfe, dann hinsichtlich
der Diakonen und Priester durch das Edikt
Chlothars II. von 614. Dabei wurde der
Kirche die Befugnis eingeräumt, diese
Geistlichen, wenn sie eines weltlichen Ver-
brechens angeklagt waren, zunächst durch
ein kirchliches Disziplinarverfahren ihres |
Amtes zu entsetzen, damit dann das weit- 1
liehe Gericht einen seiner geistlichen Würde
entkleideten Angeschuldigten verurteilen
konnte. Sonst blieb die Zuständigkeit des
weltlichen Gerichts in allen vor das Grafen- .
gericht gehörigen Sachen gewahrt. Causae !
minores der Kleriker dagegen, insbesondere
Schuldklagen, wurden dem bischöflichen
Gericht überwiesen, das in diesen Ange- ;
legenheiten als öffentliches Gericht und
daher in Beisein des Grafen oder Zentenars
zu wirken hatte. In der karolingischen Zeit
ist an dieser Regelung im allgemeinen fest-
gehalten worden. Nur wurde angeordnet,
daß bei Liegenschaftsstreitigkeiten zwi-
schen Geistlichen dem weltlichen Gerichts-
verfahren ein Sühneversuch vor dem
Bischof voranzugehen habe.
§2. Gerichtsbarkeit in rein
geistlichen Sachen des Kle-
rus und der Laien. Selbstverständ-
lich übte die Kirche in allen rein geistlichen
Angelegenheiten ihre Straf- und Zucht-
mittel vom Staat völlig unabhängig aus,
und zwar sowohl über GeistHche wie über
Laien. Gegen Ende der fränkischen Zeit
kamen für diese Zwecke die sog. Send-
gerichte (s. d.) auf. Damals begann zugleich
eine außerordenthche Ausdehnung der
kirchlichen Disziplinar- und Straf gewalt
über Laien platzzugreifen. Sie führte dazu,
daß in zahlreichen, bisher dem weltlichen
Gericht unbestritten zugefallenen Sachen
das geistliche Gericht zuständig wurde.
Diese dem Kirchenrecht angehörige Materie
hat ihre Regelung in den kirchlichen Rechts-
quellen gefunden. Die große Ausdehnung
der geistlichen Gerichtsbarkeit findet
ihre Erklärung darin, daß in den Zeiten
der staatlichen Auflösung das geistliche
Gericht in höherem Maße als das staatliche
Sicherheit des Verfahrens (wegen der
Schriftlichkeit) und der Vollstreckung ge-
währte.
Brunn er DRG 2, 311 ff. Schröder
DRGS 186 ff.
B. England. §3. Im Gegensatz zu
den kontinentalen Verhältnissen, insbe-
sondere denen des fränkischen Reiches, war
den Angelsachsen ein eigenes vom welt-
lichen getrenntes geistliches Gericht unbe-
kannt. Das geistliche Gericht wurde zeit-
lich und örtlich ungetrennt vom weltlichen
abgehalten, neben dem Ealdorman führte
der Bischof den Vorsitz. Die Geistlichen
wurden wegen aller weltlichen Missetaten
und wegen vieler Amtsvergehen vor dem
weltlichen Gericht abgeurteilt, und ebenso
W^eltliche in zahlreichen Sachen, die auf
dem Festland schon damals und später
auch in England das geistHche Forum be-
gründeten (so z. B. bei Meineid, Ehesachen,
KIRKWALL— KJÖKKENMÖDDINGER
55
Zauberei). Dabei mag freilich der Bischof
als Richter einen starken Einfluß ausgeübt
haben. Auch gegen geistliche Sünden drohte
oft das weltliche Gesetz Strafen an, die
dann vom weltlichen Gericht verhängt
wurden. Die geistlichen Pönitenzen standen
dagegen ausschließlich zur Verfügung der
geistlichen Behörden.
Stubbs Constittitio7ial Hist. of Engla?id
I, Oxford 1874, 293 f. G rvQ ist E7igl. Ver/as-
sungsgeschichtey Berlin 1892, 65 f.
C. Über die nordischen Verhält-
nisse s. unter Klerus. r. Hübner. 1
Kirkwall (Orkney), Magnuskathe-
d r a 1 e. § i. Nicht zu verwechseln mit
der Magnuskirche auf Egilsey, die gleich-
zeitig mit der Magnuskathedrale zu Kirk-
wall errichtet ward. Die Kathedrale wurde
22 Jahre nach dem auf Egilsey erfolgten
Märtyrertode des Titelheiligen von einem
seiner Neffen, dem norw. Jarl Ragnvaldr
Kolsson 1137 errichtet, und zwar nach
einem Gelübde, das er vor der Eroberung
der Inseln abgelegt hatte. Sein Vater Kolr,
ein Großbauer aus Agder in Norwegen,
leitete die Bauarbeit mit Hilfe normanni-
scher oder nordenglischer Baumeister.
§ 2. Die M. ist eine dreischiffige romani-
sche (anglonormannische) Gewölbe -Ba-
silika mit 7 Rundpfeilerpaaren im Schiffe
und ursprünglich mit 2 Paaren in dem mit
Apsis versehenen Chor. Dazwischen ein
einschiffiges Querhaus mit zwei Kapellen,
wie in dem gleichzeitigen Querhause des
Drontheimer Doms (s. d.) und, diesem ähn-
lich, mit offenem Dachstuhl versehen. Als
Jarl]Ragnvaldr 11 53 seine Pilgerfahrt nach
Jerusalem antrat, waren der Chor, der
größte Teil des Querhauses (doch nicht die
Kapellen) und die unteren Teile des Schiffes
vollendet. Bei seinem 11 58 erfolgten Tode
scheint das Werk eine Zeitlang ins Stocken
geraten zu sein, wurde aber durch den
tüchtigen Bischof Bjarni (1188 — 1223) in
dem sogenannten Übergangsstil fortgeführt.
In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhs.
scheint der Bau endlich im wesentlichen
fertig geworden zu sein, indem in dieser
3. Bauperiode der ursprünglich absidiale
und mit 2 Rundpfeilerpaaren versehene
Chor noch um 3 Pfeilerpaare verlängert und
nach dem Abbruch der alten Apsis nach
Osten hin rechtlinig abgeschlossen wurde.
Hier entstand nach englischer Weise ein
prachtvolles Spitzbogenfenster, während,
eigentümlich genug, die Arkaden über den
neuen Pfeilern in der Rundbogenform der
älteren ausgeführt wurden. Dieser dritten
Bauperiode gehören auch die mit farbigen
Steinen inkrustierten 3 Portale der Fassade
sowie das ähnliche Portal des südlichen
Querarmes und die Überwölbung des
Schiffes an. Ehe die Orkneys an Schottland
1468 abgetreten wurden, war das Werk,
das als eine der bedeutendsten Schöpfun-
gen der Norweger auf den westlichen Inseln
anzusehen ist, vollendet, nachdem noch in
einer 4. Bauperiode verschiedene Ände-
rungen unternommen worden waren.
§ 3. Die Verwandtschaft der älteren
Teile der M. mit der Kathedrale zu Durham
und der Kirche zu Dunfermline, sowie mit
den romanischen Teilen der Domkirchen zu
Drontheim und Stavanger (der Stiftskirche
des Stiftes, wo Kolr und Ragnvaldr geboren
waren) ist erkennbar. Die Proportionen
der M. sind sehr fein abgestimmt und die
Ornamente der älteren Teile sorgfältig aus-
geführt. Auf dem Hauptaltar stand der
Heiligenschrein des heil. Magnus, im Chor
gewiß auch der des später heilig gesproche-
nen Ragnvaldr. Einige Bischofsgräber hat
man in dem noch als Stiftskirche benutzten
Bau gefunden, dagegen — merkwürdig
genug — keine Gräber der Jarle.
D r y d e n The Cathedral of St. Magmis.
L. Dietrichson.
Kivik (Schonen), Grabdenkmal aus der
Bronzezeit. Mit Steinplatten getäfelte
Grabkammer (Dolmen), deren Wände ver-
schiedenartige Darstellungen im Charakter
der Felsenbilder eingegraben zeigen; doch
hier viele geometrische Figuren, W^affen-
abbildungen, nur zwei mit menschlichen
Gestalten, die friesartig angeordnet sind.
Sehr wahrscheinlich eine Art Bilderschrift.
Montelius Kulturgesch. Schivedciis Leipz.
1907 S. 128. Y oxxtx Rcallexikofi Stuttg. 1907
S. 407 f. A. Haupt.
Kjökkenmöddinger (Affaldsdyn-
ger, M u s c h e 1 h a u f e n). §1. Be-
sonders die auf dem Festland und den In-
seln Dänemarks, durchaus am einstigen
Meeresstrande, jetzt infolge Hebung der
Erdfeste mehr landeinwärts liegenden
Reste von Lagerstätten einer nicht näher
56
KJÖKKENMÖDDIXGER
bekannten ,,mesolithischen" Jäger-
und Fischerbevölkerung Nordeuropas. Sie
bestehen hauptsächhch aus den durch sehr
lange Bewohnung gehäuften Nahrungs-
resten und anderen Abfällen, sowie Rück-
ständen des Handwerks, der Masse nach
weitaus überwiegend aus Muschelschalen.
Seit 1831 bekannt, erhielten sie ihre richtige
Deutung erst 1851 und erfuhren gründliche
Untersuchung erst nach 1893 durch eine
eigentümliche, bloß zugehauene Beilklingen
(teils flache ,, Scheibenspalter", teils läng-
liche ,, Pickel"), und durch das Fehlen ge-
glätteter Steinbeile sowie feiner verzierter
Tongefäße. Die Nahrung wurde auf Herden
aus Feldsteinen zubereitet. Ob man Zelte
oder Winterhütten besaß, ist nicht zu er-
mitteln. Unter den Weichtieren genoß man
vorzugsweise Ostrea edulis, Cardium edule,
Mytiliis edulis, Littorina littorea und Nassa
Abb. 3. Kjökkenmöddinger-Typen aus Stein, Knochen und Hirschhorn.
(Nach A. P. 'Madsen, S. Müller usw.)
Vereinigung dänischer Forscher, welche
8 K. (5 in N.-Jütland, 3 in N. -Seeland)
studierten, besonders den K. von Ertebölle
am Limfjord, südlich von Lögstör. In
diesem, ursprünglich 141 m langen, bis
20 m breiten und bis 1,9 m hohen
K. ergab eine Partie von 314 qm
8608 verschiedene Artefakte, 20 300 Kno-
chentrümmer und an 563 Stellen Holz-
kohlen, außerdem eine ungeheure Menge
von Feuersteinabfällen und Weichtier -
schalen.
§ 2. Die rein ,,mesoHthischen" oder alt-
neolithischen K. sind gekennzeichnet durch
reticulata, daneben Fisch und Wildpret.
Die Meeresfauna, namenthch die Ostreen,
deuten auf ein offeneres, wärmeres und
salzhaltigeres Gewässer als die heutige
Ostsee. Außer typischen geschlagenen
Flintwerkzeugen (Beilen, Pickeln, Bohrern,
Messern usw\) finden sich zahlreiche, zu-
weilen auch durchbohrte Hirschhorn- und
Knochengeräte sowie Scherben von groben,
dickwandigen, etwas geschweiften, unten
spitz zulaufenden Tongefäßen ohne Henkel
und feinere Ornamente (nur Fingernagel -
eindrücke an den Rändern kommen vor).
Vereinzelt erscheinen Menschenknochen und
KLAFTER— KLAGE
57
ganz selten ausgestreckte (bestattete) Men-
schenskelette,
§3. In jüngeren, nichtmehrmesolithischen
K. und K.Schichten finden sich Typen der
megahthischen Gräber, der Dolmen und
Ganggräber, d. h. der reifen n e 1 i t h i -
sehen Periode des Nordens, hauptsäch-
lich aber etwas ältere Formen, und keine
solchen aus dem sonst durch Steinkisten -
gräber unter der Erde vertretenen Ende
der nordischen Steinzeit. Es sind geschlif-
fene Beile und Äxte aus Flint und ande-
rem Gestein, Flintschaber, Schleifsteine,
Schmucksachen und Reste schön verzierter
Tongefäße. Die älteren Schichten ent-
halten Reste vieler jetzt in der Gegend er-
loschener Wirbeltierarten: Auerhahn, Alk,
Pehkan, Biber, Wildkatze, Luchs, Wolf,
Bär, Wildschwein, Elch, Primigeniusrind.
In jener Zeit war der Hund das einzige ge-
zähmte Tier der Bewohner; in der jünge-
ren, nachmesolithischen Zeit hielt man
noch das Brachycerosrind, das Torf-
schwein und das Torfschaf als Haustiere
und trieb auch einigen Feldbau, wovon
verkohlte Weizen- und Gerstenkörner sowie
Abdrücke solcher an Tongefäßen zeugen.
Der gewöhnliche Hund steht dem kleinen
Spitzhund der Pfahlbauten nahe und
stammt wie dieser vom Schakal. Doch
findet sich auch schon eine größere Rasse.
Das plötzliche Auftreten der Haustiere läßt
vermuten, daß diese als solche eingeführt
und nicht erst im N. aus Wildformen
gezüchtet wurden. Die Untersuchung
der Holzkohlen ergab vorwiegend Eiche,
daneben Birke, Ulme, Espe, Hasel, Erle
und Weide. Nadelholz ist nur sehr spärlich
vertreten, die Buche nicht sicher nachge-
wiesen; die Esche kommt nur in den jünge-
ren Schichten vor. Die K. -Leute sind
sicher nicht von einer fremden Bevölkerung
ans Meer gedrängt worden, sondern der
leichteren Lebensweise wegen dahin ge-
zogen, aber nicht aufs Meer hinausgegangen
und so allmählich rückständig geworden.
Gleiche Steingerätformen wie die K. zeigt
die frühneolithische Kulturstufe von Cam-
pigny in Frankreich und Italien.
A. P. Madsen, Soph. Müller, A. Steen-
g a r d , J o h. P e t e r s e n u. a. Affaldsdynger.
KJ0benhavn u. Leipz. 1900. M. Hoernes.
Klafter, clajdra, cubitus. § i. Ein
natürliches Längenmaß, entsprechend der
Spannweite, die ein erwachsener Mann mit
ausgebreiteten Armen erreicht. Anord.
fad'mr 'Faden'.
§ 2. Als künstliches Längenmaß hält
die Klafter 6 Fuß, also rund 1,90 Meter.
§ 3. Im Bergbaubetrieb bezeichnete man
schon im Mittelalter die Klafterlänge als
lafter oder lachter.
Gx^ii Ahd. Sprachsch. IV 557. Lex er I
1598. 181 2. Amira I 434. II 494,
A. Luschin v. Ebengreuth.
Klage. A. Deutschland und
England. § l. Mit der Erhebung der
Klage beginnt die Gerichtsverhandlung,
ausgenommen nur den Fall der handhaften
Tat. Technische Ausdrücke für klagen sind :
ahd. mahalön, afränk. ^atmallön, ags.
onsprecan, fries. onspreka, nfr. aenspreken;
ahd. eiscön, mhd. aischen, mnd. eschen;
mhd. mnd. vordem; ahd. stöwan, sachan,
zlhan, hären, klagön; für Klage: ahd. mäli,
mahalizi, stöivunga, sachunga, anasprächa,
siht, chlagunga. In heidnischer Zeit gehörte
zum Rechtsformalismus der Klageerhe-
bung, abgesehen von dem Gebrauch be-
stimmter Klageworte, die Anrufung der
Götter, auch mußte der Kläger nach einzel-
nen Rechten einen Stab berühren (daher
für klagen auch ahd. bistabön, stapsakön).
In einigen Fällen mußten noch weitere be-
sondere Klageförmlichkeiten erfüllt werden,
z. B. bei der Anefangsklage, bei der Klage
um den toten Mann. An Stelle der heidni-
schen Klagebeteurung treten später teils
christliche Klagformen (Anrufung Gottes
mit Erhebung der rechten Hand, Aufsagen
der Klageworte vor dem Altar, Erhebung
der Klage vor Gott und den Heiligen), teils,
so bei Franken, Sachsen, Langobarden,
Angelsachsen, ein Voreid, Widereid (frlat.
wedredus, ags. foreäd, foräd), entweder als
Eineid oder mit Eidhelfern geschworen,
durch den der Kläger, bevor der Beklagte
zum Worte kam (daher Voreid), beteuerte,
die Klage nicht aus Haß, Mutwillen oder
Gewinnes halber zu erheben, sondern auf
Grund hinreichender Verdachtgründe. In
gewissen Fällen war der Voreid unbedingt
erforderUch (z. B. bei kampfbedürftigen
Klagen), in anderen (z. B. bei handhafter
Tat) war er entbehrlich; von ihm befreit
waren nach fränkischem Recht die Ver-
S8
KLEIDERFARBE
treter des Königs in fiskalischen Prozessen,
nach angelsächsischem Recht sehr vor-
nehme Personen. Der mit Eidhelfern ge-
schworene Voreid erschwerte dem Gegner
den Beweis; mit seiner Stärke wuchs die
der Reinigung. Mit der Klage verband
sich, falls nicht der Gegner sofort den An-
spruch des Kl. anerkannte, die rechtsförm-
liche, an den Beklagten gerichtete Auf-
forderung, die Klage zu beantworten.
Hierfür verwenden die fränkischen Volks-
rechte den Ausdruck tangano, tanganare
(= 'drängen, treiben'; Herkunft dunkel).
Später trat an Stelle des noch der lex
Ribuaria bekannten tangano der Partei die
an den Bekl. gerichtete Frage des Richters,
was er auf die Klage zu antworten habe.
B r u n n e r DRG P, 2 5 5 ; 2 , 342 ff. Schröder
DRG.'> 86. 371 f. V. Amira Rechte 161.
R. Hübner.
B. N o r d e n. § 2. Der Ausdruck für
Klage ist anord. sqk oder sökn^ aschwed.
koera, bei Klagen um Sachen brigä, aschwed.
klandan. Auch im Norden scheint in heid-
nischer Zeit die Klageerhebung unter An-
rufung der Götter erfolgt zu sein (Land-
nämabök IV/7). In christlicher Zeit ist
dies fortgefallen, nur das isländ. Recht
verlangt einen Gefährdeeid. (Grägäs
Kgsbk. 30, 31, 35: ,,Allir menn peir er
logscil nocor scolo maela at domom a al-
|3ingi . hvart er J^eir scolo sekia sacir e9a
varna . . . oc scolo {^eir vina eida adr {^eir
masli peim malom.")
§ 3. Im übrigen galt der Grundsatz:
,,Ohne Kläger kein Richter" (,,saknaraberi
skal Vera fyrir hverri sök"), gleichgültig,
ob es sich um Zivil- oder Strafsachen han-
delte. Das öffentliche Interesse wurde ge-
wahrt durch den königlichen Beamten
[kommgs söknari), der im Namen des
Königs die Klage auf Friedensgelder erhob.
Auf Island half auch eine Popularklage
vielfach aus.
Maurer Vorl. I 2 S. 186 ff. — Vgl. Gerichts-
verhandlung, Anklage, Zivilprozeß, Strafver-
fahren, Ladung. K. Lehmann.
Kleiderfarbe. A. Deutschland und
England. §1. Die natürlichen Farben
der zur Bekleidung gebrauchten Stoffe sind
für Wolle schwarz, braun, grau und weiß,
für Flachs- und Hanf Stoffe grau. Die Woll-
stoffe waren nach den Funden ältester Zeit
in Norddeutschland schwarz; erst in der
Eisenzeit gibt es helle Schafhaare. Braun
und grau sind Mischungen oder Unter-
farben. Was nun die weiße Farbe der
Flachs- und Hanf Stoffe betrifft, so fehlt
zwar im Ahd. das Wort für Bleichen,
das erst im Mhd. vorkommt, aber das
anord. hleikja läßt auf ein höheres Alter
dieser Fertigkeit schließen.
§ 2. Die Verschönerung der Stoffe durch
Farbenreiz geschieht entweder mittels F ä r-
b e n im Ganzen oder Färben des Fadens^
aus dem dann bunte Stoffe gewebt werden
können. Beide Methoden sind wohl uralt,
wenn auch in ältester'germ. Zeit die letztere
noch nicht sicher nachweisbar ist. Des
Tacitus Bemerkung, daß die germ. Frauen
ihre Leinengewänder mit Purpur beleben,
könnte auch auf angenähte, nicht ein-
gewebte Farbenstreifen zielen.
§ 3. Alte Bezeichnungen wie ahd. gickel-
vech (Gikkel = 'Hahn'), fizzelvech (uner-
klärt) und kuntervech (mhd. kunterbunt \
kunder = 'wildes, fremdes, seltsames Tier'),
ferner ags. wurmjäh und weolcenread (Pur-
pur) deuten auf buntfarbige Stoffe hin.
§ 4. Als alte Färbemittel im Nor-
den erwähnt Plinius eine Heidelbeere,
welche blaue und rote Farbe ergibt, sowie
den Ginster, aus dessen Blüte und Stengel
gelbe und grüne Farbe gewonnen wird.
Isidor erwähnt die Malve, ahd. paptda,
deren Blüte weinrot färbt. In Karls d. Gr.
Landgüterordnung sind als Farbpflanzen,
die in den Gärten angebaut werden sollen,
waisdo ('Waid', got. wisdils, wisdila, ahd.
waid, ags. wäd) für blaue Farbe und
warentia 'Färberröte' genannt. Scharlach-
rot wird aus dem Scharlachwurm oder
Kermes im 9. Jahrh. in Deutschland er-
zeugt. Die Verwendung dieser echten
Färbemittel für Stoffe ist sicher, andere
sind in alter Zeit nicht bezeugt, besonders
keine unechten Erdfarben.
§ 5. In den niederdeutschen Moorfunden
des 3. — 4. Jahrh. n. Chr. treten farbige
Wollenstoffe auf, in Torsberg z. B. ein roter
hemdartiger Kittel mit Ärmeln und Mäntel
mit grünen, gelben und weißen Borten, im
Faden gefärbt. Überhaupt ist die Ver-
wendung bunter Stoffe für Mäntel auch
später beliebt. 1 •
§ 6. Der Mönch von St. Gallen erwähnt
KLEIDERFARBE
59
in der Schilderung der fränk. Tracht des
g. Jahrh. Scharlachbinden für die Beine,
bunt gemachte Leinenhosen derselben Far-
be und • grauen oder blauen Mantel aus
Fries. In der Frauentracht dieser Zeit war
für den Rock gelb und rot, dann blau und
grün, auch weiß und schwarz, nicht selten
violett und braun, sowie Mischungen von
rot beliebt. Gedämpfte Farben w^aren un-
beliebt. Die Bauern und niederen Stände
trugen graue, graubraune und gelbliche
Kleiderfarben. Die Vorliebe für bunte
Farben, die vielfach auch mit Vergoldung
durchsetzt sind, ist bei den Germanen seit
der Völkerwanderung zu bemerken und
wohl auf die Berührung mit den Römern
zurückzuführen.
§ 7. Als nationale Besonderheiten der
Langobarden und Angelsachsen erwähnt
Paulus Diak. weite Leinengewänder, ver-
mutlich von weißer Farbe, mit breiten bun-
ten Streifen. Von den feinen englischen
Tuchmänteln, die der Abt von Wiremuth
764 dem Erzbischof von Mainz als Ge-
schenk sandte, war der eine weiß, der
andere farbig. In den späteren angel-
sächsischen und fränkischen Miniaturen
findet sich aber eine große Mannigfaltigkeit
und Fülle der Farben sowohl in der Männer-
ais auch in der Frauentracht.
§ 8. In der Hof- wie in der Königs -
t r a c h t der karolingischen Zeit scheint
eine besondere Vorliebe für purpurrote Ge-
wänder geherrscht zu haben, daneben auch
für satte blaue Farbe. Das angels. pcell
ist ein Purpurstoff. Außerdem ist als be-
sondere germ. Standesfarbe vielleicht
Weiß anzusehen, da Strabo die weißen
Kleider der kimbrischen Weissagerinnen
erwähnt.
§ 9. Ob in der Brauttracht im
germ. Altertum eine bestimmte Farbe vor-
herrschte, ist nicht bekannt. Eine Miniatur
des II. Jahrh. zeigt folgende Farben in der
Brauttracht: Blaues Oberkleid, mit rot-
blauweißen Ringen geschmückt, und weißes
Unterkleid.
§ 10. Als Trauerfarbe kommt wohl
Schwarz in Betracht, im Gegensatz zum
slav. Weiß. Schon die kimbrischen Frauen
legten nach Plutarch vor der Entschei-
dungsschlacht gegen Marius schwarze Klei-
der an. Im 9. Jahrh. ist nach Weinhold
die Trauerfarbe schwarz, und auch vom
Artushof ist sie als solche bezeugt.
Zf Ethn. 2 1 , [238]. M. H e y n e DHausaltert,
3, 236 ff. Ber. d. Mus. vateiländ. Altert. Kiel
42 (1907) u. 44 (1909). Weinhold D.
detUsch, Frauen i. d. Mittelalt. K. Brunner.
B. Norden. §11. Die Kleiderfarbe
(anord. litr) konnte, wie der Kleiderstoff,
sehr verschieden sein. Von Farben werden
die folgenden in der altnord. Literatur er-
wähnt. Weiß (hvltr) war die allgemeine
Farbe der Leinwand, und man legte
großen Wert darauf, sie so weiß als möglich
(drifhvitr) zu bekommen. Doch wurde der
weiße Fries als das Allereinfachste ange-
sehen und in der Regel nur zu Kleidern
für die Knechte und die geringeren Leute
benutzt. Braunrot (möraiiär) war sehr
allgemein; am häufigsten wird es erwähnt
als braunrot -gestreift (mörendr). Um. die
braunrote Wolle zu sparen, ohne doch in
ganz weißen Frieskleidern gehen zu müssen,
webte man das Zeug so, daß der eine Strei-
fen braunrot, der andeVe weiß war. Der
Fries dieser Art war also ein wenig ein-
facher, als ganz braunroter Fries; aber er
war bedeutend teurer als ganz wei-
ßer Fries. Schwarz {svartr), wo-
runter man die natürliche Wollfarbe [sauä-
svartr) verstehen muß, war auch sehr all-
gemein. Grau (grär) wird sehr häufig
erwähnt. Wenn von Kleidern die Rede
ist, die diese Farbe haben, so muß man
hierunter teils Kleider von grauer Wolle
(der natürlichen grauen Wollfarbe), teils
Kleider verstehen, die entweder von Garn
gewebt waren, in welchem der eine Faden
schwarz und der andere weiß war, oder bei
denen das Garn aus schwarzer und weißer
Wolle zusammengesponnen war, also nur
eine Mischung von zwei natürlichen Far-
ben. Eine Variation dieser Farbe w^ar, wie
beim Braunroten, das Graugestreifte (grä-
rendr).
§ 12. Alle obenerwähnten Farben waren
natürliche Wollfarben. Im Gegensatz zu
den Kleidern, die diese Farben hatten,
standen künstlich gefärbte Kleider, die
Farbekleider [litklcedi) hießen. Jene
sah man als einfacher, diese als stattlicher
an und nannte sie auch zuweilen Pracht-
kleider [skrautklceM). Kleider von natür-
licher Farbe wurden vom Volk im all-
6o
KLEIDERSTOFFE
gemeinen, künstlich gefärbte nur von den
Bessergestellten und den Häuptlingen ge-
tragen. Zu den künstlichen Farben ge-
hörten also folgende : Gelb (gulr) wird
zwar selten als Farbe für Kleider erwähnt,
aber daß es gebraucht worden ist, ist
sicher. Blau [blär) war sehr allgemein.
Hierunter muß man eine rabenschwarze
[hrajnblär) Farbe verstehen, selten oder
niemals die Farbe, die man jetzt blau
nennt. Häufig werden auch blaugestreifte
(hlärendr) Kleider erwähnt. Braun
ihrünn) wird nicht sehr oft erwähnt, ist
aber gewiß ziemlich allgemein gewesen.
Als Variation dieser Farbe wird rotbraun
(rauährünn) und dunkelbraun (mobrünn)
erwähnt. Grün [grmn) wird nur zuweilen
erwähnt. Auch davon hatte man Varia-
tionen: gelbgrün (gulgrmn) und laubgrün
{lauf grmn). Rot (rauär) wurde als die
allerprächtigste Farbe angesehen, und Klei-
der von dieser Farbe wurden ausschließ-
lich von Häuptlingen und reichen Leuten
getragen. Sie werden im Gegensatz zu
andern als gute Kleider (göd klceäi) be-
zeichnet. Rote Kleider wurden auch bei
Opfern für die Götter getragen (blötklce^i) .
Bunte Kleider hielt man für sehr hübsch,
und die einzelnen Kleidungsstücke waren
daher nicht selten aus mehreren verschie-
denen Stoffen zusammengesetzt, deren jeder
seine besondere Farbe hatte.
V. Gu&mundsson Litkl(zdi ; Arki v f.
nord. Filolog-i 1892. Vahyr Gudmundsson.
Kleiderstoffe. A. S ü d e n. § i. Als
älteste zur Bekleidung dienende Stoffe
werden auf germ. Boden Tierfelle anzusehen
sein. Sallust, Cäsar und Tacitus sprechen
von der Fellkleidung der Germanen. Zum
Gerben der Häute dürften die bereits in
neolithischer Zeit zahlreich vorkommen-
den Feuersteinschaber mit abgerundetem
Schneidenteil gebraucht worden sein. Aus
späteren metallzeitlichen Epochen der Vor-
geschichte ist kein entsprechend häufig
vorkommendes und so charakteristisches
Gerät bekannt. Es ist daher wohl anzu-
nehmen, daß der Gebrauch von Fellen zur
Bekleidung bereits in der Bronzezeit durch
die Erfindungen des Spinnens und Webens
stark eingeschränkt worden ist. Mit dieser
Annahme stimmt es auch überein, wenn
die in der Steinzeit des mittleren und nörd-
lichen Europas fast völlig fehlenden Spinn -
wirtel in den Funden aus der Bronzezeit
hier häufiger auftreten. Mit dem Gange
einer natürlichen Entwicklung würde die
Folgerung eines höheren Alters der Wolle -
bereitung und -Verarbeitung vor dem
Flachsbau gut übereinkommen, aber doch
kann für germ. Gebiet die Priorität der
wollenen Gewebe deshalb nicht zweifelsfrei
erwiesen werden, weil aus dem Fehlen
leinener Gewebe in den Funden der Bronze-
zeit nicht ohne weiteres geschlossen werden
darf, daß diese leicht vergänghchen Stoffe
bei Niederlegung der Funde nicht vor-
handen waren. Bereits in der älteren
Bronzezeit wurden in Schleswig-Holstein
wollene Kleider den Toten mit ins Grab
gelegt, während Leinengewebe in Süd-
deutschland zuerst in Gräbern der Hall-
stattperiode beobachtet ist, also im Be-
ginne der Eisenzeit. In späterer, schon ge-
schichtlicher Zeit sind auch für germ. Kul-
tur diese ältesten 3 Kleidungsstoffe gleicher-
weise bezeugt, und schon hört man von
ihrer Verfeinerung durch Musterung und
Färbung, womit sie sich höheren An-
sprüchen anpassen.
§ 2. Obwohl nach O. Schrader bereits in
der europäischen Bronzezeit sich in den
Funden Beispiele der Alaun- oder Weiß-
gerberei zeigen, im Gegensatze zu der viel
älteren primitiven Öl- oder Sämischgerbe-
rei, so tritt doch in den Sprachen erst spät
ein Unterschied zwischen Fell und gegerb-
tem Leder hervor. So ist z. B. das in
seiner Urbedeutung nicht bekannte ahd.
ledar, ags. leper von allgemeiner Bedeutung,
zugleich Pelzwerk und Leder im heutigen
Sinne. Für Erzeugnisse der Weißgerberei
sind die Namen I r c h , ahd. irak^ iroh,
für weißes Bocks- oder Gemsenleder, und
Lösch, ahd. loski, für meist rotes Wild-
leder erhalten. C o r d u a n , feines spani-
sches Leder von Cordova, wird seit dem
9. Jahrh. behebt. Pelzbekleidung wird bei
Beschreibung von Männertracht seit dem
5. Jahrh. zwar oft erwähnt, aber mehr als
Luxus- denn als nötiger Gebrauchsgegen-
stand, wie in der älteren Zeit. Am meisten,
geschätzt waren Marder, schwarzer Fuchs,
Biber, Otter, Hermelin und Zobel, auch
graues Eichhörnchen (Vehe) und Kanin-
chen. Karl d. Gr. benutzte auch noch den
KLEIDERSTOFFE
6l
dauerhaften Schafpelz und gab so den mit '
kostbaren Fellen bekleideten Höflingen ein
gutes Beispiel altvaterischer Einfachheit.
§ 3. Von den aus Wolle verfertigten
Stoffen, im Norden Watmal genannt, ist
der gemeingerm. Loden, ahd. lodo, ags.
loäa, anord. loäi, in erster Linie zu nennen,
der ein zottiges Aussehen hatte. Die älte-
sten, mit Rauten gemusterten Drell- und
Köper -Wollenstoffe finden sich in den
Moordepots und bei den sog. Moorleichen
um das 3. — 4. nachchristl. Jahrh., z. B.
in Thorsberg, Rendswühren, Friedeburg
und Damendorf. Da gibt es auch fianellartig
aufgerauhte Stoffe und solche, die deutliche
Spuren ehemaliger abwechslungsreicher
Färbung tragen. Der Hauptanteil am
Handel mit Kleiderstoffen fällt in früher
geschichtlicher Zeit den Friesen und Angel-
sachsen zu, deren Erzeugnisse aus der
Schafwolle den besten Ruf genossen. Im
8. Jahrh. wurden nach Bonifacius feinere
Wollenstoffe, z. B. Tuche von Lunden
(London) ausgeführt, und die friesischen
waren so berühmt, daß Karl d. Gr. sie zu
Ehrengeschenken für den Kalifen Harun
verwenden konnte.
§ 4. Eine bedeutende Rolle hat die
Leinwand, linwät, als Kleidungsstoff
im germ. Altertum gespielt. Wenn sie auch
in den prähistor. Funden erst spät nach-
weisbar ist (s. § i), so tritt sie dafür in den
literarischen Quellen der röm. u. fränk.
Zeit außerordentlich stark hervor. Bei
Tacitus wird besonders den germ. Frauen
Leinenkleidung zugeschrieben. Ähnliches
berichten Strabo und Plinius, und bei den
Goten waren im 4. Jahrh. Leinenkleider so
allgemein, daß sie die Habsucht der Byzan-
tiner erregten. Auch Paulus Diakonus be-
zeugt von den Langobarden und Angel-
sachsen, daß sie viel leinene weite Ge-
wänder trugen mit breiten, buntfarbigen
Streifen. Einhard erwähnt bei der Schilde-
rung der Erscheinung Karls d. Gr. seine
leinene Unterkleidung. Doppelt gewebte
derbe Leinwand hieß ZwiHch, ahd. zwüih.
Von dem Werg aus Flachs und Hanf
machte man eine Art von Rupfen, wie
aus den Anweisungen für Karls d. Gr.
Musterhöfe hervorgeht.
§ 5. Schließlich berichtet Pomponius
Mala aus der ersten Hälfte des i. Jahrhs.
n. Chr., daß die Germanen neben ihren
Wollmänteln auch Bast mäntel getragen
haben, und Valerius Flaccus sagt ähnHches
von den Bastarnern. Näheres ist darüber
nicht bekannt; vielleicht handelt es sich
um mattenartige Geflechte, wie sie z. B.
im östl. Europa noch als Schuhe aus Lin-
denbast Verwendung finden, oder um
Baumschwamm, der ebenfalls noch in
neuer Zeit zu Kopfbedeckungen verarbeitet
wird. Daß auch Filz später zur Be-
kleidung gebraucht wurde, geht aus dem
ahd. -ßlz, ags. feit hervor, welches Wort zu-
gleich einen dicken, wollenen Mantel be-
zeichnet. Auf Einfuhr orientahscher Stoffe
weisen got. saban, ahd. sabo, als Bezeich-
nung von Leinentuch hin, welches aus
Saban b. Bagdad stammt, ferner ahd.
phellol, ags. pcell, der einen verschiedenfarbi-
gen, auch mit Goldfäden durchwirkten
Seidenstoff darstellt, wohl auch Zindäl oder
Zendäl, ein leichter Taft im 9. Jahrh.
M o r. Heyne Deutsche Hausaltert. 3, 207 ff.
K. W e i n h o 1 d Die deutschen Frauen i. d.
Mittelalter 2, 227 ff. O. Schrader Sprach-
vergl. u, Urgesch. II 2, 9. 257. K. Brunner.
B. Norden. § 6. Ebenso wie es
in den ältesten Berichten, die wir über die
Tracht der südgermanischen Völker haben,
heißt, daß sie hauptsächlich aus Fellpelzen
bestand, von den einfachen Schafpelzen
und Ochsenhäuten an bis zu kostbarem
Biber- und Zobelfell, sehen wir, daß das
gleiche bei den nordischen Völkern in den
ältesten Zeiten der Fall gewesen ist. Zur
Steinzeit scheint man keinen andern Klei-
derstoff gekannt zu haben als Fell und
Tierhäute, und obwohl man bereits zur
Bronzezeit begonnen hatte, Wollstoffe zu
verarbeiten und sie zu Kleidern zu be-
nutzen, hat man doch sicher damals noch
überwiegend Fellstoffe für die Kleider ver-
wendet, was auch aus den Kuhhäuten und
Tierfellen hervorgeht, die man oft in Grä-
bern findet. Noch in der Wikinger- und
Sagazeit brauchte man Felle von wilden und
von Haustieren, neben andern Stoffen, in
sehr ausgedehntem Maße zu Kleidern,
was aus der alten einheimischen Lite-
ratur hervorgeht, wie es auch bei Adam
von Bremen (IV, 35) über die Isländer
heißt, daß sie in Schafpelze gekleidet seien
(„eorum [s. pecorwn] vellere teguntur'').
62
KLEIDERSTOFFE
Aber in diesem Zeitabschnitt wurden die |
einfacheren Fellstoffe zumeist von den |
niedrigeren Klassen benutzt, während vor-
nehme und wohlhabende Leute neben den
feineren Fellstoffen, also Pelzwerk, haupt-
sächlich verschiedene andere Kleiderstoffe,
wie Wollstoffe, Leinwand, Baumwollzeuge,
Seide, Seidensammt usw. benutzten (vgl.
Tracht).
§ 7. Von Fellstoffen {skinn), die
man zur Kleidung benutzte, teils ohne, teils
mit den Haaren darauf, werden folgende in
der altnordischen Literatur erwähnt. Als
einfachere wurden betrachtet: Schaffell
[saudskinn) und Schafpelze (klippingr,
goera), Ochsenfell {oxahüä, gldungshüä),
Kalbfell [kälf skinn), Ziegenfell (geitskinn,
bukkskinn) oder Ziegenpelze (geitheäimt,
geitbjälfi) und Seehundsfell [selskinn), wel-
che man, wenn sie unverarbeitet und zur
Ausfuhr bestimmt waren, mit einem
Namen Handelsfelle (varskinn, vararskinn)
nannte. Als noch geringwertiger betrach-
tete man jedoch Renntierpelze (hreinstakka,
hreinbjälfi) und Wolfsfelle oder Wolfspelze
(vargskinn, uljhedinn), und als das minder-
wertigste Haifischhaut [skräpr, leskräpr).
Diese Fellstoffe w^urden, außer allgemein
zu Hosen und Schuhen, nur zu Pelzen
{feldr), Blusen, Wämsern und Hauben
für Leute niederen Standes benutzt, Hai-
fischhaut nur zu Schuhen für Sklaven
und niedere Dienstleute, und Renntier-
fell als Kleiderstoff kaum anderswo als
im nördlichen Norwegen. Als feine-
res Fell galt Hirschfell [hjartskinn) und
Korduanleder {kordünd), sowie als Pelz-
werk Lammfell (lambskinn), Katzenfell
{kattskinn), Fuchsfell (töuskinn, melrakka-
skinn), Bärenfell [bjarnskinn, bjarnfell),
Eichhornfell (gräskinn, grävara), Biberfell
{björskinn), Zobelfell {safalaskinn), Herme-
lin (hvitskinn) Otterfell (otrskinn), Marder-
fell [mard skinn) und Luchsfell [gaupuskinn).
Diese Pelzwerkfelle waren allzu kostbar,
als daß sie von jedermann benutzt werden
konnten; sie wurden hauptsächlich von
vornehmen und wohlhabenden Leuten
gebraucht, um ihre Staatskleider, wie
Mäntel, 'Kappen' und verschiedene an-
dere, sowie Hauben damit zu füttern und
zu verbrämen. Hirschfell wird nur als
Stoff zu feinen Handschuhen erwähnt und
ist wahrscheinlich ebenso wie das Korduan-
leder (urspr. von Cordova in Spanien stam-
mend) eingeführt worden. Dieses wird nur
als Stoff für die prächtigsten Lederhosen
und Lederschuhe erwähnt.
§ 8. Von Wollstoffen war Fries
(vaginal, vää, vefr, meist in Zusammen-
setzung vefjar-) der gewöhnlichste, der zu
allen mögUchen Kleidungsstücken ver-
wendet wurde. Er konnte indessen feiner
und einfacher sein. War er zum Nähen
von Kleidern, in der natürlichen Farbe
der Wolle oder ungefärbt, bestimmt, so
nannte man ihn Kleiderfries (hafn-
arvaä'mäl, hafnarvM, von hgfn [vgl. yfir-
hgfn] Kleidungsstück), während weißer,
ungefärbter Fries, der hauptsächlich zur
Ausfuhr bestimmt war, Handelsfries
(sgluvä^, vgruvää', vararväS) genannt wurde.
Der ungefärbte Handelsfries wurde jedoch
häufig auch zu Kleidern für die niedri-
geren Klassen verwendet. Eine eigene
Art Fries war der sogen. Figurenfries
[bragdaväd', brigüavaä^mäl), der mit einge-
webten Figuren [brqgd) in verschiedenen
Farben (vgl. litbrigH) gemustert gewesen
zu sein scheint. Noch feiner, und wie es
scheint, von einer besonderen Webart, war
der Wollstoff, den man bor^i nannte, der
stets mit eingewebten oder gestickten Fi-
guren versehen war und ausschließlich ent-
weder zu Borten (hlad) auf den Kleidungs-
stücken oder zu prachtvollen Wandteppi-
chen [tjald, refiU) verwendet wurde. Aber
im übrigen konnte das Wort auch jeden
behebigen Stoff mit eingewebten Ornamen-
ten, z. B. einen Seidenstoff, bezeichnen.
Ein ziemHch grober Wollenstoff, mit
schwachem Zusatz von Haaren, eine Art
Wollplüsch, hieß Lodenzeug {loä'-
dükr, loäi; vgl. ahd. lodo, ags. loßa). Er
war auf der einen Seite rauh oder behaart,
so daß er einem zottigen Pelz ghch und
sicher auch durch Nachahmung dieses ent-
standen ist. Dieser Wollstoff scheint auch
einer der ältesten im Norden gewesen zu
sein, denn er ist in Gräbern aus der Bronze-
zeit gefunden worden (s. Tracht § 4).
Daß das Lodenzeug eine Nachahmung des
Pelzes ist, wird auch dadurch bestätigt,
daß er nur als zu 'Kappen' verwendet er-
wähnt wird und zu den Kleidungsstücken,
die man Pelz {feldr) nannte. Zu den aller-
KLEIDERSTOFFE
63
einfachsten Arten von Wollstoff muß man
auch den Filz (flöki, pöf) rechnen, der je-
doch häufig einen größeren oder geringeren
Zusatz von Haaren hatte und der in der
Kleidung nur zu Hüten und Kapuzen ver-
wendet wurde. Außer diesen einheimischen
Wollstoffen brauchte man auch einige
fremde, mehr oder minder gemusterte Woll-
stoffe, die für die feineren Röcke und Män-
tel verwandt wurden, sowie für mehrere
andere Staatskleider. Von diesen war der
Scharlach (skarlat, skallat) ziemlich
allgemein, während das Gottesgewebe
(guä'vefr), das ein scharlachfarbiger, ge-
musterter und goldgewirkter Wollstoff ge-
wesen zu sein scheint, vielleicht eine Art
Brokat, seltener und besonders kostbar
war, obwohl er oft erwähnt wird. Ziemlich
kostbar war auch das P f e 1 1 e 1 {pell, vgl.
mlat. Pallium und palliolum), das ursprüng-
lich ein schneeweißer, aber später auch
verschiedenfarbiger und gemusterter Wol-
lensamt war, eine Art Nachahmung des
bischöflichen Palliums, das auch gold-
gewirkt sein konnte (vgl. § li). Ein feiner
und dünner Wollstoff war auch der in
den späteren Zeiten eingeführte S ae y
(sc^i, sceydüket', vgl. afrz. saye, ital. said).
§ 9. Von Leinen Stoffen werden
nicht viele Arten erwähnt, im wesentlichen
nur Leinwand (/zw, lerept), die beson-
ders in der Frauentracht verwendet wurde,
aber auch als Unterzeug des Mannes. Sie
war sogar sehr gewöhnlich auf Island, ob-
wohl sie viermal so teuer als der Fries war.
Wahrscheinlich ist auch der Stoff, welcher
„Buche" [höh) genannt wurde, ein Leinen -
Stoff gewesen. Es war ein weißer Stoff
(vgl. hlähvitar hekr) mit eingewebten oder
eingenähten Figuren und Bildern, der wahr-
scheinlich mit Brettchenweberei gewebt
worden ist (vgl. § 12), und der Name
stammt möglicherweise daher, daß die
Brettchen, mit denen das Weben vor sich
ging, aus Buchenholz {hök) waren. Auch
eine Art gemusterten Leinenstoffes ist viel-
leicht das sogen. N a m t u c h {nämdükr,
näni) gewesen, da es nur als zu Frauen -
kleidern gebraucht erwähnt wird (z. B. zu
einem Frauenrock), zuweilen auch als
Gegensatz zu Wollstoff genannt wird. Aber
im übrigen ist es nicht leicht, klar zu wer-
den über die Beschaffenheit des Stoffes oder
die Herkunft seines Namens (vielleicht von
Namen = Namur?). Zu den Leinenstoffen
wird man am ehesten auch das Wachstuch
[siridükr,vg\Av. toile ciree) rechnen können,
das aber selten und erst spät erwähnt wird.
§ 10. Baumwollstoffe, die durch
die Araber in Europa verbreitet wurden,
kamen ziemlich spät nach dem Norden und
werden deshalb selten in der altnordischen
Literatur erwähnt. Genannt werden zwei
Arten, nämlich füstan (mlat. fustanum, ur-
sprünghch stammend von Fostat d. i.
Kairo); dies war ein dünnes Zeug, meist
von roter Farbe, aber doch zuweilen weiß ;
sowie bükran (mlat. bucaramim, von Bochara
stammend), über dessen Beschaffenheit wir
nichts wissen.
§ II. Seidenstoffe werden sehr
häufig und in mehreren verschiedenen Arten
erwähnt. Außer gewöhnlicher Seide
(silki) hatte man Purpur (purpuri), der
ein entweder gestreifter oder gemusterter
Seidenstoff war und in allen möglichen
Farben vorkam, aber doch hauptsächlich rot
und weiß. Das Charakteristische des Stoffes
muß im Gewebe gelegen haben, aber nicht,
wie der Name andeutet, in der Farbe oder im
Stoff. Er'.konnte auch goldgewirkt sein. Ein
anderer sehr kostbarer Seidenstoff war das
Seidenpfellel {sükipell), das teils
schneeweißer, teils verschiedenfarbiger Sei-
densamt gewesen zu sein scheint (vgl. § 8),
mit eingewebten, oft auch goldgewirkten
Mustern und Figuren, oder eine Art Gold-
brokat. Eine Abart hiervon war der P u r -
p u r s a m t (pttrpurapell), Seidensamt ge-
mustert wie Purpur. Außerordentlich an-
gesehen war auch der B a 1 d i k i n (baldi-
kinn, baldrkinn, baldrskinn), ein feiner und
leichter Seidenstoff, der so mit Gold ge-
wirkt war, daß die Kette aus Goldfäden be-
stand, während der Einschlag aus Silber -
fäden war, außerdem war er gemustert mit
eingewebten Figuren. Seinen Namen erhielt
dieser Stoff von seinem ursprünglichen
Herkunftsort Bagdad, das von den Dichtern
des Abendlandes Baldak genannt wurde.
§ 12. Die Aufklärungen, die uns die Lite-
ratur über die vielen prachtvollen und kost-
baren Stoffe gibt, werden vollauf durch ver-
schiedene Grabfunde aus der Wikingerzeit
bestätigt, indem man in diesen, sowohl in
Männer- wie in Frauengräbern, gemusterte
64
KLEIDUNG— KLOSTER
oder gestickte Woll- und Seidenstoffe ge-
funden hat, und die letzten in mehreren
Fällen mit eingewebten Mustern in Silber
und Gold (vgl. Art. Tracht § 26). Auf
einem der Wollstoffe stellen die Muster zu-
sammengekettete Menschenhäupter dar.
Es kann kaum ein Zweifel darüber sein, daß
viele dieser prächtigen Stoffe heimische
Arbeit waren, denn rieben den vielen Be-
schreibungen von gemusterten Decken mit
eingewebten oder gestickten Ornamenten
(mgrk) oder Bildern [skript) erhalten war
häufig Schilderungen von der großen Fer-
tigkeit der nordischen Frauen in Kunst-
weberei und Kunststickerei, indem sie er-
wähnt werden als sitzend bei einer solchen
Arbeit [süja vid' horda^ skrifa), oder damit
beschäftigt, Ornamente oder Bilder einzu-
weben [vefa, böka, hlaäa, rekja, slä borä'a),
recht oft mit Gold- und Silberfäden {gull-
böka, vgl. gullofinn, gullskotinn, gullmerktr,
silfrofinn, merktr vid siljr), oder sie auf
Decken zu sticken [sauma ä, byräa ä, lesa ä,
leggja boräd), ebensooft mit Seide (silki-
saumaär), Silber {siljrlagdr) oder Gold (gull-
saumaär, gulllagär, leggja gulli). Man kann
aus einigen Stellen sehen, daß diese Kunst-
weberei, jedesfalls von Borten und Decken
von geringer Breite, mit Brettchen [spjgld,
hlad'a spjgldum) ausgeführt wurde, auf ähn-
liche Weise, wie man dies noch jetzt auf
Island und in vielen andern Gegenden über
die ganze Welt kennt, von den ältesten
Zeiten bis auf unsere Tage (vgl. M. Leh-
mann-Filhes: Über Brettchenweberei. Ber-
lin 1901). Die eingewebten oder gestickten
Bilder konnten nach den Schilderungen der
Literatur alles mögliche darstellen: Vögel,
Tiere, Menschen, Gebäude, Schiffe, Waffen,
Spiele, Kämpfe usw. Auf einem solchen
Teppich konnte so eine ganze Geschichte
oder Mythe dargestellt werden, in derselben
Weise, wie wir dies noch auf der berühmten
Tapete von Bayeux aus dem 11. Jahrh.
sehen können, auf der die Frau Wilhelms
des Eroberers die Geschichte von ihres
Mannes Eroberung von England hat dar-
stellen lassen. Valtyr Gudmundsson.
Kleidung s. Tracht, ferner Kleiderfarbe,
Kleiderstoffe und vgl. systematisches
Register.
Kleinviehzucht. § i. Während Hund
und Katze ihre ganz besondere Stellung
mehr neben wie in der Wirtschaft haben,
steht die Kleinviehzucht in einem gewissen
Gegensatz zu der Zucht der großen wirt-
schaftHchen Haustiere, mit denen die
bäuerliche Existenz der Germanen durchaus
verwachsen ist. Gänse und Hühner spielen
ja auch für die Wirtschaft eine große
Rolle; sie bleiben aber doch zumeist in
den Händen der kleinen Leute, wenn sich
nicht einmal eine Fürstin ihnen besonders
widmet, während die Taubenpfiege wohl
häufig mehr eine Spielerei als wirtschaft-
liche Zucht ist.
§ 2. Pfau und Schwan nehmen als
Zuchtvögel eine so eigentümliche Stellung
ein, daß wir sie kaum zur Klein -
Viehzucht rechnen können. Jetzt stellt
man zur Kleinviehzucht allgemein die Ka-
ninchenzucht. Sie hat aber mit dem germ.
Altertum nichts zu tun, weil sie wohl erst
mit der Renaissance aufgekommen ist.
§ 3. Für die Anfänge müssen wir für
Gänse, Hühner und Tauben in gleicher
Weise beachten, daß auch diese Zucht nicht
aus wirtschaftlichen Gründen begonnen hat,
die gelegentlich sehr zurücktreten. Die
Britannier hielten zur Zeit Cäsars
(BG. 5, 12) Gänse und Hühner, aber ,,gu-
stare fas non putant". Die Möglichkeit
des Genusses war ihnen noch nicht aufge-
gangen. Ed. Hahn.
Kloster. A. Bauten und An-
lage. § I. Lat. claustrum, conventus,
monasterium, monachium, coenobium; mau-
erumschlossene Ordensniederlassung, de-
ren Mittelpunkt die Klosterkirche bildet;
dabei die Wohngebäude für die Insassen,
um den Kreuzgang die eigentliche Klausur.
Die Abtwohnung frühzeitig (Altenmünster)
ausgezeichnet. ■ — Als das älteste Kloster
nördlich der Alpen gilt S. Maurice (d'Agaune)
im oberen Rhonetal (Ende 4. Jahrh.).
§ 2. Das berühmteste und lehrreichste
Bild einer frühen Klosteranlage gibt der
Bauriß von St. Gallen von 820,
der von Rhabanus Maurus zu Fulda
herrühren soll. Es enthält in der Haupt-
sache die doppelchörige, mit 2 freistehen-
den Rundtürmen westlich und einem
Querschiff östlich versehene Klosterkirche,
südlich davon den Kreuzgang, umgeben von
Kapitelsaal, Refektorium, Dormitorium
und Vorratshaus; weiterhin eine Sonder-
KLOSTER
65
anläge mit Kapelle für Novizen und Obla-
ten, sowie für Fremde und Kranke mit
zwei Kreuzgängen; Abtswohnung, dann
Badehäuser, Keller und Küche, Schulhaus,
Haus für Gäste und Fremde, Handwerker-
quartiere, weitläufige Ökonomiegebäude,
Gärten und Kirchhof. — Von Fontanella
b. Ronen (6. Jahrh.) gibt uns die Kloster-
chronik für das Jahr 823 eine anschauliche
Beschreibung des eigentlichen Kerns der
Anlage, der Klausur.
§ 3. Vom Kloster Lorsch (774) ist nur
noch die Vorhalle vor dem Atrium vor-
handen; in den Grundmauern ist dieses, ein
zweiseitiger, zur Kirche ansteigender Porti-
kus, und die letztere mit zwei Westtürmen
zu erkennen. — Die im Okzident maß-
gebenden Benediktinerklöster strebten
nach dem Ziel, die gesamte erforderliche
wirtschaftliche Produktion in ihren Räu-
men zu vereinigen und so von jedem Ge-
werbebetrieb unabhängig zu werden; das
Ideal eines solchen war das von St. Riquier
(Centula); spätere als Benediktinerklöster
aber kommen für uns hier nicht in Betracht.
Die Klöster als wichtige Anlagen und
Stützpunkte waren seit dem 6. Jahrh. der
Regel nach befestigt (s. auch 'Kreuz-
gang').
Stephan! Wohtihati II, i — 92. Dort auch
die Literatur. Götzinger, Reallexikon ^ Leipzig
1885, 504 ff. A. Haupt.
B. Verfassung. § 4. Die Einrich-
tung der Klöster {monasterium, claustrum:
ahd. miinistri, wnord. munklTf, klaustr,
onord. klöster) ist über die ganze germanische |
Welt verbreitet. In Gallien findet sie :
sich schon vor der fränkischen Eroberung
ziemlich ausgebreitet und dehnt sich nach j
der Eroberung in Zusammenhang mit der j
Christianisierung über das ganze Reich aus, '
so daß am Ende der Karolingerzeit unge-
fähr 200 Männerklöster und etwa 80 !
Frauenklöster vorhanden sind. Deren Ent- ^
stehung war mit reicher Kulturarbeit in j
wirtschaftlicher Beziehung verbunden. In '
Norwegen beginnt die Klostergründung erst !
nach Ausbildung der Orden im 12. Jahrh. |
durch die Benediktiner, die Schwarzmönche 1
[svartmunkar) . Ihnen folgen bald die I
grauen Mönche [grämunkar), Zisterzienser, j
die Augustiner [kamlkar] und die Prä-
monstratenser. In Island fanden dagegen ;
Hoops, Reallexikon. III.
nur die zwei erstgenannten Eingang, wäh-
rend Schweden von der ersten Hälfte des
12. bis in das 13. Jahrh. den Zisterziensern
überlassen blieb. Dänemarks Klosterleben
nahm besonderen Aufschwung im Zeitalter
der Valdemare, nachdem Knut den Grund
gelegt hatte. Es finden sich dort zuerst
Zisterzienser, später auch Franziskaner,
Dominikaner und Benediktiner. Von be-
sonderer Bedeutung waren die mit der
Gründung von Canterbury (Anf. 7. Jahrh.)
einsetzenden Klöster in England, wo von
ihnen die gesamte Missionstätigkeit be-
trieben wurde.
§ 5. Die einzelnen Klöster waren Ver-
einigungen von Männern oder Frauen, selte-
ner beiden zusammen, die zunächst den
mehr negativen Zweck eines Abschlusses
von der Welt, eines asketischen, Arbeit und
Betrachtung gewidmeten Lebens verfolgten.
Dabei blieben die eintretenden Mönche [mo-
nachus: wnord. munkr, aschw. munker, adän.
munk, ags. mujtuc, ahd. inunih) oder Non-
nen [nonna: ahd. nunnd) in älterer Zeit
im weltlichen Stande, und eine Haus-
ordnung führte zwar ein gleichheithches,
gemeinschaftliches Leben und Unterord-
nung unter den vorstehenden Abt (abbas:
ostnord. abbat, westnord. abbati, ags. abbud,
Sihd. abbat) oder die Äbtissin {abbatissa) her-
bei, nicht aber eine Zusammenfassung mehre-
rer Klöster zu einer größeren Einheit. Erst
im Lauf der fränkischen Periode traten
hier Änderungen ein. Zunächst entstand,
abgesehen von dem Mutterkloster Lux-
enil, eine Reihe von Klöstern nach der
Regel des Iroschotten Columba (t 615).
Schon Mitte des 8. Jahrhs. aber hatten
fast alle Klöster die Regel {regula, wmord.
munkalög) des hl. Benedikt von Nursia
(t nach 542) angenommen, deren Geltung
durch dieKlosterreform Ludwigs d. Frommen
und die Wirksamkeit Benedikt von Anianes
(t 821) befestigt w^urde. Sie forderte
von dem einzelnen Klosterinsassen die
Gelübde {projessiones) der Armut und
Keuschheit [conversio morum), des Ge-
horsams (oboedientia) und des ständigen
Bleibens im Kloster [stabilitas loci), damit
zusammenhängend den Zölibat und den
Verzicht auf alles Sondereigentum. Wurde
hierdurch eine innere Vereinheitlichung
herbeigeführt, so zeigt sich eine äußere
66
KLOSTER
in den eine Reihe von Klöstern um-
fassenden Verbrüderungen {confraternitates).
Auch die Verbindungen der kluniazenischen
Klöster 'ii. Jahrh. unter einem Haupt-
kloster und dessen Vorsteher als Erzabt
sind zu erwähnen. Endlich werden nun-
mehr Kleriker mit kirchlichem Ordo in
das Kloster aufgenommen, die zwar
allen übrigen Fratres gleichstanden, aber
doch kirchliche Funktionen ausüben konn-
ten.
§ 6, In die Kirchenverfassung waren die
Klöster nicht eingefügt, widerstreiten ihr
sogar, wenn der Abt dem iro -schottischen
Brauche entsprechend bischöfUche Funk-
tionen ausübte. Aber mit Ausnahme der
unmittelbar dem Papst unterstellten, exem-
ten Klöster ^so z. B. seit 751 Fuldai,
unterstanden gemäß der nachgiebigeren
Regula Benedicti doch alle Klöster der
potestas jurisdictionis und Disziplinar-
gewalt des Bischofs, der wie das Kloster
selbst, so auch den von den Kloster -
leuten gewählten Abt oder die Äbtissin zu
weihen hatte, und die Pflichten der Mönche
und Nonnen waren zu kirchlichen gewor-
den, der kirchlichen Disziplinargewalt unter -
stellt. Zahlreiche Privilegien beschränk-
ten allerdings die Rechte der Bischöfe,
nicht minder die Rechte des Eigentümers,
wenn das Kloster ein Eigenkloster war.
Andererseits konnte in diesem Falle ein
herrschaftliches Band zwischen dem
Klostervorsteher und den Insassen ge-
knüpft sein.
H a u c k Kirdujigeschichte l3 2 40 tt . 2 6 1 fif. ;
Ii3 577 ff.; III3 343 ff. Werminghoff VG.
d. d. Kirclu im MA^ 2 5 ff., 168 ff., iSoff.
Stutz KircJieni'echt 2S8, 303. Loening
Gesch. d. d. KR. II 374 ff., 637 ff. F a 5 tl i ng e r
DU wirtscJiafflicJu Bedeutung der bayerischen
Klöster. Voigt Die königlichen Eigenklöstcr
im Langobardc7ireich. Schäfer Die Kano-
nissensti/ter im deutschen Mittelalter. K e m b 1 e
The Saxons in England II* 448 ff. S t u b b s
Constiiutional history \^ 2420. Hunt History
of the English Church (Register s. v. nionasticini).
Daugard Om de danske klostre i Middel-
alderen. Matzen Eareloesjiinger Offentlig Ret I
46 f. 1 r i k Konge og Prcestestand I 1 5 1 ff .
Jergensen Forelcesninger 269 f. Reuter-
dahl Svenska kyrlians historia II. i 187 ff.
Hildebrand Sv er ig es Medeltid III 923 ff.
Silf verStolpe in S^ensk Hist. Tidskr.
1902. I ff. Höjer Vadstena klosters och
brigittinerordens historia. Maurer Vor-
lesungen II 339 ff. Taranger Den angel-
sakstske Kirkes Indflydelse paa deti norske.
Weitere Literatur insbes. bei Stutz und
Werminghoff. v. Schwerin.
C. Nordische Verhältnisse.
§ 8. Klöster kommen in den nordgerm.
Ländern zuerst in Dänemark vor, und
zwar teils Augustiner-, teils Benediktinerkl.
Bei der Kirche zu Slangerup (Seeland)
wird schon vor dem Ablauf des 11. Jahrh.
ein Nonnenkloster erwähnt. Das bedeu-
tendste Kloster an der Jahrhundertwende
war das St. Knuds-Kl. in Odense (Fünen),
das auch als das älteste des Landes bezeich-
net wird. Das Augustinerkl. zu Westerwig
gehört wahrscheinlich dem Anfang des 12.
Jahrh. an. In der Erzbischofsstadt Lund (in
dem damals dänischen Schonen) entstehen
um iioo das Liebfrauen- und das St.
Peterski., sajnt dem Allerheiligenkl. den
reformierten Benediktinern des Klunia-
zenserordens gehörend. Bei der Kirche zu
Dalby in Schonen hören wir gleichzeitig
von der Gründung eines Augustinerkon-
vents. Auch in Schleswig wird einKlunia-
zenserkl. an der Michaelskirche genannt.
In den ersten 30 Jahren des 12. Jahrh.
erhielten alle dänischen Bistümer wenig-
stens ein Zisterzienserkloster. Von König
Waldemar I. wurde 1158 das Zisterzienser -
kloster zu Visskjöl am Limfjord gestiftet,
undllölentstanddasZistsrzienserkl.inSorö
(Seeland). Endlich entstand ein ähnhches
1 161 in Tvis bei Holstebro. Auch in Aarhus
(Ömj und Ringsted werden unter diesem
König Klöster erwähnt. So Holme, Zister-
zienserkl. auf Fünen ii 76 und Lögum bei
Ribe 1173. Bischof Eskild von Roskilde.
ein Freund und Bewunderer Bernhards von
Clairvaux, legte wahrscheinlich den Grund-
stein zu dem Konvent zu Eskildsö im Ise-
fjord, das später nach Ebelholt am Arresö
verlegt wurde. Auch die Benediktinerabtei
St. Peder in Nest\-ed hat Eskild viel zu
verdanken, und Mönche von Clairvaux
bauten die beiden ersten ZisterzienserkL:
Herrevad in Schonen, dessen Bau 11 44
anfing, und Esrom auf Seeland (c. 11 50),
wo früher ein kleines Benediktinerkl. stand.
Gleichzeitig erhielten die Prämonstratenser,
die früher in dem Kl. Börglum gewohnt
hatten, zwei neue Klöster in Schonen:
KLOSTER
(^7
Tommerup (1155) und Övits. Von Börglum
aus wurde auch das Nonnenkl. zu Vreilev
gegründet. Von Tommerup aus wurde
wieder das jüngere Kloster zu Vas gegrün-
det, das später nach Baekkeskov verlegt
wurde. Die Johanniter, die früher in mehre-
ren Städten ihre Hospitäler angelegt hatten,
erhielten kurz vor dem Tode Eskilds das
merkwürdigste Hospiz in Dänemark: das
Andvordskov-Kl. (1176). ÄhnHche ,,St. ;
Hans"-(Johannis-)Hospitäler finden wir !
in Ribe, Horsens und an m. 0. Das Kar-
täuserkl. in Assarbo (c. 1163) ging bald
zugrunde. Der Orden des heil. Antonius
hatte ein Kloster zu Presto. Von den Ge-
bäuden der dänischen Kl. sind nur noch
unbedeutende Spuren vorhanden.
§ 9. In Schweden scheinen die
ältesten Klosteranlagen erst nach 11 00
anzufangen. Mit einer einzigen Ausnahme,
dem Kl. zu Wadstena, das übrigens einer
späteren Zeit angehört, sind alle Kl. in
Schweden verschwunden. Dagegen sind
mehrere Klosterkirchen erhalten, unter
denen jedoch nur die Klosterkirche zu
Warnhem in Westergötland um 1200 an- '
gelegt ist. (Die übrigen, wie Alvastra in
Östergötland, Sko am Mälarsee und die .
beiden mit Königsgräbern ausgestatte-
ten: Wreta in Östergötland und am Rid-
darholmen zu Stockholm, letztere den :
Franziskanern gehörend, fallen nach 1200.)
Das schwedische Klosterwesen stand von
Anfang an unter dem Einflüsse Frank-
reichs. Die ebengenannte Klosterkirche
von Warnhem hat deuthch ihr Vorbild in
der ]^Iutterkirche zu Clairvaux, und die
ersten Mönche in Schweden kamen direkt
aus Frankreich.
§ 10. In Norwegen finden wir die
bedeutendsten Reste von Klostergebäuden.
Hier, wie anderswo, bauten, wie man aus
den Ruinen ersehen kann, die Benediktiner
ihre mit hohen Türmen versehenen Kl.
an aussichtreichen Punkten, während die
Zisterzienser ihre anspruchslosen Anlagen
in waldreichen Tälern oder auf Inseln ver-
bargen; die Bettelmönche hingegen gründe-
ten später ihre Kl. in Städten. Wenn auch
schon im 11. Jahrh. von ,, Mönchen" in
Norw. gesprochen wird und vielleicht wirk-
Hch schon 1023 ein Benediktinerkloster zu ;
Nidarholm bei Drontheim (Munkholmen) \
gestiftet worden war, das aber schon nach
kurzer Zeit zugrunde ging, so fängt doch
das Klsoterwesen in Norwegen erst mit
dem c. 1105 auf derselben Insel von Sigurd
Ullstreng angelegten St. Laurentiuskl. an.
Um 1108 errichtete König Eystein Mag-
nussen das Michaelskloster Munkalif zu
Bergen, und zwischen den Heiligtümern zu
Selje entstand ein St. Albanuskl., daß un-
gefähr gleichzeitig gestiftet sein muß. Um
II 10 — 20 entstehen die beiden Nonnenkl.
Nunnusetr S. Mariae in Oslo und das
Nonnenkl. zu Gimsey bei Skien. Etwas
jünger, doch wahrscheinhch älter als 11 46
(gewiß älter als 1157), war das Nonnenkl.
zu Bakke bei Drontheim. Alle diese Kl.
waren Benediktinerklöster.
Seit 1146 lösen die Zisterzienser (refor-
mierte Benediktiner) ihre älteren Ordens-
brüder ab, und es entstehen die vier Zister-
zienserklöster: Mariakl. zu Lyse (Lyse-
kloster), ,,in valle lucida" (= Clairvaux)
von dem Kl. Fountains bei York aus 1146
gegründet, St. Edmunds- und S. Mariakl.
auf dem Höfudey bei Oslo, von dem Kl.
Kirkstead bei Lincoln 11 47 gegründet.
Nunnusetr bei Bergen c. 11 50, von Bern-
hardinerinnen bewohnt, und das ^Marienkl.
auf der Insel Tautra im Drontheimsfjord,
1207 gegründet. Außerdem kommen im 12.
Jahrh. vor: vier Augustinerkl. (Jons-Kl.
bei Bergen, Kl. des heil. Geistes auf
Halsnö, von Erling Skakke um 11 64 ge-
gründet, Elgesetr bei Drontheim von 1177
und Utstein-Kl. bei Stavanger, wahr-
scheinlich erst nach der Mitte des folg.
Jahrh. gegründet), ein Prämonstratenserkl.,
St. Olaf geweiht, bei Tunsberg, ein Johan-
niterkl. mit Hospital zu Verne in Smaa-
lehnene. Unbekannt ist der Orden, dem
das Kl. Gran auf Hadeland und das von
Herzog Skule um 1226 gestiftete Reinski.
gehörten. In dem jetzt schwedischen
Bohuslän lagen die Kl. von Dragsmark
und Castelle. Nach 1230 drangen die
Bettelmönche in Norw. ein und gründeten
die Olafski. derMinoriten und Dominikaner
zu Drontheim, Bergen und Oslo (je ein
Minor- und ein Domin. -KL), Stavanger
(Min.), Tunsberg (Min.) und Hamar (Dom.).
Die Bettelmönche, deren Kl. alle St. Olaf
geweiht waren, führten den Backsteinbau
in Norw. ein. Interessante Klosterruinen
68
KNICK— KNOCHENMARK
findet man bei Rein, Tautra, Selje, Lyse,
Halsnö, Ütstein, Hovedöen (Höfudey) und
Castelle. Auf der Insel Enhallow (Eyin
helga, Orkney) sieht man Ruinen einer
Klosteranlage, den übrigen norw. ent-
sprechend (vor I175). Alle Hegen sie, wie
gewöhnlich, um einen Klosterhof oder einen ,
Kreuzgang, nördlich die Kirche, östlich i
Konventstube und Sprechstube, südlich
Schlafsaal (?), Küche, Kalefaktorium
(Brauhaus) und Refektorium, westlich ent-
weder Hospiz oder Wohnung des Abtes —
wenn die Westseite nicht unbebaut und
nur durch eine ]\Iauer geschlossen war
(Lyse, Utstein). In keinem norw. Kloster
ist eine Spur von Zellen gefunden worden;
der vermutliche Schlafsaal, das Dormi-
torium, deutet auch darauf hin, daß die
]\Iönche keine Einzelzellen gehabt haben.
Doch ist es möglich, daß die Zellen in einem
aus Holz gebauten oberen Stockwerk ihren
Platz gefunden haben, worauf auch der ;
Umstand deutet, daß in vielen Klöstern I
nach Bränden große Aschenhaufen ge-
funden worden sind, die von einem solchen
Holzstockwerk herrühren können.
Die Klostergeschichten von Chr. Lange
(Norwegen), Rhyzelius (Schweden) und
Daugaard (Dänemark); für Dänemark auch
Julius Lange Udvalgic Skrifter.
L. Dietrichson.
Knick. Besonders in Schleswig-Holstein
allgemeiner Ausdruck für die dünnen Steil -
wälle, die die Weiden begrenzen. Dieselbe
Form, aber gewöhnlich ,,IFfl//" genannt, ist
auch sonst in NW. -Deutschland gebräuch-
lich. Auch für Landwehren (s. d.) angewandt,
wie ,, Schaumburger Knick" zwischen Bar-
singhausen und Nenndorf a. Deister. Alles
das hier zu erwähnen, weil sehr häufig für
frühgeschichtlich gehalten : Knokes Caecina -
Lager b. Mehrholz (b. Diepholz) und sein
Varuslager b. Iburg sind nichts als solche
Knicks um Bauernhöfe oder Felder. Der
,, Schaumburger Knick" ist nicht, wie viel-
fach angenommen, eine vorgeschichtliche
Marke — wenn er auch tatsächlich eine
Dialektgrenze zB. zwischen mi und ynek (für i
'mich') bezeichnet — , sondern die mittel-
alterl. Grenze der Grafschaft Schaumburg.
Schuchhardt.
Knochenbrüche, waren an Rumpf und
Gliedern in der rauhen Frühzeit keine
Seltenheit, und wir linden ihre Spuren auch
nicht selten an den Knochen der Früh-
gräber; wir können aber auch bis zu ge-
wissem Grade an ihnen die Geschicklich-
keit im Einrichten und in der richtigen
Stellung während des Heilungsverlaufes
selbst kontrollieren, die nach dem ein-
stimmigen Urteil der Untersucher nicht
gerade schlecht gewesen ist, wenn wir auch
nicht völlig dem Urteil eines Autors zu-
stimmen können, der sie in der Frühzeit
(5- — 9- Jahrh.) größer findet als in der
2. Hälfte des MA.s; zu einem solchen Urteil
ist das Material doch noch zu gering.
Zweifellos kennt man die Schienen- (ahd.
spelkur) Verbände. Nach H ö f 1 e r wur-
den die Knochenverletzungen mit den bieg-
samen und doch festen Zweigen der Zeigcl-
oder Zelgenrute (Kornelkirsche, Cornus
sanguinea L.) auf einem Polster von Baum-
moos mit Ulmenbast als Bandmaterial ge-
schient, auch die Beinwellwurzel {Symphy-
tum ofjicinale) und das Laub des Attichs
[Samhucus ehiihis; ags. wealwyrt) zer-
quetscht zur besseren Heilung direkt auf die
Bruchstelle (unter dem gleichzeitig angeleg-
ten Stützverbande) appliziert; 'overlay with
elm-rind, apply a splint' heißt es in Bald's
Leech Book (900 — 950) I 25, 2 Cockayne,
Leechd. II 67. Auch das Wiederbrechen
eines schief geheilten Bruches, das die
Salernitaner Chirurgie der ,,Ouatuor Ma-
gistri" empfahl, ward schon im Jahre 1221
im hohen Norden geübt, war also bestimmt
schon längere Zeit vorher bei der südlichen
Germanen bekannt gewesen. (Vgl. die
anschauliche Abbildung des rohen Ver-
fahrens in Brunschwigs Chirurgie von 1497
Bl. 98.) Doch hielt man in der german.
Volksmedizin nebenher recht viel von sym-
pathetischen Mitteln und Besprechungen,
die in allen Rezeptbüchern vorkommen,
zB. das Umbinden eines ganz in den
Federn zerstoßenen Hahnes und Ahnliches.
(Vgl. Heilaberglaube, Segensprüche.)
Höfler Handbuch d. Gesch. d. Med. I 473.
G r ö n Anord. Heilkunde 46 — 54. P a y n e Engl.
Med. in Anglo Saxon times 83 fF. K. Jäger
Beiträge z. frühzeitl. Chirurgie; Wiesbaden
1908. Sudhofif.
Knochenmark. Anord. mergr, ags. mearg,
as. marg^ ahd. marag^ marg, seit Urzeiten
behebtes Nahrungsmittel. Bereits in den
KOBANAOI— KOAArKOPOX
69
Siedelungsresten der älteren Steinzeit wer-
den aufgeschlagene Knochen häufig ge-
funden. ,jDer Mensch hatte es offenbar in
erster Linie auf das Knochenmark abge-
sehen, da man die Röhrenknochen zB. vom
Bison fast durchweg aufgeschlagen findet,
an bestimmten Stelle gegen das Gelenkende
zu und mit ganz charakteristischen Schlag-
rändern" (H. Klaatsch über Taubach, s.
L. Reinhardt Der Menseh zur Eiszeit in
Europa 2. Aufl. S. 136).
Aus der Zeit der Muschelhaufen berichtet
S. Müller Nord. Altertumsk. I S. 10 :
,, Ferner verwendete man das Feuer zum
Erwärmen von Tierknochen, die man, um
zu dem Mark zu gelangen, spaltete, und
dies geschah so allgemein, daß in der Regel,
wie Steenstrup nachgewiesen hat, kein un-
beschädigter Markknochen, sei er groß oder
klein, vorgefunden wird."
Ganz ähnlich lagen die Verhältnisse in
den Schweizer Pfahlbauten (Kellers IIL
Pfahlbautenbericht S. VII, Anm. l).
In England hackte man Mark mit Fleisch
zusammen, isicia, mearhgehcBt: W r i g h t ,
W. I 127, 25 (Heyne Hausaltert. II,
S. 293.) Fuhse.
Koßavooi', ein Volk bei Ptolemaeus II
11,7 nördlich von den ^ot'cwvo? und östHch
von den 2aßa>^rfj'iot. Da vieles bei Ptol.
nicht an rechter Stelle steht, sind vielleicht
auch sie aus Südnachbarn Nordnachbarn
der Sachsen geworden und nichts als ver-
stümmelte Langobarden, die bei Ptol. am
richtigen Orte Aaxxoßapooi (var. Aa^yo-
ßapooi), bei Strabo AaYxoaap-j'oi heißen.
Es wäre sogar möglich, daß die Reihe
SiYOüXüJvsc, ^aßaXqTioi, KoßavSoi', die für
die schmälste Stelle der Halbinsel offenbar
zu viel Namen enthält und auch befremdet
wegen der Namen, die wir in ihr vermissen,
ganz in den Osten der Sachsen zu stellen
und im Zusammenhang damit aus ihrer
ost-westhchen in eine nord-südliche Rich-
tung zu bringen ist. Sie träte dann an einen
Platz, auf dem ohnedies die dort einge-
tragenen Namen (TsuTovoapoi, Ouipouvoi)
zu tilgen sind. Bei solcher Umstellung
kämen die Namen Koßavooi undAaxxoßap^oi
in unmittelbare Nachbarschaft. Möller
AfdA. 22, 154 erwägt Ka0üBAPAOJ.
R. Much.
Köcher. § i. Behälter für Pfeile, gewiß
annähernd ebenso alt als der Gebrauch von
Bogen und Pfeil selbst, sind in germani-
schen Funden äußerst selten, da man sie
wohl immer aus vergänglichem Material
(Holz, Flechtwcrk oder Leder) herstellte. —
Die Form wird im allgemeinen die durch
den Zweck gegebene sein: eine zylindrische
Röhre., die auf einer Seite verschlossen ist,
wie sie in einem mit Schnitzereien ver-
zierten Exemplar aus Holz aus dem Nydam-
moore erhalten ist (Länge 38 cm). Dorther
stammen auch die Bronzebeschläge eines
zweiten (Engelhardt Nydam Mosefund XIII
^?>. 64).
§ 2. Germanische Köcher dieser Form
aus der Kaiserzeit sind vielfach dargestellt
auf römischen Monumenten. So auf der
gemma augustea (Furtwängler, Antike
Gemmen I Tafel 56) und der gemma caesa-
rea (ibid. Tafel 60), auf den sogen. Trophäen
des Marius auf dem Kapitol (Rodacanichi,
le Capitole S. 143), auf der Scheide von
Vindonissa (Dictionnaire des antiquites,
Artik. manica) und auf dem Sockelstücke
des Grabmals von Neumagen (Hettner
Rhein. Museum 36, 458 Nr. 45). Einen
germ. Köcher aus etwas späterer Zeit mit
Pfeilen gefüllt zeigt das Halberstädter
Diptychon (W. Meyer Abh. der Bayr. Aka-
demie XV 1879 S. 63 ff.).
§ 3. Der Köcher wird im Frühmittelalter
wie Pfeil und Bogen von geringen und vor-
nehmen Kriegern getragen. So auch noch
in karolingischer Zeit. In dem Aufgebots -
brief an Abt Fulrad schreibt Karl d. Gr.
vor: ,,uniusque cabellarius habeat scutum
et lanceam, spatam et semispatham, ar-
cum et pharetras cum sagittis". Ebenso für
den gemeinen Mann im capitulare de villis
cap. 64: ,, scutum et lanceam, cucurrum et
arcum habeant". — Em Köcher dieser Zeit:
zylinderförmig, unten abgerundet, mit
einem Deckel, ist im Psalterium aureum
dargestellt (Rahn, Das Ps. a. von St. Gallen
1878 Tafel 15). Max Ebert.
Koi'voxvov, 'Stadt' in der Germ, magna
des Ptolemaeus, nahe der Ostsee. Nach
ZfdA. 41, 30 f. vielleicht entstellt aus
Koilixvov KtJXixvov, d. i. gall. keliknon, got.
kelikn 'Turm, Obergeschoß'. r. Much.
KoXa^xopov, 'Stadt' in der Germ,
magna des Ptol. unter dem Westende des
'A(3xipoupYWv opoc. Der Name schließt sich
70
KÖLN— KÖNIG
an mehrere keltische und Hgurische an:
s. ZfdA. 41, 133. R. Much.
Köln, S, Pantaleonskirche. Von
dem Bau des 10. Jahrhs. ist noch die west-
hche zweigeschossige Vorhalle vorhanden,
der Peterskirche zu Werden a. d. Ruhr nahe
verwandt. Ein hoher Mittelraum, zu dessen
Seiten sich Seitenräume in je 2 Arkaden
übereinander öffnen und die kapellenartig
erscheinen, da sie flache Apsiden in der
Ostwand besitzen. Die Vorhalle zwischen
zwei unten viereckigen, oben polygonen
Treppentürmen. Die Architektur zeigt
noch karolingische Formen bei vielfacher
Verwendung von Backstein und farbigen
Tonplättchen. A. Haupt.
Kommissionsgeschäft. Anvertrauen [com-
mittere, commendare, nd. senden unde he-
velen) von Gut (mnd. sendeve) oder Geld
zum Warenumsatz (mnd. to biweren, to
koypenscapen), zumal einem Reisenden
{tractator, portator) oder einem sprachkundi-
gen Mäkler, ist uralte Gewohnheit. Der
Kommittierte tritt gewöhnlich in eigenem
Namen auf. Er bezieht, soweit er nicht aus
GefäUigkeit handelt, entweder Lohn oder
Gewinnanteil, letzterenfalls wird das Ge-
schäft von der Gesellschaft kaum geschieden
(hjäfelag, commenda), doch besteht auch
dann kein Gesellschaftsfonds und das |
Kommissionsgut gehört dem Kommit- i
tenten.
Das Kommissionsgeschäft wurde vielfach i
zur Umgehung der Beschränkungen des
Gästerechts benutzt. I
Vgl. Lehmann HR^- 339, 822, Rehme in |
Ehrenbergs H^^.I i63fif., 173 ff., Schmi dt- \
Rimpler Gesch. des Kommissionsgeschäfts in \
Deutschland!, 191 5, sowie unter 'Handels- 1
g e s e 1 1 s c h a f t e n'. K. Lehmann, j
Kompaß. Die polweisende Kraft des j
Magneten war im germanischen Altertum \
unbekannt. Der Schiffer mußte sich daher !
auf Fahrten über die offene See, zB. nach
Island, mit anderen Orientierungsmitteln
behelfen (s. Schiffsführung). Vom Ende des j
12. Jahrhs. stammen die ersten Zeugnisse i
für die Kenntnis der nordweisenden Ma- i
gnetnadel in West- und Mitteleuropa. Die ;
erste skandinavische Nachricht über die i
Nadel wie zugleich über ihren Gebrauch
als Schiffskompaß liegt in einer Notiz der
Hauksbök-Rezension der Landnämabök 1
vor, wo bei der Erzählung von der Fahrt
des Island-Entdeckers Flöki Vilgerdarson
bemerkt wird, er habe sich der auffliegen-
den Raben als Landweiser bedienen müs-
sen, denn ,,zu dieser Zeit hatte noch nie-
mand unter den seefahrenden Männern in
nordischen Landen den leid'ar stein (Ma-
gneten)". Diese Notiz stammt wahr-
scheinlich von dem ersten Bearbeiter der
Landnäma Styrmer (ca. 1235 — 1245), mög-
licherweise aber auch erst von Haukr Er-
lendsson (ca. 1330). Aus der falschen An-
nahme, als Verfasser der Landnäma sei
Ari zu betrachten, ist die irrige Be-
hauptung entsprungen, der Kompaß sei
schon im 11. Jahrh. im Norden bekannt
gewesen.
Vogel Die Einführung des Kompasses in
die nordwestcurop. Natitik. Hans. Geschichts-
blätt. 1911. Schuck Gedanken über d. Zeit
d. ersten Bemitciiicng d. Kompasses im ?zördl.
Europa, Arch. f. d. Gesch. d. Naturwiss. u. d.
Technik 3. Ders. Zur Einführtmg d. Kom-
passes in d. 7iordwesteurop. Nautik. Ebd. 4.
Vgl. dazu Vogel in PM 1913, 36 f.
W. Vogel.
König. A. Allgemeines und
Deutschland. § i. Das Königtum
ist bei den Germanen aus eigenen politi-
schen Bedürfnissen selbständig entstanden,
nicht orientalischen oder römischen Ver-
hältnissen entlehnt. Germanische Stämme
des Ostens haben schon nach den ältesten
historischen Nachrichten Könige besessen.
Von den Gotonen sagt Tacitus, daß sie
strenger regiert werden als die anderen
Germanenstämme, aber nicht über die
Grenze der Freiheit hinaus (Germ. 43), von
den Suionen, daß einer ihr unbeschränk-
ter Herr sei und unbedingten Gehorsam
fordere (c. 44). Die Burgunder, Vandalen,
Rugier, Gepiden und Ostgoten hatten,
soweit wir zurückblicken können, stets
Könige. Aber auch bei den westwärts
wohnenden Völkerschaften setzte im i.
Jahrh. unserer Zeitrechnung der Übergang
zur Königsverfassung ein. Unter den Mar-
komannen begründete Marbod das König-
tum, das fortan erhalten blieb. Der Che-
rusker Arminius suchte vergebens die Herr-
schaft zu erlangen, sein Neffe wurde später
als König berufen. Die herzogliche Gewalt
war sicherhch oft das Mittel, zum festen
Königtum zu gelangen. Ammianus Mar-
KÖNIG
71
cellinus nennt Könige der Bataver, der
Alamannen. Die Stammesbildung unter
den westgermanischen Völkern hat all-
gemein zur Königsverfassung geführt.
§ 2. Die Gewalt des Königs war nicht
priesterlich-religiöser Natur, sie trat ur-
sprünglich in der Hauptsache als Heer- und
Gerichtsgewalt auf. Zwar war die könig-
liche Macht nicht unbeschränkt {nee regibus
in finita aut lihera potestas, Tac. Germ. c. 7),
das Volk wählte den König und setzte den
pflichtvergessenen Führer ab, der König
war nur der Bevollmächtigte des Volkes,
und man durfte ihn mit Recht als Zentral-
beamten charakterisieren; aber es wurde
doch die königliche Gewalt in bewußter
Weise von der der anderen Volksführer
unterschieden, wie schon Tacitus die Völ-
kerschaften mit Königsverfassung als solche,
die regiert werden, den anderen gegenüber-
stellte (c. 25). Und schon damals traten
manche politischen und sozialen Folgen des
Königstums deutlich hervor: der König
nahm Anteil an den Bußen, er gewann die
Stelle der Landesgemeinde {pars mulctae
regi vel civitati, Germ. c. 12); er begann
eine umwälzende Wirkung auf die soziale
Schichtung des Volkes auszuüben, denn
die unmittelbare Verbindung mit ihm erhob
Freigelassene über Freie und Adlige {Germ.
c. 25). Ist auch von einem festen Erbrecht
in älterer Zeit keine Rede, so war doch das
Volk in seiner Wahl auf Mitgheder der
königlichen Familie angewiesen {reges ex
nobilitate sumunt, Germ. c. 7). Das Königs -
geschlecht spielte eine Hauptrolle. Hier
lag ein wesentliches Moment. Das Wort
König (ahd. kuning, angs. cyning, anord.
konüngr) wxist auf Geschlecht (ahd.
kunni, ags. cynn, got. kuni) hin und be-
deutet Mann aus vornehmem Geschlecht.
Aber zur eigentlichen monarchischen Ge-
walt ist der germanische König erst in der
Völkerwanderungszeit und unter starkem
römischen Einfluß emporgestiegen.
§ 3. In den einzelnen germanischen Rei-
chen, die auf römischem Boden gegründet
wurden, ist das Königtum naturgemäß zu
sehr verschiedener Entwicklung gelangt;
große W^andlungen vollzogen sich auch in
der weiteren Geschichte der einzelnenReiche.
Überall ist anfangs eine starke Anspannung
der Königsmacht zu beobachten, unter dem
Einfluß der Eroberung und der gleichzeiti-
gen Herrschaft über Romanen, überall die
Aufnahme wirklicher monarchischer Ele-
mente, die dem germanischen Verfassungs-
leben ursprünglich fremd waren, überall die
Ausbildung eines Erbrechts in der könig-
Hchen Familie. Das ist der Geschichte der
ostgermanischen wie der westgermanischen
Völker eigentümlich — der Vandalen, Bur-
gunder, West- und Ostgoten wie der Sueben
und Langobarden. Eine ähnliche Richtung
finden wir auch bei denjenigen westgerma-
nischen Stämmen, die nicht über fremde
Völker herrschten: bei Alamannen, Friesen,
Thüringern. Dasselbe auch bei den Franken.
Und deren Verhältnisse wurden für die
spätere deutsche Entwicklung allein maß-
gebend.
§ 4. Durch die Reichsgründung der
Franken ist ein territoriales Prinzip herr-
schend geworden. ,, Vorher ein Volk mit
einem König an der Spitze, nun ein König,
der ein Gebiet, ein Reich unter sich hatte"
(Waitz). Durch die Reichsgründung wurde
ferner die königliche Gewalt ungeheuer ge-
kräftigt. Nicht daß der König erst jetzt
eine Befehlgewalt erhalten hätte, eine bis-
her fehlende Banngewalt, ein Imperium.
Nicht daß erst jetzt das Gerichtswesen
unter den königlichen Einfluß getreten
wäre. Von Anfang an ist vielmehr der
König oberster Wahrer des Rechts und der
staatlichen Autorität, von Anfang an be-
sitzt er eine Befehlgewalt. Aber im 6. Jahrh.
handelte er nicht mehr als Bevollmächtig-
ter und als Führer des Volkes, sondern als
selbständiger Herrscher, er war vom Zen-
tralbeamten zum Inhaber eines festen,
eigenen Herrschaftsrechts geworden. Noch
unter Chlodowech war der ältere Zustand
nicht überwunden, unter seinen Söhnen
aber ist die volle, wirkliche monarchische Ge-
walt begründet. Das ist einmal die Folge
der poHtischen und persönlichen Verhält-
nisse — das germanische Königtum hatte
in sich die Kraft und Fähigkeit zu bedeut-
samer Steigerung; das ist sodann ein Er-
gebnis römischer Einwirkungen. Der König
trat aus der Volksgemeinschaft heraus, er
ward unverantwortlich, unverletzlich, er
ward Majestät — und der den Germanen
vorher fremde römische Begriff des Maje-
stätsverbrechens fand Eingang. Der König
72
KÖNIG
beherrscht das Land, er beherrscht das Volk,
seine Getreuen, seine Leudes, die zum Ge-
horsam verpflichtet waren. Er repräsen-
tiert die staathche Gemeinschaft, er ge-
währt deshalb den Schutz, den die staat-
liche Gemeinschaft zu bieten hat: alle Ge-
treuen genossen den Königsschutz, der Un-
getreue verlor ihn, er ward extra sermonem
regis gesetzt, d. h. er durfte nicht mehr zu
des Herrn ,, Sprache" kommen, er war von
der Herrenversammlung und eben damit
von der Volksgemeinschaft ausgeschlossen;
das extra sermonem regis ponere bedeutet
daher Friedlosigkeit. — Aber der König
konnte auch besonderen Schutz gewähren.
Wie alle, die in seinen Diensten standen,
einen erhöhten Rechtsschutz für ihre Per-
sönlichkeit genossen: das dreifache Wer-
geid des Geburtsstandes, so waren alle, die
in den engeren Königsschutz aufgenommen
worden waren, mit besondern gesellschaft-
lichen Vorteilen ausgestattet.
§ 5. Der König als wahrer Monarch hatte
auf allen Gebieten des pohtischen Gemein-
schaftslebens zu wirken, er selbst oder seine
Beamten. Seine Provinzialorgane, beson-
ders die Grafen, führten das Volk in den
Krieg, fungierten als Richter und ver-
drängten die alten Volksvorsteher oder
brachten sie in ein Verhältnis der Ab-
hängigkeit. Alles geschah durch den König
und die königlichen Organe, alles Staatliche
im Namen des Monarchen. Keine Trennung
der Gewalten, nichts von Sonderung der
Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung.
Der König hat die Autorität des Reichs
nach außen zu wahren, er hat die mili-
tärische Gewalt; er hat für Recht und Ord-
nung im Innern zu sorgen, er hat die oberste
Exekutive, die Rechtsprechung und die
oberste Legislative. Das mächtige König-
tum, auf dem allein die Reichseinheit be-
ruhte, hat naturgemäß auf allen Gebieten
des politischen Lebens die Verhältnisse der
verschiedenen im Reiche vereinigten Stäm-
me stark abgelenkt, hat oft an die Stelle
der alten einheimischen Institutionen neue
zu setzen gesucht. Ein Rivalisieren des
alten Volkstümlichen und des neuen vom
König und seinen Beamten Gewollten war
die Folge, ein gewisser Dualismus, der in-
dessen niemals zu zwei verfassungsmäßig
bestehenden Rechtssystemen geführt hat
(s. u. Gesetzgebung § 3). Der König
hatte die Macht, seinen Befehlen auf
allen Gebieten Gehorsam zu erzwingen,
er gebot bei Androhung von Strafen, in
die der Ungehorsame gleich dem Treulosen
verfiel, und zwar von Strafen, die ent-
weder vom Gesetz für bestimmte Ungehor-
samsfälle normiert waren, oder die erst nach
dem individuellen Verhalten bemessen
wurden (s. u. Bann).
§ 6. Der König war aber in seinen Ver-
fügungen nicht unbeschränkt. Allerdings
ist zu bedenken, daß von festen Grenzlinien
nicht die Rede sein kann in Zeiten, da die
Verfassung als das jeweilige Ergebnis der
lebendigen Kräfte erscheint, daß vollends
alle Garantien gegen die Überschreitung
der königlichen Machtsphäre fehlen müssen.
In der Tat hat das fränkische Königtum
in der 2. Hälfte des 6. Jahrhs. keine
Schranken beachtet und die Richtung des
Absolutismus, ja die des Despotismus wäh-
rend mehrerer Jahrzehnte erfolgreich ein-
geschlagen. Aber das wurde von den Zeit-
genossen als Unrecht empfunden, und
selbst damals haben die Könige wenigstens
formell der Idee einer gewissen Volksteil-
nahme Zugeständnisse gemacht. Zweierlei
ist selbst in den Zeiten der absoluten An-
spannung der merowingischen Königs -
macht als ideelle Forderung festgehalten
worden: Der König ist in seinen Maß-
nahmen an das Recht gebunden, und er
soll in wichtigsten Fragen der Gesetzgebung
wie der Verwaltung die Zustimmung des
Reichs einholen (s. u. Gesetzgebung § 4
und Volksversammlung).
§ 7. Das Aufkommen der Aristokratie
auf der einen Seite, die Degeneration der
Merowinger auf der anderen bewirkten den
Umschwung in den Verhältnissen der könig-
lichen Gewalt. Der König ward Organ der
zur Herrschaft gelangten Adelspartei. Und
da später der Kampf um die Herrschaft sich
in der Form eines Kampfes um den Major-
domat (s. u. Majordomus) vollzog, da
schließlich der Besitz des Majordomats den
Besitz des eigentlichen Reichsregiments
bedeutete, so wurde der merowingische
König ein Organ des Hausmaiers: qui nohis
in solium regni instituit sagte der letzte Mero -
wingerkönig vom Hausmaier Karl. Wäh-
rend im 6. Jahrh. ein festes Erbrecht der
KÖNIG
73
Merowinger bestand und das Reich, das
nach außen hin seine Einheit bewahren
sollte, nach den jeweiligen Verhältnissen
der Königsfamilie geteilt wurde, hat im
7. Jahrh. der Adel bzw. der Majordom
Merowinger als Einheits- oder als Teil-
könige aufgestellt, je nach den augenblick-
lichen Machtverhältnissen. Dabei haben sich
gewisse poHtische und unbewußte nationale
Bedürfnisse Geltung verschafft. Während
ferner im 6. Jahrh. es weder einer Wahl
noch eines besonderen Einsetzungsaktes
der erbberechtigten Könige bedurfte und
nur bei Durchbrechung normaler Verhält-
nisse Schilderhebung und ähnliches statt-
fand, während der neue König sich mit
einer Umfahrt in seinem Reich begnügte,
gewann im 7. Jahrh. die Aristokratie ein
freilich nie bestimmt ausgestaltetes Wahl-
recht, und es trat das unerläßliche Bedürfnis
auf, jeden König durch einen staatsrecht-
lichen Akt (Inthronisation) in seine Herr-
schaft einzuführen (s. Königskrönung). Die
Schwächung der königlichen Gewalt im 7.
Jahrh. bedeutete Schwächung der Staats-
macht selbst: das merowingische Reich
schien der Auflösung entgegenzugehen.
Die Rettung brachte eine austrasische Fa-
milie, die sich des Majordomats im ganzen
Reich bemächtigte (687), das Amt zum
Herrschaftsrecht entwickelte und schließ-
lich die merowingische Dynastie ent-
thronte.
§ 8. Zweierlei ist dem Königtum der
neuen Dynastie eigentümlich: einmal die
Anknüpfung an germanische Verhältnisse,
die in der späteren Merowingerzeit ver-
wischt waren; sodann die kräftigere Auf-
nahme theokratischer Elemente. Schon als
Hausmaier haben die Karolinger die Jahres-
versammlungen des Volks zu einer regel-
mäßigen Einrichtung des Verfassungslebens
gemacht, sie haben sich in allen wichtigen
Maßnahmen auf die Mitwirkung der vor-
nehmen Volkselemente gestützt, sie haben
daher auch nach dem Jahre 751 trotz der
Erblichkeit der Herrschaft eine Volksteil-
nahme beim Wechsel im Königtum be-
stehen lassen: eine Wahl, wenn es galt —
wie die Ordnungen von 806 und 817 woll-
ten — unter mehreren Erbberechtigten
einen zu bestimmen, oder eine öffentliche
feierliche Einsetzung, wenn keine Auswahl
zu treffen war. Unter Pipin und Karl d. Gr.
aber wurden biblisch -christliche Vorstel-
lungen, die schon unter den Merowingern
gewirkt hatten, von bedeutsamem Einfluß.
Salbung und Krönung (s. u. Königs -
krönung), die Einführung der Devotions-
formel im Königstitel (s. Gottesgnaden-
tum), die Insignien und Symbole der mo-
narchischen Gewalt (s. Insignien) waren die
äußerlichen Folgen dieser Einwirkungen,
die sich in der gesamten Staatsverfassung,
in den Aufgaben und Zielen des König-
tums finden. Das abendländische Kaiser-
tum Karls hat nur eine weitere Steigerung
der theokratischen Mission des Königtums
gebracht (s. Kaiser).
§ 9. Der ostfränkische Teilkönig wurde
König des deutschen Reichs. Das fränki-
sche Königtum fand seine Fortsetzung im
deutschen. Dieser Übergang hat zugleich die
Momente der Erblichkeit zurückgedrängt.
Schon bei Arnulfs Erhebung (887) lag das
Schwergewicht auf dem Willensausdruck
des Volkes. Und vollends war das der Fall
bei der Erhebung Konrads (911) sowie
bei der Heinrichs I. (919). Durch Desig-
nation, dann, seit 953, durch Wahl des
Sohnes bei ihren Lebzeiten suchten die
Könige festere Verhältnisse zu schaffen.
In der Tat ist unter den Ottonen und dann
unter den Saliern die Richtung auf Schaf-
fung einer Erbmonarchie eingeschlagen
worden. Aber schließlich siegte das reine
Wahlprinzip. Und das hat wesentlich die
Schaffung einer starken Reichsgewalt im
deutschen Volk verhindert.
§ 10. Der merowingische König führte
den Titel rex Francorum vir inluster. So
auch die älteren Karolinger, bis Karl nach
der Eroberung des Langobardenreichs den
Hinweis auf diese Gebiete einführte: rex
Francorum et Langobardorum. Die karo-
lingischen Könige des 9. Jahrhs., die deut-
schen seit dem 10. Jahrh. aber haben sich
gewöhnlich nur rex genannt, ohne des
Volkes oder des Landes der Herrschaft zu
gedenken, w^ährend sie von privater Seite
oft als Könige der Franken, auch Ger-
maniens, seit dem 11. Jahrh. als Könige
der Deutschen und dergl. bezeichnet wur-
den. Erst die Könige aus salischem Ge-
schlecht begannen, das Romanorum des
Kaisertitels dem Königstitel einzufügen.
74
KÖNIG
S. die unter 'Staatsverfassung' zitierten Werke,
bes. die von Waitz, Brunner, Dahn.
Ferner W. S c h ü c k i n g Der Rcgiertmgsaii-
tritt, 1899. G. Seeliger.
B. England. § 11. Ein Königtum
[cynedöm) ist den Angelsachsen schon
sehr früh bekannt gewesen, und zwar macht
auch hier den Beginn ein Kleinkönigtum
(s. 'Staatsverfassung'), über dessen Stellung
im einzelnen aus den Quellen verhältnis-
mäßig viel zu ersehen ist, da es weit in die
geschichtliche Zeit hereinreicht. Wie aller-
dings dieses Kleinkönigtum entstand, dar-
über sind im Grunde nur Vermutungen mög-
Hch, doch werden die 495 in England ein-
fallenden Führer [aldormen) der Sachsen
schon 519 als Könige erwähnt, und ihr
Aufsteigen zu dieser Stellung erklärt sich
am besten durch die Annahme, daß diese
früheren Clans Cerdric und Cynric alle bis
dahin unverbundenenWestsachsen vereinig-
ten, alle Angehörige des Stammes gegenüber
dem Ausland vertraten. Neben diesem
Kleinkönigreich der Westsachsen finden wir
Könige in Kent, Mercien, Essex, Sussex,
Ostanglien, Northumbrien; nicht selten sind
auch diese Gebiete zeitweise wenigstens in
noch kleinere Königreiche geteilt.
Der König {cyning, ßeoden, dryhten)
wurde gewählt vom witenagemöt (s. d. und
'Königswahr), wobei in der Regel an dem-
selben Geschlecht festgehalten wurde, wenn
auch keineswegs immer der Sohn dem
Vater folgte. Zeichen eines Übergang-
stadiums in der Konsolidierung der soge-
nannten ,, sieben Königstämme", der ,,Hept-
archie", ist die vorkommende Aufteilung
des Landes unter mehrere Söhne. Vom
witenagemöt konnte der König auch wieder
abgesetzt w^erden. EtHche Zeit nach Ein-
führung des Christentums hören wir auch
von Krönungen angelsächsischer Könige
(s. 'Königskrönung').
§ 12. In seinen Rechten [cyninges ge-
rihtd) war der König sehr erhebhch durch
das witenagemöt beschränkt, dessen Mit-
wirkung er bedarf zu Gesetzgebung, Recht-
sprechung, Entscheidung über Krieg und
Frieden, Auflegung von Abgaben und Ver-
fügung über Hoheitsrechte. Sein Verhältnis
zum Volk beruhte wohl schon früh auf einem
wechselseitigen, von ihm dem Volk und von
diesem ihm geleisteten Eide, dessen Formel
aus dem 10. (9.?) Jahrh. erhalten ist und
seinem Inhalt nach, einen Vertrag [formcet)
bekräftigend, eine gegenseitige Treuepflicht
begründet. Der König ist hläford and mund-
hora des ganzen Volkes, und so kann das
Volk, wenn der König erschlagen wird, wie
der Gefolgsmann bei Tötung seines Herrn,
eine besondere, dem Wergeid gleiche Buße
verlangen, die cynehöt^ Aber auf der ande-
ren Seite hat das angelsächsische Königtum
schon in der kleinstaatlichen Zeit eine Fülle
bedeutender Macht erlangt. Das gesamte
Beamtenwesen, geistliches wie weltliches,
ist königlich; der Volksbeamte ist ver-
schwunden, der Königsdienst hebt den
Stand. Der Friede ist aus einem Volks -
frieden zum Königsfrieden geworden und
damit der Angelsachse zum cyngesfridman,
die Schutzgewalt (mundhyrd) des Königs
ist mit 60 Schillingen zu büßen, wogegen
die des eorl nur mit 12. Neben dem all-
gemeinen Frieden entwickelt sich allmäh-
lich der besondere, vom König als solchem
ausgehende Königsfrieden, der die Um-
gebung des Königs und alle die schützt,
die er in seinen Schutz genommen hat
(s. Friede § 2 c). Alle Leitung der Recht-
sprechung geht schon frühe vom König,
aus, der dann selbst der oberste Richter
ist und als solcher das Recht der Be-
gnadigung hat, von dem sich alle Recht-
sprechungsgewalt ableitet. Er erläßt das
Aufgebot [fyrd] und ist oberster Heer-
führer.
Mit dem germanischen König im allge-
meinen teilt der angelsächsische Kleinkönig
das Recht, ein Gefolge zu halten (s. 'Gefolg-
schaft' §§7 ff.), womit der königliche Hof in
Zusammenhang steht. Sein Titel ist zuerst
nur cyning, allenfalls unter Hinzufügung
des Volkes, wie zB. in Cantwara cyning
oder auch rex Canciae, rex Anglorum et
Saxonum, aber schon im 7. Jahrh. mit
Zusätzen wie deo disponente, deo adiuvante,
dann mid godes gife ausgestattet (s. ' Gottes -
gnaden tum'), wie der König selbst schon
früh als Gottes Stellvertreter aufgefaßt
wird. Als Abzeichen dienten eine Lanze
(ags. ßüf) mit einer Fahne (.?), Hochsitz
(cynestöl) und Krone. Ein höheres Wergeid
kam ihm wie jedem Mitglied der könig-
lichen Familie wohl überall zu.
§ 13. Auch die finanziellen Rechte des
KONIG
/ D
Königs waren schon in dieser Periode nicht
unbedeutend. Der König besaß Grund und
Boden wie alle Freien des Landes, daneben
aber auch als König ein Krongut, den do-
minicatus regis adregnum pertinens {cyninges
ham, cyninges tun), wobei allerdings die
feste Abgrenzung zwischen diesen beiden
Vermögen wie anderswo, so auch hier, erst
im Laufe der Zeit erfolgt sein mag (s. 'Kron-
gut'). Außerdem stand dem König das
Obereigentum am ganzen Lande zu. Von
den Bußen und überhaupt den Strafge-
fällen erhielt der König einen bestimmten
Anteil, insbesondere aber die Bannbuße
(oferhyrnes; cyningeswJte, s. 'Bann', 'Frie-
densgeld') und in weitem umfang konfis-
ziertes Gut (Ächtergut). Sowohl Abgaben
von (Natural-) Beiträgen durch die Unter-
tanen [feormfidtimie) wie die Verpflegung
des Königs und seines Gefolges auf Reisen,
die Gastung (feorm) unterstützen die könig-
liche Wirtschaft. Endlich kommen in Be-
tracht Zölle (s. d.), Münzrecht und eine
Reihe von Regalien (s. d.), wie Strandrecht,
Schatzrecht, Berg- und Salzregal usw. Un-
ter diesen Verhältnissen brachte der Über-
gang zum Großkönigtum unter Egbert von
Wessex um das Jahr 800 wie unter Edgar
im 10. Jahrh. nicht gleich große Verände-
rungen hervor, wie sie die Errichtung
skandinavischer Großreiche zeigt. Nur eine
Steigerung der königlichen Machtfülle ist
die Folge der Erweiterung des Herrschafts-
gebietes. Äußerlich zeigt sich dies in den
neuen Titeln wie ,,imperator'\ ,,cyning and
casere totius Britanniae'\ ,,toHus Albionis
Imperator Augustus'' oder ,,Bryten-walda'\
Die mundhyrd des Königs ist auf 5 Pfund
gestiegen, das Dehkt des Hochverrats aus-
gebildet, die Stellung des Königs als Ge-
folgsherr aller Untertanen [cynehläford)
folgerichtiger durchgeführt,.
Stubbs ConsHtutio7tal History I^ 158 ff.,
187 ff. Kemble The Saxons in EnglandY[p- i ff.
S c h m i d Glossar s. v. cyiiing. M a i 1 1 a n d
Constitutional history 54 ff. Larson The hing s
hotischold in [Englarid. Hatschek Englische
Verfassungsgeschichte 6i ff.
Lieber mann
548-558. Vgl.
Gesetze der Angelsachse?i II 2
Literatur zu Krönung, Königswahl.
C. N r d e n. § 14. Das Königtum der
drei skandinavischen Reiche macht wäh-
rend des in Frage stehenden Zeitraums eine
tief eingreif ende Wandlung durch, und über-
dies scheidet sich das ostnordische König-
tum nach dieser Wandelung scharf vom
norwegischen, weniger das schwedische
vom dänischen. Den Anfang macht das
Kleinkönigtum, während dessen Klein -
könige (smäkonungar) in bald größeren
bald kleineren civitates {fylki; s. 'Staats-
verfassung') die Stellung des Zentralbeam-
ten als fylkiskonungar einnehmen. Zerfiel
das jylki in Hundertschaften, so stand an
deren Spitze ein hersir, der aber auch den
Titel herad'skonungr führen konnte. Wie
der fylkiskonungr war er Beamter des
Volkes und wie jener im strengen Sinn des
Wortes ein konungr, d. h. ein Mann aus
edlem Geschlecht. Die norwegische Klein -
königswürde war sogar bereits vererbhch,
vielleicht auch die dänische und die schwe-
dische. Im Laufe der Zeit bildeten sich
größere Reiche, indem entweder ein Klein -
könig andere unterwarf, sich damit zum
Oberkönig [yßrkonungr^pjödkonungr), diese
zu Unterkönigen {undirkonungar) , Schatz-
königen [skattkonungar) machte, oder indem
durch Heirat oder Erbgang solche Verbin-
dungen entstanden. Das territoriale Umsich-
greifen dieses Einigungsprozesses führte
endlich zur Errichtung des Großkönigtums,
wobei immerhin der Schlußakt ein mehr oder
weniger gewaltsames Eingreifen des ersten
Großkönigs oder Einkönigs (anorw. ein-
valdskonungr) w^ar, bei Dänen und Schwe-
den vielleicht getragen vom Volk. Dieses
Großkönigtum ist das zweite Stadium in
der Entwicklung des skandinavischen Kö-
nigtums: aus dem Beamtenkönig ist ein
Herrscherkönig geworden (s. dazu 'Staats-
verfassung' § i).
§ 15. Das norwegische Königtum ist
hierbei ein Erbkönigtum geblieben, mit
vorübergehender Ausnahme im Jahre 1164.
Verschieden nur war die Erbfolge im einzel-
nen geregelt. Haraldr härfagri teilte, ähn-
lich Karl d. Gr., das Reich unter seine
Söhne, indem er einen zum Oberkönig,
die andern zu Unterkönigen machte, seine
Tochtersöhne zu Jarlen bestimmte. Olafr
helgi einigte das hierdurch zersplitterte
Reich wieder, und zunächst wurden die
durch Anlehnung der Thronfolge an die
Stammgutfolge gebotenen Teilungen unter
gleich nah Berechtigte durch gemeinsame
1^
KÖNIG
Regierung dieser vermieden, bis verschie-
dene besondere Thronfolgeordnungen von
II 64 (Magnus Erhngsson), 1260 (Hakon
Hakonarsson) und 1278 (Magnus laga-
boetr) diese Fragen regelten. Die letzt-
genannte Ordnung beruft in bestimmter
Reihenfolge nur Männer zum Thron, schließt
also gegenüber früheren Bestimmungen die
Weiberfolge aus und drängt die unehelich
Geborenen zurück bis an die 7. Stelle; sie
setzt ferner ein Kollegium ein, bestehend
aus dem Erzbischof, 12 Bischöfen und den
12 besten Männern in jedem Bistum,
das die Tüchtigkeit des Berufenen zu
prüfen, allenfalls auch einen König 'zu
wählen hatte (s. 'Königswahl')., Der
Berufene war konungs efni (wörtlich =
Königsstoff) und erst durch den besonderen
Akt der konungstekja (s. d.) wurde er zum
König. — Im Gegensatz zum norwegischen
König wurden der dänische und der schwe-
dische König jedenfalls in diesem Stadium
gewählt, wobei nur das althergebrachte
Festhalten am gleichen Geschlecht durch
lange Zeiträume den Schein eines Erbkönig-
tums erzeugen kann (s. 'Königswahl'). —
Nicht germanischer Wurzel ist die allmählich
überall eingeführte Königskrönung (s. d.).
§ 16. Der Titel des norwegischen Königs
ist zuerst nur ,,Xöregs konungr'\ seit 1164
,,7ned Giid's miskunh Nöregs konungr"' auch
mit dem Zusatz ,,hinn korönad'i"'. Der
schwedische König nennt sich ,,kununger
Svea ok Gota'\ ,,kununger Svearikis ok Nor-
ghis ok Skäne'\ seit Knut Eriksson (1167
bis 1195) ,,dei gratia rex Sveorum (et Go-
thorum)", der dänische ,,rex Danorum",
später mit gleichem Zusatz ,,dei gratia"
(über dessen Bedeutungslosigkeit s. 'Gottes-
gnadentum').
Gemeinsames Abzeichen der skandinavi-
schen Könige war der Hochsitz (anorw.
häsceti) und die Fahne (anorw. merki). Dazu
kam das könighche Siegel, später Reichs-
siegel. Ein Ehrenrecht ist auch der An-
spruch auf eine bei bestimmten Vergehen
fähige Unehrenbuße (anorw. pokkaböt),
ferner das Recht, ein Gefolge zu halten (s.
'Gefolgschaft' §§ 15 ff.).
§ 17. Sehr verschieden gestaltet sind die
sonstigen Rechte der skandinavischen Kö-
nige, der Umfang der königlichen Macht
(aschw. kummgsdämi, anorw. konungs -
dcJmr, konungsvald) . Gemeingermanisch ist
die Auffassung dieser Macht als eines
privatrechtHchen Eigentums, des Königs
als ,, stammgeboren zu Land und Volk",
des Verhältnisses zwischen Herrscher und
Volk als eines gegenseitigen. Mit dem
Christentum verschwunden ist überall
die Stellung des Königs als Oberpriester,
die aber in einzelnen Erscheinungen noch
fortlebt. Ausdrücklich zugewiesen wird ihm
in Norwegen und Schweden die allgemeine
Leitung des Reichs (anorw. rikisstjörn,
landsstjörn). Er muß steuern und ver-
walten Land und Volk (aschw. styra ok
rapa hurghum ok landiün). Dabei stützte
ihn das könighche Bannrecht (s. 'Bann').
Eine Folge war das Recht der Vertretung
des Reiches nach außen und das Gesandt-
schaftsrecht und die Leitung des noch
wenig, fast nur hinsichtlich der Brücken
und Wege en-twickelten PoHzeiwesens.
Schon erhebliche Verschiedenheiten zei-
gen sich im Punkte der Friedenswahrung.
Zwar ist der König in allen Reichen ober-
ster Wahrer des allgemeinen Friedens, aber
in verschiedenem Maße nimmt das Volk an
dieser Wahrung mit teil; dies zeigt sich
dann, wenn ein Friedloser den Frieden
wieder gewinnen will (s. 'Friedlosigkeit').
In Norwegen hat der König den Frieden
zu geben, er nimmt allein das hierfür fällige
Friedensgeld; in Schweden aber erhält die
Hundertschaft einen Anteil an der dort in
drei Teile fallenden Bußsumme, und in
Dänemark muß sogar ein Urteil der Landes -
Versammlung zur Friedensgabe mit^'irken.
Wohl aber hat überall der König Anteil an
den Strafgeldern. In Schweden erhält er
in der Regel ein Drittel der Gesamtbuße
(s. 'Buße'); daneben fallen besondere Bußen
allein an ihn, so konungs Fnsak, dulghadräp
(Buße für einen Totschlag, dessen Täter
nicht entdeckt wurde; vom haera^ des Tat-
ortes zu zahlen) und e|3söres böter. Auch
in den übrigen Ländern fallen ihm bestimmte
Bußen zu, so insbesondere ,,des Königs
Recht" (adän. kunungsrcFt, anorw. kunungs
rettr). Im Laufe der Zeit geht auch von
ihm ein besonderer Friede aus, der Königs -
friede (s. Friede § 2 c). — Rechtsprechung
übte der schwedische König aus in seinem
frühestens unter Olaf skotkonungr (bis 1022)
nachweisbaren Königsgericht, im rcefsinga-
KÖNIGSGERICHT
n
ping (s. 'Königsgericht'), selbst oder durch
einen Beamten, den landslicerra oder den
landsdömari, der dänische König seit dem
13. Jahrh. im kunungs rcMtcerce thing,
wogegen eine persönhche Rechtsprechung
des norwegischen Königs nicht bestand.
Dieser hatte nur durch den könighchen
Gesetzessprecher des 13. Jahrh., ferner
durch die Ernennung der Iggretta durch seine
Beamten gleichen Einfluß auf die Recht-
sprechung, wie ihn jene außerhalb des
Königsgerichts durch Beamte üben konnten.
Die Stellung des Königs brachte aber
Tätigkeit als Schiedsrichter auf Wunsch
der Parteien zu allen Zeiten mit sich.
Immer war ein Königsurteil unanfechtbar.
Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht
haben die skandinavischen Könige nur in
beschränktem Umfang besessen. In Schwe-
den kann das königliche Einzelgesetz erst
seit Magnus laduläs (1275 — 90) der Zu-
stimmung der Landsgemeinde entraten,
und in Dänemark ist noch weit länger deren
oder des Reichstages Mitwirkung erforder-
lich. Doch konnte der norwegische König
Recht setzen in Einzelgesetzen [rettarhöt]
schon seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhs.
und ohne solche Zustimmung.
Die Beamten wurden erst allmählich aus
Volksbeamten zu könighchen, und daher erst
sehr spät der König die Spitze allen Beam-
tenwesens (s. 'Beamte'). Dagegen steht der
König von Anfang an an der Spitze des
Heerwesens. Von ihm geht insbesondere
das Aufgebot aus; er bestimmt die Zahl
der zu stellenden Mannschaften und Schiffe
(s. Heerwesen), wenn auch im Rahmen des
Volksrechts. Die Entscheidung über Krieg
und Frieden hat der norwegische König
allein, der ostnordische aber nur mit Zu-
stimmung der Bauern.
§ 18. Sehr umfangreich, wenn auch
nicht gleich, sind die Finanzrechte der
skandinavischen Könige. In Schweden ist
der König seit alters zu den Upsala-
gütern {UpsalaSpar) berechtigt, einem auf
heidnisches Tempeleigentum zurückgehen-
den Krongut, über das er ebenso wie der
dänische König über sein kununglef be-
schränkt verfügen kann; in Norwegen tritt
erst etwa 1200 eine Scheidung des Privat-
eigentums des Königs vom Krongut ein. An
den König fällt auch der erbenlose Nachlaß
(aschw. dänaar/, adän. däneje, anorw. dä-
narfe). Auf seinen Reisen hat er das Recht,
mit seinem Gefolge in bestimmtem Umfang
verpflegt zu werden, das zum Teil in einen
Geldanspruch (adän. stuth) verwandelte
Recht der Gastung (aschw. gengicErp, anorw.
veizla, lat. servüiiim noctis). Dagegen ist
das sonstige Recht auf Abgaben sehr be-
schränkt. Der schwedische König erhält
solche bei dem Reiten der Eriksgata, der
dänische König in der Form von stuth und
innce. Auch das verschieden gestaltete
Bodenregal, Münzrecht, Recht auf Schatz,
Fundgut, Strandgut und Zölle gehören
hierher (s. hierüber wie überhaupt wegen
der Einzelheiten unter 'Finanzwesen'
§§ 2 ff.). Einseitige vSteuerauf lagen waren
ausgeschlossen. Mit den finanziellen Rech-
ten, aber auch mit der Friedenswahrung
hängt das Strafverfolgungsrecht des Königs
zusammen.
Außer den bei 'Staatsverfassung' 'konungs-
tekja' und 'Königswahl' angeführten Werken
s. insbesondere K. Lehmann Abhandlunge7t
z. germ. inbesondere nord. Rechtsgesch. I. Ders,
König sß'iede der Nordgerynancji. K j e II e n Om,
Eriksgatan. Schlyter Juridiska Afhandliti-
gar I iff. Ödberg Oin den svenske konunge?is
domsrätt. 1 r i k Danske Konge og Praestestana.
E r s 1 e r Valdemarernes Storhcdsiid 1 48 ff.
H o 1 b e r g Kong Valdemars Lov 1 26 ff.
Jargensen Udsigt over den danske Retshistorie -
31 ff. V. Schwerin.
Königsgericht. A. S ü d e n. § i. U r -
Sprung. Das Königsgericht, das im
fränkischen Staat seine machtvollste Aus-
bildung erhielt, ist ein Erzeugnis der in
den südgermanischen Staaten nach der
Völkerwanderung eingetretenen Steigerung
der königlichen Gewalt. In diesen Mon-
archien wurde der König, indem er die alte
Landesgemeinde verdrängte, zum Inhaber
einer außerordentlichen, nicht an das
Volksrecht gebundenen Gerichtsgewalt. Er
übte sie in dem Königsgericht aus, das
damit, zumal unter den kraftvollen fränki-
schen Herrschern, zu einem der wichtigsten
Staatsorgane wurde.
§2. Ort und Zeit. Das fränkische
Königsgericht kennt im Gegensatz zu den
ordentlichen Gerichten keine bestimmte
Dingstätte; es tagt, wo gerade der König
sich aufhält und es zu versammeln beliebt;
mit Vorliebe wird es in den königlichen
78
KÖNIGSGERICHT
Pfalzen [palatia), an den zu ihren Ein-
gängen führenden Staffeln [ad stappulwn
regis) abgehalten. Da der König von Pfalz
zu Pfalz zieht, ist es ein wanderndes Ge-
richt. Wo immer der König Gericht hält,
wird jedes niederere staatliche Gericht
ohne weiteres aufgehoben, gelegt. Sitzun-
gen des Königsgerichts werden in mero-
wingischer Zeit monatlich, in karolingischer
je nach Bedürfnis, meist allwöchentlich,
abgehalten.
§3. Besetzung. So wenig wie einen
ständigen Ort kennt das Königsgericht eine
ständige Besetzung. Der König ist in der
Wahl der Beisitzer völlig frei. Natürlich
werden meistens vorwiegend die hohen
Hofbeamten, hohe Geistliche, aber auch
Grafen, später Vasallen u. a. hinzugezogen.
Unter den Merowingern war notwendiger
Beisitzer der Pfalzgraf (s. d.), weil er dem
Vorsteher der königlichen Kanzlei, dem
Referendarius, der die Ausstellung der
königlichen Gerichtsurkunden [placito) zu
besorgen hatte, den Hergang der Gerichts-
verhandlung berichten mußte, weshalb in
jenen Urkunden ausdrücklich auf sein
Zeugnis Bezug genommen wird. Vielleicht
fungierte der Pfalzgraf im Königsgericht
als Rechtsprecher (s. d.). In der karolingi-
schen Zeit wird dem Pfalzgrafen eine eigene,
von der übrigen königlichen Kanzlei abge-
trennte Gerichtsschreiberei unterstellt, die
nunmehr unter seiner eigenen Verantwor-
tung die Placita ausfertigt. Ursprünglich
wird der König regelmäßig selbst den Vor-
sitz geführt haben; unter den Karolingern
wird in minder wichtigen Sachen der Pfalz -
graf ein- für allemal mit dem Vorsitz be-
traut. Wenngleich irq, Königsgericht, auch
wenn es unter dem Pfalzgrafen tagte, die dem
König zustehende Gerichtsgewalt zum Aus-
druck gelangte, so fand doch eine rein per-
sönliche Rechtsprechung durch den König
nicht statt, vielmehr war die Art der Urteil-
findung durch Urteilsfrage und -antwort
die gleiche wie in den Volksgerichten;
selbst eine Zustimmung der am Hof sich
aufhaltenden Menge oder des versammelten
Heeres wird gelegentlich erwähnt.
§ 4. Billigkeitsgericht. Der
große Einfluß des fränkischen Königsge-
richts und seine weit ausgreifende Tätigkeit
beruht auf der zu allgemeiner Herrschaft
gelangenden Anschauung, daß der fränki-
sche König Inhaber einer außerordentlichen
Gerichtsgewalt sei, die ihm gestattete, sich
nicht wie alle übrigen Gerichte an die Sätze
des Volksrechts gebunden zu halten, son-
dern Billigkeit walten zu lassen. Damit
war ihm die Möglichkeit gegeben, dem
strengen Volksrecht ein den fortschreiten-
den Bedürfnissen sich anpassendes Amts-
recht an die Seite zu stellen, das für die
Entscheidungen des Königsgerichts maß-
gebend wurde.
§5. Zuständigkeit. Das fränki-
sche Königsgericht übte einmal eine mit
den Volksgerichten konkurrierende Ge-
richtsbarkeit aus. Denn der König ver-
mochte kraft des später sog. ius evocandi
jede noch nicht durch Urteil erledigte
Streitsache von dem Gericht, vor dem sie
anhängig war, abzurufen und vor sein
Forum zu ziehen. Ferner konnte das
Königsgericht von denjenigen Personen
angegangen werden, denen der König das
sog. Reklamationsrecht [ius reclamandi ad
regis de-ßnitivam sententiam) verlieh; es
pflegte den in den Königsschutz aufge-
nommenen Personen und Kirchen, den
Vertretern des könighchen Fiskus zuzu-
stehen. Dazu kam, daß in gewissen Fällen,
zB. im Fall der Urteilsschelte (s. d.), an das
Königsgericht Berufung eingelegt werden
konnte, so wie es auch bei Rechtsverzöge-
rung und Rechtsverweigerung zuständig
war. Endlich errang es für bestimmte An-
gelegenheiten ausschließHche Zuständig-
keit: gewisse schwere Strafen (zB. die Acht
im Ungehorsamsverfahren, die Todesstrafe
über freie Franken) können nur in ihm ver-
hängt, gewisse Verbrechen (zB. Heeres-
flucht) nur in ihm abgeurteilt, gewisse
Rechtsgeschäfte (zB. Freilassung durch
Schatzwurf) nur in ihm vorgenommen
werden; auch sollen Rechtsstreitigkeiten
der Großen überhaupt nur in ihm zur Ver-
handlung kommen.
§ 5. Gerichte der Königs-
boten. Als 'Abspaltungen des Königs -
gerichts' (Brunner) stellen sich die Gerichte
der Königsboten dar, die diese im be-
sonderen Auftrage des Königs und aus-
gestattet mit der vollen königlichen Bann-
gewalt abhielten. Diese Gerichte waren in
ihrer örtlichen Zuständigkeit auf die einzel-
KÖNIGSGERICHT
79
nen missatischen Sprengel beschränkt, aber
in dieser Begrenzung ganz ebenso organi-
siert und mit der gleichen Machtvollkom-
menheit ausgestattet wie das am Hof des
Königs tagende Königsgericht; auch sie
wirkten insbesondere als Billigkeitsgerichte.
Sie sollten allerdings die Tätigkeit der
Graf engerichte nicht hindern, sondern er-
gänzen.
§6. Verfall und Weiterbil-
dungen. Mit dem Sinken der monarchi-
schen Gewalt büßt das fränkische Königs -
gericht und büßen, wenigstens in Deutsch-
land, die missatischen Gerichte ihre Be-
deutung ein. Die letzteren verschwinden
hier sogar völhg. Wohl setzt das Hof-
gericht des deutschen Königs im Mittel-
alter zwar äußerlich die Tätigkeit des
fränkischen Königsgerichts fort, aber es ist
weit entfernt, wie dieses die gesamte
Rechtspflege des Reichs zu regeln und zu
ergänzen. Dagegen werden außerhalb
Deutschlands die in der alten fränkischen
Einrichtung liegenden Möglichkeiten kräftig
weiter entwickelt. So in der Curia regis
des französischen Königs und in der Curia
ducis des normannischen Herzogs, vor
allem aber in der von diesem als enghschem
König nach normannischem Muster in
England begründeten Curia regis. In dieser
gelangt im Gegensatz zu dem in seiner
Wirksamkeit sehr beschränkten angel-
sächsischen Königsgericht ein oberstes
Reichsgericht zur Ausbildung, das, in der
Hauptstadt des Landes ständig tagend, mit
einem ständigen, bald schon gelehrten
Richterpersonal besetzt, den Satz, daß der
König höchster Richter des Reiches sei,
zur unbedingten Geltung bringt und beson-
ders auch in der Erzeugung eines eigenen,
dem strengen Landrecht {common law) an
die Seite tretenden Billigkeitsrechts [equity)
an das fränkische Königsrecht erinnert.
Die Gerichtsbarkeit der fränkischen Kö-
nigsboten findet ihre rechtsgeschichtliche
Fortsetzung in der normannischen und
anglonormannischen Einrichtung der reisen-
den Richter.
Brunner DHC. 2, 108 ff, 133 ff. 193^-
Schröder Z>^<95. 179 ff. v. Amixa. I?ec/i^'^
158 ff. und die dort angeführte Literatur.
R. Hübner.
B. N r d e n. § 7. Ob der König im
Norden eine eigene richterliche Tätigkeit
von jeher entfaltet hat, ist eine bestrittene
Frage. In Norwegen läßt sich von
einem Richteramt des Königs für die ältere
Zeit kaum reden; nur mittelbar besteht ein
Einfluß des Königs auf die Rechtsprechung,
insofern er die Deputierten zum Iqgping
{nefndartnenn), aus denen die Iggretta ge-
bildet wird, ernennt. Seit Mitte des 13.
Jahrhs. tritt aber neben die Thinggemeinde
als Rechtssprecher der vom König bestellte
Iqgmadr, von dessen Spruch der Zug an
das Iggping geht, welches wiederum die
Sache dem König zu unterbreiten hat.
Weiter kann der König bei Unstimmigkeit
innerhalb der Iggretta das Recht ergänzen
und ändern (Konungr er yfir lögin skipadr
L. L. Thingfareb. 11), so daß dem nor-
wegischen König eine oberste revidierende
Tätigkeit auf dem Gebiete der Recht-
sprechung verliehen ist.
§ 8. Auch in Dänemark scheint der
König ursprünghch an der Rechtsprechung
nicht direkt beteiligt zu sein. Aber im
13. Jahrh. bildet sich ein Königsgericht
[r^ttarceßing) mit allgemeiner zivil- und
strafrechtlicher Zuständigkeit, welchem der
König oder dessen Vertreter (justiciarius
regis) vorsteht und das in erster und letzter
Instanz angegangen werden konnte. Das
rasttarae|3ing konnte an jedem beliebigen
Orte abgehalten werden. Der König hat das
jus evocandi. Daneben findet sich ein
königliches Hof gericht [konimgs eghetßing)^
das der König an seinem Hofe in Person
abhält.
§ 9. Am schwierigsten ist die Sachlage
in Schweden. Manches spricht hier
dafür, daß des Königs Tätigkeit von jeher
in stärkerem Maße als in Dänemark und
Norwegen die Rechtsprechung betraf; doch
läßt sich ein sicheres Resultat kaum ge-
winnen. Seit dem 13. Jahrh. bildet sich
jedenfalls auch hier ein Königsgericht mit
allgemeiner Zuständigkeit und dem könig-
lichen Evokationsrecht (kunungs rcefst) aus,
das zumal auf dem Gebiete des Land-
friedensbruchs {kunungs epsöre) eine ener-
gische Tätigkeit entfaltet und sich später
in zahlreiche Formen spaltet.
§ 10. Wie im Süden hat im Norden das
königsgerichtliche Verfahren mancherlei
Reformen mit sich geführt, die später in
8o
KÖNIGSHÖFE
das volksgerichtliche Verfahren übergingen ;
zumal gilt dies von Schweden, wo ein
Billigkeitsverfahren, das Inquisitionsprin-
zip in Strafsachen (sannind letd), die Aus-
bildung einer eigenen Vollstreckung, die
weitere Ausbreitung der Jury (siehe
Geschworene § 8, freilich auch W e s t m a n ,
Den svenska Nämden I 1912) dem Königs-
gericht zu verdanken ist; Dänemark und
Norwegen weisen ein Verfahren mit literae
ammonitoriae {bre fabrot) auf. Unzweifel-
haft haben hier ausländische, zumal eng-
lische Einflüsse mitgewirkt.
K. Lehmann Königsfriede d. Nordgermanen
1 886. Maurer Vorl. I, i 8.2990". 3 1 5 ff.
B r a n d t /TTf/. II 200 ff. Taranger II i p. 52,
198. Ödberg Om den svenska Kotningens
Domsrätt för Svea Hofrätts inräitande är 1614.
1875. Karlsson Deii svcnske Konunges
domsräU Diss. 1 890. Matzen Forel. II 1 25 ff.
L. Holberg- Kojig Valdc)?iars Loi\ 1886
p. 126 ff. K. Lehmann.
Königshöfe {curtes regiae).
A. Deutschland §1 — 18. I. Literarische
CberHeferung § i — 3. IL Archäologische Fest-
stellungen § 4 — 12. IIL Das System der
Anlage § 13 — 14. IV. Nachleben der Königs-
höfe § 15 — 17. V. Liste der erhaltenen be-
festigten Königshöfe § 18. (Schuchhardt.)
— B. Norden § 19 — 21. (Dietrichson.)
A. Deutschland.
I. Literarische Überliefe-
rung. § I. Ein Erlaß Karls d. Gr. (Bene-
ficiorum fiscorumque regalium describen-
dorum formulae, Mon. Germ. Leg. I
S. 175 ff.) stellt das Muster auf für ein In-
ventar sämtlicher Krongüter. Asnapium,
Grisio und Treola — von denen wir aber
nicht wissen, wo sie gelegen haben — und
mehrere nicht genannte werden vom Gro-
ßen bis ins Kleinste beschrieben: die Be-
festigung, die Häuser mit ihrer ganzen
Ausstattung, der Garten mit seinen Bäu-
men und Pflanzen. Zunächst erfahren wir,
daß fast jede curtis ihre curticula hat und
beide von einer Befestigung umgeben sind.
In der curtis stehen die Wohnhäuser,
Küche, Backhaus, Ställe, Speicher usw\
Die curticula ist ,,ordinabiliter disposita
diversique generis plantata arborum". Die
curtis ist also der Gutshof, die curticula
Obstgarten. Einmal heißt es: (habet) cur-
ticulam simihter tunimo interclusam.
Pomerium contiguum diversique generis
arborum nemorosum. Also neben der
curticula noch ein pomerium, ein Baum-
garten.
§ 2. Für die Befestigung werden vier
Hauptarten unterschieden. Nur einmal,
bei Treola, heißt es : , ,curtem m u r circum -
datamcumporta ex lapide facta"; sonst ist
die curtis und gleicherweise die curticula
immer ,,t u n i m o circumdata". Dieser
tunimiis ist einmal allein verwendet (As-
napium: curtem tunimo strenue munitam,
cum porta lapidea . .), ein andermal trägt
I er eine Dornhecke (curtem tunimo circum -
j datam desuperque spinis munitam cum
I porta lignea . .), ein drittes Mal einen
Flechtzaun (curtem tunimo circumdatam et
desuper sepe munita). Der tunimus, nach
ahd. Glosse = hovazun, Hof zäun, kann des-
halb nicht eine bloße Pallisade oder Planke
sein, sondern muß Körper mit Erdschüt-
tung haben,, also, was archäologisch sich
immer zahlreicher findet, ein Erdwall,
3 — 5 m dick, mit Holzabsteifung an der
Front. Darauf konnte man sowohl eine
Dornhecke pflanzen wie einen Flecht-
zaun als Brustwehr errichten. Letzte und
einfachste ümhegung der curtes ist der
Flechtzaun allein; er tritt viermal für die
curtis auf, u. a. in der villa Grisio (cur-
tem sepe circundatam, curtem sepe muni-
tam, curtem sepe bene munitam, curtem
sepe munitam cum portis ligneis), und
diese Höfe scheinen deshalb nicht die ge-
ringsten zu sein, denn nur unter ihnen hat
einer eine capellam ex lapide bene con-
structam. (Mit einem solchen Flechtwerk
umgeben erscheint noch in Hartmann
Schedels Weltchronik (1493, S. CCLIII)
die Festung Sabaz an der Sau.)
§ 3. In jeder Curtis befindet sich ein
Königshaus, das immer an erster
Stelle erwähnt wird : invenimus in Asnapio
fisco dominico s a 1 a m r e g a 1 e m ex lapide
factam optime; ein anderes Mal d o m u m
r e g a 1 e m exterius ex lapide, et interius
ex ligno bene constructam, weiter c a s a m
r e g a 1 e m cum cameris totidem cami-
natis — domum regalemex ligno
ordinabiliter constructam — casam do-
minicatam ex lapide optime factam.
Damit waren offenbar alle Inventar -
möglichkeiten erschöpft, aber daß dies
Stück nie fehlte und überall voransteht,
KÖNIGSHÖFE
zeigt, daß die Königshöfe immer auf die
Unterkunft des Königs selbst bedacht sein
mußten. Daß ihre Befestigung einen wirk-
lichen Schutz bot, zeigt die Begebenheit
bei der Krönung Heinrichs IL in Pader-
born 1002 Aug. 10, wo die Bayern, die die
Bauern der Umgegend gereizt hatten, vor
ihnen in regalem curtem flohen (Mon.
Germ. Ss III S. 796).
II. Archäologische Feststel-
lungen. § 4. Die Befestigungen, welche
sich erst seit 1 899 nach und nach als fränki-
sche curtes herausgestellt haben, galten
vorher zumeist als römische Kastelle, so
vor allem Bumannsburg und Dolberger
Lager westl. u. östl. von Hamm (Nr. 2, 3),
und nach ihrer Analogie auch Wittekinds -
bürg b. Rulle (15), Heisterburg a. d. Dei-
ster (29), Burg b. Rüssel (16), Wekenborg
b. Bokeloh (13) ^Schuchhardt Drei
Römerkastelle an der Hase, Osn. Ztschr.
1891, Ztschr. hist. V. Nds. 1891 u. 92).
Man dachte sich das kleine Mittelviereck,
wie bei der Bumannsburg und Dolberg, als
,, befestigtes Prätorium", und diese Auf-
fassung hat auch Knokes ,,Varuslager im
Habichtswalde" auf die römische Liste
gebracht.
Der Umschwung trat ein, als 1897 auf
dem Höhbeck a. Elbe (Kr. Lüchow) das
Kastell Hohbuoki Karls d. Gr. mit gleichem
Grundriß und Bau nachgewiesen werden
konnte (Atlas Nds. Bl. 46), 1898 Bumanns-
burg und Dolberg sich als karolingische
Edelsitze erwiesen (Mitt. Alt. -Komm.
Westf. I u. II) und 1899 Altschieder als
erster fränkischer Königshof auftrat (unten
Nr. 24). Der rechteckige Grundriß und die
Umwehrung, die bei vielen mit Mauer,
Barme und Spitzgraben ganz einem Limes-
kastell entspricht, ließ die frühere Deutung
auf römischen Ursprung verzeihlich er-
scheinen. Den Ausschlag gaben die Einzel-
funde, insbesondere die Gefäßscherben.
Eine hellgelbe Ware mit flüchtig aufge-
malten braunroten Verzierungen, die für
Bossendorf, Bumannsburg, Dolberg, Alten -
schieder bezeichnend war, aber bisher nicht
bestimmt werden konnte, hatte sich 1898
massenhaft in den Ringsdorfer Töpferöfen
(zwischen Köln und Bonn) des 9. Jhs. ge-
funden. Sie ist seitdem das Leitfossil für
unsere Königshöfe und frühen Herren -
H o o p s , Reallexikon. III.
bürgen geworden. Neben ihr herrscht in
diesen Anlagen eine einheimische dicke
schwarzbraune Waare mit vielfach schon
gut profilierten Rändern.
§ 5. Der Grundriß ist sehr mannigfaltig, aber
immer ist als Hauptstück ein ungefähres
Viereck von l — l V- Hektar vorhanden,
darin der Hof gestanden hat. Zuweilen ist
nur dies Viereck vorhanden (Nr. i, 13, 21),
zuweilen ist es durch einen einfachen Vor-
wall nach der gefährdeten Seite hin ge-
schützt, der aber durch eine Holzbefesti-
gung gewiß mit dem Viereck verbunden
war, so daß also eine Vorschanze, die
curticula, entstand (17, 20, 30). Zuw^eilen
geht um die freiliegende curtis die äußere
Umwallung in größerem Abstände herum
(2, 3, 6, 16, 29). Am häufigsten aber ist
an die curtis die curticula mit voller Um-
wallung angeschlossen, meist halb so groß
wie die curtis (24, 25), aber oft auch ziemlich
ebenso groß (26, 27) oder noch größer (23).
Öfter hat die curtis auch zwei curticulae,
dann meist die eine links, die andere rechts
(15, 18), aber gelegentlich hängen auch an
einer Seite die beiden aneinander (28).
Um die curtis samt den curticulae läuft
dann zuweilen noch in großem Bogen die
Außenumwallung (15).
Dieser Grundriß ist fast immer in ein-
fachen klaren Linien gezogen, selten kommt
ein Doppelwall vor (2), selten besondere
Wachtschanzen vor dem Tore (4) oder eine
Mehrteilung des Vorgeländes (15).
§6. Die Umwehrung (W^all, Gra-
ben, Türme, Tore) ist durchweg die eines
Limeskastells: Wall mit Mauer oder Planke
verkleidet, breite Berme, Spitzgraben. Wo
irgend Steinmaterial im Gelände vorhan-
den, ist Verkleidung durch Mauer gewählt,
und zwar fast immer Kalkmauer [mit
Kalkmörtel] (4, 5, 8, 9, 15, 18, 21, 24, 26,
28, 29), selten Trockenmauer (27). Die M.
ist öfter ohne Ausgrabungen zu erkennen
(18, 28). Sie ist gewöhnlich 3, zuweilen
4 Fuß dick. Wo Holzwerk die M. ersetzte,
sind Pfostenlöcher bisher nirgend beob-
achtet, es scheint Schwellenbau angewandt
zu sein, wie bei Altenwalde (32) sich deutlich
zeigte; auch bei der Uffoburg (25) waren
die Torwangen durch eine Spur ver-
brannten Holzes im Boden markiert.
§ 7. Die Berme (ebene Fläche zwi-
6
82
KÖNIGSHÖFE
Tafel 6.
Wohn^ruben
auf den HünenknäDpen
bei Dolber^.
ffl Pfostenloch
□ Plattenbelao
V< /iln.i)inHlili.,i,.nui;niinuninMi i immi l.iii iu,iJ
I I I I I I I
2 3 ^ m
Grube I.
Schnitt e-f.
Grube III
Schnitt x-y ~" "^fMm;
^^^^m^^mm
Königshöfe.
I. Aus: Schuchhardt, Atlas vorgeschichtlicher Befestigungen. — 2. Aus: Mitteilungen der Altertums-
kommission für Westfalen IL Maßstab i : 3125.
Reallexikon der germ. Altertumskunde. III.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-.
KÖNIGSHÖFE
8:;
sehen Wall und Graben) ist regelmäßig
breiter als bei römischen Lagern und
Kastellen, bei Altschieder (24) maß sie
I V2 — 2 m, bei der Heisterburg (29) 2 bis
2V2 m, bei der Ruller Wittekindsburg (15)
sogar bis 3 m.
§ 8. Der Graben ist bei all diesen
Anlagen ein Spitzgraben, wie man ihn
früher nur bei römischen Befestigungen
kannte, oft breit und tief, mit seiner Spitze
scharf in den Felsen geschnitten; Witte -
kindsburg (15) 8V2 '. y|^ m. Bei Dolberg
(3) fand sich vor dem Graben noch die Spur
eines in den Boden eingesetzten Verhaus.
Allein die Rüsseler Burg (16) hatte einen
breiten Sohlgraben.
§ 9. Türme sind bisher nur bei Me-
schede (8), bei der Wittekindsburg (15),
der Heisterburg (29) und der Altenburg am
Neckar (34) festgestellt, bei 15 und 29
liegen sie in Ecken der curtis und springen
nach innen ein. Wittekindsburg NO. -Ecke:
quadratisch 5,02 : 5,10 innere Weite, SW.-
Ecke rund 3,10 — 3,30 i. W. Heisterburg,
SW.-Ecke: rechteckig nicht ganz ausge-
graben. Bei Meschede liegt ein quadrati-
scher Turm ausspringend an der SO. -Ecke,
ein runder halb aus- halb einspringend in
der Mitte der N.- Seite. Bei 34 die Türme
alle viereckig nach außen.
§ 10. Tore haben die curtes öfter zwei
{4—9, 14, 18, 22, 24—27) als eines (3, 13,
16, 17, 19, 21, 23, 30, 31). Es sind immer
einfache Tore von rd. 3 m Weite, nie
Doppeltore, wie sie römisch (Haltern, Ober-
aden usw.) und altgermanisch und sächsisch
(Römerschanze b. Potsdam, Düsselburg b.
Rehburg) vorkommen. Sie werden gern
durch starkes Einbiegen der Wallenden ge-
bildet (4, 5,8, 9, 24, 29), wobei der Torweg
von außen nach innen sich oft stark verengt-
Die Torwangen bilden selten glatte Wände
(15, 29), gewöhnlich haben sie am Anfang
und am Ende Pfeilervorsprünge, so daß
der Torweg, im Übergang zu mittelalter-
licher Übung (Mausefalle), eine Kammer
bildet (4, 5, 24, 33).
§ 1 1. Die Innenfläche der curtis
(Häuser, Brunnen) ist bisher bei ganz weni-
gen untersucht, am besten bei Dolberg (3),
wo vielfache Kreuz- und Querschnitte zeig-
ten, daß für Menschen nur drei einräumige
Häuser dagewesen sind: Stube, Kammer
undKüchedichtbeieinander(s. Bd. ITaf.14,6
und Bd. III Taf. 6, i). Die Räume sind
kellerartig, 1,30 m in den Felsboden ein-
getieft, noch etwas tiefer gehen ihre 4 bzw.
6 Pfostenlöcher. Das erste Haus war zwei-
teilig und hatte eine gut erhaltene Treppe
als Eingang. In dem zweiten Hause befand
sich ein Herd. Das dritte und größte war
fast quadratisch mit 6 Pfostenlöchern. Im
übrigen kann die curtis nur Ställe und Spei-
cher und viel freien Hof räum gehabt haben.
Ähnlich präsentiert sich die Heisterburg
(29): nahe dem SO. -Tore Hegen mehrere
Steinhäuser, zum Teil auch bis 1,20 in den
Boden getieft, ein einzelnes findet sich noch
gegen die SW.-Ecke hin. Am Nordrande des
Innenraums liegen zwei Brunnen, ein großer
runder und ein kleinerer viereckiger. Der
große faßte die Wasserader, die sich im
Gelände deutlich erkennbar gegen N. durch
die ganze curticula zieht und weithin eine
Schlucht gerissen hat (Taf. 6, Abb. 2).
In der Wittekindsburg (15) ist trotz viel-
fachen Suchens nur i Steinhaus (Einraum)
zutage gekommen.
§ 12. Die curticula ist, wie oben
gesagt, sehr verschieden gestaltet. Als
eigentliche curticula wird man nur die fest
umwallten und mit der curtis eng ver-
bundenen Teile betrachten dürfen, wie bei
der Wittekindsburg (15) die direkten An-
hängsel links und rechts. Bei Pöhlde (23)
und der Heisterburg (29) ist sie 3 bis 4 mal
so groß als die curtis, ein richtiges heri-
bergum. Der durch die weiter vorge-
schobene Befestigung entstehende Vor-
raum wird das sein, was in den brevium
exempla einmal über die curticula hinaus
pomerium heißt (s. oben § i).
Die Umwehrung dieser Außenteile
weicht von der der curtis ab. Bei Alt-
schieder (24) hat die curtis eine Mauer, die
curticula nur einen Erdwall (NB. mit Holz
verkleidet) und bei der Heisterburg (29) ist
es ebenso.
Der Innenraum einer curticula ist
soviel ich weiß, bisher nur bei Altschieder
(24) untersucht, und hier fand sich in schar-
fem Gegensatz zur curtis ,die von Scherben
wimmelte, nicht ein einziges Stück. Es
war eben für gewöhnlich Garten und nur
selten einmal bewohnt.
§13. Das Gesamtbild einer curtis
6*
84
KONIGSHÖFE
geben am besten die am eingehendsten
untersuchten und zugleich in ihrer Anlage
die verschiedenen Typen zeigenden: Bu-
mannsburg (2), Dolberg (3), Heisterburg
(29), Altschieder (24) und Wittekindsburg
(l5),dieschoninBd.ITaf. 14 dargestellt sind,
und von denen wir einige Einzelheiten hier
noch abgebildet haben, um die innere Ein-
richtung zu zeigen. Zurückzuführen ist
die bauliche Anlage der Königshöfe nach
Gestalt, Größe und Bestimmung auf die
römischen und keltischen Meierhöfe in
West- und Süddeutschland, über die der
vortreffliche Mainzer Katalog von K. Schu-
macher: ,, Materialien zur Besiedelungs-
geschichte Deutschlands", Taf. V, jetzt die
beste Übersicht gibt.
III. §14. Das System der An-
lage von Königshöfen geht aus
der Kombination der archäologischen Fest-
stellungen mit den urkundhchen und lite-
rarischen Zeugnissen hervor.
Am Fuße der alten Volksburgen läßt sich
fast immer ein Königshof nachweisen:
Amöneburg i. Hessen mit curtis Seiheim
(Bonifatius), Eresburg mit Horhusen, Sigi-
burg (Hohensyburg) mit Westhoven, Ski-
droburg mit Altschieder, Brunsburg mit
Huxari (Höxter). Hier sind offenbar die
Höfe der einheimischen Adligen oder Gau-
fürsten eingezogen und in fränkische Kö-
nigshöfe verwandelt. Aber daneben läßt
sich das Königsgut in geschlossenem Zuge
erkennen auf den gefährdeten Grenzen, so
auf der gegen die Sachsen von Knickhagen
a. d. Fulda über Hofgeismar -Arolsen bis
gegen Brilon, an der Sarazenengrenze
(Pyrenäen), im südöstlichen Alpengebiete
am Limes Forojuliensis, am Ostrande des
Alpengebietes von der Leithamündung bis
zum Plattensee als Limes Pannonicus. Die
archäologisch bisher nachgewiesenen er-
strecken sich vor allem an den Land- und
Wasserstraßen entlang ins Sachsenland
hinein und scheinen hier angelegt, sobald
ein neues Stück des Landes erobert war und
gesichert w^erden sollte. Vom Rhein aus
östlich in das Herz von Sachsen können
wir drei Parallellinien erkennen, eine an
der Lippe, die andere an der Ruhr und die
dritte zwischen beiden am Heiweg, der
eine Neuanlage Karls d. Gr. ist; der Heiweg
ist dicht besetzt mit Königshöfen, für die
das Land durch neue Rodungen gewonnen
war; das läßt sich aus der Lage der Gewanne
noch heute erkennen. Die wichtigsten sind
Duisburg, Dortmund, Brakel, Soest, Pader-
born (Rubel, Reichshöfe 1901). In ähn-
hcher Weise hat um den Harz herum
P. Höfer das Königsgut festgestellt mit den
Haupthöfen in Nordhausen, Walhausen,
Tilleda, Halberstadt, Quedhnburg, Goslar.
Archäologisch hat sich die Linie Xanten-
Stadtlohn - Rheine - Ankum - Bremen - Sitten -
sen- Stade ergeben, die mindestens in ihrem
ersten Teil eine schon in römischen Zeiten
wichtige Straße bezeichnen wird. Sie liegen
durchschnittlich starke 40 km voneinander,
scheinen also nur als Etappen für Reiter -
beere in Betracht zu kommen.
§ 15. Die überlieferten Ausdrücke pala-
tium und herihergum für die curtis und ihre
Vorburg (Rubel, Die Franken S. 298 ff.)
deuten darauf, daß die curtis für dauernde
Bewohnung als ,,Hof", die curticula für
Unterbringung des durchmarschierenden
Heeres bestimmt war.
Der gelegenthch lange Aufenthalt Karls
d. Gr. im Sachsenlande, zB. 784/5, wo er
Weihnachten bei der Skidroburg feiert und
den Rest des Winters auf der Eresburg ver-
bringt, mag der Anlage solcher curtes-
Linien gewidmet gewesen sein, und der Aus-
druck ,,Saxoniam disponere" könnte diese
Tätigkeit passend bezeichnen. Die weiteren
Aufstellungen Rübeis aber, daß es eine
besondere technische Truppe, die scara,
bei den Franken gegeben habe, die die Aus-
scheidung des Königsgutes besorgte, und
daß das Amt des dux das eines obersten
Markscheiders gewesen sei, das in diesem
Sinne auch Bonifatius zeitweilig offiziell
ausgeübt habe, dürften über das Ziel
hinausschießen und sind besonders von
Brandi (Gott. Gel. Anz. 1908 S. i— 51)
bekämpft worden.
Rubel Reichshöfc im Lippe- Ruhr- u.
Diemelgebietc tcnd am Ilchvege, Dortmund
1901. Ders. -Die Fratiken, ihr Eroberungs-
u. Siedehmgssystcni im Deutschen Volkslande,
Bielefeld-Leipzig 1904.
IV. §16. Nachleben der Ko-
ni g s h ö f e. Die Königshöfe sind in ihrer
alten Gestalt oft noch lange benutzt wor-
den, so der Hof Altschieder, mit einer Ka-
pelle besetzt, bis ins 15. Jahrh. Die Befesti-
KÖNIGSHüFE
gungen des Königsgutes von Meschede und
Belecke, die in Größe und Gestalt ganz den
karolingischen Höfen entsprechen, spielen
als urbes Larun und Badiliki noch im
Kriege von 938 eine wichtige Rolle. Die
Kaiserpfalzen wie Aachen, Ingelheim, Nym-
wegen stehen natürlich alle auf alten Kö-
nigshöfen und lassen das in ihrer Form
deutlich erkennen (Ingelheim ist soeben
1909 ausgegraben und zeigt einen ganz
,, römischen" Grundriß). Aber auch wo
der Hof nicht königlich geblieben ist, läßt
er sich vielfach noch als Keim einer Stadt
erkennen, so für Hannover der St. Gallen-
hof (Schuchhardt Ztschr. Hist. V. Nds.
1903), für Halle die Moritzburg (Held-
mann), für Weilburg i. Hessen (Matzat,
Nass. Ann. 36, 1906), für Eimbeck die
,,Burg" Wittram, Hannov. Gesch. Bl. 1907
S. 305 ff.), für Altenburg a. Neckar (Nägele
s. unter Nr. 34).
§ 17. Ebenso sind die ersten Bistümer
und Klöster im Sachsenlande naturgemäß
auf Königsgut erwachsen. Paderborn,
Osnabrück, Bremen führen ihren Ursprung
auf Karl d. Gr. zurück, Hildesheim und
Corvey auf Ludwig d. Fr. Auch bei ihnen
wirkt die alte karohngische Form oft bis
heute nach, sei es, daß die ,, Domfreiheit"
den alten Hof selbst darstellt oder seinen
Grundriß nachgeahmt hat. (Noch kürzlich
hat Hans Delbrück die Form der Pader-
borner Domfreiheit auf das Kastell Aliso
zurückführen wollen! Preuß. Jahrb. 1909
s. 395.)
§ 18. Schließlich lebt aber die Form der
alten Königshöfe fort in der Neuanlage
mancher Befestigungen im Mittelalter und
besonders massenhafter Gutshöfe und
Schlösser, sogar bis auf den heutigen Tag,
Der Sensenstein im Kauffunger Walde,
schön quadratisch (50 : 55 m) und nur
durch seinen stärkeren Wall und durch den
hinter ihm ausgehobenen Graben von den
echten alten curtes abweichend, ist doch
erst 1373 vom Landgrafen von Hessen
gegen Otto d. Quaden angelegt (Atlas Nds.
Heft IV S. 32). Ebenso und offenbar aus
derselben Zeit ist das ,,neue Schloß" bei
Wippra am Südharz. Die Monsilie b. Bever-
stedt und die Bierburg b. Ahlden, Quadrate
mit vielen und starken Wällen, werden, die
erstere als Monsowenburg, beide im
13. Jahrh. erwähnt. Weiter aber führen
fast alle Guts- und Schloßanlagen in
Niederdeutschland in der Renaissance und
später den Grundriß der curtis fort: das
große Rechteck mit dem Gutshause oder
Schloß im Hauptteil und den Neben-
gebäuden im Vorhof, jeder Teil mit breiten
Wassergräben und oft auch Mauern und
Türmen umgeben. Beispiele bieten die
Meßtischblätter in Fülle.
V. Erhaltene befestigte Kö -
n i g s h ö f e. § 19. (Die mit einem * be-
zeichneten sind durch Ausgrabungen unter-
sucht.) An der Lippe: *l. Bossendorf b.
Haltern. *2. Bumannsburg westl. Hamm.
*3. Dolberger Burg östl. Hamm. *4. Hü-
nenburg b. Gellinghausen (Paderborn).
*5. Hünenburg b. Brenken (Kr. Büren).
An der Berkel: 6. Hünenburg b. Stadt-
lohn.
Im Ruhrgebiet: *7. Hünenburg b. Me-
schede. *8. Burg b. Sichtigvor a. d. Mohne.
*9. Borbergs Kirchhof b. Brilon. 10. Burg
b. Goddelsheim. 11. Wilzenberg b. Kloster
Grafschaft.
Im Emsgebiet: *I2. Falkenhof in Rheine.
*I3. Wekenborg b. Bokeloh (Meppen).
*I4. Knokes ,,Varuslager im Habichts -
walde" (Osnabrück). *I5. Wittekindsburg
b. Rulle (Osnabrück). *i6. Burg b. Rüssel
(Kr. Bersenbrück).
Im oberen Wesergebiet: *I7. Burg b.
Knickhagen (b. Speele a. d. Fulda). 18.
Schanze auf den Eberschützer Klippen.
19. Der Hahn b. Deisel (Trendelenburg).
20. Hünsche Burg b. Hofgeismar. *2i. Hü-
nenburg b. Dransfeld. 22. Wahlsburg b.
Vernawahlshausen (Karlshafen). 23. König
Heinrichs Vogelherd b. Pöhlde.
Im mittleren Wesergebiet: *24. Alt-
schieder b. Schieder (Pyrmont). *25. Uffo-
burg b. Bremke (Rinteln). 26. Hünenburg
b. Melle (im Riemsloher Walde). 27. Hohe
Schanze b. Freden (Alfeld a. L.). 28. Ben-
nigser Burg b. Bennigsen. *29. Heisterburg
a. d. Leister (zw. Barsinghausen u. Nenn-
dorf). 30. Brunsburg b. Heemsen (Nien-
burg a. W.).
Zwischen Weser- und Eibmündung 31.
Königshof b. Sittensen. *32. Burgb. Alten-
w^alde.
Süddeutschland: *33. Burg b. Gr.-
Eichholzheim (Osterburken). 34. Alten-
86
KÖNIGSHÖFE
bürg a. Neckar (Tübingen). 35. Am Seehof
b. Lorsch (Bergstraße). Vgl. Schumacher,
Mat. zur Besiedelungsgesch. S. 66.
Die meisten dieser Anlagen (13 — 18,
20 — 32) sind im Nds. Atlas veröffentlicht,
I in der Westdeutschen Zeitschr. 14. 1904,
2 — 5 in Hölzermanns Lokaluntersuchungen
und zum Teil in denWestf. Mitt. Im übri-
gen werden alle westfälischen in dem
westfälischen Atlas, die hessischen in dem
hessischen Atlas zusammengefaßt werden.
Schuchhardt.
B. Norden. § 19. Der Königs-
h f [konungsgarär, -setr, -aseta, -borg,
-herber gi, -hüs, hgll, -stofd). Das Residenz -
schloß der Könige wechselte nach dem
jedesmaligen Aufenthalt der nordgerm.
Könige, die an verschiedenen Orten ihrer
Reiche Königshöfe hatten. In Dänemark
w^aren Leire und Roskilde auf Seeland, in
Schweden Upsala und Sigtuna, in Nor-
wegen Nidaros(Drontheim), Björgvin (Ber-
gen) und Oslo die Städte, wo die Hauptk.
sich befanden. Aber auch rings im Lande
hatten die Könige ihre K. Schon unter dem
ersten norw. König Harald Schönhaar
(872 — 933) werden seine K. an Saurshaug,
Hlade, Nidarnes (bei dem späteren Dront-
heim), Sseheim, Ask, Alrekstad, Njardey,
Fittjar (um das spätere Bergen herum),
Avaldsnes, Utstein (bei dem sp. Stavan-
ger), Geirstad, Sasheim und Tunsberg um
und in der letzteren, schon damals existie-
renden Stadt, samt Varna, auf der Ostseite
des Christianiafjords, genannt. Ihr Platz
war gewöhnlich an einem — wo möglich —
erhabenen Orte am ,, oberen Ende" der
Residenzstadt. Wenn diese sich erweiterte,
änderte auch der K. seinen Platz; so finden
wir in Nidaros drei K. nacheinander, einen
in der ersten Zeit der Stadt an Skipakrok
(unter Olaf I. 997 und Olaf IL 1016), dann
höher hinauf, am Flusse Nid bei Saurhlid
(Magnus Olafson 1035 — 1047), und endhch
in der Nähe der späteren Katliedrale
(Harald Haardraade 1047 — 1066). Bei den
K. lag gewöhnhch eine königliche Schloß -
kapelle, so bei Skipakrok die Clemens-
kirche, bei Saurhlid die (steinerne.?)
Olafskirche und bei Harald Haardraade
die (steinerne) Marienkirche. Bei dem K.
zu SaurhUd wird ausdrückhch eine ,, Stein -
halle" erwähnt; der Nachfolger des Er-
bauers machte aus ihr eine Kirche (die
Gregoriuskirche) — so unerhört muß es
ihm erschienen sein, einen Steinbau als
Wohnung für Menschen zu verwenden.
§ 20. Bis in die Mitte des 13. Jahrhs.
waren alle K. in Norwegen Holzgebäude,
öfters, wie schon in Harald Haardraades
K., mit einzelnen zweistöckigen Gebäuden
(Loft). Um den Tun herum lagen die
Häuser des Komplexes, wie: Malstofa
(Ratsstube), Hirdstofa (für die Kriegsleute
der Leibwache) usw., außer den auch bei
den Privatwohnungen nötigen Aufenthalts -
(Skali, Schlafstube usw.) und Ökonomie -
gebäuden. Überhaupt müssen wir uns
den altnord. K. ganz wie den Bauernhof
vorstellen, nur mit mehreren Häusern, ge-
räumigeren Hallen und mit reicherer Aus-
stattung. So hören w^r von dem von Eystein
Magnusson in Björgvin aufgeführten K.
(1107 — im),' daß das Hauptgebäude zwei-
stöckig, mit Vorhalle und einer oben um-
laufenden, über den unteren Stock aus-
ladenden Laube [svald), gewiß mit Säul-
chen und Rundbogen versehen war, daß er
Rauchöfen hatte und daß eine monumental
ausgestattete Treppe in den Laufgang der
neben ihm liegenden hölzernen Schloß -
kapelle der Apostelkirche hinuntergeführt
haben muß. Um das Hauptgebäude lagen
auch hier die Ökonomiegebäude, wie Küche
{eldhüs), Boothaus [naust) usw.
§ 21. Dieser K. wird als ,,die pracht-
vollste hölzerne Herberge in Norwegen"
beschrieben, war aber schon vor dem Ende
des Jahrh.s baufäUig und wurde von den
Baglern (der Partei der Geistlichkeit) 1207
niedergebrannt. König Ingi Baardson er-
richtete gleich einen neuen K. mit zwei nur
dem Namen nach bekannten Hallen, Som-
merhalle und Weihnachtshalle, nebst einer
Sunnivastube, denen bald die prachtvolle
steinerne, noch existierende Haakonshalle
(1247 — 1260), in gotischem Stil erbaut,
folgte, deren Beschreibung aber außer-
halb des Rahmens unserer Betrachtung
fällt.
Der von Harald Haardraade gebaute K.
in Oslo sowie der von Olaf dem Heiligen zu
Borg (Sarpsborg) errichtete K. sind nir-
gends beschrieben und vollständig ver-
schwunden. In Tunsberg, wo der K. auf
demi sog. Schloßberge über der Stadt lag,
KÖNIGSHORT— KÖNIGSKRÖNUNG
87
sind Reste der Befestigungen, nicht aber
des eigentlichen K.s erhalten.
Nicola ysen Norske Bygninger ; P. A.
M u n c h Det norske Folks Historie.
Dietrichson.
Königshort. Der Einfluß des germani-
schen Volkskönigs hing zum guten Teil
von dem Reichtum ab, über den er ver-
fügte. Der Königshort ist darum von dem
Begriff des germanischen Königstum un-
trennbar. Er birgt nicht bloß gemünztes
Gold, sondern auch die Ringe und Spangen,
die Ehrenwaffen und Kleider, mit denen
der König treue Dienste und wackere Taten
belohnt. In der merowingischen Zeit hat
der K. wohl noch fast die gleiche Schätzung.
Im karolingischen Reich spielt er nicht
mehr eine solche Rolle wie früher, hat aber
immer noch eine nicht geringe Bedeutung.
In diesen und den folgenden Jahrhunderten
wird er als Schatz {thesauriis) bezeichnet.
Auch Kammer [camerd) heißt er. Dies Wort
hat freilich meistens einen weiteren, übri-
gens mannigfaltigen Sinn.
Brunner DRG. II 67. Waitz DVG. IV
2. Aufl., S. 8 u. 102; VIII, S. 218. Müllen-
hof f D. Altskd. 4, 271. Ct. V. Below.
Königskrönung. A. Allgemeines
und Deutschland. §1. Eine feier-
liche Krönung und Salbung fand bei Er-
hebung der germanischen Könige in älterer
Zeit nicht statt. Die Nachricht, daß Köni-
gin Theodelinde die eiserne Krone den
Langobarden gestiftet habe, und daß dem
Erzbischof von Mailand das Recht der
Königskrönung zu Monza verliehen worden
sei, beruht auf Fabeleien des späteren
Mittelalters. Die Krone oder ein krönen -
ähnlicher Haarschmuck war zwar nicht
unbekannt, den Ostgoten seit Theoderich,
den Westgoten seit Leowigild, wohl auch
den Langobarden, w^enigstens den Münz-
bildnissen nach zu schHeßen, besonders
auch den Merowingern seit Chlodowech.
Die Krone hat aber nicht die Bedeutung
eines Herrschaftssymboles, das zu Beginn
der Regierung feierlich anzulegen war.
Vielleicht hat der Speer bei Übertragungen
der Königsherrschaft allgemeinere Ver-
breitung besessen. Mit dem^ Speer wird den
langobardischen Königen die Gewalt über-
geben, einen Speer gab Gunthram seinem
Neffen Childebert in die Hand, um die Ein-
führung in das väterliche Reich auszu-
drücken. Mitunter wird im 6. Jahrh. einer
Schilderhebung gedacht (s. u. Schild-
erhebung). An ihre Stelle wohl trat die
Besteigung des erhöhten Königssitzes,
dessen bei manchen germanischen Stäm-
men, so bei den Westgoten seit Leowigild,
so bei den Angelsachsen, Erwähnung ge-
schieht. Als im 7. Jahrh. die Großen des
fränkischen Reichs einen maßgebenden
Einfluß auf den Thronwechsel gewannen
und Auswahl unter den Mitgliedern der
Dynastie trafen, da hat das in einer förm-
lichen suhlimatio in regnitm Ausdruck ge-
funden. Und dieses sollemnüer ut mos
est suhlimare in regnum ist ein staatsrecht-
licher Akt geworden, bei dem die Er-
hebung auf den ausgezeichneten Königssitz
wesentlich war (W. S i c k e 1 , Gott. Gel.
Anz. 1889, S. 963- f.). Die Elevatio ist ge-
bheben, im karohngischen Staat wie im
deutschen Kaiserreich, in ihrer Bedeutung
allerdings stark zurückgedrängt durch Sal-
bung und Krönung.
§ 2. Die Salbung der Könige geht auf
Einwirkung biblischer Vorstellungen, auf
die Erzählung von der Übertragung des
Königstums auf David durch den Hohe-
priester Samuel zurück. Die britischen
Könige sind nach Gildas c. 21 gesalbt wor-
den, und vielleicht haben die Angelsachsen
diese Sitte — nachzuweisen ist sie bei ihnen
erst Ende des 8. Jahrhs. — von den Briten
übernommen. Auch die westgotischen
Könige sind, vielleicht schon seit Rek-
kared I. — die erste sichere Andeutung
stammt erst vom Jahre 638 — vom Erz-
bischof von Toledo gesalbt worden. Aber
nicht von hier aus ist die Sitte nach dem
Frankenreich gelangt, wo sie zum ersten
Male bei Pippins Erhebung begegnet. Kaum
dürfte dabei ein angelsächsischer Brauch,
der eben erst später erweisbar ist, vorbild-
lich gewesen sein. Sicher hat der römische
Bischof, dessen auctoritas bei der Thron -
Umwälzung von 75 1 eine wesentliche Rolle
spielte, auf die neue, dasTheokratische und
direkt Kirchliche betonende Zeremonie
Einfluß geübt. 751 hat Bonifaz die Salbung
vorgenommen, 754 hat sie der Papst bei
Gelegenheit seiner Anwesenheit im Franken -
reich wiederholt und zugleich die beiden
Königssöhne Karlmann und Karl gesalbt.
88
KÖNIGSKRÖNUNG
Nach des Vaters Tode wurden die beiden
768 erneut gesalbt, ja Karl im Jahre 771
bei Besitzergreifung des Reichs Karl-
manns vielleicht nochmals. Ostern 781
ließ Karl zwei seiner Söhne, Pippin und
Ludwig, vom Papst zu Königen salben.
So ist im 8. Jahrh. im Karolingerreich
auf die Salbung größtes Gewicht gelegt
worden. Erst 800 wurde die Salbung
mit der Krönung verbunden, denn die
Nachrichten über Krönungen i. J. 781 sind
Zusätze des 9. Jahrhs., geschrieben unter
dem Einfluß späterer Bräuche.
§ 3. Die Krönungen im Abendland be-
ruhen auf Nachahmung byzantinischer Ge-
bräuche. In Konstantinopel pflegte der
Patriarch den neuen Kaiser seit Mitte des
5. Jahrhs. mit einer Krone feierlich zu
schmücken. Leo IIL schloß sich dem an,
da er am Weihnachtstag 800 den Franken
Karl zum Kaiser krönte (s. u. Kaiser).
Damit war die Krönungszeremonie im
Abendlande dauernd eingeführt, auch für
Könige. Leo III. selbst hat alsbald Karls
Sohn gleichen Namens gesalbt und ge-
krönt. Allerdings galt das Krönungsrecht
nicht sofort als ausschheßliches Recht des
Papstes oder der Bischöfe. 813 Hat Karl
d. Gr. seinem Sohn Ludwig befohlen, die
auf dem Altar ruhende Kaiserkrone sich
selbst aufs Haupt zu setzen; 817 hat Lud-
wig seinen ältesten Sohn Lothar, den ihm
Gott als würdigsten Nachfolger im Kaiser-
tum offenbart hatte, mit der Kaiserkrone
geschmückt. Damals vertrug sich noch die
theokratische Auffassung der kaiserlichen
Gewalt mit diesen weltlichen Krönungen.
Bald war das unmöglich : Theokratie leitete
zur Priesterherrschaft hinüber. Ludwig
und Lothar sind nur nachträgHch vom
Papst gesalbt und gekrönt worden — eine
staatsrechtlich bedeutungslose kirchHche
Weihe; Ludwig II. aber hat die kaiserliche
Würde allein durch den Papst erhalten:
durch Salbung und Krönung. Und bei
Königskrönungen im Frankenreich sind,
wie es scheint, stets kirchliche Elemente
maßgebend gewesen. Ist doch die Krönung
zu der schon im 8. Jahrh. eingebürgerten
Salbung unter dem Eindrucke des Ereig-
nisses von 800 hinzugetreten, als Teil des-
selben Aktes. Wir dürfen annehmen, daß
die urkundlichen Nachrichten, die ausführ-
lich über Karls d. K. Krönung in Lothringen
869, sodann über die Erhebung der Söhne
Karls d. K. 877 handeln, Vorgänge schil-
dern, w^ie sie sich schon früher abspielten,
vom Moment des Zusammengehens der
Salbung und Krönung an. Darnach wird
über den zu Krönenden der Segen ge-
sprochen, dann wird er von einem Bischof
unter Gebeten mit dem heiligen Öl gesalbt,
hierauf wird ihm unter längeren Ansprachen
die Krone aufs Haupt gesetzt, das Szepter
überreicht und schließlich Segen und Gebet
gesprochen.
§ 4. Noch galten Salbung und Krönung
im 9. Jahrh. nicht für unerläßhch, wenig-
stens nicht im germanischen Ostreich.
Wie Bernhard, der Enkel Karls d. Gr.,
offenbar ohne weitere Zeremonien König
von Italien wurde, so scheinen Ludwig d. D.
und seine Söhne, ebenso wie Arnulf, als
Könige nicht 'gesalbt und gekrönt worden
zu sein. Das Fehlen jeder Nachricht dürfte
kaum mit einem zufälligen Mangel der
Überlieferung erklärt werden. Das scheint
auch der Vorgang unter Heinrich I. zu be-
stätigen. Während die Söhne Arnulfs: der
Lothringer König Zwentibold und Ludwig
d. K., in der im Westreich feststehenden
Weise die kirchliche Weihe des Königtums
empfingen, während auch Konrad I. gesalbt
und gekrönt wurde, hat der Sachse Hein-
rich I. diese kirchliche Bekräftigung seiner
könighchen Gewalt abgelehnt. Otto I.
aber hat sich der Zeremonie unterzogen
und damit ein feststehendes Beispiel für
alle Zukunft gegeben. Von der Pfalz
Aachen, in deren Halle die Großen gehul-
digt hatten, begab sich Otto, wie der Ge-
schichtsschreiber Widukind IL l ausführ-
lich erzählt, nach der Kirche. Der Mainzer
Erzbischof führte ihn nach der Mitte des
Gotteshauses, wo das versammelte Volk
den neuen Herrn mit erhobener Rechte
begrüßte. Dann trat der König vor den
Altar, empfing vom Mainzer mit sinnigen
Ansprachen Schwert mit Wehrgehänge,
Armspangen und Mantel, Szepter und Stab,
er wurde mit heiligem Öl gesalbt und unter
Mitwirkung des Kölner Erzbischofs mit
der goldenen Königskrone geschmückt.
Schließlich wurde Otto nach dem Königs -
stuhl Karls geleitet. — In ähnlicher Art
sind die Königskrönungen des 10. und der
KÖNIGSWAHL
89
folgenden Jahrhunderte zu denken. Die
Aussagen einer Krönungsformel des 10.
Jahrhs. stimmen im wesentlichen überein,
nur daß die Salbung der Investitur mit
Schwert und Szepter voranging. — Später,
allerdings erst im 11. und 12. Jahrh., sind
besondere Krönungen der von den Deut-
schen rechtmäßig erhobenen Könige in
Italien und Burgund üblich geworden,
§ 5. Ludwig und Konrad I. wurden am
Ort der Wahl, zu Forschheim, gekrönt, seit
Otto I. aber ist Aachen, der Sitz Karls
d. Gr., bevorzugter Krönungsort, nur Hein-
rich IL, Konrad IL und Rudolf von Rhein-
felden wurden zu Mainz, Hermann zu
Goslar gekrönt. Der Mainzer Erzbischof
als erster Kirchenfürst des Reiches bean-
spruchte anfangs das Krönungsrecht. Da
aber Aachen in der Kölner Diözese lag,
machte ihm der Kölner das Recht streitig,
während auch der Trierer als ältester
Bischof Beachtung verlangte. 936 mußte
der Kölner sich mit einer Mitwirkung beim
Aufsetzen der Krone begnügen, Otto IL
aber hat er unter Teilnahme anderer
Bischöfe, besonders des Mainzers und
Trierers, gekrönt, während er bei der Krö-
nungsfeier Ottos 111. die führende Stellung
den Erzbischöfen von Ravenna und Mainz
hatte überlassen müssen. Im 11. Jahrh.
ist sodann die Auffassung durchgedrungen,
daß im Bereich seines Sprengeis — und zu
diesem gehörte Aachen — der Kölner einen
Vorrang bei der Krönungsfeier genieße.
§ 6. Die Inthronisation ist durch das
Aufkommen von Salbung und Krönung
zwar nicht beseitigt, aber ihrer selbständi-
gen Bedeutung mehr entkleidet worden.
Wie Otto I. nach der Krönung zum Stuhl
Karls d. Gr. geleitet wurde, um ihn zu be-
steigen, so schloß sich dieser Akt wohl
gewöhnlich an die Aachener Krönungs-
feierlichkeit an. War die Krönung an
anderem Orte erfolgt oder schon bei Leb-
zeiten des königlichen Vorgängers gefeiert
worden, dann wurde die Inthronisation zu
Aachen als Zeichen des Regierungsantrittes
besonders vorgenommen, die Besteigung
des Königsthrones, der — wie Wipo sagt —
von früheren Königen und besonders von
Karl errichtet und Erzsitz des ganzen
Reiches w^ar. So hat sich der alte, rein
weltliche Akt erhalten, teils verbunden
mit der kirchlich -theokratischen Weihe -
handlung, teils als selbständiger Vorgang
neben dieser. Aber, daß sich etwa weltUch-
staatliche Tendenzen, die im Gegensatz zu
kirchlich-theokratischen standen, an diese
Inthronisation anschlössen, ist nicht zu
bemerken.
Waitz DVG. 3, 64 ff. 256 ff.; 6, 208 ff.
VV, Schücking Der Regierungsantritt I,
1899. G. Seeliger.
B. England. § 7. Die angelsächsi-
schen Könige wurden schon früh, wohl
schon im 7. Jahrh., gekrönt und gesalbt
(hälgian). Als Ort wird wiederholt Kings-
ton [cynges-tün) genannt. Doch kommt
diesem Akt keine staatsrechtliche Bedeu-
tung bei. Über die Krönungsfeier s.
Königs wähl.
L:t. s. bei Königswahl.
C. N r d e n. § 8. Bei den norwegi-
schen Königen fand eine Königskrönung
[konungsviglso) zuerst statt bei Magnus
Erlingsson (1164), und zwar, wie meist
auch bei seinen Nachfolgern bis Ende des
13. Jahrh., in Bergen; doch wurde die
Krönung nicht zur Regel. Die Krönungs-
symbole waren: Krone {körönd), Szepter
(gullvgndr) , Schwert (vlgslusverä) und Ornat
[vlgsluskrüd). Den Abschluß bildete ein
wesentlich kirchliche Interessen schützen-
der Krönungseid [eiä'r undir körönu). Die
schwedischen Könige wurden gekrönt in der
Domkirche zu Upsala nach dem Reiten
der Eriksgata (s. Königswahl), die dänischen
(seit II 70) an verschiedenen Orten (z. B.
Ringsted, Viborg).
Matzen Forel. Offentlig Ret. I 143 f.
Maurer F<?;'/. I I, 260 ff. H ertzb erg Norsk
hist. Tidsskrift IV 3, 29 ff. Schlyter Juri-
diska Afhandli7igar II 2 8 ff. v. Schwerin.
Königswahl. A. Deutschland s.
König § 2.
B. England. §1, Der angelsächsi-
sche König wurde gewählt [tö cyninge
ceosari) von den "iaitan (s. witenagemöt) , den
Großen des Reiches, die dabei in aller Regel
einen volljährigen Mann aus dem Königs -
geschlechte, meist den Sohn des verstorbe-
nen Königs, nahmen. Der Erblichkeits-
gedanke hat hier, wenn er auch nicht durch-
drang, doch in der Terminologie wie in den
Tatsachen sehr starken Ausdruck gefunden.
Der gewählte König tauschte mit dem
Volke Eide. Er selbst schwur, den Frieden
90
KONUNGSTEKJA— KOPFSCHMERZEN
für Kirche und Volk zu halten, Raub und
Unrecht zu verbieten, Gerechtigkeit und
Gnade in allen Urteilen zu üben. Der Eid
des Volkes ist ein Treueid, aber bedingt da-
durch, daß auch der König seine Verpflich-
tungen hält. Seit Äthelred II finden sich
Wahlkapitulationen.
S t u b b s CoiistiUi iional History I^ 165 f. Lie-
bermann Gesetze der Angelsachsen II 2, 557,
562. Ders. The national assembly iti the
Anglo-Saxon period 54 ff. v. Schwerin.
C. N o r d e n. § 2. Eine K. haben von
den Skandinaviern als regelmäßige Er-
scheinung nur die Dänen und Schweden
gekannt. Das norwegische Erbkönigtum
ließ eine K. nur für den Fall des Fehlens
eines tauglichen Thronerben zu. Für diesen
bestimmte die Thronfolgeordnung von
1278, daß die Wahl zu Nidaros durch geist-
liche und weltliche Vertreter erfolgen solle.
Der schwedische König wurde seit alters
gewählt auf dem Mora|)ing, das auf einer
Wiese bei Upsala stattfand, und zwar bis
1290 allein durch die Oberschweden. Nach
dem Vollzug der Wahl erklärte ihn der
laghmaj)er von Upland als den gesetz-
mäßig gewählten König [til kununx domee).
Nun aber bedarf er noch der Annahme
durch die übrigen schwedischen Land-
schaften. Diesem Zw^eck diente das Reiten
der Eriksgata (Erichsgasse), eines Umritts
im Reich, der den König in gesetzlicher
Reihenfolge nach Södermannaland, Ost-
götaland, Tiuhera|), Smaland, Vestgöta-
land, Nerike und Vestmannaland, von da
zurück nach Upland brachte. Der König
brach auf, geleitet von den Uppländern,
wurde von den Södermannaländern in Emp-
fang genommen usf. In jedem Lande wurde
der bisherige Vorgang auf seine Gesetz-
mäßigkeit geprüft, der König schwur, ,,das
Recht zu stärken und den Frieden zu
halten", der Laghma{)er erklärte ihn als
gesetzmäßigen König, und das Volk schwur
den Huldigungseid. Ähnlich liegen die
Verhältnisse in Dänemark. Hier wurde
der König, wohl auf Vorschlag, auf den drei
Landsgemeinden zu Viborg, Ringsted und
Lund der Reihe nach gewählt. Ausnahms-
weise erfolgt eine besondere Wahl auf Fyn
und in Südjütland, nur zweimal, soweit
bekannt, eine Vorwahl durch Vertreter des
ganzen Reiches am Isefjord in Seeland.
Der Wahl folgte die Huldigung durch das
Volk und der königliche Eidschwur, —
S. auch 'konungstekja'.
E. Mayer SZfRG. XXXVI i ff. Lehmann
ZfdPh. 42, 8 ff. Dafimarks Riges Historie I
474 ff. 509 ff. H. Hildebrand Sveriges
Medcltid II 5 ff. E. H i 1 d e b r a n d Svctzska
Statsförfatjiingens historiska utueckling 30 f.
H'u d e Dajichoffct 11 ff. Jörgensen Forc-
Icesfiinger 171 ff. Kjellen Otn Eriksgaian.
Wadstein Svensk bist. Tidsk. XXXIV 38 ff.
M a t z e n Forel Ofe?itlig ^^ i" I 1 4 1 ff. S c h 1 y t e r
Juridiska Afhandlingar II i ff. Storm
Magnus Erliyigssons Lov om Kongevalg.
Maurer Vorlesu7igen I 244 ff. S. auch Lit.
zu 'König'. V.Schwerin.
konungstekja. Die norwegische k. diente
ursprünglich dazu, den konungsefni (s. Kö-
nigtum, Königswahl) zum König zu ma-
chen, also auch dazu, aus mehreren Taug-
lichen einen auszuwählen. Sie erfolgte in
der Weise, 'daß ein Bauer (später ein Iqg-
maär oder Erzbischof) dem konungsefni
in der Regel auf dem EyrarJ)ing den Kö-
nigsnamen gab [geja konungsnafn) und das
Volk diesem (Urteils-) Vorschlag zu-
stimmte, die Vollbort erteilte, indem es dem
Genannten das Land zuerteilte [dcEma land
allt okpegnd); damit war dieser kraft eines
an altes Wahlrecht gemahnenden Urteils
seines Volkes König. Dann erfolgte die
Huldigung in der Form einer Eidesleistung.
In der Regel zwölf Bauern aus jedem
Volksland schwuren dem König Treue und
Gehorsam, ferner Herzog, Jarl, lendr madr
und Iqgma^r. Der König seinerseits schwur
Beobachtung von Gesetz und Recht und
Schutz des Landes auf die Reliquien des
heiligen Olaf. W^ohl schon vorher nahm
der König den Hochsitz ein, das Abzeichen
seiner Macht.
Nachdem durch die Thronfolgeordnun-
gen die Person des künftigen Königs ein-
deutig bestimmt war, verlor die k. ihre
ursprüngliche Funktion. Sie wird aber auch
in der Hirdskraa als Form bewahrt (hier
die Formel: konongs najn . . . leg ek a pik).
V. A m i r a Recht 96. Maurer Vorlestmgen
I I, 254 ff. E. Mayer ZfRG. 36, 22 f.
V. S chwerin GGA. 1909, 828 f. Taranger
Udsigt II I, 177 ff. V.Schwerin.
Kopfschmerzen, auch hartnäckiger und
schlimmer Art, begegnen im frühen deut-
schen Mittelalter in den Chroniken, ohne
KORB— KORNDÄMONEN
gerade deutsch benannt zu werden; später
finden sich die Bezeichnungen houbetsukt,
houptsiechtum, houbitwen, houbitwewen, auch
houbetswer ; in Balds Laeceboc aus dem
Anfang des lO. Jhs. und in den wenig
späteren Lacnunga heißt es heafodivaerce,
heafodece und halbseitiger Kopfschmerz
healfes heafdes ece. Die Fülle der verord-
neten Mittel zeigt deren unsichere Wirkung
an. Von Karl d. Dicken wird berichtet, daß
er gegen Kopfschmerz zu Ader gelassen
w^urde.
M. Heyne Hausaltert. III 127 — 131.
Cockayne Leechdojits I 7, 75, 178, 380, II
19 ff. III 2 ff. (Leonhardi Bibl. d. ags. Pros.
V 1 , 6 ff. 1 2 o ff.) J. G e 1 d n e r Altcngl. Krank-
heits7tame?i I, 1 906 S. i f. Sudhoff.
Korb. Die alten Germanen hatten meh-
rere Gattungen von Körben. Urgermani-
sche Bezeichnungen eines aus Weidenruten
geflochtenen Korbes wurden von Wurzeln
mit der Bedeutung 'flechten' gebildet;
solche sind kerb {kreb), kred [kr et) und kut:
vgl. ahd. korb (wozu die Ablautsform isländ.
kqrf^ karfa), mhd. krebe, ahd. kratto, krezzo,
mhd. kcetze 'Rückenkorb' (wozu die Ab-
lautsform nhd. kieze 'Bastkorb'). Ebenso
ags. Windel (eig. 'Flechtwerk'). Dieselbe
Bedeutung haben ahd. zeinna 'Korb' (anord.
teina 'Fischreuse') und ags. t^nel^ von ahd.
zein, ags. t^n 'biegsamer Zweig'; ebenso
ags. wilige, zu welig 'Weide'. Statt Ruten
wurden auch Binsen benutzt: altnord. kass,
kars (vgl. l ßeim kgrsum, sem af sefi eda
slyi väru gervir), mit griech. "/ippov,
'Flechtwerk', verwandt; angelsächs. spyrte,
von lat. sporta (vgl. spyrte hip of rixum
gebroden). Ebenso Späne: anord. meiss
'Rückenkorb' (= ahd. meisa), dessen
Etymologie beweist, daß er ursprünglich
aus einem abgezogenen Fell verfertigt war
(vgl. sanskr. mesd- ' Schaf, Schaffell'). Andere
Körbe waren nicht geflochten. So die aus
Baumrinde oder Borke hergestellten: alt-
nord. laupr, angelsächs. leap (vgl. schwed.
dial. laup 'abgeschälte Rinde'). Ebenso der
zur Beförderung auf dem Pferderücken
dienende, aus Gatterwerk bestehende anord.
hrip (= ahd. ref, 'Rückenkorb', engl, rip,
'Fischkorb'). Demselben Zweck diente der
anord. kläfr, ein Wort, das aus dem altir.
cliab, 'Korb', zu stammen scheint. Wie die
anord. kornkippa, ein Behälter, worin das
Saatkorn getragen wurde (mit 'Kiepe' ver-
wandt), aussah, wissen wir nicht.
Hjalmar Falk.
K p 1 p Y i c. ' Stadt 'in der Germ, magna
des Ptolemaeus, zwischen '2o6or^z'y. opYj und
Donau. Der Name enthält dasselbe zweite
Element wie Boooop^i^, das vielleicht mit
lit. darzas 'Garten' (und asl. po-dragu,
germ. tarjöfn) 'Rand, Saum') zusammen-
gehört. Kopi kann zu kelt. korio- = germ.
harja- 'Heer' gestellt werden; übrigens liest
Cod. X KovoopYi's. R. Much.
K p 7. V T (. Der Stamm dieses Namens,
den wir. aus Ptol. II ii, 10 kennen, steht
bei diesem unmittelbar unterhalb des
'Aaxißoüp^iov opo? neben den bis zur
Weichselquelle reichenden Aoa^ioi Boupoi.
Die K. sind danach an den nordöstl. Rand-
gebirgen von Böhmen zu suchen. Längst
ist der Anklang des cech. Namens für das
Riesengebirge Krkonose hory aufgefallen,
und es ist keineswegs ausgeschlossen, daß
in ihm in volksetymologischer Umgestal-
tung ein alter Volksname fortlebt. Kopxovxoi
macht eher den Eindruck eines fremden als
eines germ. Namens. Sein Suffix ist beson-
ders auf ligur. und illyr. Boden produktiv,
und auf diesem khngt auch der Name des
Flusses Corcora an. Im Kelt. böte sich
unter anderem ir. kork 'Haar' zur An-
knüpfung. Aber weder über den Namen
noch über das Volk ist Bestimmteres zu
sagen. R. Much.
Korn, § I. Ein Gold- und Silber -
gewicht (s. 'Gran'), ferner Bezeichnung
für Probiergewicht und auch für den Fein-
gehalt selbst.
§ 2. Die Länge des Korns wurde auch
als kleinstes Längenmaß verwendet, so ist
im Englischen noch heute barleycorn
'Gerstenkorn' die Bezeichnung für 1/3 Zoll.
Der ags. Königsfriede sollte vom Tore der
Burg aus 3 Meilen, 3 Furchenlängen, 3
Ackerbreiten, 9 Fuß, 9 Schafthände und
9 Gerstenkorn [berecorn) weit reichen.
Vgl. 'Gerste' § 22.
Grote Mtinzshidicn III 51. Liebermann
Ges. d. Ags. I 390. II 465. V. Luschin
Miuizk. 20, 156. A. Luschin v. Ebengreuth.
Korndämonen. § i. Die Korndämonen
gehören zu den mythischen Wesen, deren
Existenz ältere Quellen nicht bezeugen,
die w4r nur aus dem Volksglauben der
92
KORNDÄMONEN
Gegenwart kennen. Allein ihre Verbreitung
bei allen germanischen Stämmen, bei allen
indogermanischen Völkern, ja überall auf
der Erde, wo sich Ackerbau nachweisen
läßt, spricht dafür, daß sie in einer frühen,
ja in einer prähistorischen Zeit auch bei
den Germanen existiert haben müssen.
Denn an eine Wanderung ist bei der Rolle,
die sie allerorten im Ritus spielen, nicht zu
denken.
§ 2. In allen Getreidefeldern, ja selbst
auf Wiesen, lebt nach dem Glauben des
Volkes ein Vegetationsdämon, der oft nach
der Art des Getreides benannt ist. So
kennt das Volk Weizen-, Roggen-, Hafer-,
Gerste-, Flachs-, ja auch Gras- und Kar-
. toffeldämonen. Im allgemeinen ist es das
Numen, welches in dem Getreidefeld sich
aufhält und das Wachstum des Getreides
fördert oder hemmt. Hier und da begegnet
er auch als Herr des Getreides und verlangt
als solcher seinen Anteil an der Feldfrucht.
Beim Schnitt des Feldes flieht er von einer
Garbe in die andere, bis er in der letzten
gefangen genommen wird.
§ 3. Die Gestalt, in der sich die Phanta-
sie des Volkes das Getreidenumen vorstellt,
ist ungemein mannigfaltig und dement-
sprechend auch der Namen dafür. Bald
erscheint er als Tier, bald in rein mensch-
licher Gestalt, bald als Mensch, der sich in
die verschiedensten Arten der Tiere ver-
wandeln kann. Als theriomorphische Ge-
treidenumina kennt man das Kalb (Muh-
kälbchen), den Stier (Kornstier, Haberstier,
Hörnbull, Aprilochs), den Hund (Dresch-
hund, Kiddelhund, Kornmops, Roggen-
hund, Schottebätz, Stadlpudl, Weizen -
mops, Weszbeller), den Wolf (Kornwolf,
Roggenwolf), das Pferd (Herbstpferd), die
Geiß (Habergeiß, Klapperbock, Kornbock),
den Kater (Bullkater, Kornkater), das
Schwein (Kornschwein, Roggenschwein,
schwed. Gloso, dän. Graf so), den Bär
(Erbsenbär, Gratenbär, Haferbär, Korn-
bär, Roggenbär), den Hahn, den Fuchs,
den Hasen. In anthropomorphischer Ge-
stalt zeigt sich der Getreidedämon bald
als Mann (Wilder Mann, Hafermann, der
Alte, norw. Skurekajl), bald als Kind
(Kornkind, Hörkind, Erntekind) oder
Jungfrau (Kornmaid, Hafer-, Weizenbraut),
am häufigsten aber als alte Frau (die
Alte, Großmutter, die alte Hure, Flachs-
mutter, Kornmuhme, Kornmutter, Sichel-
frau, Roggenmutter, iErtekaslHng, iErte-
mor, HavrekseUing, Hvetefru, Sädesfru).
Als solche stellt sie sich das Volk vor wie
andere weibhche Vegetationsdämonen: sie
hat feurige Finger, lange herabhängende
Brüste, ist bald schwarz, bald schneeweiß,
reitet oft durch die Felder. Vor ihr beson-
ders warnt man die Kinder, daß sie nicht
in die Felder gehen, da der Getreidedämon
sie frißt.
§ 3. Der Glaube an den Getreidedämon
hat mannigfache Riten erzeugt. Da dieser
beim Schnitte in die letzte Garbe flüchtet,
so geht sein Name auf diese über und durch
die Garbe auf den Schnitter, der sie schnei-
det, oder die Binderin, die sie bindet.
Diese behalten während des ganzen Jahres
den Namen des Getreidenumens, und daher
sucht jedes* dem Schnitt oder Binden der
letzten Garbe zu entgehen. Nach dem
Schnitt der letzten Garbe sind die Riten
verschieden. Der älteste Brauch scheint
zu sein, daß das Getreidenumen getötet
wird, damit es im nächsten Jahre zu neuer
Jugend erwache (vgl. Frazer aaO.). In
diesem Falle vertritt ein Hahn oder eine
Katze den Dämon. Dies Tier wird in die
letzte Garbe gebunden, dann auf dem Felde
umhergejagt und von den Schnittern ge-
tötet. Öfter denkt man sich auch im Guts-
herrn oder der Herrin oder einem Fremden,
der beim Schnitt an dem Felde vorübergeht,
das Getreidenumen: diese Person wird daher
von den Schnittern gebunden und muß sich
durch eine Gabe lösen. In den Niederlanden
steckt man ihn sogar bis zum Unterleib
in eine Grube (Mannhardt, Myth. Forsch.
47). Von dem getöteten Hahne werden die
Federn mit heimgenommen und im näch-
sten Frühjahre mit den Körnern der letzten
Garbe auf die Felder geworfen (Mannhardt,
Korndäm. 15).
§ 4. Ein weiterer Ritus ist, daß mit der
letzten Garbe das Getreidenumen in die
menschlichen Wohnstätten geführt und
hier während des Winters aufbewahrt wird.
Zu diesem Zwecke wurde eine Puppe in
menschlicher Gestalt aus der letzten Garbe
hergestellt, in die nicht selten ihr Schnitter
oder ihre Binderin eingebunden war. Diese
wurde, oft bekränzt, in feierhchem Zuge
KÖRPERGRÄBER— KÖRPERVERLETZUNG
93
nach dem Gehöft gebracht und hier dem Guts -
herrn feierHchst überreicht, der daraufhin
den Schnittern ein Mahl gab, an dem die
Puppe selbst teilnahm. Nach diesem wurde
sie von den Schnittern und Binderinnen
umtanzt. Alsdann wurde sie nach der
Scheune gebracht, wo sie während des
Winters aufbewahrt wurde, damit ihre
Körner bei der neuen Aussaat das Saatkorn
befruchten sollten. So kam der alte Vege-
tationsdämon in verjüngter Gestalt auf das
Saatfeld. Nicht selten war mit diesem Ritus
alter Regenzauber verbunden: wenn die
letzte Garbe nach der Scheune geführt
wurde, begoß man sie mit Wasser, damit
die Saat im folgenden Jahre hinreichend
Regen habe.
§ 5. Eine jüngere Form des Ritus scheint
es zu sein, wenn man ein Ährenbüschel auf
dem Felde stehen läßt. Bei diesem Ritus
faßte man den Getreidedämon als Herrn
der Feldfrüchte auf, dem dies Büschel als
Opfer galt, damit die Ernte des nächsten
Jahres ergiebig sei. Der Dämon wird dann
von den Schnittern als armer Mann oder
arme Frau beklagt. Aber auch hier verehrt
man im Ährenbüschel die Kornmutter, in-
dem man diese küßt und vor ihr nieder-
kniet. Zu dieser Verehrung des Getreide -
numens gesellt sich alter Analogiezauber.
Um das Saatfeld für das nächste Jahr
fruchtbar zu machen, fand auf ihm das
Brautlager der Schnitter und Schnitterin-
nen statt. Diese legen sich Gesicht gegen
Gesicht gekehrt paarweise aufeinander und
werden so auf dem Felde umhergerollt
(Mannhardt WFK. II 481 ff.). Wir haben
hier den letzten Rest alten Zaubers zur Er-
weckung der Fruchtbarkeit, den Saxo
gramm. (I 278) bei Erwähnung des
Freysfestes in Uppsala berührt und den
in seiner unverhüllten Form eine mecklen-
burgische Sitte nach der Kartoffelernte
bezeugt (Mannhardt, Myth. Forsch. 340).
Mannhardt Roggenwolf u.RoggcnJmnd 1 866 •
Ders. Die Korndämonen 1868. Ders. WFK.
II 155 ff. Ders. Myth. Forschtmgcn a. v. O.
1884. Frazer The golden Botig h "^ II 168 ff.
E: Mogk:
Körpergräber. Im Gegensatz zu Brand -
gräbern '(s. d.) Gräber mit unverbrannten
Leichen. Der gewöhnlich dafür angewandte
Ausdruck , , Skelettgräber' ' würde selbst dann
noch unzutreffend sein, wenn in jedem sol-
chen Grabe ein Skelett zu finden wäre, was
keineswegs der Fall ist. Vielmehr ist der
Leichnam sehr häufig bis auf die letzte
Spur vergangen, so daß sein ehemaliges
Vorhandensein nur aus der Form des Gra-
bes und der Lage der Beigaben, mitunter
auch aus der Bodenfärbung, geschlossen
werden kann. Andrerseits erhalten sich
bei günstigen Verhältnissen die Gebeine oft
überraschend gut. Sie geben uns dann
einen sicheren Anhalt zur Bestimmung der
körperlichen Eigenschaften, besonders der
Größe und der Schädelform, ihrer einstigen
Besitzer. h. Seger.
Körperpflege w^ar den Germanen seit
frühesten Zeiten Bedürfnis. Die Freude
am Waschen und Baden, die zur Erfindung
der Seife, der Schaffung eines besonderen
Baderaumes, des Schwitzbades usw. führte,
das Schwimmen und Tauchen, das von
Kindheit an geübt wurde, das Wett-
schwimmen, die Kampfspiele, die uns die
Sagen bezeuge/i, die Unzertrennlichkeit von
dem Kamme, der für die Ordnung und
Reinhaltung des langwallenden Haares, von
Rasiermesser und Haarzupf zange (s. Bart-
zange), die zur Bewältigung und gefälligem
Informhalten des Bartes unentbehrlich
waren, die Freude selbst an der langen,
wehenden Hauptzierde, das Färben der-
selben zur stärkeren Betonung der ge-
schätzten Stammeseigentümlichkeit sind
dessen lautredende Zeugen, wie bei den
einzelnen Artikeln über Badewesen, Haar-
und Bartpflege ersichtlich ist. — S. auch
Gesundheitspflege. Sudhoff.
Körperverletzung. § i. Die K. ist in
sämtlichen germanischen Rechten mit der
größten Weitläufigkeit behandelt, was in
einer reichen Kasuistik und Terminologie
seinen Ausdruck findet. Doch lassen sich
die zahlreichen Falle in den vier Gruppen
der Schläge, Wunden, Verstümmelungen
und Lähmungen zusammenfassen, von
denen wiederum die zwei letztgenannten
in vielen Rechten zusammenfallen.
§ 2. Der Schlag (aschw. bardaghi,
hitg, adän. bardaghi, hog, wnord. drep, oberd.
pülislac, pulslahi, ags. dynt, fries. durslegi,
lat. ictiis, colpus, ferita) ist mechanische
Einwirkung auf den Körper, ohne daß Blut
aus der Einwirkungsstelle nach außen tritt,
94
KÖRPER\'ERLETZUNG
daher ein trockener, dürrer Schlag (aschw.
lukkahug, fries. dustsieg). Er kann Fuß-
tritt sein, Schlag mit der Faust (aschw.
ncevcshug, adän. ncevehog, anorw. nefahögg)
oder einem Stock (adän. stafshog, anorw.
lurkshög, fries. stefslek) oder sonst einem
stumpfen Gegenstand (aschw. staffverhugg,
adän. stavshog). Auch das Stoßen, Schla-
gen und Werfen mit einem Stein (adän.
stenshog, anorw. steinshögg) oder einem
Knochen gehört hierher (aschw\ benshugg,
adän. benshog). Die Folge kann sichtbar
sein oder unsichtbar, in jenem Fall, dem
des pülislac, eine Anschwellung (ahd. bülja,
lat. tumor) oder ein blauer Fleck (lat. livor).
Der Schlag ist die leichteste Art der K. und
wird mit geringer Buße gesühnt (aschw.
bardaghaböt). Nur da, wo schwerere Folgen
entstehen, wie zB. Knochenbruch, rückt
er in die nächste Klasse auf.
§ 3. Die Wunde (anord. sär, ags. sär,
wund, dolg, fries. dolch, blödresne, ahd.
pluotruns, lat. vulnus, plagd) unterscheidet
sich vom Schlag durch das verursachte
Blutfließen, das nach oberdeutschen Rech-
ten so heftig sein muß, ,,ut sanguis terram
tangat". Im einzelnen ist die Schwere der
Wunden sehr verschieden. Neben der
leichtesten Art des bloßen Blutvergießens
(isl. minni sär, aschw. köttsär, blöpviti, adän.
waihwa sär, fries. blödelsa, lat. sanguinis
effusio) steht eine große Zahl qualifizierter
Gruppen, die nach der Größe des ange-
richteten Schadens abgestuft sind, zum
Teil sinnenfällig nach der Größe der Wunde
selbst. Sobald eine Wunde bestimmte
Größe erreicht hat, wird sie meßbar (fries.
inetedolcli) . Gemessen werden aber kann
vor allem die Länge und Breite der Wunde,
dann auch ihre Tiefe. Geht die Wunde tief,
so führt sie zur Verletzung oder doch Offen-
legung tieferliegender Körperteile. Je nach-
dem hierbei dieser oder jener Körperteil
betroffen wird, unterscheidet man wieder
verschiedene Arten. Bei der Hirnwunde
(isl. heilund, ags. heafodwund) tritt das Ge-
hirn oder doch die Hirnschale zutage. Bei
der Leibwunde oder Hohlwunde (aschw.
hulsär, huls^ri, adän. holsär, anorw. holsär,
isl. holund, ahd. hrefazc'unt, ags. hrifiinmd)
wird eine der Höhlen des Rumpfes bloß,
wobei einzelne Rechte wieder zwischen den
verschiedenen Höhlen unterscheiden. Die
Alarkwunde (isl. mergund, ags. bänes blice,
fries. benes onstale) legt den Knochen bloß
oder das Knochenmark, verletzt also in
diesem Fall den Knochen (ags. bänesbite).
Als schwere Wunde gilt die durchgehende
Wunde (ags. ßurhwund, fries. thruchgun-
gende dolch, lat. transpunctio, perf oratio),
die zwei Öffnungen hat (adän. twimynt sär).
In anderen Fällen ergibt sich die Schwere
der Wunde aus der Notwendigkeit zu ihrer
Heilung einen Arzt zuzuziehen oder eine
Operation vorzunehmen. Endlich sah man
auch auf die späteren Folgen der Wunde.
Neben Lähmung (s. u.) und Erhöhung der
Empfindlichkeit gegen Witterungseinflüsse
erschwert die W^unde das Zurückbleiben
dauernder, sichtbarer Spuren (anord. lem-
strarhögg). Ob man die Entstellung (fries.
wlitiwanun, ags. wlitewamme) durch Kleider
oder Hut zudecken, ob man sie über die
Straße, über den Dingplatz oder nur in der
Nähe sehen kann, wird hier in Rechnung
gezogen.
§ 4. Zwischen Schlag und Wunde kann
man die beinschrötige Wunde stellen, eine
Knochenverletzung, bei der die Art der
Herbeiführung und Blutfließen nicht von
Belang waren. Hierher gehört die schwedi-
sche skena und das svartaslagh, eine Ver-
letzung des Knochens bei heiler Haut
(alam. palcprust). Erfolgte Loslösung eines
Knochensplitters (fries. benes breke), so
bestimmte sich die Schwere der Wunde
neben deren Größe insbesondere danach,
ob der von gewisser Entfernung aus auf
einen Schild oder dergleichen geworfen
noch einen Klang gab. Die Wunde war mit
verschieden abgestufter höherer Wund-
buße (skand. särböt) zu büßen, zu der oft
noch eine Beleidigungsbuße (anord. pokka-
böt, wn. öfiindarböt) kam,
§ 5. Die schwerste K. sind V e r s t ü m -
m e 1 u n g und Lähmung. Jene ist Ab-
hauen eines Körperteils (aschw. afhug,
hamblan, adän. ajhog. anorw. afhögg, isl.
aljötr, ahd. lidiscarti, fries. lemithe, gersfal,
lat. debilitatio, mancatio, detruncatio, muti-
latio), diese (aschw. lyti, Icest, adän. lyuti) in
dessen Unbrauchbarmachung. Am schwer-
sten war Verletzung der Augen (ags.
eagwunde) und Ohren (ags. earslege), von
Zunge, Nase, Hand (anorw. handhögg), Fuß
(anorw. föthögg), Zeugungsteilen und weib-
KOTPIQNEl— KRAMMETSVOGEL
95
licher Brust. Sie war in der Regel mit dem
Wergeid zu büßen, wobei paarweise vor-
handene Körperteile meist zusammen volles
Wergeid erforderten, einer von ihnen nur
das halbe. Doch genügt in einigen Rechten
eine geringere Wergeidbuße (s. Buße),
während wieder andere über das Wergeid
hinausgehen; so zB. das angelsächsische
und schwedische Recht bei Entmannung,
die hier als ,, höchste Wunde" galt und mit
drei Wergeldern zu büßen war. Von der
Hand- und Fußbuße wurde die Finger- und
Zehenbuße abgeleitet mit verschiedener
Bewertung der einzelnen Finger und Zehen.
Am wertvollsten galt der Daumen, wie die
große Zehe. Bei den übrigen Fingern wurde
nicht selten die Beschäftigung des Ver-
letzten in Rechnung gezogen, so daß zB.
die Finger des Harfners höher zu büßen
waren. — Bei Lähmung war vielfach
nur die halbe Verstümmelungsbuße (aschw.
lytishöt) zu zahlen.
Brunn er RG. II 634 ff. Grimm RA. II4
184 ff. V. Seh werin Z>i!?G.2 170. Nordewier
Regtsoudheden 2771 Brandt Retshistorie II
75 ff. ]A2i\.z<tn St7-afferet lod^L. Nordström
Bidrag II 264 ff. v. Amira Obl.-R. I. 712 ff,
II 848 ff. Osenbrüg-gen La/igob, Straf recht
7 2 ff. Alem. Straf recht 231 ff. del Giudice
1 3 1 ff . VV i 1 d a 7 29 ff. H i s Straß-echt, 265 ff.
Finsen Gragas III Glossar 665. Merk er
Das Straf recht der altisländischen Gragas 7 1 ff.
V. Schwerin.
K u p i (o V s c, Volk in der Germ, magna bei
Ptolemaeus Hii, ii zwischen den Map-
oi)iV(oi und den XaiTouojpoi an den'AXTrsia
opyj. Wo sie wirklich hingehören, ist nicht
zu bestimmen. Den Namen hält Z e u ß
121 für keltisch; doch kann er ebenso
gut germ. sein = got. kaurjans 'die Ge-
wichtigen, Angesehenen'. r. Much.
Krämer. Das Wort ist im germ. Alter-
tum noch nicht belegt. Die Beziehung des
damals etwa vorhandenen Wortes auf den
Handel ist undeutlich. Noch im 1 2. Jh. tritt in
den Quellen die Beziehung auf die kauf- '
männische Tätigkeit des Krämers nicht
durchweg unzweideutig hervor. Die Glossen
aus dem Anfang des 12. Jhs. setzen Krämer
= Schankwirt; krämari, chrämaere = taher-
narius, caupo; ehr am, kränz = taverna, wln-
hüs] vereinzelt (12. Jh.) kräm = tentorium,
gezelt (darnach Kluge EW. u. 'Kram'; Keut-
genHans. Geschichtsblätter 1901, jgi. Nolte,
D. Kaufmann i.d. deutschen Sprache u. Lit.
des MA. 71 ff.) Über die Möglichkeit eines
Zusammenhangs von griech. yjjr^\ioL Kauf-
mannsgut, Ware mit ahd. chräm, kräm s.
Nolte ys. Dagegen läßt sich die Zeugenreihe
einer aus der Zeit K. Konrads HI. stammen-
den Urk. im Schenkungsbuch von S. Em-
meram zu Regensburg (Quellen u. Erört. z.
bayr. u. deutsch. Gesch. i, 68): B. de B. et
E. investiture, W. pictor et isti mercatores
scilicetchramariiH.y W.,H., M.,W., March-
wart panifex, Aribo limator ensium, Otto
investiture, Heinrich sellator, Heinrich faber
lignorum, mag man mit Rücksicht auf et
isti alle genannten Handwerker oder
nur die chramarii zu den mercatores rech-
nen, für eine vom Handwerk gesonderte
Tätigkeit der chramarii anführen. Erst seit
dem 13. Jh. löst sich das Krämergewerbe
ganz vom Handwerk ab und erscheinen die
Krämer {institores) als Kaufleute. S. auch
Art'.: Handel, Kaufmann. W.Stein.
Krammetsvogel. § i. Die Wacholder-
drossel {Turdus pilaris) hat ihren volks-
tümlichen deutschen Namen, der
zuerst im Mhd. belegt ist, von ihrer Lieb-
lingsnahrung, den Wacholderbeeren, er-
halten: mhd. kranewitevogel, krariibit-, kra-
matvogel zu mhd. kranewite, kranivit, krani-
wit, kramat, ahd. kranawituva. 'Wacholder',
eig. 'Kranichholz'; nhd. 16. Jh. kramat{s)'
vogel, heute Krammetsvogel] nnd. ndl.
kramsvogel. Vgl. Suolahti Deutsche Vogel -
namen 62 f.
§ 2. Das Englische hat einen an-
dern Namen: ae. feldefare swf., nur einmal
im II. Jh. belegt (WW. 287, 17; Hs. felde-
ware), wo es vielleicht den Grauammer be-
zeichnet (s. Nachtr. 'Ammer' 5); me. felde-
fare (bei Chaucer Pari, of Foules 364 und
Troil. a. Crys. 3, 861 noch viersilbig) und
mit Synkope des. Mittelvokals und kurzem
Stammvokal feldfäre, dazu feldifer mit
merkwürdigem z; ne. fieldfare neben dial.
fellfare, felfar, felfer und feldifair, feltifare
(Bradley NED.; Wright EDD.). Auf-
fallend ist das inlautende e von ae.
feldefare, wofür *feldfare zu erwarten
wäre; die Erhaltung desselben bei Chaucer
und sein Weiterleben als i in einigen
me. und ne. Formen scheint für ursprüng-
liches ae. *feldgefare 'Feldgefährtin' zu
sprechen (feldfäre wäre 'Feldgängerin').
96
KRAMPF— KRANKENHÄUSER
Das feminine Geschlecht des ae. Wortes
beruht wohl auf dem Einfluß von prostle
und macht es wahrscheinlich, daß man
die nahe Verwandtschaft des Vogels mit
der Drossel (s. d.) erkannte.
§ 3. Im Norden ist kein alter Name
für den Vogel belegt. Dan. kramsjugl und
schwed. kramsfägel sind aus nd. kramsuogel
entlehnt. Johannes Hoops.
Krampf, das gekrümmt sich Zusammen-
ziehen der Hände und Füße und andere
Verzerrungen und Zuckungen bei Krank-
heitszuständen verschiedener Art fand als
auffallendes Symptom früh seine Benen-
nung: ahd. krampfo (zu krimpjan, ags. crim-
7Jian, ahd. krwnb, nhd. krumm), as. cramp,
mhd. krampf, mnd. kramp, krampe, mhd.
fuo^krajnpf, handekrampf s. auch 'Gicht'),
anord. kreppingr (auch kramp, altschwed.
K 1 e m n i n g Lake- u. Örteböker S. 444)
ags. auch hramma (B a 1 d s Laeceboc H i).
M.Heyne Hausaltert. III 126 f. Höfler
Kra?ikkeitsna77ie7ibtich 3045, Grön Anord.
Heilkunde, Janus 1908 (S.-A. S. 1 17). J. Geld-
ner Altcngl. Kraiiklieitsnamcn II, 1907 35 f.
SudhofF.
Krankenbesuche. Got. gaweisön, ahd.
as. wisön, mhd. wisen. Das Aufsuchen und
Versorgen der Hilfsbedürftigen (auch außer-
halb der engsten Sippe) nach Anweisungen
des Heilandes wird den Germanen von
ihren Seelsorgern immer eingeschärft und
in der Beichte kontrolliert. Von den
Krankenbesuchen der Geistlichen geben
Zeugnis die Anweisungen de aditu ad infir-
mos und ähnliches, von den ärztlichen
Krankenbesuchen der ]\Iönche die Bitt-
und Dankbriefe in den jormidae Augienses
(MGLeg. Sect. V z. B. S. 369 u. 374),
welche sich hierauf beziehen.
M. Heyne Hausaltert. III 1 6 1 f. K. B a a s
Mittelalt. Heilkunde im Bodefzsecgebiet. Arch.
f. Kult.-Gesch. IV. (1906) S. 133. Sudhoff.
Krankenhäuser bestanden auf deutschem
Boden schon zu Römerzeiten in den ]\Iilitär-
lazaretten der Feldlager und Standlager,
den valetudinaria, die in Baden bei Zürich,
in Novaesium (Neuß) und Carnuntum (bei
Deutsch-Altenburg an der Donau unter-
halb Wien) in den letzten Jahren ausge-
graben wurden. Auf die Krankenpflege der
Germanen haben diese spezifisch mihtäri-
schen Institutionen ebensowenig einen Ein-
fluß geübt wie die kaum zu ihrer Kenntnis
gelangten ähnlichen Einrichtungen für die
Sklaven, von denen C o 1 u m e 1 1 a be-
richtet. Für Deutschland geht das Kranken-
pflegewesen außerhalb der Familie auf die
Krankenstuben (s. diese), die infirmarien,
der Klöster zurück, die lange Zeit bestimmt
fast oder völlig ausschließlich auch nur
interne Einrichtungen für die Kranken und
Schwachen der Gemeinschaft (Familie) der
Klosterbrüder bildeten. Typisch für diese
Einrichtung mag das ,, Krankenhaus" gel-
ten, das die Benediktiner von St. Gallen
auf ihrem Bauprojekt vom Jahre 820 vor-
gesehen hatten: ein Zimmer ^Saal) für
Schwerkranke [cuhiculujn valde infirman-
tium) mit Ofen und Seitengang zum Klosett,
daneben das Zimmer für den Arzt mit zen-
tralem Herd zur Arzneibereitung und seit-
lich anschließendem Vorratsraum für die
getrockneten Arzneipflanzen, endlich dem
heizbaren AVohn- und Schlaf räum des
Arztes selbst, alles unter einem Dache bei-
sammen neben dem Arzneikräutergarten
(Herbularius, s. Arzneipflanzen). Hieraus
entwickelte sich langsam das Kloster -
krankenhaus unter Leitung der Kranken -
meister, der hospitularii und iwßrynarü, das
Siechhaus „domus infirmorum'', das auch
Kranke aufnahm, die nicht ständiger Pflege
bedurften, Schwächliche und Leistungs-
unfähige, das aber auch Kranke von der
Straße einmal vorübergehend verpflegte,
wie denn die königlichen Spitäler Karls d.
Gr. gleichfalls vor allem Herbergen waren
zur Aufnahme der auf der Reise befind-
lichen Fremden (Elenden), was bei den
späteren städtischen Hospitälern abermals
die Hauptaufgabe war, Hospize für die
Leute von der Heerstraße und Versorgungs-
häuser für die einheimischen Gebrechlichen
und Alten, Wohltätigkeitsanstalten. Erst
aus den Absonderungshäusern in Seuchen-
zeiten entwickelten sich die eigentlichen
Krankenpflege- und Krankenversorgungs-
anstalten. Auch die seit dem 12. und 13.
Jahrh. in Deutschland sich ausbreitenden
,, Hospitäler zum heil. Geist" waren größten-
teils Pfründnerhäuser, wie schon früher das
in Kreuzungen bei Konstanz 968 gegründete
St. Konradsspital.
Vgl. M. Heyne Hausaltert. III 1635.;
H. H ä s e r Gesc/i. d. christl. Krankenpß. Berlin
1857. E. Küster Die Kra7ike?ipß. ifi Ve?-
KRANKENPFLEGE— KRANKHEIT
97
ga?igen/i. u. Gegenwart. Marb. 1895. G. Ratzin-
ger Gesch. d. kirchl. Ar7)ictipfiege. 1868, 2. Aufl.
Freib. 1884. Uhlhorn C/n-istl. Lieb es tat. im
M. 1884, 2, Aufl. 1890. E. Dietrich Histor.
Ei7tleitU7ig zum Hdbch. der Kraitkenversorgtcng.
Berlin 1898. Nutting u. Dock Gesch. d.
Kranketipfi. Dtsch. v. Karll. I. Berlin 1910.
Ein römischer [!] Militärspital. Zürich o. J. (1898).
Haberling D. röm. Militär lazarette. Dtsch.
Militärärztl. Ztschr. 1909. H. 11. K. Baas
Z. Gesch. d. viittelalt. Hlkst. im Bodenseegc-
biet. Arch. f. Kul.-Gesch. IV (1906) S. 103.
Ders. Mittelalt. Gcsdhtspß. in Baden. Hdlb.
1909. S. 10 — 15. K. Sudhoff A. d. Gesch.
des Kratikenhaiiswesens im früh. MA. in Ergebn.
u. Fortschr. des Krankenhauswesens II. 191 3.
Ferd. Keller Bauriß des Klost. St. Gallen.
Zürich 1844, S. 28 fF. Thym Gesch. der Wohl-
tätigkeitsanstaltcn in Belgien v. Karl d. Großen
an. Freiburg 1887. Sudhoff.
Krankenpflege. § i. K. wurde in der
Familie den Angehörigen im Bedarfsfalle
von alters her zuteil, wie es die enge Ver-
bundenheit der Sippen und Ehegenossen
mit sich brachte, auch den langdauernd
Kranken und unheilbar Gelähmten, die
für immer aufs Lager gesunken waren (got.
iislipa, ahd. beiti-riso, ags. hedde-rida, mnd.
bedderese, mhd. bette -ris, betterisic oder
lam). Das Christentum beförderte dies
menschenfreundlich-hilfreiche Tun durch
ausdrücklichen Hinweis auf die Pflege der
Kranken (s. Krankenbesuche), und die
Benediktinerregel ordnet es schon von
Anfang an, daß kranke Brüder in besonde-
rer Zelle untergebracht und einem dienst-
eifrigen, anstelligen und gewissenhaften
Bruder zur Pflege gegeben werden sollten
(,,fratribus infirmis sit cella super se de-
putata et servitor timens deum et diligens
ac solhcitus" und ,,cura maxima sit abbati,
ne aliqua negHgentia patiantur").
§ 2. Krankenpflegerinnen waren
bei den Deutschen wie auch bei andern
Volksstämmen von Anfang an die Haus-
frau, die erwachsenen Töchter und das
weibliche Hausgesinde, selbst bis in den
fürstlichen Haushalt hinauf. Erst im 12.
Jahrh. beginnt die Bildung geistlicher Ver-
einigungen zur Krankenpflege, wie die Be-
ginen, die (gegen Entgelt) zu den Kranken
gingen.
§ 3. Krankenstuben, Siech-
stuben, finden sich dem Worte nach erst
im 15. Jahrh., aber die Abtrennung der
Hoops, Reallexikon. III.
Erkrankten vom Lärm und Getriebe des
Hauses hatte sich ohne Zweifel schon lange
vorher als notwendig herausgestellt; es
wurden dann wohl besondere Gelasse, wie
die betekamera und das gadem, hierfür in
Verwendung genommen, vielleicht auch der
heizbare, vielfach frei im Hofe stehende
Baderaum, die stuba. Für diese Annahme
spricht auch, daß zB. im Grundriß des
Klosters zu St. Gallen vom Jahre 820 be-
sondere Räume für die Kranken vorge-
sehen waren, was freilich die Benediktiner-
regel (s. § l) ausdrücklich vorsah: ,,fra-
tribus infirmis sit cella super se deputata"
(vgl. Krankenhaus).
M. Heyne DHausaltcrt. III 162 f. Uhl-
horn Die Christi. Liebestätigkeit II 471 ff.
^•^ t.\x\.\o\^ Dtsch. Fr atu}i I 76. 158. Liebe
Beginemvesen; Arch. f. Kult.-Gesch. I 53 ff.
Jos. Greven Die Anfänge der Beginen,
Münster 191 2. K. Baas Mitteialt. Gesundheits-
pflege iji Baden; Heidelberger Neujahrsbl. 1909
S. 70. Schulz Höf. Leben I^ 202 ff. J.
Geldner Altengl. Kra7tkheitsnameji I 1906
S. 18 u. d. Lit. b. 'Krankenhäuser'. Sudhoff.
Krankheit. Leider sind wir über die
Vorstellung, welche dem ausschließlich ger-
manischen Worte für krank: got. siuks,
altnord. sjükr, ags. seoc, as. siok, ahd.
siuh, mhd. siech und dem Subst. got. sauhts
(siukei), altnord. sott, ags. as. ahd. mhd.
suht (neben ahd. siuchl, mhd. siuche, siu-
chede, ags. seocnes) zugrunde liegt, völlig
im Ungewissen (M. Heyne, Dtsch. Haus-
altert. HI 116). Das Wort kranc geht erst
gegen Ende des Mittelalters aus dem Be-
griffe 'kraftlos, schwach, gering, schlank'
in den heutigen über. Der Germane sah
alle Krankheiten, für welche eine offen zu-
tage liegende Veranlassung, Verwundung,
Fall, Quetschung oder andere äußere Ge-
walteinwirkung und ähnliches nicht vorlag
oder erkennbar war, als übernatürlich an,
und dieses Übernatürliche personifizierte
er sich in die Einwirkung eines bösen
Geistes, eines Unholds, eines Dämons (Alp,
Troll, Mar usw.), der entweder direkt aus
der eigenen Freude am Schaden die Krank-
heit veranlaßte oder durch zauberische Ein-
wirkung eines feindlich gesinnten Menschen
dazu angetrieben wurde. Man hat mit
einiger Wahrscheinlichkeit im Alptraum die
Wurzel für diese Personifizierungen, für die
Vorstellung von den Krankheitsdämonen
98
KRÄUTERBAD
gesucht (Ephialtes), jedenfalls ist diese
Einzelerfahrung sehr erweitert und ver-
vielfältigt worden, so daß die Mehrzahl
aller Krankheiten als Dämonenwerk an-
gesehen und als solches durch Gewinnung
der guten Geister zur Mithilfe durch Opfer
oder anderweitige priesterärztliche Ver-
mittlung oder durch direkten Angriff gegen
den Krankheitsdämon durch Heilzauber,
mochte er nun als Wurm im Finger, im
Knochen, im Haar, am Herzen usw. sein
Wesen treiben (s. Wurmkrankheit), als
Sucht den Menschen schleichend ver-
zehren, als Brand ihn ausdörren oder seine
Glieder verstümmeln, als ,, Schelm" ihn
jäh in fürchterlicher Tiergestalt, als Ver-
ursacher schwerer epidemischer Seuchen
oder heimlich schleichenden Verderbens
überfallen, als „Ritten" im Fieber ihn packen
und schütteln oder in wilden Fieberphanta-
sien mit sich fortreißen, wie ein Wider-
sacher in der Schlacht im Sturm ihn
stechen, schlagen, niederstrecken oder ver-
folgen, oder als harmloser Hauskobold ihn
äffen, indem er ihm eine lächerlich aus-
sehende, schnell vorübergehende Schwel-
lung unters Ohr setzt, oder wieder giftigen
Odems ihn anhaucht oder anbläst, oder aus
der Ferne einen Pfeil in ihn sendet, daß er
schmerzhaft lahm wird im Kreuz usw. usw.
(s. Alpdrücken, Hexenschuß,
Schlag). Der Krankheitsdämone sind
mancherlei, sie verüben ihr böses Werk bald
durch die unversehrte Haut, bald durch die
natürlichen Körperöffnungen, bald durch
Wundöffnungen usw. Wie die einzelnen
Vorstellungen dann wieder in die^ natür-
lichen Auffassungen übergehen, beweist
schon die Annahme von ,, Wurmkrank-
heiten", die in der Beobachtung des Ab-
gangs von Eingeweidewürmern oder der
Würmer und Maden in unreinhch gehalte-
nen Wunden und Öffnungen ihre offen zu-
tage hegenden Bestätigungen fanden. — Im
Verkehr der Jahrhunderte mit den römi-
schen Kulturträgern drangen langsam die
seit Hippokrates von Dämonen befreiten
(aber z. T. unter der Hand wieder dämoni-
sierten) Krankheitsvorstellungen der An-
tike ein, wie sie in allen Rezeptsammlungen
des beginnenden Mittelalters schon lebendig
sind und in der ,, Mönchsmedizin" seit dem
7- — 8. Jahrh. vollständige Herrschaft er-
langen. So ist in allem Literarischen, das
wir unter Arzneibücher zusammen-
stellen, schon die klassische Krankheits-
vorstellung mit ihrer Säftelehre in voller
Ausbildung, und nur in dem volkstümhch
in der Landessprache Verarbeiteten sind
ab und zu noch Reste der alten Krank-
heitsanschauungen in Segensprüchen und
Heilverordnungen offen oder verhüllt zu
erkennen, die auch in den Vorhaltungen der
den Aberglauben bekämpfenden Geist-
lichen usw. noch Erwähnung finden (zB.
in der ,,Homilia de sacrilegiis" und Ver-
wandtem). Inwieweit die der einfachen
Beobachtung entnommenen Bezeichnun-
gen wie swint-suht, terende suht usw., lid-
suht, hantsuht, fuozsuht und ähnliches schon
altgermanisch sind, ist schwer zu entschei-
den und bei den einzelnen Krankheits-
bezeichnungen darzulegen versucht worden.
Höfler *Krankhcitsdäinonc7i, Arch. f. Rel.-
wissensch. 1899. II. Derselbe Üh. gcrni.
Heilkunde, Janus 1897. S. gff. Derselbe
Der Alptraum als Urquell der Krankheits-
dämonen, ebend. 1900 S. 5i2fF. Derselbe
Dtsch. Krnkhtsumbch. S. 308 ff. 18 f. 396 f.
562 f, 820 f. Derselbe Hdbch. d. Gesch. d.
Med. I 459 ff. Röscher Ephialtes, 1900.
Bartels Mediz. d. Naturvölker 1893. G r ö n
Alt7tord. Hlktmde, Janus 1908 (S.-A. S. 13 ff.).
G o 1 1 h e r Handb. d. germ. Mythol. S. 75 ff.
u. öfters, M. Heyne D Hausaltert. III I2i
u. 130. Sudhoff Krankhcitsdätnonismtcs u.
Heilbräuche der Germane?i. Dtsch. Revue,
Jan. 191 2. Sudhoff.
Kräuterbad als Heilbad, sei es, daß man
die Kräuterabkochung dem warmen Bade
zusetzte oder die Dämpfe der kochenden
Kräuter dem Dampfbad (s. Schwitzbad)
zuleitete, ist zwar in Deutschland erst im
späteren Mittelalter sicher bezeugt, aber
aus dem Brauch der altklassischen Ärzte
schon früher herübergenommen; denn in
Balds Leech Book (900 — 950) findet sich
schon ein hcBp wid'. hlcece mit dem Dampf
der Abkochung von lO Wurzeln angegeben,
über den man sich zur Beseitigung der
betreffenden Hautkrankheit setzen und sich
von oben her wohl einhüllen solle, um die
Kräuterdämpfe beieinander zu halten, eine
Dampf badeform, die wir im 16. Jahrh. viel
abgebildet finden (zB. A. Martin,
Dtschs. Badewesen 1906 S. 98 u. 124).
Heyne Hausaltert. III 58 f. Cockayne
KRÄUTERWEIN— KREUZGANG
99
LeechdoTJis II 76. J. F. Payne Engl. Med. in
Anglo-Sax. times 1907, S. 47 f. 93. Sudhoff.
Kräuterwein. Wie der Wein selbst als
kräftigendes Arzneimittel in Schätzung
stand, so auch die weinigen Kräuterauszüge,
namentHch der Alantwein (von Inula
Helenium L.), der als potio Paulina schon
im frühen deutschen Mittelalter weithin in
Gebrauch war, wie die Mitteilung des Thiet-
mar von Merseburg (6, 52) zeigt, daß Mark-
graf Liuthar an zu reichhchem Genüsse
desselben sich den Tod trank. Der Name
mag auf die Empfehlung mäßigen Wein-
genusses durch Paulus im l. Timotheus-
briefe (I 5, 23: oivtp oXqw XP^^ ^^^- '^^^
aiojia/ov xal xac Truxva? aoa dai>£V£iac, vgl.
auch Plinius hist. nat. XXI 20 (91) über
den Nutzen des Alant) zurückgehen. Es
kommen aber auch noch andere angesetzte
Kräuterweine vor, zB. auf Poley, Salbei,
Raute, Absinth.
M. Heyne D Hausalter i. III 195 f. W.
Wack ernagel Kl. Schriften I 95 ff.
Sudhoff.
Krebs ^ (Tier). Krebse, Hummer
wurden im lO. Jahrh. in England gegessen
und ausgeführt [Wright-W. I 94); Hummer
werden sicher aber auch an den norwegi-
schen Küsten gegessen sein (altnord. hu-
marr), wie der Genuß des Bachkrebses in
den germanischen Binnenländern bekannt
gewesen sein wird, wenn wir auch keine
schriftliche Überlieferung besitzen. Fuhse.
Krebs 2 (Krankheit). Das Sprachliche s.
bei 'Geschwür' und 'Geschwulst'. Das
älteste bekannte deutsche Rezept (8. Jahr-
hundert), das 2. Baseler, ist ein Rezept
uuidhar cancur (Denkm. 62, i, 2). Eine
Reihe Rezepte hiergegen bringen auch
Cockaynes Leechdoms, zB. II 312, 328. Das
Krebsgeschwür wurde auf den Biß eines
Dämons zurückgeführt.
Höfler Handb. d. Gesch. d. Mediz. I 476.
Sudhoff.
Kreuz. § i. Uralte Zierform, dann zum
christlichen Symbol geworden. Man unter-
scheidet seitdem nach der Länge und Ge-
stalt der Arme das griechische Kreuz, mit
völlig gleichen Armen; das lateinische
Kreuz, mit längerem Kreuzstamm; das
ägyptische oder Antoniuskreuz,
ebenso gestaltet, doch ohne den obersten
Arm, also in T-Form ; das Andreaskreuz,
in X-Form, liegend; das byzantinische
oder Lothringer Kreuz, mit zwei Querbalken,
also sechs Armen ; das päpstliche mit drei
Querbalken übereinander, die sich in der
Länge abstufen. Die Enden der Arme können
wieder in einem dünneren Querbalken
endigen, in T-Form (Krückenkreuz)
oder sich einfach verbreitern. Diese letztere
Gestalt verbindet sich bei den Südgermanen
— Westgoten und Longobarden — gern mit
einerSpiralendigung an jederEcke(also deren
acht), oder ist bei den Westgoten in Spanien
sehr häufig hohl ausgerundet. Die Ostgoten
scheinen runde Armenden des Kreuzstammes
bevorzugt zu haben, die ihre Nachfolger
beibehielten. Zwei Kreuze neben dem
arianischen Baptisterium zu Ravenna
zeigen an jedem Kreu^esarmende ein sol-
ches Rund und einen ganz wenig verlänger-
ten Kreuzesstamm, ebenfalls mit Rund,
und gelten als ,,arianische". Doch ist
darüber nichts Sicheres festgestellt worden.
§ 2. Auch fünf- und sechs-, selbst acht-
armige (Doppel-) Kreuze treten auf, natür-
lich mit gleichlangen Armen. Wenn die
Enden des Kreuzes in Anker-(Doppel-
spiralen-)Form sich spalten oder in Lilien-
form endigen, nennt man es Anker-
kreuz ; auch jetzt meist gleicharmig.
Die Enden zeigen auch manchmal Klee-
blattform. Wenn sie nach einer Seite um-
knicken, hat man das Hakenkreuz
(s. d.), auch Swastika genannt, das uralte
Symbol für Sonne, Licht, Feuer, Bewegung,
Drehung. Ein auch ornamental, besonders
in Form eines geschlungenen Knotens, un-
zählige Male auftretendes Ziermotiv,
nicht nur echt germanisch, sondern über-
haupt indogermanisch. Das dreiarmige
Hakenkreuz heißt/ri5^^/^oder;fn^zig/rwm und
erscheint seltener. Scheinbar hauptsäch-
lich im Norden. Auch ein dreiarmiges Kreuz
tritt hie und da auf. Ebenso das griechische
in einen Kreis eingeschlossen. S. hierzu
Abb. 4. A. Haupt.
Kreuzgang, lat. claustrum, porticus, de-
ambulatorium, ambüus, meist auf der Süd-
seite der Klosterkirche gelegener vierseiti-
ger Gang, mit offenen Hallen einen qua-
dratischen Hof (Kreuzgarten) umgebend;
der Mittelpunkt der klösterlichen Klausur;
inmitten der Haupträume des Klosters,
Kapitelsaal, Refektorium, Dormitorium, als
7*
100
KREUZGEWÖLBE— KREUZHAUS
Wandelgang und als Verbindungshalle dieser
Räume dienend. — S. auch 'Kloster'.
A. Haupt.
Kreuzgewölbe. Gewölbe aus zwei sich
durchschneidenden Tonnengewölben gebil-
det und nur auf den vier Ecken, den Stütz-
punkten der. Grate, ruhend. Der Scheitel
ist bei den älteren Gewölben horizontal
(,, römisches" Kreuzgewölbe), später gerade
oder gebogen nach dem Scheitel zu an-
sie sich aus vier einfachen, im Viereck er-
richteten Säulen mit Dach nach und nach
zu Stabwerksgebäuden entwickelt haben,
die den einfachsten kleinen Stabkirchen
nicht unähnlich gewesen sind. Geschenke,
besonders Ländereien, flössen von Seiten
der Frommen diesen ,,Kross" zu; infolge-
dessen kennen wir aus alten Dokumenten
die Namen solcher Häuser in einer Anzahl
von 30 bis 40. In späterer Zeit müssen sie
t± +
Abb, 4. Kreuzformen; s. Art. Kreuz.
steigend. Diese Gewölbeform ist erst im
Mittelalter zu allgemeinerer Anwendung
gelangt, in der für uns in Frage stehenden
Zeit aber äußerst selten und kommt im
Norden vor Aachen, Pfalzkapelle, wohl
nicht vor. — S. auch 'Gewölbe'.
A. Haupt.
Kreuzhaus {kross) nannte man in Nor-
wegens Mittelalter die Holzgebäude, welche
als Schutz über die längs den Wegen stehen-
den steinernen und hölzernen Kreuze und
Kruzifixe errichtet waren. Kein einziges
dieser Kreuzhäuser ist uns erhalten; doch
dürfen wir mit Sicherheit schheßen, daß
als Kapellen gedient haben, da viele Kreuz -
häuser nach der Reformation als Kirchen
verzeichnet wurden. Die sog. ,, Grader" am
Kirchhofe der Domkirche zu Drontheim
{gradus, Stufen) war dagegen ein gewiß
bedecktes, aus Steinsäulen errichtetes
Kross — den englischen ähnlich — , das als
Huldigungstribüne der Könige diente, wie
früher das Kross am Ören in ders.elben
Stadt.
Nicola ysen Norske Fornlevninger. D i e t -
r i c h s o n Saininenlig?ze7tdc Fortegnelse over
norske kirkebygiiinger i Äliddelalder og Ntitid.
Dietrichson.
CAMPBELL
COLLECTIHN
KREUZIGUNG CHRISTI— KRIEGFÜHRUNG
101
Kreuzigung Christi. Bildnerisch in der
Frühzeit im Norden selten dargestellt.
Vielleicht das älteste Beispiel ein getriebe-
nes Aufnähe -Goldblech, Sammlung Rosen -
berg Karlsruhe,wo Christus mit Kreuznimbus
in langem Gewände auf einem Querbrettchen
mit ausgebreiteten Armen vor dem Kreuze
steht, Darstellung im Stil der altnordi-
schen Goldbrakteaten, wohl späte Völker -
Wanderungszeit. — Die Darstellung des
Kruzifixus in langem Gewände findet sich
noch beibehalten in einem großen Ge-
kreuzigten aus Holz im Dom zu Braun -
schweig, etwa um looo zu setzen; bezeich-
net als das Werk eines Meisters Immervard.
Nackt, nur mit Lendentuch, erscheint der
Kruzifixus aber schon früh auf germani-
schen Elfenbeinskulpturen, so der vor-
züglichen sächsischen Elfenbeintafel im
Liverpooler Museum aus der Ottonenzeit.
W. B o d e Gesch. d. Deutschen Plastik.
Berlin 1887, S. 17. 23. A. Haupt.
Krieg. Das Wort ,, Krieg" ist noch im
Ahd. äußerst selten; es kommt aber vor
chreg = pertinacia] widarkregi = controver-
sia. Das sachlich entsprechende Wort ist
,, Hader" (urgerm. '"hapuz) oder vlg (anord.)
oder auch, aus lat. campus entlehnt, ahd.
kämpf. Alle diese Worte aber können jeden
Streit bezeichnen, auch zwischen einzelnen
Personen. Eine besondere Bezeichnung für
den ,, Krieg" zwischen Völkerschaften fehlt.
— Gerade dieser aber unterscheidet sich
doch sachlich sehr von einem Kampf zwi-
schen Zweien oder auch einer Gefolgschaft
im fremden Land. Der Völkerkrieg ver-
teidigt nicht nur Menschen, allenfalls Land,
sondern auch die Volksgötter. Er ist ,, na-
tionaler Götterdienst" und steht unter dem
Schutz der auch in effigie mitziehenden
Götter, die, vorher durchs Los befragt, nach
dem Sieg durch das Opfer gefangener
Feinde versöhnt werden.
Kluge EWlf. s. V. Hader, Kampf, Krieg.
Brunner Z>i?a I* i8of. Weinhold Beiträge
zu den deutschen Kriegsaltertümern BSB. 1891,
555 ff. V. Schwerin.
Kriegführung. A. Süden. § i. Die
Entscheidung über Krieg und
Frieden lag in der germanischen Zeit
ausschließHch bei der Volksversammlung.
Auch in Staaten mit Königtum hat der
König in diesem Punkte keine entschei-
dende Stimme. In der fränkischen Zeit ist
hierin ebenso wie bei den wandernden ost-
germanischen Stämmen jedenfalls äußer-
lich eine Änderung eingetreten und die
Entscheidung über Krieg und Frieden
Sache des Königs geworden. Aber noch
unter Pippin ist dieses Recht des Königs
kein so unbeschränktes, daß nicht auf der
einen Seite der König vor dem Beginn
eines Kriegszuges sein Heer zu befragen
für gut hält und andererseits nicht das
Heer den König zu einem Kriege zwingen
kann. Wenn der Krieg beschlossen ist, er-
folgt die Mobilmachung, soweit nicht ohne-
dies das ganze Heer bereits durch den Be-
schluß selbst unterrichtet ist, durch das vom
König ausgehende, von den Beamten und
Senioren weiter verbreitete und durch-
geführte Aufgebot (s. d.).
§2. Die Führung des Heeres oblag in
germanischer Zeit dem König oder, in den
Volksstaaten mit Prinzipatsverfassung,
einem für die Dauer des Krieges gewählten
Herzog (ahd. herizogo, lat. dux). Unter diesem
befehligten in dem organisatorisch ganz an
die politische Einteilung des Volkes anknüp-
fenden Heere die Hundertschaftsvorsteher
(ahd. hunno, lat. princeps) die Leute ihres Be-
zirkes. Die HeeresdiszipHn gab den Her-
zögen Gewalt über Leben und Tod, scheint
aber schon zu Tacitus' Zeiten auf den
Priester übergegangen zu sein.
In der fränkischen Zeit hatte der König
den Oberbefehl zu beanspruchen, konnte
ihn aber auch einem Vertreter übertragen.
Die unteren Befehlshaber waren die Grafen,
Centenare und Dekane (s. Heereseinteilung).
Doch fochten die Truppen der Stammes -
herzogtümer unter ihrem Herzog, und wenn
Senioren größere Truppen ins Feld führten
oder durch ihre Vögte führen ließen, standen
auch diese unter eigenem Oberbefehl.
Das versammelte Heer stand unter einem
höheren Frieden, der jedem Teilnehmer
dreifaches Wergeid sicherte und nach Nie-
derlegung der Waffen (ahd. scaftlegi) noch
40 Tage fortdauerte. Das Ende des Krieges
bestimmten die gleichen Faktoren wie ihren
Beginn. Eine Beschränkung auf bestimmte
Zeit war in keiner Periode üblich. Verlassen
des Heeres (ahd. harisliz) galt als Landesver-
rat und zog in germanischer Zeit Friedlosig-
keit oder Todesstrafe, im fränkischen Reiche
102
KRIEGFÜHRUNG
Lebensstrafe und Vermögenseinziehung
nach sich.
§ 3. Die Taktik der Germanen darf
man sich nicht zu untergeordnet, aber auch
nicht zu bedeutend vorstellen. Sieht man von
der nicht zu unterschätzenden Kombina-
tion von Reiterei und Fußvolk ab (s. Trup-
pengattungen), so wird sie sich allerdings,
den Verhältnissen des unwegigen und noch
wenig gerodeten Landes entsprechend, im
wesenthchen auf den Kleinkampf be-
schränkt haben. Erst durch die Römer als
Lehrmeister haben die Germanen eine ent-
wickeltere Taktik erworben. Dies gilt für
die mit den Römern in längerer Berührung
stehenden Wanderstämme der Ostgerma-
nen, aber ebenso auch für die zum Teil im
römischen Heere ausgebildeten Westger-
manen. Gleichwohl sind auch von den
Franken, sogar von Karl d. Gr. nur wenige
Feldschlachten geschlagen worden. Es kam
nach wie vor im wesentlichen auf die Er-
fassung des richtigen Zeitpunktes für einen
Angriff und auf dessen Stärke an. Die
strategischen Aufgaben waren in der Regel
einfach, um so mehr als in älterer Zeit für die
Völkerschlacht wie für den Zweikampf die
Festsetzung und auch Umhaselung des
Kampfplatzes Brauch war. Immerhin ist
es in der Karolingerzeit nicht selten, daß
man den Gegner durch kombinierte Angriffe
verschiedener Heere zu überwinden sucht.
Auch ist anzunehmen, daß die Angriffe ein-
heitlicher geleitet waren und in geschlosse-
nerer Form erfolgten als in der germanischen
Zeit, die ein einheitliches Zusammenwirken
der einzelnen Abteilungen nur unvollkom-
men entwickelt hatte. Fortschritte zeigt
auch das durch die Verhältnisse gebotene
Belagerungswesen. Als Stützpunkte legte
man vielfach Befestigungen an und besetzte
diese mit kleineren Abteilungen [scara).
Auch wurden von einem festen Lagerpunkt
aus mit solchen kleineren Abteilungen Züge
unternommen. Im Lager selbst errichtete
man Zelte.
Lit.: s. Heerwesen, insbes. Waitz und
Delbrück ; dazu K. Lehmann Zum altnor-
dischen Kriegs- und Beuterecht.
B. N o r d e n. § 4. Die Entschei-
dung über Krieg und Frieden
war zur Zeit der skandinavischen Klein -
könige Sache des Volkes, zur Zeit des
Großkönigtums in Norwegen Recht des
Königs; auch in Schweden konnte der
König seine Flotte jedes Jahr aufbieten
und selbst über die Reichsgrenzen hinaus
{ütrTkis) fahren, während er in Dänemark
zum Angriff eines fremden Landes der Zu-
stimmung der Bauern bedurfte. Das Auf-
gebot lag dem König ob, ausnahmsweise
auch anderen Personen; dabei war genau
vorgeschrieben, wie oft und auf wie lange
Zeit das Heer aufgeboten werden durfte
(s. Aufgebot). Im Fall eines feindlichen
Einfalles rief der umhergesendete Heer-
pfeil oder riefen brennende Haufen zum
Kampf.
War die Flotte ausgezogen, stand sie
unter besonderem Recht (aschw. ro^arcBtier),
demzufolge insbesondere ein höherer Friede
(aschw. sncekkiufrißer) herrschte.
§ 5. Der Oberbefehl kam dem
König zu, der aber sein Heer auch allein,
d. h. unter einem von ihm bestimmten
Oberbefehlshaber, aussenden konnte. Jedes
einzelne Schiff stand unter dem Kommando
des Steuermanns (aschw. styrimann, styri-
maßer, adän. styrcesmayin, anorw. styris-
maär), dessen Vorsteheramt im Schiffs -
bezirk in Dänemark (adän, styrishafncB)
erbhch war. Ihm lag auch die Aushebung der
Ruderer ob (aschw. skipari, adän. skippcei',
anorw. skipari, häsett). Die Besetzung des
Schiffes richtete sich nach dessen Größe.
Die größten norwegischen Schiffe faßten
dreißig Ruderer. Zu diesen kam der Koch
[matgeräarmadr). Statt des Steuermanns
konnte aber der König einen anderen zum
Führer bestimmen, so gut wie ihm die
Festsetzung der Führer im Landheer zu-
stand.
§ 6. Während der Fahrt lag die Ver-
pflegung grundsätzlich dem Volke
ob; doch waren zeitliche Grenzen über
diese Verpfiegungspfiicht gegeben. In
Norwegen w^ar jeder Mann mit Nah-
rung auf zwei, später drei Monate zu
versehen; in Dänemark betrug der Zeit-
raum 16 Monate, in Schweden ist jedem
Unterbezirk auferlegt, eine bestimmte
Menge von Naturalien zu liefern, die dann in
einem Magazin gesammelt wird. Dabei
konnte man nicht nur die Wehrpflichtigen,
auch nicht nur die von ihnen zu Hause
Bleibenden heranziehen, sondern auch
KRIEGFÜHRUNG
103
Frauen und Kinder in der Weise, daß der
Hausherr für sie Anteile zu entrichten hatte.
Diese Naturalleistungen konnten ihren
ursprünglichen Zweck nur dann erfüllen,
wenn der König mit dem Heere auszog oder
doch wenigstens dieses unter anderer Lei-
tung. Aber auch in anderen Jahren wurden
sie eingezogen, und sie wurden auf diesem
Wege von einer Unterstützung des Heeres
zu einer Steuer (aschw. lepungslami). Doch
wurden dabei die Leistungen nicht überall
in gleicher Höhe eingehoben. In Norwegen
konnte der König nur die Hälfte verlangen,
den sogenannten bordleiäangr, im Gegensatz
zu dem sonst geschuldeten üt fararlei^angr.
§ 7. Eine wesentliche Unterstützung des
gesamten Kriegswesens waren die insbe-
sondere an den Küstenstrecken aufge-
stellten, in Kriegszeiten erheblich vermehr-
ten Wachen (aschw. vakt, anorw.
vitavgrär), zum Teil in besonderen von den
Bauern herzustellenden und wechselweise
immer mit drei Mann zu besetzenden
Wachthäusern (anorw. vardhüs). Diese
hatten auch die Feuerzeichen (s. Aufgebot)
anzuzünden. In Norwegen kamen dazu die
in Burgen untergebrachten Garnisonen, die
,, Burgleute" (anorw. hör gar ar), die zu den
Dienstleuten des Königs gehörten. Eine
Grenzbefestigung großen Stils, das Dane-
wirk, sicherte die jütische Südgrenze.
§ 5. Unabhängig von den zum Teil be-
schränkenden Vorschriften über Aufgebot
und Folgepflicht war der König, wenn er
sich darauf beschränkte, mit geringeren
Truppen Krieg zu führen, nämlich mit
seinen Dienstleuten und den Truppen, die
ihm die im Besitz von Lehen befindlichen
Lehensleute zu stellen hatten. Auch konnte
er in solchem Falle noch Verstärkungen
erhalten, teils durch Leute, die freiwillig mit
ihm zogen, teils durch Soldtruppen, später
auch durch ausländische Söldner (anorw,
soldarar). Die Stellungspflicht der Lehens -
leute wurde in Norwegen am Ende des
13. Jahrhs. genau geregelt; die Grundlage
war, daß von einer veizla zu 15 Mark
fünf Mann zu stellen waren.
Lit. : s. Heerwesen; ferner K. L ehm an n
a. a. O. V. Schwerin.
C. England. § 9. Es läßt sich in
Beziehung auf strategische Ge-
sichtspunkte im Zeitalter der Eroberung
Englands durch die Germanen nicht viel
sagen, da die Quellen sehr spärlich fließen.
Immerhin lassen sich folgende Beobachtun-
gen machen. Nach den Raubzügen der
Piraten des 4. Jhs., die zur Bildung eines
ordentlichen Küstenschutzes gegen die
Sachsen {Litus Saxonicum) führten, beginnt
bekanntlich die Einwanderung in größeren
Massen während der zweiten Hälfte des
5. Jhs., und die ersten Eindringlinge nisten
sich mit Vorliebe auf Inseln und vorsprin-
genden Halbinseln ein, von wo aus sie die
benachbarten Landschaften verheeren und
erobern. So entstehen die Ansiedlungen
der Juten in Thanet und auf der Insel
Wight, die der südlichen Sachsen in Selsey.
Die ersten ostsächsischen und anglischen
Ansiedlungen lagern sich in passenden
Hafenortschaften längs der Südostküste.
Die herüberkommenden Scharen bestanden
wohl nur in erster Zeit ausschließlich aus
Kriegern, während etwa vom 6. Jh. an auch
Frauen und Kinder mitgeführt wurden.
Darauf deutet jedenfalls außer den ziemlich
geräumigen Booten, die benutzt wurden
(Freeman, Norman Conquest I, Kap. 2),
I die Verödung der Gegend, aus welcher die
Angeln kamen (Beda H. E. I 1 5 ; Procopius,
Bell. Got. IV 20; vgl. Chadwick, Origin of
the Engl. Nation Kap. 5).
§ 10. In den Kämpfen des 6. Jhs. spielten
die Belagerungen römischer Städte eine
große Rolle. Die Zerstörung und gründ-
liche Ausplünderung von Anderide, Cama-
lodunum, Calleva, Brancaster u. a. ist lite-
rarisch und archäologisch bezeugt und
wirft ein grelles Licht auf die Einbußen an
materiellen Gütern und Zivilisation, die
mit diesen Zügen verbunden waren. Wie
die Belagerer im einzelnen verfuhren, er-
fährt man nicht direkt; aber da sie über
technische Angriffsmittel nicht verfügten,
so haben wir guten Grund, zu vermuten,
daß die Kraft der Verteidiger durch lang-
wierige Angriffe von günstig gelegenen
festen Plätzen aus, nach der Art der opjx'/j-
Tv^pia, die bei den Eroberungen von grie-
chischen Landschaften eine so große Rolle
spielten, gebrochen wurde. Es war von
Seiten der Angreifer namentlich auf un-
mittelbare Plünderung abgesehen — daher
die Zerstörung wertvoller Gegenstände
und Einrichtungen.
04
KRIEGFÜHRUNG
§ 1 1. Was bei der Einnahme von Städten
gleichsam in Brennpunkten sichtbar wird,
fand auch in den sie umgebenden Landes -
teilen in extensiver Weise statt. Römische
Landhäuser wurden nicht nur eingenom-
men, sondern häufig auch verbrannt und
zerstört. Die nach Beute suchenden Scha-
ren verbreiteten sich in den Richtungen,
die durch die römische Zivilisation gewiesen
waren: die großen Heerstraßen und Flüsse
entlang; die Watling Street, der Foss Way,
der Icknield Way, die Ermine Street treten
bei der Eroberung des Landes bedeutungs-
voll hervor, ebenso die Hauptflüsse mit
ihren stark bevölkerten und reich aus-
gestatteten Tälern. In der Geschichte
des Vordringens der Ostsachsen und Süd-
sachsen spielen Thames und Medway eine
wichtige Rolle, in der Geschichte der An-
geln der Trent, in der Bewegung der West-
sachsen der Severn und der Avon (Chad-
wick, Origin of the Engl. Nation, Kap. i).
Vsj]. auch Art. 'Englisches Siedelungswesen
fiSff.
§ 12. Dagegen läßt sich leicht ersehen,
wie natürliche Hindernisse in Gestalt von
dichten Wäldern, Mooren, unwegsamen
Gebirgen die Bewegungen der Eroberer ab-
lenkten und hemmten. So bildete der
,,Wald" (Weald) auf den Grenzen von
Kent, Sussex und Surrey ein schwer über-
windbares Hindernis, das der Verbreitung
der Juten nach Westen hin einen Damm
setzte. Ebenso wurde das Vordringen der
mittelanglischen Bewegung durch die Ge-
birgsgegend des Peak (Derbyshire) aufge-
halten, und im Westen streckte sich das
von den Britten gehaltene Waldland von
Braden längs des oberen Avon während
fast eines ganzen Jahrhunderts wie eine
Zunge mitten in die von den Westsachsen
eingenommenen Gegenden des Severntals
und des südlichen Somerset hinein (577
bis 658). Der Einfluß dieser topographi-
schen Hindernisse auf den Gang der Er-
oberung ist von Guest und Green vielfach
übertrieben worden und hat Anlaß zu leb-
haften, aber schwach beglaubigten Schilde-
rungen gegeben. Aber im allgemeinen ist
dieser Einfluß nicht zu verneinen, und
W. H. Stevenson ist in seiner skeptischen
Kritik der Auslassungen Guests wohl zu weit
in der entgegengesetzten Richtung gegangen
I (Guest, Origines Celticae; Green, Making
I of England; vgl. W. H. Stevenson, Dr.
Guest and the Engl. Conquest of South Bri-
, tain, in der Engl. Hist. Review Oct. 1902).
j § 13. Im 7. und 8. Jh. tritt uns eine
j zweite Reihe von Kriegen vor Augen, die
I namentlich durch die Streitigkeiten der
mächtigeren angelsächsischen Reiche unter-
einander bedingt wird: Kent, Mercia,
Northumberland, Wessex ringen um die
Hegemonie auf der Insel ; es ist aber schwer,
tieferliegende strategische Rücksichten im
Gange dieser Kämpfe zu erschließen.
Schlachten werden gewonnen, Könige ge-
stürzt, Städte genommen; aber alle diese
Ereignisse machen den Eindruck ziemlich
zufälliger Begebenheiten, die sich gleich-
sam auf der Oberfläche abspielen: nicht
I systematische Eroberung und Organisation
wird erstrebt, sondern äußere Unterwer-
fung, Tributpflichtigkeit, Erweiterung des
persönlichen Einflusses der Herrscher. Da-
her stürzen auch die gewonnenen Resultate
! leicht beim ersten Gegenstoß zusammen
\ (Oman, Hist. of the Art of War in the
Middle Ages, Kap. 2).
; § 14. Eine ganz andere Gestalt gewinnen
j die Verhältnisse mit dem Anfang der
! Wikingerzüge und der Bildung nordischer
Reiche auf der Insel. Strategische Gedan-
ken und systematische Kriegführung wer-
: den gleich von Anfang an sichtbar. Die
Wikinger gleichen in ihren ersten An-
griffen den Juten, Sachsen und Angeln
des 5. und 6. Jhs. Sie ziehen Nutzen
aus dem Unerwarteten ihres Erscheinens
an beliebigen Punkten der Küste und aus
der Unmöglichkeit für ein mit einer starken
Flotte nicht ausgerüstetes Landreich, die
langen Küstenlinien gehörig zu bewachen.
So führen Dänenschwärme unter der Lei-
tung der Söhne Ragnar LoÖbrogs erst in
Northumberland und Ost-Anglia in den
siebziger Jahren des 9. Jhs., dann aber auf
der entgegengesetzten Seite der Insel, im
j Bristol -Kanal, ihre verheerenden Züge aus,
1 und diese Räuberscharen benutzen, ebenso
wie ihre germanischen Vorgänger, Inseln
! und Halbinseln, um sich zeitweilig fest-
I zusetzen und ihre Beute zu bergen. Viel-
j fach wurden Sheppey und Thanet an der
i kentischen Küste in dieser Weise von den
' Wikingern benutzt.
KRIEGFÜHRUNG
105
§ 15. Dasselbe Prinzip der Beweglich-
keit, des unerwarteten Angriffs wurde auch
bei den Landoperationen angewandt. Ein
dänisches oder norwegisches Heer setzte
sich gewöhnlich an der Mündung eines
wichtigen Flußlaufes fest, verschanzte das
Lager, drang längs des Flusses vor und ver-
tauschte gelegentlich diese Angriffslinie mit
einer andern. In dem hartnäckigen Kampfe
mit.'^thelred und y^lfredzB. benutzten die
Dänen die Themse als ihre Hauptoperations -
linie und machten Reading zu ihrem Stütz-
punkt, was ihnen den Eingang zum Lauf des
Kennet sicherte (A. S. Chronicle A. D.871 —
872). Die Schnelligkeit der Bewegungen
der dänischen Heere erklärt sich zum Teil
aus dem Gebrauch, den die Ankömmlinge
von berittener Infanterie machten. Sie
pflegten Pferde aus der ganzen Umgegend
zu requirieren und ritten auf ihren Zügen,
bis es zur Schlacht kam, wo sie dann ab-
saßen und zu Fuß fochten. Die angel-
sächsischen Heeresabteilungen fanden es
recht schwer, ihren hurtigen Gegnern zu
folgen (vgl. zB. A. S. Chron. A. D. loio).
§ 16. Die Entwicklung der strategischen
Mittel in England wurde durch Anpassung
an die Kampf art und die Heeresbewegun-
gen der nordischen Gegner bedingt. Zur
besseren Bew^achung der Küste baute .'Elf -
red eigene Schiffe, für die er zum Teil
friesische Besatzungen hinzuzog (vgl. Ste-
venson, Asser's Life of Alfrede. 71p. 301;
A. S. Ch. A. D. 897). Sodann mußte die
Bewegungsfertigkeit der angelsächsischen
Heeresabteilungen erhöht werden, und
dazu diente die Bildung von Scharen der
Gefolgsleute und die bessere Ausrüstung
eines Teiles der fyrd.
Die Leute, die nach dem Maßstabe von
je einem Krieger für 5 Hiden gestellt
wurden, waren jedenfalls gut ausgerüstet
und imstande, den reisigen Haufen der
Nordleute zu Pferde zu folgen. Was die
Landsturmhaufen anbetrifft, so wurden
dieselben meist zur lokalen Verteidigung
oder zu Zügen in die nächsten Grafschaften
verwandt.
§ 17. Die schwierige Verpflegungsfrage
konnte bei Einfällen in Feindesland durch
Plünderung gelöst werden. Übrigens fan-
den nicht nur bei Angriffen auf dänische
Grafschaften Verheerungen statt; mitunter
litten auch die Gebiete der''eigenen. Unter-
tanen unter den Zügen englischer Könige
(S. Chronicle A. D. 1006). Einmal hören
wir, daß König Alfred die Hälfte seiner
Leute bei den Waffen behielt und die Hälfte
nach Hause entließ, damit sie ihre Wirt-
schaft pflegten (Sax. Chr. A. D. 921).
§ 18. Ein Hauptmittel, um die Einfälle
zu bändigen, bestand in der systematischen
Erbauung von Festungen, die von^^lf-
red angefangen und von Eduard und
^thelfled in großem Stil fortgesetzt wurde.
So entstanden in den Jahren 910 — 924 die
Befestigungen von Bridgeworth, Hertford,
Tamworth, Stafford, Warwick, Bucking-
ham, Bedford, Maldon, Towcester, Hunting-
don, Colchester, Stamford, Nottingham,
Manchester und andere Burgen (vgl. die
Liste bei Steenstrup, Normann erne III 42).
Man fing damit an, Erdwall und Graben
aufzuwerfen und Palisaden und Block-
häuser zu zimmern; später entstanden aber
in manchen Fällen mächtige Steinschanzen,
wie zB. ausdrücklich von der Befestigung
Exeters durch .'4^^thels tan im Jahre 928 be-
richtet w^ird (Will. v. Malmesbury, Gesta
regum Anglorum II 134). Bei der Auf-
führung der Burgen war es namentlich
darauf abgesehen, die Flußläufe abzu-
sperren. So diente Bedford dazu, die Ouse
zu überwachen; Nottingham leistete die
gleichen Dienste in Beziehung auf den
Trent, usw.
§ 19. Ein recht interessantes Dokument,
das eine Art von militärischer Karte der
angelsächsischen Distrikte Englands dar-
stellt, das sogenannte Burghai Hidage, gibt
uns wahrscheinlich aus der Zeit Eduards des
Älteren, also aus dem Anfang des 10. Jhs.,
eine Aufzählung der befestigten Burgen
von Wessex, Mercia und Essex mit Be-
zeichnung der Hiden, die auf jeden dieser
Plätze gerechnet w^urden. So werden auf
Hastings 500 Hiden gerechnet, auf Chi-
chester 1500, auf Southampton und Win-
chester 2400, auf Bath 3200 usw. Im
ganzen werden 27 000 Hiden in dieser
Weise aufgezählt. Es sind offenbar Bezirke
gemeint, welche die befestigten Orte mili-
tärisch und finanziell zu unterstützen
hatten. Ihr Netz erstreckt sich über fast
alle Gegenden, die zu Anfang des 10. Jhs.
in der Gewalt der englischen Könige stan-
io6
KRIEGSFLOTTE
den. In den Burgen selbst wurden ständige
Besatzungen aufgestellt, die teils aus könig-
lichen Söldnern {soldarii, hutse karls, vgl.
Wehrverfassung), teils aus abkomman-
dierten Vertretern der Grundbesitzer der
Umgegend bestanden. So erklärt sich die
merkwürdige Tatsache, daß die Einwohner-
schaft der befestigten Städte fast immer
höchst heterogen ist, und daß die führenden
Landeigentümer der umgrenzenden Be-
zirke regelmäßig einige Häuser in der Gar-
nisonstadt besaßen, in denen ihre Leute
einquartiert waren. In Oxford zB. hielt
nach der normannischen Eroberung der
Erzbischof von Canterbury 7 Hinter-
sassen, der Bischof von Bayeux 18, der
Abt von Abingdon 14, der Abt von Eyns-
ham 13, der Graf von Mortain lO, Robert
of Ouilly 12, Walter Gifford 17 usw., und
es ist kaum zu bezweifeln, daß die unter
den normannischen Baronen und Kirchen -
fürsten verteilten Häuser vor der Erobe-
rung in gleicher Weise unter ihren eng-
lischen ,, Vorgängern" verteilt waren. Ohne
den Ursprung und das Wachstum der Städte
ausschließlich von militärischen Gesichts-
punkten aus erklären zu w^ollen, muß man
doch zugeben, daß das strategische Element
in diesem Prozeß eine bedeutende Rolle
gespielt hat, und daß die Bürger der spät-
angelsächsischen Zeit zum Teil aus Berufs -
kriegern bestanden, die in den Städten
garnisonierten.
Über die Taktik der Angelsachsen vgl.
'Schlachtordnung'.
J. R. Green Making of England, 1885;
Conquest of England, 1 884. F r e e m a n Norman
Conquest, 1870. Oman, Hist. of the Art of
War, 1885. H. D e 1 b r ü c k Gesch. d. Kriegs-
kunst, III, 1900. J. Steenstrup Norman-
nerne III, IV, 1876. H. Round Feudal
England, 1895. F. W. ]\I a i t 1 a n d Domesday
and heyond , 1897. A. B a 1 1 a r d Domesday
boroughs, 1904. P. V i n o g r a d o f f Growth
of the Manor, 1905; Engl. Society in the XI
Cent., 1908. P. Vinogradoff.
Kriegsflotte. § i. Die skandinavischen
Hällristningar (Felsenzeichnungen) aus dem
2. Jahrtausend v. Chr. zeigen ganze Grup-
pen von Schiffen (s. Schiff § 3 — 5), die man
wohl als Darstellung von Seekämpfen und
Kriegsflotten gedeutet hat, doch verbietet
uns der Mangel aller geschichtlichen Nach-
richten, ein bestimmtes Urteil in dieser
Hinsicht abzugeben. Bei dem Vordringen
der Römer zu den nordwesteuropäischen
Küsten kam es zu Seekämpfen mit den
Flotten der galhschen Veneter (Caesar BelL
Gall. III 13), später mit denen der Rhein-
und Emsgermanen. Die Flotte der Brukte-
rer, die von den Römern i. J. 12 v. Chr.
besiegt wurde, bestand aus Einbäumen;
als eigentlich organisierte Kriegsflotte ist
sie kaum zu betrachten. Ebenso war die
Flotte des Civilis beim Bataveraufstand
70 n. Chr. improvisiert; sie setzte sich zum
Teil aus eroberten römischen Schiffen, zum
Teil aus den einheimischen Einbäumen
(s. d.) des Niederrheins zusammen. An
eine wirkhche Kriegsflotte zu denken, be-
rechtigt uns dagegen die Nachricht des
Tacitus (Germ. c. 44) von den S u i o n e n
(Schweden) im östhchen Ostseegebiet, deren
Stämme, ipso in oceano, praeter viros
armaque c l^a s s i b u s valent; die Fahr-
zeuge dieser suionischen Flotten dürften
dem Nydamer Boot geähnelt haben (s.
Schiff § 8).
§ 2. In den ersten Jahrzehnten des
I. Jahrhs. n. Chr. setzt eine Periode von
Seeraubzügen der Nordseegerma-
nen (zuerst der Chauken und Friesen,
später der Heruler, Franken, Sachsen usw.)
ein, die sich im 2. und 3. Jahrh. wiederholen
und im 4. und 5. Jahrh. in der Eroberung
galHscher Küstengebiete und Britanniens
gipfeln. Mochten sich an diesen Seezügen
auch gelegentlich ganze Stammesteile be-
teihgen, und mochten diese germanischen
Wikinger zu Zeiten regelrechte Seekämpfe
mit römischen Flotten ausfechten, so sind
diese Unternehmungen im ganzen doch als
von dem Einzelnen, der einzelnen Familie
oder Sippe ausgehend zu betrachten, staat-
liche oder Stammesorganisationen stellten
dergleichen Wikingergeschwader nicht dar.
Eher läßt sich dies von den Flotten der
pon tischen Goten — Ostgoten,
Boraner (Krimgoten) und Heruler — sagen,
die in den Jahren 256 — 269 und nochmals
275/6 in gewaltigen Raubzügen vom
Nordufer des Schwarzen Meeres aus Klein-
asien und Griechenland heimsuchten. Doch
bestanden diese Flotten (i. J. 266: 500,
i. J. 269: 2000 Schiffe) aus requirierten
Fahrzeugen der Bosporaner, zum Teil wohl
auch aus solchen der pontischen Seeräuber,
KRIEGSFLOTTE
107
sog. xotjjLotpai (kleinen, leichten Segelschiffen
für 25 bis 30 Mann, s. Strabo XI p. 495,
Tac. Hist. III c. 47) sowie diesen nach-
geahmten Schiffen, endlich aus eroberten
römischen Fahrzeugen.
§ 3. Eine wirkhche Kriegsflotte stellte
zweifellos die Seemacht der V a n d a 1 e n
dar, die sich zuerst 425, noch von Spanien
aus, durch Heimsuchung der Balearen und
Mauretaniens bemerkbar machte, wobei re-
quirierte römische Schiffe zur Anwendung
kamen. Nach der Übersiedelung nach
Afrika bildete das 439 mit seinen Arsenalen
und seinem Schiffsmaterial eroberte Kar-
thago den Stützpunkt der vandalischen
Flotte, die bis in den Beginn des ö. Jahrhs.
das Mittelmeer, insbesondere dessen west-
Hchen Teil, beherrschte. Anfänglich meh-
rere 100 Schiffe stark, scheint sie nach
Geiserichs Tode verfallen zu sein und beim
Sturz des Vandalenreichs 533 nur noch
ca 120 Schiffe gezählt zu haben. Die Fahr-
zeuge waren kleine, leichte Schnellsegler
für je ca. 40 Mann Besatzung, also nicht
eigentliche Remen-Kriegsschiffe, von römi-
scher Bauart, wie denn römische Seeleute
und Schiffbauer die Lehrmeister der Van-
dalen in der Nautik bildeten, obwohl es
durch Gesetz vom J. 419 bei Todesstrafe
verboten w^ar, die Barbaren im Schiffbau
(s. d.) zu unterweisen. Das Holz für den
Bau der Flotte wurde aus Korsika bezogen.
Ihren einzigen Seesieg über die byzan-
tinische Flotte erfocht die vandalische i. J.
460 mit Hilfe von Branderschiffen.
§ 4. Im Reiche der Ostgoten be-
gründete Theoderich 526 eine Flotte,
die das bisher zur See verteidigungslose
Italien gegen Griechen und Vandalen
schützen und zugleich als Getreideflotte
dienen sollte. Er befahl lOOO Dromonen,
(große Remen-Kriegsschiffe) zu bauen, be-
stimmte als Flottenbasis Ravenna und
ordnete Anwerbungen von Sklaven und
Freien für die Flotte an. Totila improvi-
sierte 542 aufs neue eine ostgotische Flotte,
die sich meist aus gekaperten kaiserlichen
Schiffen zusammensetzte, zeitweise 300
Fahrzeuge zählte, 551 aber bei Sinigaglia
von den Byzantinern geschlagen und ver-
nichtet wurde. — Auch die Westgoten
besaßen in ihrem spanischen Reiche eine
Seemacht, die 478 in der Biskaya-Bucht
gegen sächsische Seeräuber kämpfte, um
540 die Eroberung von Ceuta ermög-
lichte, unter Sisebut (612 — 621) angeblich
die See beherrschte, und noch Ende des
7. Jahrh. eine byzantinische Flotte zurück-
geschlagen haben soll, die arabische Invasion
aber nicht verhindern konnte. — Auch diese
ost- und westgotischen Flotten sind wesent-
lich als ein Erzeugnis und Werkzeug
römisch-mediterraner Nautik anzusehen.
Das gleiche gilt von der Flotte, mit der die
Langobarden um 600 Sardinien angriffen.
§5. Das Fränkische Reich be-
saß von Haus aus keine organisierte See-
macht. Die Flotten, mit denen 515 ein
dänischer Einfall am Niederrhein abge-
wehrt und 734 von Karl Martell Friesland
unterworfen wurde, waren improvisiert.
Zur Gründung einer wirkHchen Kriegsflotte
gaben erst die Anfälle der Normannen im
Norden, der Sarazenen im Süden Anlaß.
Karl der Große gab 800 und, nachdem die
getroffenen Maßnahmen sich als unzu-
reichend herausstellten, nochmals 810 Befehl
zur Erbauung einer Flotte an der Nordsee -
und Kanalküste, in Aquitanien (Garonne),
Septimanien und Provence (Rhone), sowie
an der Westküste Italiens bis nach Rom
hinab. Nur die italienischen und südfran-
zösischen Geschwader traten wirklich in
Aktion und errangen einige bescheidene
Erfolge gegen die Sarazenen. Die Nordsee -
flotte hatte ihre Stützpunkte in Boulogne
und Gent. Zur Bemannung waren, wenn
das Aufgebot erlassen wurde, die seniores
(Grundbesitzer, Dienstherren) persönlich
verpflichtet. Doch hat diese Flotte weder
damals noch später irgend etwas ausge-
richtet, obwohl sie 837/8 nach einem
neuerlichen Normanneneinfall in Friesland
abermals durch Neubauten verstärkt wurde.
Nur auf der Seine ist 858 eine westfränki-
sche Fluß -Kriegsflotte wirksam gewesen.
Über die Art der Schiffe ist nichts bekannt,
doch handelt es sich selbstverständlich um
Schiffe germanischer Bautechnik. — Nach
der Auflösung des fränkischen Reiches
waren weder das Deutsche noch das fran-
zösische Königtum im 10. und 11. Jahrh.
im Besitze einer Seemacht. Bei seiner Ak-
tion gegen Flandern 1049 mußte K. Hein-
rich III. die Hilfe der dänischen und engli-
schen Flotte erbitten.
io8
KRIEGSFLOTTE
§ 6. Weit folgenreicher erwies sich die
ebenfalls durch die Normanneneinfälle ver-
anlaßte Gründung einer Kriegsflotte in
England. Schon Offa, König von Mercia
(757 — 796), soll eine Flotte geschaffen
haben, doch richtete sie weder unter ihm
noch unter seinen Nachfolgern Erhebliches
gegen die Normannen aus, abgesehen von
einem Seesieg, den Athelstan 851 bei
Sandwich über die Dänen davontrug. Der
wahre Begründer der englischen Kriegs-
flotte wurde Alfred d. Gr. Bereits 875,
882 und 885 kämpfte seine Flotte, meist
siegreich, gegen die Dänen. 897 ließ Alfred
einen neuen Schiffstyp gegen die Wikinger -
schiffe (s. Schiffsarten) erbauen, der diesen
an Größe und Kampfkraft überlegen war
und in einem Kampfe an der englischen
Südküste den Sieg gewann. Alfreds Flotte
war teilweise mit Friesen bemannt. Auch
unter Alfreds Nachfolgern im 10. Jahrh.
spielte die Flotte bei vielen Gelegenheiten
eine wichtige Rolle. Insbesondere widmete
sich König Edgar (959 — 975) der Neu-
organisation der Flotte. Er teilte sie an-
geblich in drei Geschwader (in der Nordsee,
im Irischen Kanal und an der Nordküste
Schottlands) und inspizierte sie auf jähr-
lichen Rundreisen um die britische Küste.
§ 7. Spätestens unter Edgar scheint die
Flotte nach skandinavischem Muster mit-
tels eines Landesaufgebots auf-
gebracht worden zu sein, indem jedes Shire
in Abteilungen [scipsocne, scipjylled' vom
anord. skipsggn, skipfylgd') von je 300 oder
310 Hiden (Hufen) eingeteilt wurde, die
zur Stellung eines Remen-Kriegsschiffs
(scegä, s. Schiffsarten) verpflichtet waren,
während je 8 Hiden einen Helm und eine
Brünne zu hefern hatten, so daß auf jedes
Schiff ca. 39 gepanzerte Krieger entfielen.
Genauere Nachrichten über diese Flotten -
gestellung liegen erst aus der Zeit Aethel-
reds IL (979 — 1016) vor, besonders anläß-
lich der großen Flottenrüstung von 1008;
doch zeigte sich die Flotte wenig wirksam
und konnte die Eroberung Englands durch
die Dänen nicht verhindern.
§ 8. Unter den dänischen Königen trat
insofern eine Änderung ein, als diese auf
die Gestellung von Schiffen mit englischer
Besatzung verzichteten, dagegen eine von
Aethelred II. zum Abkauf dänischer An-
griffe erhobene Abgabe, das Heergeld {Jiere-
gyld) weiter erhoben und teils zur Unter-
haltung der Landtruppen, teils zur Be-
schaffung von Schiffen und Besoldung ihrer
dänischen Besatzung, der li^smenn, ver-
wendeten. Der auf diese Weise unterhaltene
Teil der Flotte bestand unter Knut und
Harald I. aus 16, unter Hardeknut aus 62,
später 32 Schiffen. Edward der Bekenner
setzte dieses Geschwader auf 14, 1049 auf
5 Schiffe herab und verabschiedete es im
folgenden Jahre unter Aufhebung des Heer-
geldes völlig. Damit scheint die alte
Schiffsgestellungsordnung wieder in Kraft
getreten zu sein, da die in diesen Jahren
auftretende englische Flotte (40 — 50 Schiffe)
sich aus einigen wenigen cinges scipuyn,
zum größten Teil aber aus landes manna
scipicm (Sax. Chron. E. 1046, ed. Plummer
p. 168) zusammensetzte. Die dänischen
Könige erhoben eine Schiffsschatzung von
8 ]\Iark pro Remen [est hamelan, eigentlich
,,pro Ruderdolle"), so daß, da zB. nach
1053 22 096 Mark für 32 Schiffe aufgebracht
wurden, auf das Schiff 86 Remen entfielen.
Die Schiffe waren demnach im Durch-
schnitt 43 -Bänker, mithin von bedeutender
Größe. Zu den Heergeldschiffen traten im
Kriegsfall die vom König aus eigenen Mit-
teln unterhaltenen sowie die von den
Großen des Reiches (Bischöfen, Jarls,
Thegnen) gestellten Fahrzeuge (so 1028 bei
dem Feldzug gegen Norwegen 50 scipii
Engliscra pegena), so daß die Gesamtheit
der Flotte bedeutend mehr Schiffe als das
ständig in Dienst befindliche Heergeld -
geschwader umfaßte. Eine zur Bewachung
der Häfen und wohl auch neben den lid's-
7nenn zur Bemannung der Schiffe bestimm-
te, in Kent und Yorkshire ansässige
Truppe dänischer Herkunft scheinen die
Butsekarle (vgl. Schiffsarten § 7) gewesen
zu sein.
§ 9. Die Wikingerflotten der Skandi-
navier sind, von einzelnen Ausnahmen ab-
gesehen, nicht als K. im eigentlichen Sinne
zu betrachten, da sie mehr zu Transport -
zwecken dienten, und da ihre Expeditionen
sich meist als Unternehmungen Einzelner
mit ihren Gefolgschaften oder privater
kriegerischer Genossenschaften, nicht der
skandinavischen Reiche, darstellen. Ende
des 9. Jahrhs. bildeten sich allerdings ein-
KRIEGSFLOTTE
109
zelne Wikingerheere, insbesondere das
große ,,Heer", zu wandernden Staatswesen
um, doch verlor nach der Besitzergreifung
der Normandie die Flotte im wesent-
lichen ihre Bedeutung für den neuen Staat.
Von einer Übertragung des skandinavi-
schen Leding nach der Normandie ist nichts
bekannt, und sie ist um so weniger anzu-
nehmen, als das Lehnswesen alsbald zur
herrschenden Gesellschafts- und Regic-
rungsform wairde. Wilhelm der Eroberer
mußte 1066 seine Invasionsflotte impro-
visieren bzw. seine Vasallen darum an-
gehen. Jeder derselben verpflichtete sich
nach vorhergegangener Verhandlung zur
Stellung einer bestimmten Zahl von
Schiffen.
§ 10. In den skandinavischen
Reichen findet sich seit nicht näher
bekannter Zeit eine eigentümliche Rege-
lung der Kriegsdienstpflicht zur See, welche
als Leding (an. leiä'angr, d. h. ,,was auf das
leiä, das Küstenfahrwasser, hinaus muß")
bezeichnet wird. Die Küstenlandschaften
sind in Bezirke eingeteilt, deren jeder ein
vollbemxanntes Schiff zu stellen hat. Diese
Bezirke werden mit verschiedenen Namen
bezeichnet, in Schweden als skiplagh, skip-
Iceghi, in Norwegen als skipreiäa, in Däne-
mark als skipcen. Das Verhältnis des
Schiffsbezirkes zum Hundert ist nicht ganz
klar, teilweise scheinen beide zusammen-
gefallen zu sein. Jeder Schiffbezirk zerfiel
wieder in eine Anzahl (meist ca. 40) Unter-
abteilungen (norw. Uä, schwed. är, här
'Remen', 'Dolle', hamna, dän. hajna, d. h,
eigentlich 'der Platz, den ein Mann im
Schiffe einnimmt') zur Stellung je eines
ausgerüsteten und verproviantierten Man-
nes. Während Leding in Norwegen die
Flottengestellungspflicht des Volkes sowohl
zu Angriffskriegen außerhalb des Landes
wie zur Landesverteidigung bezeichnet,
wird in Schweden letztere vom Leding als
Landwehr {landvgrn, försvar) unterschieden ;
die gewöhnliche Auffassung, daß dies auch
in Dänemark der Fall sei, wird von Arup
bestritten.
§ II. Die ältesten Andeutungen von der
Existenz des Leding finden sich vielleicht
in Schweden (wobei wir auch der
classes Suionum des Tacitus gedenken
können; s. o. § l). Hier trug das östliche
Uppland von alters her den Namen Roßin,
d. h. ,,der Distrikt, aus dem die roßs-jnenn,
die Ruderer, genommen werden" (daher
vielleicht der Name Roßs, Ruotsi, Russen),
und die Einteilung in skiplagh hatte hier
größere Bedeutung als anderswo. Als Un-
ternehmen des Leding ist wahrscheinlich
schon der Zug der Schweden gegen Kurland
854 (Vita Ansk. c. 30, MGS. II 714) zu
betrachten. Genaueres über die Organisa-
tion des schwedischen Leding ist jedoch
erst aus den Gesetzbüchern vom Ende des
13. Jahrh. (bes. Upplandslagen, Konua-
balken c. 10 — 11) bekannt.
§12. In Norwegen brachte zuerst
König Haakon Adelstensfostre (935 — 951)
das Leding in ein geordnetes System, indem
er die Einteilung der Küstenlandschaften
(und des Binnenlandes, soweit der Lachs
die Flüsse hinaufgeht) in Schiffreeden (skip-
reiä'a) regelte. Die Ledingsschiffe waren
20- oder 25-, seltener 30- Bänker (s. Schiffs-
arten § 3) mit je ca. 100 Mann besetzt und
für 2 — 3 Monate verproviantiert.
Die Zahl der Schiffreeden schwankte
etwas, betrug aber ca. 300, so daß die volle
Ledingsflotte {almenning) ebensoviel Schiffe
mit ca. 30 — 40000 Mann zählte. Almen -
ning durfte aber nur zur Landesverteidi-
gung aufgeboten werden, für einen An-
griffskrieg besaß der König nur Anrecht auf
halbe Almenning für 2 Monate im Jahre.
Zu der Ledingsflotte kamen dann noch die
eigenen Schiffe des Königs [hiräskip) und
die von den königlichen Dienstleuten, den
lendirmenn und syslumenn gestellten Fahr-
zeuge. In der inneren wie äußeren Ge-
schichte Norwegens spielte die Kriegsflotte
eine höchst bedeutende Rolle, und einige
ihrer folgenreichsten Entscheidungen sind
zur See gefallen; Beispiele dafür sind die
Seeschlachten im Hafrsf jord 872, bei Svoldr
1000 usw.
§ 13. Ähnlich organisiert war das Leding
in Dänemark, doch ist die erste däni-
sche Ledingsordnung erst aus Waidemars
des Siegers (1202 — 1241) Zeit bekannt, ins-
besondere aus dessen Jydske Lov, und
möglicherweise nicht sehr alt. Ledings-
und landwehrpflichtig waren in Dänemark
nur diejenigen Reichsbewohner, die auf
,,rebdragen Jord" lebten; drei Vollhöfe
machten in der Regel eine hafna aus, die
HO
KRIEGSGEFANGENSCHAFT— KRONVASALLEN
Verpflichtung zum persönlichen Kriegs-
dienst ging bei den Bauern reihum, Knechte
waren ausgeschlossen. An der Spitze jedes
Skipcen (s. o.) stand ein Steuermann [styri-
maär), der sich selbst mit Roß und voller
Rüstung zu stellen, das Ledingsschiff aus
den von den Bauern zu leistenden Erträgen
zu erbauen und es im Kriege zu befehligen
hatte. Für die Rolle der Kriegsflotte in der
Geschichte Dänemarks gilt das für Nor-
wegen Gesagte nicht minder. Schon im
9. Jahrh. scheint die Ledingsflotte existiert
zu haben, da die Flotte von 600 Schiffen,
mit der König Horik I. 845 Hamburg über-
fiel, wohl eine solche darstellt. Einen ent-
scheidenden Faktor bildete die dänische
Kriegsflotte später insbesondere unter den
Königen Svend Tveskjaeg und Knut d. Gr.
Die gesamte Reichsflotte zählte nach Saxo
661 unter Erik Emune (1135) 11 00 Schiff"e;
die Bemannung kann auf durchschnitt-
lich 40 Mann veranschlagt werden. — Vgl.
Schiff, Schiffsarten, Seeschiffahrt.
Rappaport Die Einfälle d. Goten in das
röm. Reich (Leipz. 1899) c. 4. Schmidt
Gesch. d. Vandalen 173 f. Hartmann Gesch.
Italiens im MA. I 221, 307 — 337. Abel-
Simson Karl d. Gr. 11^ 208 426 f. 470.
Vogel Die N^ormannen u. d. Frank. Reich
51,55 — 56. Clowes The Royal Navy I 35 f.
Steenstrup Danelag § 26. Steenstrup
Kong Va Idemars Jordebog 185 — 207. Erslev
Valdemarerjies Storhedstid 141 — 147, 185 — 189.
Arup Leding og ledingsskat i det ij. aarhun-
drede, D. Hist. Tidsskr. 8. R. 5. Bd. 141—237.
Holberg- u. Hertzberg Art. „Leding" in
Salmonsens Konversationsleksikon 11. Hilde-
b r a n d Sv er ig es Medeltid II 614 f. Manch
Norske Folks Hist. I 1,7175. Maurer Vorl. I
54—59, 279 f. W. Vogel.
Kriegsgefangenschaft. § i. Die ältesten
Entstehungsgründe der Unfreiheit waren
die Kriegsgefangenschaft und die gewalt-
same kriegerische Unterjochung. Auf frei-
willige Unterwerfung der Besiegten mag
teilweise die Halbfreiheit zurückgehen.
Seit der weiteren Verbreitung des Christen-
tums kam das alte Kriegsrecht, das den
Kriegsgefangenen zum Eigenen machte,
nur noch gegenüber nichtchristlichen Völ-
kern in Anwendung. Im Mittelalter war
ganz gewöhnlich die Auswechselung der
Gefangen.en oder die Auslösung durch ein
Lösegeld Gelegentlich wird der Grund-
satz geltend gemacht, daß das Recht auf
das Lösegeld dem Kriegsherrn zusteht,
das Recht auf die Rüstung dagegen dem,
der den Gefangenen bezwungen hat.
G. V. Below.
§ 2. Kriegsgefangene wurden als Teil
der Beute Unfreie (siehe Ständewesen).
Dieser Satz wurde auch mit Bezug auf In-
länder anerkannt, die in Feindesland kriegs-
gefangen wurden. Doch wurden sie wieder
frei, wenn es ihnen gelang, in das Inland
zu entfliehen. Vv'urde der kriegsgefangene
Inländer von einem anderen Inländer ge-
kauft, so geriet er in die Schuldknecht-
schaft des Käufers (Skänelagen ed. Schlyter
I 125, II 75.) K. Lehmann.
Krimgoten. Als der Hunnensturm die
Goten gegen Westen trieb, bheben Reste
von ihnen am Nordufer des Schwarzen
Meeres zurück. Solche sind die Tetraxiten
(s. d.) an den westhchsten Ausläufern des
Kaukasus und die Goten in Taurien.
Diese waren zur Behauptung voller Selb-
ständigkeit zu schwach und schlössen sich
daher, frühzeitig auch für den Katholizis-
mus gewonnen, an Byzanz an, sofern sie
nicht genötigt waren, die Oberherrschaft
mächtiger Wanderstämme, der Hunnen,
Chazaren, Tataren, die einander in den
Pontusländern ablösten, anzuerkennen.
Trotz der Ungunst der Verhältnisse macht
erst die Eroberung ihrer Hauptstadt Man-
kup durch die Türken i. J. 1475 ihrer politi-
schen Existenz ein Ende; ihre Sprache aber,
aus der uns Busbecq aus dem 16. Jahrh.
etUche Dutzend Worte überHefert hat,
scheint erst im 18. Jahrh. völlig ausge-
storben zu sein.
Die Krimgoten sind ohne Zweifel von den
Ostgoten ausgegangen, nicht von den Heru-
lern, wie L o e w e annimmt. Auch Zu-
sammenhang mit den Bopavor(s. d.), an die
L. Schmidt denkt, ist unerweisbar.
W. T o m a s c h e k Die Goten in Taurien.
1881. Loewe Die Reste der Genn. am
Schwarzen Meer. 1 896. 1 1 1 fF. (dazu T o m a -
schek AfdA. 23, 121 ff. R. Much IF. Anz.
9, 193 ff.), de Baye Les Goths de Crimce.
Bulletin et memoires de la societe des anti-
quaires de France, Ser. VII 6, 255 ff. 7, 72 ff.
R. Much.
Krön Vasallen. §1. K. sind alle die-
jenigen, welche unmittelbare Vasallen des
Königs sind, insbesondere die vom König
KROPF— KRÜPPEL
III
mit Fahnenlehen (siehe dort) belehn-
ten. In der karolingischen Zeit heißen sie
vassi regales oder dominici, auch fideles,
leudes des Königs (s. bei 1 e u d e s). Später
kommt für sie in der Lombardei der Name:
regis capitanei auf (Cons. feud. ed. Lehmann
I i). In Frankreich schieden sich unter
den Kronvasallen 12 pairs ab, sechs welt-
liche und sechs geistUche. Weltliche Pairs
waren der Graf von Flandern, der Herzog
von Aquitanien (Guyenne), der Herzog von
Burgund, der Herzog der Normandie, der
Graf von Toulouse und der Graf der Cham-
pagne, während zu den geistUchen zählten
der Erzbischof von Reims und die Bischöfe
von Laon, Langres, Noyon, Chalons und
Beauvais. Die Pairs hatten das alleinige
Recht, pares curiae im Königsgericht zu
sein, sie beanspruchten den Vorrang vor
allen anderen Kronvasallen. Die deutschen
Rechtsbücher nennen als Inhaber des zwei-
ten und dritten Heerschildes, also unmittel-
bar nach dem Könige, Fürsten, unter denen
sie den geistlichen eine höhere Stufe in der
Heerschildordnung einräumen, als den welt-
lichen. Nach dem Sachsenspiegel sind
welthche Reichsfürsten aber nur die In-
haber von Fahnenlehen, deren Zahl
eine beschränkteist (um 11 80 im Reiche nur
sechzehn welthche). Die übrigenVasallen des
Königs sind nicht Reichsfürsten. Ihre
Erhebung in den Fürstenstand konnte nur
durch Belehnung mit einem Fahnenlehen
erfolgen, doch konnte ihr Lehn mit Ge-
nehmigung der Fürsten zum Fahnenlehen
erhoben werden, was seit dem 12. Jahrh.
vielfach geschah. Unter den Fürsten son-
dern sich sodann die Kurfürsten als
vornehmste Kronvasallen und später als
besonderer Reichsstand ab.
§ 2. Kronvasallen sind im Norden
die Jarle, Herzöge, die norwegischen Land-
herrn [lendirmenn) und Sysselmänner, die
schwedischen Voigte und die dänischen
Konungs umbuj)smenn. S. Art. ' L e h n s -
w es e n'.
F i c k e r Vom Reichsfürstenstand 1 86 1 .
R. S c h r ö d e r DRG.5 § 45. G 1 a s s o n Histoire
die droit et des i?zstitutions de la France IV
p. 487 ff. K. Lehmann.
Kropf am Halse, Kropf am halz, hobber
in der brost, heubtkropp, hofer schon ahd.
chroph, croph, nd. crop, daneben schon ahd.
chelch, chelc, chelic, weil er an der Kehle
[chele) sitzt. Daß man auf die regionale
Bedingtheit dieser störenden Entstellung
früh aufmerksam wurde und ihre Ent-
stehung mit dem Trinkwasser in ursäch-
lichen Zusammenhang brachte, beweist
Konr. V. Megenberg im Buch der
Natur 103, 23 ff. u. 493, 35 ff. Die letztere
lautet bei Thomas v. Cantimpre
(Cod. Goth. Memb. II 143BI. Si'", Cod. Rhed.
174 Bl. 44^): In quibusdam regionibus et
maxime in extremis burgondie partibus circa
alpes quedam sunt mulieres guttur magnuni
usque ad ventrem protensum tanquam am-
phoram seu cucurbitam amplam habentes]
Konrad hat hier also nichts Eigenes, was
ich nur betone, weil er immer noch als Ge-
währsmann für süddeutsche Volkskunde
Verwendung findet. Die andere Stelle [es
sint auch etsleich prunn^ da von die laut
kropfoht werden, sam in Kärnden vil kro-
pfoter laut ist; das kümt da von, daj der
zuogemischt erdisch dunst zaeh ist an im
selber, und also gestalt, daz er sich zesamen
zeuht in den halsddern und zedeuzt si und
macht den hals kropfot) habe ich allerdings
in den beiden Handschriften nicht gefun-
den; ihr Alter ist also ungewiß. Das
Altertum hatte auch schon das endemische
Vorkommen beobachtet (V i t r u v , J u -
venal, Leonidas bei A e t i s) ,
ohne daß die führenden Ärzte ernstlich mit
der Sache vertraut sind. Das ags. heals-
gunde (Cockayne Leechd. II 44 ff.; Leon-
hardi, Bibl. d. ags. Pros. 14 f.) deckt sich
nicht mit Kropf, schließt ihn aber an den
betreffenden Stellen von B a 1 d s Laece-
boc bestimmt mit ein.
M. H e y n e Hausaltert. III 25 u. 136. Hofier
Dtsch. Krankhettsftamenhuch. A.Hirsch Hist.-
Geogr. Path. IV- 8 3 ff. Geldner Altengl.
Krankheitsna7ne7z. II. 1907, 33 f. u. 24 — 28.
Sudhofif.
Krücken (ahd. chrucka}), kruk, kruk-
ken, ags. mid criccum 'mit Krücken'), die
unter die Achseln genommen werden, be-
gegnen auf Bildern und Berichten und
waren auch wohl vor dem Jahre 1000 schon
im Gebrauch. S. Stelze. SudhofF.
Krüppel, ags. creopere, mnd.
kropel, mhd. krüpel, kröchet (thüringisch)
werden von Verwachsenen und Hinkenden
112
KRYPTA— KÜCHE
(s. Hinken) unterschieden und werden wie
eigentliche Mißgeburten angesehen, sind
daher nicht erb- und lehnsfähig nach dem
Sachsenspiegel und anderem altdeutschen
Recht und gelten als von Gott zur Strafe
Gezeichnete.
M.Heine I/ausaäeri.Ul 2 ^ n. 86. Hofler
Kra?ikheitstiamenbtich 337. Sudhoff.
Krypta. § i. Unterirdischer Raum
unter dem Altarraume der Kirchen zur
Aufbewahrung und Verehrung der Heiligen -
reliquien, aus dem ursprünglichen engen
Raum für das Märtyrergrab (Confessio)
hervorgegangen, seit dem 4. Jahrh. in Italien
üblich geworden, im Norden seit der Er-
bauung steinerner Kirchen überall ver-
breitet; in Frankreich merowingische Kryp-
ten von Wichtigkeit in Soissons, Orleans
(St. Aignan und St. Avit), in Deutschland
unter der Einhardsbasilika zu Michelstadt,
in S. Emmeram zu Regensburg, Ludgeri-
krypta am Ostende der Stiftskirche zu
Werden a. d. R., dahinter die jüngere der
Ludgeriden, in der Schweiz unter dem
Ostende der Abteikirche zu St. Gallen,
unter dem Schiff der Klosterkirche zu
Disentis, letztere ein ganz roher, ge-
wölbter Raum, vielleicht schon aus dem
^•/7- Jahrh. In England solche zu Hex-
ham, Ripon, Wing, Repton, Sidbury,
Canterbury.
§ 2. Die Bestimmung der Krypten er-
heischte im allgemeinen zwei Türen für den
Ein- und für den Austritt der Verehrer der
Reliquien. Besonders typisch ist hier die
Ludgerikrypta zu Werden (Anfang des
9. Jahrhs.) nach dem Muster der quattro
Coronati -Krypta zu Rom; halbringförmig
um einen mittleren schmalen, den Sarg
enthaltenden Raum ziehend. Ganz ähnlich
die angelsächsische zu Wing. Die zu Stein-
bach-Michelstadt ist dreifach kreuzförmig
mit drei Apsiden nach Osten. Die der
Michaeliskirche zu Fulda (Anf. 10. Jahrhs.)
hat völlig den Grundriß der Kirche darüber:
Mittelraum mit Umgang. Die diesen ab-
trennenden Mauern mit türartigen Öffnun-
gen durchbrochen, da der Umgang (später.?)
in Zellen für Eremiten eingeteilt w^ar. Die
Decke des Mittelraums ruht auf einer
(ionischen) Mittelsäule, die symbolisch
Christus bedeuten soll.
§ 3- Jüngere Krypten bestehen aus einer
im Grundriß meist etwa quadratischen, auf
Säulen ruhenden, kreuzgewölbten Halle;
in St. Gallen viersäulig mit 9 Kreuz-
gewölben; in Gernrode die ursprüngliche
kreuzgewölbte auf Säulen unter dem Ost-
chor mit halbrundem Abschluß.
D e h i o u. v. B e z o 1 d D. kirchl. Baukunst
d. Abcndla7ids I 98. 180. Enlart Majtuel
d" archcologie frangaise I 136. Brown The
arts t}i early EnglaJid, London 1903 263.
A. Haupt.
Küche. § I. Altgermanisch ist eine
Küche nicht nachweisbar; in dem einräumi-
gen Hause wird auf dem großen Herde im
hinteren Teile des Gemaches gekocht. Erst
in der fränkischen Dolberger Burg (s. d.)
scheint neben zwei Wohnhäusern ein reines
Küchenhaus vorhanden gewesen zu sein
(Westf. Mitt. II Taf. 4 Grube II), groß mit
großem ovalen Herd in der Mitte. Auch
in den Beschreibungen fränkischer Königs -
höf e (Mon. Germ. Leg. IS. 1 75 ff.) werden
neben Wohn- und Schlaf häusern Küche,
Backstube usw. genannt. Schuchhardt.
§ 2. Die altnordische Küche [eldhüs)
scheint auf den gewöhnlichen Bauernhöfen
mit dem Schlafraum (s. d.) in einem
Gebäude vereinigt gewesen zu sein. So
war es auf Island bis etwa zum Jahre lOOO,
und so war es in Norwegen noch in der
zweiten Hälfte des 13. Jahrhs. (vgl. Magnus
Hakonssons Landesgesetz VII, 27: ,,in dem
Hause, wo gebacken und gekocht wird, und
wo das Gesinde schläft"). Auf großen
Höfen machte aber schon zur Zeit der Be-
siedelung Islands die Küche ein eigenes
Gebäude aus und konnte dann andere
Namen annehmen [soäküs, zu sjöäa,
,, sieden, kochen", steikarahüs von steikja,
,, braten", letzteres besonders vornehm).
In der Küche wurde auch das Brot ge-
backen (vgl. die oben angeführte Stelle)
und das Bier gebraut; erst später finden
sich für diese Zwecke bisweilen eigene Ge-
bäude (bakstrhüs, heituhüs; in norw. Dial.
hat eldhüs die Bedeutung ,, Back- und Brau-
haus").
Den Eddaliedern ist das eldhüs ebenso
unbekannt wie die stofa. Sie scheinen somit
einen Zustand abzuspiegeln, wo noch im
Saal gekocht wurde (was die Hymiskvida
tatsächlich für die Riesenhalle bezeugt).
Man darf vermuten, daß zu diesem Zwecke
KUDRUN
ein Winkel am Eingange diente. So wird
im südlichen Jütland und im nördlichen
Schleswig die Benennung sah außer vom
Wohnhaus im allgemeinen besonders vom
Vorhaus gebraucht, wenn in diesem gekocht
oder gebraut wird. Auf eine nahe Verbin-
dung zwischen dem Saal und dem Koch-
haus deutet es auch, daß das salhüs (Woh-
nungshaus) des jütischen Gesetzes des Kö-
nigs Valdemar (II 98) in III 17 zu eldhüs
geworden ist. Als die Stube den Saal ver-
drängte, scheint dieser zum eldhüs ge-
worden zu sein. Dafür spricht u. a. die An-
wendung des Wortes salhüs für eldhüs im
Gula{)ingsgesetz (Norges gamle Love IV 7:
nü er pat eilt salhüs, annat bür, ßriäja
stofa). Ebenso das Auftreten des dem Saal
eigenen Terminus flet in Redensarten von
eldhüs jifl (s. F 1 e 1 1).
§ 3. Die südgermanische Kochkunst
stand unter dem Einfluß der römischen
Küche. Außerhalb Skandinaviens wurde so -
gar die Bezeichnung des Kochhauses oder
Kochraumes entlehnt: ahd. cuhhina, ags.
cycene, von volkslat. coquina. Besonderes
Haus war die Küche gewiß nur in den vor-
nehmen weltlichen und geistlichen Haus-
haltungen. Wahrscheinlich wurde auch im
altdeutschen und angelsächsischen Bauern-
haus in der Küche gebacken und gebraut,
obgleich die Wörter ahd. asächs. bachüs,
ags. bcechüs, bcecern und breawern auf das
gelegentliche Vorkommen selbständiger
Back- und Brauhäuser deuten.
V. Gudmundsson Privatboligen paa Is-
land 100 ff. H. Falk Maal og minne 19 10,
65 ff. }^\iz.mn\ Ethnogr. Beitr. z. gei-m.-slaw,
Altertumsk. II, I passim. Heyne Hausaltert.
I 93 f. II 268. 348. Hjalmar Falk.
Kudrun. § i. Wir kennen die K.sage
einzig aus dem Schluß- und Hauptteile des
Kudrunepos. Der Privatname Chutrun
(u. ä.), seit dem lO. Jh., muß auf unsere
Sage bezogen werden; und in Sifrit von
Mörlant (Str. 580 ff.) setzt sich ein Nor-
mannenführer von 882 fort, der schwerlich
erst aus einer Chronik geholt wurde. Auch
aus inneren Gründen kann man die K.sage
nicht für eine freie Komposition des Epen-
dichters halten: sie liegt nach Stoff und
Stimmung zu weit ab von den Neuschöpfun-
gen des Hochmittelalters, den spielmänni-
schen Brautfahrten wie Rother, Ortnid,
Ho o p s, Reallexikon. III.
Herbort, und Nachahmung des NL.
erklärt vieles an der Form, nicht aber
den so eigenartigen Inhalt. Bis zur
Völkerwanderung vermögen wir freilich
den Stammbaum der Sage nicht zu
führen.
§ 2. K. bildet im Epos die Fortsetzung von
Hetel-Hilde (s. d.) : die Heldin ist die Tochter
dieses Paares; die Paladine Wate, Horant,
Fruote übernimmt die zweite Sage aus der
ersten (in dieser haben sie ihre notwendi-
geren Rollen, auch Wate, vgl. das Zeugnis
Lamprechts) ; der Ortsname Wülpenwerder
kam nach Lamprechts Alexander früher
dem Kampfe der Hildesage zu. Diese Be-
ziehungen hindern nicht, das die K.fabel
ein von der Hildefabel im Innersten ver-
schiedenes Gebilde ist. Die entscheidenden
Züge sind: der verhaßte Liebhaber (der
Nebenbuhler) raubt die Heldin, der begün-
stigte Liebhaber steht beim Vater und
Bruder; daher der Magddienst der Ge-
raubten, ihr standhaftes Dulden und ihre
Befreiung, die Hauptformel der ganzen
Dichtung, sowie der bedeutsame negative
Zug: kein Konflikt innerhalb der Sippe.
Eine völlig neue Gruppierung der Spieler
und Gegenspieler, ein völlig neuer mensch-
licher Gehalt! Dies durch schrittweise
Wandlung aus der Hildesage herzuleiten,
geht nicht an. Aber auch durch Ein-
lötung einer selbständigen Sage (der 'Her-
wigsage') kommt man nicht von der Hilde-
zur K.sage hinüber. Aus unserer K.ge-
schichte läßt sich kein Teil als selbständige
Fabel auslösen; der angeblichen Herwig -
sage fehlte das Schwergewicht, die über-
zeugende Rundung, sie wäre nur etwa als
Episode in einem Wikinglebenslaufe faß-
bar; mit der shetländischen Hilugeballade,
die ihre Rollen ganz anders verteilt, ist sie
nicht zu vergleichen, auch nicht mit der
Herbortgeschichte (deren Namen Ludewic,
Hartmuot, Hildeburc sind wohl eine äußer-
liche Entlehnung.) Man muß von dem
Versuche abstehen, die K. sage als Schößling
der Hildesage oder als Verschmelzung
zweier Sagen zu deuten.
§ 3. Etwas anderes ist die Annahme,
daß unsere Sage einst einen einfacheren
und ernsteren Gang hatte. Mit einer ger-
manischen Sagendichtung auch nur des
9./10. Jhs. wäre nicht wohl zu vereinen:
114
KUGELAMPHOREN (-FLASCHEN)
der untätige und straflos bleibende Neben-
buhler; der Sohn, der die Vaterrache
einem Dritten überläßt; der festliche
Schluß mit den Heiraten. Diese Punkte
verschwänden bei der Hypothese: i. des
Nebenbuhlers Vater, dessen Taten und Tod
den Sohn verdunkeln, ist Zudichtung; 2. die
Rache an dem Räuber vollstreckte der
Bruder der Heldin; 3. der Liebhaber fiel
schon in der Verfolgungsschlacht (Sagen
nur mit dem verhaßten Entführer, ohne
Liebhaber, scheint es unter den vergleich-
baren Brautfahrten nicht zu geben).
Also die vier männlichen Rollen: Vater,
Sohn, Liebhaber, entführender Neben-
buhler; vgl. Helgi-Sigrün, wo die Rollen
3 und 4 vertauscht sind bei sonst paral-
lelem Verlaufe. Die Sage endete mit Be-
freiung und Rache, aber nicht mit Hochzeit.
Die versöhnliche Lösung gewann man durch
Schaffung des zweiten Entführers, der den
ersten entlastet, doch zugleich entnervt,
und durch Schonung des Liebhabers, den
man nun auf Kosten des Sohnes hebt.
§ 4. Ob die eigenartigen Züge der K.sage,
vor allem Leiden und Befreiung der Heldin,
aus einer älterenDichtung geschöpft wurden?
Die Anspielungen der eddischen Gu&r. I 8. 9
liegen zu weit ab, weisen auch zeitlich nicht
über unsere Sage zurück; die von Panzer
erwogenen Quellen ('Südelilied' und andere
Balladen) können für eine Dichtung des
13. Jhs., nicht für eine des 10. die gebenden
gewesen sein. — Ortsnamen und die Gestalt
Sifrits (s. 0.) zeigen, daß die Sage aus den
Niederlanden kam wie die Hildesage; die
genealogische Verbindung der beiden wird
schon dort erfolgt sein; die K.sage kann
dort ihre Wiege haben. Die Namensform
Güärün, mechanisch übernommen in hd.
Chüdrün, deutet am ehesten auf friesische
Heimat.
Lit. s. unter Hetel und Hilde; dazu
Ro e d ige r Herrigs Archiv 106, 149. [Symons
Kudruri^^ 19 14, Einl.] A. Heusler.
Kugelatnphoren (-Haschen). § i. Mittel -
und nordostdeutscher, ziemlich einheitlicher
Typus der spätneolithischen Ke-
ramik mit nahezu sphärischem Körper
(daher ohne Standfläche), hohem, zylindri-
schem oder nach oben verengtem Hals und
zwei oft nicht diametral gestellten Henkel-
chen im ^Yinkel zwischen Hals und Bauch.
Den Hals bedecken tief eingeschnittene oder
eingestochene, manchmal schnurabdruck- ■
ähnhche Ornamente, mehr flächenbedek- \
kende Figurenreihen als echte Bänder:
Gitter, Schuppen, Dreiecke, Rauten und
dergl, unterhalb derselben ein fransen-
förmiger Schulterbehang, das Ganze meist
nicht mit weißer Ausfüllung. Die Ver-
breitung ist eine ausgedehnte, aber ziemlich
scharf umgrenzte, westöstUche von Nord-
böhmen, dem Saale- und unteren Elbe- ■
gebiet über Brandenburg, Mecklenburg, "
Pommern, Kujavien bis Ostgalizien und
Westrußland. K. finden sich in Flach- und
Abb.
5. Neolithische Kugelamphora
aus der Provinz Brandenbursr.
Hügelgräbern, im Saalegebiet vorwiegend
in Tumulis mit großen Grabkammern aus
Steinplatten, aber auch in vereinzelten oder
zu Leichenfeldern vereinigten Flachgräbern,
an der Ostsee mehr in Flachgräbern mit
Steinkisten, im nördl. Weichselbecken in
den sog. ,,kuj avischen" Gräbern, auch
sonst häufig in Steinkisten. Die Neben-
funde sind kleine, breitnackige, d. h. jung-
neolithische Feuersteinbeile, Knochen -
nadeln, linsenförmige Bernsteinperlen (wie
in der frühen Bronzezeit) und Bruchstücke
kleiner Kupfersachen. Die Spärlichkeit des
Metalls erklärt sich aus der Breitenlage der
K.zone.
§ 2. Alle Beziehungen zu anderen neolith.
Kulturgruppen sind mehr oder weniger
KUGILDI— KUPFERZEIT
115
dunkel. Am wenigsten haben die K. mit
der von Süden ausgehenden echten Band-
keramik (s. d.) zu tun; dagegen zeigen sie,
teils in der Gefäßform, teils in den Orna-
menten, stilistische Verwandtschaft mit der
Schnurkeramik (s. d.), dem Bernburger
Typus (s. d.) und weiterhin mit der mega-
lithischen Keramik Nordeuropas, obwohl
sie sich sonst auch von diesen Gruppen
scharf unterscheiden. Sie gehören mit
Rücksicht auf die gegliederte Form und
die Beschränkung des Ornaments auf
Hals und Schulter der von mir aufge-
stellten, großen und varietätenreichen
,, Rahmenstilgruppe" an und können
immerhin einem bestimmten, aber nicht
näher zu bezeichnenden nordischen Volke
am Ausgang der jüngeren Steinzeit
eigen gewesen sein. In ihrer Verbreitung
sieht Götze die ersten Spuren einer ger-
manischen Völkerwanderung, Kossinna
Zeugnisse eines Vordringens der baltischen
Urindogermanen nach Süden, sowohl west-
lich, saaleaufwärts, als östlich über Ga-
Hzien nach Südrußland und weiterhin nach
Asien (Ursprung der Ostindogermanen).
A. Götze ZfEthn, 1900, 154 — 177,
K. Brunner Arch. f. Anthr, 25,3 1898 lofF.
P. Rein ecke Westd. Zeitschr. 19,246.
M. Hoernes.
Kügildi neutr. (anord.). § i. Die Ver-
wendungvon V i e h a 1 s G e 1 d nach einem
allgemein festgesetzten Ansatz kann man
in Deutschland von der Zeit der
Volksrechte an bis ins 10. Jahrh. verfolgen:
Solidus est duplex unus habet duos tremisses
quod est hos anniculus duodecim ?nensium
vel Ovis cum agno, alter solidus tres tremis-
ses, id est hos XVI mensium. Lex Saxo-
num Tit. XIX; s. auch Lex Ribuariorum
Tit. 36.
§ 2. Noch um Jahrhunderte darüber
hinaus reichen die Zeugnisse bei den
Nordgermanen. Im Altnordischen
ist frtär peningr soviel wie lebendes Vieh;
Maßstab, nach welchem sowohl einzelne
Sachen als ganze Vermögen abgeschätzt
wurden, w^ar der Wert einer tragfähigen
Kuh. Nach norwegischem Recht sollte
die Kuh 5 — 8 Winter, nach isländischem
konnte sie 3— 10 Winter alt sein, sie
mußte ferner heil an Hörnern und Zagel,
an Augen, Euter und an allen Füßen und
überhaupt fehlerfrei sein.
§ 3. Kyrlags hol, kyrland, d. h. 'Kuh-
wertstück, Kuhland' hieß eine durch den
Kuhwert der Pachtrente bestimmte Flä-
cheneinheit bei den Norwegern.
V. A m i r a Nordgerm. Obligationenrecht I
443 ff. II 500. 522 ff. Grimm DRA. II 99.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Kunstgewerbe. Das K. der Germanen
stand von jeher auf einer nicht niedrigen
Stufe, wie die Gräberfunde beweisen. In
Bearbeitung der Metalle Bronze, Silber
und Gold zeigt sich schon in den ältesten
Dokumenten hohe Kunstfertigkeit; das
Eisen wurde später nicht minder vorzüglich
behandelt. Töpferei 'ist von jeher eigen-
artig und selbständig entwickelt gewesen,
schon zu den Zeiten, da die Drehscheibe
noch nicht bekannt war. Seit der Völker -
Wanderungszeit treten vorzügliche Glas-
arbeiten auf. Nebenher ging eine außer-
ordentlich entwickelte Holzbearbeitung,
deren Dokumente freilich fast alle ver-
schwunden sind; aber die Einwirkung die-
ser Technik auf alle übrigen Gebiete war
von jeher bestimmend. Textilarbeiten,
Wirkereien, Stickereien wurden in histori-
scher Zeit stark geübt und gepflegt. Von
hervorragender Bedeutung war die Gold-
schmiedearbeit und die Metallindustrie für
Schmuckgegenstände schon vor der Völker-
wanderungszeit bis ins frühe Mittelalter
hinein. S. in den systemat. Registern die
Artikel unter 'Kunstgewerbe'.
P. Montelius Kulturgesch. Schwedens.
Leipz. 1 906. J. V. Falke Gesch. des detitschen
Kunstgezverbes. Berlin 1887. L. Linden-
s c h m i t Handb. d. deutschen Alter tumsk.
Brschwg-. 1880. Hampel Altertümer d.
frühen Mittelalters in Ungarn. Brschwg, 1905.
Barriere-Flavy Les arts industriels des
peuples barbares de la Gaule. Toulouse 1901.
M. B essen L'art barbare dans Vancien diocese
de Lausanne. Lausanne 1909. Ders. A?iti-
quit-es du Valais. Fribourg- 191 o. De Baye
The industrial arts of the Anglo-Saxons. Lon-
don 1893. (3iViSX2ii%OT\.Norges Oldtid. Kristiania
1906. Kossinna Die deutsche Vorgeschichte.
Würzburg 1 9 1 4. A. H a u p t Z>. älteste Kunst
d. Germanen. Leipz. 1908. A. Haupt.
Kupferzeit. § i. Eine unumgängHche
Vorstufe der Bronzezeit nur in jenen
Ländern, wo man selbständig zur Bronze -
bereitung gelangt ist. Denn die Bronze
ii6
KUPFERZEIT
ist eine künstliche Legierung, deren Haupt-
bestandteil (in Schwankungen um 90%)
das Kupfer bildet, und deren Erfindung
nicht denkbar ist ohne die Erfahrungen, die
man vorher, namentlich im Gießen, mit
dem reinen (oder nur natürliche Beimen-
gungen enthaltenden) Kupfer gemacht
haben muß. Die Bekanntschaft mit
dem letzteren führte zuerst zum Kalt-
schmieden, über das die Naturvölker Nord-
amerikas nicht hinaus gelangt sind, dann
Abb. 6. Kupferfunde aus einem spätneolithischen
Pfahlbau am Mondsee in Oberösterreich, Vn Dat.
Größe. (Nach M. Much.) Aus Hoernes, Natur-
und Kulturgeschichte des Menschen. IL Bd.
Fig. 117.
zum Gießen, das erst die eigentliche Metall-
zeit begründete und bis zum Beginn der
Eisenzeit in Mittel- und Nordeuropa
der vorherrschende Zweig der Metall -
technik blieb. Die Funde der K. treten
an Zahl und Bedeutung überall, wo
sie vorkommen, vor denen der Steinzeit
und der Bronzezeit zurück, ein Anzeichen,
daß sie einer verhältnismäßig kurzen Über-
gangsperiode angehören. Auch ist die K.
einerseits nur eine Art jüngste neolithische
Stufe, andrerseits schHeßt sie das Auftreten
der ältesten Bronzesachen nicht aus, so
daß- man von einer Steinkupferzeit oder
einer Kupferbronzezeit zu sprechen pflegt,
da das reine Kupfer fast nie und nirgends
die gleiche Kulturbedeutung hatte, wie
früher der Stein und später die Bronze und
das Eisen.
§ 2. Die Metallgeräte der K. sind primäre
Typen, die sich teils aus der Anlehnung
an Steinzeitformen, teils aus der einfach-
sten Metallverwendung ergaben: flache
Beile und Meißel, Dolche, Messer, Sägen,
Pfriemen, Pfeilspitzen, Fischangeln, Draht -
Schmucksachen, Nadeln, Perlen, Armspira-
len usw\, meist ganz unverzierte, oft noch
ziemhch rohe, d. h. w^enig überarbeitete
Gußware. Auch schwere, mit Stiellöchern
versehene Doppelbeile und Beilhämmer
kommen vor, aber nur die letzteren, nicht
die ersteren, können auf neolithische
Stammformen zurückgeführt werden. Bei
manchen Typen ist es ungewiß, ob sie in
Stein oder in Kupfer (bzw. Bronze) ent-
standen und in dem andern Stoff nur nach-
gebildet sind. In vielen Ländern, so
namentlich im N., erscheinen statt der
Kupfersachen als Vertreter einer K. Stein-
geräte, besonders Beilhämmer und Dolche,
die sich durch ihre Formen als Nach-
bildungen von Metallgegenständen zu er-
kennen geben, was man allerdings auch
wieder in Abrede zu stellen versucht hat.
§ 3. Nach Mo ntelius währte die K. in
Vorderasien und Ägypten von 5000 — 3000,
in Südeuropa von 3000 — 2500, in W.-, M.-
und N. -Europa von 2500 — 2000 (bzw.
1900), wonach das Ende der K. in einem
Gebiete immer mit deren Beginn in
einem benachbarten Kulturgebiet zu-
sammengefallen wäre, was wenig w^ahr-
scheinlich ist. Wahrscheinlich führte
die Verbreitung der allerältesten Metall -
Sachen (aus Kupfer oder Bronze) in ver-
schiedenen Ländern, so zB. in Spanien, zur
Aufsuchung und Ausbeutung des einheimi-
schen Kupfers, wodurch in begrenzten Ge-
bieten eine stärkere Vertretung der K. er-
wuchs. So erklärt sich auch das häufige,
frühe Zusammengehen des Kupfers mit
Silber und Gold in Ägypten, Oberitalien,
Spanien, Frankreich, M. -Europa. Nach
Montehus wäre die Kenntnis des Kupfers
auf zwei Wegen vomi Orient über Europa
verbreitet worden und hätte auf beiden
N. -Europa erreicht: auf einem westlichen,
der zuerst durch das Mittelmeer, dann
KUPPEL— KYKLOPISCHE MAUERN
117
durch Gallien (oder über die atlantischen
Küsten) und auf einem östlichen, der über
die Balkanhalbinsel und M. -Europa nach
N. führte. Nur auf dem ersten (schnelleren)
Wege hätten sich zugleich andere orien-
talische Importsachen und vor allem der
Brauch megalithischer Grabbauten ver-
breitet. Diese monogenistische Theorie
empfiehlt sich durch ihre Einfachheit; sonst
stehen ihr schwere, schon öfter geltend ge-
machte Bedenken gegenüber. Die in den
Ostalpen nachgewiesenen prähistorischen
Bergbauten auf Kupfer (Mitterberg bei
Bischofshofen u. a.) stammen nicht aus
einer Kupferzeit, wie man bisher glaubte und
in entsprechenden Folgerungen verwertete,
sondern aus der Bronzezeit.
F. Pulszky Die Kupferzeit in Ungarn.
1884. M. Much Die Kupferzeit in Etir. ti.
ihr Verh. zur Ktiltur d. Indogerm."^ 1893.
J. Hampel ZfEthn. 28 (1896), 57—91.
O. Montelius Arch. f. Anthr. 23,425 — 449.
25, 443 — 483. 26, 1—40. M. Hoernes.
Kuppel. Gleichmäßig von allen Seiten
ansteigendes Gewölbe über einem runden,
polygonen oder quadratischen Räume, wohl
orientahschen Ursprungs; im Norden selte-
ner auftretend, naturgemäß den Zentral-
bauten besonders eigentümlich; in Frage
kommt außerdem noch die Viertelkugel
oder Halbkuppel über den halbrunden
Apsiden der Kirchen. Die Aachener Kuppel
über dem achteckigen Mittelraume ist
wegen ihrer acht in Kanten zusammen-
laufenden Flächen als Klostergewölbe zu
bezeichnen; meist herrscht sonst die Halb-
kugelform vor; diese bedarf aber zur Über-
leitung in das untere Vieleck oder Quadrat
entweder kleiner Viertelkuppeln (Trompen),
oder gebogener Dreiecke (Pendentifs),
oder einer langsamen Überleitung durch
immer stärkere Abstumpfung des Vierecks,
bis das Rund erreicht ist. Letzteres beson-
ders charakteristisch am Baptisterium zu
Biella; ersteres an Germigny-des-Pres.
— S. Art. Gewölbe. A. Haupt.
Kyklopische Mauern^ (§ i) in Norwegen
Bygdeborge (etwa 'Dorf bürgen') genannt,
finden sich an vielen Orten sowohl auf der
skand. Halbinsel wie in Finnland, auf Is-
land und Orkney. In Norwegen hat man
gegen 120 gefunden; ihre Anzahl ist aber
sicher viel größer. Sie kommen in drei
Hauptformen vor: i. als Rundmauern, die
eine Felskuppe umschließen, 2. als Quer-
mauern, die ein Vorgebirge oder einen Berg-
absatz versperren, 3. als Quermauern, die
den Eingang einer Höhle verteidigen. Ihr
Alter läßt sich nicht mit Sicherheit fest-
stellen. In Norwegen scheinen sie meist
der Wikingerzeit (c. 800 — 1000) anzuge-
hören, obschon gewisse Ortsnamen an-
deuten, daß sie auch schon in früheren
Zeiten vorgekommen sind. In Finnland
meint man, daß die dortigen der Zeit zwi-
schen 1000 und 1500 gehören {>).
§ 2. Die bekanntesten sind: in Norwegen
Brattingsborg (in Thelemarken), die Sperr-
mauer an der ,, Königsinsel" (Kongsholm),
im Selbusjö (Stift Drontheim) und die
Harbakhöhle (ebenda); in Schweden: die
Björkö-Burg im Mälarsee und die Burg
bei Runsa (Uppland); auf Island: die Burg
von Vididalr (Hunavatnsysla) ; in den Or-
kaden: Sperrmauer an der Nordseite von
Sandey (vor 870).
§ 3. Sie sind bisweilen in doppelter Reihe
mit zwei konzentrischen Kreisen angelegt,
öfters mit sichtbarem Eingangstor, hinter
dem mitunter ein triangulärer Steinhaufen
die eindringenden Feinde zwingt, entweder
sich zu teilen oder sich beim Weiterein-
dringen einem Anfall in den Rücken aus-
zusetzen. Sie sind alle aus unbehauenen
Bruchsteinen ohne Bindemittel zusammen-
gesetzt. Gewissermaßen sind sie als die
älteste Spur auf unsere Zeit gekommener
gemeinsamer Arbeit der Gemeinden anzu-
sehen. Da sie wahrscheinlich nur bestimmt
waren, die Bewohner der Gegend bei Über-
fällen von Seiten auswärtiger Feinde auf-
zunehmen, so enthalten sie keinerlei Fund-
stücke, die uns nähere Auskünfte liefern
können. Wozu sie in späteren Zeiten be-
nutzt wurden, zeigen uns die Namen, unter
denen sie in unsern Tagen bei der Bevölke-
rung bekannt sind, wie 'Diebsburg' [Tyven-
borg), 'Räuberschloß' usw. An mehrere
knüpfen sich neuere Volkssagen.
O. Rygh Güvile Bygdeborge i Norge im
Jahresber. d. norw. Altertumsvereins 1882.
Dietrichson.
ii8
LADUNG
L.
Ladung. A. Deutschland und
England. § i. Die Parteiladung.
Die L. ist die regelmäßige Einleitung des
Gerichtsverfahrens. Sie erfolgte im alt-
germanischen Recht den Grundsätzen des
Parteibetriebes entsprechend durch einen
außergerichtlichen Parteiakt: der Kläger
begibt sich mit Zeugen in die Wohnung des
Gegners und ladet ihn, falls er nicht etwa
sogleich befriedigt wird, mit formelhaften
Worten vor das Gericht. Die fränk. Rechts -
spräche verwendet für diese außergericht-
liche Parteiladung die Ausdrücke mannire
und mannitio (afränk. ags. manian, ahd.
manön 'mahnen'). Sie ist außer bei den
Franken auch bei Burgunden, Sachsen,
Friesen und Angelsachsen bezeugt; bei den
letzteren findet sich auch die w^ohl unter
dänischem Einfluß eingedrungene nordische
Bezeichnung stefna (siehe unten). Auf die
Ladung und die in ihr vollzogene Streit-
verkündung hin muß sich der Beklagte auf
dem ersten nach dem Ablauf einer be-
stimmten Frist stattfindenden Dinge stellen.
Erscheint er trotz rechtmäßiger Ladung
nicht, so wird er zu einer Buße verurteilt,
er müßte denn sein Ausbleiben mit echter
Not entschuldigen können. Als echte Not
{sunnis, sonia, ahd. stmne) gelten be-
stimmte volksrechtlich festgestellte typi-
sche Tatbestände, nach salischem Recht
z. B. Feuersbrunst, Krankheit, Tod eines
verwandten Hausgenossen, Königsdienst.
Das unentschuldigte Ausbleiben des Geg-
ners mußte von der erschienenen Partei
rechtsförmlich festgestellt werden (das
fränkische solsadire, solsadia, solem col-
locare); d.h. es wird vor Zeugen kon-
statiert, daß der Gegner bis zum Sonnen-
untergang nicht erschienen sei. Als Ersatz -
formen für die Ladung durch mannitio,
die nur gegen Hauseigentümer vorgenom-
men werden konnte, kannte das salische
Recht die für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Antrustionen (denen ein eigenes Haus
fehlte) vorgeschriebene, an jedem Ort mög-
liche rogatio sowie eine Ladung ansässiger
Leute, die vielleicht im Ding oder in der
Kirche stattfand. Im übrigen war in eini-
gen Rechten, so im salfränkischen, aber
auch im angelsächsischen, eine Ladung des
Nichtangesessenen im Ding bekannt.
§2. Die amtliche Ladung. An
die Stelle der Parteiladung trat die richter-
liche Ladung, die bannitio, und zwar bei
manchen Stämmen (Westgoten, Lango-
barden) so früh, daß nur sie in den Quellen
erscheint. Bei anderen sind beide Formen
eine Zeitlang nebeneinander in Geltung, bis
die ältere von der neueren bequemeren und
weniger gefährlichen völlig verdrängt wird:
so bei den Burgunden, Baiern, Alamannen
und insbesondere bei den Franken. Die
amtsrechtliche Vorladung hat möglicher-
weise vom Königsgericht ihren Ausgang
genommen, sje drang aber auch in das
volksgerichtliche Verfahren ein, indem es
dem Kläger zunächst freigestellt war, ob
er die neue oder die alte Art benutzen
wollte; nur für Freiheits- und Liegen-
schaftsprozesse blieb noch längere Zeit die
Parteiladung festgehalten. Die amtliche
Ladung wurde auf Antrag des Klägers
durch den Boten des Richters unter Vor-
weisung des Richterstabes oder eines La-
dungsbriefes in ähnlicher Weise wie die
Mannition vollzogen. Mit der Mannition
verschwand auch die solsadia] sie wurde
vermutlich durch mehrmaliges Ausrufen
des Bekl. durch den Gerichtsdiener ersetzt.
§3. Streitgedinge. Ein Rechts-
gang konnte auch in der Weise eingeleitet
werden, daß der Kläger, anstatt einseitig
mit der Mannition vorzugehen, mit seinem
Gegner einen außergerichtlichen Vertrag
1 schloß, durch den beide die Verpflichtung
übernahmen, vor Gericht zu erscheinen und
dort ihren Streit durchzufechten. In die-
sem Streitgedinge gelobte der Bekl., unter
! Umständen unter Bürgenstellung, sich dem
Kl. zu stellen (fränkisch: placitum adra-
mire). Das Streitgedinge ist dem fränki-
schen, bairischen (hier als regelmäßige Pro-
zeßeinleitungsform), burgundischen, viel-
leicht auch dem kentischen Recht (so
Brunner, dagegen Liebermann) bekannt.
B r u n n e r i^, 254; 2, 332 ff. Schröder
DRG. 5 86, 369 f. s. A m i r a 2 163. R. Hübner.
L.^NSH.^RRA— LAGNUS
19
B. N o r d e n. § 4. Die L. (anord.
stefna, stcsmna, lagastemna) ist notwendiger
Prozeßeinleitungsakt. Sie erfolgte ur-
sprünglich durch den Kläger vor dem Hause
des Beklagten {heiman) bei Tageslicht in
gesetzlich bestimmter Frist vor der Tag-
satzung mit rechtsförmlichen Worten in
Gegenwart aufgerufener Zeugen [stefnu-
vättar). Man unterschied Ladung zum
Thinggericht [pingstefna] und Ladung des
Beklagten, zu bestimmter Zeit daheim zu
sein (heimste jna, hemstempna), um gewisse
Formalakte des Klägers entgegenzunehmen,
so in Norwegen bei Klagen aus vitafe die
heimstefna zur förmlichen Einheischung
der Schuld (tu kr^fu), bei Klagen aus il-
liquiden Ansprüchen und Stammgutsklagen
die heimstefna behufs Ansprache (kvaäa) und
Aufforderung zur Einsetzung eines Privat -
gerichts — ferner die heimstefna zur Be-
zahlung fälliger Schulden oder Erfüllung
sonstiger Rechtspflichten. Die Ladung
bezog sich übrigens nicht bloß auf das Er-
scheinen zur Klagebeantwortung, sondern
sie kam auch für andere Prozeßakte (Eides-
leistung usw.) in Frage.
§ 5. Die Ladung war ein für den Ladenden ;
gefährlicher Akt, wie die isländischen sqgur
zeigen. Als Beleidigung aufgefaßt wurde '
sie nicht selten mit Gewalt beantwortet, j
Darum trat im Laufe der Zeit neben die |
heimstefna oder an ihre Stelle vielfach j
die Ladung im Thing. In Island wurden
von den stefnu sakir, d. h. den Klagen,
welche eine Ladung daheim voraussetzten, |
solche Klagen unterschieden, welche durch
Ankündigung (lysa) im Thing oder Ladung
im Thing erhoben werden konnten. In
Schweden war neben der Ladung im Thing !
auch die Ladung vor der Kirchengemeinde
zulässig.
§ 6. An Stelle des Parteiaktes tritt erst •
in ganz später Zeit die Ladung durch das
Gericht. Dagegen finden sich Ladungen
durch den königlichen Beamten (konungs
söknari), wo es sich um Beitreibung des
Friedensgeldes handelte.
§ 7- Nicht mit der Ladung zu verwech-
seln sind gewisse Vorbereitungsakte, wie
die Haussuchung (siehe daselbst), dieanorw.
forsögn bei Stammgutsprozessen (Gula{)l.
266) u. a.
§ 8. Der Ladende kann nach anorweg. ;
Recht vom Geladenen Sicherheit verlangen,
daß er vor Gericht erscheinen werde, denn
,,vidrmaeles er hverr madr verör" (Gf)I. 102,
FrfDl. III 20). Wird die Sicherheit nicht
geleistet, so kann er ihn mit sich gefesselt
fortführen, er kann aber auch durch eigen-
mächtigen Zugriff sich die Sicherheit ver-
schaffen. Auch im aschwed. und adän.
Recht finden sich Belege hierfür, nicht da-
gegen im isländ. Recht.
Maurer Vorl. I 2 S. 88, 106, 186; III
527 ff. Hertzberg Grundtr. 16 ff. B r a n d t
Forel. II 356 ff. I 327 ff. Lehmann u. von
Carolsfeld Die Njälssage 45 ff. Matzen
Forel. II 33 ff. 40 ff. N o r d s t r ö m II 571 ff.
427. E. W o 1 f f Jemförande rättshistoriska Stu-
dier 1883 p. 39 ff. V. Amira NOR. I 694 ff.
IIi84ff. Estlander Klander d lösöre enligt
äldre svensk räit 1900 p. 59 ff. K. Lehmann.
laenshserra. Der /. ist ein königlicher,
in den schwedischen LTpplqnd vorkommen-
der Beamter, der ein hcera/> als Icen erhalten
hat. Er steht unter dem folklandshcerra,
aber über dem Icensmaßer. In den Gesetzen
wird er nur selten erwähnt, so daß seine
Befugnisse nicht näher bekannt sind.
V. Schwerin.
laensmann. Der /. (Icensniaper) ist ein
in ganz Schweden vorkommender könig-
licher Beamter innerhalb des hcerap; auch
der Bischof hat in Schweden einen /., der
dem umhußsmaper des Bischofs gleichzu-
setzen ist. fDer königliche /. hat die Finanz -
Interessen des Königs zu wahren. In Vest-
götaland sitzt der /. auf einem kunungs-
gar/er (Königsgut). Er hat sein Amt, wie
schon der Name sagt, vom König zu Lehen
(vgl. Beamtenwesen a. E.), treibt die dem
König zukommenden Abgaben und Straf-
gelder ein, leitet in den Svealanden das
Gericht des hceraß, wirkt hier zur Ernen-
nung der dö7narar (s. d.) mit, erscheint als
Beamter der Wirtschafts- und Wegepolizei.
Lit. : s. Staatsverfassung.
V. Schwerin.
Lagnus, nach Plinius NH. 4,96 Name eines
sinus in der Nachbarschaft der Kimbern,
durch die Insel Latris vom sinus Cylipenus
geschieden. Somit das Kattegat allein
oder samt dem Skagerrak. Der Name
gehört vielleicht zur idg. Wz. laq- 'krumm
sein, biegen'; vgl. auch germ. la^yii- 'See'
und den Flußnamen Lagina, Leine.
R. Much.
120
LAHMHEIT— LANDLEIHE
Lahmheit. Der Gelähmte heißt gotisch
uS'lißa: die Gebrauchsfähigkeit seiner Glie-
der fehlt ihm. Das mhd. lidesuht, gelidsuht,
lidesiech meint Ähnliches (s. Gicht), ebenso
ags. li-j-ädl und die Bezeichnungen der
Lahmheit einzelner Glieder hantsuht, fuoz-
suht, fuozlidsuht, nd. vötsuht, Nachbildun-
gen des Chiragra und Podagra der antiken
Ärzte, also Gelehrtensprache, während das
Volk jede Behinderung des Gebrauchs der
Glieder lähme ^ lamme ^ lemede, adj. lam,
lahm, ahd. lam nennt. Altnord, lami,
limafall, alts. lamo, ags. lajua, lim-lama;
loma, aber auch healt, lemp-healt (vgl.
Gicht).
M. Heyne DHausaÜert III 1231. Grön
Altnord. Heilkunde; Janus 1908 (S.-A. S. 717).
M. Höfler Dtsch. Krankheitsnamenhuch\
München 1899 S. 345 ff. J. G e 1 d n e r Alt-
engl. Krankheitsnamen II 1907 S. 31 f. u. 45 f.
Sudhoff.
Lakringen. Ein Stamm lugisch -wandali-
scher Herkunft, nur während des Marko-
mannenkrieges genannt. Durch Dio Cass.
71, 12 erfahren wir von einer Niederlage,
die sie, schon auf dem Boden des röm.
Dacien angesiedelt, den benachbarten Has-
dingen beibrachten. Petrus Patricius (Exe.
legatt. ed. Bonn. p. 124) nennt sie mit diesen
zusammen als Hilf svölker des Marcus Aure-
lius. Bei CapitolinusM. Antonin. 22 sind sie
noch unter den Feinden der Römer zwi-
schen Sarmaten und Buren genannt. Was
aus ihnen geworden ist, entzieht sich unse-
rer Kenntnis. Ihr Name ist wohl wie
Hasdingi nur der eines Fürstengeschlechts.
Trotz des Schwankens der Überlieferung —
Latringes Lacringes (Capitolin), Aaxpq^oi'
(Petr. Patric), Aa^xpi^oi (Dio) — kann
über die Lautgestalt des Namens kaum ein
Zweifel bestehen; seine Bedeutungj aber
ist ganz unsicher.
Müllenhoff DA. 4, 536. R. Much.
Landesverrat. Der L. ist bei den Ger-
manen von den ältesten Zeiten an ein
schweres Delikt und, weil auch gegen die
Nationalgötter gerichtet, sakraler Natur.
Deshalb wird der proditor schon bei Tacitus
und noch bei den Friesen in fränkischer Zeit
am Baume aufgehängt (s. Todesstrafe),
verliert er nach den meisten Volksrechten
sein Leben, ist er im Norden ein ,,Neiding"
(s. Friedensbruch). Der L. war typisch
gegeben im Führen eines feindlichen Heeres
ins Land, im Verrat von Land und Volk an
ein feindliches Heer vom heimischen Könige
weg (anorw. rad'a lond ok pegna undan
kononge). Er konnte aber ebenso durch
Übergang zum Feinde begangen werden,
der sich andererseits als eine Heeresfiucht
(ahd. harisliz) darstellt, den Täter als
transfuga wie als desertor erscheinen läßt.
Ihm gleichgestellt war, als tatsächlich
meist gleichstehend, in vielen Rechten die
Auswanderung ohne Erlaubnis des Königs,
die Landflucht.
B r u n n e r i?G. II 685 ff. W i 1 d a 984 ff.
del Giudice 177 ff. Osenbrüggen
Alam. Straf recht 394; Lang. Straf recht 3. Matzen
Strafferet 147 ff. Brandt Retshistorie II 130 f.
V. Schwerin.
Landleihe. In den skandinavischen Län-
dern, einschließlich Islands, hat die Grund-
pacht (aschw. legha, laigha, adän. fcestcE,
anorw. leiga, bygging) ziemliche Verbreitung
gehabt. Der Pächter (aschw. landböe,
afräpskarl, adän. landhö, wnord. leiguen-
dingr, landseti, landhüi) übernimmt in der
Regel ein Landgut (adän. landhötoft, anorw.
leiguiorp), zu dessen Bewirtschaftung und
Nutzung er berechtigt und verpflichtet ist.
Er hat andererseits die auf dem Gute liegen-
den öffentlichen Lasten zu tragen und dem
Verpächter (aschw. iorpeghandi, landdröten,
länardröten, adän. iorpcedrötcen, anorw.
landsdröttinn) eine Pachtsumme (aschw.
legha, afräp, landsskyld, adän. landgildi,
anorw. afrää landskyld) am bestimmten
Zinstage (aschw. afräpsdagher, adän. stcef-
nudagh) zu bringen; sie bestand aus
Naturalien oder in Geld, konnte aber auch
in Diensten bestehen und dadurch in Weg-
fall kommen, daß der Pächter das Land
erst roden mußte und so in seiner Rodungs-
arbeit ein entsprechendes Äquivalent
leistete. Die Dauer der Pachtzeit (aschw.
giptastcemna, bölatcekkia) war nach dem
Pachtvertrag verschieden. Im ganzen be-
steht die Tendenz zu kurzen Pachtzeiten,
von einem, drei, zehn Jahren; nur in Schwe-
den zeigt sich Erblichkeit. Am Schlüsse
der vereinbarten Pachtzeit hat der Pächter,
wenn nicht vorher gekündigt (aschw. adän.
uppsighia) wurde, abzufahren (daher aschw.
adän. fardagher, anorw. fardag). Neben
Landgutpacht kommt auch, insbesondere
LANDWEHREN
121
in Schweden, Pacht von Almende oder
Schweinemast vor.
V. A m i r a Ohl-R. I 6iO ff. ; II 740 ff. Mat-
zen Forelcssninger, Tingsret 193 ff. Kolderup-
Rosenvinge Dan. Rechtsgeschichte § 63.
V. Schwerin.
Landwehren (s. auch Knick). §1. L.
heißen nicht bloß die Befestigungen, die
ein ganzes Land umziehen, sondern auch
die kurzen Straßen- und Talsperren, die
den Eintritt ins Land verwehren. Der
Name lautet häufig lamwer, lamfer, lam-
pfert, und ein Hof, der Lamf ermann heißt —
wie in Westfalen häufig — , steht gewöhn-
lich auf einer alten Landwehr.
§ 2. Nach Tacitus (Ann. H 19) hatten
die Angrivarier einen latus agger errichtet,
,,quo a Cheruscis dirimerentur". Man hat
ihn wiedererkennen wollen in verschie-
denen Wallresten zwischen der Weser bei
Schlüsselburg und dem Steinhuder Meer,
bis diese sich als Verschanzungen aus
dem 17- Jh. oder auch als eine alte Post -
Straße entpuppten (Müller-Reimers Alt-
Hannover S. 319 f.). Von dem alten
Grenzwall zwischen Angrivaren und Che-
ruskern scheint nichts erhalten zu sein.
Auf gallischem Boden werden in römischer
Zeit zwei Landwehren erwähnt. Caesar BG.
n 17 beschreibt eine Knick- oder Gebück-
landwehr, die die Nervier um ihr Gebiet
angelegt haben: ,,teneris arboribus incisis
atque inflexis crebrisque in latitudinem
ramis enatis et rubis sentibusque inter-
iectis, effecerant, ut instar muri hae sepes
munimenta praeberent, quo non modo non
intrari, sed ne perspici quidem posset".
§ 3. Aus ziemlich derselben Zeit wird
auf altem keltischen Gebiete des heutigen
Deutschland eine Landwehr der Trevirer
erwähnt (Tac. Hist. IV 37), aber auch von
ihr ist im Terrain bisher nichts festgestellt
(v. Cohausen Befestigungsweisen S. 74).
Die meisten Landwehren, die heute noch
erhalten sind, stammen aus dem Mittel-
alter, und zwar massenweise aus dem 14. Jh.
Ein breiter Wall mit Graben zu beiden
Seiten, oder zwei oder drei Wälle mit ent-
sprechenden Gräben oder gar 5, 6, 7 Wälle
nebeneinander entstammen alle dieser Zeit.
Die wirklich alten Landwehren, die wir
nachweisen können, haben immer nur ein-
fachen rundlichen Wall und einen Gra-
ben nach der feindlichen Seite, also das
Profil der letzten römisch-germanischen
Limeslinie. Und sie ziehen nicht in un-
unterbrochener Linie um ein Gebiet, son-
dern laufen stückweise, indem sie zwischen-
durch Flüsse oder Sümpfe stark benutzen.
§ 4. Das mächtigste alte Werk dieser
Art ist das Dannewerk, errichtet 808
vom Dänenkönig Gottrik gegen Karl d. Gr.
Trotz bisher unzulänglicher Ausgrabung ist
zu erkennen, daß die älteste Linie, die auf
den meisten Strecken mehrfach überbaut
ist, aus starkem Wall und einfachem, nach
Süden vorliegendem Graben bestand: ,, Al-
ter Wall" von Schleswig bis Thyraburg.
Die Linie läuft nur von der Schleswiger
Bucht im O. bis zu dem beginnenden
Sumpf im W. 12 km weit.
§ 5. Der Wansdyke (= Wodans-
dyke), westöstlich von Bristol über Bath
gegen Andover ziehend, ist von General
Pitt Rivers nach Ausgrabungen um 1890
angenommen als eine Anlage bald nach 500
und von ihm selbst nach längerem Schwan-
ken bezeichnet worden als die wahrschein-
liche Nordgrenze des alten westsächsischen
Königreiches im 6. Jh. (C. S. Taylor The
date of Wandyke, Transact. of the Bristol
etc. Soc. 27, 131 — 155, gibt dieselbe Be-
stimmung, datiert aber auf die Mitte des
7. Jh.). Er hat das Profil eines Walles mit
einfachem, gegen den Feind (N.) vorliegen-
den Graben.
§ 6. Vom Offa's dyke heißt es
zuerst in ,,The Brut y Tywysogion", daß
Offa ihn machte, als Mercia verwüstet war
durch die Cymry i. J. 765. yyö zerstörten
ihn die Leute von Gwent und Morganwg,
784 die Cymry; da machte Offa einen neuen
dyke näher zu sich hin (Wat's dyke) [Ar-
chaeologia 53, 2 (1892) S. 465, M'Kenny
Hughes]. Der Dyke benutzt in der südl.
Hälfte die Flußgrenze, indem er als Wall
nur hier und da eine Schleife überschneidet.
So zieht er von der Mündung des Wye
nördlich hinauf über Hereford bis Byford
(7 km westlich Hereford), von da als Wall
über Presteigne, Knighton, Montgomery
zum Severn bei Welshpool; Flußgrenze bis
Criggion, Wall über Llanymynech, westl.
Oswestry und Ruabon, verschwindet bei
Llantynydd.
§ 7. Gleich nördlich vom Severn beginnt
122
LÄNGENMASZE
der W a t s * d y k e sich östlich dahinter
zu legen und zieht über Oswestry, östl.
Ruabon, über Wrexham, Hope bis Flint
am Dee (westl. Chester).
Offa's dyke und Wats' dyke haben das-
selbe Profil: einfachen Wall mit westlich
vorliegendem Graben.
§ 8. An diese englischen Landwehren, \
den Wansdyke wie den Offa's dyke, sind ;
ein paar einfache Wallburgen direkt an- j
geschlossen, so daß sie mit der Landwehr
im Verbände sind, und andere ähnliche i
Burgen liegen unmittelbar hinter der Linie '
(s. Volksburgen). j
§ 9. Weitere Belege, daß im frühen MA. I
die Sperrwälle im Profil von Wall mit ein- j
fachem Graben angelegt wurden, bieten
die Anlagen am Fuße der Heisterburg (s.
Königshöfe), einer Curtis aus dem Ende j
des 8. Jh., ferner die Talsperren bei der \
Schwalenburg in Waldeck (Schuchhardt
Atlas Nds. S. 24) und der Schutzwall der
Harlyburg bei Vienenburg aus dem 13. Jh.
(s. Wachtburgen).
§ 10. Wie das verstärkte Profil des
breiten Walles mit Graben jederseits sich
auf das 14. Jh. datieren läßt, habe ich
durch einige Beispiele vom Südharz (Atl.
Nds. S. 29) gezeigt. Städtische Land-
wehren wie Osnabrück, Hannover, Lüne-
burg und unzählige andere bestätigen diese
Datierung. Die dreiwallige Landwehr hat
auch Virchow gelegentlich als hochmittel-
alterlich erwiesen. Die sechs- oder sieben -
wallige, die noch Hölzermann für urgerma-
nisch hielt, zieht als ,, Schaumburger Knick"
(14. — 15. Jh.) von der Heisterburg nach
dem Forsthaus ,, Landwehr" bei Nenndorf
hinunter und findet sich auf dem südlichen
Teile des Galgenberges bei Hildesheim aus
ziemlich derselben Zeit.
§ II. Aus dem heutigen Bewuchs der
Landwehren kann man häufig noch ihr altes
Aussehen erschließen.: wenn schon der
Tunimus eines Königshofes sepe oder
spinis munitus erat, so wird der niedrigere
und geböschte Landwehrwall erst recht
mit einem Gebück oder Dornen bestanden
gewesen sein. Vom Schaumburger Knick,
(Heisterburg-Nenndorf), der eine fünf- bis
sechswallige Landwehr ist, heißt es in einer
alten Urkunde, ,,daß in dem Knicke soll
geknicket werden"; eine Landwehr bei
Bünde sah ich noch ganz mit alten Wurzeln
von Hainebuchen durchsetzt, und auf den
Resten des Tunimus der Curtis Bossendorf
(b. Haltern) sind viele starkdornige Rosen-
sträucher zu finden.
§ 12. Rubel möchte die Methoden der
Grenzabsetzung, die im wesentlichen den
Fluß- oder Bachlauf benutzt und oben
möglichst von Quelle zu Quelle über-
springt, speziell für die Franken in An-
spruch nehmen. Dem ist schon mehrfach
widersprochen worden. Die Methode
scheint gemeingermanisch zu sein und
vielleicht noch weiter verbreitet. Der
Offa's dyke in England zeigt sie ganz aus-
gesprochen, wahrscheinlich kam sie auch
schon an der Grenze der Angrivaren gegen
die Cherusker zur Geltung.
V. Cohausen Befestigungsweisen 73 — 76.
Schuchhardt Talsperren im Lippischen
Walde, Atlaß Nds. S. 80 f. W e e r t h Knicke
u. Landwehren, NWdtsch. Verbandstag Detmold
1906 (Korrbl. d. Ges. V.). Philippsen-
S ü n k s e n Das Danneiverk, Hamburg 1907.
Schuchhardt.
Längenmaße. § l Sie wurden aus der
natürlichen Körpergröße abgeleitet, so daß
sie jeder erwachsene Mann an sich trug.
Für kleinste Ausdehnungen genügte die
Breite des Fingernagels oder des Fingers^
die Länge des Daumens, für etwas größere
die Handbreite, die Faust, die Spanne, die
Fußbreite und Fußlänge, die Elle. Dazu
kam noch die Schrittlänge und die Länge
der ausgestreckten Arme, der Faden oder
die Klafter. — Isidor von Sevilla erklärt
darum im 15. Buch, 15. Kap. 15 seiner
Etymologice bei Besprechung der Längen-
maße, vom digitus angefangen: ,,omnes
enim praecedentes mensurse in corpore
sunt, ut palmus, pes, passus et rehqua".
Diese Stelle ist in karolingischer Zeit in
die Wessobrunner Aufzeichnung von
Maßen übergegangen.
§ 2. AU diese Längenmaße kommen
seit der germanischen Zeit vor, manche
von ihnen wie Fuß, Elle, Klafter
(s. d.) erhielten später ihre vereinbarte
Größe, die allerdings nach Zeit und Gegend
manche Verschiedenheit aufweist.
V. Amira iVOR. I 434. Grimm DliA. 1
138. Hultsch MRS. II 107,15.
A. Luschin v. Ebengreuth.
LANGOBARDEN
12
■ Langobarden. § i. Durch den Bericht
des Velleius Fat. 2, io6 über den Feldzug
des Tiberius i. J. 5 n. Chr., den er selbst
mitgemacht, erfahren wir von der fried-
lichen Unterwerfung der Chauken; dann
heißt es: fracti Langobardi, gens etiam Ger-
mana feritate ferocior. Dies ist die älteste
Nachricht über die L., die wir besitzen,
und da gleich anschließend des Vordringens
bis an die Elbe und zu Schiff in die Elbe
gedacht wird, läßt sich aus ihr auch auf
die Sitze des Stammes ein Schluß ziehen.
Nach Strabo 290 haben sie auch auf
dem rechten Ufer des Flusses Land. Sein
Beisatz: vuvt oe xal xsXeo)? st'c xyjv Tispaiav
ouTOi 7s sxTTSTTKüxaat cpsü^ovie? ist offen-
bar mit ihrem Zusammenstoß mit Tiberius
in Verbindung zu bringen, beweist aber
keineswegs, daß sie damals das linke Ufer
dauernd geräumt haben. Sie stellen wohl
schon gegen Germanicus wieder von diesem
aus ihren Mann; er führt auch Gefangene
von ihnen in seinem Triumphzuge auf,
wenn anders das überlieferte AavSwv bei
Strabo 292 richtig in Aav(7oßap)8ü)v geän-
dert wird. Bei Ptolemaeus, der Suvjßot
AaYYoßapSoi irrtümhch bis an den Rhein
vorschiebt, stehen außerdem Aaxxoßapooi
am Hnken Ufer der unteren Elbe, nur ent-
sprechend der bei ihm so häufig zu beob-
achtenden Verkehrung des Neben- in ein
Über- und Untereinander südlich, statt
östlich von den Angrivariern. Unmöglich
endlich sind Bardi hellicosissimi des Hel-
mold I, 26 sowie Bardanwtc und der Bar-
dangä im Lüneburgischen anders als auf
zurückgebliebene L. zu deuten; ihre hnks-
elbischen Sitze sind also von ihnen über-
haupt nie ganz geräumt worden. Daß sie
einst an der Elbe seßhaft waren, weiß auch
noch ihre eigene Überlieferung. !
Sie mit Bremer von 6 n. Chr. an
bloß auf dem rechten Stromufer anzu-
setzen, kann uns auch Tacitus nicht be-
stimmen, der sie, die nie unterworfen wor-
den waren und sich dem Bunde des Maro-
boduus angeschlossen hatten, in der Ger-
mania notwendig unter seinen Sueben auf-
führen mußte; und was er Ann. n, 17
von der Zurückführung des Cherusker -
königs Italicus (47 n. Chr.) erzählt, läßt
auf Nachbarschaft mit den Cheruskern
schließen (Zeuß in). Umgekehrt ist es
fraglich, ob auf die Nachricht des Strabo
von ihren Sitzen auch auf dem rechten
Eibufer allzuviel zu geben ist, da sie auf
einer bloßen Folgerung aus ihrem zeit-
weiligen Zurückweichen auf dieses beruhen
kann.
§ 2. Als Sueben erscheinen die L.
bei Strabo, Ptolemaeus und Tacitus. Doch
hat des letzteren Zeugnis nichts, das der
beiden andern nicht allzuviel zu bedeuten
(s. unt. Sueben); mindestens erweist es
nicht gemeinsame Herkunft mit den echten
Sueben. Auch die auffallende Überein-
stimmung der langob. Sprachentwick-
lung mit der bair.-alem. muß aus den Ver-
kehrsverhältnissen erklärt werden und be-
weist nicht alte Blutsverwandtschaft. Daß
manches bei den L. auch an ihre einstige
Nachbarschaft an der unteren Elbe er-
innert, ist nur zu begreiflich, berechtigt uns
aber auch nicht, sie mit Brückner
{Sprache d. Langob. 24 ff.) der anglofries.
Gruppe zuzuzählen. In ihren Rechts-
gewohnheiten hat man nordgerm. Bezie-
hungen finden wollen (s. d. Lit. bei Brun-
ner Rechtsgesch. i, 269. 536 ff.), was um
so mehr ins Gewicht fiele, als das Volk
selbst in seiner Wandersage sich aus Sca-
tanau 'Schonen' herleitete. Und noch
manches andere scheint für dessen nor-
dische Herkunft zu sprechen. So
heißt von seinen Königen Audoin von Ge-
schlecht ein Gausus, Rothari ein Harodus^
wobei man an die Stämme der Gauten
{t wird langob. s) und Haruden denken
wird. Kamen sie aus höherem Norden,
so begreift man auch, warum sie sich von
anderen Germanen durch größere Rauheit
unterschieden; vgl. den oben zitierten Satz
des Velleius : gens etiam Germana feritate
ferocior, der durch ihre Geschichte bestätigt
wird. Selbst ihr Name, der auf eine von
ihrer Umgebung abweichende Eigentüm-
lichkeit ihrer Haartracht hinweist, scheint
sie als einen aus der Fremde gekommenen
Stamm zu kennzeichnen.
§ 3- Jedenfalls ist der Name Langobardi
mit Sicherheit als 'die Langbärte' zu
deuten, so wie es die eigene Sage des Volkes
tut. Es geht nicht an, ihn mit K o e g e 1
(AfdA. 19, 7) als 'die mit langen Barten
bewaffneten' zu erklären, weil Barte 'Bart-
axt' von Bart durch eine w -Ableitung
124
LANGOBARDEN
weitergebildet ist, die bei einem Worte
mit der von ihm angenommenen Be-
deutung nicht wegfallen, höchstens um
eine andere (.vermehrt werden könnte.
Kluge (Litbl. i6, 400; 1895) und Bre-
mer {Ethn. 215 bzw. 949, i) fassen lang-
als Bestimmung zum Namen und diesen
als episches Kompositum, wozu aber die
Bedeutung von lang nicht stimmt. Mit
Langohardi 'Langbärte' verträgt sich der
n- Stamm, der in Bardan-gä, -wie, ags.
Heaäo-heardan vorliegt — mit dem Sinn
'die Bärtigen' — sehr gut und ist wesent-
lich gleichbedeutend; auf ein episches
Kompositum nach Art von ags. Head'o-
heardan scheint auch das Bardi hellicosissi-
mi bei Helmold zu deuten.
§ 4. Der ältere Name des Volkes ist nach
seiner Stammsage Vinnili — zu germ.
winnan 'arbeiten, leiden, streiten, gewin-
nen' gehörig. Ihn führen sie, als sie den
Wandalen gegenübertreten, wie auch Sn.
E. I, 548, 3. 2, 469. 552 nebeneinander
ein Seekönig Vinnili und Vandill, offenbar
aus den Volksnamen entsprungene Heroen,
aufgeführt sind. Auffallend sind die Wan-
dalen als ihre Gegner in der Sage, da sich
der Zusammenstoß der beiden Völker nur
in Sitzen verstehen läßt, die von ihren
ältesten historischen verschieden sind: s.
Wandalen. Daß sie ihre Gegner durch
Aufstellung der Frauen in der Schlacht-
reihe über ihre Schwäche täuschen wollen,
paßt sehr gut zu der Bemerkung des Tacitus
Germ. 40 : contra Langohardos paucitas no-
bilitat, und ihre geringe Zahl wird auch
später wiederholt vorausgesetzt und nötigt
zur Aufnahme von Unfreien in den Stamm-
verband und Verstärkung des Volkes durch
Fremde.
§ 5. Was die ältere Geschichte der L.
betrifft, so wissen wir, daß sie zusammen
mit den Semnonen in dem Krieg zwischen
Maroboduus und Arminius (17 n. Chr.) zu
letzterem übergingen; sie leisteten aber
diesem wohl schon Hilfe gegen die Römer.
Daß wir, nachdem diese Deutschland auf-
gegeben hatten, so gut wie nichts mehr von
L. erfahren, ist begreiflich. Wenn während
des Markomannenkrieges zwischen 1 66 u. 1 69
eine langob. Schar an der Donau auftritt
und in Oberpannonien einfällt, ist es doch
nicht geraten, dabei schon an die Aus-
wanderung des ganzen Volkes zu denken.
Wann diese erfolgt ist, läßt sich übrigens
nicht genauer feststellen. Auch die Sta-
tionen ihrer Wanderschaft, die uns ihre
Sage nennt, sind schwer bestimmbar, die
ersten um so mehr deshalb, weil die Vor-
stellung von der Auswanderung aus Skandi-
navien mit der des Auszugs aus dem Elb-
lande zusammengeflossen ist.
§ 6. Der erste Name eines solchen Lan-
des, in dem sie sich eine Zeitlang aufge-
halten haben sollen, Scoringa, wird gewöhn-
lich nach M ü 1 1 e n h o f f (Nordalb. Stud.
I 140; DA. 4, 97) mit ags. score^ engl, shore,
ndd. schore in Verbindung gebracht und
als Küstenland gedeutet. Dann folgt
Mauringa, jedenfalls ostelbisches Land,
das von seinen älteren Bewohnern zumeist
schon verlassen war; es erscheint auch als
patria Alhis Maurungani beim Kosmo-
graphen v, Ravenna und ist wohl nach
einer altgerm. Völkerschaft so benannt: s.
Mapouq'YOi. Golaida ist von Müllenhoff
Beov. 102 kaum richtig mit got. göljan
'begrüßen', ahd. urguol 'insignis' zusam-
mengestellt worden, jedenfalls aber ein
Kompositum mit haida. Es folgen drei
mit -aib == ahd. eiba 'Gau' zusammen-
gesetzte Ländernamen: Antaib, Bainaib,
Burgundaib, wovon der erste als 'End-,
d. i. Ufergau' zu verstehen ist, die beiden
andern auf die verlassenen Stammsitze
ostgerm. Völker hinweisen: s. Burgunder
und Bäningas.
§ 7. Von da an treten die L. in helleres
Licht. Wir finden sie zeitweilig in Schle-
sien, hier mit Erfolg ,, bulgarischen", d. i.
hunnischen, x\ngriffen Trotz bietend. Als
ihnen die Zerstörung des rugischen Reiches
durch Odoaker den Weg zur Donau öffnet,
besetzen sie unter ihrem König Godeoc
Rugilant, Niederösterreich (und wohl auch
Teile von Mähren), wo sie durch den Ein-
fluß der gotisch-arianischen Mission dem
Christentum gewonnen werden. Nach
kurzem Verweilen zieht es sie indes weiter
nach Osten, in die fruchtbare, von ihnen
Feld genannte Ebene zwischen Theiß und
Donau, das jetzige Alföld. Von hier aus
schlagen sie unter Tato die benachbarten
Heruler entscheidend und unterwerfen
unter Wacho die Suavi in Oberungarn,
zurückgebliebene Reste der Quaden. Unter
LANGOBARDISCHE FUNDE
I2i
Audoin treten sie auf das rechte Donau -
ufer nach Pannonien über, das von den
Goten aufgegeben worden war. Unter
A 1 b o i n (s. d.) endlich, i. J. 568, erfolgte
ihr Einzug nach Italien. Unmittelbar vor-
her hatten sie, gewiß schon mit diesem
Ziel vor Augen, sich den Rücken frei ge-
macht, indem sie das gepidische Reich
zerstörten und den mit ihnen verbündeten
Avaren überließen.
§ 8. In Italien erhielten sich die L. selb-
ständig, bis sie 774 dem Frankenreich an-
gegliedert wurden. Aus ihrer Vermischung
mit der älteren Bevölkerung Italiens ist
die italienische Nation hervorgegangen, in
deren herrschender Schicht im Mittelalter
das langob. Blut besonders stark vertreten
war. Über die Dauer des Fortlebens der
langob. Sprache, die im Norden sich länger
als im Süden und wohl über das Jahr looo
hinaus hielt, s. Brückner Sprache d.
Langob. 11 ff.
Die im Bardengau zurückgebliebenen L.
sind politisch und mundartlich in den
Sachsen aufgegangen.
§ 9. Schwierig zu beurteilen sind die
Heaäobeardan der ags. Heldensage, des
Wids. und Beow., von denen sich aber
auch in nord. Überlieferung — s. S. Bugge
Home of the Eddie Poems [Helge -Digtene)
151 ff. — ein Niederschlag findet. Diese
Headobeardan sind Wids. 47 als Wtcinga
cynn bezeichnet und scheinen identisch zu
sein mit den W leingas, die 59 neben Wen-
deln und Warnen genannt werden. Sie
erscheinen in der Sage als Feinde der
Dänen, von denen sie bei einem Angriff
auf ihre Königsburg Heorot, die zu Hleidr
auf Seeland zu suchen ist, geschlagen und
vertrieben werden. Müllenhoff {Beov.
31 ff.) hält sie für die Heruler, die sich in
der Tat durch Raubzüge zur See bemerk-
bar machten, und von deren schließlicher
Austreibung durch die Dänen wir Kunde
haben (s. Heruler). Aber in der Sage er-
scheinen die Dänen als der abwehrende
Teil, und w^e die Heruler zum Namen
Hea^obeardan gekommen sein sollen, wurd
von Müllenhoff ebenfalls nicht aufgeklärt.
ßugg<^ (a. a. 0. 162 f.) denkt darum, daß
auf ihrer Wanderung an der Ostseeküste
zurückgebliebene L. um 500 von dort aus —
vielleicht in Verbindung mit andern Stäm-
men — als Seeräuber die skandinavischen
Küsten heimsuchten. B i n z (PBBeitr.
20, 174) meint: ,,die Headobeardan . . .
werden, wie doch ihr Name vermuten läßt,
ein mit den Langobarden verwandter, in-
gävischer, auf den später dänischen Inseln
der Ostsee seßhafter Stamm . . . gewesen
sein". Für diesen fehlt aber jede Stütze.
Und wenn die Headobeardan daneben auch
Wlcingas heißen, kann man daran er-
innern, daß der Hauptort der Barden das
frühzeitig als Handelsstadt bedeutende
Bardewik 'das Wik der Barden' ist und
ags. Eoforwicingas für Leute aus Eoforwic
' York' vergleichen. Noch Karl d. Gr. hat
rechtselbisches Sachsenland seinen slawi-
schen Bundesgenossen überlassen. Um
500 mochte um so eher auch noch das
Lauenburgische und Lübecksche germa-
nisch sein, und dort stehen wir auf einem
Boden, der nicht nur leicht von Bardewik
aus beherrscht wurde, sondern auch wohl
altes Langobardenland war. Von dort aus
ist auch ein Einfall auf Seeland und ein
Konflikt mit den Dänen sehr verständlich.
Eine andere Möglichkeit ist die, daß die
HeaÖobeardan niemand anderer sind als
die bereits an der Donau stehenden Lango-
barden und von der Heldensage nach dem
Norden versetzt, weil man ihre Gegner, die
Heruler, infolge von Verwechslung ihrer
Herrscher mit gleichnamigen dänischen
nach Seeland verlegte: s. R. Much
Rüdiger von Pechlarn 17 f.
Lit. bei Bremer Eihn. 214 (948) f. L.
Schmidt Allg. Gesch. d. germ. Völker 77.
R. Much.
Langobardische Funde. § i. Reichliche
Gräberfunde aus der Zeit nach dem Abzug
des Volkes aus Pannonien nach Italien
liegen aus verschiedenen Stellen vor: aus
Civezzano östlich von Trient in Südtirol,
aus Testcna in Piemont, Castel Trosino
bei Ascoli Piceno usw., die kostbarsten aus
der letztgenannten Lokalität, deren Nekro-
pole nach den Münzfunden dem 8. Jh. an-
gehört. Die Männergräber enthalten haupt-
sächlich Waffen: Schwerter mit Scheiden,
Dolche, Lanzenspitzen, Schildbeschläge,
Sporen; die Frauengräber sind reich an
Schmuck. Es fanden sich äußerst wert-
volle Arbeiten in Goldfiligran und ge-
greßtem Goldblech, Fibeln, Körbchenohr-
126
LAST— LA-TENE-ZEIT
ringe, Perlenhalsbänder aus Millefioriglas,
Bernstein und Korallen mit byzantini-
schen Goldmünzen als Anhängseln. Als
Anhängsel trug man auch kleine silberne
oder bronzene Pferdefiguren. Unter dem
Metallschmuck ist Gold und Silber viel
häufiger angewendet als Bronze oder
Eisen. Auch die bekannten Blattgold -
kreuze (Langobardenkreuze) fanden sich
häufiger in Frauen- als in Männergräbern.
Das Kreuz erscheint auch auf goldenen,
mit Edelsteinen oder Glasfluß verzierten
Scheibenfibeln.
§ 2. Das ,,Fürstengrab" von Civezzano
enthielt einen großen Holzsarg mit vielen
Eisenbeschlägen, Tragringen, einem Kreuz
an der Stirnseite und Tierköpfen an den
Ecken und Firstenden. Die Beigaben be-
standen u. a. in einem Langschwert
(Spatha) und einem Kurzschwert (Skra-
masax), einem Schild mit reichverziertem
Buckel, einer Lanze, Pfeilen, einem eiser-
nen Armring, zwei tauschierten Riemen -
beschlagen, einer eisernen Schere, einem
Blattgoldkreuz, einem großen Bronze -
becken und einem mit Eisenreifen be-
schlagenen Holzeimer. Eisenbeschlagene
Holzsärge sind auch sonst für langobardi-
sche, fränkische und angelsächsische Gräber
bezeugt, aber selten so gut erhalten, wie
der von Civezzano. Die Formen und Orna-
mente der Gürtelschnallen, Riemenzungen
und Gürtelbeschläge vom letzteren Fund-
ort kehren nicht nur in Testona, sondern
auch in den Gräbern von Keszthely am
Plattensee in Pannonien vollkommen
gleichartig wieder, sind also vielleicht
altes, mitgebrachtes Erbgut, während ande-
res, wie z. B. die Goldblattkreuze, erst im
Süden hinzugekommen ist.
A. u. E. C a 1 a n d r a Atti Soc. d'arch. e
belle arti. Torino 4. 1883 34 ff. L. C a m p i
Le tomhe barbariche di Civezzano. Trento 1886.
F. W i e s e r Das langobard. Fürstengrab u.
Reihengräberfeld von Civezzano, Innsbr. 1887.
J. d e B a y e Industrie Longobarde, Paris 1888.
R. M e n r e 11 i Mon. ant. Acc, Line. 12. 1902
146 — 379. M. Hoernes.
Last (ahd. {h)last, mhd. mnd. last, afries.
hlest, ags. hlcest, lat. lasta). § i. Ein großes
Hohlmaß. 16 ,, Tonnen" gehen in
Upland auf eine Last Getreide, 15 in Visby
auf eine Last Bier oder Butter.
§ 2. Die Last als Hohlmaß konnte zum
Gewicht werden als last swares, d. h.
wenn die Tonnen gefüllt sind. In Nor-
wegen rechnete man 10 Schiffspfund auf
die Last, in Visby 14 Schiffspfund Kupfer.
Übrigens diente die Last auch im Binnen-
verkehr als Schwermaß für Steine, Eisen,
Getreide usw.
§ 3. Die von der Warenlast erhobene
Abgabe hieß lastagium.
V. Amira ANO. I 440. II 507. Auböck
200. Du Can ge unter /fl:j/ö. Liebermann
Ges. d. Ags. II 567.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Laten, Liten. § i. Süden. In der
Zeit der Volksrechte dienen bei den nieder-
deutschen Stämmen zur Bezeichnung von
Halbfreien die Ausdrücke Taten, Leten,
Liten'. Bei den Langobarden (wohl auch
den Baiern) lautet das entsprechende Wort
'Aldionen', bei den Alemannen vermutlich
parones. Im Mittelalter wird das Wort
'Laten, Liten' (lat. litones) im Sinne von
Hörigen und wohl auch von Unfreien über-
haupt in Norddeutschland sehr viel ge-
braucht. In Baiern hat der zu dieser Zeit
vorkommende Ausdruck harskalk {par-
skalk) wahrscheinlich die gleiche Bedeu-
tung, vielleicht aber bezeichnet er eine
etwas höher stehende Kategorie.
G. V. Below.
§ 2. Norden. Einen den ,,L i t e n"
entsprechenden Stand kennt das nord.
Recht nicht. Nur auf Gotland nehmen die
,,Nichtgotländer" nach Landrecht eine
Mittelstellung zwischen Freien und Un-
freien ein (vgl. Gotlandslag ed. Schlyter
I c. 15, 20 § 14, 23 § 5). Vgl im übrigen
'Ständewesen". 'Freigelassene'.
K. Lehmann.
La-Tene-Zeit (§ i) oder zweite Eisenzeit
heißt eine durch viele neue und eigentüm-
liche Formen der Kunst und des Handwerks
sowie namentlich durch sehr gesteigerte
Anwendung des Eisens gekennzeichnete
Kulturperiode (Tafel 7, i. 2), die zeitlich
die letzten vier bis fünf Jahrhunderte v. Chr.
und räumlich die europ. Länder im N. und
W. des klassisch -antiken Kulturgebietes
umfaßt. Der Name ist einem Fundort am
N. -Ufer des Neuenburger Sees in der West-
schweiz entlehnt. Die L.-T. -Kultur ent-
stand im westl., wie es scheint, besonders
'S §
^ Sei
o
" 3 .
<L> rt C
,i) -^ ^
ü
- </)
OJ 1)
,(L> ~
> .2
3 3
128
LATRIS
an der Grenze des westl. und mittleren
Europa infolge der Aufnahme antiker (nach
der griech. Kolonisation im westl. Mittel-
meerbecken verbreiteten) Elemente durch
die Kelten, die an der Schaffung und Er-
haltung des hallstättischen Formenkreises
weniger beteiligt w^aren, nun aber durch
ihre kriegerische und friedliche Tätigkeit
die stärksten Propagatoren eines neuen
Stiles wurden. Dieser verbreitete sich er-
sichtlich nach dem O., dem N. und teil-
weise auch nach dem S., im Zusammen-
hange teils mit dem erobernden Vordringen
keltischer Stämme in den Alpenländern
und in Italien, teils mit der führenden Stel-
lung, welche das keltische Handwerk dieser
Zeit in einem zumal nach N. hin viel weiter
ausgedehnten Kreise innehatte. Da auch
die Germanen an der L.-T. -Kultur Anteil
hatten, sind die Grenzen zwischen ihnen und
den Kelten für diese Zeit nach dem archäo-
logischen Material nicht festzustellen.
§ 2. J)ie L.-T.-Z. trägt in den einzelnen
Länderräumen und Jahrhunderten ein
mehrfach verschiedenes Gepräge. Man
unterscheidet gewöhnlich drei (mit Hinzu-
nahme des 5. Jhs., das aber nur für den W.
als eine Art Vorstufe der L.-T.-Z. in Be-
tracht kommt und sonst noch der Hall-
stattzeit angehört, vier) Stufen: eine frühe,
mittlere und späte L.-T.-Z., von welchen
die erste das 4., die zweite das 3. und 2.,
die letzte das i. Jh. v. Chr. umfaßt. Die
Leitformen, besonders die Fibeln und
Schwerter, beschränken sich jedoch nicht
auf die Stufen, in welchen sie zuerst vor-
kommen; wie denn überhaupt lokale Ver-
schiedenheiten, namentlich zwischen W.
und 0., N. und S., eine Rolle spielen, die
bei einem so ausgedehnten Kulturkreis
nicht wundernehmen kann.
§ 3. Das 5. Jh. ist in Nordfrankreich
und Westdeutschland durch reiche (sog.
,, Fürsten-") Gräber mit importierter grie-
chischer und etruskischer Bronze- und
Tonwafe sowie mit kostbaren Erzeugnissen
der einheimischen, nach frühklassischen
Mustern arbeitenden Schmuckindustrie
charakterisiert. Die Früh-La-Tene-Stufe
hat in der Regel keine so reichen Gräber,
aber weitere Verbreitung. Sie reicht zwar
nördlich nur bis ans deutsche Mittelgebirge,
östlich bis Mittelungarn, südlich dagegen
bis tief ins östliche Italien hinab, wo ihre
barbarischen Formen mit griechischen und
etruskischen Elementen gemengt sind.
Es ist die Zeit der Fibeln mit ,, freiem
Schlußstück" (woran oft Korallen oder
Emailscheiben) und der ersten Lang-
schwerter. Norddeutschland und Skandi-
navien sowie die Alpenländer werden von
ihr noch wenig berührt. Die Mittel-L. -T.-
Stufe hat im S. eingeschränktere, im 0.
und N. weitere Verbreitung, die sich nun
auch über Skandinavien erstreckt. Es ist
die Zeit der ersten Fibeln mit ,, verbunde-
nem Schlußstück". In den Alpenländern
beobachtet man noch häufig die Mischung
späthallstättischer und mittlerer L. -T.-
Formen. Die Spät -L.-T. -Stufe hält sich
ziemlich in den gleichen räumlichen Grenzen
zeigt aber starken Einfluß der römischen
Kultur, sowohl in der Ausbildung der viel-
gestaltigen Waffen und Werkzeuge als in
der Entwicklung städtischer Siedlungen,
die ebensowohl der Industrie und dem
Handel als der besseren Landesverteidi-
gung dienten. Die Gräberfunde treten
etwas zurück. Außer den Fibeln mit
rahmenförmig geschlossenem Fuß und den
Schwertern mit leiterförmig durchbroche-
nem Scheidenortband sind die zahlreichen
barbarischen Münzprägungen in Gold und
Silber sowie das zur Bronzeverzierung
reichlich angewendete rote Email (,, Blut-
glas") aus dieser Zeit hervorzuheben. Im
allgemeinen spiegeln die L.-T. -F. das kul-
turelle Erstarken der keltischen Stämme
und ihr zuerst offensives, dann defensives
Eintreten in die Geschichte deutlich wieder.
0. Tischler Korr.-Bl. deutsch, anthr.
Ges. 1885, 157- E. Vouga Les Helvetes ä
La Tene 1885. J. Dechelette Rev. de
Synthese hist. 1901 Nr. 7. D e r s. Man.
d'arch. II. 3 (1914, erschöpfendes Hauptwerk).
P. Reinecke Festschr. Mus. Mainz 1902.
M. Hoernes.
Latris, nach Plinius NH. 4, 96 eine Insel
in der Ausmündung des sinus Cylipenus,
auf die alsbald der sinus Lagnus in der
Nachbarschaft der Kimbern folgt. Danach
ist am ehesten an Seeland zu denken. Ver-
suche, den Namen zu deuten, bei R. M u c h
j AfdA. 27, 116 und Detlefsen Die
Entdeckung des germ. Nordens 34 ff.
R. Mach.-
LATWERGE— LAUFGANG
129
Latwerge (mhd. lativare, lalweri, letwari,
latwarc, latwerig, latwerge, aus mittellat.
electuarium) war als Darreichungsform der
Arzneistoffe im deutschen Mittelalter be-
liebt. Sie war eigentlich als Leckmittel
gedacht, doch spricht man im MA. vom
Essen derselben (ir sült tegeliche ej^^en dirre
latwerjen). Der Arzt sendet sie dem Kran-
ken zu. Ihre Darstellung geschieht durch
Kochen der Arzneikräuter und Eindampfen
bis zur weichen Breimasse, die man in
Büchsen verwahrt, oder festen Stangen
oder Tabletten {zeltelTn, lebezelte), wie z. B.
die Lakritze, die Leckstange, die heute
noch im Gebrauch steht {liqueriz, lekuariz,
leckeric, leckeritz, laquerisse, lackaricie usw.)
und geradezu mit Latwerge verwechselt
oder vermischt wird.
Heyne DHausaltert. III 194 — 195. Sudhoff.
Laube. Es ist wahrscheinlich, daß das
indogermanische Haus zum Schutz gegen
den Wind vor der Eingangstür einen von
Pfosten getragenen Dachvorsprung gehabt
hat. Ein schwedisches Haus aus der
Wikingerzeit zeigt ein solches Vordach vor
der Giebeltür (Montelius, Kulturgeschichte
Schwedens 283). Ein indogermanisches
Wort dafür scheint im anord. Qnd 'ge-
schlossener, mit einer Eingangstür ver-
sehener Ausbau vor der Stubentür' = lat.
antae 'Pfeiler vorn am Gebäude zu beiden
Seiten der Tür' (armen, dr-and 'ein Raum
vor der Tür') vorzuliegen. An die
Stelle dieses Ausbaues (worüber weiteres
unter Tür) konnte bei der skandinavi-
schen Stube ein an den drei Seiten offener
Laubengang {svalay) treten, der wenigstens
die eine Seite des Hauses deckte. Hiermit
zu vergleichen ist ahd. ohasa 'vestibulum,
Säulengang, auf Pfosten gestützte Seiten -
galerie', dasselbe Wort wie got. uhizwa
'cfToa' und anord. ups, ags. yfes 'Vorsprung
am Dach, Traufdach'. Ob auch das ags.
Haus eine ähnliche Einrichtung gekannt
hat, ist unsicher; die Wörter für 'porticus,
vestibulum, atrium' [jorßtiege, cafertün,
inhurh, portic) beweisen dafür nichts. End-
lich gehörte in Skandinavien ein halb-
offener Gang (loptsvalar) im Obergeschoß
(lopt) mit zu den Eigentümlichkeiten des
zweistöckigen hür, wie im altdeutschen
Haus das obere Stockwerk {soleri) häufig
von einem Laubengang umgeben war, der
im Ahd. teils ebenfalls soleri, teils louhia
genannt wurde (vgl. bayr. soler in ders.
Bedeutung) : s. Söller.
V. Gudmundsson PrivatboUgen paa Is-
land 100 ff. 250. K. R h a m m Ethnogr. Beiir.
z. germ.-slaw. Altertumsk. I, I. Heyne Haus-
altcrt. I 21. 75. 80. 180. 32. 170. Hjalmar Falk.
Laufgang. § i. Hölzerner offener Gang
mit Dach und Brüstung. Ein solcher wird
in Aachen zwischen Palast und Kirche
erwähnt.
Stephan! Wohnbau I 370 II 163.
A. Haupt.
§ 2. Der Laufgang (Laube, norw.
skott, fdskott) der Stabkirchen, ist eine
weiter entwickelte Form des bei den alt-
norwegischen Privathäusern gewöhnlichen
schützenden Umganges, der uns unter dem
Namen skott bekannt ist. Während dieser
aber völlig geschlossen und darum dun-
kel war, wird der L. der Holzkirchen
dagegen architektonisch gegliedert, und
zwar in ganz besonders feinen Formen, die
gewissermaßen von den Kreuzgängen der
Klosterhöfe beeinflußt zu sein scheinen.
Der L. zieht sich um die ganze Kirche
herum, ist jedoch nur hinter der Apsis
(bisweilen auch hinter dem ganzen Chor)
geschlossen. Um das Schiff herum zieht
er sich dagegen als offener Umgang hin,
getragen von einer niedrigen, geschlosse-
nen Ballustrade, worauf feine Holzsäulchen
stehen, meist mit romanischen Würfel -
kapitalen verziert, deren Form sich auch
in der Basis wiederholt. Auf den Kapi-
talen ruhen kleine trapezförmige Kämpfer
als Träger der sich über die Säulen hin-
ziehenden Rundbogen, welche die Arkaden
nach oben hin abschließen. An der Fassade
fällt bisweilen die Balustrade weg, so daß
die Säulen bis auf den Boden reichen
(Urnes, Vangsnes). Auch bei den Kirchen
kommen völlig geschlossene L. vor, jedoch
nur selten (Hedal und Reinlid in Valdres).
§ 3. Die Bedeutung des L. war eine
doppelte: teils sollte er die unteren Teile
der Kirche gegen Feuchtigkeit schützen,
teils den Kirchenbesuchern ein gegen
Sturm und Regen schützendes Obdach
gewähren, w^o sie zugleich ihre weltlichen
Angelegenheiten erledigen könnten. Meh-
rere mittelalterliche Dokumente sind in
solchen ,,utskott" datiert.
Hoops, Reallexikon. III.
130
LAUGE— LAUSITZER TYPUS
§ 4. Zur Festigkeit des Bauwerkes trug
der L. nicht bei; im Gegenteil waren die L,
den Seitenschiffen so lose angehängt, daß
sie sehr schnell verfielen und dazu die
Festigkeit der Kirche selbst beeinträchtig- ■
ten. Bisweilen nahm ein dreikantiges,
längs der Außenwand des Seitenschiffes
befestigtes Brett die Sparren des Pult-
daches des L. auf, die nur durch kleine
Holznägel daran befestigt waren; oder
aber man führte ganz einfach die Dach-
sparren durch die Wände der Seitenschiffe
und befestigte sie an der Innenseite durch
einen hölzernen Ouernagel — ganz wie
man das Pferdegeschirr durch den sog. ^
Vorstecher oder Hochnagel befestigt. In- I
folge dieser Konstruktion sind die meisten
L. im Laufe der Zeit verschwunden.
Zwischen den Balustraden öffneten sich
die Eingänge in die Kirche unter hervor-
tretenden Giebeldächern, die ,,skruf" ge-
nannt wurden. Das Ganze bot einen höchst
malerischen Anblick.
Dietrichson Norske Stavkirker.
Dietrichson.
Lauge, hergestellt durch Übergießung
von Holzasche mit (heißem) Wasser, w^urde
schon früh allgemein als Waschzusatz ver-
wendet und dürfte von den Urgermanen
ebensowohl gefunden worden sein wie von
Griechen und Römern. Wenigstens die
Bezeichnung ist urdeutsch ahd. longa, ags.
leah^ mhd. louge, mnd. löge. Als lixivia
pedes lavare, begegnet sie z. B. im 9. Jh.
n. Chr. S. auch Seife.
Heyne Hansaltert. III 47 f. SudhofE. j
Lausitzer Typus (§ i) (im engeren Sinne, i
auch älterer L. T., wobei unter dem jünge-
ren L. T. der schlesische [s. d.] verstanden
wird) ist der von R. Virchow herrührende
Name einer nordostdeutschen (richtiger:
zuerst in Nordostdeutschland nachgewiese-
nen, aber viel weiter nach S. reichenden),
hauptsächlich durch metallarme Urnen- :
felder vertretenen Kulturgruppe aus der
jüngeren Bronzezeit. Der L. T. ist aus-
gezeichnet durch seine bemerkenswert i
scharf und edel gebildeten, meist hell- j
roten (selten mit Graphitanstrich ge-
schwärzten) Tongefäße von sehr ver-
schiedenen Formen: große und mittelgroße
Urnen mit bauchigem, buckelbesetztem
Körper, hohem, fast zylindrischem, zu- |
weilen in einen breiten, horizontalen ^lund-
saum auslaufendem Hals und zwei kleinen
Schulterhenkeln, einhenklige Kannen mit
hohem, nach oben erweitertem Hals und
von Hohlkehlen umzogenen Bauchwarzen
oder schräg gefurchtem Körper, henkellose
bikonische u. a. Töpfe, Schalen und weite
Schüsseln mit kleinen Henkeln (Abb. 7). Die
helle Färbung und eckige Profilierung der
Gefäße ist sehr vorherrschend und unter-
scheidet sie deutlich von denen des schlesi-
schen Typus; ebenso die breiten flachen
Hohlkehlen und vor allem die großen
hohlen, wie Metallscheiben aussehenden
Buckel, die ja'Uvohl auch auf Metallnach-
ahmung zurückzuführen sind, nicht, wie
man auch vermutet hat, auf die kleinen Voll-
buckel oder Warzen der neolithischen Kera-
mik. Aus Metall erscheinen bronzene Messer,
Pfeilspitzen, Nadeln verschiedener Form,
Ringeln u. a. geringer Schmuck, seltener ein
Lappenbeil, Armringe oder dgl. (S. Taf. 8.)
§ 2. Der L.T. reicht nach den bisheri-
gen Ermittlungen vom Unterinntal (Höt-
ting bei Innsbruck) über die Donau- und
Sudetenländer weit nach Norddeutsch-
land, doch nicht bis an die Nord- und
Ostsee, wo — in Hannover, Mecklenburg,
Pommern, Preußen — andere gröbereUrnen-
formen und anderer Grabbau (mit Stein-
setzungen) herrschen, hinunter, ist in Nieder-
österreich und Westungarn gut, in Nord-
böhmen, Mähren, Schlesien und den an-
grenzenden deutschen Ländern besonders
reichlich vertreten. An der Mitwirkung
südHcher Einflüsse bei der Entstehung
dieser Kulturgruppe ist kaum zu zweifeln,
dagegen deren Zuweisung an eine bestimmte
Völkerschaft, die Karpodaken oder Illyrier
(Kossinna), die Slawen (Pic) oder die Sem-
nonen (Schuchhardt) äußerst problematisch.
Mit dem L. T. bricht sich dieLeichenverbren-
nung im Gegensatze zur Kulturgruppe des
Aunjetitzer Typus (s. d.) vollkommen
Bahn, so daß sich von den Leibesresten
der Bestatteten nichts sagen läßt. Wahr-
scheinlich gehörte der L. T., wie viele
andere Kulturgruppen, sehr verschiedenen
Völkern an, unter denen auch germani-
sche u. a., aber wohl noch keine slawischen
gewesen sein mögen. Seiner ausgedehnten
Verbreitung entsprechend, zerfällt er in
eine Anzahl lokaler Untergruppen, deren
LAVIEREN
131
Studium vielleicht noch, einmal zur näheren
Bestimmung einzelner Stämme als deren
Träger führen kann.
M. W e i g e 1 Mitt. Niederlaus. Anthr. Ges.
I 387 ff. A. V o ß Zeitschr. f. Ethn. 35. 1903.
167 — 179. J. L. Pi c Die Urnengräber Böhmens.
Abweichungen in der Windrichtung lassen
sich ohne weiteres mit Hilfe geringer Ände-
rungen in der Segelstellung oder mit dem
Ruder im Sinne der gewünschten Fahrt-
richtung verbessern. Es geschah dies
zweifellos gewissermaßen unwillkürlich,
Abb. 7. Lausitzer Typus. Tongefäße aus nordböhmischen Urnenfeldern : von Weseli Nestemiz
I. 9. 12. 14. 16; Wrbcany: 2, 10; Sowenitz: 3: Lhail: 4. 5. 11, 13. 15; Pecky : 6. 7 und Platenitz: 8
(Nach J. L. Pic.)
Leipzig 1907. C. Schuchhardt Frähist.
Zeitschr. I, 1909. 360 ff. Oberlausitzer Jahres-
hefte 5, Taf. 18. M. Hoernes.
Lavieren, Aufkreuzen mit dem Schiffe
gegen entgegenstehenden Wind. §1. So-
bald man einmal den Wind, und zwar zu-
nächst natürlich den genau in der gewünsch-
ten Fahrtrichtung wehenden, für die
Schiffahrt verwenden lernte, war auch die
Benutzung eines mehr seitlichen Windes
zur Fortbewegung angebahnt. Denn kleine
ohne daß ein großer Sprung in der techni-
schen Entwicklung nötig war. Zeigen doch
die Schilderungen des iro-skotischen See-
wesens in Adamnans Vita S. Columbae
(ed. Fowler, bes. II c. 15, 45), daß man
selbst mit den dortigen primitiven Fahr-
zeugen im 6. Jh. sich des seitlichen
Windes bediente, während anderseits aller-
dings der Bericht des Norwegers O 1 1 a r
(King Alfreds Orosius ed. Sweet I 17) vom
Ende des 9. Jhs. noch geringe Vertrautheit
9*
Tafel 8.
Lausitzer Typus.
Bronzen (und zwei Steinpfeilspitzen : 26,27) aus nordböhmischen Urnenfeldern. (Nach J. L. Pic.)
LEBERFLECKEN
oo
mit dieser Kunst zu verraten scheint, da
Ottar bei seiner Umsegelung des Nordkaps
erst südlichen, dann westhchen oder nord-
westlichen, dann nördlichen Wind ab-
wartete.
§ 2. Voraussetzung für eine vorteilhafte
Verwendung seitlichen Windes war nur
eine geeignete Form des Schiffsrumpfes
und der Takelung. Das Schiff durfte im
Verhältnis zur Breite nicht zu lang sein —
nach Werner ist das beste Verhältnis i : 4
bis 4,5 und bei i : 6 liegt die praktische
Grenze — und mußte einen nicht zu niedri-
gen Kiel besitzen, um übermäßige seitliche
Abtrift zu vermeiden. Während das Ny-
damer Boot (um 300 n. Chr.), das ja über-
haupt noch keine Segelemrichtung besitzt,
diese Bedingungen nicht erfüllt, weist das
Gokstad- Schiff (um 900 n. Chr.) bereits
völlig zweckentsprechende Formen zur
Nutzung seitlichen Windes auf. So ge-
langte man Schritt für Schritt dahin, sogar
mit halbem Winde, d. h. senkrecht auf
die Fahrtrichtung wehendem, zu segeln.
Den ersten deutlichen Bericht über ein
Manöver dieser Art gibt S n o r r i (Heims-
kringla ed. F. Jonsson III 281), welcher
erzählt, wie Kg. Sigurd Jorsalafari 11 10
mit halbem Winde nach Konstantinopel
einsegelte, wobei er seine Prachtsegel, um
sie den Zuschauern an Land möglichst
günstig zu präsentieren, nahezu in der
Längsrichtung der Schiffe brassen ließ {aka
at endügngu skipi). Da die Schiffe mit
dieser Segelstellung jedoch nur wenig Fahrt
machen konnten, so kann diese Maßregel
nur als eine Ausnahme angesehen werden.
§ 3, Zum eigentlichen Lavieren d. h.
Aufkreuzen (in einem Zickzackkurs mit
wechselnden ,, Schlägen") gegen einen Wind,
der einen Winkel von weniger als 90° mit
der Fahrtrichtung bildet, ist es allerdings
noch ein Schritt weiter, doch kann die
Möglichkeit, daß dies geschah, wohl nicht
geleugnet werden, obwohl die damalige
Takelung, das einfache viereckige Rah-
segel, hierfür sehr ungeeignet war. Der im
Anord. vorhandene Terminus technicus heita
'kreuzen, lavieren' scheint jedenfalls den
Sinn eines wirklichen Aufkreuzens zu
haben. Man bediente sich dabei (wie wohl
überhaupt bei seitlichem Wind) des beiti-
äss (s. Segel), der das Umstellen des Segels
beim Übergang zu einem neuen Schlage
sehr vereinfachte. Die Frage, ob man hier-
bei die Methode des Über-Stag-Gehens
(Wenden in Luv, d. h. in den Wind) oder
des Halsens (Wenden in Lee, d. h. vom
Wind weg) bevorzugte, läßt sich kaum
beantworten; doch kann daraus, daß das
dem Gokstader Schiff genau nachgebildete
Fahrzeug 1893 sich als etwas luvgierig
erwies, eherauf ersteres geschlossen werden.
§ 4. Die als Beweis dafür, daß die säch-
sischen Piraten des 5. Jhs. bereits das L.
kannten, häufig angezogene Stelle Clau-
dianus de consul. Stilichonis II v. 254 kann
als rein rhetorische Phrase keineswegs in
diesem Sinne gedeutet werden. Dagegen
tut ein Insasse der niederdeutsch -friesischen
Kreuzfahrerflotte 11 89 des Aufkreuzens
gegen widrigen Wind in den nicht miß-
zuverstehenden Worten Erwähnung: Sicut
solent nautae, in diversa velificantes con-
trarietatem flatus arte delusimus (I. B.
da Silva Lapes, Relagao da derrota naval
e successos dos criizados 1 189, Lisboa 1844,
p. 49). Da man Ende des 12. Jhs. noch
nicht über die primitive Rahtakelung der
Wikingerzeit hinausgekommen war, weist
auch diese Bemerkung auf die Wahrschein-
lichkeit hin, daß man bereits in älterer
Zeit die Kunst des L. übte.
§ 5. Der Umstand, daß die romanische
Bezeichnung Lavieren (afz. louvayer,
davon ndl. laveeren) vom germ. Luv,
L o f stammt, also eigentlich 'Luf gewin-
nen' bedeutet, beweist zwar nicht, daß
die Kunst des L. speziell germanischen
Ursprungs sei, ist aber doch für den
starken german. Einfluß auf das roman.
Seewesen charakteristisch. Luv geht
nach Goedel, Etym. Wörterb. d. deutsch.
Seemannssprache 310, auf ae. läf 'das
Nachgelassene, Zurückgelassene' zurück,
bedeutet also ursprünglich 'die Seite, die
das Schiff hinter sich zurückläßt', dann
'die beim Segeln vor dem Winde damit
identische Windseite', während der Gegen-
satz, Lee, vom anord. hie 'geschützte,
weniger ausgesetzte Seite' stammt. Vgl.
Goedel a. a. O. 287. — Vgl. Segel,
Schiff. W. Vogel.
Leberflecken, Laubflecken, über-
haupt vlecke, bräunliche oder rötliche Haut-
verfärbungen und oft auch Verdickungen,
134
LEBERLEIDEN— LEGES LANGOBARDORUM
manchmal mit Haaren besetzt, vielfach
angeboren, waren als ,,Muttermäler" wie
im 15. und 16. Jh., so sicher auch früher
schon Gegenstand abergläubischer Vor-
stellungen (wie Dämoneneinfluß während
der Schwangerschaft, Versehen usw.) und
Handlungen zu ihrer Beseitigung, ohne daß
wir aus authentischem Material früher
Zeit einstweilen Belege zu bringen ver-
möchten.
Höfler Krankheitsnamenbuch 2S<), 154 f.
Sudhoff.
Leberleiden. Aus den Mitteilungen der
gelehrten Ärzte und ihren Arzneibüchern
wurde die lehar-suht und der leber-swer, ags.
lifer-ädl bekannt, die sich als Leberschwel-
lung [lijre swü = heardnesse pcBre lijre) in
Balds Laeceboc aus dem Anfang des
10. Jhs. geschildert finden, bei deren Ab-
szedierung eine Operation gelehrt wird (s.
Chirurgie; vgl. besonders Cockayne, Leech-
doms l\ 196 ff., Leonhardi, Bibl. ags. Prosa
VI 59 — 65). Auch Störungen in der Gallen-
absonderung werden erwähnt; vgl. Gelb-
sucht.
G e 1 d n e r Altengl. Krankheitsnamen I, 1906
S. 9. H ö f 1 e r Krankheitsnamenbuch 357 £f.
Sudhoff.
Lederschnitt. Ornamentale Schnitte zur
Verzierung des Leders, Muster und Ver-
zierungen ergebend, die dem Kerbschnitt
auf Holz sehr ähnlich sind. Germanische
Lederschuhe aus der Völkerwanderungszeit
zeigen diese Verzierung, insbesondere ein
solcher sehr reich verzierter im Provinzial-
Museum zu Hannover.
L. Lindeschmit Handbuch d. deutschen
Alteriumsk., Braunschweig 1880/89. 348.
A. Haupt.
Leges Langobardorum. §1. Die lango-
bardische Gesetzgebung nimmt ihren An-
fang mit dem Edictus Rothari,
einem im Jahre 643 unter Mitwirkung der
Stammesversammlung erlassenen Gesetz-
buch König R o t h a r i s , das trotz
seiner Benutzung des Justinianischen
Rechts und des Westgotenrechts Leo-
vigilds (s. Leges Visigothorum) einen durch-
aus einheitlichen nationalen Charakter
trägt und an juristischer Schärfe der For-
muherung und Geschlossenheit des Auf-
baus alle anderen Volksrechte überragt.
5 2. Als Zusätze wurden dem Edictus
die durch Zusammenwirken von König und
Volk geschaffenen Gesetze seiner Nach-
folger Grimoald, Liutprand, Ratchis und
Aistulf angehängt, unter denen besonders
die 15 Volumina umfassenden Gesetze
Liutprands (713 — 735) auf hoher
Stufe stehen, sich übrigens von der Gesetz-
gebung des Arianers Rothari durch eine
stärkere kirchliche Tendenz unterscheiden.
Andere von den langobardischen Herr-
schern einseitig erlassene Verordnungen
wurden in das Edikt nicht aufgenommen,
sind aber besonders überHefert.
§ 3. Nach der Eroberung des Lango-
bardenreichs durch Karl d. Gr. hat die
langobardische Gesetzgebung noch eine
Nachblüte im Herzogtum Benevent, wo
eine eigene, um die Novellen der Fürsten
Aregis (774 — 787) und Adelchis 866 ver-
mehrte besondere Rezension des Edikts
entstand, die ins Griechische übersetzt
wurde und schon in der ersten Hälfte des
9. Jhs. Grundlage eines Rechtsbuches, der
Concordia de singulis causis, wurde.
§ 4. Bedeutsamer wurden die wissen-
schaftlichen Arbeiten, die sich in der Lom-
bardei an den Edictus und an das ,,Capüu-
lare'\ eine Sammlung der für Italien er-
lassenen Königsgesetze der Karolinger und
Ottonen, anschloß. In Pavia blühte eine
Rechtsschule, die sich mit dem Studium
beider Sammlungen beschäftigte, und aus
der neben kleineren Traktaten zwischen
den Jahren 1019 — 1037 der L i b e r P a -
p i e n s i s (Liber legis Langobardorum)
entstand, ein Rechtsbuch, das Edictus und
Capitulare vereinigte, glossierte und mit
Gerichtsformeln für die Praxis erläuterte.
Ein für die Praxis bestimmter, aus dem
Justinianischen Recht schöpfender Kom-
mentar des Liber Papiensis war die bald
nach 1070 entstandene E x p o s i t i o ,
eine systematische Bearbeitung des Liber
Papiensis war die gegen Ende des ii. Jhs.
abgefaßte Lombarda, die während
des 12. Jhs. wiederholt glossiert, kommen-
tiert und durch Summen erläutert wurde
und an der Universität Bologna Gegen-
stand besonderer Vorlesungen war, bis im
13. Jh. das Studium des römischen Rechts
das des langobardischen völlig verdrängte.
§ 5. Obwohl die Langobarden nach
Sprache und Abstammung den Oberdeut-
LEGES ROMANAE— LEGES VISIGOTHORmi
135
sehen am nächsten stehen, weist ihr Recht
derartig starke Berührungspunkte sowohl
mit dem sächsisch -angelsächsischen wie
mit dem skandinavischen Recht auf, daß
man sie gelegentlich für Ingväonen (Brück-
ner) oder gar Skandinavier (Kjer) erklärt
hat. Richtiger erklärt man die Verwandt-
schaft aus der nahen Berührung mit ing-
väonischen und ostgermanischen Völkern
vor und während ihren Wanderungen. Aber
vgl. auch den Art. 'Langobarden'.
Kritische Ausgabe der langobardischen Quellen
von B 1 u h m e und Boretius in MGL. IV.
Brunner DRG. V- 529 ff., 558 ff., 68 ff.
Schröder DRG. 5 254 ff. (dort auch die
weitere Literatur.) — S. u. V o 1 k s r e c h t e.
S. Rietschel.
Leges Romanae (§ l) nennt man die in
den ostgermanischen Reichen der Völker-
wanderung entstandenen, für die daselbst
wohnenden Römer bestim^mten Kodifika-
tionen des römischen Rechts, die Lex
Romana Visigothorum, das im
Jahre 506 verfaßte Gesetzbuch des West-
gotenkönigs Alarich (daher B r e v i a r i -
um A 1 a r i c i genannt) und die etwa um
dieselbe Zeit abgefaßte Lex Romana
Burgundionum König Gundobads
von Burgund, infolge eines Mißverständ-
nisses früher bisweilen als Papianus be-
zeichnet. Während beide lediglich römi-
sches Recht, allerdings zum Teil in barbari-
scher Verstümmelung, enthalten, ist auch
für den Germanisten wichtig die sog. Lex
Romana Curiensis (auch Udinen-
sis genannt), eine in drei Handschriften und
einigen Fragmenten überlieferte Bearbei-
tung des Breviarium Alarici, deren Heimat
nicht, wie von manchen angenommen
wurde, in Oberitalien oder Friaul, sondern
in Churrätien zu suchen ist, und deren Ent-
stehungszeit man am besten mit Zeumer
in die Mitte des 8. Jhs. setzt. Neben römi-
schem Vulgarrecht hat das Werk auch
manches Germanische aufgenommen. Als
Anhang dazu finden sich in einer Hand-
schrift die sog. Capitula Remedii,
Satzungen für die Gerichtsunterworfenen
des Bischofs Remedius von Chur (800 bis
820), in Ergänzung und Abänderung der
Lex scripta möglicherweise von der Ge-
richtsgemeinde selbst beschlossen.
§ 2. Zu den L. R. rechnet man gewöhn-
lich auch das nur in einer alten Edition
überlieferte Edictum Theoderici,
ein zwischen 493 und 507 erlassenes Gesetz
Theoderichs in 155 Kapiteln, das aber nicht
allein für die im Ostgotenreich lebenden
Römer, sondern in gleicher Weise für
Goten und Römer galt, übrigens nur die
besonders häufig vorkommenden Rechts-
fälle (quae possunt saepe contingere)
regelt. Seinem Inhalt nach ist es nahezu
rein römisch, nur wenige strafrechtliche
Bestimmungen verraten germanischen Ein-
fluß. Auch was wir sonst von Einzelgesetzen
der Ostgotenherrscher Theoderich und
Athalarich haben, trägt in der Hauptsache
römisches Gepräge.
Ausgabe der Lex Romana Visigothorum von
H a e n e 1 1849, der Lex Romana Burgundio-
num von V. Salis in MG. 4° Leg. barb. II, i.
123 ff., der Lex Romana Curiensis und der
Capitula Remedii von Zeumer in MGL. V.
289 ff., des Edictum Theoderici von B 1 u h m e
in MGL. V 145 ff.
Brunn er DRG. P 506 ff., 510 ff., 516 ff.,
525 ff. u. Schröder DRG. 5 244 f., 247, 248,
264 (dort auch die weitere Lit.). Zur Lex Ro-
mana Curiensis vgl. besonders: Schupfer
in Atti della r. accademia dei Lincei, 3. Ser. VII,
X, 4. Ser. III, I, VI, I. Zeumer, ZfRG.
IX S. I ff. und MG. LL. V p. 289 ff. Z a n e 1 1 i
La legge romana reiica-coirese o iidinese 1900.
v. V o 1 1 e li n i in Mitt. d. Inst. f. österr. GF,
Erg. Bd. VI S. 145 ff. E. Mayer, ebenda
XXVI S. I ff. B e s t a Rivista italiana per le
scienze giuridiche XXXI (1901). — S. u. Volks -
rechte. S. Rietschel.
Leges Visigothorum. § i. Der erste ger-
manische Stamm, der nach geschriebenen
Gesetzen lebte, waren die Westgoten.
Hatte schon Theoderich I. (419 — 451) ein-
zelne Gesetze erlassen, so schuf sein Sohn
Eurich (466 — 485) bereits ein größeres
Gesetzbuch, das für die Goten seines
Reiches sowie für die Prozesse zwischen
Römern und Goten bestimmt war. Ein
Bruchstück dieses Gesetzbuchs sind die
in einem Pariser Palimpsest erhaltenen
52 Kapitel, die man früher dem Rek-
kared zugeschrieben hat. Andere Ka-
pitel dieses Gesetzbuchs lassen sich aus
dem späteren Westgotenrecht, der Lex
Burgundionum, Lex Salica, Lex Alaman-
norum und vor allem der Lex Baiuwari-
orum (s. diese) erschließen, bei deren Ab-
fassung das ältere Westgotenrecht stark
136
LEHMBAU
benutzt worden ist. In Spanien durch die
späteren Kodifikationen verdrängt, hat
Eurichs Gesetzbuch sich lange in Südfrank-
reich als Recht der westgotischen Bevölke-
rung erhalten. Teile eines sich daran an-
schließenden privaten Rechtsbuches sind
die von Gaudenzi entdeckten Fragmente
der Holkhamer Handschrift, die übrigens
auch Spuren des Edictum Theoderici auf-
weisen (s. Leges RomanaeV
§ 2. Eurichs Gesetzbuch erlebte in Spa-
nien eine Neuredaktion durch L e o -
V i g i 1 d (568 — 586), dessen Werk nicht
mehr in der ursprünglichen Fassung er-
halten ist; doch sind zahlreiche Kapitel
desselben als Antiquae in die spätere Lex
Visigothorum übernommen worden, auch
wurde es im Edictus Rothari (s. Leges
Langobardorum) benutzt.
§ 3. Mit Leovigilds Sohn Rekkared
(586 — 601), dem ersten katholischen König,
beginnt eine neue Periode der Gesetz-
gebung, die den alten Gegensatz zwischen
Goten und Römern zu überbrücken sucht
und nicht mehr getrennte Gesetze für die
beiden Völker, sondern einheitliche Gesetze
für das ganze Reich erläßt. Ihren Höhe-
punkt erreicht diese Gesetzgebung in dem
von Chindasuinth (642 — 653) be-
gonnenen, von Rekkessuinth (649
bis 672) vollendeten, 654 publizierten
Liber iudiciorum, der ältesten
vollständig erhaltenen Lex Visigothorum.
Dem Kodex Justinians nachgebildet, über-
nimmt das in 12 Bücher und weiterhin in
Titel und aerae geteilte Werk über die
Hälfte seines Bestandes aus den älteren Ge-
setzen, dem Gesetzbuch Leovigilds und der
Lex Romana Visigothorum (s. Leges Ro-
manae); diese älteren Konstitutionen tra-
gen die Überschrift: Antiqua, einige, die
abgeändert sind: Antiqua emendata. Die
kleinere Hälfte besteht aus Konstitutionen
Chindasuinths und Rekkessuinths sowie
einiger ihrer Vorgänger; sie tragen den
Namen des jeweiligen Gesetzgebers. Das
Werk galt gleichmäßig für Goten und
Römer; alle älteren Gesetzbücher wurden
durch dasselbe aufgehoben.
§ 4. Eine neue Redaktion und Ver-
mehrung erfuhr die Lex durch E r v i g
i. J. 681, die späteren Handschriften haben
noch eine Anzahl Novellen E g i c a s
(687 — 702) aufgenommen. Diese Vulgata
des Westgotenrechts hat den Fall des
Reiches überdauert und sich auch unter
der maurischen Herrschaft zum Teil als
Recht der christlichen Bevölkerung be-
hauptet. Im 13. Jh. wurde sie glossiert
und als f u e r o de C o r d o v a ins
Kastilianische übersetzt.
§ 5. Während die Gesetze der Arianer
Eurich und Leovigild von germanischen
Rechtsgedanken beherrscht und knapp und
scharf formuliert sind, sind die späteren
Gesetze mit ihrer klerikalen und romani-
sierenden Tendenz, ihrer Gedankenarmut
und ihrer schwülstigen, wortreichen For-
mulierung ein trauriges Zeichen des Ver-
falls des Westgotenreichs. Dagegen haben
die spanischen Partikularrechte, wenig-
stens zum Teil, zahlreiche germanische
Rechtsgedanken bewahrt.
Kritische- Ausgabe von Z e u m e r in MG.
4° Leg. barb. L i.
Z e u m e r Neues Archiv XXIII 77 ff.. 419 ff--
XXIV 39 ff., 571 ff., XXVI 91 ff. Urenay
Smenjaud La Legislaciön Gotico-Hispana
1905. B r u n n e r DRG. I- 481 ff. u. Schrö-
der DRG. 5 243 ff. (dort auch die weitere
Literatur.) — S. u. V 1 k s r e c h t e.
S. Rietschel.
Lehmbau. Lehmbauten, bei denen die
ganzen Wände aus Lehm bestanden —
wenn auch nicht aus geformten Lehm-
ziegeln, wie im ältesten Griechenland (Troja,
Olympia) — , wird es in Germanien viele
gegeben haben, natürhch von Holzwerk
durchschossen, damit sie standfest waren.
Alle Wallmauern der Volksburgen, wie auch
der ältesten Herrenburgen, sind, wo nicht
Steinmaterial zur Verfügung stand, je nach
der Bodenbeschaffenheit, aus Erde und
Holz oder aus Lehm und Holz errichtet
gewesen (s. Bd. I, Taf. 13, 2). Das Muster-
beispiel einer solchen dicken Lehmmauer,
die verbrannt war und dadurch in den
erhaltenen Hohlräumen deutlich die alten
Balkenlager verriet, lieferte das Kastell
Hohbuoki Karls d. Gr. (Bd. I, Taf. 14, i).
Bei den Hausmauern können wir kaum
von einem,, Lehmbau" sprechen; das Holz-
werk ist hier zu sehr die Hauptsache und
der Lehm dient eigentlich nur zu seiner
Verkleidung (s. Lehmverputz).
Schuchhardt.
LEHMVERPUTZ -LEHNSWESEX
137
Lehmverputz. Wie schon bei den neoli-
thischen Befestigungen von Mayen auf
vorgermanischem Gebiet der Wall sich mit
dicken Lehmschichten verkleidet gezeigt
hat (s. Lehner Präh. Ztschr. 19 10) und auch
bei der germanischen ,, Römerschanze" bei
Potsdam und der sächsischen Pipinsburg
bei Geestemünde der holzverkleidete Wall
noch mit Lehm überstrichen gewesen zu
sein scheint, so ist noch mehr beim Haus-
bau der Lehmverstrich verwendet worden:
die Wände waren in der Weise her-
gestellt, daß zwischen den Pfosten
Flechtwerk, dick mit Lehm verstrichen,
angebracht war. Besonders wenn ein sol-
ches Haus verbrannt ist, finden sich die
ziegelhart und rot gewordenen Stücke
Staklehm mit den Abdrücken der runden
oder viereckigen Balken oder der dünneren
Flechtruten sehr häufig. Schuchhardt.
Lehnrecht. § l. Während in karolin-
gischer Zeit nur zerstreute Bestimmungen,
vornehmlich in den Kapitularien, über
das Lehnswesen sich vorfinden, beschäf-
tigen sich seit dem 11. Jh. nicht nur
Kaisergesetze (besonders wichtig Lehns-
gesetze Conrads H. von 1037, Lothars HI.
von 1136 und Barbarossas von Ii54für
Italien), sondern auch die Reichssentenzen
mit dem Lehn. Es entstehen ferner be-
sondere Lehnrechtsbücher, deren wich-
tigste in Italien die consuetudines {libri}
feudorum, in Deutschland das sächsische
Lehnrechtsbuch {vetus auctor de hene-
ficiis) sind. Auch die Landrechtsbücher,
insbesondere der Sachsenspiegel und
Schwabenspiegel, gedenken auf Schritt und
Tritt des Lehns.
R. Schröder DRG. 5 §§ 54, 57. Hö-
rn e y e r Der Sachsenspiegel 2. Teil 1842, 44.
K. Lehmann Das langobard. Lehnrecht 1896;
Consuetudines feudorum I 1892.
§ 2. Eigene Lehnrechtsbücher sind dem
Norden nicht bekannt. Außer den i
Landschaftsrechten, die nicht gerade häufig
sich mit dem Lehnrecht befassen, ist als
Quelle von Wert das norwegische Dienst -
mannenrecht (Hirdskra) von 1275, w^elches
bei Besprechung der einzelnen Klassen von
Hofleuten deren Lehn heranzieht und auch
lehnrechtliche Bestimmungen aufweist.
Sehr wichtig sind die Berichte der nor-
wegisch-isländischen Geschichtsquellen, zu-
mal der Heimskringla, ferner des nor-
wegischen Königsspiegels, die mit Vorsicht
zu benutzenden Mitteilungen des Saxo
Grammaticus, endlich die Urkunden. —
Daß es an besonderen Lehnrechtsbüchern
dem Norden gebricht, ist ein Zeichen, daß
das Lehnrecht als Ständerecht nicht eine
solche Rolle im Norden wie in Deutschland
und Italien gespielt hat, wie denn in der
Tat sich der allgemeine Untertanenver-
band im Norden weit länger erhalten hat
als im Süden und die nordischen Amts-
lehen sich modernen Ämtern mehr nähern
als die deutschen Amtslehen. (Siehe bei
'Lehnswesen'.) K. Lehmann.
Lehnswesen. A. Deutschland.
§ I. Das Lehn, das dem nachkarolingischen
Staat in Mittel- und Westeuropa seinen
Stempel aufdrückt, tritt erst im Ausgang
der Karolingerzeit als ausgebildete Rechts-
gestaltung entgegen. Die Terminologie
weist auf das Beneficium einerseits (siehe
dasselbe), die Gefolgschaft (und zwar deren
jüngste Form, die Vasallität — • siehe 'Ge-
folgschaft') andererseits hin. Der Ausdruck
'feudum' (sprachlich von den Einen mit
german. 'feoh' = altnord. fe zusammen-
gebracht, von den Anderen auf keltischen
Ursprung zurückgeführt) tritt zuerst im
neunten Jh. im Westfrankenreich auf, um
sich von da über die andern Länder aus-
zubreiten (Waitz DVG.2 VI 112 ff., E.
Mayer in Festg. für Sohm 19 14 S. 44 ff.)-
§2. Ein vermögensrechtliches
und ein personenrechtliches Ver-
hältnis haben sich im Lehn zu einer eigen-
artigen Gestaltung zusammengefunden. Wo
nur Leihe vorliegt, ist sowenig ein Lehn da,
wie wo nur ein besonderes Treuverhältnis
besteht. So scheidet sich das Lehn einer-
seits vom Zinsgut, andererseits von Gefolg-
schaft, Ministerialität usw. Die Frage,
welches der beiden Verhältnisse das be-
stimmende w^ar, ist schwer zu beantworten.
Sicher w^äre ohne die vermögensrechtliche
Leihe das Feudum nicht zum tonangeben-
den Faktor des Feudalitätstaates gewor-
den; dem Beneficium verdankt der Vasall
seine Macht, insofern hat die Sprache
richtig auf die Leihe das Hauptgew^icht
gelegt. Aber umgekehrt ist das personen-
rechtliche Verhältnis nicht bloß das überall
gleichmäßig Wiederkehrende, während die
I3S
LEHNSWESEN
vermögensrechtliche Seite in den einzelnen
Staaten sehr verschiedenartig ausgeprägt
ist (vgl. z. B. bezüglich der Entwicklung
des langobardischen Lehns E. Mayer,
Italien. Verfassungsgesch. I 431 ff.), son-
dern auch das zeitlich ältere, und es
hat die vermögensrechtliche Leihe nach
seiner Grundidee beeinflußt, die Leihe ist
nur zur Vasallität hinzugetreten. Recht-
lich ist das Lehn die mit Beneficium als
Form der Entlöhnung verbundene Va-
sallität.
§ 3. Diese Verbindung von Vasallität und
Beneficium war schon früh möglich. Zur
typischenErscheinung scheint sie aber durch
bestimmte Begebenheiten geworden zu sein
(dagegen E. Mayer a. a. 0.). Die Mero-
wingerkönige statteten ihre Großen seit der
Eroberung Galliens mit Land aus. Die Aus-
stattung (munus, munificentia, largitas) er-
folgte gewöhnlich in der Form der Eigen-
tumsübertragung, wobei freilich nicht selten
der König sich ein Rückfallsrecht unter
gewissen Bedingungen (Aufhören des
Dienstverhältnisses) und ein Genehmi-
gungsrecht bei Weiterveräußerungen vor-
behielt, Verhältnisse, von denen es zweifel-
haft ist, ob sie mit einem eigentümlichen
germanischen Schenkungsbegriff (Brun-
ner) oder mit römischen Vorschriften
über Widerruflichkeit von Schenkungen
wegen Undanks und Rückfall bei Ver-
letzung von Treuverpflichtungen gegenüber
dem Patron zusammenhängen (siehe das
über die gasindii und den huccellarius bei
Gefolgschaft Bemerkte). Als das
Krongut durch Landschenkungen erschöpft
war, griffen die Könige zum Kirchengute.
Bereits von Dagobert, dann von Karl
]\lartell ward berichtet, daß sie Kirchengut
raubten und an ihre Großen verteilten.
Die Kirche, anfangs die Säkularisation auf
das heftigste bekämpfend, willigte unter
den Söhnen Karl Martells in Anbetracht
der durch die Arabereinfälle geschaffenen
Notlage darin ein, daß ein Teil des kirch-
lichen Vermögens zum Besten des Heeres
Cpropter imminentia bella in adjutorium
exercitus') zurückbehalten w^ürde. Die
Kirchenversammlungen von Estinnes (im
Hennegau) 743 und Soissons 744 be-
stimmten, daß das eingezogene Gut zum
größeren Teil von den Inhabern als wirk-
liches Precarium behandelt, ein Zins an
die Kirche gezahlt werden und mit dem
Tode des Besitzers das Gut an die Kirche
zurückfallen solle, ein anderer Teil sollte
zurückgegeben werden. Zu dem Rückfall
an die Kirche kam es jedoch regelmäßig
nicht, das Gut wurde auf Gebot des Königs
(verbo regis) von neuem verliehen. Die
Verleihungsform des Precarium oder Bene-
ficium ward von nun ab die typische Form
der Landausstattung des Königs an seine
Antrustionen und Vasallen. Sie be-
gründete, wie das Precarium überhaupt,
ein nur persönliches Recht, welches ohne
Anerkennung oder Bestätigung seitens des
Königs auf den Erben des Beneficiarius
(,,bei Mannsfall") nicht überging, welches
aber zum Unterschied von den sonstigen
Praestariae auch mit dem Tode des Ver-
leihers (,,bei Herrenfall") erlosch (da damit
das Vasalli.tätsverhältnis aufhörte). Die
Veräußerungsbefugnis stand dem Herrn
über das Gut zu. Wegen justa causa, aber
nicht willkürlich, konnte das Gut genom-
men werden. Als justa causa galt De-
terioration und Nichterfüllung vasalliti-
scher Pflichten. Ein Zins wurde regelmäßig
nicht gefordert, dafür hatte der Vasall
Kriegsdienste zu leisten. So ward das Bene-
ficium zum höheren Leiheverhältnis. Erblich
war es de jure nicht, wenngleich es tat-
sächlich dem Erben belassen werden mochte.
§ 4. Zu Beneficium verliehen wurden zu-
nächst einzelne Grundstücke, später größere
Distrikte, Kirchen (was durch die Einrich-
tung der Eigenkirchen befördert wurde),
Nutzungsrechte, schließlich auch Ämter
(honores), die ursprünglich nichts mit Lehn
zu tun hatten und deren Inhaber höchstens
Grundstücke zu Benefizialrecht erhielten,
während später honor und beneficium
identifiziert werden.
Die Verbindung von Beneficium und Va-
sallität war mit dem Zeitpunkt besiegelt,
wo die Auffassung zum Durchbruch kam,
daß Empfang eines Beneficiums zur Va-
sallität verpflichte.
Ob auf die Ausbildung des Lehnswesens
die durch die Arabereinfälle notwendig ge-
wordene Umwandlung von Fußheeren in
Reiterheere von erheblichem Einfluß war
(Brunne r), mag dahingestellt bleiben.
Daß in den Reiterheeren der Gemeinfreie
LEHNSWESEN
139
vor den berittenen Lehnsleuten, die unter
ihren Seniores zu Felde zogen, zurücktritt,
ist begreifhch und wird durch die spätere
Geschichte der Ministerialität bestätigt.
§ 5. Das Ende der Karolingerzeit zeigt
bereits den maßgebenden Einfluß des
Lehnswesens. Das Lehn hat nicht bloß
auf Verhältnisse zwischen dem König und
dessen Vasallen (vassi dominici, regales),
sondern auch auf das zwischen Untertanen
untereinander Anwendung gefunden, denn
Kommendation und Precarium waren
Rechtsbildungen allgemeiner Art. Es ist
ein Treuverhältnis auf vermögensrecht-
licher Grundlage, das dem Vasallen des
Königs (Kronvasallen) gestattete, wieder
Vasallen zu haben (Aftervasallen, vavassi
siehe 'Afterbelehnung'). Es wurde ein-
gegangen in der Form der Kommen -
dation (Handreichung, Legen der gefal-
teten Hände in die sie umschließenden
Hände des Herrn [,, Mannschaft Thuen",
'homagium facere', ,,Hulde thun"]), ver-
bunden mit dem Treueid [,,hulde sweren"]
und häufig dem Kuß, wogegen der Herr
das Beneficium erteilte (investitura, le-
nunge). In Deutschland war das 'Mann-
schaft Thuen' dem Lehn wesentlich. Lehn
ohne Mannschaft war kein rechtes Lehn.
(Deshalb sindBischöfe und Äbte in Deutsch-
land erst seit dem 12. Jh. wirkliche Lehns-
leute, da sie erst seitdem Mannschaft leiste-
ten). Kraft des Treuverhältnisses hatte
der Herr den Vasallen zu beschützen, war
befugt, ihn zu rächen, für ihn Klage zu
erheben, ihm vor Gericht beizustehen,
daher heißt der Vasall auch 'sperans' oder
'susceptus'. Der Vasall seinerseits durfte
den Herrn nicht schädigen an Leib, Leben,
Vermögen, Ehre, nicht mit den Feinden
des Herrn in Verbindung stehen, er mußte
sich zu gewissen Zeiten bei dem Herrn ein-
finden, namentlich der Vasall des Königs
auf den Reichstagen. Seine Hauptpflicht
war die militärische; pekuniäre Leistungen
waren nicht ausgeschlossen, aber selten und
hoben das niedere, unfreie Leiheverhältnis
gegen das höhere, freie ab. Dabei steht
zunächst der Lehnsdienst den Untertanen -
pflichten nach. Erst Mitte des 9. Jhs.
dringt die Auffassung durch, daß der
Lehnsherr (senior) dem Landesherrn vor-
gehe (vgl. jedoch bei 'Treueid'). Im Heere
erscheinen jetzt die Seniores mit ihren
Reitern. Der Heerbann des Königs er-
geht an die Seniores, diese lassen ihn weiter-
gehen an ihre Vasallen. Eine eigene Lehen -
gerichtsbarkeit besteht in karolingischer
Zeit noch nicht, nur daß die königlichen
Vasallen das Recht hatten zu ,,reclamare
ad regis definitivam sententiam". Im
übrigen ist der Vassus noch dem Grafen-
gerichte unterworfen, doch sollte sein
Senior versuchen, vorher ihn zur Erfüllung
seiner Pflicht anzuhalten. Erst der nach-
karolingischen Zeit gehört die Ausbildung
einer eigenen Gerichtsgewalt des Senior über
den Vasallen, der genossenschaftliche Zu-
sammenschluß derVasallen als 'pares curiae',
die Ausbildung der Erblichkeit des Lehns,
die Schaffung einer Lehnshierarchie (Heer-
schildgliederung) u. a. an, worauf hier nicht
eingegangen werden kann.
Grundlegend sind die Werke von P. Roth
Geschichte des Beneficialwesens 1850 und 'Feu-
dalität und Untertanenverband 1863, wogegen
Waitz VG. 113 I S. 293 ff. und IIP S. 14 ff., 36 ff.,
sowie Anfänge der Vassallität 1856 teilweise ab-
weichende Ansichten verficht. Sodann die ver-
dienstlichen Untersuchungen von B r u n n e r
gesammelt in dessen Forschungen z. Geschichte
des deutschen u. jranzös. Rechts 1894. Vgl. ferner
Brunner DRG. II 207 ff., 242 ff. R. Schrö-
der DRG. 5 § 24, woselbst detailherte Literatur-
angaben. Neuestens auf eigenen Wegen wan-
delnd E. M a y e r in Festg. für R. S o h m 1914
S. 23 ff. Allgemeine Gesichtspunkte bei v. B e -
low Der deutsche Staat des Mittelalters, 19 14,
S. 243 ff. Von französischen Autoren zumal
Fustel de Coulanges Les Origines du
Systeme feodal (Hist. des inst, poliliques de l'an-
cienne France) 2 ed. 1900. Für das spätere
deutsche Lehnrecht H o m e y e r System der
sächsischen Rechtssbücher im Sachsenspiegel II,
2 S. 261 ff. Ficker Vom Heerschilde 1862.
K. Lehmann.
B. England. I. § 6. Die Ge-
schichtsforscher stimmen im allgemeinen
darin überein, daß ein ausgebildetes Feudal-
system in England nicht vor der normanni-
schen Eroberung bestand; aber auch darin,
daß eine gewisse Entwicklung dazu
während der späteren sächsischen Peri-
ode klar erkennbar ist; hier hört jedoch die
Übereinstimmung auf. Die Fragen, in-
wieweit die Verhältnisse im 10. und li.
Jahrhundert wesentlich feudal waren und
in welchem Umfange das neue System das
140
LEHXSWESEX
vorausgehende alte ersetzte, sind noch Ge-
genstand von Meinungsverschiedenheiten.
§ 7. Diese ^leinungsverschiedenheit er-
gibt sich aus dem verschiedenen Stand-
punkt, den man einnimmt. Die älteren
Forscher lehnten oft entschieden das Be-
stehen eines Feudalsystems ab. Als Ver-
treter dieser Schule sind Stubbs und Free-
man zu nennen. Stubbs findet nur wenig
in der altenglischen Gesellschaftsordnung,
das wirklich als feudal anzusprechen ist.
Freeman sieht mehr; wenn jedoch dieengli-
schenEinrichtungen bei derEroberung durch
gänzlich andere ersetzt wurden, so verliert
das angelsächsische System etwas von dem
Glänze, den ihm Freeman zugesprochen hat.
§ 8. Neuere Forscher sind zu der Auf-
fassung gekommen, daß das Feudalsystem
auch in England eine normale Stufe der
Entwicklung war. Sie finden natürlich
viel, das in den Verhältnissen am Ende
der sächsischen Periode als feudal anzu-
sprechen ist. Zu dieser Schule gehören
unter andern ^Maitland und Vinogradoff.
Aber nicht alle Gelehrten nehmen zurzeit
diesen Standpunkt ein: Round und Adams
fahren fort, die Bedeutung der normanni-
schen Eroberung in dieser Beziehung zu
betonen.
IL § 9. Im folgenden sollen die einzel-
nen Gesichtspunkte erörtert werden; de-
finitive Schlüsse lassen sich noch nicht
ziehen.
Ein hervorstechender Zug des Feudal-
systems ist das persönliche Verhältnis
zwischen Herr und Mann. Der Brauch,
daß ein Freier in ein Schutzverhältnis
trat, bestand in England lange vor dem
Jahre 1066. Einige Forscher haben die
Sache so aufgefaßt, daß der Gefolgschafts-
eid den Ausgangspunkt für das spätere Ge-
lübde der Lehnstreue bildet; aber diese Auf-
fassung ist unsicher. Der Eid des Kriegers
hatte eine militärische Bedeutung, der des
Vasallen eine allgemeinere. Vinogradoff
führt ihn auf die seit dem Anfang der
englischen Siedelungen in Übung gewesene
Schutzherrschaft zurück. Ein Schutz-
verhältnis (engl. com7nendation) im eigent-
lichen Sinne ist deutlich in den Gesetzen
/Ethelstans (925 — 40) zu erkennen, wo
erwähnt ist, daß landlose Leute sich einem
Herren unterstellen sollen. Hier haben
wir einen offenbar allgemeinen Brauch, der
so gesetzliche Anerkennung findet; er dient
der x\bsicht des Königs, eine verantwort-
liche Persönlichkeit für die Untertanen zu
haben, die nicht durch ihren Besitz faßbar
waren. Eine Eidesformel ist uns über-
liefert, in der der J\Iann schwört, zu lieben
und zu meiden, was sein Herr liebt und
meidet, soweit es die weltlichen und gött-
lichen Gesetze zulassen [hylda^; vgl. Lie-
bermann, Gesetze 396). Wie weit dieser
Brauch verbreitet war, läßt sich nicht fest-
stellen, aber er wurde offenbar bald auch
unter den Landgesessenen üblich, denn
das Domesday-Buch nimmt an, daß, wo
Landbesitz in Frage kommt, ein Schutz -
Verhältnis zu finden ist. Zweifellos trug der
Einfall der Wickinger dazu bei, diesen Ge-
brauch auszubreiten. Der vollständige Zu-
sammenbruch der sozialen und staatlichen
Verhältnisse, der die Folge eines fast ganz
von Einfällen und Räubereien erfüllten
Zeitalters war, führte die Bewohner natur-
gemäß dazu, bei den weltlichen oder geist-
lichen Grundherren Schutz zu suchen.
Auch in Friedenszeiten konnte das Schutz-
verhältnis beiden Parteien gewisse Vorteile
bringen; namentlich konnte der Herr dem
seinem Schutz unterstellten Mann in Streit-
fällen und vor Gericht von Nutzen sein.
§ 10. Neben dieser neuen persönlichen
Verbindung entstanden neue Formen des
Landbesitzes, und zwar die des abhängigen
Besitzes. Es wäre schwierig zu beweisen,
daß ursprünglich eine notwendige Ver-
bindung zwischen Schutzverhältnis und
abhängigem Landbesitz bestand; aber es
ist leicht begreiflich, daß der Herr, der die
Gewalt über des Mannes Person hatte, auch
die über sein Land besaß. Die neuen For-
men des Landbesitzes gingen gewöhnlich
auf Belehnungen zurück, deren rechtliche
Kraft von der Erfüllung bestimmter Be-
dingungen abhing. Solche Belehnungen
waren augenscheinlich in alten englischen
Zeiten ganz allgemein. Sie wurden oft für
einen bestimmten Zeitraum gemacht, oft
für drei Generationen; aber sie hatten die
Neigung, dauernd zu werden. Der Inhaber
wollte vermutlich nicht selten das Land
bei Ablauf des Termins behalten;
anderseits waren die Rechte des Leih-
herren oder seiner Erben nicht ganz
LEHNSWESEN
14]
verloren. Das so bedingt geliehene Gut
wurde oft Lehnsland (l^n-land) genannt.
Der Brauch kann bis in die älteren
sächsischen Zeiten verfolgt werden; er war
besonders im 10. Jahrhundert verbreitet.
Unsere besten Beispiele dafür sind wahr-
scheinlich die Lehen von Bischof Oswald
(Worcester, 961 — 992). Mehr als 70 Lehen
wurden von diesem Bischof vergeben,
wohl meistens an Leute von einer ge-
wissen Bedeutung in ihrer Gegend. In
vielen Beziehungen weisen diese Belehnun-
gen auf feudale Gewohnheiten und Bräuche
hin. Die Terminologie dafür ist in ge-
wissem Umfange feudal. Die Belehnungen
sind bedingt; sie werden von einem
Treueid begleitet; bestimmte Dienste wer-
den ausgemacht; eine Nichterfüllung der
zugesagten Leistungen konnte den Verlust
oder andere Bestrafung mit sich bringen;
eine der vereinbarten Dienstleistungen er-
innert an militärischen Dienst, nämlich die
Pfhcht zu reiten, die wahrscheinlich einen
Kriegsdienst zu Roß bedeutet. Auch eine
Art von Unter-Belehnung war gebräuchlich.
Der König konnte einer Kirche eine Be-
lehnung machen, die Kirche ihrerseits einem
Ritter einen Teil davon übertragen, und
der Ritter verteilte wahrscheinlich das Land
unter verschiedene Bauern. Jede Über-
tragung war aber nur bedingter Natur.
Auch andere Formen der Abhängigkeit sind
vorhanden: an Stelle der Landnutzung
konnte der König oder Herr eine Art von
Oberhoheit verleihen, die Erträgnisse der
Rechtsprechung im ganzen oder teilweise,
und ähnliches.
§ II. Abhängiger Landbesitz führte
zu einer Art von Grundherrschaft.
Das Rittergut (engl, manor) ist nicht
ein notwendiger Bestandteil des Feudal-
systems, aber es schließt Bedingungen
ein, die für dessen Zwecke besonders ge-
eignet sind. Das 11, Jahrhundert sah
eine große Entwicklung nach dieser Rich-
tung. Im Jahre 1066 war England augen-
scheinlich ein Volk von großen Grund-
besitzern, und das Dorf war der Mittel-
punkt des ganzen Systems. Der Übergang
zu dem normannischen Feudalsystem war
so verhältnismäßig leicht. Eine ins
einzelne gehende Gruppierung der Dorfbe-
wohner in verschiedene Grade von Freien
und Nichtfreien diente ähnlichen Zwecken.
Diese Klassifizierung hatte zweifellos haupt-
sächlich eine ökonomische Basis, aber öko-
nomische Abhängigkeit führt doch auch
I zur Unfreiheit in anderer Beziehung.
§ 12. Der Herr der abhängigen Ort-
schaft war mehr als nur Landbesitzer; mehr
oder weniger war er der örtliche Herrscher.
Zweifellos wurde der Gebrauch, die öffent-
i liehe Gerichtsbarkeit in private Hände zu
legen, in England schon vor dem Ende der
sächsischen Periode allgemein. Er er-
scheint zuerst in der negativen Form der
Steuerfreiheit. Der Belehnte ist von der Be-
I Zahlung bestimmter fiskalischer Lasten frei,
oder vielmehr er kann für seinen eigenen
Gebrauch eintreiben, was sonst in den
königlichen Schatz fließen würde. Aber
I der Beliehene muß auch die Macht
haben, die Eintreibung gegebenenfalls zu
i erzwingen, und das gibt gerichtliche Macht-
\ befugnisse und verwandelt die negative in
I eine positive Gabe. Anfänglich scheint
I die Kirche allein in dieser Richtung be-
günstigt gewesen zu sein, aber bald wurden
' diese Rechte allgemein. Belehnungen
: dieser Art konnten eine tatsächliche Über-
i lassung von Land mit der Steuer-
! freiheit in sich schließen, oder sie
konnten die fiskalischen Rechte allein
, übertragen. In den Gesetzen des lO. Jahr-
I hunderts erscheint der Ausdruck söcn,
I der sich augenscheinlich nur auf die Recht-
i sprechung bezieht und nicht notwendiger-
weise mit fiskalischen Verhältnissen ver-
bunden ist. Ethelred sagt: ,,Über einen
Königsthegn habe Niemand Gerichtsbarkeit
; als der König selbst" (Gesetze Ethelreds
III 11). In den späteren Dokumenten finden
die Rechte der privaten Jurisdiktion ihren
Ausdruck in der Formel 'sac and soc' [sacu
\ and söca). Es ist bisweilen schwer, genau zu
j bestimmen, was dieser Ausdruck besagt.
Man hat gemeint, daß nur der Ertrag der
Rechtsprechung, die Bußen, die für be-
; stimmte Vergehen erhoben wurden, dem
Belehnten zustanden und nicht die Recht-
sprechung selbst; aber es ist nicht an-
zunehmen, daß ein König im alten Eng-
land auf ertraglose Rechtsprechung Wert
I gelegt hätte. Es ist nicht wahrschein -
I lieh, daß jemals die unbeschränkte Ge-
I richtsbarkeit verliehen wurde; die Ahn-
142
LEHXSWESEX
düng gewisser Vergehen blieb wohl
immer dem König vorbehalten, aber über
die Art dieser Vorbehalte ist nichts Be-
stimmtes überHefert.
§ 13. Für sein Lehen leistete der Belehnte
höhere Dienste, besonders militärische. Rit-
terdienst war also das hervorstechendste
Kennzeichen des Systems. Daß in
angelsächsischen Zeiten die Gewohnheit,
Heeresdienst für Landgabe zu leisten, be-
stand, ist unbestreitbar. ',,Die kriege-
rischen Pächter der Eroberung bestanden
aus Rittern und Dienstmannen. Sie
traten so ganz natürlich an die Stelle, die
früher die ßegnas, drengas, räd-cnihtas und
liheri homines eingenommen hatten" (Vino-
gradoff). Man nimmt gewöhnlich an, daß
der Ritterdienst sich hauptsächlich aus der
älteren Thegnschaft entwickelte, und der
Beweis dafür wird in dem Vertrage von
Bischof Oswald mit seinen Lehnsleuten
gesucht, in dem gesagt ist, daß der Lehns-
mann die volle Ritterdienstpflicht leisten
soll; auch der militärische Charakter der
Thegnschaft wird hervorgehoben, vielleicht
mehr als die Quellen zulassen. Die Fünf-
Hid-Einheit ist als der Ausgangspunkt
des Ritterlehns hingestellt worden. Jedoch
die Theorie, daß der normannisch-englische
Ritterdienst nur der Form nach neu war,
hat ernste Bedenken gegen sich. Ver-
pflichtung zum Heeresdienst bestand als
eine allgemeine Einrichtung unter den
Angelsachsen. Er mag mit der Zeit an
den Grundbesitz gebunden, er mag auf
der Basis, daß ein bewaffneter Mann von
jeder Gruppe von Fünf-Hid dienen
mußte, durchgeführt worden sein. Aber
solch eine Einrichtung hat nur eine
schwache Ähnlichkeit mit wirklichem
Lehnsdienst. Es ist nur ein Notbehelf, um
eine alte nationale Verpflichtung in Kraft
zu behalten, und nicht ein bestimmtes Ab-
kommen, daß der Dienst für Landbeleh-
nung oder andere Schenkung geleistet
werden mußte.
§ 14. Gewisse rudimentäre Formen ein-
zelner Begleiterscheinungen desFeudalismus
sind auch sonst in den alten englischen
Quellen entdeckt worden. Etwas, was ganz
der Lehnware entspricht, ist nicht
gefunden worden; das angelsächsische
*here-geat' (s. d.) war etwas ganz anderes.
Die Annahme von Maitland, daß der Ge-
brauch, Schenkungen zu machen, die zwei-
mal (für drei Generationen) vererblich waren,
zu fortgesetzter Beerbung auf der Basis
der Lehnware führte, findet keine Unter-
stützung in den Quellen. Bei Minder-
jährigkeit oder Verheiratung ist die Situa-
tion verschieden. Maitland stellt fest, daß
im Jahre 938 Landbesitz im Besitz einer
Vvitwe gelassen wurde, unter der Bedin-
gung, daß, wenn sie wieder heiratete, sie
ihren Mann unter den Untertanen des
Gutsherrn wählen sollte. Fälle ähnhcher
Art hat Vinogradoff beigebracht.
ni. § 15- Die Gegenwirkung gegen die
ältere antifeudale Richtung in der For-
schung hat manche Gelehrte zu Auffassun-
gen veranlaßt, die beinahe ebenso angreifbar
sind wie die von Freeman. Es ist vor-
schnell, zu sagen, daß Feudalismus eine
notw^endige und auch wohltätige Stufe in
der englischen Entwicklung war. Diese
Stellungnahme ist ohne Zweifel verant-
wortlich für manche unsichere und un-
begründete Interpretation. Auf jeden Fall
können viele der Tatsachen verschieden
ausgelegt werden. Ich verweise nur auf
die Kontroverse über den Ritterdienst.
§ 16. Während augenscheinlich ist, daß
ein ansehnlicher Komplex von Einrichtun-
gen feudaler Art am Ende der angelsächsi-
schen Monarchie bestand, so ist auch er-
sichtlich, wie w^eit diese von einem ent-
wickelten Feudalsystem entfernt waren.
Die Verhältnisse, die die Person und den
Landbesitz betrafen, waren sehr verworren.
In gewissen Grafschaften konnte ein Mann
Schutzbefohlener des einen Herrn sein
und Land von einem andern haben. Er
konnte unter dem Schutze eines Herrn
stehen und unter der Gerichtsbarkeit eines
andern. Oder er konnte mehr als einem
Herrn schutzbefohlen sein. Von einem
Herrn geliehenes Land konnte unter die
Obergewalt eines andern kommen. Es
konnte verkauft werden und doch
unter der Obergewalt desselben Herren
bleiben. Das Domesday-Buch ist unsere
hauptsächlichste Quelle für diese ver-
wickelten Verhältnisse. Aber die Grund-
lagen gehen bis in die sächsische Periode
zurück.
§ 17. Es ist zweifelhaft, ob sich das söge-
LEHNSWESEN
43
nannte angelsächsische Lehnswesen, wenn
es sich selbst überlassen blieb, zu einem
festen System entwickelt hätte. Viele
der Zufälligkeiten waren ohne Zweifel
die Folge zeitweiser Schwierigkeiten und
würden wahrscheinlich mit deren Ur-
sachen verschwunden sein. Hinter
den späteren feudalen Einrichtungen sieht
Vinogradoff den Rahmen eines älteren
territorialen Systems, das aus dem Jahr-
hundert der angelsächsischen Invasion
datiert. Hätte kein äußerer Druck ein-
gesetzt, so hätte dieses ältere System sich
wieder Geltung verschafft und seine Be-
deutung zurückgewonnen. Aber trotz
allem, der bestimmende Faktor in der Ent-
wicklung des englischen Lehnswesens als
eines geschlossenen Systems war erst die
normannische Eroberung. '
S t u b b s Constitutional History I 273 ff.
F r e e m a n Norman Conquest I 62 ff. M a i t -
1 a n d Domesday Book and Beyond 66 ff.; 258 ff.
Round Feudal England 225 ff. Vinogra-
doff English Society in the eleventh Century,
passim. Adams in: Am. Hist. Rev. VII 11 ff.
L. M. Larson.
C. N o r d e n. §18. Das n o r d i s c h e
Lehen (len, län, leen, Icsn, län) scheint
sich aus ähnlichen Wurzeln entwickelt zu
haben wie das fränkische. Indessen stehen
uns (ähnlich wie bei der Gefolgschaft, siehe
daselbst) nur über die Geschichte des a 1 t -
norwegischen Lehns genauere Be-
richte zu Gebote, während das dänische und
schwedische Lehn uns erst in späteren
Quellen als ziemlich abgeschlossenesRechts-
institut entgegentritt und auf Island be-
greiflicherweise in republikanischer Zeit
von Lehn nicht gesprochen werden kann.
Da indessen das dänische und schwedische
Lehn mit dem norwegischen enge Ver-
wandtschaft besitzt, dürfte die Entwick-
lung in allen drei Reichen die gleiche ge-
wesen sein.
I. A m t s 1 e h e n. § 19. Während in
früher Heidenzeit die dem Lehen praktisch
nahekommende, aber von ihm begrifflich
zu scheidende Form des unterworfe-
nen abgabepflichtigen Un-
terkönigtums eine große Rolle ge-
spielt zu haben scheint, treten in Norwegen
seit König Harald harfagri Amtslehen
auf. Harald verlieh den Jarlen die Obrig-
keit über bestimmte Distrikte, und zwar
derart, daß die Einkünfte aus diesen Di-
strikten zu 2/3 an den König, zu 1/3 an den
Beliehenen fallen sollten (L e h n auf
Abrechnung). Diese, vielleicht nach
karolingischem Vorbild, getroffene Neue-
rung bestimmte für die Folgezeit den
Begriff des ,, Lehns" im technischen Sinne.
In Norwegen bezeichnete ,,Lehn" ein
A m t s 1 e h e n , sei es ein Fahnen-
1 e h e n (Lehn des Jarl oder Herzog, siehe
'Fahnenlehen'), sei es ein niedrigeres
Amtslehen, insbesondere das Lehn
des Sysselmannes. Das Amtslehen war
regelmäßig Lehn auf Abrech-
n u n g , sei es, daß der Amtsinhaber
einen bestimmten Prozentsatz der Ein-
nahmen erhielt, oder daß ihm gewisse Ein-
nahmen ganz, andere dagegen dem König
vorbehalten waren (so beim Sysselmann,
der die kleineren Gefälle behielt, während
die größeren dem König verblieben). Nur
ganz ausnahmsweise besitzt es einen an-
dern Charakter (voller Genuß aller Ein-
künfte, sog. Lehn gegen reinen
Dienst, so später beim Fahnenlehen
— oder Erlegung einer Pauschalgebühr,
sog. Lehn gegen Abgabe). Die
normale Gestaltung des Amtslehns als Ab-
rechnungslehns war begreiflicherweise der
' Erhaltung einer starken Zentralgewalt
I günstig.
Der Lehnsmann war verpflichtet, dem
; König [länardröttinn) eine Anzahl Krieger
I zu stellen. Aber auch diese Heerespflicht
i spielte in Norwegen bei weitem nicht die
i Rolle wie im Süden, da in Durchführung
der allgemeinen Dienstpflicht der größte
Teil der Mannschaft auf direktes könig-
liches Gebot einberufen wurde.
Das Amtslehn war regelmäßig nicht erb-
lich, Herrn- wie Mannsfall ließen es regel-
mäßig enden, ja im 14. Jh. erklärte der
Reichsrat, daß Reichsämter nicht über
die Lebenszeit des jeweiligen Herrschers
verliehen werden könnten. Alle diese Mo-
mente haben eine Feudalisierung des alt-
norwegischen Staates verhindert.
§ 20. Auch die schwedischen Amts-
lehen des Voigts und Jarl waren nicht erb-
lich und selten Lehen gegen reinen Dienst,
und ähnlich scheint es mit den niederen
dänischen Amtslehen des umbuzman
144
LEHNSWESEN
gestanden zu haben, während die dänischen
Herzogslehen zwar nicht erblich, aber Lehen
gegen reinen Dienst waren.
n. Sonstige Lehen (veizla, min-
dere Lehen). §21. Außer den Amtslehen
treten uns andere Lehen, zumal Lehen
an Grundstücken, entgegen. Der
technische Name hierfür ist in Nor-
wegen veizla, ein Wort, das so viel
wie 'munus, beneiicium' bedeutet — wäh-
rend in Schweden und Dänemark das
Wort ,, Lehen" auch hierauf erstreckt wird.
Der Inhaber eines norwegischen Amts-
lehns bekam regelmäßig zugleich eine
veizla, so daß sich daraus erklärt, daß
Amtslehn und veizla in den Geschichts-
quellen nicht scharf geschieden werden.
Umgekehrt aber konnte eine veizla gewährt
werden, ohne daß ein Amtslehn verliehen
wurde. Die veizla repräsentiert also das
privatrechtliche Lehn gegenüber dem öf-
fentlich-rechtlichen Amtslehn. Die veizla
konnte zu Eigentum, unbeschränktem oder
beschränktem (der von v. Amira NOR. H
621 behauptete Satz, daß bei Schenkungen
von Land von Rechts wegen die Weiterver-
äußerung an die Bestimmung des Schen-
kers gebunden war, ist für Norwegen nicht
erweislich) oder zu Leiherecht, zu erblichem
und nicht erblichem Recht, erfolgen. Der
König w^ar hierin frei, gleichgültig, ob es
sich um Privatgut oder Reichsgut handelte,
denn es galt das Wort, an einem Königs -
wort dürfe nicht gerüttelt werden. Im
Zweifel gewährte die veizla aber nur
Nutzungsrecht (ohne Abrechnungs- und
ohne Abgabepflicht) und zwar ein Nutzungs-
recht für die Dauer der Eigenschaft als
Lehnsmann, d. h. wenn nicht ein Bruch
der Lehnstreue vorlag, ein Nutzungsrecht,
welches mit Herrn- oder Mannsfall erlosch.
Erblich war das Recht im Zweifel nicht.
§ 22. Die königlichen veizlur wurden in
Norwegen regelmäßig von gewissen Mit-
gliedern der hird' (s. Gefolgschaft) verliehen.
Als solche erschienen außer dem Inhaber von
Amtslehen (Jarlen und Sysselmännern)
die ,, Landherren' (lendirmenn ; s. Stände-
wesen), welche seit Harald harfagri in ein
Lehnverhältnis zum Könige getreten waren.
Sie besitzen an sich nicht Amtslehen, wohl
aber erhalten sie Lehngüter {veizlur) von
bestimmtem Mindestertrag. Sonstige Mit-
glieder der königlichen hirä erhalten keine
veizlur, sondern festen Sold. Erst in späte-
rer Zeit werden kleinere veizlur an niedere
Beamte verliehen. Darnach waren die
veizlur auf einen engen Kreis von Magnaten
(Jarlen, Sysselmännern, Landherren) be-
grenzt, so daß es sich erklärt, daß das Lehn-
geben in späterer Zeit mit Steuerfreiheit
(Immunität) versehen ist.
§ 23. Da die königliche veizla nur x^Iit-
gliedern der hirä gewährt wurde, setzte sie
ein Gefolgschaftsverhältnis voraus. Gleich
dem fränkischen Lehn ist also bei der nor-
wegischen veizla Ya.s?i\\it2it und Benefizial-
wxsen vereinigt.
Nicht ausgeschlossen war, daß der Kron-
vasall (z. B. der Jarl) seine veizla einem
andern weiterverlieh (Hirdskra Kap. 17).
Aber auch dann mußte ein Vasallitätsver-
hältnis begründet werden.
Die Haup^tpflicht des Empfängers einer
veizla war die Pflicht, eine gewisse Anzahl
Krieger zu erhalten (Heerfahrt) sowie die
Pflicht, bei Hofe sich einzufinden (Hoffahrt).
§ 24. Ähnlich scheinen nach den dürftigen
Quellen die Verhältnisse in älterer Zeit in
Dänemark und Schweden ge-
legen zu haben.
§ 25. Seit dem 13. Jh. dringt nach dem
Norden das deutsche Lehnrecht, zu-
erst nach Dänemark, seit dem 14. Jh. nach
Schweden und Norwegen. Es tritt eine
Vermehrung der erblichen Lehen ein, und
es wird die Form des Pfandlehens
(s. Erblehen) häufig bei der Geldnot der
Könige. Trotzdem hat diese Einwirkung
keine tieferen Spuren hinterlassen. Bei
den Amtslehen insbesondere erhält sich der
alte, mehr verwaltungsrechtliche Cha-
rakter, und der Übergang von der Lehns-
zur Amtsidee, der seit dem 16. Jh. wahr-
nehmbar ist, vollzieht sich ohne Schwierig-
keit. — Eine Art Belehnung zur treuen
Hand war häufig das sog. slotslove, d. h. die
Belehnung mit Festungen zu freiem Wider-
ruf seitens des Königs oder dessen, dem
der König sein Recht übertrug.
Hertzberg Lhi og veizla i Norges sagatid
in: Germanist. Abhandl. für K. M a u r e r
1893 S. 285 ff. T a r a n g e r II, i 1904 p. 270 ff.
A. B u g g e Vesierlandenes Indflydelse paa
Nordboernes ydre Kultur etc. 1905
p. 106 ff". K. Lehmann Der Ursprung des
LEIBEIGENE— LEIBESSTRAFEN
45
norwegischen Sysselamtes in: Abhandlungen zur
germanischen Rechtsgeschichte 1888 S. 211 ff.
Maurer Vorl. I, i S. 345 ff. L i e Lensprincipet i
Norden 1907 (Beilage zu Tidsskr. for Retsviden-
skab 1907). L. H o 1 b e r g Kirke og Len under
Valdemarerne 1899 p. 173 ff. E r s 1 e v Norge
og Lensmand i det sextende Aarhimdrede 1879,
Steenstrup Studier over Kong Valdemars
Jordebog 1874 p. 29 ff. Kofod Anchers
Samlede jurid. Skrifter III p. 252 ff. Jargen-
s e n Forelcesninger over den danske Retshistorie
p. 186 ff., 229 ff. Malm ström Om Cen-
iralisation, Embetsmän och Län i Sverige under
Medeltiden in: Bergstedts Tidskr. för Literatur
1851. Nordström Om länsförfattningen i
den svenska norden indtil Gustav I. tid 1826.
H. Hildebrand Sveriges Medeltid II
p. 105 ff., 819. Naumann Sveriges Stats-
jörfattningens Rätt, 1879, p- 44 ff- v. B r ü n n -
eck in SZfRG. 28, i ff. K. Lehmann.
Leibeigene. § i. Wie in dem Art. ,, Un-
freie" (s. dort) dargelegt ist, bildete sich
im Laufe des Mittelalters der Unterschied
zwischen dinglich und persönlich unfreien
Personen aus. Für die letzteren gibt es
vielerlei Bezeichnungen: eigen, eigenbe-
hörig, halseigen und andere. Das Wort
leibeigen ist zuerst i. J. 1388 bezeugt, vor-
her aber schon ein entsprechendes lateini-
sches (proprius de corpore). Seit dem 15.
und 16. Jh. verdrängt es die ältere Bezeich-
nung 'eigen'. Die Sache, d. h. die rein per-
sönlich bedingte Abhängigkeit, ist bereits
für das frühere Mittelalter (9. Jh.) nach-
weisbar (Waitz V [2. Aufl.], S. 284, 288 u.
313)-
§ 2. Unter diesen Leibeigenen darf man
sich nicht etwa Leute von besonders un-
günstiger Rechtsstellung denken; in der
Bezeichnung liegt eben nur der Gegensatz
gegen die dingliche Abhängigkeit; die Leib-
eigenen standen manchmal besser als die
Hörigen (die dinglich abhängigen). Die
Leibeigenschaft hat überwiegend nur ver-
mögensrechtliche Lasten zur Folge. Daher
konnte ein Leibeigener zugleich Höriger
eines andern Herrn werden. Durchaus
irrig ist es eben deshalb auch, die Leib-
eigenen lediglich als die unfreien Haus-
diener und Feldarbeiter anzusehen. Sie
befanden sich vielmehr in den mannig-
fachsten Lebensstellungen; der Herr ließ
ihnen Freiheit, wenn er nur die begrenzten
Leistungen von ihnen erhielt. Die Leib-
eigenen sind nicht die einzige Art der per-
Hoops, Reallexikon. III.
sönlich abhängigen Leute. Auch die
Wachszinsigen gehören dazu. Auf sie wird
aber der Ausdruck leibeigen nicht ange-
wandt.
W i 1 h. Meyer Guts- u. Leibeigentuni in
Lippe seit Ausgang des Mittelalters. Diss. Halle
1896 (Jahrbücher f. Nat.ök. Bd. 67). Tb.
Knapp Gesammelte Beiträge z. Rechts- u.
Wirtschaftsgeschichte vornehmlich des deutschen
Bauernstandes. Tübingen iq02. G. v. B e 1 w
Der detUsehc Staat des Mittelalters I (S. 122
Anm. i) Leipzig 19 14. AI. Meister Studien
ztcr Geschichte der lVachszi?isigkcit. Münster
i. W. 19 14. G. V. Below.
Leibesstrafen. § i. Die L. sind entweder
Verstümmelungsstrafen oder Zufügung
eines sonstigen körperlichen Übels (Strafen
zu Haut und Haar).
§ I. Zu jenen rechnet das Verstümmeln
(ahd. stumhalön) von Hand und Fuß, wo-
bei die rechte (schwertführende) ,, vordere",
,, höhere" Hand und der linke (in den
Steigbügel tretende) Fuß bevorzugt waren.
Ferner Abhauen eines Fingers, insbesondere
des Daumens, Ausreißen der Zunge, Aus-
brechen der Vorderzähne, Abschneiden der
Oberlippe, Ohrenschlitzen und insbesondere
Blendung und Entmannung (vgl. spie-
gelnde Strafen). Nase und Ohren werden
nach nordischem Recht der Ehebrecherin
abgeschnitten, die dann altnord. hörstakka
(wegen Ehebruchs Verstümmelte) heißt.
Dem Messerstecher und Waffenzücker wird
nach nordischem Recht Messer oder W^affe
durch die Hand gestoßen, dem Dieb das
erste Mal das eine Ohr, dann das andere,
schließlich die Nase abgeschnitten und er
anorw. stüfa ok nfija genannt.
Ihrer Herkunft nach ist die Verstümme-
lungsstrafe weder als öffentliche noch als
Privatstrafe aus der Friedlosigkeit hervor-
gegangen, sondern aus der Todesstrafe;
hier, indem dem Verletzten nicht mehr die
Tötung, sondern nur noch die Verstümme-
lung des preisgegebenen Täters gestattet
wurde. Sie ist daher erst in späterer Zeit
häufig und meist ablösbar durch die
entsprechende Gliederbuße (s. Buße).
§ 2. Die Strafen zu Haut und Haar (vgl.
die späteren Alliterationen: damnatio pellis
et pili, corio et crinihiis puniendus) sind vor
allem Geißelung und Abschneiden des
Haupthaares. Die Prügelstrafe (ags. swin-
gelle, lat. vapulatio, flagellatio) war eine
146
LEIBESÜBUNGEN
knechtische Strafe und ist hervorgegangen
aus der Züchtigung des Knechtes. Bei
Freien fand das Geißeln (altschw. hüßstry-
ka, altnord. beria hü^ af hanom, fries. filla,
giselia; vgl. dän. doema hüth af hanom, lat.
dorsum riimpere) subsidiär bei Zahlungs-
unfähigkeit und bei knechtische Gesinnung
verratenden Delikten, wie z. B. Diebstahl,
oder kirchlichen Delikten Amvendung. Der
Delinquent wurde auf eine Bank [scamnimi)
gelegt oder an einen Pfahl (altschwed.
sUlpa, daher Stäupung) gebunden. Nach
Dekaden und Großhunderten war die Zahl
der Hiebe bemessen. Schon Tacitus er-
wähnt die Auspeitschung der Ehebrecherin
und bei Vergehen gegen die Heeresdisziplin,
zwei Fälle, die den Charakter der Züchti-
gung haben. — Das Nehmen des Haupt-
haares erfolgte entweder durch Abschneiden
der Haare oder in der schwereren Form
des Skalpierens (ags. behcettian, lat. calvare,
decalvare, pilare) und war dann und wann
von Teeren und Federn des Hauptes ge-
folgt. — Auch diese Strafen konnten ab-
gelöst werden, insbesondere jene mit einem
,, Hautgeld" (ags. hvdgeld, altnorw. hüäar-
lausn). L.war auch die Brandmarkung (s.d.).
§ 3. Die beiden Formen der L. waren
häufig unter sich oder auch als Vorstrafe
mit Todesstrafe (s. d.) oder Verbannung
verbunden, stehen auch statt der Todes-
strafe in milderen Fällen. Die Strafen an
Haut und an Haar sind fast immer ver-
bunden.
B r u n n e r II 506 ff. W i 1 d a Strafrecht
507 ff. (s. auch die zu „Straf recht" angegebene
Literatur). v. Schwerin.
Leibesübungen (Norden). § i. Von einer
systematisch entwickelten Gymnastik kann
selbstverständlich im nordischen Alter-
tum nicht die Rede sein. Aber nichtsdesto-
weniger werden Leibesübungen in ausge-
dehntem Maße gepflegt, sowohl zur Unter-
haltung wie als Erziehungsmittel, unter
mehr oder minder ungezwungenen Formen,
was inzwischen nicht hinderte, daß in
manchen Richtungen bewunderungswür-
dige Resultate erzielt wurden, eine Leibes -
kultur, die den Lebenskampf erleichterte
und zum Gegenstand öffentlicher Vorstel-
lung gemacht werden konnte. Am meisten
befleißigte man sich der Waffenübun-
gen (s. d.:.
Von speziellen Leibesübungen sind die
folgenden zu erwähnen.
I. Lauf (anord. skeid). § 2. Der Wett-
lauf, dieser unmittelbare Ausschlag des
menschlichen Bewegungsdranges, der zu
allen Zeiten einen Hauptplatz in den Frei-
luftspielen der Kinder einnimmt, fehlt auch
nicht unter den Leibesübungen der Er-
wachsenen, wo solche überhaupt gepflegt
werden. Häufig berichten die Sagas von
Männern, die so schnell zu Fuß waren,
daß sie nicht von den schnellsten Pferden
eingeholt werden konnten. E'nd in fremden
Schriften ist das Beiwort velox (= 'fuß-
schneir) sozusagen ein stehendes Epi-
theton des nordischen Volkes der Wikinger-
zeit, denn gerade diese Eigenschaft, die
Schnelligkeit in der Bewegung, charakteri-
siert vor andern das Auftreten der Wikin-
ger. Die Überlegenheit im Schnellauf
wurde ja auch im alten Norden für eine
Kunstfertigkeit gerechnet, von der man
öffentliche Proben ablegte auf einer zu
diesem Zweck abgemessenen Rennbahn
[skeid"). Beim Wettlauf scheint man sich
gern eines langen Stockes bedient zu haben,
um damit den Lauf zu beschleunigen. So
ausgerüstet soll Haraldr gilli, der be-
rühmteste Schnelläufer der Sagazeit, im
Wettlauf über seinen Vetter Magnus, der
zu Pferde war, gesiegt haben (Morkinsk.).
[Vgl. Hkr. 3, 302, wo das Wettlaufen als
ausländische Sitte erscheint. Harald war
in Irland aufgewachsen, ebendahin weist
nach Bugge, Norsk Sagafortselling 192 (vgl.
V. Sydow Danske Stud. 1910, 177), das
•^Märchen von Utgardaloki; die Schnell-
läufer der Eiriks s. r. Kap. 8 sollen Schotten
gewesen sein; vgl. auch Nagli Eyrb. Kap.
iSf. G. Neckel.] Nach Saxo, der ihn sich
mit zwei von König Emunes schnellsten
Pferden messen läßt, 'stützte er sich auf
zwei Stöcke und fuhr dahin in beständigen
Sprüngen' (Hist. Dan. XIV 660).
IL Sprung [hlaup). § 3. In Über-
einstimmung mit den Forderungen des
praktischen Lebens, bei dem ja Fertigkeit
in dieser Kunst nicht am wenigsten in
jenen kriegerischen Zeiten von unberechen-
barem Nutzen war, sei es zur Verteidigung
und Angriff, sei es, um sich über Hinder-
nisse auf schneller Wanderung zu schwin-
gen, übte man verschiedene Arten Sprung:
LEIBESÜBUNGEN
147
in die Höhe und in die Länge, nach rück-
wärts, Tief Sprung, Stangensprung, Hand-
sprung und Laufsprung. Die zwei letzten
Arten, bei denen man mitten im Sprung
sich mit den Händen oder Füßen auf den
Gegenstand stützend weiterschwang, wer-
den im besonderen als at stikla bezeichnet.
Diese Bezeichnung umfaßt zugleich die
Fertigkeit, steile, schräge Flächen aufwärts
zu laufen (zB. Wälle), w^as besonders bei
Belagerungen zur Anwendung kam und
häufig als Gegenstand des Wettstreits ge-
nanntwird(Sturl.Oxf. I 290 Vigfiiss.), eben-
so wie die Fertigkeit, leicht und sicher von
einer kleinen Unterstützungsfläche zu einer
andern springen zu können (vgl. Balance).
Als tüchtige Springer werden besonders
Gunnarr Hämundarson gerühmt, der in
voller Rüstung gut seine eigene Höhe in
der Luft sprang, und Skarphedinn Njälsson,
der 12 (= 9) Ellen zwischen den Eisrändern
des Markarfljot und pfeilschnell zwischen
den Scharen der Feinde gleitend des An-
führers Haupt mit seiner Axt spaltete
(Njalss.).
"HL § 4. Von besonderen Balan-
cierkünsten kann angeführt werden:
Auf der Ruderstange zu ste-
hen oder vor- und zurück auf der
Ruderreihe eines Schiffes wäh-
rend des Ruderns laufen. Das letzte wird
von Harald gille (Saxo XIV 600) und Olaf
Tryggvason (Heimskr.) erzählt; dieser
pflegte gleichzeitig den sogenannten h a n d -
s a X a 1 e i k r auszuführen, indem er mit
drei kleinen Schwertern spielte, umschich-
tig nach ihrem Heft greifend. Auf den
Händen zu gehen längs der Tische
einer Halle wird unter den Jugendübungen
Magnus des Guten hervorgehoben (Mork.).
IV. §5. Schlittschuhlauf [at
skriäa, at renna ä Isleggjum). Eigentliche
Schlittschuhe kannte man nicht; aber seit
uralten Zeiten wurde die Kunst geübt, auf
glattem Eis mit unter den Füßen festge-
bundenen Tierknochen zu laufen, indem
man sich mit einer langen Pieke vorwärts
schob. Saxo (III 131) erzählt von Gott Ullr
(Ollerus): ,,Er soll so in Zauberkünsten
bewandert gewesen sein, daß er, anstatt auf
einem Schiff, nicht minder schnell auf einem
Knochen, auf den er starke Zauberlieder ge-
ritzt hatte, vorwärts über das Meer kommen
konnte.'' Das ist deutlich genug der Lauf
des Jagdgottes über Eis auf Tierknochen,
was dahinter steckt (vgl. Hävam. 83: at
skrlda ä isi). König Eysteinn Magnusson
prahlt mit seiner jugendlichen Schnellig-
keit in dieser Kunst gegenüber seinem
Bruder Sigurd dem Jerusalemfahrer, 'der
ebenso ungeschickt dazu war wie eine Kuh'
(Hkr. III 292) . — Zu Schlittschuhen wurden
hauptsächlich Schenkelknochen der Hinter-
füße vom Hirsch, der Kuh oder dem Pferd
verwendet, sorgsam geglättet und zweck-
mäßig hergerichtet (vgl. 0. Magnus). Diese
primitiven Schlittschuhe hielten sich im
Norden im Volke bis zum Beginn des vori-
gen Jahrh.s im Gebrauch.
V. Schneeschuhlauf [sklSafar).
§ 6. Die Finn-Lappen, diese Bewohner des
Winterreichs im äußersten Norden, hatten
früh sich so einrichten gelernt, daß die
Schneehaufen, anstatt ihnen zu einer Fessel
um die Beine zu werden, im Gegenteil dazu
dienten, ihren Verkehr und Erwerb zu
erleichtern. Skridfinnen w^urden sie
von ihren ältesten germ. Nachbarn ge-
nannt, und ihr Umherschweifen auf Schnee-
schuhen wurde sprichwörtlich; vgl. den
Gesetzausdruck: 'so weit der Finne schnee-
schuhläuft, die Tanne grünt und der Falk
fliegt den frühlingslangen Tag', Grg. I 206.
[Der Name der Lappen war bei den alten
Norwegern 'Finnen'. Anm. des Über-
setzers.] Die Schneeschuhe schienen für
sie ein ebenso besonderes und unentbehr-
liches Beförderungsmittel wie die Flügel
für den Vogel. Der Name drang weiter zu
südlichen Nationen, für die der Bericht
über eine solche Art der Bewegung eine
willkommene Kuriosität war. Von Pro-
kops und Jordanes' Tagen findet er sich
ringsum in historischen Schriften, und die
allgemeine Charakteristik seiner Träger
lautet: Schneller als wilde Tiere fahren sie
ringsum über die schneebedeckten Flächen
des Gebirges auf glatten, krummgebogenen
Brettern, bewaffnet mit Bogen und Pfeil,
und erlegen alles, wonach sie schießen (vgl.
P. Diac; Adam Brem. ; Saxo; Snorri;
Hist. Norw.).
§ 7. So ist es auch wahrscheinlich, daß
die Norweger und Schweden schon in ur-
alten Zeiten das Schneeschuhlaufen von
den Lappen gelernt haben (vgl. Frithjof
148
LEIBESÜBUNGEN
Nansen Pä Ski over Grönl. c. 3). In dem
alten Sprichwort: 'es ist ein Schneewetter
im Anzug, sagten die Lappen, da brachten
sie Schneeschuhe zum Verkauf, werden sie
als schlaue Verkäufer von Schneeschuhen an
ihre germanischen Nachbarn dargestellt. —
Zur Wikingerzeit ist der Schneeschuhlauf
über das ganze Norwegen im Gebrauch, und
es muß als sicher angesehen werden, daß
die Nordmänner ihn auch nach Island
verpflanzt haben, wo ja die Naturverhält -
nisse diese Beförderungsart ebenso not-
wendig wie im Heimatland machten.
§ 8. Der älteste bekannte norwegische
Skalde Brage (Anf. d. 9. Jahrhs.), der aus
Norwegens schneeärmster Gegend stammte,
umschreibt Schiffe als ,, Schneeschuhe des
Seekönigs", wie er ebenso von der Schnee-
schuhgöttin Skadi [ÖndurdTs) spricht.
Ebenso werden Schneeschuhnamen bei so-
zusagen allen Skalden der Wikingerzeit
gebraucht, Isländern wie Norwegern. Hier-
zu kommen zahlreiche Zeugnisse der Saga-
literatur über Schneeschuhlauf in Nor-
wegen. Bereits von Harald Schönhaars
Tagen an sehen wir die Boten der Könige
und Späher lange Fahrten zur W'interszeit
droben in den Gebirgsgegenden auf Schnee-
schuhen vornehmen. Der Schneeschuhlauf
wurde zu des Mannes stolzesten Künsten
gerechnet. Man prahlt damit beim Männer -
vergleich in Gesellschaften (Kolbjörn Arna-
son, Sigurd d. Jerusalemfahrer, Harald d.
Hartgemute), er wird bei der Beschreibung
von in solchen Künsten berühmten Män-
nern (Einar thambaskelfir, Arnljot gellini)
hervorgehoben und ist ein beliebtes Motiv
der sagenbildenden Phantasie der Volks-
laune (Vighard, Fiat. I579; Heming, Fiat.
HI 400; Toke, Saxo X 487). Von der
Höhe, die die Schneeschuhkunst allmählich
in Norwegen erreichte, zeugen die W^orte des
Königsspiegels: 'Als ein noch größeres
Wunder wird es Dir vorkommen, von sol-
chen Leuten zu hören, die . . . so schnell
werden, sowie sie die Bretter von 7 — 8
(d. i. 5 — 6) Ellen Länge unter die Füße bin-
den, daß sie die Vögel im Fluge übertreffen
und die schnellsten Windspiele im Lauf
oder das Renn; die laufen vor dem Hirsch,
denn von solchen Männern gibt es eine
]\Ienge, die in einem Lauf mit ihrem Speer
9 oder noch mehr Rentiere stechen können.'
Namentlich machten die Helgeländer und
Oplähder ihren früheren Lehrmeistern, den
Lappen, den Rang streitig als des Nordens
erste Schneeschuhläufer. Dort sind auch
die Gottheiten des Schneeschuhlaufs zu
Hause, Njords Gattin Skadi und Odins
Stiefsohn Ullr. Skadi ist eine Riesen-
tochter von Thrymheim, 'einem Ort auf
den Bergen'; sie kann sich nicht darin
finden, am Meer zu wohnen, sondern treibt
den Jagdsport auf Schneeschuhen hoch
oben im Gebirge. Ullr wohnt in Ydalir
(den Bogentälern) ; er streift über die Ge-
birgsgegenden auf seinen Schneeschuhen,
läuft auf dem Flußeis mit Tierknochen
unter den Sohlen oder rutscht hernieder
vom Berghang auf seinem Schild.
§ 9. Eine ähnliche Rolle wie in Nor-
wegen spielt die Kunst des Schneeschuh-
laufens in den höhergelegenen Gegenden
Schwedens, und sie war wohl sicher über das
ganze Land bekannt. Schneeschuhlaufende
Bogenschützen finden sich auf schwedischen
Runensteinen des 10. Jahrhs. abgebildet,
und Emund von Skara bedient sich eines
schneeschuhlaufenden Jägers von Dalarne
als Grundlage für seinen satirischen An-
griff auf Olaf Schoßkönig (Hkr. II 184,
Fyinsson).
§ 10. In Dänemark waren die Bedingun-
gen für die Anwendung der Schneeschuhe
nur in geringem Grade vorhanden. Saxo
scheinen sie denn auch fremd zu sein, und
er erwähnt sie nur als ein bei andern Men-
schen ungewöhnliches Beförderungsmittel
der Lappen [inusitata vehicula, Praef. 19),
dessen nordische Benennung er nie anführt,
sondern sie auf verschiedene W^eise um-
schreibt {'pandae trahes', 'lubrici stipites',
V248; 1X453). Aus der Sage von Tokes
Lauf 'apud Kollam rupem' (X 487) und
aus dem Prahlen Harald Blauzahns von
seiner Fertigkeit im Schneeschuhlaufen
kann man kaum etwas schließen. Es ist
das Bogenschützenmotiv, das die An-
leitung zur Verknüpfung dieser Wander -
sage mit Tokes Namen gegeben hat.
§ II. In ihrer alten Grundform sind die
Schneeschuhe selbstverständlich ungefähr
ebenso gewesen wie heute, 3 — 5 Ellen lange
und ca. 4 Zoll breite Holzscheiben, krumm
nach oben gebogen am vordersten Ende,
mit einer sorgfältig geglätteten Unterfläche
LEIBESÜBUNGEN
49
und einer Seil- oder Bastschleife, in die
der Fuß hineingesteckt wurde. Zwei Arten
werden erwähnt: skW, mit bloßer Gleit-
fläche — dies waren die gewöhnlichsten —
und andrar, mit einer Unterlage von dünner
Renntierhaut; diese letzten waren nament-
lich in Finnmarken und Helgeland zu
Hause. — Zur Ausrüstung des Schnee -
schuhläufers gehörte weiterhin ein Stab
{sklägeisli), den er dazu gebrauchte, sich
zu stützen wie auch um während des Laufes
auf Berghängen zu lenken und die Fahrt zu
^beschleunigen, wenn er sich auf ebenem
Boden bewegte.
VI. Ringkampf. §12. Von regel-
rechtem Ringen {fang, fangbrögd) gab es
zwei Arten: hryggspenning und glima. Die
erste, auch jetzt überall wohlbekannte Art
des Ringens, bei der die Kämpfer in auf-
rechter Stellung die Arme um ihre Mitte
schlugen, den Rücken preßten und ein-
ander nach hinten drängten mit Zuhilfe-
nahme verschiedener Windungen des
Rumpfes und durch Verschlingungen der
Beine, war dem ganzen Norden gemeinsam
und erscheint bereits zu Beginn der histori-
schen Zeit als eine beliebte, dem Gotte
der Stärke Thor geweihte Leibesübung.
Es war dies hauptsächlich eine Kraftprobe.
§ 13. Die g/zwÄ ist dagegen ausschließ-
lich isländisch. Wie bereits durch den Na-
men angedeutet wird [glima = 'Lichtstrahl,
eine blitzschnelle Bewegung'), war dies eine
k|Linstmäßige Fertigkeit, welche viel Übung
erforderte und bei der der Ausfall mehr
von der Schnelligkeit und Geschmeidig-
keit abhing als von der Stärke. Der Ringer
griff mit der rechten Hand in den Hosen-
bund des Gegners dicht über der linken
Hüfte, mit der linken Hand griff er von
außen an den rechten Schenkel — oder er
ließ sie frei herunterhängen, bis er sie zu
einem Griff nötig hatte; der Rumpf wurde
nur so weit nach vorn übergebogen, daß
die rechte Brust sich anlegte. Es kam nun
darauf an, durch verschiedene schnelle
Schwingungen und Verdrehungen, meist
mit den Beinen, nur teilweise mit den
Armen, den Gegner aus dem Gleichgewicht
zu bringen und ihn zu Boden zu werfen.
Die Namen der verschiedenen Ringschwin-
gungen [brögd) wie andere Einzelheiten in
den Schilderungen der Sagas zeigen deut-
lich die Identität der alten glima mit dem
im übrigen mehr entwickelten neuisl. Rin-
gen (Isl. Skemt.; Timar, Bökm. 1900). Sie
ist, wie es scheint, im 10. Jahrh. entstan-
den, von dieser Zeit ab tritt sie als eine
höchstgeschätzte volksmäßige Kunstfertig-
keit auf, die zur Unterhaltung bei gesell-
schaftlichen Zusammenkünften im öffent-
lichen oder privaten Leben diente oder auf
besonderen Zusammenkünften ausgeübt
wurde. Auf dem Allting befand sich ein
besonderer Ringplatz (Fangabrekka), wo
junge Leute aus den verschiedenen Landes -
vierteln sich zum Kampf zusammenzu-
finden pflegten. Bei solchen Gelegenheiten,
bei denen viele Teilnehmer zugegen waren,
umgeben von einer zahlreichen Zuschauer-
menge, wurde die Vorstellung der größeren
Festlichkeit halber gern als Nachahmung
einer Schlacht angeordnet, indem zwei
nach Ansehen und Tüchtigkeit gewählte
Anführer ( — später genannt bcendr und
davon wieder abgeleitet böndaglima — ) die
Kämpfer in der Regel durch eine Art Los-
Ziehung in zwei gleiche Parteien einteilten,
die jede auf ihrer Seite auf dem Kampf-
platz aufgestellt wurden; darauf ließen die
Anführer ihre Schar der Reihe nach vor-
rücken, ein oder zwei auf einmal, bis alle
von der einen Partei gefallen waren.
VII. Schwimmen {sund). § 14.
Als Küstenbewohner, dessen Erwerbswirk-
samkeit ebenso zu Wasser wie zu Lande
vor sich ging, pflegte der alte Nordmann
das Schwimmen zuvörderst aus prakti-
schen Rücksichten, um sein Leben bergen
zu können, wenn sein Fahrzeug kenterte
oder Feinde ihn dazu zwangen, Rettung
in den Wogen zu suchen. Aber es wurde
bald weiter zu einem erzieherischen und
unterhaltenden Sport entwickelt, ja zu
einer kunstmäßigen Fertigkeit. Neben dem
Bogenschießen steht es am höchsten unter
den Künsten dieser Art; in allgemeiner
Ausbreitung übertrifft es den Betrieb in
der Gegenwart. Es w^urde von Kindes-
beinen von Freigebornen und Knechten, ja
sogar von Frauen geübt. Wir sehen die
Jungen sich am Strande, in den Seen,
Flüssen und warmen Quellen ( — auf Is-
land — ) in der Nähe ihrer väterlichen Ge-
höfte tummeln. Wir sehen, wie diese
Kunst zur Anwendung kommt als Volks-
150
LEICHDORN— LEKTIONSTON
belustigung auf Dingen, auf Märkten und
andern Versammlungen, Namentlich in
Hafenstädten und außerhalb der Königs-
höfe wurden häufig öffentliche Schwimm -
proben veranstaltet (zB. in Nidaros).
Man wetteiferte im Weitschwimmen, aber
sehr häufig ging doch der Wettkampf darauf
aus, einander zu tauchen. Es war ge-
radezu ein Ringkampf im Wasser, Erst
wenn die Kräfte des Gegners erschöpft
waren und er sich mühsam hatte ans Land
schleppen müssen, zeigte der Sieger, was
er weiteres leisten konnte. Den Grund dazu,
daß man so großen Wert auf die Tauch-
fähigkeit legte, muß man in dem Umstand
suchen, daß es von Wichtigkeit war, un-
bemerkt während eines unglücklichen
Kampfes zur See von den Schiffen fort zu
können,
§ 15. Die Fertigkeit, die manche
Schwimmer des Altertums erreichten,
scheint geradezu erstaunlich. In voller
Rüstung konnten sie Strecken zurücklegen
oder Tauchproben ausführen, welche nur
wenige Schwimmer der Gegenwart ihnen
nachmachen würden. Zur Winterszeit
sträubten sie sich ebensowenig, sich ins
^leer zu stürzen oder in den von Eis um-
gebenen Fluß, Der Färinger Sigmund Bres-
tisson schwimmt gut eine Meile, den größten
Teil des Weges mit seinem Kameraden auf
dem Rücken. Der Isländer Grettir As-
mundsson legt eine ähnliche Strecke in
kaltem Herbstwetter zurück; die Finger
hatte er mit einer Schnur, die als Schwimm-
haut diente, zusammengebunden. Am
meisten eingenommen sind jedoch die Saga-
erzähler von Olaf Tryggvasons Schwimm-
fertigkeit; 'er pflegte in der Brünne zu
schwimmen, und konnte sich diese unter
Wasser ausziehen', und er taucht nach
einem Ankertau in starkem Sturm. Einen
ebenbürtigen trifft er in dem Isländer
Kjartan Olafsson. Sigurd Slembes 'einzig
dastehende Fertigkeit im Schwimmen'
wird ausführlich von Saxo (XIV 787) ge-
schildert in der Erzählung von seinem ver-
zweifelten Versuch, nach der Niederlage
von Hölminn grä (1139) von seinem Schiff
zu entkommen,
§ 16. Von sagenberühmten Schwimmern
kann man weiterhin außer an Beowulf an
Örvar-Odd, Indride ilbreid und Heming
Aslaksson (Fiat. I463; III 410) erinnern. —
Im Ausland erfreuten sich nordische Wikin-
ger großen Ansehens wegen ihrer Tüch-
tigkeit in dieser Kunst, So sagt ein irischer
Dichter von dem von Nordleuten bewohn-
ten Dublin: 'Seinen Söhnen geb ich den
Vorrang im Schwimmen, seinen Töchtern
in Schönheit.'
Weiteres unter 'Sport', 'S p i e 1 e'^
'W a f f e n ü b u n g e n',
K e y s e r Efterl. Skrifter. Bjarnason
Ipröttir fornmanna Reykjavik 1908.
Björn Bjarnason.
Leichdorn, mhd. llhiom, mnd. lyckdorn,
später agerstenaug, ägerstenaug, hüneraug^
kommt erst mit dem engen Schuhwerk im
14. Jh. auf. Mnd. bezeichnet likdorn auch
das Gerstenkorn im Auge (Schiller-Lübben,
2, 694; M. Heyne Hausaltert. III. 138).
Ob der oculus pullinus der Einsiedler ,,Ho-
milie de sacrilegiis" aus dem Ende des
8. Jhs, (vgl, 'Heilaberglaube'), aber nicht
dennoch das Hühnerauge, den ,,clavus
pedis", bedeutet? Das scheint mir doch
unabweisbar. Auch im 8. Jh. gab es eben
schon eitle Menschen und zu kleine Schuhe.
Vgl. auch den ,,occulus pullinus" in der
Chirurgia Jamati aus dem 12. Jahrh.
M, H ö f 1 e r Dt seh. Krankheitsnamenbuch
98. 362 f. Sudhoff.
Leiter. Die L. hatte eine doppelte Ver-
wendung; im alltäglichen Leben diente sie
als Treppe, im Kriege zum Ersteigen der
Wälle. Die einfachste Leiter war die Stiege
(altnord. stigi, stegi). Eine solche führte in
Skandinavien zum Hängeboden der Stube
und war als Feuerleiter für die Höfe der
Städte gesetzlich geboten. Eine mit Ge-
länder [handriä, handrif für *handprif, zu
/n/ß, ,, greifen") versehene Treppe hieß
riä', eine solche führte von außen zum
Söller, ebenso zum Abort, wenn dieser auf
Pfosten gebaut war. In ähnlicher Weise
vermittelte den Zugang zum altdeutschen
Söller eine zur Seite des Hauses ange-
brachte, oben in einem breiteren überdeck-
ten Antritt endigende Treppenanlage (ahd.
hleitara = ags. hlcedder, mit griech, xXifiac
'Leiter' und weiter mit 'lehnen' verwandt) ;
vgl, Heyne Hausaltertümer I 81 f.
Hjalmar Falk.
Lektionston ist die Weise, biblische
Stücke, besonders Evangelien und Epistel,
LEMOVII— LETTNER
1=^1
auf einer Tonstufe mit einfachen Tonfällen
an den Interpunktionsstellen vorzulesen.
Man schrieb ihn durch die sog. „Kirchen -
akzente" vor. Er ist eine vereinfachte
Psalmodie (s. Akzente 2, 3).
0. Fleischer.
Lemovii. Die Stelle bei Tacitus Germ.
43: protiniis deinde ah Oceano Rugii et Le-
movii ist die einzige, der wir die Kenntnis
dieses Namens danken, der auch etymo-
logisch noch unaufgeklärt ist. Da die
Rugier ohne Zweifel unmittelbare Nach-
barn der Goten sind, haben wir die L.
weiter westlich zu suchen, dort, wo die
Siosivoi (und Oapoosivoi) des Ptol. stehen.
In dieselbe Gegend gehören wohl die Wids.
21. 69 mit den Rugiern zusammen genann-
ten Glomm an (s. d.).
Kossinna IF. 7, 281 f. zieht die
Lesart Lemonii vor und knüpft an die
skandinavischen Aeuwvoi des Ptol. an, von
denen er die L. ausgehen läßt.
R. Much.
lendrmadr (anord.). Dem 1., einem, wie
der Name sagt, mit Land beliehenen Manne,
sind in den norwegischen Rechtsbüchern,
insbesondere in den Gula|DingslQg, ver-
schiedentlich öffentliche Funktionen über-
tragen, in Konkurrenz mit sysliima^r und
ärma^r (s. d.), doch nimmt der 1. in der
norwegischen Staatsverfassung nicht eine
selbständige Stellung ein, sondern seine
Nennung erklärt sich daraus, daß die Funk-
tionen der eben genannten Beamten einem
1. übertragen sein oder ein solcher Beamter
1. sein konnte.
Lit. s. bei s y s 1 u m a d r. v. Schwerin.
Lettner {lectorium). A. Süden. § i.
Der L. ist eine Schranke mit mittlerem
Durchgange quer vor dem Chor oder Kreuz -
schiff der Kirchen, auf der links und rechts
kanzelartige Aufbauten sich erhoben zur
Verlesung der Evangelien und Episteln.
Ausnahmsweise wurde von da aus gepre-
digt; vorübergehend das Hallelujah und
die Sequenzen (Prosen) gesungen. In den
Kapitularien Karls des Großen wurde be-
stimmt, daß seine Verordnungen vom
Lettner der Kirchen verkündet werden
sollten.
§ 2. Die Lettner waren als Schranken
im Mittelschiff schon in den altchrist-
lichen Kirchen vorhanden, wo sie den
choriis psallentium vom Laienpublikum
'\ trennten. Das bekannteste Beispiel dieser
Art dürfte der ausgezeichnet erhaltene mar-
morne in S. demente in Rom sein, wohl
aus dem 5. Jahrh. Bei den Langobarden
in Italien waren Lettner überall üblich, wo-
von noch zahlreiche Beispiele oder Reste
zeugen. So im tempietto zu Cividale
(8. Jahrh.), im Dom zu Torcello mit Kanzel
links, im ll. Jahrh. zum Teil erneuert;
ganz ähnlich der in Magliano de' Marsi
(Abruzzen), der freilich von 11 50 sein soll,
jedoch in der Hauptsache erheblich älter
sein wird. Bedeutende Reste in den beiden
Kirchen zu Toscanella aus dem 9. Jahrh.
§ 3. Die in den nordischen Kirchen, wie
in S. Peter zu Metz und dem Dom zu Trier,
vorhandenen Schrankenreste aus dem 7.
oder 8. Jahrh. sind als Reste von Lettnern
anzusehen, die w^ie jene langobardischen
als geschlossene Brüstungen Pfeiler oder
Säulen trugen; der Durchblick konnte mit
Vorhängen verwehrt werden. Etwas Ähn-
liches wohl auch in der Basilika Einhards
zu Steinbach. — Statt des mittleren Durch-
ganges ordnete das beginnende Mittelalter
seitliche Türen an, zwischen die man den
Laienaltar unter den Lettner stellte. Eine
lettnerartige Anlage mit seitlichen Ein-
gängen findet sich jedoch bereits in Sta.
Cristina de Lena in Asturien, einer west-
gotischen kleinen Kirche des 8. Jahrhs.
Viollet le Duc Dictionnaire rais. de
V architecture VI p. 147. A. H a u p t Älteste
Kunst der Germ. 214, 233. A. Haupt.
B. Norden. § 4. Der Lettner heißt
neunorw. rodeloft; ein entsprechendes alt-
norw. Wort, etwa *röd'idopt, kommt in der
altnord. Lit. nicht vor. Diesen Vorbau vor
dem Chor findet man in mehreren nordi-
schen Kirchen, ob schon vor dem Jahre
1200, ist jedoch zweifelhaft. In den Stab-
kirchen zu Aal und Thorpe in Hallingdal,
die um 1200 gebaut sind, finden wir L. (den
L. von Thorpe noch an Ort und Stelle, den
von Aal in der Sammlung der Universität
Christiania). Diese Lettner, auf denen die
singenden Geistlichen standen, haben zwei
Stockwerke. Das untere hat die Diele der
Kirche als Fußboden und als Decke die
Diele des oberen, die etwas über Mannes-
höhe in den tragenden Säulen befestigt
wurde. Als Dach des Ganzen diente ein
IS2
LEUCA, LEUGA— LEUMUND
mit Gemälden geschmücktes Holzgewölbe:
zu Thorpe sehen wir die Geschichte der
hl. Margareta von Antiochia, in Aal alt-
und neutestamentliche Darstellungen (im
ganzen 22 Bilder), unter diesen, dem Chor
zugewandt, das hl. Abendmahl, dem Schiffe
zugewandt, den Gekreuzigten. In der Stein-
kirche zu Kinn (Stift Bergen) findet man
einen sehr alten L. mit plastischen Holz-
figuren von Heiligen.
Nicola ysen Norske Fornlevninger.
L. Dietrichson.
Leuca, leuga, leuua. § i. Ein gallisches
W e g e m a ß , das aber schon zur Römer -
zeit in Germanien bekannt wurde und
tief ins Mittelalter hinein in Anwendung
blieb. Altdeutsche Glossen übersetzen
leuuas = mila^ aber auch mit halp mila.
Nach dem bayerischen Volksrecht I 13
sind die Kolonen der Kirche zu Fron-
fuhren usque 50 lewas verpflichtet.
§ 2. Die Leuca betrug ursprünglich
wohl 6750 drusianische Fuß zu 332,7 mm
oder 2245 Vi m, die aber von den Römern
nach übereinstimmenden Zeugnissen auf
2220 m oder anderthalb römische Meilen
abgerundet wurden. Die Wessobrunner
Glosse: Leuua finitiir passibus mille quin-
gentis ist den Etymologien Isidors, Buch XV,
Kap. 16 entnommen.
Hultsch MetroL 691 und MKS. II iio-
S teinmey er-Si e vers II 353 n. 12; 356
n. 8. A. Luschin v. Ebengreuth.
Leuchtturm. Die Römer erbauten w^äh-
rend ihrer Herrschaft in GalHen und Britan-
nien Leuchttürme an der Kanalküste, ins-
besondere in den für den Verkehr wichtig-
sten Häfen Dover und Boulogne (Gessoria-
cum). Auch ein in Richborough (bei Sand-
wich) erhaltenes römisches Bauwerk stellt
wahrscheinlich die Reste eines L. oder
Fanals dar. In ags. Zeit kannte man die
Bedeutung dieser Bauwerke noch sehr
wohl (Beda, Hist. Eccl. I c. li), und es
ist möglich, daß das Leuchtfeuer von
Dover in Betrieb war. Den Turm von
Boulogne ließ Karl d. Gr. 811 wieder in-
stand setzen und verordnete die regel-
mäßige Unterhaltung des Leuchtfeuers
(Ann. Regni Franc. 811), die in der Tat
bei dem regen Überfahrtverkehr ein Be-
dürfnis war. Die Feuer sind als offene
Kohlenfeuer (Blusen) zu denken. In der
nachfolgenden Normannenzeit wurde der
Betrieb jedoch kaum aufrecht erhalten,
obwohl der L. noch mehrfach erwähnt wird
(MGS. XIV 164, XV 408). Spätere Nach-
richten von Leuchtfeuern im germ. Europa
stammen erst wieder aus dem 13. Jh. Die
auf den Vorbergen Norwegens in Kriegs -
Zeiten angezündeten Feuer dienten der
Nachrichtenübermittlung, nicht nautischen
Zwecken.
S c a r t h Roman Britain 155 f. Abel-
Sims o n Karl d. Gr. II 470 n. i. W. Vogel.
Leudes. Das Wort idg. Ursprungs
(Kluge, EWb. SV. Leute), das überaus häufig
bei den Franken, aber auch bei den West-
goten, Burgundern und Angelsachsen be-
gegnet [leudi oder leodi, ags. leod, wgot. leudes,
bürg, leudis), hat die Grundbedeutung
'freier Mann'; daher leudis für Wergeid
bei Franken und Friesen, leod und leodgeld
bei Angelsachsen (Liebermann Ges. d.
Angels. 2, 133). Meist sind unter den Leu-
des dieUntertanen, die,, Leute" schlechthin,
zu verstehen, mitunter nur in engerer Be-
deutung jene Leute, die in einem besonderen
Verhältnis zum König stehen, die Beamten,
die Gefolgsleute, ohne daß indessen im
fränkischen Reich eine rechtlich scharf ab-
gegrenzte Gruppe von Bevorzugten ver-
standen werden könnte. In der Karo-
lingerzeit schon wird der Gebrauch der
Bezeichnung selten, weil andere soziale und
politische Gruppierungen der Königsleute
andere Benennungen verlangten, in nach-
karolingischer Zeit kommt das Wort nur
in Urkunden vor, welche ältere Vorlagen
abschreiben.
Waitz DVG. 2a,
P. Roth Gesch. d.
S. 276 ff.
Leumund. S i
348 ff.; 2 b, S. 221 ö".
Bencßzialwesens, 1850,
G. Seeliger.
Deutschland und
England. Der schlechte Leumund, die
Bescholtenheit, hatte nachteilige Folgen für
die Stellung des Bescholtenen im Prozeß.
Im Beweisrecht galt er wie als zeugnis-, so
als eidesunfähig, weshalb er sich nicht
anders als durch Gottesurteil, den schwer-
sten Beweis, reinigen konnte. Er war ferner
besonders harter Bestrafung ausgesetzt.
Durch ein Gesetz Childeberts II. von 596
wurde angeordnet, daß derjenige, den fünf
oder sieben unbescholtene Männer eidlich
als Dieb oder ^lissetäter bezeichnen, ohne
LEX ALAMANNORÜM— LEX BAIUWARIORUM
153
rechtsförmliches Verfahren solle getötet
werden dürfen. Immerhin ist dieses sum-
marische Verfahren gegen die homines
criminosi, d. h. notorische Missetäter, nicht
allgemein geworden. Nur in bezug auf
Diebe, Zauberer und Hexen wird in karo-
lingischen Kapitularien ähnliches festge-
setzt. Im übrigen ging man gegen übel Be-
leumundete, gegen verdächtige Personen
im Wege des Rügeverfahrens (s. d.) vor.
In den Gesetzen König Ines werden be-
scholtene Verbrecher mit Verstümmelung
bestraft. In Deutschland ist erst im MA.
ein eigenes Verfahren gegen die sog. ,, schäd-
lichen Leute" entwickelt worden.
B r u n n e r DRG. 2, 489 f. R. Hübner.
§ 2. Norden. Nordische Quellen
heben wiederholt hervor, daß Zeugen
,,gute", ,, unbescholtene" Männer sein sol-
len. Die ,, Unehrlichkeit" ferner zog gewisse
Rechtsnachteile nach sich (s. Unehrliche
Leute). Vgl. auch ' Rügeverfahren'.
K. Lehmann.
Lex Alamannorum. Schon in der ersten
Hälfte des 7. Jhs., vermutlich unter Dago-
bert I. (628 — 638), haben die Alamannen
unter fränkischem Einfluß eine Aufzeich-
nung ihres Volksrechts erhalten, den sog.
Pactus Alamannorum, von dem
5 Bruchstücke erhalten sind. Ein anderes
aus derselben Zeit oder aus der Zeit
Chlothars II. (613 — 628) stammendes, ent-
weder für mehrere Herzogtümer (Brun-
ner) oder für Alamannien allein (Amira)
erlassenes merowingisches K ö n i g s g e -
setz hat Brunner durch eine Verglei-
chung mit der Lex Baiuwariorum (s. u.)
nachgewiesen. Unter Benutzung dieser
beiden Quellen sowie des westgotischen
•Gesetzbuchs Eurichs I. ist die Lex Ala-
mannorum entstanden, ein unter Mit-
wirkung der alamannischen Stammesver-
sammlung erlassenes Gesetz Herzog Laut-
frids (709 — 730), das in annähernd 50 Hand-
schriften überliefert ist.
Kritische Ausgabe des Pactus und der Lex
von K. Lehmann in MG. 4° Leg. barb. V, i.
B r u n n e r DRG. I- 448 ff. u. Schröder
DRG. 5 257 f. (Dort die übrige Literatur.)
B r u n n e r Über ein verschollenes merow.
Königsgesetz des 7. Jhs. (Berhn. Sitzungsber.
1901, 942 ff.). V. Schwind Neues Archiv 31,
416 ff.; 33, 605 ff. — S. u. Volks rechte.
S. Rietschel.
Lex Angliorum et Werinorum, hoc est
Thuringorum, oder Lex Th uringor um
nennt sich eine nur in Herolds Druck und
in einer Handschrift erhaltene lateinische
Rechtsaufzeichnung, deren Heimat man
gelegentlich in Belgien suchte, die man
aber heute fast allgemein mit Recht als
das Volksrecht der in den thüringischen
Gauen Engili und Werenofeld an der Un-
strut angesessenen, in den Thüringern auf-
gegangenen ingväonischen Angeln und
Warnen ansieht. Die L. T. lehnt sich stark
an die Lex Ribuaria (s. u.) an, zeigt auch
einige Berührungspunkte mit der Lex
Saxonum (s. u.). Sie stammt aus karo-
lingischer Zeit und verdankt ihre Ent-
stehung wahrscheinlich der Gesetzgebungs-
tätigkeit des Aachener Reichstages von 802.
j Ausgabe v. K. F. v. R i c h t h o f e n jun. in
I MGL. V 103 ff.
i B r u n n e r DRG. l- 469 ff. u. Schröder
DRG. 5 261 (dort auch die weitere Literatur). —
S. u. V o 1 k s r e c h t e. S. Rietschel.
Lex Baiuwariorum, das lateinisch ab-
I gefaßte Volksrecht der Bayern, ist in etwa
! 30 nicht allzusehr voneinander abweichen-
den Handschriften überliefert. Benutzt ist
in ihr das westgotische Gesetzbuch des
Eurich sowie ein von Brunner nachge-
wiesenes merowingisches Königsgesetz,
wahrscheinlich aus der Zeit Chlothars IL
oder Dagoberts I. (613 — 638); ob die Über-
einstimmung mit der Lex Alamannorum
(s. d.) aus einer Benutzung des alamanni-
schen Volksrechts oder aus einer gemein-
samen Vorlage beider Volksrechte zu er-
[ klären ist, läßt sich nicht mit Sicherheit
I entscheiden, doch spricht die Wahrschein-
lichkeit für die erstgenannte Annahme.
Im Gegensatz zu der älteren Ansicht Roths
und Merkels erblickt man heute nach dem
Vorgang von Waitz in der L. B. ein ein-
heitliches Gesetz, das in einer Zeit starker
fränkischer Oberherrschaft geschaffen wur-
de. Während Waitz an die Zeit Dagoberts I.
dachte, verlegt die herrschende Lehre
(Brunner, v. Schwind usw.) sie in die Zeit
der fränkischen Vorherrschaft unter Odilo
(744 — 748). Mit Unrecht, denn Tassilo,
dem Nachfolger Odilos, gegenüber wird sie
als precessorum vestrorum depicta pactus be-
zeichnet; sie muß also unter mehreren
seiner Vorgänger in Geltung gewesen sein.
154
LEX BURGUNDIONUM— LEX FRISIONUAI
Auch weisen die eherechtlichen Bestim-
mungen auf die Zeit vor der bonifazischen
Kirchenreform. Am meisten hat für sich
die Annahme einer Entstehung unter der
Oberherrschaft Karl Martells während
der Regierung Hukperts (725
bis 739). Zusatzgesetze zur L. B. sind die
Beschlüsse des Aschheimer Konzils von
756 (?), die Dekrete Tassilos von Dingol-
fing und Nemhing (770, 772) und ein Ka-
pitulare Karls d. Gr. (801 — 813).
Ausgabe von Merkel in ]\IGL. III 1830'.
(unzulänglich). Eine neue kritische Ausgabe
bereitet v. Schwind vor.
B r u n n e r DRG. I- 454 ft". und Schrö-
der DRG. 5 258 f. (dort auch die weitere
Literatur), v. Schwind Neues Archiv 31,
401 ff.; 33, 605 ff, — S. u. V o 1 k s r e c h t e.
S. Rietschel.
Lex Burgundlonum, das in 11 Hand-
schriften überlieferte Volksrecht der Bur-
gunden, ist kein einheitliches Gesetz, son-
dern eine allmählich entstandene offizielle
Sammlung burgundischer Königsgesetze
des ausgehenden 5. und beginnenden 6. Jhs.
Den Grundstock bilden die Titel i — 41,
eine von König Gundobad (darum auch
Lex Gundobada genannt) in den letzten
Jahren des 5. Jhs. veranstaltete amtliche
Zusammenstellung der Gesetze seiner Vor-
fahren und seiner eigenen Gesetze. Daran
reihen sich in den Titeln 42 — 88 Königs -
gesetze von 501 — 517, die Gundobads Sohn
Sigismund hinzufügte, als er die Sammlung
seines Vaters 517 von neuem publizierte.
Die Titel 89 — 105, die nur in einem Teil
der Handschriften stehen, sind später hin-
zugefügte Novellen; auch sonst bieten
einige Handschriften einzelne burgundische
Gesetze, die nicht in die Sammlung aufge-
nommen sind. Die L. B., die nicht allein
für die Burgunden, sondern auch für die
Rechtshändel zwischen Römern und Bur-
gunden zur Anwendung kommen sollte, ist
trotz ihres höheren Alters von der römi-
schen Kultur sehr viel stärker berührt als
die Volksrechte der westgermanischen
Stämme. Das römische Recht ist in ihr
stärker benutzt; außerdem zeigen sich
starke Spuren der Benutzung des west-
gotischen Gesetzbuchs Eurichs (s. Leges
Visigothorum).
Kritische Ausgabe von v. S a 1 i s in MG. 4°
Leg. barb. II, i.
Z e u m e r Neues Archiv XXV 257 ff. Brun-
ner DRG. P 497 ff. u. Schröder DRG.
5 248. — S. u. Volksrechte.
S. Rietschel.
Lex Frisionum (§ i) (richtiger Fresionum)
ist eine nur in dem Drucke Herolds von
1557 überlieferte lateinische Aufzeichnung-
über das Volksrecht der Friesen. Dabei
bezeichnen sich wiederholt Stellen des
Haupttextes als das Recht Mittelfrieslands^
während das abweichende ost- und west-
friesische Recht anhangsweise mitgeteilt
wird. An den aus 22 sehr ungleichen Teilen
bestehenden Hauptteil schließt sich ein
Abschnitt, der die Überschrift Additio sa-
pientum trägt und (wenigstens größten-
teils) Weisungen zweier Rechtskundiger,
Wlemar und Saxmund, enthält; eine solche
Weisung des Wlemar findet sich auch im
Hauptteil, eine andere ist in Herolds Druck
versehentlieh in die Lex Angliorum et
Werinorum (s. 0.) geraten.
§ 2. Daß die L. F. kein Gesetzbuch ist,
wird heute allgemein anerkannt. Sie ent-
hält inhaltlich recht verschiedenartige
Stücke, neben den Weisungen der beiden
Rechtskundigen dürre Aufzählungen von
Bußzahlen, detaillierte Bestimmungen über
das Verfahren, endlich Bestandteile, die
sich als königliche Satzung bezeichnen
(Tit. VH) oder als solche wohl anzusehen
sind (Tit. XVH— XX); auch sind die
Münzbezeichnungen in den einzelnen Be-
standteilen verschieden, und es fehlt nicht
an Wiederholungen und Widersprüchen.
Dagegen ist die L. F. sprachlich durchaus
einheitlich, besonders in den deutschen
Worten, die in der ganzen Lex zerstreut
sind und keinem friesischen, sondern einem
fränkischen Dialekt angehören. Schon das
spricht gegen die herrschende Lehre, die
in der L. F. eine Privatkompila-
tion erblickt, als deren Urheber doch
nur ein im Lande selbst Eingesessener ge-
dacht werden kann. Unvereinbar mit dieser
Ansicht ist ferner die Art, wie die Weisun-
gen der Rechtskundigen eingeleitet werden
ijiaec Wlernarus addidit, haec iuditia Sax-
mundus dictavit, IVlemarus dicit, haec
iudicia Wlemarus dictavit); sie zeigt, daß
die Aufzeichnung auf mündlichen
Vortrag der beiden erfolgte. Das Richtige
trifft in der Hauptsache Heck :' Die L. F.
LEX RIBUARIA— LEX SALICA
DD
ist, ähnlich wie die Ewa Chamavorum (s. o.),
ein von' fränkischen Beamten aufgenomme-
nes Protokoll über Rechts-
weisungen des friesischen Rechts, die
wahrscheinlich im Zusammenhang mit der
legislatorischen Tätigkeit des Reichstags
von Aachen 802 eingeholt wurden. So
erklärt sich der fränkische Dialekt, so er-
klärt sich die sprachliche Einheitlichkeit
bei inhaltlicher Mannigfaltigkeit, da die
von den Befragten erteilten Rechtsweisun-
gen Rechtssätze sehr verschiedener Her-
kunft, zum Teil noch solche aus der heidni-
schen Zeit, enthielten. So erklären sich
ferner die eigentümlichen Anklänge an die
Lex Alamannorum, deren Tatbestände oft
nahezu wörtlich wiedergegeben werden,
während die Bußzahlen durchweg ver-
schieden sind: sie diente als Schema für die
Einzelfragen, die an die Rechtsweisenden
gerichtet wurden, ähnlich wie bei der Ewa
Chamavorum die Lex Baiuvariorum.
Ausgabe von K. v. Richthofen Fries.
Rechtsquellen S. XXIX ff. und MGL. III 631 ff.
von P a t e 1 1 a 1892.
B r u n n e r DRG. P 475 ff. u. Schröder
DRG. 5 261 ff. (dort die übrige Literatur).
Heck Gemeinfreie 235 ff., Vtjs. f. Soz. u.
MG. II 376 ff. J a e k e 1 Neues Archiv 32
263 ff. (unmethodisch). — S. u. Volksrechte
S. Rietschel.
Lex Ribuaria, das lateinisch geschrie-
bene Volksrecht der ribuarischen Franken,
ist in 35 Handschriften und einigen alten
Drucken überliefert, die ausnahmslos nicht
die ursprüngliche Fassung, sondern eine
wahrscheinlich unter Karl d. Gr. veranstal-
tete amtliche Neurezension wiedergeben.
Dazu kam 803 ein Zusatzkapitulare Karls.
Die L. R. war schon in ihrer ursprüng-
lichen Fassung eine Kompilation. Als den
ältesten Bestandteil haben wir die Titel
32 — 64 (mit Ausnahme des eingeschobenen
Königsgesetzes Titel 57 — 62) anzusehen,
eine ribuarische Bearbeitung der Lex Salica
(s. u.), die wohl noch in die 2. Hälfte des
6. Jhs. fällt. Von den übrigen Teilen zeigen
der erste (Titel l — 31) und der vierte (Titel
80 — 89) ebenfalls starke Spuren der Be-
nutzung der Lex SaHca; Teil l wird meist
(ob mit Recht.?) noch in das 6. Jh. verlegt,
während Teil 4 sicher jünger, ja vielleicht
der fertigen Kompilation erst später ange-
fügt worden ist. Den 3. Teil (Titel 65 — 79),
der keinerlei Abhängigkeit von der Lex
Salica zeigt, verlegt man gewöhnlich in
die Zeit Dagoberts L (628 — 639), als dessen
Werk man auch wohl die ganze Kompila-
tion betrachten darf.
Kritische Ausgabe von S o h m 1883 in MGL.
V 185 ff. (davon ein Textabdruck in 8°).
S o h m Zschr. f. Rechtsgesch. 5 380 ff. und
MGL. V a. a. O. E. M a y e r Zur Entstehung
der Lex Rihuariorum 1 886 ; B r u n n e r DRG.
P 442 ff. Schröder DRG. 5 253 ff. (dort die
übrige Literatur). — S. u. Volksrechte.
S. Rietschel.
Lex Salica (§ l), das in barbarischem
Latein aufgezeichnete Völksrecht der sali-
schen Franken, ist in annähernd 70 Hand-
schriften überliefert, von denen allerdings
die große Mehrzahl die Lex emendata, eine
unter Karl d. Gr. veranstaltete, gram-
matisch und stilistisch verbesserte Neu-
redaktion, bieten. Der ursprünglichen
Fassung am nächsten steht ein in 65 Titel
eingeteilter Text, und zwar nicht, wie man
früher glaubte, in der durch 4 Handschrif-
ten überlieferten kürzeren, sondern, wie
Krammer gezeigt hat, in der von 2 Pariser
Handschriften vertretenen ausführlicheren
Fassung. Eine Eigentümlichkeit der älte-
ren Handschriften ist die sog. Malbergische
Glosse (s. u.). Im Laufe der Zeit hat der
ursprüngliche Text zahlreiche Zusätze er-
halten, von denen keine Handschrift frei
ist, und die teils in den Text eingeschoben,
teils amSchlusseangehängtsind; zu denletz-
teren gehören mehrere Königsgesetze des
6. Jhs., nämlich der P actus pro ienore pacis
Childeberts I. und Chlothars I. (vor 558),
das Edikt Chilperichs L (561 — 584) und die
Decretio Childeberts H. von 596. Wie weit
diese älteren Zusätze amtlicher oder pri-
vater Natur sind, ist nicht zu entscheiden.
Wirkliche Zusatzgesetze sind die Capitu-
laria ad legem Salicam Karls d. Gr. und
Ludwigs d. Fr. Eine juristische Literatur
zur L. S. sind die in einigen Handschriften
enthaltenen, zum Teil noch merowingischen
Remissorien (Zusammenstellungen
der Bußzahlen), darunter die altertüm-
lichen C h u n n a s , eine Umrechnungs-
tabelle der Denarhunderte in Schillinge.
Ferner existiert ein Bruchstück einer alt-
fränkischen Übersetzung.
156
LEX SAXONUM— LIEGEX5CHAFTSPROZESS
§ 2. Der Grundtext der L. S. geht, wie
es scheint, auf ein älteres sahsches Rechts-
weistum, vielleicht auch auf einzelne Königs -
gesetze zurück. Außerdem ist das west-
gotische Gesetzbuch Eurichs (i. Leges Visi-
gothorum) stark benutzt. Das Ganze ist
offenbar ein unter Mitwirkung der Volks-
versammlung zustande gekommenes Kö-
nigsgesetz.
§ 3. Über die Zeit und Art der Entstehung
berichten mehrere in verschiedenen Hand-
schriften erhaltene Prologe und Epiloge,
deren Glaubwürdigkeit allerdings umstrit-
ten ist, und deren Inhalt verschieden ge-
deutet wird. Während man früher dazu
neigte, die Entstehung noch in das 5. Jh.
zu verlegen, schwanken heute die An-
sichten zwischen den letzten 4 Regierungs-
jahren Chlodwigs (507 — 511) (Brunner) und
der Zeit Chlothars IL und Dagoberts I.
(613 — 639) (Hilliger). Der längere Prolog
und eine von ihm unabhängige Quelle
weisen auf eine Entstehung in dem nach
Chlodomers Tod ganz West- und Nord-
west Frankreichumfassenden Reiche Childe-
berts I. und Chlothars I. (524 — 558); be-
stätigt wird dies Resultat durch die ]\Iünz-
währung des Gesetzes, sowie durch den
Titel 47, der eine fränkische Besiedlung
des erst 507 — 511 eroberten Landes südlich
der Loire, sowie eine Beschränkung des
Reichsgebietes auf West- und Nordwest -
Frankreich voraussetzt.
Synoptische Ausgabe der verschiedenen Texte
von He SS eis 1880; Ausgaben einzelner
Handschriften von Holder 1879, 80; kritische
Schulausgaben mit Anmerkungen bzw. Erläute-
rungen von Behrend ^ 1897 und G e f f -
c k e n 1898. Eine Ausgabe für die MG. bereitet
M. K r a m m e r vor.
W a i t z Das alte Recht der salischen Franken^
1846. Brunner Di?G. 124275. u. Schröder
DRG. 5 249 ff. (dort die übrige Literatur). Kram-
mer Neues Archiv 30, 261 ff. Hilliger
Histor. Vtjs. 1903, 196 ff., 453 ff. ; 1907, i ff. ;
1909, 161 ff. Brunner SZfKG. 29, 135 ff".
Rietschel, ebenda 27, 253 ff., 30, 117 ff.
Luschin v. Ebengreuth Der Denar d.
Lex Salica 1910 (Wiener Sitzungsber. phil. hist.
Kl. 163, 4).
Volksrechte. S. Rietschel.
Lex Saxonum. Die ältere Gesetzgebung
Karls d. Gr. für Sachsen stellen 2 Kapitu-
larien dar, die Capitulatio de par-
tibus Saxoniae, ein hartes, wahr-
scheinlich 782 erlassenes Gesetz des Er-
oberers, und das Capitulare Sa-
X n i c u m , eine auf dem Aachener
Reichstag von 797 unter Mitwirkung der
Sachsen erlassene mildere Satzung. Jün-
ger ist die Lex Saxonum, das in
zwei Handschriften und zwei älteren Druk-
ken überlieferte Volksrecht der Sachsen,
ein einheitliches Gesetz, dessen erste 20
Kapitel allerdings, trotz der Anlehnung
an die Lex Ribuaria (s. 0.), auf älteres Recht
zurückzugehen scheinen, und dessen Ab-
fassung wohl mit der Gesetzgebungstätig-
keit des Aachener Reichstags von 802 zu-
sammenhängt.
Ausgabe aller drei Rechtsquellen von K. von
Richthofen in MGL. V i ff.
B r u n n e r DRG. V- 464 ff. u. Schröder
DRG. 5 260 (dort auch die weitere Lit.). — S. u.
V o 1 k s r e c h t e. S. Rietschel.
LiegensQhaftsprozeß. A. Deutschland
und England. Ein Rechtsgang um
Liegenschaften konnte erst nach Ausbil-
dung des Privateigentums an Grund und
Boden zu erheblicherer Bedeutung ge-
langen; die Lex Salica kennt ihn noch
nicht. Auch in ihm handelte es sich dem
Charakter des alten Prozeßrechts ent-
sprechend von Haus aus um den Vorwurf
rechtswidrigen Verhaltens, ursprünglich
rechtswidriger Landnahme (fries. londräf,
ags. reafläc = Raub; malo ordine invadere),
später rechtswidriger Vorenthaltung {malo
ordine 7'eiinere). Da die Klage um Liegen-
schaften ebenso wie die Fahrnisklage ur-
sprünglich Deliktscharakter hatte, so mußte
die unterliegende Partei nicht nur das
Grundstück herausgeben, sondern auch für
ihr rechtswidriges Verhalten Buße zahlen.
Das Verfahren bewegte sich im allgemeinen
in den Formen des ordentlichen Rechts -
ganges. Nur erhielt sich hier länger wie
sonst das Erfordernis der Parteiladung
[manyiitio, s. Ladung). Auch mußte der
Beklagte, wenn er den Klageanspruch be-
streiten wollte, nicht einfach leugnen, son-
dern sich auf rechtmäßigen Erwerb beru-
fen. Falls er einen Gewährsmann benannte,
so mußte er diesem, wie beim Anefang, die
Gewere des Streitgegenstandes zu getreuer
Hand übertragen. Besonders wichtig
war in Liegenschaftsprozessen der Ur-
kundenbeweis. Wurde der in der Gewere
LIGURER
157
befindliche Beklagte zur Herausgabe des
Grundstücks an den Kläger verurteilt, so
pflegte an Gerichtsstätte sogleich eine
Investitur [revestitiö) und Auflassung
[exfestucatio) vorgenommen zu werden.
B r u n n e r DRG. 2, 511 ff. Schröder
DRG. 5 391 f. R. Hübner.
B. Norden. Außerordentlich reich
sind im Norden die Sätze der Rechtsquellen
über Liegenschaftsprozesse. Ganze Ab-
schnitte der einzelnen Landschaftsrechte
beschäftigen sich mit der hrigd oder deüa
von Grundstücken. Durch besondere Alter-
tümlichkeit zeichnen sich die Normen der
altnorwegischen Rechte über Stammguts -
klagen {öäalsbrigä) aus (zumal Gp\. 265
bis 269). Das sich hier abspielende Ver-
fahren war ein Privatgerichtsverfahren,
vorausgesetzt, daß der Beklagte sich auf
die Sache einließ (,,ec a f)a iord oc ver ec
p3. Iqgum oc dome oc festi ec per dom fyri").
Vor den Türen des Beklagten setzten Klä-
ger und Beklagter ihre Richter ein. Durch
,, Stammgutszeugen" [ärofar) wurde das
Eigentum am Stammgut dargetan, Gegen-
stammgutszeugen waren zugelassen.
Waren die Beweisverhandlungen geführt,
so trat der aus den Richtern beider Teile
sich zusammensetzende sküadömr zur
Entscheidung zusammen. Konnten sich
die Richter nicht einigen, so kam es zum
Zug an das Staatsgericht (Gf)l. 266).
Im übrigen hat die Liegenschaftsklage
einen zivilen Charakter. Der Zusammen-
hang mit dem Deliktsrecht hat sich im
Norden verflüchtigt. Der Gewährschafts -
zug findet sich hier, wie bei der Mobiliar-
klage (s. Anefangsklage), wird aber im
ostnord. Recht durch längeren {ihre halma)
ungestörten Besitz [laugheffd) erübrigt.
Serlachius Klander ä jord enligt de
svenska Landskap slagarne Diss. 1884. S t e -
mann Retsh. § 87. H e r t z b e r g Grimdtr.
p. 35 ff. Brandt Forel. II 314 ff. M a u r e r
Vorl. I 2 S. 116 ff. K. Lehmann.
Ligurer (griech. Aqus?, Aquauvot, Adj.
Aiyuaiixoc, AqüCJuvoc; lat. Lfgiis, Ligur,
Gen. Ligüris, Liguria, Adj. Ligiisticus, Li-
gustimis). Zur Lösung der Ligurerfrage
stehen uns zur Verfügung: die antike Über-
lieferung (§ i), anthropologisch-archäo-
logische Funde (§ 2), sprachliche Quellen
(§ 3); an dieser Stelle interessiert uns be-
sonders das Verhältnis der L. zu den Ger-
manen (§ 4).
§ I. Nach den ältesten griechischen Be-
richten (seit Hesiod) erscheinen die L. als
ein Hauptvolk an den Westgrenzen der
Erde: die iberische Halbinsel ist ligurisch.
Ganz unsichere Spuren tauchen in Klein-
asien und in Kolchis auf. In historischer
Zeit werden die L. immer mehr auf Frank-
reich (auch im Norden) und auf Italien (bis
Sizilien) und schließlich auf den Küsten-
strich zwischen Rhone- und Arnomündung
beschränkt: die Rhone trennt sie von den
Iberern, der Arno von den Etruskern, ihr
Hauptsitz ist der schmale Gebirgskamm,
der sich um den Busen von Genua herum-
zieht. Von den Kelten werden sie ausdrück-
lich geschieden; zwischen Kelten und L.
besteht eine traditionelle Feindschaft: das
griechische Massalia spielt die Kelten gegen
die L., Rom die L. gegen die Kelten aus;
über die KeXioAr/UEC s. u. Aber auch zu
den Iberern werden sie nie in engere Ver-
wandtschaft gebracht; sie selbst wissen
über ihre Herkunft nichts. Die Haupt-
nachricht über die kümmerliche Lebens-
weise des in die Seealpen zurückgedrängten
untergehenden Volkes und über den so-
matischen Gegensatz des kleinen, mageren,
behenden Ligurers zu den großen, blonden,
gallischen Recken verdanken wir Posi-
donius; er erwähnt insbesondere auch, daß
sie in ärmlichen Holz- und Schilf hütten,
meistens jedoch in natürlichen Höhlen
wohnten (Diodor 4, 20; 5, 39; Strabo 165.
202. 218).
Die antike Überheferung ist mehrfach gesam-
melt und besprochen, so von F (o r b i g e r) in
Paulys Realenzyklopädie ^ s. verbo; von D i e -
f e n b a c h Origines Europeae, Frankfurt a. M.
1861, III — 122; Albert Bormann Li-
gustica I — III Gpr. Anclam 1864 — 5, Stralsund
1868; H. Nissen Ital. Landeskunde I, Berlin
1883, 468 — 474. Geffeken-Ziebarth
Reall d. kl. Alt. s. verbo.
§ 2. Anthropologisch -archäologische Be-
obachtungen müssen selbstverständlich von
Funden ausgehen, die im ligurischen
Küstenland gemacht sind, wo das Volk
am sichersten bezeugt ist und am längsten
ausgehalten hat. Damit sind sachlich ver-
wandte Funde zu vergleichen aus Gegen-
den, die in der Tradition oder in ihren Orts-
namen ligurische Spuren zeigen.
158
LIGURER
Prähistorische Archäologen und Anthro-
pologen haben vor allem die Frage aufge-
worfen: In welcher Beziehung stehen die
L. zu den Pfahlbauten (Terramaren) Ober-
italiens, zu den neolithischen Höhlen Li-
guriens, zu den neolithischen Siedlungen
unter freiem Himmel in Ligurien, der Po-
und Rhönegegend? Eine befriedigende
Antwort auf diese Frage ist nicht gefunden
worden.
Die Hypothese von d'Arbois de Jubain-
ville: Wo Terramaren vorhanden sind,
finden sich auch ligurische Ortsnamen
(über diese s. u.), also terramaricoli = Li-
gures, ist von Archäologen und Anthropo-
logen ziemlich einhellig abgelehnt worden,
weil sich im eigentlichen Ligurien keine
Spur solcher Niederlassungen findet, und die
Pfahlbauten eine andere und höhere Kultur
darstellen als die Höhlen in Ligurien selbst.
Solche Höhlenfunde wurden gemacht zu
Ponte Vara, Arene Candide, Pollera oder
Pian Marino, Bergezzi, Caverna deir Acqua,
Colombi, Balzi Rossi, le Grotte, Verezzi usf.
Die Höhlen dienten ihren Bewohnern auch
als Nekropolen; die dort gefundenen Ske-
lette gehören einer Rasse an, die mit der
von Cro-Magnon identisch sein soll.
Unter freiem Himmel wurden neolithi-
sche Skelettgräber gefunden bei Fontanella
di Casalromano (Prov. Mantua), Remedello
(Prov. Brescia), im Bolognesischen und
sonst, vielleicht auch in den älteren Teilen
der Nekropolen von Novilara und Alfedena
bei Pesaro. Castelfranco, Colini, Zampa,
Sergi weisen diese Flachgräber, gleichwie
die Höhlengräber Liguriens, dem Volke der
'Ibero-Ligurer' zu, die vor den indogerm.
Pfahlbautenbewohnern im Potal geherrscht
und ursprünglich ganz Frankreich und
Italien bewohnt haben sollen. Sie werden
als Dolichokephalen der mittelländischen
Völkerfamilie angesehen und sollen nach
Sergi aus Afrika stammen.
Einzelliteratur bei C. M e h 1 i s , Archiv f.
Anthrop. 26 (1899), 13 — 23 und B. M o d e s t o v
Introduction a Vhistoire r omaine, Paris 1907,
120 — 138. Hauptwerk über die oberitalienischen
Pfahlbauten: W. Heibig Die Italiker in der
Poebene, Leipzig 1879 ^ über die ligurischen Höhlen :
A. I s s e 1 Liguria geologica e preistorica. Genova
1908 -; über diese und die neolithischen Stein-
gräber Ober- und Mittelitaliens und die ganze
Rassenf rage : G. S e r g i Ursprung u. Ver-
breitung des mittelländischen Stammes Leipzig
1897 ('Pelasgo-Ligurer' = eurafrikanische Lang-
schädel der Steinzeit mit Leichenverbrennung).
Weiter : C, I u 11 i a n Histoire de la Gaule I,
Paris 1908, HO ff. LDechelette Manttel
d'archeologie prehistorique, ceUique et gallo-romaine
II I, Paris 1910. 6 ff. A. Schulten Nu-
mantia I. Leipzig 1914, 60 ff.
§ 3. Zur Beurteilung der Sprache der L.
hat man herangezogen: die ligurischen Fels-
inschriften, die 'kelto -ligurischen' Inschrif-
ten des 'nordetruskischen' Alphabetes von
Lugano, ein paar überlieferte Glossen, die
Nomina propria, moderne italienische und
französische Dialektverhältnisse. Aus allen
diesen Quellen läßt sich wenig Klarheit ge-
winnen: die Felsinschriften können wir
nicht entziffern; die Inschriften des Alpha-
betes von Lugano stellen sich immer deut-
licher als Sprachdenkmäler keltisierter L.
heraus, aus. denen wir manches für das
Keltische, aber noch nichts für das Liguri-
sche gelernt haben; der ligurische Dialekt
des Italienischen und der provenzalische
in Frankreich nehmen geographisch und
linguistisch eine Sonderstellung innerhalb
der französisch -italienischen Mundarten ein,
aber das ihnen vielleicht zugrunde liegende
altligurische Substrat läßt sich positiv
nicht fassen; die überlieferten Glossen sind
allzu kümmerlich, und aus den in latinisierter
und keltisierter Form überlieferten Per-
sonen- und Ortsnamen muß eine altligu-
rische, der sekundären indogermanischen
Zutaten entkleidete und für die Beurteilung
der Verwandtschaftsverhältnisse allein ent-
scheidende Sprachschicht erst gewonnen
werden. Immerhin ist ein ligurisches Adjek-
tivsuffix, das die Herkunft oder Zugehörig-
keit bezeichnet, ein ziemlich sicheres Leit-
suffix geworden, an dem sich die Ausbreitung
der L. beobachten läßt: es lebt in Bildungen
wie Bergainaske, Monegaske heute noch
fort und läßt sich weit über Ligurien hinaus
in Oberitalien, Korsika, Frankreich, Elsaß -
Lothringen, Schweiz und Oberbayern ver-
folgen. Bei der Aufzählung CIL I 199 =
V 7749 (über Grenzstreitigkeiten in Genua)
in floviiim N eviascarn, ad rivom Vinelascavi^
in floviimi Veraglascam, in flovium Tule-
lascam scheint die Genusdifferenz zwischen
flovius, rivos und den Flußnamen auf -a zu
beweisen, daß hier wirklich unretuschierte
LIGURER
159
altligurische Bildungen vorliegen. Die -sc-
Ablcitungen könnten ja an und für sich
auch indogermanisch sein. Auf einen wich-
tigen Unterschied hat aber schon Müllenhoff
hingewiesen: während das Keltische, Grie-
chische, Lateinische, Deutsche, Litauische
und Slavische fast nur die Ableitung -isc-
kennen, ist diese im Ligurischen gar nicht
nachzuweisen, hier findet sich nur -asc-,
-esc-, usc-, erst im Mittelalter auch -ose-,
Ist aber das unmovierte -asca der älteste
Typus, und sind -osco : -osca erst mittel-
alterlich, dann werden die Bildungen mit
-asc-, -usc- schwerlich erst in einer indo-
germanisch-ligurischen Einzelsprache von
ä- und w- Stämmen (mit unerklärlicher Um-
gehung der viel zahlreicheren ö-Stämme)
nach dem Vorbild gemein-indogermanischer
-z-5^-Ableitungen entstanden sein, d. h.
also das Ligurische ist, nach der Verwen-
dung und Entwicklung seines bekanntesten
Suffixes zu schließen, nicht indogermanisch.
Alle indogerm. -ligurischen Anklänge inWur-
zeln, Stämmen, sekundären Suffixen müssen
dieser Tatsache gegenüber verstummen:
es handelt sich dabei um zufällige Gleich-
klänge oder um nicht beweiskräftige Glei-
chungen zwischen indogermanisiertem und
indogermanischem Sprachmaterial; daß ein
altligurisches -asca sekundär auch am idg.
Genus {-asco) teilnimmt und auf idg.
Stämme gepfropft wird, hat auch anderswo
seine Analogien.
Die anthropologisch -prähistorische Hype -
these von der Verwandtschaft der Ligurer
mit den Iberern wird durch die Sprache bis
jetzt nicht bestätigt : die beiderseitigen
Ortsnamen weisen nach Lautform und
Bildungsweise mehr Verschiedenheiten als
Ähnlichkeiten auf.
Zu den Felsinschriften in den Hochtälern der
ligurischen Seealpen (le Meraviglie im Val d' In-
ferno beim Col di Tenda, andere in den Felsen
des Val di Fontanalba und beim Orco Feglino
nel Finalese) vgl. F. G. S. M o g g r i d g e The
Meraviglie, Trans. Congr. Prehist. Archaeol. 1868,
London 1869, 359 — 362, m. 5 Taf.; C. B i c k -
n e 1 1 The Prehistoric Rock Engravings of the
Italian Maritime Alps, Bordighera 1902 und
1903; A. I s s e 1 Incisioni rup>estri nel Finalese,
Bull. pal. etn. ital. 24, 1898, 265 — 279 (mit alt.
Lit. S. 268 — 269 Anm. i); derselbe Le rupi
scolpite neue alte valli delle Alpe Marittime, ebenda
27, 1901, 217 — 259 m. 74 Fig. im Text. Dazu
B. M d e s t o V Introd. a Vhist. roni. Paris
1907, 138 — 139, A. I. Evans Scripta Minoa i,
Oxford 1909, 6.
Die von Th. Mommsen, C. Pauli, E. Tagliabue,
E. Bianchetti, P. Kretschmer, E. Lattes, A. Gius-
sani, G. Herbig vereinzelt und gruppenweise
herausgegebenen 'kelto-ligurischen' Inschriften
des 'nordetruskischen' Alphabetes von Lugano
sind jetzt am vollständigsten gesammelt von
J. R h y s The Celiic Inscriptions of Cisalpine
Gaul, Proc. Brit. Acad. 6, 1913, 90 S. m. 8 T.
Die Frage dreht sich jetzt nur noch darum, ob
die männlichen -id und die weiblichen -ai Kasus
dieser Inschriften Dative oder Genetive sind; im
ersteren Fall spricht alles dafür, daß wir keltische
Inschriften der Lepontier (vielleicht keltisierter
Ligurer) vor uns haben; auch im zweiten Fall
steht der indogermanische Charakter der In-
schriften fest; entscheidend für die erste Auf-
fassung wohl O.A. D a n i e 1 s s o n , Skrifter
utg. af K. Human. Vetenskaps-Samfundet i
Uppsala 13, I, 1909, 16 — 25, vgl. auch H. H i r t
Indogerm. I, 43 — ^49. 2, 563 — 5. — Über ev.
ligurische Elemente in modernen französischen
j und italienischen Dialekten: E. W i n d i s c h in
Gröbers Grdr. d. roman. Philol. i-, 379 und
H. N i s s e n , Ital. Landeskunde i, 469. 471. —
j Das gesamte Sprachmaterial, soweit es in
j Glossen und Eigennamen steckt, behandeln
K. Müllenhoff DA. i, 86. 3, 173—193,
H. d'Arbois de Jubainville Les Pre-
miers habitants de VEurope i, 18892, 359 — 365;
2,18942,3 — 215, P. Kretschmer Zeitschr.
I f. vgl. Sprachf. 38, 1905, 108 — 128. Ausgangs-
1 punkte für das ligurische Leitsuffix -asca sind
Namen auf latein. Inschriften, dem Schieds-
spruch der Minucier über Grenzstreitigkeiten in
; Genua CILI i 199 = 1 2 584 = V 7749 und der
! Ahmentartafel von Veleia CIL. XI 1147. Zur
j Frage, ob diese Suffixe indogermanisch oder
einheimisch ligurisch sind, K. Müllenhoff
; I.e. 3, 189, P. Kretschmer I.e. 122 — 4,
W. Schulze ZGLE. 542—3. — Auf die Ver-
schiedenheit ligurischer und iberischer Orts-
I namen macht aufmerksam C. Pauli, Beilage
zur Münchner Allg. Zeitung 1900 Nr. 157 S. 5;
i Anklänge sucht R. v. S c a 1 a Hist. Zeitschr.
i 108, 1912, 13; vgl. jetzt auch H. Groehler
; Über Ursprung u. Bedeutung der französischen
i Ortsnamen I, Heidelberg 19 13 (46 — 66 ligurische
! und iberische Namen).
§ 4. Prähistoriker und Anthropologen
haben neolithische Funde in Hockergräbern
und brachykephale orthognathe Schädel -
typen vom Oberrhein, besonders aus
Worms und Umgebung, mit ligurischen
verglichen, und Mehlis hat auf einer be-
sonderen Karte neolithische Fundstellen
i6o
LIUTPRAND VON CREMONA
und ligurische Namen des Oberrhein-,
Rhone- und Pogebietes in unmittelbaren
Zusammenhang gebracht. Mir steht über
die prähistorisch-anthropologische Seite der
Frage kein fachmännisches Urteil zu; über-
zeugend wirkt die tumultuarische und in
ihrem Sicherheitsgrad sich stetig steigernde
Darstellungsweise von Mehlis nicht. Zum
mindesten müßte die Frage neu geprüft
werden, da das von Mehlis übernommene
linguistisch -ethnographische Material und
die daraus gezogenen Schlüsse sich nicht
durchweg bewährt haben und auch prä-
historische Posten in seiner Rechnung, wie
die Gleichung terramaricoli = Ligures, nicht
mehr stimmen.
Von germanischen Völkerschaften hat
man die Lugii (Tac. Germ. 43) wegen ihres
Namens und die Amhrones wxgen der Anek-
dote bei Plutarch Marius 19 mit den AquE?
in Verbindung gebracht. Daß die Ligurer
sich xaia ^svo; "Aiippajvc; nannten, wie das
keltische oder germanische Volk, das mit
den Teutonen bei Aquae Sextiae gegen
Römer und Ligurer kämpfte, mag merk-
würdig scheinen: beweisen läßt sich daraus
nichts. Die Gleichung Lz^gu: A17UE? würde
lautliche Schwierigkeiten machen, auch
wenn Lugii wirklich die 'Lügnerischen"
bedeuten sollte, und diese Wortdeutung
zu den Ligures Jallaces mendacesqiie (Jord.
p. 9) nicht übel passen würde; ethnogra-
phisch können die Lugii von der Weichsel
und die AquE? an Rhein und Isar auf
diesen Gleichklang hin unmöglich ver-
knüpft werden.
Eher mögen ein paar Ortsnamen für
Ligurer auf deutschem Sprachgebiet zeu-
gen. Aber wenn Wonns, Bormitomagus, wo
Mehlis eine neolithische Ligurerkultur er-
schlossen zu haben glaubt, zu Bormo, dem
'ligurischen' Namen des Thermengottes und
den nach ihm benannten Ortschaften, ge-
hört, bleibt zu erwägen, daß diese ganze
Namensippe nur auf Grund einer indo-
germanischen Etymologie (idg. guhorm-
"warm' nach lat. formus, gr. OEpjxo?, aind.
gharmäs 'Glut') zusammengehalten wird;
wenn wir die Ligurer als vorindogermanisch
ansehen, könnten dann für Worms höch-
stens KEAxoAquEc, keltisierte Ligurer, in
Betracht kommen. Unter demselben Ge-
sichtspunkte mag man die französische
Isere und die bayerische Isar als keltisierte
Ligurer -Flußnamen betrachten und die
vereinzelten Ortsnamen mit dem Suffix
-asca in der Schweiz, Elsaß -Lothringen und
Oberbayern als kelto-ligurisch bezeichnen.
Hierher gehören nach d'Arbois dejubain-
ville etwa 30 Namen auf -asca und -asco im
Kanton Tessin, darunter die vallis Diu-
hiasca (vgl. j. Giubiasco, wo 'kelto -liguri-
sche' oder lepontische Inschriften gefunden
wurden, § 3), dann die Örtlichkeit Cuhizasca
bei Lausanne, der Ort Caranusca bei Thion-
ville, der Bach Urnasca (Urnäsch) im Kan-
ton Appenzell, die Täler Barlasca und Süss-
asca im Engadin, der Ort Radinasc beim
oberbayrischen Tölz. Wer in diesen Namen
vorkeltisches, also echt ligurisches Sprach-
gut sehen will, kann sich darauf berufen^
daß hier, wenigstens bei den isolierten
Namen außerhalb des Kantons Tessin,
Täler, Bäche und Örtlichkeiten gleichmäßig
auf -asc-a ausgehen, und so vielleicht noch
das unmovierte altligurische Suffix (§ 3)
vorliegt.
C. Mehlis Die Ligurerfrage I, II, Arch. f.
Anthr. 26, 1900, 71 — 94, 1043 — 1078 m. T. XIX.
Zur Amhronen- Antk^LOte, P. Kretschmer
Zeitschr. f. vgl. Sprachf. 38, 1905, 118. Über
die 'ligurische' Wurzel borni-, H. d ' A r b o i s
de Jubainville Les premiers hab. de
rEurope 2, iij — 124; P. Kretschmer I.e.
113 — 115. Zur Gleichung Isere = Isar, H. d 'A r -
bois de Jubainville I.e. 133 — 138.
Die -a5ca-0rtsnamen auf deutschem Boden, ders.
68 — 70; W. D e e c k e Jahrb. f. Gesch., Spr. u.
Lit. Elsaß-Lothringens 10, 1893, i — 11.
Gustav Herbig.
Liutprand von Cremona ist gewiß nicht
mehr als ein Vertreter germanischer Kultur
zu betrachten, aber wegen seiner lango-
bardischen Abkunft, seines längerenAufent-
halts in Deutschland, seiner Bedeutung
für die deutsche Reichsgeschichte des
10. Jahrh. hier nicht zu übergehen.
§ I. Nicht in der Klosterschule, sondern
am italienischen Königshofe ausgebildet,
trat er nach dem Sturze König Hugos (945)
als Diakon und Kanzler in den diplo-
matischen Dienst Berengars IL, floh aber,
mit diesem und seiner Gemahlin Willa
verfeindet, an den Hof Ottos d. Gr. Hier
regte ihn der als Gesandter anwesende
Bischof Recemund von Elvira 956 zur
Geschichtschreibung an.
LÖFFEL
i6i
§ 2. Von 958 bis c. 962, zuerst in
Frankfurt, dann auf mancherlei Reisen
arbeitete er das Werk aus, das uns die
Ereignisse des christlichen Europa von
887 — 949 in buntem Wechsel vorführt,
bis c. 935 beruhend auf den meist münd-
lichen Berichten fremder Gewährsmänner,
von da ab wesentlich auf den reichen
persönlichen Erinnerungen des vielgereisten
und vielgeschäftigen Mannes. Es bricht
unvollständig ab, was wohl nicht nur
Schuld der Überlieferung ist. Hohe, an
den Alten geschulte Bildung, Einsicht in
das politische Getriebe, Kenntnis ver-
schiedener Länder und Sprachen, lebendige
Beobachtungsgabe und formale Gewandt-
heit hätten L. wohl zum tüchtigen Ge-
schichtschreiber befähigen können. Indes
haben mehrere Momente stark beein-
trächtigend gewirkt. Antapodosis ('Ver-
geltung') ist der seltsame Titel des Werkes;
es will gewissermaßen den Finger Gottes
in der Geschichte nachweisen, Bestrafung
der Bösen, Belohnung der Guten. Daher
das stark legendarische Gewand, in das,
ähnlich wie bei den gleichzeitigen deutschen
Historikern, die Geschichte Heinrichs L
und Ottos L gekleidet ist. Diese christ-
liche Tendenz könnte immerhin etwas
Großartiges haben, wäre sie, etwa wie von
Otto von Freising, von einer hohen Warte
aus betrieben. Aber L. vermengt damit
ganz offen persönliche Rache- und Dank-
gefühle; literarische Vergeltung anBerengar
und Willa soll das Buch zugleich üben,
und die maßlos eitle, leidenschaftliche,
haltlose Persönlichkeit des Autors hindert
jede tiefere ethische Wirkung. Dazu
kommt die Sucht, einem oberflächlichen
Unterhaltungsbedürfnis zu genügen, indem
nicht nur VolksHeder (auch deutsche) und
leere Gerüchte unbesehen übernommen,
sondern auch pikanter Klatsch bedenk-
lichster Sorte nacherzählt, die Darstellung
aber mit rhetorischem und gelehrtem
Flitterkram geschmacklos aufgeputzt wird.
Was das Buch so als Geschichtschreibung
verHert, gewinnt es freilich als kultur-
historisch bedeutsames, höchst individuelles
Memoirenwerk.
§ 3. Die Umwälzung Italiens und die
politische Rolle, die L. dabei bestimmt
war, unterbrachen die literarische Tätigkeit.
Ende 961 wurde er von Otto I. zum Bischof
von Cremona gemacht und mehrfach zu
diplomatischen Missionen verwandt. Über
zwei derselben hat er noch Bericht erstattet.
Seine Historia Ottonis behandelt die ita-
lienischen, insbesondere römischen Ereig-
nisse der Jahre 963/64, an denen L. neben
seinem kaiserlichen Herrn beteiligt war,
sehr wertvoll, auf Grund von Akten, in ganz
höfischer Beleuchtung, mehr eine offiziöse
Kundgebung, als freie Geschichtschreibung.
In seiner Relatio de legatione Constantino-
politana endlich berichtet er höchst lebendig,
aber völlig subjektiv und in gekränkter
Eitelkeit die Beobachtungen verzerrend,
über die Gesandtschaft, die er 968 nach
Konstantinopel unternahm, um die Ver-
mählung Ottos IL mit einer griechischen
Prinzessin zum Abschluß zu bringen. Er
starb wahrscheinlich auf einer neuen eben-
dorthin 971 gerichteten Gesandtschafts -
reise, unter den Literaten seiner Zeit weit-
aus die hervorstechendste Persönlichkeit,
wie sie nur in Italien hervorgebracht
werden konnte, trotz des christlichen
Mäntelchens ein Humanist im 10. Jahr-
hundert !
Opera MG. SS. rer. Germ. ed. 2, 1877; auf
falscher handschriftl. Grundlage, der Erneuerung
bedürftig; vgl. Becker, Textgeschichte L.'s
V. C. in Quell, u. Unters, z. lat. Philol. d. M.
A. ed. Traube III 2, 1908 und N. Arch. 36,
209 ff. — Übersetzung: Geschiohtschreib.
d. d. Vorz. 2 29, 1889. — Wattenbach
DGQ. I 7, 474 ff. Gundlach Heldenlieder I
33 ff. 432 ff. 530 ff. 573 ff. K. Hampe.
Löffel. § I. Der älteste Löffel des Men-
schen war gewiß die hohle Hand; dann
benutzte man wohl auch Geräte zum
Schöpfen, wie die Natur sie bot, zB. die
Muscheln, die noch heute in Madras ge-
braucht werden, um Kindern Medizin zu
reichen. Bald wird man dazu übergegan-
gen sein, diese Formen in Holz und Ton
nachzubilden.
§ 2. Nach Grimm DW. ist ahd. lejfl,
lephil, lepfil, mhd. leffel oder lößel, das In-
strument zum mhd. laffen 'schlürfen, trin-
ken'. Md. laffe 'Lippe, Mund', Nebenform
von labbe aus labeo, ist der schöpfende
Löffelteil. Auf den hölzernen Löffel als
alte einfache Form weist anord. spann und
spönn, engl, spoon.
Hoops, Reallexikon.
III.
62
LOFN— LOKI
§ 3. Eigens geformte Löffel in Gestalt
dünner Röhrenknochen, deren Ende löffel-
artig gestaltet ist, gibt es am Ende der
paläolithischen Periode, um das Mark der
Knochen herauszuholen (Bär u. Hellwald
Der vorgeschichtl. Mensch, 1880). In der
jüngeren Steinzeit finden sich auf germ.
Boden Holzlöffel mit kurzem Stiel. Auch
ein bereits verzierter Tonlöffel mit einer
Tülle zum Einsetzen eines Holzstieles
kommt unter dän. Steinalterfunden vor.
Die Form der Laffen ist bereits in diesen
Funden verschieden, teils rund, teils oval,
ebenso wie in allen späteren Zeiten. In
den Gräbern der Bronzezeit sind Tonlöffel
von einfacher Form sehr gewöhnlich; auch
kommen schön geschwungene Holzlöffel
sowie Hornlöffel in der nordischen älteren
Bronzezeit vor.
§ 4. Metallöffel treten aber erst in der
Eisenperiode auf, besonders häufig erst in
röm. Zeit, wo die ovale Form bevorzugt
wird. Der Stiel wird nun zuweilen tordiert.
In der Zeit der Völkerw^anderungen und
der fränkischen Periode tritt eine Form auf,
bei welcher die meistens längliche Laffe
nicht als Fortsetzung des Stieles erscheint,
sondern darunter liegt. Ein solcher silber-
ner Löffel mit niellierter Inschrift Basenae
befindet sich unter den fränk. Grabfunden
von Weimar im Berliner Museum. Auch
ist die spitze Endigung des Stiels an Löffeln
dieser Zeit bemerkenswert, die auch an
einem silbernen Löffel des Sackrauer Fun-
des schon auftritt.
§ 5. Neben diesen Prunklöffeln bestan-
den zu allen Zeiten auch noch die altüber-
lieferten Holz- und Beinlöffel fort, wie wir
sie besonders aus den schleswigschen Moor-
funden der Völkerwanderungszeit kennen.
In byzantinischer Zeit wurden oft ver-
zierte Metallöffel zum Darreichen der Hostie
gebraucht (F o r r e r). Aber auch zu volks-
tümlich-abergläubischen, d. h. heidnischen
Gebräuchen dienten Löffel, wie aus den
Beschlüssen des Konzils von Leptinae 743
hervorgeht. Hier wurden solche Miß-
bräuche verdammt, bei denen Löffel zum
Herausschöpfen von Opfertrank und Opfer-
speise durch Betrüger gebraucht wurden,
welche damit Liebeszauberarzneien her-
stellten.
S. Müller Ordning af Danmarks Oldsager.
Mitteilungen a. d. Ver. d. Kgl. Sammlung f.
deutsche Volkskunde, Berlin 2, 184.
Karl Brunner.
Lofn, eine Hypostase der Frigg (s. d.),
begegnet in der SnE. (I 116) unter den
Asinnen und hat die Aufgabe, die Ehen
unter den Menschen zustande zu bringen,
denen vorher Hindernisse im Wege lagen.
Sonst kennen nur noch skaldische Um-
schreibungen, wie Lofn arma = W^ib, den
Namen dieser Göttin. E. Mogk.
Logi, das personifizierte Feuer, ist nach
junger nordischer Sage der Sohn Fornjöts
(Fas. II 3, 17). In der Erzählung von Thors
Fahrt zu Dtgardaloki ist er dessen Manne, der
mit Loki um die Wette ißt und außer allem
Fleisch auch noch die Knochen und die
Schüssel verzehrt. Utgardaloki erklärt
selbst ihn Thor gegenüber als das personi-
fizierte Wildfeuer (SnE. I 152). E. Mogk.
Loki (§ i) ist im nordgermanischen Volks-
glauben ein mythisches Wesen, das die
Skalden zu einer Gestalt mit verschiedenem
Grundton ausgeprägt haben, wie die mhd.
Dichter den Zwergkönig Laurin. Aus den
verschiedensten Quellen ist der Stoff ge-
schöpft: aus dem Volksglauben, aus der
wandernden Märchendichtung, aus christ-
lichen Teufelssagen. Von Haus aus ein
Feueralf und selbständiges Wesen, ist er
durch seine alfische Natur in Verbindung
mit den Äsen und besonders mit Odin
gebracht, während er durch seine Feuer-
natur zum Genossen Thors geworden, aber
zugleich auch zum Teil unter dem Einfluß
fremder ünholdsagen unter die dämoni-
schen Riesen gekommen ist. So ist Loki
eine mythische Persönlichkeit und zugleich
der Mittelpunkt des anord. Schw^ankes ge-
worden. Gleichwohl ist er auf einen
relativ kleinen Kreis der nordischen Dich-
tung beschränkt. In den Eddaliedern be-
gegnet er nur in Vqluspä, Baldrs draumar,
Prymskvida, Hymiskvida (?), Lokasenna
und der späten jüngeren Vqluspä, und von
den Skalden wissen nur Pjödölfr aus Hvin,
Ulfr Uggason und Eilifr GuSrünarson von
ihm zu erzählen, während sonst nicht eine
Kenning der zahlreichen norwegischen
und isländischen Dichter in der Bekannt-
schaft mit ihm wurzelt. Auch keine isländi-
Saga kennt ihn, und nirgends findet sich
eine Anspielung auf einen Kult Lokis. Die
LOKI
163
Snorra-Edda freilich läßt vermuten, daß
die Lokidichtung einst umfangreicher ge-
wesen als sie uns erhalten, und daß sie
besonders auf Island heimisch gewesen ist.
Unter dem Einflüsse dieser isländischen
Lokidichtung steht die faeröische Volks-
dichtung, besonders der Lokkatättur, der
nach dem Hinweis auf die alten Gedichte
(v. 50, 67) wahrscheinlich auf isländische
Vorlage zurückgeht, sowie die Volksüber-
lieferung der andern Gebiete des West-
meers.
§ 2. Außer der älteren Dichtung kennt
die Volksüberlieferung Skandinaviens und
Dänemarks dieses mythische Wesen und
zwar in seiner ursprünglichen Gestalt als
Feuer- und Lichterscheinung. Während
aber auf Island fast durchweg die Form
L o k i begegnet, überwiegt in den ost-
nordischen Dialekten und auf den Faeröern
die Form L o k k i , das Diminutivum zu
Loki.
§ 3. Zwischen der Flamme als Licht -
erscheinung und den Seelen Verstorbener
besteht nach allgemeinem Volksglauben der
innigste Zusammenhang. Daß Tote als
Lichter oder feurige Gestalten sich zeigen,
kennen alle germanischen Stämme (J.
Grimm D. Myth. 4 II 763 f.). In den is-
ländischen Sagas sind diese Geistererschei-
nungen die haugaeldar, die in und über
den Grabhügeln zu sehen sind, zumal wenn
die Toten ihre Schätze mit ins Grab ge-
nommen haben (Eyrb. S. 27; Grettis S. 63;
Gullf)öris S. q; Hervarar S. 211 ff.). Daher
wähnt man hinter der Flamme ein seeli-
sches Wesen, und diese verschiedenen ani-
mistischen Erscheinungen nannten die
Nordgermanen alfar (s. Elfen); sie finden
sich meist bei ihnen wie bei den Angel-
sachsen mit den Äsen (s. d.) vereint.
§ 4. Von den verschiedenen Deutungen,
die man dem Namen Loki gegeben hat, ist
die Zusammenstellung mit logi 'Lohe,
Flamme' auch im Hinblick auf die Zeug-
nisse die ansprechendste (IE. 10, 90 ff.).
Loki ist demnach seinem Namen nach der
Feueralf. Nach dem Ursprung des Ele-
ments ist ihm in skaldischer Weise ein
Elternpaar gegeben worden. Zu den primi- j
tivsten Formen der Feuererzeugung gehört j
das Bohren und Stoßen eines vorn zuge- !
spitzten Stabes in weicheres Holz (Schurtz,
Urgesch. der Kult. S. 311). Dieser Brauch
hat sich in Skandinavien bis in die Neuzeit
erhalten (Fatab. 191 2 S. 11 f.). Auf Grund
dieser Handlung entstanden in skaldischer
Dichtung die Eltern Lokis: Färbauti ,,der
durch Stoßen Schaden d. i. Feuer erzeugt"
als Vater und Laufey ,,die Laubinsel" d. i.
das Laubholz, aus dem das Feuer hervor-
geht, als Mutter. Daneben erscheint, wenn
auch erst bei Snorri, Näl ,,die Föhre", von
der es heißt, sie ist wie Laufey schlank und
schwach (mjö ok au^ßreiflig Fas. I 392).
In der ursprünglichen Auffassung mit
alfischen Vorstellungen als persönliches
Wesen verquickt lebt Loki in der Volks -
Überlieferung Skandinaviens und Däne-
marks fort, dort als Alf des Herdfeuers,
hier als Alf der flimmernden Luft. Wenn
in Norwegen das Herdfeuer knistert, dann
schlägt L. seine Kinder [Lokje dengjer hone
sine), und als Spende wirft man ihm die
Milchhaut ins Feuer. In Schweden werden
ausgefallene Zähne kleiner Kinder dem
Herdfeuer mit den Worten übergeben:
Lokke, Lokke, giv mig en bentand!
Här har du en gulltand,
ein Volksglaube, der auch zu den Finnen
gewandert ist. Wenn in Dänemark an
heißen Tagen oder über dem brennenden
Lichte die Luft flimmert, dann treibt L.
seine Ziegen oder Schafe oder sät seinen
Hafer. Und wenn die Sonnenstrahlen
durch die Wolken scheinen, dann heißt es:
,, Lokke trinkt Wasser". Während in die-
sen Wendungen sein natürlicher Ursprung
hervortritt, läßt man in andern Gegenden
aus denselben Wendungen mehr seinen alfi-
schen Charakter sprechen. So findet sich
für Lokki vetti oder aarevetti (Wicht oder
Herdwicht; Saetersdal) oder bjergrdand(I)ä.-
nemark).
§ 5. Fast in allen eddischen Götter-
liedern sind Äsen und Alfen {cssir ok alfar)
vereint. So ist auch Loki in diese Schar
gekommen. Nach der SnE. ist er von an-
mutigem Äußeren, aber falschen Charak-
ters. Er ist schlau und verschlagen, beson-
ders geschickt im Stehlen, aber er zieht sich
zurück, wenn ihm mit Energie entgegen-
getreten wird. Durch seine Handlungen
setzt er die Götter in Verlegenheit; von
ihnen gezwungen, befreit er sie aber auch
aus dieser. Dabei kommt ihm seine Pro-
i64
LOKI
teusnatur zustatten, die er, wie alle alfischen
Wesen, besitzt, und sein enges Verhältnis
zu den chthonischen Zwergen. In Magd-
gestalt hat er acht Winter unter der Erde
Kühe gemolken und Kinder geboren (Lok.
23), als Stute ist er der Vater des Hengstes
Sleipnir gew^orden (Hyndl. 40), in Falken-
gewand fliegt er zum Riesen t'rym (f*ryms-
kv.), als Floh sticht er die Freyja, um
ihr das Brisingamen abnehmen zu können
(Fas. I 393), als Fliege hindert er die Zwerge
Brokk und Sindri an ihrer Arbeit (SnE.
I 340), in Seehundsgestalt ringt er mit
Heimdall um das Brisingamen (SnE. I 268.
Ulfr Uggason), in Lachsgestalt birgt er sich
nach dem Tode Baldrs im Wasserfall (SnE.
I 184), als Fisch überlistet er in fger. Lokka-
tättur den Riesen. Dazu hat er Schuhe,
die ihm durch Luft und Meer den Weg er-
möglichen (SnE. I 344). Unter der Erde
hat er, wie sonst die Zwerge, das Schwert
L^evatein geschmiedet (Fjqls. 26), mit
andern Zwergen hat er den Estrich im Hofe
der Menglqd geglättet (ebd. 34), und auf
seinen Betrieb haben Zwerge die goldenen
Haare der Sif, das Schiff Skidbladnir und
Odins Speer Gungnir gefertigt (SnE. I 340).
§ 6. Seine unheilstiftende und doch
wieder helfend eingreifende Natur zeigt
Loki in den Götterschwänken von der Ent-
führung der Idunn und vom Baumeister
von Äsgard. Dort hat er die Idunn
(s. d.) mit ihren verjüngenden Goldäpfeln
dem Riesen Pjazi zugeführt und holt sie
dann als Falke wieder, nachdem er sie
in eine Nuß verwandelt hat, hier hat er
den Äsen geraten, den Vertrag mit einem
Riesen wegen des Baues einer festen Burg
einzugehen, und hält von ihnen nur dadurch
den Verlust der Sonne und Freyjas ab,
daß er als Stute den treuen Helfer des
Riesen, den Hengst Svadilfari, von seiner
Arbeit weglockt (s. Baumeister von Äs-
gard). Verbreitete Sagen- und Schwank-
motive haben diese Dichtung befruchtet.
Auch das Märchenmotiv vom dummen
Hans, der die Königstochter zum Lachen
bringt, ist in dieser Schwankdichtung ver-
wertet: Nach der Ermordung des Pjazi
verlangt dessen Tochter Skadi u. a. als
Sühne, daß man sie zum Lachen bringe.
Da knüpft Loki einen Faden an den Bart
einer Ziege und an seine Hoden, und als
beide Wesen hin- und herziehen und in
ihrem Schmerze klägliche Töne ausrufen
und sich Loki vor Skadi niederwirft, da
mußte diese lachen (SnE. I 214). Ein
anderer Schwank behandelt Lokis Wett-
streit mit dem Zwerg Brokk, wobei er nur
dadurch sein Haupt rettet, daß er dem
Zwerg gegenüber betont, er habe wohl sein
Haupt verpfändet, nicht aber seinen Hals
(SnE. I 344). Zu den Lokischwänken ge-
hört auch die Lokasenna, in der Loki allen
Äsen und Asinnen ihre Vergehen vorwirft —
den Asinnen fast durchweg Männergier — ,
bis Thor erscheint und dem Lästerer unter
Androhung seines Hammers Ruhe gebietet.
§ 7. Loki und Odinn. In der Lokasenna
erinnert L. Odin daran, daß er im Anfang
der Zeiten mit ihm den Blutbund geschlos-
sen habe (v. 9). Der Alf ist mit dem Äsen
verbunden, und daher begegnet ödinn häufig
als Lokis Freund (Haleygjat. v. 10, Lok.
V. 6, 19; SnE. I 290 u. oft.). So ist Loki
öfter mit Odin auf gemeinsamer Fahrt, nur
nicht allein, sondern nach dem Gesetz der
epischen Dreiheit fast immer mit Hoenir als
Bindeglied. Nur im jungen SqrlaJ^ätt ist
er allein sein Dienstmann (Fas. I 392).
Immer fällt ihm in diesem gemeinsamen
Verbände die wichtigste Aufgabe zu, und
er fesselt daher am meisten das Interesse.
Im Abenteuer mit dem Riesen Pjazi, der
in Adlersgestalt den drei Äsen den besten
Teil des gebratenen Ochsen wegnimmt,
stößt er mit der Stange nach dem Vogel
und kommt dadurch in die Gewalt des
Riesen (SnE. I 208 ff.).- Auch hier sind
wandernde Märchenmotive verwertet (Rit-
tershaus, Neuisl. Volksmärchen S. 51 ff.
KHM. 64). Als dieselben Götter nach
Tötung der Otter in die Gewalt Hreidmars
gekommen waren und diesen die Otterbuße
zahlen mußten, da verschafft Loki vom
Zwerge Andvari das Gold, das zu dieser
nötig war, und zwingt den Zwerg, auch
den golderzeugenden Ring herauszugeben
(SnE. I 352 ff.). Im faeröischen Lokka-
tättur bewirkt er, was Odin und Hoenir
nicht gelungen ist, die Errettung des Bon-
densohns aus der Gewalt des Riesen (Faer.
Kveed. I 140 ff.). Auch an der Menschen-
schöpfung hat er unter dem Namen Lödurr
(d. i. Luhßurar 'der Feuerbringer' Festskr.
til Feilberg S. 588) nach der Vqluspä (v. 18)
LOKI
65
wesentlichen Anteil: ihm verdanken die
Menschen Lebenswärme und schöne Ge-
stalt.
§ 8. Als Feuerbringer begegnet Loki
auch in der Mythe vom Raube des Bri-
singamen (s. d.). In zweifacher Gestalt ist
diese überliefert. Nach der älteren, die der
Skalde Ulfr Uggason um das Jahr lOOO
besungen hat, hat L. das Feuer geraubt,
birgt es auf dem Singastein und ringt in
Seehundsgestalt mit Heimdali allnächtlich
darum (SnE. I 266); nach der jüngeren im
SQrla{)ätt stiehlt er es nächtlicherweile der
Freyja und bringt es Odin (Fas. I 392 ff.).
In der weit verbreiteten Mythe vom Feuer-
raub wurzeln diese Dichtungen (Festskr. til
Feilberg S. 572 ff.).
§ 9. Loki und f*örr. Aus der Feuernatur
Lokis erklärt sich auch sein Verhältnis zu
Pör; er ist der Blitzgott, der den Donner-
gott begleitet. Aus dieser Vorstellung haben
die Skalden ihm einen Bruder Byleiptr
'den Donnerblitz' gegeben, eine Gemahlin
Sigyn 'die Regenwolke' und die Söhne
Nari, die Personifikation des kühlen Win-
des, und Vali. Auch sein Name Loptr, wie
ihn die Dichter häufig nennen, ist wahr-
scheinlich nichts anderes als lopteldr, 'der
Blitz' (IF. 10, 99 ff.). Als Genosse Thors
erkundet er im Falkengewande, wo die
Riesen des Gottes Hammer Mjqllnir ver-
borgen haben, und begleitet dann selbst
als Magd Thor nach Jqtunheim, wo er in
Pryms Halle seinen Herrn aus jeder Ver-
legenheit befreit und ihm zur Wiedererlan-
gung seines Hammers verhilft (f*rymskv.).
An der Fahrt zu Utgardaloki nimmt er
mit Thor und J'jalfi teil und läßt sich in
der Halle des Utgardaloki mit dessen Die-
ner Logi d. i. dem Wildfeuer in ein Wett-
essen ein: in kurzer Zeit verzehrt er das
ganze aufgetragene Fleisch, verliert aber
die Wette, da Logi auch die Knochen und
das Gefäß mit verzehrt (SnE. I 142 ff.).
In besonderer Dichtung muß einst Thors
und Lokis Fahrt zum Bonden Egil behan-
delt worden' sein, worin die Ursache des
Erlahmens von Thors Bock dargestellt
war. t*jalfi, der Sohn des Bauern, hatte
gegen das Verbot Thors die Knochen des
geschlachteten Bockes gespalten und da-
durch nach der Wiederbelebung sein Lah-
men veranlaßt. Auch das war auf Rat
Lokis geschehen (Hymiskv. 37). So ist
auch in der Thor-Lokidichtung Loki zum
Unheilstifter geworden, und selbst die Ent-
führung von Thors Hammer scheint von
ihm auszugehen, wie er auch einst Thor
veranlaßte, ohne Hammer und Kraftgürtel
sich zum Riesen Geirrod zu begeben (SnE.
I 286).
§ 10. Lokis Feuernatur und sein ani-
mistisches Wesen ließen auch christliche
Vorstellungen von Hölle und Teufel auf
die Lokidichtung einwirken, und die kau-
kasische Sage von dem gefesselten Unhold
ward mit ihm in Verbindung gebracht.
Das Chthonische tritt hierbei in den Vorder-
grund, und zugleich kommt er dadurch in
den Kreis der verderbenbringenden dä-
monischen Riesen. Wohl erst auf Island
ist ihm ein Bruder Helhlindi geworden, die
personifizierte Finsternis unter der Erde,
die noch jetzt jeden unheimlich ankommt,
der ohne Licht in den Lavahöhlen Islands
weilt. Seine Kinder sind nun die Hei, die
Midgardsschlange, der Fenriswolf, dämoni-
sche Gestalten, die alle, wie er selbst, im
Ragnarökmythus begegnen. Ihre Mutter
ist Angrboda 'die Schadenbringerin\ In
seiner ganzen diabolischen Gestalt zeigt er
sich in Utgardaloki (s. d.), dem Herrn der
Unterwelt, zu dem Thor im Verein mit dem
alfischen Loki und t*jalfi die sagenhaft aus-
gebildete Fahrt unternimmt (vgl. v. Sydow,
Danske Stud. 1910 S. 65 ff. 145 ff.). Die
Sage von dem gefesselten Luzifer ist auf
ihn übertragen, und dadurch ist e?r in Ver-
bindung mit dem Baldrmythus gekommen
und zum Urheber von Baldrs Tod gewor-
den. Man suchte nach einer Ursache der
Fesselung. Darnach soll er Hqdr, den
eigentlichen Mörder Baldrs, veranlaßt ha-
ben, den todbringenden Mistelzweig nach
dem guten Gotte zu werfen, nachdem er
als altes Weib von der Frigg erfahren hatte,
daß dieser allein nicht vereidigt sei, Baldr
zu schaden. Aber nicht nur den Tod des
Gottes bewirkte Loki, sondern auch seine
Rückkehr aus der Unterwelt verhinderte
er. Als Riesenweib Pqkk beweint er allein
nicht Baldrs Tod, als die Hei die Rückkehr
von der Trauer aller Dinge abhängig ge-
macht hatte. Nach dieser Freveltat mußte
er unschädlich gemacht werden. Die Götter
wollen ihn fassen. Er hüllt sich in Lachs-
i66
LOOSE— LOT
gestalt, birgt sich in einem Wasserfall, wo
er das Netz erfunden haben soll, wird aber
hier von Thor gefangen und nun in einer
Höhle mit den Gedärmen seines Sohnes
Narfi angebunden. An diese Sage ist dann
die verbreitete Sage vom Ursprung des
Erdbebens geknüpft (Aarb. 1902 S. 244 f.):
Über den gefesselten Loki befestigte Skadi
eine Giftschlange, die ihr Gift auf den Ge-
bundenen träufelte. Aber Lokis Gattin Sif
hielt es in einer Schale auf, und nur, wenn
sie diese leerte, kam ein Tropfen auf das
Gesicht des Gefesselten; dann zuckte er
so sehr zusammen, daß die ganze Erde
bebte. Hier liegt Loki bis zu den Ragnarök.
Zu diesen aber ist er frei und zieht dann
nach der Vqluspä mit den andern dämoni-
schen Wesen gegen die Götter.
So zeigt sich in der Lokidichtung nichts
Einheitliches, und daher läßt sich auch im
Wesen der Erscheinung kein einheitlicher
Grundton festlegen.
K. W e i n h o 1 d Die Sagen von Lokiy ZfdA.
7, I ff. T h. W i s e n Oden och Lohe, Stockh.
1873. A. K o c k IF. IG, 90 ff. F. V. d.
L e y e n Der gefesselte Unhold, Prag 1908.
A. Olrik Danske Stud. 1908 S. 193 ff.; 1909
S. 69 ff.; 1912 S. 87 ff.; Festskrift til Feilberg
S. 548 ff. H. Geländer Lokes mytiska Ur-
sprung, Uppsala 1911. E. N. Setälä Fin.-
ugrische Forsch. 12, 210 ff. E. Mogk.
Loose (curtis Losa), Knokes
,,V a r u s 1 a g e r" im Habichtswalde. Be-
festigter karolingischer Hof. Sein Grund-
riß Bd. I Taf. 14. 7. Auffallend klein,
aber mit karolingischen Scherben. Un-
weit des Schultenhofes von Loose. Der
Volksmund nennt die Befestigung noch
heute ,, Schulte Losen Toslag (Zuschlag)".
Die curtis Losa aber ist von Heinrich IV.
1059 an das Mon. Mindense verschenkt,
war also wahrscheinlich altes Königsgut.
K n o k e D. Varuslager im Hahichtsivalde h.
Stift Leeden; Berlin 1896 u. ö. Schuchhardt
Ztschr. Osnabr. 1897, ^95 — ^99» NWdtsch.
Verbandstag Dortmund 1908 S. 37 u. Atlas
vorgesch. Befest. Heft X, 191 5. Jostes
Mitt. Alt. Komm. Westf. I 1899, 33—40.
Schuchhardt,
Lorsch, Abtei, 766 von Abt Chrode-
gang von Metz begonnen; wie Ausgrabun-
gen ergaben, war die Klosterkirche eine
dreischiffige Basilika ohne Querschiff mit
westlicher Vorhalle zwischen zwei Türmen.
Davor ein Vorhof mit Bogenhallen zu
beiden Seiten, nach der Kirche ansteigend;
an dessen Westende die dreibogige Vor-
halle, die heute noch steht. Diese ist eines
der wichtigsten Bauwerke letzter mero-
wingischer Zeit; ihre Architektur in bedeut-
samer Weise noch der der römischen An-
tike nachgebildet. Es war eine querge-
stellte (tonnengewölbte?) Halle, unten mit
drei Durchgangsbögen zwischen vier
Halbsäulen auf jeder Seite, darüber joni-
sche Pilasterordnung, durch ein in Dach-
sparrenstellung von einem zum andern
Pilaster, also im Zickzack laufendes Ge-
sims verbunden. Der Grund der Wand ist
mit roten und weißen, sechseckigen oder
schachbrettartig gestellten Steinen bunt
gemustert, einer echt merowingischen De-
koration; darüber Konsolengesims.
R. A d a m y Die fränkische Torhalle u.
Klosterkirche zu Lorsch. Darmst. 1891.
A. Haupt.
Lot. § I. Lot ist die mhd. Bezeichnung
der römischen Halbunze [semuncia). Wann
und wo in Deutschland diese Gewichts-
bezeichnung aufkam, ist nicht bekannt.
Vermutlich geschah es bei Herübernahme
der nordischen Mark, deren Anwendung am
Unterrhein schon 1045 urkundlich verbürgt
ist, denn das Lot erscheint gleich anfäng-
lich als deutsches Untergewicht der Mark,
deren sechzehnten Teil es immer bildet.
§ 2. Mit der Schwere der Mark (s. d.),
die örtlich verschieden war, wechselte auch
das Gewicht des Lotes von 13,644 g der
Schwere der römischen semuncia bis zum
Wiener Lot von 17,5 g. So empfing am
25. Oktober 1203 der Kämmerer des
Passauer Bischofs Wolfger von diesem
daheim ,,x marcas et unum fertonem
minus uno loth ad pondus coloniense, qaae
non ponderabant apud Wiennam plus
quam vnij [} viiij) marcas et vi denarios"
(Reiserechnungen B. Wolfgers, Hg. von
Zingerle S. 8).
§ 3. Nach der Anzahl Lote Feinsilber,
welche eine Gewichtmark Silbergemisch
beim Feinbrennen erwarten ließ, wurde
der Feingehalt des Silbers berechnet.
Silber ohne jeden fremden Zusatz hieß
sechzehnlötig, Silber mit l Lot Zugabe
auf die Mark nannte man 15 lötig und so
LOTSE— AOTNA TAH
167
nach dem Grade der Beschickung oder
Legierung mit minderwertigem Metall her-
unter bis zum einlötigen Silber und tiefer,
bei welchem das Metallgemisch auf 16 Lot
(die sog. rauhe Mark) nur mehr ein Lot
oder noch weniger Feinsilber gab.
§ 4. Vom Lot als Maß des Feingehalts
stammt das Beiwort 1 ö t i g , mhd. loetec
mit der Bedeutung 'das rechte Gewicht
an edlem Metall enthaltend'. Lötiges
Silber daher so viel als Silber vom vor-
geschriebenen Feingehalt. Ob nun unter
der häufig vorkommenden lötigen Mark
eine ganz feine (marca purissimi argenti)
oder eine geringere Mark zu verstehen sei,
hängt von Zeit und Ort ab, in welchen die
Zusicherung erfolgte, sowie von etwa ge-
brauchten Nebenbezeichnungen.
B o d e Alt. Münzwesen Niedersachsens 1 847,
S. 38 § 20. Lex er Mhd. Wb. I 1951/52.
Luschin Allg, Münzkunde 163.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Lotse. § I. Mnd. loedman, loetsman,
letsaghe, me. Igdsman, afr. locman, lodeman,
anorw. leiäsggumaär, alles Bezeichnungen,
die auf ae. lad = anord. leiä' f. 'Weg' zu-
rückgehen, also Lotse ein Mann, der
den Weg weist, oder ein Geleitsmann, vgl.
ne. loadstar, loadstone, anord. leid'arstjarna,
leidarsteinn. Der in den west- und nord-
europäischen Meeren aus der Natur dieser
Gewässer leicht erklärliche Brauch, das
Schiff durch ortskundige Männer, zB.
Fischer, in und aus den Häfen sowie auf
gefährlichen Küstenfahrtstrecken leiten zu
lassen, mag sehr alt sein, doch ist vor dem
12./13. Jh. nichts über eine solche Tätigkeit
für Handelsfahrzeuge überliefert. Die älte-
sten Nachrichten über Lotsentätigkeit be-
treffen die Führung von Flotten; so soll
angeblich 843 eine normannische Flotte von
einem fränkischen Grafen und seinen Leu-
ten längs der Küste der Bretagne nach der
Loiremündung geleitet worden sein: Nor-
manni accipientes iter cum magna classe
navigii, sicut ipse Lambertus indicabat, qui
semper eis, sicut per angulos Britanniae
navigabant, primus erat, usque insulam
Bas pervenerunt (Chronique de Nantes
c. 8. ed. Merlet). Ist die Richtigkeit dieser
Erzählung auch zweifelhaft, so zeigt sie
doch, daß man eine lotsenartige Führung
für fremde Schiffe damals kannte.
§ 2. Eine dänische Kreuzfahrerflotte
wurde um 1 191 von dem Norweger Ulf von
Loufnes, einem Manne ,,portuum scius,
gnarus maris, navigandique peritia exerci-
tatus" von der Mündung der Göta-Elf nach
Tönsberg gelotst, indem auf jedes Schiff
ein besonderer Lotse (praedux) gesetzt
wurde; die Notwendigkeit einer solchen
Leitung wird hierbei ausdrücklich mit der
Schwierigkeit des Fahrv/assers motiviert
(Langebeck, Script, rer Dan. V 341 f.). In
beiden Fällen handelt es sich also um
Lotsen für längere Fahrt, und an solche,
nicht an eigentliche Hafenlotsen ist auch
bei der ersten Erwähnung von Lotsen für
die regelrechte Handelsschiffahrt (zwischen
Bordeaux und der Nordsee) zu denken, in
den Roles d'Oleron Art. 13 (Pardessus, Us
et coutumes de la mer I 332), die in diesen
Teilen wohl bis ins 12. Jh. zurückgehen.
In der norwegischen Gesetzgebung tauchen
Lotsen für Kriegs- und Handelsschiffe
erst im 13. Jh. auf. Vgl. Schiffsführung.
W. Vogel.
A0U7180UVOV, 'Stadt' in der Germ,
magna des Ptol., nahe der oberen Elbe und
bei Völkern, die nach Böhmen gehören. Sie
hat einen kelt. Namen, der sehr oft noch
zu belegen ist. Die bekanntesten von den
alten Lug(u)dunum sind Lyon, Laon und
Leyden. S. ZfdA. 41, 125 f. Mit den
Aoü-j'iot AoOvoi hat der Ort und Name
nicht das geringste zu schaffen.
R. Much.
Aoijva u^Tf bei Ptol. II 11, 11 Name eines
Gebirges zwischen den Kou«8oi und BaTfioi;
nach II II, 3 fließt ein unbenannter, vom
Norden kommender Fluß (die March) an
ihm vorbei. Jedenfalls hat der niederösterr.
Mannhartsberg, d. i. Meginhartsherg, nicht
mänhart, wie M ü 1 1 e n h f f wollte —
s. zuletzt darüber R. Much AfdA. 32, 9 f. — ,
nichts damit zu tun. Dagegen hat man
mit Zeuß 118 an den 'westlichen karpati-
schen Waldzug' zu denken; im besonderen
an dsiS 3^ avornik- Gebirge und die von diesem
gegen Südwesten streichenden Weißen
Karpaten mit der Javorina als höchster
Erhebung. Wie hier Bildungen aus slav.
javor 'Ahorn' vorliegen, so ist auch Luna
Silva der 'Ahornwald'; vgl. anord. hlynr,
ags. hlyn, mnd. lonenholt usw. Daß das
anlautende germ. h nicht wiedergegeben
168
AOrnOOYPAON— LUNARBUCHSTABEN
wird, braucht um so weniger aufzufallen,
als das Lateinische einen Anlaut chl nur in
wenigen nicht volkstümlichen Lehnworten
griech. Herkunft kennt. R. Much.
AouTTcpoüpSov, 'Stadt' in der Germ,
magna des Ptol., ist trotz ihres Ansatzes an
der oberen Elbe (recte Moldau) an der Lippe
zu suchen. Der zweite Teil ist germ. furäu-
'Furt', der erste der Name des Flusses
Lupia, von dem übrigens der Stammaus-
laut nicht ganz geschwunden sein sollte.
Indes kann AOVnOOVPAON leicht aus
AOrniOOrPAON verderbt sein. Vgl.
TouXl^OUpO'iV. R. Much.
Löwendarstellungen, offenbar nach süd-
lichen Vorbildern, erscheinen zeitig auch
im Norden. Der Löwe gilt als Symbol
der Kraft, aber auch Christi, des Löwen
vom Stamme Juda. Am häufigsten jedoch
dürfte die Darstellung der Löwengrube mit
Daniel sein — ebenfalls ein Symbol der
Auferstehung Christi — , die ungemein oft
zB. auf Bronzeschnallen der Burgunder
gebildet ist, die schon der letzten Völker-
wanderungszeit angehören mögen. Löwen-
köpfe auf Bronzetüren scheinen schon an
spätantiken Werken aufgetreten zu sein.
In Deutschland sind die ältesten die an den
Aachener Domtüren; nach looo werden sie
sehr zahlreich.
F o r r e r Reallexikon S. 872, 875.
A. Haupt.
Lugier. § i. Schon Strabo 290 führt
Aoüiouc (1. AouYioüc) jisYot £i)vo? unter den
Bundesgenossen des Maroboduus an. Taci-
tus Germ. 43 bestätigt die Größe des Volkes.
Sie sind nach ihm das bedeutendste hinter
dem großen Gebirgszug, der seine Suebia,
d. i. das östliche Germanien, durchquert,
und in mehrere Stämme gespalten, von
denen er als wichtigste aufführt: Marios,
Helveconas, Mani?nos, Helysios, Nahar-
valos. Ptolemaeus kennt Aou^iot 'Ofiavot,
Aou^iot Aouvoi und yVou*(ioi BoQpoi.
Davon dürften Manimi und 'Ojictvoi sich
decken. Die Helvecones ferner sind dasselbe
wie die AtXouoticüvsc des Ptol., die aber
dieser nicht als Lugier bezeichnet, und um-
gekehrt weiß Tacitus bei seinen Buri nichts
von Zugehörigkeit zu diesen.
Zu den Angaben des Tacitus über die
Sitze der Lugier stimmt es gut, wenn Ptol.
sie in den Winkel zwischen Weichsel und
I "Aaxißoüp^iov opo; stellt. Nur die ßotjpo'.
stehen bei ihm südlich von diesem, was
übrigens auch der Stellung der Buri bei
Tacitus nicht widerspricht.
§ 2. In den gleichen Sitzen wie die L.
haben wir aber die Wandalen zu suchen,
und dies führt schon dahin, beide Namen
für Bezeichnungen desselben Volkes zu
I nehmen. Auch wüßten wir nicht, was aus
I dem sehr bedeutenden Volk der L. gewor-
I den ist, wenn es nicht unter dem Namen
der Wandalen fortlebt. Allerdings ist es
dabei nicht ausgeschlossen, daß von Haus
I aus die Wandalen etwas anderes, vielleicht
I nur ein Teil der L., sind: aber schon in unse-
! ren ältesten Quellen erscheint ihr Name
in einer weiteren Bedeutung.
§ 3. Der Name der L. ist in zwei Ge-
stalten überliefert. Einerseits begegnet uns
! Aou(Y)toi bei Strabo, Aguy^oi bei Ptol.,
1 Au'j'iot bei Dio Cassius, Lygii, Ligii bei
Tacitus mit einem auf griech. Quelle zu-
rückweisenden Vokal, der Widergabe von
germ. u ist. Dies führt auf germ. lujja-.
Anderseits setzen die späteren Belege
AoYitüvs? bei Zosimus und das aus Lugiones
verschriebene Lupiones der Tab. Beut,
germ. lug j an- voraus. Buchstäblich deckt
sich mit dem Volksnamen as. luggi, ags.
lyge, ahd. luggi 'lügnerisch', das zunächst
auf ein westgermanisches, zusammenge-
halten mit aslov. lüäi 'lügnerisch' aber
auch ein ostgerm. *lujja- 'lügnerisch'
schließen läßt. Außerdem kann man mit
L a i s t n e r (Württeynherg. Viertel] ahrsh.
1892, 29) an got. liuga 'Ehe', afries. logia
'heiraten' und air. luige 'Eid' anknüpfen,
wozu auch ahd. ur-liuge, afries. orloge
'Krieg', eig. 'Aufhebung des Vertragsver-
hältnisses' gehören dürfte. *Lugia- *Lug-
jan- könnte danach den zu einem Eidver-
band gehörigen bezeichnen. Aber auch
wenn dies die ursprüngliche Bedeutung des
Namens ist, war seine Umdeutung seitens
des Nachbarn unvermeidlich. Lugius ist
auch als Name eines Kimbernkönigs über-
liefert.
S. im übrigen unt. 'Wandalen' und den
Namen der einzelnen lugisch -wandiUschen
Stämme. R. Much.
Lunarbuchstaben. § i. Die Lunar-
buch Stäben [litter ae lunares), deren man
sich besonders im früheren Mittelalter zur
LUND
169
Bestimmung des Mondalters an den einzel-
nen Tagen bediente, sind von den antiken
Lunarbuchstaben durchaus verschieden.
Sie bilden ein System von 59 Buchstaben,
die zusammen einen hohlen und einen
vollen Mondmonat umfassen. Es sind die
Buchstaben A bis V ohne nähere Bezeich-
nung {litter ae nudae), A bis V mit einem
Punkt darunter oder dahinter (litter ae sub-
notatae oder postnotatae) und A bis T mit
einem Punkt darüber oder davor [litterae
supernotatae oder praenotatae). Es steht
nun beim
1. Januar A i. Juli E
2. Januar B i. August O.
20. Januar V i. September H
21. Januar A. i. Oktober S.
9. Februar V. i. November K
10. Februar .A i. Dezember V.
28. Februar .T 2. Dezember .A
I. März A 20. Dezember .T
I. April M. 21. Dezember A
I. Mai C 31. Dezember L
I. Juni O.
Man ersieht ohne weiteres, daß, wenn in
einem Jahre an irgendeinem mit einem be-
stimmten Buchstaben bezeichneten Tage
ein Neumond eines hohlen Monats eintritt,
auch an allen andern mit demselben Buch-
staben bezeichneten Tagen ein Neumond
eines hohlen Monats eintreten muß, und
ebenso 29 Tage später ein Neumond eines
vollen Monats. Man braucht mithin für
jedes Jahr nur zwei Kennbuchstaben [lit-
terae novilunares), einen für die hohlen und
einen für die vollen Monate, um die Neu-
monde eines Jahres und damit auch das
Mondalter an jedem einzelnen Tage zu
bestimmen. Man hat auch im Mittelalter
vielfach Tafeln aufgestellt, welche die
jedem Jahre des Mondzirkels zukommenden
Kennbuchstaben und in Verbindung damit
Daten zur Berechnung des Mondalters ent-
halten. Allein selbst abgesehen davon, daß
diese Tafeln den Schaltungen nicht gerecht
werden können, sind sie in der Regel auch
sonst so fehlerhaft, daß schwerlich jemals
ein nützlicher Gebrauch davon gemacht
werden konnte. Seit dem Aufkommen des
immerwährenden Kalenders (s. Ostern),
also etwa seit dem 11. Jh., gerieten daher i
die Lunarbuchstaben mehr und mehr in
Vergessenheit. I
Über die Benutzung der Lunarbuchsta-
ben zur Berechnung des Osterfestes s.
Ostern.
§ 2. Ein anderes System von Lunarbuch-
staben ist nach einem von Beda (de temp.
rat. c. 17) angegebenen Verfahren im
Mittelalter vielfach für die periodischen
Mondmonate angewandt worden; es ist in-
dessen für den Historiker ohne Bedeutung.
S i c k e 1 Die Ltuiarbuchstabett in den Ka-
le7idarien des Mittelalters, Sitzungsberichte d.
Wiener Akademie, phil.-hist. Kl. 38, 153 ff.
F. Rühl.
Lund, Dom zu. §1. Die Kirche war
ursprünglich als erzbischöfliche Kirche der
ganzen skandinavischen Kirchenprovinz,
die bisher dem Erzbistum Bremen gehört
hatte, im Anfange des 12. Jhs. angelegt
und 1145 von Erzbischof Eskild dem heil.
Laurentius (St. Lars) geweiht worden. Sie
ist ein Quaderbau, aus ' sehr schönem
grauen Sandstein errichtet und zeigt deut-
lich den stärksten Einfluß der rheinländi-
schen Kirchen romanischen Stils. Das
harmonisch wirkende Äußere zeigt an der
Westseite zwei Türme mit reichgeglieder-
tem Fensterschmuck. In den Ecken zwi-
schen Chor und Querhaus steigen zwei
schmale Türme empor, und über der Vie-
rung erhebt sich ein etwas niedrigerer,
polygonaler Turm. Hervortretende Li-
senen gliedern die Außenseite der Seiten-
schiffe. Das Chor ist mit einer halbrunden
Apsis abgeschlossen. Diese hat im Unter-
geschoß Blendarkaden, im Obergeschoß
abwechselnd Fenster und Blendarkaden
und darüber eine feine, offene Zwerggalerie
mit Säulchen und Rundbogen. Diese
Partie stammt wahrscheinlich erst aus der
Zeit nach dem Brande von 1172.
§ 2. Das Innere erscheint beim Eintritt
von der Westseite aus größer, als es in der
Tat ist, weil seme Breite nach Osten hin
etwas abnimmt und der Fußboden des
Hauptschiffes nach der Mitte zu ein wenig
ansteigt, wodurch die perspektivische Wir-
kung erhöht wird. Neun Pfeilerpaare
trennen das Mittelschiff von den Seiten-
schiffen. Aus dem Hauptschiffe führen 17
Stufen in das erhöhte Querschiff hinauf,
das in dieser Weise zu dem Chor gezogen
wird. Zwei Stufen führen in das Chor-
quadrat hinauf und weitere drei Stufen zu
170
LUNGENENTZÜNDUNG— LUTERTRANC
dem Hochaltar. Die schön abgewogenen
Verhältnisse und die abwechselnden Licht-
wirkungen machen das Innere sehr an-
sprechend. Die bedeutende Erhöhung des
Querhauses und des Chors ist von der
schon vor der übrigen Kirche angelegten
Krypte, in die zwei Seitentreppen hin-
unterführen, bedingt. Letztere wurde
bereits zwischen 1 1 23 und 1 1 3 1 geweiht. Sie
zieht sich unter Querhaus und Chor hin
und macht mit ihren Rundpfeilern, die das
Gewölbe tragen, einen höchst eigentüm-
lichen Eindruck. Zehn kleine Fenster ge-
statten den Einfall des Lichtes.
§ 3. An zwei von den Rundpfeilern sieht
man uralte Reliefs von ungewisser Bedeu-
tung, die man aber im Volksmunde mit der
im Norcjen geläufigen Bausage in Verbin-
dung bringt, wonach ein Riese die Kirche
für den Gründer derselben, St. Lars, er-
baut hat. Dafür sollte er als Lohn Sonne,
Mond und die Augen des heiligen Kirchen-
erbauers erhalten, falls der Heilige den
Namen des Riesen nicht erraten könnte.
Als die Kirche beinahe fertig war, ging der
beängstigte Heilige abends spazieren; da
hört er in einem benachbarten Hügel eine
Weiberstimme ein Kind mit den Worten
stillen: ,, Ruhig! Morgen kommt dein
Vater Finn mit Sonne, Mond und des
Christusmannes Augen", wonach er den
Riesen mit dem Namen Finn begrüßte.
Der besiegte Riese umfaßte einen Pfeiler,
um die ganze Kirche umzustürzen, wurde
aber plötzlich zu Stein und steht noch in
der Krypte, die Arme um den Pfeiler ge-
schlungen, und an einem andern Pfeiler
sieht man das Riesenweib und ihr Kind.
Diese Sage, die ähnlich von dem Dom zu
Drontheim, von der Stabkirche zu Hitterdal
und mehreren andern Kirchen erzählt wird,
ist deutlich dem heidnisch-altnord. Mythus
vom Riesen als dem gefoppten Erbauer der
Götterburg entlehnt. Die Kirche ist in den
siebziger Jahren des 19. Jhs. durch Helgo
Zetterwall restauriert worden.
Hildebrand, H. Den kyrkliga Konsten
under Sveriges medeltid. L. Dietrichson.
Lungenentzündung, diese über die ganze
Erde verbreitete, plötzlich einsetzende,
unter heftigen Brustschmerzen, hohem
Fieber, starker Atemnot, häufigen Delirien,
mit der ganzen Vehemenz einer akuten
Infektion verlaufende Krankheit, ist natür-
lich auch den alten Germanen nicht unbe-
kannt geblieben; das heftige Seitenstechen
zu Beginn gab die Erklärung: der heftige
stechedo war von einem Dämon, einem
bösen Alp oder Elf veranlaßt, der dem
Kranken seinen Leidensspeer heftig in die
Seite gestochen. Noch bis in die Neuzeit
hinein hieß die Lungenentzündung {pneu-
monia) und ihre noch nicht von ihr getrennte
Zwillingsschwester, die Brustfellentzün-
dung (die Pleuritis oder pleuresia), der
A 1 p s t i c h. Die ganze Krankheit ist
gut geschildert in ihrem Verlauf und ihrer
Behandlung als Icecedomas wip ceghwceßerre
stdansäre im 2. Buche von Balds Laeceboc
Kap. 46 — 50 mit Schröpfkopf i(mid glcese),
Blutlassen, Klystieren [purh hörn odd^e
pipan) ganz unter antikrömischem Ein-
flüsse. Cockayne Leechdoms II 256 — 265;
Leonhardi Bibl. ags. Prosa VI yy — 79).
Das altnord. stingi (allit. stingi ok stjarfi
in den Gesetzbüchern) scheint ebenfalls
die Pleuropneumonie mit ihren heftigen
Seitenstichen zu bedeuten.
Hoefler Krankheitsnamenbuch 6^^ ü. Grön
Altnord. Heilkunde, Janus 1908 (S.-A. S. 103 bis
105). J. G e 1 d n e r Alten gl. Krankheitsnamen
III 1908 S. 27. Sudhoff.
Lupia (L u p p i a) heißt im Altertum
die jetzige Lippe. Der Name, der sicher
keltisch ist, könnte zu lat. (eigentl. sabin.)
lupus (aus *luqos) gehören und 'die Wölfi-
sche' oder 'die Wölfin' bedeuten, wie der
nord. myth. Flußname Ylgr. Auffallend
ist das einheitliche i bereits in dem mittel-
alterlichen Lippia Lippa, das volksetym.
Umdeutung des Wortes nach asächs.
*lippja 'Lippe' zur Voraussetzung haben
dürfte. R. Much.
Lütertranc ist eine im 10. Jh. auftau-
chende Kontrafaktur zu mlat. claretum,
kommt in Glossen aber auch als Über-
setzung von mulsum vor, so im Sum-
marium Heinrici um iioo (Ahd. Gl. 3,
155, 51). Es handelt sich um einen der
vielen Würzweine, wie sie das Mittelalter
liebte, und zwar anscheinend um den,
welcher unserer 'Bowle' verhältnismäßig
am nächsten kommt. Denn außer Honig
und Gewürzen tat man mit der Jahreszeit
wechselnd Kräuter hinzu, wie Wermut und
Schafgarbe, Betonien und Hagebutten.
MÄANDER VERZIERUNG— MAONI
Vom dar et (fz. clairet ist meist ein
Schillerwein), der um 1200 mit dieser Wort-
form in unsere Sprache übernommen wurde,
scheint der lüiertranc gelegentlich unter-
schieden zu werden: es- waren eben neue
Rezepte, die jetzt aus Frankreich herüber -
'. Wackernagel ZfdA. 6, 275 ff.
Kl. Sehr. I, IUI ff.): mit zwei Rezepten.
kamen.
W.
A^. öcnr. I, loi n.;: mit zwei Rezepten.
Heyne Hausalt. 2, 369 f. Edward Schröder.
M
Mäanderverzierung entsteht, wie die Bast-
matten der Südamerikaner zeigen, einfach
durch die Flechttechnik (Max Schmidt
Archiv f. Anthr. 1908 S. 22 ff.), sie kann
aber auch eine eckig gewordene Spirale
sein; und so ist wohl öfter der europäische
Mäander zu erklären. Er findet sich zuerst
in neolithischer Zeit auf den Tongefäßen
der Donaukultur, zusammen mit der Spi-
rale (Bandkeramik) — aus der Spirale hat
sich auch im Norden in der j üngeren Bronze -
zeit gelegentlich ein Mäanderband ent-
wickelt (BeltzAlt. Mecklbg. Taf.42. 85) — ,
erscheint dann, wohl von hier aus, in der
geometrischen Ornamentik Griechenlands
(Böotien, Dipylon), weiter in der Villa-
nova-Kultur bei Bologna und wieder nörd-
lich der Alpen im Hallstattkreise. Als
später Nachklang aus diesem Hallstatt-
kreise, wie manches andere, tritt dann der
Mäander kurz vor der römischen Zeit an
der Elbe auf und verbreitet sich von Böh-
men aus an ihr entlang zu beiden Seiten
in breitem Strich, so daß er links die Alt-
mark und das Lüneburgische, rechts den
größten Teil der Mark und ganz Mecklen-
burg umfaßt. Die westHchsten Punkte, an
denen Spuren gefunden sind, sind Eisenach
im Süden und Bremen im Norden. Diese
Mäander, die dem i. und 2. Jh. n. Chr. an-
gehören, treten in wesentlich gleichen For-
men auf und sind von immer derselben
Kultur begleitet. Sie müssen nahe ver-
wandten Völkerschaften angehört haben, im
wesentlichen suebischen: den Markoman-
nen, Semnonen und Langobarden. S. auch
Art. Keramik § 51 und dort Tafel 5 Fig. 22.
Hostmann Urnenfriedhof von Darzau
1874. K o s s i n n a ZfEthn. 1905 S. 392 ff. u.
Antlirop. Korrbl. 1907 S. 165. B e 1 1 z Alt.
Mecklbg. 19 IG S. 333 ff. Scliuclihardt.
Magenleiden begegnen als mhd. herzisuht,
herzesuht, anord. hjartverkr, ags. heortwcerc,
heortece (aus der alten Verwechslung von
cor und cardio) für cardiacus [herzesuchti-
ger), cardiaca passio (auch brustsuht); doch
kommt auch mageswer wov (vgl. mhd. magen-
vröude und magen-vülle von ahd. mago^
mhd. mage, anord. magi, und ags. maganädl,
maganwcErc, sär paes magan, ßces magan
aßundennes, pcES magan spring usw. von
maga). In den angelsächsischen Bear-
beitungen altklassischer Medizin von Balds
Laeceboc und verwandten Quellen kommen
alle Formen von Magenstörungen zur Be-
sprechung, von der einfachen Unlust {rie
lyst his metes), dem Soodbrennen (anord.
brjöstsviäi, ags. hceie wceter ße scet upp of
ßan hreosten) bis zum Erbrechen (s. d.)
und der Magenblutung [pe mon blöde hrcece
and spTwe), die bald mit antiker Schul -
medizin behandelt werden, bald mit aber-
gläubischen Mitteln, wie dem unter Her-
sagen von Sprüchen von einem Mägdlein
aus einer Quelle, die genau nach Sonnen-
aufgang strömt, geholten Wasser (Läc-
nunga 114) usw.; aber auch das beliebte
heimische Schwitzbad, das stone-bath (ags.
stänbcep), wurde in Gebrauch gezogen.
Vgl. besonders Balds Lceceboc II Abschn.
I — 15 (Cockayne, Leechdoms II S.i74ff. ;
Leonhardi Bibl. ags. Pros. VI
S. 53 ff.)
M. Höfler Krankhciisnauic^ibuch 384 ff.
G e 1 d n e r Alteng l. Krankheitsnamen I 1906
S. 10; III 1908 S. 26. Sudhofif.
Magni und^ Modi sind in der eddischen
Dichtung die Söhne Thors (Hym. 34, Harb.
9; 53), die nach Erneuerung der Welt ihres
Vaters Hammer Mjqlnir in Besitz haben
(Vaff)rm. 51). Die Namen bedeuten 'Kraft'
und 'Mut' und sind poetische Gebilde, die
aus Eigenschaften Thors hervorgegangen
sind. E. Mogk.
172
MAGNUS HÄKONARSON— MAINSUEBEN
Magnus Häkonarson, mit dem Beinamen
Lagabötir (d. h. Gesetzesbesserer),
König von Norwegen und Island (1263 bis
1280), nimmt in der nordischen Rechts-
geschichte eine besondere Stellung ein,
nicht nur durch den Umfang und die Reich-
haltigkeit seiner gesetzgeberischen Leistun-
gen, sondern vor allem auch als Schöpfer
der norwegischen Rechtseinheit. Seine
ersten Reformen allerdings bewegten sich
in den alten Bahnen; es waren Neuredak-
tionen der alten Landschaftsrechte, der
GulaJ)ingsbök (s. d.) 1267, der Borgar-
{)ingsbök (s. d.) und der Eidsif)af)ingsbök
(s. d.) 1268, die an der alten landschaft-
lichen Verschiedenheit des Rechts fest-
halten. Dagegen trug die Neuredaktion
der Frostuf)ingsbök (s. d.), die sich infolge
der kirchlichen Opposition nur auf das
weltliche Recht beschränkte, einen andern
Charakter; sie gründete sich nicht nur auf
das ältere Frostu{)ingsrecht, sondern auch
auf das Recht der andern Dingverbände,
insbesondere des Gula|)ings, sowie die neue-
ren Reichsgesetze, und konnte deshalb
nicht nur am Johannistage 1274 im Frostu-
|)ing, sondern bald darauf in den übrigen
Dingverbänden und Landschaften als Ge-
setzbuch eingeführt werden. So war der
Sache nach die Rechtseinheit auf dem
Gebiete des Landrechts hergestellt, wenn
auch formell das neue Gesetzbuch nicht als
Reichsgesetz, sondern als Gulaf)ingsbök,
Frostu|)ingsbök etw. in den einzelnen Ding-
verbänden galt; in der Wissenschaft wird
es meist als gemeines Landrecht
oder L a n d s 1 ö g bezeichnet. Eine Er-
gänzung dazu bildet das gemeine Stadt-
recht, der Bjarkeyjarretir (s. d.) von 1276,
in den meisten Abschnitten eine wwtliche
Wiederholung des Landrechts, ferner das
1274 — 1277 erlassene Dienstmannenrecht,
die Hird'skrä (s. d.). Eine entsprechende
Gesetzgebung für Island war die Jarn-
stda (s. d.) von 1271 — 1273 und die an ihre
Stelle tretende Jönshök (s. d.), das letzte
Gesetzeswerk des Königs, erst nach seinem
Tode 1281 in Kraft getreten, beides Werke,
die neben dem älteren isländischen Recht
in hohem Grade norwegisches Recht be-
nutzen. Es ist begreiflich, daß diese in
kürzester Zeit geschaffenen Gesetzbücher
nicht inhaltlich bedeutende Leistungen dar-
stellen; es sind eilig hergestellte Kompila-
tionen mit den dabei unvermeidlichen
Unstimmigkeiten, ohne neue schöpferische
Gedanken, immerhin wichtige nationale
Errungenschaften wegen der Überbrückung
der landschaftlichen Gegensätze und der
Annäherung des isländischen an das nor-
wegische Recht.
Über die weit weniger glücklichen
Leistungen Magnus' auf dem Gebiete der
kirchlichen Gesetzgebung s.u.
Christenrecht.
Mangelhafte Ausgabe des Landrechts von
K e y s e r und M u n c h (1848 in Norges
gamle Love II), Nachträge dazu von Storni
(1885 ebenda IV 117 ff.). Über die Ausgaben
der übrigen Gesetzbücher vgl. die betreffenden
Einzelartikel.
S t o r m Oni Haandskrifter og Oversaettelser
af Magnus Lagabeters Love (Forhandlinger i
vedenskabs-selskab i Kristiania 1879, 22 ff.). —
S. u. Nordische Rechtsdenkmäler
(dort die weitere Literatur). S. Rietschel.
Mahr, Mahre, ist die bei allen ger-
manischen Stämmen schon in frühster Zeit
belegte Bezeichnung für den Druckgeist,
die in Deutschland seit der Reformation
allmählich durch Alp verdrängt worden ist.
Wort und Wesen erscheint ahd. und anord.
als weiblich {mara), ags. {mara)^ engl, (night -
mare d. i. 'Nachtmahr'), ndd. (moor) als
männlich, während schon im mhd. und
in den nhd. Dialekten und in der
Schriftsprache das Geschlecht des Wortes
schwankt. Männlich begegnet das Wesen
auch im franz. cauchemar 'Tretmahr'. Wort
und Sache decken sich mit dem slav. mora,
7nura. Die Etymologie des Wortes ist dun-
kel. Nach dem ältesten Zeugnis, das aus
dem 9. Jh. stammt, drückte ein Zauberweib
den König Vanlandi von Schweden zu
Tode (Heimskr. I 28). Auch sonst geschah
das in früherer Zeit öfter; im allgemeinen
aber begegnet die Mahre als quälender
Druckgeist (vgl. 'Alp'). E. Mogk.
Mainsueben. § i. Unter den Germanen,
die Caesar kennen lernte, waren die kriegs-
tüchtigsten jener Stamm, den er als Siiehi
schlechtweg bezeichnet. Sie waren auch
durch Volkszahl hervorragend. Scharf
scheidet er sie von allen andern Völker-
schaften, auch von denen Ariovists, in
dessen Heer neben andern und neben Marko -
mannen, also auch von diesen zu scheiden,
MÄKLER
73
eine suebische Hilfsschar erscheint. Die
Hauptmacht der Sueben, das Aufgebot
ihrer angeblichen loo Gaue, tritt daneben
selbständig auf.
§ 2. Den Rhein berühren die Suebi Cae-
sars nirgends, sind vielmehr von diesem
durch die im nördlichen Winkel zwischen
Main und Rhein sitzenden Ubier geschie-
den, die durch sie zurückgedrängt und
zinsbar gemacht worden waren, und deren
spätere Übersiedlung auf die linke Strom-
seite (37 V. Chr.) Strabo 194 als eine Flucht
und Austreibung durch die Sueben be-
zeichnet.
§ 3. Die Ubier sind ausdrücklich als
Grenznachbarn der Sueben bezeichnet; auf
der andern Seite bildet ihre Grenze nach BG.
4, 3. ein ausgedehntes Ödland. Zu der in
Betracht kommenden Zeit war Böhmen von
den Boiern bereits geräumt, was die agri
vacantes auf der Ostseite der Sueben ver-
ständlich macht; doch ist es möglich und
vielleicht sogar aus dem archäologischen
Befund erschließbar, daß damals auch ein
Großteil des Königreichs Sachsen brach lag.
Gegen Norden reichen Caesars Sueben an
die Cherusker heran und sind von diesen
durch ein Waldgebirge — gewiß den Harz —
geschieden nach BG. 6, 10. Für die Süd-
seite fehlt eine ausdrückliche Angabe;
doch sind als Nachbarn der Sueben auf
dieser mit Sicherheit die Markomannen er-
weislich. Zwischen Ubiern und Cheruskern
werden sie sich mit den Chatten berührt
haben, die wir uns vielleicht damals in
einem Abhängigkeitsverhältnis von ihnen
vorstellen dürfen. Aber auf einem später
von Chatten besiedelten Boden stehen sie
nirgends, und sie, wie es ältere Forscher —
so Zeuß, Grimm, Müllenhoff —
getan haben, mit diesen, die Caesar noch
nicht nennt, gleichzusetzen, verbietet sich
schon deshalb, weil uns die Chatten von
Strabo, Tacitus und Plinius ausdrücklich
als Nichtsiieben bezeugt sind.
§ 4. Der Ausgangspunkt der Mainsueben
sind in letzter Linie die Semnonen ;
fraglich aber ist es, ob sie sich unmittelbar
von diesen oder von einer Zwischenstellung
aus in ihre von Caesar beschriebenen Sitze
vorgeschoben haben. Jedenfalls ist das
Maingebiet erst spät germanisch geworden,
wie es scheint, erst nach dem Wandel von
ö zu « im Germ., da der Name des Main
lat. Moenus, kelt. *Momos, sonst nicht
noch ahd. Moin lauten würde, während
dem kelt. Boii und Mosa ein Boti(v)o[/ar-
fxat] bei Ptol. und deutsch Maas gegen-
übersteht. Allerdings ist zu bedenken,
daß nach der Ostwanderung der Main-
sueben und Markomannen die Maingegend
ihre ganze germanische Bevölkerung ver-
loren hatte, so daß jenes Moin auch auf
! einer zweiten, jüngeren Entlehnung des
keltischen Namens beruhen könnte.
§ 5. Auch nach Caesar sind uns die
Mainsueben als Sueben schlechtweg in den-
selben Gegenden wiederholt bezeugt. Sue-
ben machten nach Dio Cass. 51, 21 (i. J. 30
V. Chr.) einen Einfall in Gallien, wobei es
sich nur um die Sueben Caesars handeln
kann, zumal der Autor bemerkt, die Sueben
wohnten genau genommen jenseits des
Rheines, denn auch viele andere maßten
sich den Namen Sueben an (iroXXol ^ap xai
aXXoiTOUTwvlour^ßwv ovoaaro? dviiTroiouvxai).
Auch Drusus trifft noch bei seinen Feld-
zügen die Sueben auf ihrem alten Platze
an nach Florus 4, 12, Dio Cass. 55, i, Con-
solatio ad Liviam v. 17; zuletzt werden sie
gleich den Markomannen i. J. 9 v. Chr. im
Westen genannt und müssen zugleich mit
diesen ausgewandert sein. S. weiter unter
Ouaden und Markomannen. R. Much.
Mäkler {sensalis, mediator, Unterkäufer,
engl, broker) treten schon früh im Fremden-
handel zugleich in der Eigenschaft als Dol-
metscher (anord. tulki) auf. In späterer
Zeit wird der Beruf zünftig, der Mäkler
wird von der Innung angestellt. Nur Stadt-
bürger werden zugelassen, wer sich eines
Mäklers bedienen will, muß sich an den
amtlichen Mäkler halten, mitunter besteht
sogar Mäklerzwang. Der Mäkler hat un-
parteiisch zu sein, sich jedermann zur Ver-
fügung zu stellen, Handel für eigene Rech-
nung ist ihm häufig untersagt. Die Mäkler
bilden besondere Innungen. In enger Be-
ziehung zum Mäklergewerbe steht histo-
risch das Wirtsgewerbe, dessen Betrieb
wegen der hierdurch entstehenden Miß-
bräuche dem Mäkler später verboten wird.
(Siehe 'Kommissionsgeschäft'.)
Goldschmidt US. 22, 250 ff. F r e n s -
d o r f f Der Makler im Hansagehiet. S c h a u b e
Handelsgeschichte der romanischen Völker S. 761 ff.
74
MALBERGISCHE GLOSSE— MALEREI
Rehme in Ehrenbergs Hdb. des Han-
delsrechts I 99 ff., 152 ff. — • Weitere Literatur
bei Lehmann HR. ^ S. 244. K. Lehmann.
Malbergische Glosse nennt man gewisse
nichtlateinische Worte, die von dem Worte
mal. oder malh. eingeleitet, von den Buch-
staben h. e. [hoc est) beschlossen, in den
älteren Handschriften der Lex Salica (s. d.)
in zahlreichen Bestimmungen das Satz-
gefüge unterbrechen; vgl. z.B. Lex Sal.
13, i: Si tres homines ingenuam puellam
rapuerint — mal. schodo h. e. — tricinus
solidus cogantur exsolvere. Es sind alt-
fränkische, allerdings vielfach bis zur Un-
kenntlichkeit verderbte Worte, die den
Klaggegenstand bzw. Klaggrund bezeich-
nen und, entsprechend dem Formalismus
des alten Prozesses, auf der Gerichtsstätte,
dem Malberg, gebraucht werden mußten.
Kern Die Glossen in der Lex Salica 1869 und
in Hesseis Ausgabe der Lex Salica 431 ff.
van Helten BBeitr. 25, 225 ff.
S. Rietschel.
Malerei s. auch Art. Porträtkunst u.
Porträt maier ei. Vgl. Tafel 9 — 14.
Einleitung § i. A. Vorkarolingische
Malerei. Allgemeines § 2. L Merowingische
Malerei. Vorbemerkung §3. Burgund §4.
Nordosten § 5. Corbie § 6. Fleury § 7. IL
Westgotische Malerei §8. — B. Insu-
lare Malerei. Vorbemerkung §9. Irland §10.
Nordengland § 11. Südengland § 12. Angel-
sächsische Malerei des 10. Jhs. § 13. — C. Karo-
lingische Malerei. Vorbemerkung § 14. I.An-
fänge: Adagruppe § 15. II. Die west-
fränkischen Schulen. Frankosächsische
Gruppe § 16. Tours § 18. Reims § 19. Metz
§20. Corbie§2i. III. Di e ostfränki sehen
Schulen. Frühzeit § 22. St. Gallen § 23.
Übriges Deutschland § 24. Fulda § 25. —
D. Ottonische Malerei. Reichenau § 26.
Regensburg § 27. Sachsen § 28. Hildesheim
§ 29. Trier. § 30. Köln § 31.
§ I. Einleitung. Eine eigentlich
germanische Malerei gibt es für uns nicht.
Wie weit überhaupt das nationale
Element in der frühmittelalterlichen
Malerei wirksam ist, wissen wir nicht; wir
sind vorläufig gezwungen, auf diesen Ge-
sichtspunkt zu verzichten und das erhaltene
Material als Einheit zu nehmen, in der wir
das Einsetzen germanischer nachahmender
oder selbständiger Betätigung nicht zu er-
kennen vermögen.
Da von der Monumentalmalerei (siehe
Wandgemälde) aus dem ersten Jahrtausend
nördhch der Alpen nur geringe Reste auf
uns gekommen sind, bildet die einzige
Quelle für die Geschichte der Malerei in
dieser Zeit der Hss. -Schmuck. Er besteht
zum weitaus größten Teil in ornamen-
taler Ausstattung von besonde-
' ren Zierblättern, den Anfängen von größe-
ren Textabschnitten oder Initialen allein.
I Der verwendete Formenschatz ist außer-
I ordentlich komplexer Natur, offenbar schon
in den Anfängen einer nordischen Ent-
wicklung ein Synkretismus mannigfacher
Elemente. Eine zusammenfassende Dar-
stellung ist bisher nur für den engeren Kreis
der Initialornamentik von Lamprecht ver-
sucht worden ; sie ist in vielen und wichtigen
Punkten heute ungültig.
Das Figurenbild, in vorkarolingi-
scher Zeit nur auf den Inseln gebräuchlich,
auf dem Kontinent eine ganz seltene Aus-
nahme, wird vom 9. Jh. an eine häufigere
Erscheinung, ist aber erst gegen Ende
des 10. Jhs. in Prachthss. die Regel.'
Den Bedingungen und der Richtung
mittelalterhcher Kultur entsprechend, ist
die Malerei durchaus kirchlichen
Charakters. Abgesehen von einigen
Illustrationszyklen, die Kopien profaner
antiker Hss. sind (Klassikerhss., Agrimen-
sorenhss., astronomische, juristische Hss.),
werden neben Hss. der Väter, Kanon -
Sammlungen, HeiHgenviten vor allem die
biblischen Bücher und liturgische Hss. wie
Sakramentare, EvangeHstare und Lektio-
nare durch besonderen Schmuck ausge-
zeichnet, der einer gesetzmäßigen Weiter-
bildung unterworfen ist. Wie die ornamen-
I tale Ausstattung durch den in der Schreib -
schule vorhandenen Vorrat an Formen und
besondere Gewohnheiten bestimmt wird,
' so wiederholt die Schule auch das Figuren -
bild nach gewissen Schemata, deren Ent-
stehung, Kreuzung und Auflösung zu ver-
folgen Gegenstand der ikonographi-
I sehen Untersuchung ist. In
I älteren Arbeiten werden ihre Ergebnisse
als Grundlage für die Datierung des
Einzeldenkmals sowohl, wie für die
, Gruppenbildung innerhalb des erhaltenen
' Materials verwendet. Diese ausschlag-
' gebende Bedeutung kommt ihr nicht zu;
MALEREI
175
si"e~ behandelt einseitig nur einen Faktor
dessen, was die moderne Kunstwissenschaft
den Stil eines Kunstwerkes nennt, d. h.
die Summe dessen, was uns an künstleri-
schen Absichten und an Mitteln, sie zum
Ausdruck zu bringen, in ihm erkennbar
wird. Diese Erkenntnis gibt uns Aufschluß
über des Künstlers Auffassung vom Ob-
jekt (des einzelnen wie der Vereinigung
mehrerer, z. B. in der Szene) oder einer
Kunstform (im Ornament) und seine Ver-
wendung der Darstellungsmittel; das macht
die besondere Eigenart seiner künstleri-
schen Leistung gegenüber der eines anderen
Meisters, einer anderen Schule oder einer
anderen Zeit aus. Den Stil sehen wir in
allmählicher und konsequenter Weiterent-
wicklung. Der Zeitstil umschließt den be-
sonderen Stil der einzelnen Gruppen, inner-
halb deren die Erkenntnis der einzelnen
Individualität im frühen MA. freilich nur in
seltenen Fällen möglich ist. Nach diesen
Gesichtspunkten werden heute die er-
haltenen ^Einzeldenkmäler zu höheren Ein-
heiten vereinigt, erst der Nachweis von
Zusammenhängen dieser Art rechtfertigt
eine zeitliche Ansetzung und die Aufstellung
bestimmter Schulgruppen.
Über das für das Verständnis des Wesens
mittelalterlicher Malerei so wichtige innere
Lebender Schule, ihre Arbeitsweise, die
Wege und MögHchkeiten einer Entwick-
lung, das Verhältnis der Einzelschöpfung
zur Tradition und zur Wirklichkeit und
zu von außen in die Entwicklung hinein-
tretenden Vorbildern sind systematische
Untersuchungen nur für eine Hss.-
Gruppe der ottonischen Zeit von Vöge
durchgeführt; j es fragt sich, ob seine
Ergebnisse ohne weiteres auch für die
frühere Zeit Geltung haben. Klarheit in
diesen Fragen sollte die Voraussetzung für
unsere Beurteilung dieser Kunst sein; statt
dessen legen die geläufigen Gesamtdar-
stellungen im Grunde keinen andernjMaß-
stab an sie als den modernen, der den Wert
des Kunstwerkes nach dem Grade der er-
reichten Naturwahrheit im. Sinne einer von
der Antike abgeleiteten Korrektheit be-
urteilt.
Eingehendere Darstellungen gibt
es nur für Einzelgruppen oder einzelne
Denkmäler, und überall ist die Forschung
noch mit der ersten Grundlegung, der ein-
fachen Ordnung des Materials beschäftigt,
seine Verwertung der Zukunft vorbehalten.
Den andern historischen Disziplinen fol-
gend, beginnt die Kunstgeschichte die
systematische Sammlung und Publikation
des erhaltenen Materials; sie wird im Auf-
trage des Deutschen Vereins für Kunst-
wissenschaft für die vorkarolingische und
karolingische Periode von H. Zimmermann
und dem Unterzeichneten vorbereitet. Bis
zum Erscheinen dieser Publikationen kann
an umfassenden Materialsammlungen neben
den in paläographischen Werken verstreu-
ten Beispielen nur auf die von Westwood
und das seltene Prachtwerk des Grafen
Bastard verwiesen werden.
Lamprecht hiitial-Ornameiittk des 8. bis
ij. Jh. 1882. S. Berger Hisfoire de ia Vulgate
1893. Beißel Gesch. der Evangehenbücher
1906, A. Goldschmidt Der Albanipsalter
1895. F^h'wQX Alissale Romanuj?t i^<)6. Hugo
K e h r e r Die heiligen drei Könige in Literatur
und Kti7ist 1908 (mit anderer ikonographischer
Litt.). Vöge Eine deutsche Malerschule um
die Wende des ersten Jahrtausends (Westdeutsche
Zeitschr. Ergänzungsheft VII 1891). Janit-
schek Gesch. d. deutschen Malerei 1890 (mit
verfehltem Versuch, das nationale Element ab-
zugrenzen). A. Venturi Storia dell' Arte Itali-
ana. Bd. II 1902 (Abb.). J. A.Herbert
Illuminated Manuscripts 1911. H. Hieber
Die Miniatzeren des frühen Mittelalters 1912.
J.O. VVestwood Palaeographia sacra pictoria
1845. Bastard Peintures et ornentents des
manuscrits, wozu zu vgl. L. D e 1 i s 1 e Les
Collections de Bastard d Estang 1885.
A. Vorkarolingische Malerei.
§ 2. Allgemeines. Hss., die wir mit den
Siedlungen germanischer Völkerschaften auf
dem Boden des alten römischen Reichs in
Verbindung zu bringen berechtigt wären,
gibt es nicht. Der Entwicklungsverlauf der
spätantiken Malerei scheint sich im west- und
oströmischen Reich ohne jede Einwirkung
von politischem oder nationalem Wechsel
in der äußeren Gewalt zu vollziehen, die
künstlerische Tradition ohne Unterbrechung
in den sie tragenden Elementen der Be-
völkerung fortgedauert zu haben.
Die ältesten Denkmäler der Malerei aus
der Zeit der neuen Staatenbildungen
reichen bis in die zweite Hälfte des 7. Jhs.
zurück. Von da an gliedert sich die Ent-
1^
.MALEREI
Wicklung der vorkarolingischen Buch-
malerei in dieselben nationalen Grup-
pen, nach denen die Paläographie her-
kömmlicherweise die frühmittelalterlichen
Schriftdenkmäler ordnet: die merowingi-
sche, die westgotisch-spanische und die
irisch -englische (insulare); dem besonderen
Charakter der Schrift in jeder dieser Grup-
pen entsprechen auch Besonderheiten in
Auswahl, Verwendung und Darstellung der
Schmuckmotive. Doch sind dabei die ge-
meinsamen Stilmerkmale nicht zu über-
sehen, vor allem der alles Übrige sich
unterordnende starke Drang zur ornamen-
talen Flächendekoration, der schon in den
ältesten Denkmälern zu einem vollkomme-
nen System ausgebildet erscheint.
In dieser Tendenz äußert sich aber,
von der Auffassung der Ausstattung im
ganzen bis zur technischen Ausführung,
zwischen dem Schmuckstil der vorkaro-
lingischen und dem der antiken Hss. ein
einschneidender Unterschied. Denn dieser
bevorzugte nach den vereinzelten erhalte-
nen Denkmälern, nach denen man sich eine
Vorstellung vom Gesamtcharakter des
spätantiken Hss. -Schmuckes machen muß,
das Figurenbild und erstrebt in ihm
mit den Mitteln der impressionistischen
Formauffassung den gleichen malerischen
Illusionismus wie die Monumentalmalerei
der Zeit. Dem stihstischen Gegensatz
entspricht ein technischer; gegenüber
der entwickelten Deckfarbentechnik der
Antike ist in den vorkarolingischen Hss.
alle Malerei in leichter Kolorierung mit
dünnen, klaren Farben ausgeführt, von
denen die einfachsten Grundfarben fast
ausschheßhch zur Verwendung kommen.
Wesen und Quellen des neuen
Stiles, der doch die Grundlage der
ganzen weiteren Entwicklung bildet, Hegen
noch im Dunkel. Im Grunde handelt
es sich darum, zu entscheiden, ob die neuen
Stilelemente selbständige Umbildungen von
spätantiken westlichen Formen sein können,
für die uns die Belege aus früherer Zeit,
an denen der Übergang zu verfolgen wäre,
verloren sind, oder ob sie vielmehr das Er-
gebnis von äußeren Einflüssen sind. Auf
den Gebieten der monumentalen Stein -
Ornamentik und der kirchhchen Architek-
tur, auf denen die Verhältnisse ähnhch
! liegen, hat man wohl gelegentlich nach einer
Erklärung für diese Erscheinung gesucht.
Die Hss. sind bei der Erörterung dieser
Streitfrage, die zudem kaum je in ihrem
ganzen Umfang, sondern immer mit der
I Beschränkung auf einzelne Dekorations-
motive oder ikonographische Fragen be-
! handelt worden ist, so gut wie unberück-
sichtigt geblieben. So lange die Grund-
frage nach der Herkunft des Gesamtstiles
nicht befriedigend beantwortet ist, muß
begreifHcherweise auch darauf verzichtet
I w^erden, für die Entstehung der stilistischen
Besonderheiten innerhalb der einzelnen
nationalen Gruppen eine Erklärung zu
finden.
j I. M e r w i n g i s c h e M a 1 e r e i.
§ 3. Vorbemerkung. Ein eigentümliches
und charakteristisches Motiv der mero-
i wingischen Hss., das in antiken Hss. nicht
: zu belegen ist, ist die Verwendung
ivon Tieren, Vögeln und Fischen
in verschiedenen Typen zum Bau von
Initialen. Strzygowski hat darauf hin-
gewiesen, daß verwandte Erscheinungen in
armenischen Hss. des ii. Jhs. auftreten;
' nach den in seinen neueren Publikationen
ausgesprochenen Ansichten sucht er die
Quelle der ganzen, den frühmittelalterlichen
Westen beherrschenden künstlerischen Strö-
mung im mesopotamischen Kulturkreise.
Dagegen wird von Kondakoff die byzan-
tinische Kunst als gemeinsame Quelle beider
Erscheinungen angesehen, von Springer
und Riegl die altchristliche Spätantike.
Die häufig auftretenden affrontierten und
adossierten Tiere und die beliebte orna-
mentale Musterung der Tierleiber, die ein
w^eiterer charakteristischer Zug der mero-
j wingischen Dekoration sind, scheinen auf
; orientalische Vorbilder hinzuweisen ; andrer-
seits könnten Vogeltypen auf kunstgewerb-
\ liehen Gegenständen der Völkerwanderungs-
zeit und spätrömische Emails als Vorstufen
betrachtet werden. Wichtig ist, daß in den
! älteren Hss. die Fische und Vögel einfach
I nebeneinander gestellt werden, während
von der Mitte des 8. Jhs. an die Tiere mit-
I einander verschlungen werden oder sich in-
einander verbeißen, wobei schon insulare
Vorbilder mitgewirkt haben können.
1 Der Versuch, die erhaltenen Hss. zu
Malerei.
Bemerkungen und Literaturangaben zu den Tafeln 9 — 14.
Abb. I. Kreuz unter Arkade. Gregor. St. Petersburg. Kais. Bibl. lat. Q. v. I. N. 14. — Repr.
nach Antonio Staerk: Les Manuscrits latins de Saint-Petersbourg (St. Petersbourg,
Franz Krois 1910). Bd. 2 Taf. 11.
Abb. 2. Kreuz unter Arkade. Sakramentar. Rom. Bibl. Vat. Reg. lat. 316. — Repr. nach
L. Delisle: Memoire sur d'anciens sacramentaires (Paris 1886). Taf. i.
Abb. 3. Doppelarkade. Basilius. St. Petersburg. Kais. Bibl. lat. F. v. I. N. 2. — Repr. nach
A. Staerk (s. i) Bd. 2, Taf. 16.
Abb. 4. Apokalypse. London, Henry Yates Thompson. — Repr. nach Illustrations from one hundred
manuscripts in the library of Henry Yates Thompson, London 1912. Taf. 12.
Abb. 5. Gefangennahme Christi. Evangeliar aus Keils. Dublin Trin. Coli. A. i, 6, — Repr. nach
F. H. Robinson: Celtic Illuminative Art. (Dublin: Hodges, Figgis & Co., Limited.
1908). Taf. 16.
Abb. 6. Ornamentseite mit Kreuz. Evangeliar aus Lindisfarne. London, Brit. Mus. Cotton Nero
D. IV. — Repr. nach F. H. Robinson (s. 5) Taf. 6.
Abb. 7. Evangelist Markus. Evangeliar aus Lindisfarne. London, Brit. Mus. Cotton Nero D. IV.
— Repr. nach The Burlington Magazine for Connoisseurs. (London 1908) Bd. 13.
Abb. 8. Verkündigung an die Hirten und Flucht nach Ägypten. Benedictionale. Rouen.
Bibl. Y. 7.
Abb. 9. Initial Q. London. Brit. Mus. Harley 2788. — Repr. nach Die Trierer Adahandschrift,
bearbeitet von K. Wenzel, Corssen, Janitschek etc. (Leipzig, Dürr 1889.)
Taf. 28.
Abb. 10. Evangelist Lukas. Ada-Evangeliar. Trier Stadtbibl. 22. — Repr. nach Trierer Ada-
handschrift (s. 9) Taf. 16.
Abb. II. Kreuzigung. Evangeliar Franz II. Paris, Bibl. Nat. lat. 257. — Repr. nach Michel:
Histoire de l'Art. (Armand Colin, Paris.) Bd. 1. i, Fig. 178.
Abb. 12. Genesis. Alkuin-Bibel. London. Brit. Mus. Add. 10546. — Repr. nach Fr, Dibelius:
Die Bernwardstür zu Hildesheim (Studien zur deutschen Kunstgesch., 81. Heft, Heitz
1907). Taf. 14.
Abb. 13. Illustration zum 43. Psalm. Psalter. Utrecht, Univ.-Bibl. — Repr. nach A.Springer:
Die Psalter-Illustration im frühen Mittelalter (Abh. d. phil.-hist. Klasse der kgl. Sachs.
Ges. d. Wiss. Bd. VIII. 1880, Nr. II). Taf. 4.
Abb. 14. Evangelist Markus. Ebo-Evangeliar. Epernay, Bibl. 1722. — Repr. nach Trierer Ada-
handschr. (s. g). Taf. 36.
Abb. 15. Johannesadler (Initial „I"). Evangeliar Ludwig des Frommen. Paris, Bibl. Nat.
lat. 9388. — Repr. nach A. Venturi: Storia dell' Arte Italiana. Bd. II. (1902.
Milano, Hoepli.) S. 303, Abb. 221.
Abb. 16. Christus in der Mandorla. Sakramental aus Metz. Paris, Bibl. Nat. lat. 41. — Repr.
nach A. Michel: Hist. de l'Art.. T. I i (Paris, Colin). Taf. 5.
Abb. 17. Initial ,,0". Folchardpalter. St. Gallen, Stiftsbibl. 23.
Abb. 18. Evangelist Lukas. Evangeliar. Erlangen, Univ.-Bibl. 141. — Repr. nach Kunstgeschicht-
liches Jahrbuch der k. k. Zentral-Kommissioh für Erforschung und Erhal-
tung der Kunst- und historischen Denkmale. Bd. IV (1910). Taf. 9 a.
Abb. 19. Kaiser Otto III. Evangeliar aus Bamberg. München, Clm. 4453; Cim. 58. — Repr. nach
L. V. Kobell: Kunstvolle Miniaturen und Initialen. (München, Joseph Albert.)
Tafel nach S. 20.
Abb. 20. Die Hand Gottes. Uta - Evangeliar. München, Clm. 13601; Cim. 54. — Repr. nach
G. Swarzenski: Die Regensburger Buchmalerei des X. und XI. Jhs. (Leipzig,
Hiersemann, 1901.) Taf. 12, Nr. 28.
Abb. 21. Anbetung der hl. drei Könige. Evangeliar des hl. Bernward. Hildesheim. Domschatz.
— Repr. nach Hugo Kehr er: Die hl. drei Könige. (Leipzig, Seemann, 1909.)
Bd. II, Abb. 23.
Abb. 22. Die Nationen huldigen Kaiser Otto II. Chantilly. Einzelblatt aus dem Registrum
Gregorii in Trier. — Repr. nach Sauerland und Haseloff: Der Psalter Erzbischof
Egberts von Trier. (1901.) Taf. 49.
Abb. 23. Anbetung der hl. drei Könige. Hitda-Evangeliar. Darmstadt, Bibl. 1640. — Repr. nach
Die Bau- und Kunstdenkmäler von Westfalen. Kreis Meschede. (Schöningh, Pader-
born.) S. 71.
Tafel 9.
i<^S^^Sti^:^l^k^^mj&^SK.^^
^m.' Mi^.Ä
-)^
Malerei.
I. Kreuz unter Arkade. 2. Kreuz unter Arkadenbogen. 3. Doppelarkade. 4. Apokalypse.
(S. Erkläiungsblatt vor den Tafeln.)
Reallexikon der germ. Altertumskunde. IT.
Verlag- von Karl J. Trübner in Straßburg.
Tafel 10.
^^.^:,
j
'■. j-.i-v.
'r'
•'^
.^^^^^W)
Malerei.
5. Gefangennahme Christi. 6. Ornamentseite mit Kreuz. 7. Evangelist Markus.
8. Verkündigung an die Hirten und Flucht nach Ägypten.
(S. Erklärungfsblatt vor den Tafeln.)
Reallexikon der germ. Altertumskunde. II.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg-,
Tafel 11.
''^h xJS^' U^i^&^f^
(rc
Malerei.
9. Initial „Q". 10. Evangelist Lukas. 11. Kreuzigung. 12. Genesis.
(S. Erklärui)gi>bl:ilt vor den Tafeln.
Reallexikon der ?erm. Altertumskunde. H.
Verlag- von Karl J. Tiübner in Siraßburg-.
Tafel 12.
quiAWlSDSfOUmDO C-:imT{.01J0ADAtIAUDl S raAlWDOQNMADHu;
WA-quAUMlkmuLl! A0DMQ,UlLA{nrrCAT COMfjrfßOWUlUIU
lurQuAwiMnisiMc/DO- luuiwruimwuw;, UKUjuLm^KHinDSM
13
15
Malerei.
13. Illustration zum 43. Psalm. 14. Evangelist Markus, 15. Johannesadler (Initial „I").
(S. Erkiäiungsblatt vor den Tafeln.)
Reallexikon der germ. Altertumskunde. 11.
Verlag von Karl J. Trubner in Straßburg-.
Tafel 13.
i6
17
Malerei.
16. Christus in der Mandorla. 17. Initial „Q". 18. Evangelist Lukas. 19. Kaiser Otto III.
(S. Erklärung:sblatt vor den Tafeln.)
Reallexikon der g-erm. Altertumskunde. II.
Verlag- von Karl J. Trübner in Straßburg-.
Tafel 14.
Malerei.
20. Die Hand Gottes. 21. Anbetung- der hl. drei Könige. 22. Die Nationen huldigen Kaiser Otto II.
2^. Anbetung der hl. drei Könige.
(S. Erklärungsblatt vor den Tafeln.)
Reallexikon der germ. Altertumskunde. IL
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
MALEREI
/7
Schulgruppen zu ordnen und mit be-
stimmten Zentren in Verbindung zu bringen,
wurde zum ersten Mal von Leprieur ge-
macht; seine Resultate sind von Zimmer-
mann in manchen Punkten bestätigt, aber
auch wesentHch berichtigt, erweitert und
vervollständigt worden. Abschließendes
ist erst von der Publikation des Materials
zu erwarten. Nach der ersten Scheidung
in Gruppen wird die Feststellung der Be-
ziehungen unter diesen erst die Voraus-
setzung für eine einheitliche Betrachtung
des Entwicklungsverlaufes zu schaffen
haben. Zimmermann hat auf Grund der
bevorzugten Schmuckmotive und beson-
ders der Ausbildung verschiedener Tier-
typen vier Hauptgruppen aufgestellt.
§ 4. Ein charakteristischer und gleich-
zeitig einer der ältesten Vertreter der b u r -
gundischen Gruppe, deren Zen-
trum wohl in Luxeuil zu suchen ist, ist das
Lektionar von Luxeuil der Bibl. Nat.
(lat. 9427). Die zahlreichen Initialen der
Hs. sind häufig aus schlanken, mit Ketten-
motiven, Flechtbändern oder Ranken
gefüllten Leisten gebildet, denen die
der Gruppe eigentümlichen, bei Kopf
und Schwanz spitz zulaufenden Fische
oder lange schmale Vögel angesetzt sind;
oder sie erscheinen als Rosetten, gern
aus radial gestellten Fischen zusammen-
gesetzt, denen üppige Stauden entwach-
sen, die aus abstrakten Linienspielen
oder Palmetten bestehen. Daneben er-
scheinen Initialen, deren Stamm in ein-
zelne Teile zerlegt und aus Fischen oder
Vögeln der beschriebenen Art gebildet wird,
zuweilen in Verbindung mit Bandorna-
mentik. Die Gruppe umzieht gern die
ganze Seite mit schmalen Zierleisten oder
zerlegt durch sie die Fläche in einzelne
Kompartimente, die mit Stauden, Ro-
setten oder Vögeln gefüllt werden (Abb. i).
Dabei werden die einzelnen Motive in
lauter kleine Farbflecke aufgelöst, deren
Unruhe durch die Aneinanderreihung zu
hnienartig wirkenden Leisten in eigen-
tümlichem Kontrast gedämpft wird. Die
jüngeren Hss. (z. B. Wolfenbüttel, 99
Weißenb. ; Ragyndrudis-Codex in Fulda)
haben weniger fein berechnete Wirkung in
der Flächenteilung, der Zerlegung in Farb-
flecke; die zusammenhängende Zeichnung
H o o p s , Reallexikon. III.
wird betont, womit die Ausbildung der
Staude zusammenhängt. Aus der Palmette
wird ein sehr eigentümliches Motiv, das
man von der Kornähre abgeleitet denken
würde. Die nächsten Analogien für die
farbige Wirkung und die Blattformen findet
man auf spätrömischen Emails und spät-
antiken kunstgewerblichen Gegenständen.
§ 5. Eine zweite Gruppe scheint in das
nordöstliche Frankreich zu
gehören. Das nicht viel später als das
Lektionar von Luxeuil entstandene Sakra-
mentar Vat. Reg. lat. 316 zeigt in den
drei ganzseitigen Arkaden, unter denen
je ein ornamentales Kreuz angeordnet
ist, deutlich den Gegensatz gegenüber
der burgundischen Gruppe (Abb. 2).
Hier werden breite, schöne Formen be-
vorzugt. Doch sind die Arkaden nicht
architektonisch aufgefaßt, sondern eben-
falls in einen reinen Flächenstil über-
setzt. Aber an Stelle des Reizes durch
den Kontrast zwischen farbigen Flecken
und linearer Anordnung treten bestimmt
gezeichnete Füllformen. Unterstützt durch
die klare Färbung werden für sich ab-
gegrenzte Einzelmotive aneinandergefügt,
die vorwiegend geometrischer Natur
sind. Die pflanzlichen Motive beschränken
sich auf kleine, stark abstrakt behandelte
Halbpalmetten. An Tieren werden Vögel
verwendet, die weit flächig-ornamentaler
aufgefaßt sind als in den burgundischen
Hss., und Fische, die mit ihren runden
Köpfen und dem allmählichen Übergang
zum Schwanz einen anderen Typus ver-
treten als die burgundichen. Ganz neu
gegenüber jener Gruppe sind große,
kreisrunde, wohl aus dem Orient stam-
mende Motive und großköpfige Vierfüßler,
die gern paarweise einander gegenüber-
gestellt v/erden. Eigentümlich ist die Bil-
dung von Überschriften aus ganzen Reihen
von Buchstaben, die lediglich aus Fischen
bestehen, oder aus Kombinationen von
Vögein und Vierfüßlern. In den jüngeren
Hss. (z. B. Oxford, Douce Ms. 176) macht
sich eine starke plastische Tendenz be-
merkbar.
§ 6. Ebenfalls in den Beginn des 8. Jhs.
zurück läßt sich eine Gruppe von Hss. ver-
folgen, die sich auch durch auffallende paläo-
graphische Kennzeichen von den übrigen
178
MALEREI
unterscheidet. Die Mehrzahl von ihnen ist
in der besonderen merowingischen Buch-
schrift geschrieben, die, früher als lom- ;
bardisch bezeichnet, heute nach Traubes
Vorschlag »ältere Corbier Schrift« genannt |
wird und offenbar im Kloster C o r b i e
und vielleicht in seiner unmittelbaren Um
gebung gebräuchlich war. Die Verwandt- ;
Schaft einer Anzahl von ornamentalen und
pflanzlichen Motiven mit der burgundischen
Gruppe weist möglicherweise darauf hin,
daß sie von dorther ihren Ausgang genom-
men hat. Auch für die ornamentalen Ar-
kaden beider Schulen gibt es Zwischen- ;
stufen (Petersb. E.V. I. 2) (Abb. 3). Neben
Vögeln und Eischen verwendet sie beson-
ders doppelt konturierte Palmetten zur
Eüllung der Initialstämme. Auch hier ist
das Wesentliche die Zeichnung, die mit 1
klaren, bestimmten Earben koloriert wird. |
Mit der Zeit verschwinden in ihr die Tiere,
an ihre Stelle treten im Innern der Initialen
Flechtbänder; die größeren Buchstaben
der Überschriften werden zu einfachen
farbigen Kapitalen mit geschweiften
Konturen.
§ 7. Schließlich scheinen einige Hss.
nach E 1 e u r y zu gehören. Der Schule
käme außerordentliche Bedeutung zu, wenn
wirklich das Evangeliar Autun Nr. 3, das
im Jahre 754 in einem unbekannten
Ort Vosevio geschrieben wurde, in ihren
Kreis gehört. Es ist der bedeutendste
Rest von figürlichem Hss. -Schmuck des
merowingischen Kunstkreises; die blatt-
großen Darstellungen eines thronenden
Christus zwischen Cherubim und den Evan-
gelistensymbolen und der unter Arkaden
stehenden Evangelisten mit ihren Sym-
bolen sind zunächst gezeichnet, dann mit
dünner Earbe bemalt und lassen auf
höchst bedeutende Vorbilder schließen.
N. K o n d a k o f f Histoire de lart byzantin
1 886 I. 198. A. S p r i n g e r Der Bilder schnmck
in deji Sakramentarien des frühen MA. (Abh.
der Sachs. Ges. d. Wiss., phil.-hist. Cl. XI 1889).
A. Riegl Altoricjitalischc Teppiche 1891 p. 165.
A. Marignan Louis Cour aj od. Un Historien
de l'Art frangais 1899. S tr zy go \vs ki Byzant.
Denkmäler I. Das Etschmiadzin-Evafigeliar 1891.
Ders. Mschatta 1904 (Jahrb. der preuss. Kunst-
samml. XXV p. 372). Ders. Die Miniatureji
des serbische7i Psalters in München p. 8 8 ff.
(Denkschriften der Akad. d. Wiss. phil.-hist.
Kl. LH, Wien 1906). Ders. Amida 1910.
A. Michel Histoire de Vart I2 (von
Leprieur). Heinrich Zimmermann in:
Erster Bericht des Deutschen Vereins für Kunst-
wissenschaft 19 10.
II. West gotische Malerei.
§ 8. Von ihr ist bisher so gut wie nichts
bekannt. Die Ausstattung der erhaltenen
älteren Hss. in westgotischer Schrift scheint
außerordentlich geringfügig zu sein. Wohl
mehr aus Ratlosigkeit, denn aus gültigen
Gründen hat man den Pariser Ashburn-
ham-Pentateuch mit seinen merkwürd'gen
Bildern der spanischen Kunst zuweisen
wollen; andern galt Norditalien oder Süd-
frankreich als seine Heimat. In der
Datierung schwankt man zwischen dem
7. und 8. Jh. Nach Strzygowski sind
die Bilder, die Springer als germanisches
Gut ansah, Wiederholungen einer jüdi-
schen, vielleicht in Alexandria entstandenen
Vorlage. Vom 9. Jh. an dringen offenbar ein-
zelne Motive aus dem südlichen Erankreich
in Spanien ein; möghcherweise baut
die weitere Entwicklung im wesentlichen
auf diesen importierten Elementen auf.
Gegen Ende des 10. Jhs. beginnt eine leb-
hafte Produktion; die Hss. werden oft über-
reich mit Ornamentik ausgestattet, in der
auch maurische Einflüsse bemerkbar wer-
den. Dabei ist es charakteristisch, da3
in dieser Kunst Stilprinzipien und Technik
der vorkarohngischen Malerei weiterleben;
die nordfranzösisch-karohngische Bewe-
gung bleibt hier so gut wie unwirksam.
Besonders auffallend äußert sich das im
Eigurenbilde. Eür die Kenntnis von dessen
Anfängen wäre es von großem Interesse,
wenn sich die Entstehung des Illustrations-
zyklus zum Beatuskommentar der Apo-
kalypse näher bestimmen ließe, der in
einer Reihe von späten Exemplaren er-
halten ist (Abb. 4). Wenn er in der
überlieferten Eorm bis ins 8. Jh. zurück-
reicht, ist uns durch den Untergang der
spanischen Monumente sehr wichtiges
Material für die frühmittelalterUche Malerei
dauernd verloren.
Michel Histoire de Vart I 2 p. 749 (von
Hasel off). Charles Cahier Nouveaux Mä-
latzges d' Archäologie, serie III vol. IV 1877
p. 214. Springer Die Genesisbilder in der
Kunst des frühen MA. mit besonderer Rück-
MALEREI
179
sieht atif den Ashburnham Fentateuch (Abb.
d. phil.-hist. Kl. d. Kgl. sächs. Ges. d. Wiss. IX
1884). Strzygowski Orient oder Rom 1901
(p. 32). Arches M. Hungtington Initials
and Miniatur CS of the IX th, Xtk, and XI th
centuries frotn the Mozarabic Mss . . . i7i the
British Musctivi. 1904.
B. Insulare Malerei.
§ 9. Vorbemerkung. Die im 5. Jahr-
hundert zum Christentum bekehrten kelti-
schen Bewohner Irlands bilden einen ganz
eigentümlichen Stil des Handschriften -
schmuckes aus, den sie im 7. Jh. bei der
Gründung ihrer Niederlassungen in Schott-
land nach der Nachbarinsel hinübertrugen.
Er wird von den Angelsachsen übernommen
und trifft bei ihnen mit einer Kunst zu-
sammen, die mit der direkt von Italien aus
erfolgten Bekehrung des südlichen Eng-
lands eingedrungen ist und in weit engerem
Zusammenhang mit antiken Traditionen
steht als die übrige gleichzeitige Kunst.
Alle Einzelheiten dieses Verlaufes sind bis-
her ungeklärt; es ist kaum der Versuch ge-
macht, zu scheiden, welche Hss, irischen,
welche angelsächsischen Ursprungs sind.
Die alten legendarischen Datierungen, die
jede Hs. mit berühmten Namen aus der
Bekehrungszeit der Inseln in Verbindung
brachte, sind als unhaltbar erkannt; aber
die in neuerer Zeit ausgesprochenen An-
sichten über die Zeitansätze differieren
gerade bei den Haupthss. um Jahrhunderte.
Infolgedessen fehlt jede Einheit in der Auf-
fassung des Entwicklungsverlaufs. Zim-
mermanns kurzer Bericht gibt eine Zu-
sammenfassung seiner Untersuchungsergeb-
nisse, die dem Folgenden zugrunde gelegt
ist.
§ 10. Die Frage, aus welcher Quelle die
irische Malerei ihre Motive schöpft,
ist bisher ebensowenig entschieden wie bei
der merowingischen Kunst. Während
Strzygowski an einen direkten Zusammen-
hang zwischen Irland und dem christlich-
orientalischen Kunstkreise zu denken
scheint, stellt Salin vier Hauptgruppen von
Ornamenten mit verschiedener Herkunft
auf: das sogenannte Scroll-Ornament, ent-
wickelt aus der La Tene-Kultur entnomme-
nen Elementen zu einer spezifisch keltischen
Zierform, im letzten Grunde von der
griechischen Akanthusranke stammend;
geometrische Ornamente, die silbertau -
schierten germanischen Eisensachen des
Kontinents verwandt sind; Tierornamente,
die auf germanische Tierbilder zurückzu-
gehenscheinen; Bandornamente, die wahr-
scheinlich ebenfalls durch die germanische
Bandornamentik vermittelt sind.
Aus diesen Elementen entwickelt sich
unter der Einwirkung fremder, wohl byzan-
tinischer Vorbilder ein System der Hss.-
Dekoration, das schon in den aller Wahr-
scheinlichkeit nach ältesten irischen Hss.,
dem Book of Durrow und dem Book of
Keils (beide Trinity College Libr. Dublin ; um
700 entstanden) ausgebildet und von dem
merowingischen sehr verschieden ist. Er-
halten sind aus älterer Zeit lediglich Evan-
gelienhss. und Psalterien. Ihr Schmuck
besteht in Zierseiten, die im Gegensatze zur
kontinentalen Gepflogenheit als dekorative
Einheit behandelt sind. Rahmen und
Grund werden mit Scrollwerk, mannigfach
verschlungenen Bändern und wirrem Ge-
flecht aus schlangenartigen Tieren und
Vögeln gefüllt, deren Gliedmaßen oft weit
voneinander getrennt und nur durch Band-
verschlingungen verbunden sind. In gleicher
Weise werden die figürlichen Darstellungen
als Flächendekoration aufgefaßt, indem alle
Elemente des Bildes dem kalligraphischen
Ornament angenähert werden (Abb. 5).
Diese Tendenz macht sich in steigendem
Maße in den jüngeren irischen Hss., dem.
Evangehar in St. Gallen (Nr. 51, Mitte
des 8. Jhs.), dem Book of Armagh (Dublin,
Trinity Coli.; a. 812) und dem Evangeliar
des Mac Regol (Oxford, Bodl. n. 3946; um
800) bemerkbar und bleibt das Elementar -
gesetz der irischen Dekoration bis zum
12. Jh. (London, Harl. 1802, a. 1138), in
dem dieser Stil gleichzeitig mit der natio-
nalen Schrift zurückzutreten beginnt.
§ II. In der Ornamentik unterscheiden
sich die in Schottland und dem nörd-
lichen England entstandenen Hss.
von den irischen vor allem durch die klarere
Gesamtwirkung, die durch außerordentlich
überlegte Flächenteilung, das Raffinement
der Linienführung, die Feinheit in der Stili-
sierung der Motive und ihrer Verteilung
auf Rahmen, Muster und Grund erreicht
wird (Abb. 6). Daß dabei das Vorbild spät-
antiker Hss. wirksam ist, beweisen deutlich
i8o
MALEREI
figürliche Darstellungen, wie z. B. die
Evangelistenbilder des im Beginn des
8. Jhs. geschriebenen Book of Lindesfarne
(London, Brit. Mus. Cotton, Nero D. IV.)
(Abb. 7); für die Figur des Matthäus könnte
eine erhaltene italieniische Miniatur als Vor-
lage gedient haben, die dem in Jarrowoder
Weremouth entstandenen Cod. Amiatinus
(Florenz, Laurentiana) vorgebunden ist.
An die Stelle der ornamentalen irischen
Auffassung der menschlichen Figur tritt
engerer Anschluß an die klassisch-antike
Formensprache. Doch bleibt, dem Aus-
gangspunkt dieser Kunst getreu, der Linien -
kontur der eigentliche Träger der künstle-
rischen Absicht.
§ 12. Größere Freiheit gegenüber der
irischen Tradition auch in der Ornamentik
kennzeichnet die im südlichen Eng-
land entstandenen Hss,, wie das Cuth-
bertevangeliar in Wien (Hofbibl. 1224)
und das EvangeHar in Petersburg (F. 1,8).
Sie zeigen neben beginnender plastischer
Tendenz in der Wiedergabe der mensch-
lichen Figur das Einströmen neuer orna-
mentaler und zoomorpher, auch von der
irischen Kunst bis dahin durchaus fremden
pflanzlichen Motiven. Wie weit die angel-
sächsische Kunst sich schließlich ihren byzan-
tinischen Vorbildern nähert, beweisen Hss.,
die etwa um die Mitte des 8. Jhs. wahr-
scheinlich in Canterbury entstanden sind,
nach anderer Anschauung freihch schon
von der karolingischen Bewegung abhängig
wären. Die Bilder des Cod. purpureus
in Stockholm und des Cottonpsalters
Vespas. A. I. in London bedeuten
die Überwindung des vorkarolingischen
Flächenstiles und die Einführung eines
plastischen Ideales in die nordische Kunst-
entwicklung, das auch den Beginn der
karolingischen Renaissancebewegung be-
herrscht. Es scheint aber, als ob diese
neuen Ansätze, viellfeicht infolge der politi-
schen Wirren, auf den Inseln zu keiner
dauernden Entwicklung gelangen.
§ 13. Vom Beginn des 9. Jhs. bis etwa
zur Mitte des 10. Jhs. ist, wie es scheint,
in England von künstlerischer Tätigkeit
kaum die Rede; in kleinen Initialen ist ein
Weiterleben gewisser vorkarolingischer Mo-
tive zu beobachten, aber kein irgend wichti-
geres Denkmal der Malerei ist uns erhalten.
Mit einem Schlage entstehen am Ende
dieser Zwischenzeit Werke eines ganz neuen
und eigenartigen Stiles, der offenbar mit
der insularen Vergangenheit wenig zu tun
hat, mit reicher, saftiger Ornamentik, mit
figurenreichen Szenen voll leidenschaft-
lichen Ausdrucks in der psychischen Cha-
rakteristik und kühnster farbiger Behand-
lung, für den man mit einiger Mühe Ana-
logien in karolingischen kontinentalen Schu-
len sucht, um ihn von dorther abzuleiten
(Abb. 8). Daneben treten Illustrationen
in Federzeichnungen auf, die denen des
Utrechtpsalters (s. § 19) sehr verwandt sind,
der im 10. Jh. nach Canterbury gekommen
zu sein scheint. Lange hat der Utrechtpsal-
ter als angelsächsisches Produkt gegolten,
weil es undenkbar schien, daß fremde For-
men von Beginn an mit solchem Verstehen
aufgegriffen werden können. Wie es
scheint besonders von zwei Zentren, den
Schulen von Winchester und Canter-
bury, ausgehend, herrscht dieser Stil in
England bis zur zw^eiten Hälfte des 11. Jhs.
Auf dem Kontinent kann ihm in seinen be-
sonderen Qualitäten kaum etwas zur Seite
gestellt werden; es kann nicht wunder-
nehmen, daß er tiefgreifenden Einfluß auf
die nordfranzösisch-belgischen Schulen des
II. Jhs., wie Saint-Bertin, Saint-Omer
und Saint-Amand ausgeübt hat, und einen
wichtigen Faktor bei der Entstehung des
gotischen Stiles in der Malerei bildet.
J. O. W e s t w o o d Facsimiles of the Minia-
tur es and Oi-naments of Anglo-Saxon and Irish
Mamiscripts 1868. J. A. Bruun An In-
quiry ifito the Art of the Illwninated Manu-
scripts of the Middle Agcs 1897. Strzygowski
Kleinasien, ein Neuland der Kunstgeschichte
1903 (P- 231). Ders. Mschatta 1904 (Jahrb.
der preuß. Kunstsamml. XXV 372). B. Salin
Die altgermanische Tier Ornamentik 1904 (p. 335).
Reginald A. Smith Guide to the antiqtiities of
the early iron age 1905. F. H. Robinson
Celtic llhuninative Art 1908. H. Zimmer-
mann im 2. Bericht des Deutschen Vereins
für Kunstwissenschaft 191 2. G. F. Warner
and H. A. Wilson The Benedictional of St.
Aethclwold (Roxburghe Club 19 10). O.
Homburger Die Anfänge der Malschule von
Win ehester 1 9 1 2 .
C. Karolingische Malerei.
§14. Vorbemerkung. Für die Geschichte
der karolingischen Miniaturmalerei gibt es
MALEREI
i8i
wesentlich mehr Vor ar b ei ten als für die i
frühere Zeit. Janitscheks Beitrag in der
Pubhkation der Trierer Adahs. schuf die
Grundlagen für die Gruppierung des Ma-
terials, auf denen die weitere Forschung
aufgebaut hat. Von einer wirklichen
Kenntnis dieser Periode sind wir aber noch
weit entfernt. Zunächst wurden einseitig
die Prachthss. in den Kreis der wissen- '
schaftlichen Betrachtung gezogen, woraus
sich ein schiefes Gesamtbild der künstle- '
rischen Bewegung ergab, und weiter
ist man kaum über eine deskriptive Klassi-
fizierung nach äußeren Merkmalen hinaus-
gelangt. Infolgedessen sind auch hier
wieder die Anfänge der ganzen kulturellen
und künstlerischen Bewegung unaufge-
klärt. Es ist bisher in keinem Falle der
Versuch gemacht worden, an der Ent-
wicklung einer Schule den Übergang
von der merowingischen zur karolingischen
Kunst zu zeigen, die vielmehr durchaus
als etwas ganz Selbständiges, Neues
erscheint.
Sie scheint vorbereitet zu werden durch
eine Einflußwelle der insu-
laren Kunst, die von der Mitte des
8. Jhs. an etwa auf den Kontinent über-
greift. Von welchen Zentren diese Be-
wegung ausgeht und welche Bedeutung ihr
zukommt, bleibt noch zu untersuchen.
Besonders im nördlichen Frankreich und i
im Westen des heutigen Deutschlands ist
ihr Einfluß in der Ornamentik deutHch |
zu erkennen; aber sie reicht offenbar bis j
tief na>ch dem östlichen Frankreich hin.
Das Resultat ist vielfach eine ganz eigen- '
tümliche Mischung von merowingischer |
Kunst entstammenden mit insularen Mo-
tiven, die man fast als für den Ausgang
des Jhs. charakteristisch ansehen kann.
Das für unser Auge überraschende und
ganz plötzliche Einsetzen des neuen Stiles
kann aber durch diese Erscheinung nicht
erklärt werden. Er bringt eine voll-
kommene Umwälzung des Hss. -
Schmuckes im System, in der Ikonographie,
in der Auffassung vom Wesen und den
Mitteln der Malerei, in der Technik, in der
Ornamentik mit sich. Es ist, als ob sich
plötzlich verborgene Quellen geöffnet haben,
aus denen ein ungeahnter Reichtum an
Formen und Darstellungsmitteln dem Maler
zuströmt. Als diese Quelle hat man lange
einzig und allein die Antike angesehen.
Das erwachende Verständnis für ihre Denk-
mäler, in erster Linie die Hss., habe zum
Versuch der Nachahmung gereizt und diese
schließlich zu den künstlerischen Formen
geführt, die für die karolingische ,, Renais-
sance" charakteristisch sind. Es kann
kein Zweifel sein, daß plötzlich Stilten-
denzen herrschend werden, die wir als An-
näherung an die Antike bezeichnen
dürfen, wenn wir diese als die Gesamtheit
der künstlerischen Kultur der alten Mittel-
meervölker fassen und in Gegensatz zur
frühen, vorkarolingischen Kultur des west-
lichen Europa stellen. Aber über diese all-
gemeine Behauptung hinaus ist alles un-
gewiß und unerforscht und wird es bleiben,
so lange wir so wenig von der Kunst der
ersten Jahrhunderte des frühen Ma. wissen.
Das können die vereinzelten Hypothesen,
die zur Erklärung für die karolingische Be-
wegung aufgestellt wurden, nur bestätigen.
Als Erster hat Janitschek gewisse ornamen-
tale Motive aus Syrien herleiten wollen,
und Strzygowski hat in einzelnen Stellen
seiner Schriften, darüber weit hinausgehend,
die christliche Kunst des Orients als
den eigentHchen Mutterboden auch der
karolingischen Kunst hingestellt, vor allem
auch ikonographische Parallelen in syri-
schen und frühkarolingischen Hss. nach-
gewiesen. Die Ursprungsfrage wird aber
für diesen Stil kaum im ganzen be-
antwortet werden können, sondern muß
für jede dor großen karolingischen Schulen
von neuem gestellt werden. Auch wenn
bei manchen von ihnen eine direkte Ein-
wirkung orientalischer Kunst in den
Anfängen nachgewiesen werden sollte —
in erster Linie wäre die sog. Adagruppe
(s. § 15) daraufhin zu untersuchen — , so wird
weitere Forschung voraussichtlich doch zu
dem Resultat führen, daß bei den west-
fränkischen Schulen von einer gewissen
Entwicklungsphase an ein Aufnehmen von
zeitlich zurückHegenden, wohl zumeist spät-
antiken Mustern stattfindet, und auf die-
sem Wege sich erklärt, wie der dekorative
Flächenstil der vorkarolingischen Zeit über-
wunden wird, und einem malerischen Stil
weicht, der wie der spätantike die körper-
liche und farbige Erscheinung der Dinge
182
MALEREI
in entwickelter Deckfarbentechnik darzu-
stellen sucht. Ob für die Übermittlung des
malerischen Stiles an eine fortlaufende Tra-
dition oder eine der karolingischen voraus-
gehende ,, Renaissance" in der byzantini-
schen oder etwa in der römischen Kunst
des 8. Jhs. gedacht werden darf, wie Dvorak
vorgeschlagen hat, ist ebenfalls eine noch
unentschiedene Frage.
Zweifellos aber geht die ganze Bewegung
von einer Schule aus, die mit dem karo-
lingischen Hofe in engster Verbindung
stand; das Beispiel der in ihr entstehenden
Prachthss. wirkt in andern künstlerischen
Zentren, steigert und bildet überraschend
schnell die Ansprüche und das Können und
führt mit der Zeit allerorten zu dem neuen
Stil, der in dem einen Kreis mehr, in dem
andern weniger von den gewohnten, vor-
karolingischen Formelementen und Motiven
beibehält und dazu noch durch die Ver-
schiedenheit der wirkenden Einflüsse oder
Vorlagen nach den einzelnen Kultur-
sphären stark differenziert erscheint. Un-
terscheidende Merkmale für die einzelnen
Gruppen geben in erster Linie die orna-
mentalen Motive an die Hand, die nur
selten von einer zur andern übermittelt
werden, vielmehr einer im ganzen wenig
von außen beeinflußten Entwicklung inner-
halb der Schule unterliegen. Die Figuren -
darstellung ist dagegen in den Ausgangs-
punkten und der Weiterbildung einheit-
licher; Einflüsse einer Gruppe auf die
andere sind auf diesem Gebiet eine häufige
Erscheinung.
I. von Schlosser Schriftquellen zur Gesch.
der karolingische7i Kunst 1892 (Quellen-
schriften für Kunstgesch. N. F. IV Bd.). D ers .
Beiträge zur Kunstgeschichte aus den Schrift-
quellen des frühen MA. (Sitzungsber. d. phil.-
hist. Cl. der Akad. d. Wiss. 1891 Bd. 123). Die
Trierer Ada-Hs. bearb. und herausgeg. von
K.Menzel, P. Corssen, H. Janitschek
etc. 1889 (Publ. der Gesellsch. für Rhein.
Geschichtskunde Nr. VI). Fr. F, Leitschuh
Gesch. d. harolingischen Malerei, ihr Bilder-
kreis und seine Quellen 1894. Strzygowski
Byzant. Denkmäler I. Das Etschmiadzin-
Evangeliar 1891 (p 67). Ders. Kleinasien,
ein Xculand der Kunstgeschichte 1903 (p. 230).
Ders. Der Dom zu Aachen und seine Etit-
stelhmg 1904. ]\1. Dvorak in Kunstge-
schichtliche Anzeigen 1907 (p. 18).
I. Anfänge.
§ 15, Unter dem Namen der Gruppe
derAda-Hs. faßt man seit Janitschek
eine Reihe von Prachtausfertigungen der
Evangelien zusammen, von denen ein Ex-
emplar von einer Ada, angeblich einer
Schwester Karls d. Gr., der Abtei S. Maxi-
min in Trier geschenkt wurde und von dort
in die städt. Bibl. kam (Nr. 22). Andere
Exemplare befinden sich inAbbeville, Lon-
don, Rom usw. Die ganz besondere Art der
Gruppe und der außerordentliche Reichtum
der Ausstattung lassen über ihre Bedeutung
keinen Zweifel. Aber es scheint bisher
unmögHch, genügende Anhaltspunkte für
eine sichere Lokalisierung zu gewinnen;
Metz, Lorsch, Trier und andere Städte
Westdeutschlands wurden vorgeschlagen^
aber Beweise fehlen. In letzter Zeit
hat Beer mit neuen Gründen die schon
früher von Menzel und Berger ver-
tretene Ansicht zu stützen gesucht, daß
die Hss. der sog. Adagruppe Erzeugnisse
der in den Quellen erwähnten S c h o 1 a
P a 1 a t i n a wären. Wie über das Lokal
der Schule, so gehen über die Herkunft
ihres Stiles die Ansichten noch weit aus-
einander. Swarzenski vermutete, daß die
insulare Kunst, Haseloff,', daß ein nicht
näher zu bestimmender provinzieller Zweig
der byzantinischen Kunst als Quelle ihres
besonderen Stiles anzusehen sei. Schon
in der ältesten erhaltenen Hs., dem von
Godescalc in den Jahren 781 — 783 für
Karl d. Gr. und seine Gemahhn Hildegard
geschriebenen EvangeHstar (Paris, Bibl.
nat. nouv. acq. lat. 1203), tritt mit einem
Schlage eine Fülle neuer ornamentaler
Motive auf, während die bis dahin ge-
wöhnten Schmuckformen fast ganz ver-
drängt erscheinen. Ein Teil von ihnen ist
mit Motiven der insularen, besonders der
südenglischen Kunst verwandt, an die auch
die noch unbeholfenen Evangelistenbilder
erinnern könnten, wenn nicht vielleicht ein
Zurückgehen auf ähnliche oder gemein-
same Vorbilder die Analogien erklärt. Da-
neben aber macht sich in der Ornamentik
starker Einfluß antiker Formauffassung
geltend (Abb. 9) , der in den späteren Hss. auch
auf die Figurendarstellung übergreif t und zu
einer plastischen Darstellung führt, die
sich z. B. in dem wahrscheinlich vor 827 ent-
MALEREI
'83
standenen Evangeliar von Soissons (Paris,
lat. 8850) mit einer fast klassischen Reinheit
der Formensprache verbindet (Abb. 10).
Die ornamentalen und figürlichen Typen
dieser Gruppe leben, immer mehr von den
ursprünglichen Vorbildern sich entfernend
und durch veränderte Interpretation ent-
stellt, in lokalen Schulen des ostfränkischen
Reiches weiter (s. u. § 25, § 26) und wirken
noch auf die ottonische Kunst des 10. Jhs.
ein. Gelegenthche Einflüsse von der Ada-
gruppe werden aber auch sonst in den
großen westfränkischen Renaissanceschulen
des 9. Jhs. fühlbar, wenn sich auch keine
von ihnen als eine direkte Fortsetzung jener
ersten erweisen läßt, sie alle vielmehr in
mancher Beziehung scheinbar fast ent-
gegengesetzten Tendenzen folgen.
G. Swarzenski Die Regensburger Buch-
malerei 1901. Sauerland und Hasel off
Der Psalter Erzbischof Egberts von Trier 1 90 i
(p. 130). R. Beer Monumcnta Palacographica
Vi?idob. I. 191 1.
IL Die westfränkischen
Schulen.
§ 16. Sie scheinen sämtHch um einige
Jahrzehnte jünger zu sein als die Anfänge
der Palastschule, d. h. erst in die Regie-
rungszeit Ludwigs des Frommen oder frühe-
stens an das Ende der Regierung Karls
d. Gr. zu fallen; bei allen wiederholt sich
die Erscheinung, daß ihr Stil uns so gut
wie ausgebildet schon in den ältesten be-
kannten Produkten entgegentritt.
Eine Sonderstellung gegenüber den übri-
gen Schulen, die sämtHch bei aller Ver-
schiedenheit im einzelnen einen retrospek-
tiven Charakter im oben angedeuteten
Sinne haben, nimmt die sog. franko-
sächsische Schule ein, deren Zen-
trum im nördhchen Frankreich, vielleicht
in der Abtei St. Vaast in Arras, zu suchen
ist, aber von dort aus um sich greift und
mit ihren ornamentalen Formen den ganzen
Norden Frankreichs und Belgien bis ins
10. Jh. beherrscht. Im Figurenstil wenig
einheitHch und durchaus von Einflüssen
der andern Schulen abhängig, ist sie um so
eigenartiger in der Ornamentik, deren cha-
rakteristische Motive der insularen Kunst
entstammen, aber umgebildet und selb-
ständig kombiniert werden (Abb. 11). Von
einigen sehr reichen Hss., wie dem Evangeli-
star in Arras und einem Evangeliar in Bou-
logne(Nr. 12), die eine Sonderstellungeinneh-
men, abgesehen, ist der Reichtum der ver-
wendeten Motive nicht groß; die Zierseiten
werden mit schlichten Rahmen umzogen,
den Hauptschmuck der Initialen bilden
Endungen in Köpfen von Vögeln, schlangen -
und hundeartigen Tieren. In manchen
Hss., die wohl an der Peripherie des von
der Schule beherrschten lokalen Kreises
entstanden sind (z. B. in dem in Corbie
geschriebenen Sakramentar des Hrodrad,
a. 853, Paris Bibl. nat. lat. 12 050),
findet auch in der Ornamentik eine
Mischung mit fremden Einflüssen statt;
aber Ausbreitung und Abwandlung des
Stiles in den verschiedenen lokalen Ateliers
sind bisher nicht untersucht worden, trotz-
dem der Gruppe außerordentliche Bedeu-
tung zukommt. Denn ihre dekorativen
Formen, mannigfach umgebildet, mit lo-
kalen und von außen eindringenden Mo-
tiven verschmolzen, gewinnen schließlich
Herrschaft über ein Gebiet, das von Corbie
und Amiens im Westen, Soissons und Trier
im Süden, über Köln hinaus bis in das
sächsische Gebiet gereicht zu haben scheint.
Groß ist auch die Zahl der für den Export
gearbeiteten Hss., die in weitabliegende
Gebiete die Stilformen der frankosächsi-
schen Schule tragen. Noch im 11. Jh.
entsteht im Kloster Bobbio eine ganze
Gruppe von Hss., deren Ornamentik durch
das Vorbild eines dort liegenden Sakra-
mentars der Schule ganz bestimmt ist.
Und die gleiche Lebenskraft beweisen ihre
Formen in ihrem eigenthchen Heimat-
lande; in den belgisch-nordfranzösischen
Hss. des 10. und ii. Jhs. leben sie fort,
greifen auf die Inseln hinüber und bilden
eines der Elemente, aus denen sich der
angelsächsische Stil des ll. Jhs. ent-
wickelt.
L. Delisle L' Evatigcliairc de Saint-Vaast
d' Arras et la calligraphie franco-saxonne 1888.
R. Beer Monumcnta Palacographica Vindob.
II; 1913.
§ 17. Da dieser Stil nicht an eine einzelne
Zentralschule gebunden gewesen zu sein
scheint, seine Formen in der Hauptsache
nicht fremden Vorbildern entnimmt, son-
dern sie aus indigenen oder doch wesens-
i84
MALEREI
verwandten, nämlich gleichzeitigen insu-
laren Motiven entwickelt, könnte man ihn,
wenn auch Einflüsse der übrigen Schulen
auf ihn eingewirkt haben, im Gegensatze
zu jenen einen volkstümlichen nennen.
Unzweifelhaft hat es nun auch im übrigen
Frankenreiche neben den eigentlichen Re-
naissanceschulen, in denen die meist allein
bekannten Prachthss. entstanden sind, und
gleichsam den breiten Untergrund für sie
bildend, verwandte volkstümliche
Strömungen gegeben, in denen sich
Formen und Typen der Vergangenheit be-
sonders im zentralen und östhchen Frank-
reich erhalten. Sie sind von der Kunst-
geschichte bisher nicht berücksichtigt wor-
den. Und doch scheint im westfränkischen
Reich die Entwicklung den Verlauf ge-
nommen zu haben, daß dieser volkstüm-
liche Stil, der technisch an vorkarolingi-
schen Gewohnheiten festhält, indem er
das Objekt wie das Ornament in kolorierter
Umrißzeichnung darstellt, die Renaissance -
schulen überlebt, freilich von ihnen zahl-
reiche Darstellungsformen und Ornament-
motive übernimmt. Denn nach dem Ab-
sterben jener, das schon am Ende des 9.
und im Beginn des 10. Jhs. erfolgt, be-
herrscht dieser Stil die künstlerische Pro-
duktion bis ins 11. Jh., soweit die wenigen,
noch dazu kaum untersuchten, reicher aus-
gestatteten Hss. dieser Zeit ein Urteil ge-
statten. Er wird erst verdrängt durch
wohl indirekt vermittelte, starke byzan-
tinische Einflüsse, die mit dem ll. Jh. ein-
setzen.
§ 18. Dieser Ausgleich zwischen beiden
parallelen Strömungen ist von besonderer
Bedeutung in Mittelfrankreich; denn die
ornamentalen Formen der hier mächtigsten
Schule, die im Martinskloster in Tours
ihren Sitz hatte, finden auf diesem Wege
Eingang in die spätere Produktion und
bilden die Grundlage für die Ornamentik
des ganzen südlichen Frankreich in der
Folgezeit. Aus der Zeit Alkuins, der in
seinen letzten Lebensjahren (f 804) Abt des
Klosters war, nachdem er sich vom Hofe zu-
rückgezogen hatte, sind keine Hss. bekannt.
Die dieser Schule eigentümliche Schriftform,
die karoHngische Halbunziale, ist erst unter
seinem Nachfolger Fridegisus ausgebildet
worden; die großen, reichen touronischen
Hss., wie die sog. Alkuinbibeln in Zürich,
Bamberg, London (Abb. 12) und Paris und
die prachtvollen Evangeliare sind aber erst
nach 830 etwa entstanden, und es ist nicht
mögHch, zu sagen, in welchem Verhältnis
ihre Ausstattung zu alkuinischen Vorbildern
steht, deren Text sie zu kopieren scheinen.
Ihr figuraler und dekorativer Stil, der ganze
in ihnen auftretende Formenschatz ist auch
sehr verschieden von dem der Adagruppe, zu
der man nähere Beziehungen erwarten
könnte. Seine Eigenheiten müssen w^ohl so
erklärt werden, daß er ein Resultat der
Nachahmung von fremden Vorbildern ist,
die durch die umsichtige Sammeltätigkeit
der Schule nach Tours gekommen sein
w^erden, von denen wir uns aber keine
rechte Vorstellung zu machen vermögen.
Aber aus den übernommenen Formen wird
ein sehr ausgeprägtes, eigenartiges System
für die bildliche Darstellung und den de-
korativen Schmuck geschaffen, in das
gegen die Mitte des Jhs. einzelne Motive der
östhchen Schulen eindringen, das andrer-
seits aber auch auf diese eingewirkt hat.
L. D e 1 i s 1 e Memoire sur Vccole calligra-
phique de Tours 1885 (Memoires de l'Acadeniie
des Inscriptions XXXII. I)
§ 19. Dieser Austausch von Formen und
Stilelementen überhaupt hat viel lebhafter
noch unter jenen drei großen Renais-
sanceschulen des östlichen Frank-
reich stattgefunden, von denen zwei sicher
in Reims und Metz ihre Zentren gehabt
haben, während die dritte bisher nicht mit
Sicherheit lokalisiert werden konnte; so
mag ihr der Name der ,, Schule von Corbie'*
vorläufig belassen bleiben, obwohl sie ver-
mutlich mehr östlich beheimatet ist. Ge-
meinsam ist ihnen, daß ihr Stil offen-
bar am Vorbild spätantiker Hss. gebildet
ist, deren Impressionismus in diesen Pro-
dukten eine höchst merkwürdige Aufer-
stehung erlebt. Diese künstlerische Rich-
tung scheint aber nicht eigener Initiative
zu entspringen, sondern das Produkt di-
rekter byzantinischer Einflüsse auf das
älteste und mächtigste Skriptorium dieses
Kreises, auf die Schule von Reims,
zu sein, wofür die Evangelistenbilder des
PurpurevangeHars der Wiener Schatz-
kammer sprechen. Mit dieser Hs. gehört
nach der Initialornamentik zusammen der
MALEREI
185
berühmte Psalter der Universitätsbibliothek
in Utrecht (Abb. 13), dessen lebensprühende
Federzeichnungen nicht, wie man früher
annahm, originale Schöpfungen und Doku-
mente einer staunenswerten, auf Beob-
achtung des wirklichen Lebens beruhenden
Darstellungskraft sind, sondern auf früh-
byzantinische Vorbilder zurückgehen. Für
die zeitliche Ansetzung und Lokalisierung
dieser Gruppe ist von größter Bedeutung
ein dem Psalter nahe verwandtes Evan-
geliar in Epernay, das nach dem Wid-
mungsgedicht im Kloster Hautvillers bei
Reims für den Erzbischof Ebo (816 — 834)
geschrieben wurde (Abb. 14). Die Schule
hat bis zu ihrem Erlöschen, das im Laufe
des 10. Jhs. eingetreten zu sein scheint,
eine außerordenthch rege Tätigkeit ent-
faltet. Die Hss. zeigen, wie das Verständ-
nis für den impressionistischen Stil allmäh-
lich verloren geht und eine Umsetzung der
Formen eintritt.
J. J. Tikkanen Die Psalter Illustration im
MA. i895.A.Go]dschmidt Der Utrechtpsalter
(Repertorium für Kunstwissenschaft 1 892 ). S w a r -
zenski Die karoling. Malerei u. Plastik in
Reims (Jahrb. der preuß. Kunstsamml. 1902
p. 81). Strzygowski Die Miftiaturen des
serbischen Psalters in München (Denkschriften
der Akad. d. Wiss. phil.-hist. Kl. LH. p. 95
Wien 1906).
§ 20. Inzwischen aber hat die in Reims
eingeschlagene Richtung auf die benach-
barten Schulen übergegriffen und beson-
ders in Metz Produkte von einer solchen
Reife und einem solchen Verständnis für
ihre stilistischen Absichten hervorgebracht,
daß von einer einfachen Nachahmung von
Reimser Vorbildern kaum die Rede sein
kann. Die älteren Hss. dieser Schule,
z. B. ein Purpurevangeliar der Pariser Na-
tionalbibhothek (lat. 9383), verwenden als
dekorative Schmuckform hauptsächlich eine
fast naturalistisch wirkende Blattform; im
sog. Evangeliar Ludwigs d. Fr. (Paris,
lat. 9388) wird es mit den Evangehsten-
symbolen ganz eigenartig zur Initialbildung
verschmolzen (Abb. 15), und das wahr-
scheinlich unter dem Erzbischof Drogo
(826—855) geschriebene Sakramentar (Paris,
lat. 9428) hat eine Fülle von Initialen, die
im gleichen Laubwerk an den Utrecht -
psalter erinnernde biblische und Martyrien -
Szenen einschHeßen. Die Weiterentwick-
lung dieser Schule im 9. Jh. ist eigentlich
völlig unbekannt und diese Lücke wenig
empfunden, weil früher der Sitz der Ada-
gruppe in Metz gesucht wurde.
Swarzenski im Jahrb. der preuß. Kunst-
sammlungen 1902 \>. 96.
§ 21. Es ist vielleicht nicht ohne Be-
deutung und als Beweis für enge Beziehun-
gen der einen Gruppe zur andern zu neh-
men, daß aus dem Schatze der Kathedrale
von Metz einige der reichsten Hss. der
Schule stammen, die auf Grund einer an-
geblichen Verwandtschaft mit dem oben
(s. § 1 6) erwähnten, von Hrodrad in Corbie ge -
schriebenen Sakramentar ,, Schule von
Corbie" genannt wird. Es kommt
hinzu, daß einige Elemente der Ornamentik
der Metzer und dieser Corbier Schule ge-
meinsam sind. In den ,, Corbier" Hss. frei-
lich, die den besonderen Stil der Schule
ausgebildet zeigen, ist in den für sie be-
sonders charakteristischen, fast überreichen
Rahmungen von diesem Zusammenhang
wenig mehr zu finden. Ihre außerordent-
Hche Bedeutung besteht darin, daß sie in
den figürlichen Darstellungen die Resultate
der andern Gruppen zu einem eigenen neuen
Stil verschmilzt. Die Bilder des Sakra-
mentarfragments aus Metz (Paris, lat. 41)
(Abb. 16) und des nach dem Utrechtpsalter
figurenreichsten Denkmals der karolingi-
schen Kunst, der Bibel in S. Paolo fuori
le mure in Rom, sind in Ikonographie und
Stil zusammengeflossen aus dem, was in
den Schulen von Tours und Reims an
Formen und Darstellungsmitteln ange-
sammelt war. Dazu parallel hat sich eine
Ornamentik ausgebildet, die an Reichtum
und Fülle alles bis dahin Geleistete weit
übertrifft. Wie weit die Schule bei der
Bildung des alemannisch-ottonischen Stiles
beteihgt ist, bleibt noch zu untersuchen.
III. Die ostfränkischen
Schulen.
§ 22. Über die Geschichte der Buch-
malerei des 9. Jhs. im ostfränkischen Reiche
ist bisher sehr wenig bekannt. Die Ab-
grenzung lokaler Gruppen ist kaum be-
gonnen; aus der Literaturgeschichte über-
nommene Namen werden als wahrschein -
Hche Zentren auch der bildkünstlerischen
Tätigkeit ausgegeben oder zufälhg erhaltene
i86
MALEREI
Quellennachrichten über bestimmte Orte
in diesem Sinne ausgelegt. Aber es gibt
für dieses Gebiet wenigstens eine ganz
ausgezeichnete erste Zusammenstellung des
Materials von Haseloff, die die Miniatur-
malerei von der ottonischen Zeit bis zur
Gotik behandelt.
Haselüff in ]\lichel Histolrc de l'art I 2
P. 711 — 755.
Es ist keine Frage, daß in der mit dem
9. Jh. hier entstehenden Kunst das insu-
lare Element eine bedeutende Rolle
spielt, das im Laufe des 8. Jhs. durch
die irische und angelsächsische Mission
nach Deutschland gebracht wird. Die
Hss. der Missionare, die von den Inseln
herüberkamen, waren die ersten Erzeug-
nisse künstlerischer Tätigkeit überhaupt,
mit denen die bekehrte Bevölkerung be-
kannt wurde, bei diesen Lehrern lernte
man mit der Schrift auch das insulare
System der Buchausstattung. Das be-
weisen einerseits die insularen Hss., die
seit alters an verschiedenen Stellen
Deutschlands aufbewahrt werden (Cadmug-
Evangeliar in Fulda, Cod. 212 der Dombibl.
in Köln, die St. -Galler Hss., das Evan-
geliar in Maihingen, das Evangeliar des
Cuthbert aus Salzburg in Wien), beweist
andrerseits der ausgedehnte Gebrauch der
angelsächsischen Minuskel in Mitteldeutsch-
land, in Würzburg, Fulda, auch in Regens -
bürg bis in die zweite Hälfte des 9. Jhs.
Die ornamentalen Formen der späteren
angelsächsischen Malerei beherrschen den,
freiHch nur selten reicher ausgebildeten
Initialschmuck der älteren Hss.
Ferd. Keller Bilder luid Schriftzüge /n den
irischen Manuskripten der sch-weizcrischcn Bib-
liotheken (Mitt. d. antiquar. Gesellsch. in Zü-
rich VII. 1S53).
Von weit geringerer Bedeutung ist dieser
Einfluß in den Hss., die am Ende des 8.
und dem Beginn des 9. Jhs. in den Klöstern
der Schweiz und der Gegend des oberen
Rheins entstanden sind. Es scheint, daß
sich hier nicht nur die lokalen Ornament -
motive der Merowingerzeit wxit länger er-
halten haben als im eigenthchen Frankreich,
sondern noch ein gewisses Zusammenfließen
verschiedener Strömungen stattgefunden
hat. Das Nebeneinander der verschiedenen
Elemente zeigte z. B. die 1870 in Straßburg
verbrannte Kanonessammlung, die für den
Bischof Rachion im Jahre 787 geschrieben
wurde.
§ 23. Auf dieser Grundlage entsteht nun
durch Auswahl, Ausbildung und kalH-
graphische Stilisierung bestimmter Motive
in St. Gallen unter dem vorbildlichen
Einfluß der großen karolingischen Schulen
in der ersten Hälfte des 9. Jhs. ein fest aus-
geprägter Stil, der im Wesen seiner Ent-
stehung vielleicht mit der frankosächsischen
Schule verglichen werden darf, aber statt
der insularen Formicn vielmehr vorkaro-
Hngische kontinentale Motive zu den wich-
tigsten Elementen seiner Ornamentik
macht. Wie in jener nordfranzösischen
Gruppe überwiegt durchaus das Interesse
für den ornamentalen Schmuck, den man
anfangs mit den gewohnten Mitteln der
Ümrißzeichnung und Kolorierung in weni-
gen Farben, dann in Golddeckung ausführt;
die vereinzelten Figurenbilder haben ge-
ringe Bedeutung und keinen einheitlichen
Schulcharakter. Im letzten Drittel des
9. Jhs. etwa sind die berühmten Prachthss.
der Schule entstanden: der Folchard -Psalter
(St. GallenNr. 23) (Abb. 17), dasPsalterium
Aureum (ebda. 22) und das sog. Evangelium
Longum (ebda. 53), in denen die alten Mo-
tive zu größtem Reichtum entwickelt wer-
den, gleichzeitig aber ein starkes Einströ-
men von Dekorationselementen der fran-
zösischen Schulen zu beobachten ist. Doch
werden diese so stark verarbeitet, daß die
außerordentliche Konsequenz des flächig-
dekorativen Systems nicht durchbrochen
wird; und die ganze Kraft der Schule zeigt
sich darin, daß selbst in den figürlichen
Bildern bei starker Anlehnung in Kom-
position wie Einzelmotiv an die fremden
Vorbilder technisch an der vorkaroHngi-
schen Zeichnung festgehalten wird, so daß
sich auch hier als Resultat ein ganz neuer
eigenartiger Stil ergibt. Bis ins ll. Jh.
lebt diese Ornamentik in St. Gallen, und
noch um die Mitte des 10. Jhs. entsteht
hier ein so reicher Zyklus von Szenen wie
die Federzeichnungen der Makkabäerhs. in
Leiden .(Periz. 17).
R a h n Das Psalter ium Aureum von St. Galle7t
i878. A. M ertön Die Buchmalerei i7i St.
Gallen 1912. F. Landsberger Der St. Galler
Folchart-Psalter 1 9 1 2 .
-MALEREI
187
§ 24. Die künstlerische Tätigkeit des
übrigen Deutschland ist so gut
wie ununtersucht, so daß wichtige Denk-
mäler, wie die Evangelienharmonie des
Otfrid von Weißenburg (Wien, Hofbibl.
Cod. 2687), vorläufig nicht mit Sicherheit
lokalisiert werden können, und andrerseits
die Bedeutung von Orten wie Salzburg,
Lorsch, Würzburg, Trier oder Köln, die
gewiß Schreibschulen besessen haben, für
die Geschichte der Malerei dieser Zeit
unbekannt ist. Daß gelegentlich starke
Einflüsse von französischen Schulen ein-
wirken, beweisen für Süddeutschland die
nach Reimser Mustern kopierten Evan-
geliare des Anno von Freising (Clm.
1701IU.6215, Bischof 854— 875), für Nord-
deutschland der Zyklus von Illustrationen
zu Rabans Liber de laudibus sanctae crucis,
der stilistisch stark an touronische Minia-
turen erinnert.
Swarzenski Die Salzburger Malerei ivi
frühen MA. 19 13.
§ 25. Für die Schule von Fulda,
aus der diese Rabanillustrationen hervor-
gegangen sind, hat sich sonst ein Material
von einiger Bedeutung für das 9. Jh.
bisher nicht sicherstellen lassen, trotz-
dem man nach seiner literarischen Be-
deutung gerade an diesem Ort eine rege
Kunsttätigkeit erwarten würde. Größere
Bedeutung würde ihr zukommen, wenn die
ihr von Zimmermann zugeschriebenen Evan -
geliare in Erlangen (Abb. 18) und Würz-
burg aus der Mitte des 9. Jhs. ihr in der Tat
angehören. Sie wäre danach eine der
wichtigen Schulen, die die Typen und den
Stil der karohngischen Schule, in dem
die Adahs. und ihre Verwandten entstanden
sind, beibehalten und weiterbilden. Als
Wirkung einer nicht verloren gegangenen
Tradition, für die freilich die vermittelnden
Belege fehlen, wäre dann wohl die Ab-
hängigkeit des sog. Cod. Wittechindeus in
Berhn (Theol. Fol. i) von Werken der Ada-
gruppe aufzufassen, einem Fuldaer Evan-
gehar des späteren lO. Jhs., an das sich
eine ganze Reihe von sicheren Fuldaer Hss.,
hauptsächlich Sakramentaren, anschließt,
die sich anfangs unter alemannischem, dann
unter byzantinischem Einfluß allmähhch
von diesem retrospektiven Stile entfernen;
um die Mitte des 11. Jhs. scheint die Tätig-
keit dieses Ateliers für geraume Zeit ab-
zubrechen.
E. Heinrich Zimmermann Die Fulder
Buchmalerei (Jahrb. der k. k. Zentralkommis-
sion, Wien 1910).
D. Ottonische Malerei.
§ 26. Die Schule, der die Zukunft ge-
, hörte, in der ein neuer, kräftiger und weithin
wirkender Stil entstand, war die der
i Reichenau. Von ihren Leistungen im
9. Jh. können wir uns keine deutliche Vor-
stellung machen. Es scheint, daß auch
hier die Tradition der Adagruppe (s. § 15)
mächtig war; eine Reihe von Hss., die ihrem
weiteren Kreise angehören, sind vielleicht
Reichenauer Produkte. Daneben aber
übernimmt die Schule von dem benach-
barten St. Gallen alle wesentlichen Teile
seines reichen Schatzes an dekorativen
Formen und bildet sie im Verlauf des lO. Jhs
zu einer Ornamentik aus, auf der die ganze
Weiterentwicklung beruht. Bald nach
\ Mitte des Jhs. entstehen auf Bestellung
von außen gefertigte Prachthss., deren
Bilder deutlich die Traditionen der Ada-
gruppe erkennen lassen: ein Evangelistar
für Erzbischof Gero von Köln (Darmst.
j 1948) und ein Psalter für Bischof Egbert
I von Trier (Cividale). Aber neben dieser im
j ganzen retrospektiven Richtung, die mit
vielen Fäden an die Vergangenheit geknüpft
ist, gehen innerhalb der Schule andere ein-
1 her. Für denselben Egbert stellten die
Mönche Kerald und Heribert auf der
Reichenau ein Evangeliar her (Trier,
I Stadtbibl. Nr. 24), das in 51 Gemälden
das Leben Jesu schildert. Diese bedeuten
I in jeder Hinsicht etwas ganz Neues. Ohne
daß wir bisher zu sehen vermöchten, welche
[ Anregungen oder äußeren Umstände dabei
wirksam waren, wird plötzlich über alles
hinaus, was von karolingischer Kunst durch
Einzeldenkmäler oder ununterbrochene
Schultradition der Zeit an Formenvorrat
und Anregungen übermittelt war, auf früh-
christliche Denkmäler der Buchillustration
direkt zurückgegriffen. Die Richtung ist
stark genug, die ganze Schule in andere
Bahnen zu lenken; in wenigen Jahren bildet
diese durch einen Synkretismus von karo-
lingischer Tradition und dem neuen Vor-
1 bild einen in feste Schulformen gefaßten
i88
MALEREI
Stil für das Figurenbild aus, der sich in be-
stimmten Gegensatz zur bisherigen Malerei
stellt und erst gegen Mitte des li. Jhs.
allmählich auflöst (Abb. 19). Durch die
Ottonen sichtlich begünstigt, die auf der
Reichenau ihre zu Geschenken bestimmten
Prachthss. herstellen lassen, und auch sonst
vielfach auf auswärtigeBestellung arbeitend,
gewinnt die Schule die größte Bedeutung und
bestimmt bald die ganze Hss. -Produktion
der Zeit. An einem entfernten Orte wie
Minden entsteht unter Bischof Sigebert
(1022 — 1036) eine Schule, die nichts als
ein provinzieller Ableger der Reichenauer
Hauptschule ist.
VV. V ö g e. Eine deutscJie Malerschule um
die Wende des i . 'yah7'tatise?ids (Westdeutsche
Zeitschr. Erg-änzungheft VII 1891). Sauer-
land u. H a s e 1 o f f. Der Psalter Erzbischof
Egberts von Trier 1901. G. Swar5<?nski
Reichenauer Malerei und Ornamentik im Über-
gang von der karolingischen zur ottonischen
Zeit (Repert. für Kunstwissenschaft. XXVI. 1903
P- 389). W. Vöge Die Mindener Bilderhss.-
Gruppe (ebda. XVI 1893 p. 198).
§ 27. Wie merkwürdig sich an manchen
Orten, die in dieser Zeit eines überraschen-
den kulturellen Aufschwungs auch in den
östlichen Teilen des Reiches zum ersten
Mal über die übliche dürftige Ver-
wendung von kleinen Initialen zum Hss.-
Schmuck hinauszugelangen suchen, die
Vorbilder miteinander mischen, deren man
habhaft werden kann, zeigt die von Swar-
zenski eingehend behandelte Schule
von Regensburg. Unter dem Abt
Ramwold von Niedermünster (975 — looi)
wird eine der karolingischen Prachthss. der
sog. Schule von Corbie, die sich im Besitz
des Klosters befand, restauriert und mit
einem neuen Dedikationsbild versehen
(Gm. 14000). Man begnügte sich nicht
damit, in diesen Zutaten dem Stil der
alten Hs. so nahe zu kommen als möglich,
sondern übernahm zumal aus der
reichen Ornamentik der Hs. eine Fülle von
Motiven, die man in eigenen neuen Pro-
duktionen verwandte. Daneben aber kann
man in andern Erzeugnissen der Schule
den Einfluß von dekorativen und figuralen
Elementen der Reichenau verfolgen. Und
bei alledem entsteht fast gleichzeitig
(zwischen 1002 und 1025) das Evangehar
der Äbtissin Uta von Niedermünster (Clm.
13 601, Cim. 54), das in den dekorativen
Prinzipien wie im Figurenstil und dem Ver-
hältnis der Bildform zum Illustrations-
inhalt als ein ganz eigenartiges Produkt und
wie ein Vorläufer der späteren allegorischen
Zyklen des 12. Jhs. erscheint (Abb. 20).
G. Swarzenski Die Regensbtirger Buch-
malerei des 10. und 11. yhs. igoi.
§ 28. Daß die sächsische Buch-
malerei des 10. Jhs. unter stärkstem
und unmittelbarem Einfluß der franko -
sächsischen Schule steht, wurde schon
gesagt. In frühottonischer Zeit machen
sich aber selbständige Bestrebungen be-
merkbar; in diesem Kreise scheinen zuerst
die Muster von Prachtstoffen zur Belebung
der purpurnen Gründe von Zierseiten ver-
wendet zu werden, auch die Ornamentik
schlägt andere Bahnen ein. Es ist möglich,
daß der Denkmälerkreis (Evangeliare in
Quedlinburg, Wernigerode und Wolfen -
büttel), für den ein Schulmittelpunkt nicht
festgestellt ist, nicht ohne Bedeutung für
die großen ottonischen Schulen der Rhein -
gegend gewesen ist; in Sachsen sind diese
Ansätze zu regerer Tätigkeit bald erloschen.
A. HaseloffinO. Doering Meisterwerke
d. Ktcnst aus Sachsen u. Thüringen 1904.
(P- 87).
§ 29. In H i 1 d e s h e i m wird unter
Bischof Bernward (gest. 1022) noch einmal
ein Versuch gemacht, den westlichen Schulen
ebenbürtige Erzeugnisse hervorzubringen.
Aber es fehlt offenbar an einer festen Tra-
dition, an die man hätte anknüpfen können.
Neben dem von Guntbald a. lOll voll-
endeten Evangeliar (Domschatz 33), das
in Typen und Stil wieder auf eine Vorlage
aus dem Kreise der Adagruppe zurückgeht
stehen andere Hss., wie vor allem das
bilderreiche sog. Bernwardevangeliar (Dom-
schatz 18), in denen sich allerlei Einflüsse
zu mischen scheinen (Abb. 21).
H. H. Josten Neue Studien zur Evangc-
licnhs. Xr. 18. im Domschatz zu Hildesheim
1909 (Studien z. deutschen Kunstgesch. Heft
109), vgl. dazu Rez. von H. Zimmermann
in Kunstgesch. Anzeigen 1909 S. iio.
§ 30. Eine einzige Schule dieser Zeit
kann sich mit der der Reichenau an Be-
deutung und Umfang ihrer Tätigkeit mes-
sen : die Schule von Trier, deren
Schöpfer vermutHch Erzbischof Egbert ist,
MALTER— MANCUS
189
der das oben (§26) erwähnte Evangeliar und
den Psalter in der Reichenau bestellte. Die
Werke, die hier entstanden, zerfallen in
zwei Gruppen, von denen die eine, kleinere,
aus der Abtei S. Maximin hervorgegangen
zu sein scheint. Ihre Hauptwerke sind das
Registrum Gregorii (Trier, Stadtbibl. Nr.
171), zu dem das Einzelblatt mit dem thro-
nenden Otto in Chantilly gehört (Abb. 22),
und das sog. Evangeliar der Ste. Chapelle
(Paris, Bibl. nat. lat. 8851), Werke von einer
Reife und Schönheit, wie sie die Reichenau
kaum hervorgebracht hat. Die zweite
Gruppe ist eine Fortsetzung jener ersten.
Nicht in Trier selbst, sondern in der
benachbarten Abtei Echternach hat diese
Schule ihren Sitz, der Prachthss. ange-
hören wie der Cod. Epternacensis in
Gotha, das Evangeliar Heinrichs HI. in
Upsala und der Cod. Aureus des Escurial.
Ihre zahlreichen Werke beweisen, daß sie
im Laufe des II. Jhs. die Reichenauer
Schule, der bis dahin die Gunst der
Herrscher gehörte, völlig verdrängte.
Wieviel von ihrem stark schematischen
Stil, über dessen , Entstehung und Be-
ziehungen zur Reichenau die weitere
Forschung ebenfalls noch Aufschluß geben
muß, von den vlämischen und nordfran-
zösischen Schulen des 11. und 12. Jhs.
übernommen wurde, ist bisher nicht unter-
sucht worden.
E. Braun Beiträge z. Gesch. d. Trierer
Buchmalerei (Westdeutsche Zeitschr. Ergh. IX
1896). Sauerland u. Haseloff aaO.
§ 31. Von der Trierer Malerei abhängig
sind Hss., die um das Jahr lOOO in Köln
entstanden sind, nachdem noch der Erz-
bischöfe Gero (969 — 976) zu Geschenken
bestimmte Werke aus der Reichenau be-
zogen hatte. In einer andern Gruppe von
sicher Kölner Hss., z. B. einem Sakramen- |
tar von St. Gereon (Paris, Bibl. nat. lat. |
817) und einem von der Äbtissin Hilda dem \
westfälischen Kloster Meschede geschenkten j
Evangehar (Darmstadt 1640) (Abb. 23), |
tritt dagegen deutlich ein neues, für die !
Weiterentwicklung bedeutungsvolles Stil-
element in starken byzantinischen Einflüssen !
auf, hier freilich scheinbar isohert und, so- |
weit bekannt, ohne nachhaltige Wirkung. 1
Munoz Miniattcre della Scuola di Colonia i
(L'Arte XI 1908 S. 209). 1
Die Malerei des il. Jhs. erscheint vor-
läufig noch als ein buntes Nebeneinander
von kaum bekannten Lokalschulen, deren
Bedeutung für die Gesamtentwicklung,
deren Beziehungen untereinder, und deren
Stilentwicklung im allgemeinen festzu-
stellen eine der wichtigsten Aufgaben der
mittelalterHchen Kunstgeschichte wäre.
Denn noch heute gibt es über die Entste-
hung der gotischen Malerei ebensowenig
ein sicheres Wissen wie über die der
gotischen Plastik. Wilhelm Köhler.
Malter (ahd. maltar, mhd. 7nalter; and.
maldar, mnd. malder; mlat. maldrum). Ein
großes Getreidemaß, das noch im 19. Jahrh.
in Übung war und zuletzt eine örtlich sehr
verschiedene Größe hatte, beispielsweise in
Hessen 128, im Hannoverschen 186,91,
in Sachsen 1247,82 1 faßte.
Auböck 208. Graff 2, 727.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Mäna&armatr m. oder -mata f. (anord.),
wörtlich die 'Monatskost', wurde in Nor-
wegen bei Abschätzungen von Ländereien
als Werteinheit gebraucht.
V. Amira II 499. 524.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Mancus. § i. Diesen merkwürdigen
Namen führt eine Goldmünze, die in West-
europa um 800 auftaucht und besonders
englischen Quellen so geläufig ist, daß man
sie zeitweilig als angelsächsisch ansprechen
wollte: Bosworth-Toller 666 f.; Sweet
OET. 464 (die ältesten urkundlichen Belege
von 815 ab); Liebermann, Ges. d. Ags.
II I, 140 b, dazu Herrigs Archiv 131, 153.
In den ags. Urkunden und Gesetzen be-
zeichnet das Wort stets ein Goldstück oder
den ihm entsprechenden Silberwert, und
so definiert es auch noch Aelfric, indem
er es 30 Pfennigen ( = 6 altwestsächs. Schil-
lingen) gleichsetzt. In dem einzigen literari-
schen Beleg, Wa:rferds Übersetzung der
Dialoge Gregors I 9 (ed. Hecht S. 63 ff.),
übersetzt es 'aureus' resp. 'solidus'. Ebenso
dient es in ahd. Glossen des 9. Jhs. (Graff
II 808) als Wiedergabe für 'aureus, solidus,
philippus'; die nd. Prudentiusglosse bei
Wadstein Kl. as. Dkm. 100, 19 stammt
gleichfalls aus obd. Quelle. Während das
Wort in Deutschland, wo es wohl nie recht
lebendig war, mit dem 9. Jh. wieder ver-
ipo
MAXIMI— MARK
schwindet, hat es sich in England bis gegen
1200 gehalten.
§ 2. mancus wird entweder unflektiert
gebraucht oder nach lateinischer Weise
dekliniert, oder die lateinische resp. natio-
nale Flexion wird angehängt {mancusi,
mancusas, mancessas usw\), in jedem Falle
ist so gut eine germanische wie eine lateini-
sche Etymologie (etwa nummus manu
cusus, wie ein älterer Vorschlag w^ollte)
ausgeschlossen. Es bleibt nur die Her-
leitung aus dem Arabischen übrig, und dazu
stimmt, daß der Mancus erst auftaucht
nach dem endgültigen Schwinden des römi-
schen Goldsolidus und der Einführung der
karolingischen Silberwährung, zu einer
Zeit, als am ehesten arabisches Gold aus
Spanien in Umlauf kam. In der Tat be-
deutet arab. manküs 'mit Ornamenten ver-
sehen, geprägt', ein dlnär manküs ist also
ein 'geprägter Denar', und dieser Aus-
druck ist nach Dozy, Supplement aux
Dictionnaires arabes II 712 belegt; später
hat man das Grundwort fortgelassen, w^e
das bei Münznamen ganz gewöhnlich ist
{Albus, Aureus, Gräte, Swäre).
§ 3. Reichliche Belege aus Spanien,
Frankreich und Italien sowie späte Belege
aus England gibt Du Gange -Favre V 209 b
s. V. mancusa. In Frankreich scheint das
Wort als mangon nationalisiert zu sein und
so, wenigstens in der Dichtung, länger fort-
gelebt zu haben. Edward Schröder.
Manitni. Ein Stamm der Lugier nach
Tacitus Germ. 43. Ihnen scheinen die
*Ao6Ytoi 'Oitotvoi' des Ptolemaeus II ll, 10
zu entsprechen. Doch ist diese Namen-
form kaum — wie gewöhnlich angenommen
wird — aus Manhni verderbt, sondern läßt
sich als andere Form des Volksnamens
verstehen. Manimi weist auf einen germ.
Wortstamm *manima-, Entsprechung zu
griech. [jLOviao? 'bleibend, ausharrend, treu';
'üaotvoi scheint eine Zusammensetzung
zu sein, im zweiten Teil mit der von griech.
£}x-fjiovo? 'darin, dabei bleibend, ausdauernd,
fest' sich deckend; den ersten darf man,
da auf die Quantität des Vokals bei Ptole-
maeus nichts zu geben ist und 'Oacrv^'
Wiedergabe von lat. Omani sein wird, für
germ. ö 'nach, wieder, zurück' (zB. in ahd.
uo-hald 'obliquus', uoquemo 'Nachkomme',
uomad 'Nachmahd, Grummet') nehmen.
Im Sinn kann ""ö-mana- mit *manima- sich
decken; vgl. auch griech. u-o-arivr] 'das
Zurückbleiben, Zusammenbleiben, das Aus-
harren, Ertragen, Geduld, Standhaftigkeit'.
Die Namen sind, w^enn nicht auf Charakter-
eigenschaften, so vielleicht auf ausdauern-
dere Seßhaftigkeit zu beziehen oder gar bei
besonderem Anlaß von einer zurückbleiben-
den Abteilung eines Volkes oder größeren
Verbandes erworben. S. auch Wan-
dalen und Lugier. R. Much.
Mark. M. (ahd. marka) bedeutet ur-
sprünglich die Grenze (s. d.), aber auch den
Wald, der in vielen Fällen als das Grenz-
gebiet zwischen Stämmen und Ansiedlun-
gen erscheint. Von hier aus wird ,, ge-
meine Mark" die Bezeichnung bald der
Allmende, dann der auf dieser ruhenden
Markgenossenschaft (s. d.), bald des herren-
losen Landes (s. Allmende). v. Schwerin.
Mark. I. a 1 s G e w i c h t. § l. Die
Westgermanen lernten durch ihre Nieder-
lassung auf römischem Reichsboden auch
das römische Maß- und Gewichtswesen
kennen und haben sich namentlich des
römischen Pfundes (s. d.) von 327.45 g
und seiner Einteilung in 12 Unzen zu
27.288 g lange bedient.
§ 2. Die Nordgermanen hingegen, die
entweder keine oder nur schwächere Be-
ziehungen zu den Römern hatten, besaßen
in der Mark, anord. mgrk, ags. mearc, eine
eigene Gewichtseinheit, die man als ein
abgeschwächtes Achtunzengewicht be-
zeichnen kann. Diese Mark zerfiel in 8 aurar
(Einzahl eyrir s. Öre) von etwa 26.732 g,
war somit ungefähr 213.872 g schwer.
§ 3. Der Ursprung der anord. ^lark liegt
vor dem 10. Jahrh., da schon in den Ver-
trägen König Aelfreds mit den Dänen aus
der Zeit von 880 — 890 bei Wergeidsätzen
halbe Mark gereinigten Goldes, healjmarcum
asodenes goldes, erwähnt werden. Es
liegt nahe, daß die Kenntnis vom anord.
Gewicht durch die Dänen nach England
gebracht wurde.
§ 4. Später als in England bürgerten
sich Ausdruck und Anwendung der Mark
in Deutschland ein, das bis ins 11. Jahrh. am
Pfundgewicht fast ausnahmslos festgehal-
ten hatte. Die ersten Zeugnisse reichen
nicht über das Jahr 1045 zurück und sind
aus Köln, dann aber verbreitete sich die
MARKE
191
Mark als Gewicht für Edelmetalle rasch
über ganz Westeuropa.
§ 5. In der Zeit des Übergangs, als
Mark und Pfund nebeneinander für Wä-
gungen von Silber und Gold in Anwendung
standen, versuchte man die Größe beider
Gewichte auf einfache Verhältniszahlen zu
bringen. Da das römische Pfund in 12
Unzen, die Mark in 8 Öre zerfiel, und beide
Untereinheiten im Gewicht nicht viel ab-
wichen, so konnte die Mark ohne großen
Fehler zu 2/3 Römerpfund gerechnet wer-
den. Dies Verhältnis blieb lange Zeit be-
stehen, obwohl im fränkischen Westreich
Pfunde von verschiedener Unzenzahl und
Schwere neben dem römischen in Anwen-
dung waren. In ihren Folgen hat diese
Tatsache zur Entstehung von Mark-, Pfund-
und Unzengewichten geführt, die sehr ver-
schiedene Schwere aufweisen. Einem Pfund
von 367.13 g, das schon in karolingischer
Zeit vorkomnitund in dem englischen Livre
Troy fortlebt, entspricht die Mark von
Troyes von 244.753 g, die in 8 Unzen von
30.59 g zerfiel.
§ 6. Ein anderer Anlaß zur Ausbildung
abweichenderMarkgewichte war die ungenü-
gende Eichung der Gewichtstücke. Selbst
heute fällt es schwer, die nachgebildeten
Tochtermaße mit dem Muttermaß in ge-
nügend genaue Übereinstimmung zu brin-
gen, dem Mittelalter mit seinen unvoll-
kommeneren Mitteln war dies völlig un-
möglich. Schwankungen um wenige Dezi-
gramm im Gewichte des Eyrir konnten fürs
Markgewicht schon merklichen Ausschlag
bringen. H i 1 1 i g e r hat Gewichtstücke
nachgerechnet, die im südlichen Norwegen
in einem Urnengrab aus der Heidenzeit
gefunden wurden und die Markgewichte
von 210 bis 215.2 g ergeben. Dergleichen
Ungenauigkeiten können mit der Zeit zur
Entstehung neuer Muttergewichte führen.
Wir dürfen wohl von der Annahme aus-
gehen, daß die Mark in Skandinavien ur-
sprünglich in den westlichen und östlichen
Teilen der Halbinsel gleich schwer w^ar,
oder es doch sein sollte. Bis gegen den
Anfang der 14. Jahrhs. hatten sich jedoch
schon ziemlich beträchtliche Abweichungen
gefestigt, so daß die pästlichen Steuerein-
nehmer die S t o c k h 1 m e r , die S k a -
r a und die n r w e e i s c h e Mark unter-
schieden, die man nach ihren Angaben auf
208.612, 214.747 und 215.974 g Schwere zu
berechnen vermag.
§ 7. Gewichtabrundungen
seien weiters als Ursache angeführt, die zur
Entstehung von neuen Markgewichten ge-
führt hat, da man sich bemühte, die ab-
weichenden Gewichte verschiedener Orte
auf einfache Verhältniszahlen zu bringen.
So hat beispielsweise die Gleichstellung von
6 kölnischen mit 5 Wiener Mark noch im
18. Jahrh. zur Festsetzung einer neuen
Größe, der Wiener-kölnischen Mark, ge-
führt.
§ 8. Das Endergebnis dieser Entwicklung
war, daß die Größe des als Mark bezeich-
neten Gewichts in Westeuropa schon wäh-
rend des Mittelalters vielfach schwankte,
wie aus der Zusammenstellung bei G u i 1 -
h i e r m z ersehen werden wolle. Für den
Zeitraum dieses Reallexikons kommen in-
dessen nur drei in Betracht: die anord. Mark
mit 213.872 g, die sog. Mark von Troyes
mit 244.753 g und die dazwischenstehende
kölnische Mark, die ursprünglich
229.456 g wog, zuletzt aber auf nahezu
234 g anwuchs.
IL Der Ausdruck Mark wird auch beim
P r o b i e r g e w i c h t (s. d.) zur Bestim-
mung des Feingehalts von Metallmischun-
gen verwendet und ist als sog. Zahl -
mark soviel als eine bestimmte Anzahl
Pfennige. Das Nähere darüber wolle in
den Abschnitten Pro bierge wicht
und Rechnungsm Unze nachgesehen
werden.
V. A m i r a NOR. I 440, II 506. v. Förster
Arc/i. f. neuere Sprachen CXXXII, S. 397 f.
Giote Münzstudien III. Guilhiermoz.
Hilliger in Hist. Vjts. 1900, S. 161 ff.
Li ober 111 an Ges. d. Ags. II 578. Nagl in
N. Z. 1907, 1913, 1914.
Luschin v. Ebengreuth.
Marke. § l. Gemeingermanisch ist die
Sitte, sich zur Bezeichnung der Persön-
lichkeit einer aus geraden oder krum-
men Strichen zusammengesetzten cha-
rakteristischen Marke zu bedienen.
Vielleicht ist sie aus den Runen oder ver-
wandten Zeichen hervorgegangen, die man
in der Urzeit zum Losen benutzte. Die Ähn-
lichkeit mit der Runenschrift, die häufig
hervortritt, findet freilich genügende Er-
192
MARKGENOSSENSCHAFT
klärung durch die Gleichheit des Materials
und der Anbringung (Einritzen). Sicher
wurde die Marke jedoch in histori-
scher Zeit zum Losen verwandt.
§ 2. In erster Linie dient die Marke zur
individuellen Kennzeichnung einer
Person, die dadurch für das Auge ebenso
andern gegenüber kenntlich gemacht und
von andern unterschieden wird, wie durch
den Namen für das Ohr. Das besagen auch
die Bezeichnungen ahd. 7narc, aschwed.
mcsrki, ags. mearce, anord. mark, merkt, isl.
einkunn, lat. marca, Signum, character, nota.
§ 3. Von hier aus wird die Marke zum
Zeichen der Herrschaftssphäre des Indivi-
duums, zur Besitzmarke, und dient
so der Bekundung des Eigentums, indem
der einzelne die ihm persönlich zustehen-
den Sachen oder solche, von denen er
Besitz ergreift (Holz im Walde, erlegtes
Wild, erkaufte Sachen) mit der Marke
zeichnet (s. Besitz § 5, Eigentum § 7,
Fund § 4). Bei Vieh wird sie (adän.
fels mcerke = Fohlenmarke) oft ins Ohr
geschnitten, daher mnd. ore-merk, engl.
earmark. Das ist von Bedeutung für den
Formalismus des Anefangs (s. Fahrnisver-
folgung § 8 f.). Aber auch das Haus- und
Wirtschaftsgerät wird gezeichnet (adän.
karmcerke), ebenso Waffen und Hand-
werkszeug. Im Rechtsgang um das Gut
dient die Marke dann als Beweismittel.
§ 4. Aus der Verwendung der Marke für
das sämtliche bewegliche Inventar eines
Hofes — wohl nicht aus der Benutzung bei
der Verlosung der Feldmark ■ — dürfte es
sich erklären, daß die Marke fast überall
auf das Haus oder den Hof des Inhabers
dinglich radiziert wird (Haus- oder
Hofmarke, anord. bükuml, hümerki,
adän. bömcerke, hölsmcerke, mhd. hüs-
zeichen, mnd. hofteiken; dagegen dürfte
mnd. hantgemäl, as. handmahal, mhd. hant-
gemahele, afränk. lat. anthmallus nichts mit
der Hausmarke zu tun haben). Denn eine
Marke soll man für alle seine Habe führen.
(Isl. eina einkunn scal maär haja ä gllu fe
sinu.) So trägt auch das Haus die gleiche
Marke wie Hausrat und Vieh.
§ 5. Der Gebrauch der Marke als Per-
sönlichkeitszeichen (Handzeichen) lei-
tet über zu den Siegeln und Wap-
pen, der durch Kaufleute zur Bezeichnung
ihres Handelsgutes und durch Handwerker
und Künstler als Ursprungszeichen
mündet in das heutige Warenzeichen.
§ 6. An der Marke besteht ein aus-
schließliches Privatrecht. Die
von der Rechtsordnung geschützte Marke
heißt isl. Iqgmark. Das Recht wird ur-
j sprünglich erworben durch Annahme einer
1 freien Marke (isl. gjöräarmark). Doch ist
es auch übertragbar (isl. kaupa-
mark, gjafamark) und vererblich
[erfßa mark), und zwar nicht nur als Haus-
marke, sondern vielfach auch unabhängig
von dem Hofe als Familienzeichen.
Dann werden etwa die einzelnen Sippen -
zweige durch Hinzufügen oder Weglassen
von Strichen unterschieden. Auch Körper-
schaften, wie Städte und Gilden, sowie Han-
delsgesellschaften führen eigene Marken.
§ 7. Unbefugter Gebrauch einer fremden
Marke ist ein Unrecht; widerrechtliches
Zeichnen mit der eigenen Marke wird als
Diebstahl behandelt.
H o m e y e r Die Haus- u. Hof marken 1870.
V. A m i r a NOR. I 772, II 946 unter 'Marke';
Der Stab 1909, Abhdlg. d. Bayr. Ak. 25. i,
35, 40, 150 f. Gierke DPriv.R. I 726 ff.
Estlander Undersökn. om blander ä lösöre
1900, 56 ff., 74 ff. Rauch Spur folge u. Ane-
fang 1908, 4. Herb. Meyer Entwerung u.
Eigentum 1902, 20 ff,, 128 ff.; Das Publizitäts-
prinzip 1909, Fischers Abhdlg. 18. 2, 103 unter
'Marke'. S o h m Hantgemäl u. Keller Hand-
mahal u. Anthmallus, ZfRG. 43 (1909), 103 ff.,
224 ü. Heusler Weidhube u. Hand genial 191 5.
Schröder DRG.S 15, 59. Sievers in
PGrundr. I 249. Herbert Meyer.
Markgenossenschaft. A. Süden. §1.
Die M. ist ein auf der Mark (s. d.) als Sub-
strat beruhender wirtschaftlicher Verband,
der mit politischenVerbänden territorial und
damit auch in den Personen zusammen-
fallen kann, ohne aber selbst ein solcher
zu sein und ohne daß das Zusammenfallen
Regel wäre. Sie reicht in die germanische
Zeit zurück und hat sich, wenngleich mit
verminderter Bedeutung für das Wirt-
schaftsleben im ganzen und trotz mancher
innerer Veränderungen durch die fränkische
Zeit und das Mittelalter hindurch erhalten;
der Umfang, in dem dies geschah, schwankt
nach Zeit und Gegend ganz beträchtlich.
§ 2. Ihrer ersten Entstehung nach ist sie
ein Produkt der Ansiedlung und infolge-
.MARKGENOSSENSCHAFT
193
dessen von verwandtschaftlichen Zügen
durchwoben, die sich in Bezeichnungen der
]\Iarkgenossen als contrihales, consanguinei
widerspiegeln. Wo die Ansiedlung in Dorf -
Schäften erfolgte, bildet mindestens jede
Dorfschaft eine Markgenossenschaft.
Jedoch sind die Fälle häufig, in denen sich
eine größere Anzahl von Dörfern zu einer
solchen zusammenschließt, wobei dann die
wirtschaftlichen Aufgaben zwischen der
Markgenossenschaft und den Dorfschaften
verteilt sind. Diese Mehrheit von Dörfern
in der gleichen Markgenossenschaft ist in
der Regel eine Folge des Ausbaus, der Grün-
dung neuer Dörfer von einem Urdorf aus
(s. Flurverfassung § 5).
§ 3. Fand die Ansiedlung in Einzelhöfen
statt oder etwa in gemischtem System, so
schlössen sich allenfalls Einzelhöfe zu einer
jMarkgenossenschaft zusammen, dann be-
sonders Bauerschaft (Hude) genannt, oder
an eine benachbarte an. Dabei ist aber
wohl zu beachten, daß beim Einzelsystem
das Ackerland von Anfang an um den Hof
geschlossen als Sondereigentum liegt, auf
dieses sich also die Genossenschaft nicht
erstreckt. Neben der Allmende standen im
Gemeinbesitz der Markgenossenschaft oder
auch der Dorfschaft noch andere öffentliche
Orte und Einrichtungen, so Dorfplätze,
Straßen, Wege, Brunnen, Teiche, Brücken,
oft auch Mühlen, Backöfen und Zuchttiere
(Stiere, Eber).
§ 4. Die Rechte der Markgenossenschaft
stehen den Genossen zur gesamten Hand
zu. Der einzelne Markgenosse hat nur
Nutzungsrechte an Grund und Boden
oder auch Mobilien, die im Gesamthand-
eigentum oder Gesamthandbesitz aller sich
befinden. Das Nutzungsrecht kann sich
aber zum Sondereigentum verdichten, eine
Erscheinung im Auflösungsprozeß der Mark-
genossenschaft. Andererseits schließt die
Tatsache des Gesamteigentums das Sonder-
eigentum an homogenen Vermögenswerten
nicht aus. Grund und Boden können, so-
weit sie vom Gesamteigentum nicht erfaßt
w^urden, so gut in Sondereigentum gelangen
wie etwa eine Mühle oder ein Brunnen.
§5. Die M. war organisiert. Wie man aus
späteren Quellen schließen kann, stand an
der Spitze ein Obermärker; die Markgenos-
sen [commarcani, consortes, pagenses, vi-
H o o p s , Reallexikon. III.
cini) versammelten sich im ]\lärker-
ding zurBeschlußfassung über die genossen-
schaftlichen Angelegenheiten und wohl
auch, um in solchen Gerichtsbarkeit auszu-
üben. Die Aufstellung der Grundsätze für
die Bestellung des Landes, die sich dann
im Flurzwang äußerten, war ihre wesent-
lichtse Aufgabe. Ferner mußten Regelungen
der Weidebenutzung, und, wo diese einer
Beschränkung unterlag, auch der Wald-
nutzung erfolgen. Wege- und Brücken-
polizei bildeten eine weitere Aufgabe. In
allen diesen Fragen war aber die M.
autonom.
§ 6. Die Markgenossencigenschaft war
zunächst bedingt durch Freiheit. Die Teil-
nahme an einer bestimmten ]\Iarkgenossen-
schaft ergab sich dann anfänglich durch
die gemeinsame Niederlassung, den Zu-
sammenschluß mit eben diesen andern Ge-
nossen. Die ersten Märker vererbten ihre
Höfe und damit die Markgenossenstellung
auf ihre Söhne, später auch weitere männ-
liche und allenfalls weibliche Verwandte;
fehlte es an Erbberechtigten, so fiel die Hufe
an die Markgenossen, die vicini. Sieht man
aber von diesem erbweisen Erwerb ab, so
zeigt sich für die fränkische Zeit, daß nur
mit Einwilligung aller ]\Iarkgenossen der
Eintritt eines neuen Genossen möglich ist,
und erst nach längerer Zeit — nach der Lex
Salica nach einem Jahre — das Einspruchs-
recht der vicini untergeht; doch ist für die
frühere Zeit die Möglichkeit eines solchen
Eintritts wohl überhaupt ausgeschlossen,
während andererseits in späterer ein könig-
liches Ansiedlungsprivileg (praeceptum de
rege) gegen den Einspruch schützte.
§ 7. Der Umfang der Rechte der einzel-
nen Markgenossen war in der germanischen
Zeit gleich. Jeder hatte Anspruch darauf,
daß ihm ein gleichgroßes Stück des Acker-
landes zugelost wurde; in der Allmende ver-
bot die Unumschränktheit der Nutzungs-
befugnis eine Ungleichheit im Recht, die
Hufe (s. d.) bildete die Einheit des Besitzes
und Rechts. Nur in geringem Umfang
kommt eine Zuteilung mehrerer ,, Freien -
lose" an einen in Betracht. Auch nachdem
das Ackerland in Sondereigentum über-
gegangen war, erhielten sich zunächst die
nivellierenden Verhältnisse der letzten Aus-
losung. Aber die selbst bei strengster Hin-
13
94
MARKGENOSSENSCHAFT
derung des Zuzuges neuer Markgenossen
von außen doch im Innern wachsende Zahl
der Genossen brachte das alte Gleich-
gewicht ins Wanken. Die Hufe und damit
das schon begrenzte Nutzungsrecht wurde
unter mehrere Söhne usf. geteilt, gehälftet,
gedrittelt, geviertelt. Neben den Vollhufner
und Vollgenossen trat der Halb-, Drittels-,
Viertelshufner als ein Genosse minderen
Rechts. Nach der andern Richtung hin
führten den Normalstand übersteigende
Besitzverhältnisse zu einem höheren Recht.
Im allgemeinen aber mußte die steigende
Zahl der Markgenossen in Verbindung mit
dem Dichterwerden der Besiedlung über-
haupt zu einer Begrenzung der noch unbe-
schränkten Nutzungsrechte an der Allmende
führen. Für diese Beschränkungen war
der Gesichtspunkt des tatsächlichen oder
angenommenen Bedarfs entscheidend, ba-
siert auf der Größe des Besitzes. Sie be-
zogen sich vor allem auf die Waldnutzung,
die dabei mehr und mehr der Aufsicht der
Gemeinde unterstellt wurde, und auf das
Rodungsrecht.
§ 8. Die einschneidendsten Veränderun-
gen erlitt die Markgenossenschaft durch
Eindringlinge von außen, den König
und die Grundherrschaft. Der König er-
weiterte sein Bodenregal (s. d.) zum All-
mendregal, hinderte oder erschwerte so
nicht nur die Ausbreitung in die gemeine
Mark, sondern konnte auch durch kraft
seines Obereigentums erteilte Rodungs- und
Niederlassungsprivilegien in den AUmend-
besitz eingreifen. Jagdregal, Bergregal und
Flußregal strebten nach der gleichen Rich-
tung.
§ 9. Die Einflüsse der Grundherrschaft
sind noch mannigfaltiger, verschieden, je
nachdem es sich um eine grundherrliche
oder eine gemischte Gemeinde handelte.
In der grundherrlichen Gemeinde, deren
sämtliche JMitglieder ihren Grund und Bo-
den vom Grundherrn zu Leihe hielten,
war der Grundherr der geborene Ober-
märker, vertreten durch den Meier; in der
gemischten Gemeinde hat er diese Stellung
auf Grund seiner wirtschaftlichen und so-
zialen Übermacht in aller Regel allmählich
erlangt. In beiden Fällen wurde die ge-
nossenschaftliche Struktur der Markgenos-
senschaft gestört, der Obermärker war
nicht mehr ein primus inter pares; dazu
kam die wirtschaftliche Überlegenheit des
Grundherrn, die zur Unterdrückung und
Entwertung der kleinbäuerlichen Besitze
um so mehr führen mußte, als deren ohne-
dies geringere Arbeitskraft zum Teil un-
mittelbar in Fronden, zum Teil mittelbar
in Arbeitserträgnissen, als Zins und Ab-
gabe, an den Grundherrn fiel. Endlich
wurde durch die mit der Grundherrschaft
in aller Regel verbundene Immunität die
Abhängigkeit des einzelnen Hintersassen
stetig gesteigert.
B r u n n e r DRG. I ^- 86 ff., 282 ff., 301 .
Schröder DRG. 5 56 ff., 217 ff. L a m p -
recht DWL. I 284 ff. Inama-Sternegg
DWG. I = 98 ff., 1 18 ff. M e i t z e n Siedlung
I 122 ff. G i e r k e Deutsches Genossenschafts-
recht l53ff. Hübner Deutsches Privatrecht
127 ff. V. Schwerin Altgernian. Hundert-
schaft IUI ff. D e r s. DRG.^ 50 f. H e u s 1 e r
Institutionen I 262 ff. V a r r e n t r a p p Rechts-
geschichte u. Recht der gemeinen Marken in Hessen.
D o p s c h W irtschaftsentwicklung d. Karolinger-
zeit, insbes. I 333 ff. (dazu Haff SZfRG. 33,
539 ff.). D e r s. MIÖG. 34, 401 ff. W o p f n e r
MIÖG. 33, 553 ff.; 34, iff- Stäbler NA.
39, 695 ff.
B. Norden. § 10. Markgenossen-
schaften im kontinentalen Sinn haben von
den Skandinaven nur die Dänen und
Schweden aufzuweisen. Bei beiden Völkern
fällt die Markgenossenschaft in der Regel
mit der Gesamtheit der Dorfbewohner
(anord. granne, aschwed. hyamcen) zusam-
men; fast nur bei Anlage von Tochter -
dörfern (s. Flurverfassung § 5) umfaßt
I sie mehrere, aber auch dann in ihrem
j Ursprung eng zusammengehörige Dörfer.
\ Terminologisch erscheint sie als grcend.
Eigentümlich ist für den Norden, daß hier
markgenossenschaftliche Beamte nahezu
ganz fehlen. Alle Angelegenheiten der
I Genossenschaft werden von den ,,Nach-
' barn" wahrgenommen und durchgeführt.
! Eine Ausnahmeerscheinung ist der Mark-
vorsteher (ncemdarmaper) in Westgötaland.
j Nur da, wo es sich um Pflichten der Mark-
genossenschaft als solcher handelt, wie bei
Wegebau und Brückenbau in der Allmende,
I oder wenn ein Anspruch eines Markge-
] nossen gegen die Genossenschaft und um-
i gekehrt streitig ist, greift die öffentliche
Gewalt (Hundertschaft usf.) ein.
MARKLAND— MARKOMANNEN
195
§ II. Die Verhältnisse der Markgenossen
gleichen in allem Wesentlichen denen auf
dem Kontinent. Auch hier herrscht der
Grundsatz der Gleichheit des Besitzes, der
dem einzelnen aus dem Gesamteigentum
zur Sondernutzung zugewiesen wird (s.
Flureinteilung §§ 2, 3) und ursprünglich
unbeschränkte Nutzung der Allmende (s. d.
§ 5). Doch scheint hier die Aufteilung des
Waldes zu Sonderbesiiz in größerem Um-
fang und früher stattgefunden zu haben.
Der wesentlichste Unterschied aber ist die
längere Dauer der Markgenossenschaft
überhaupt. Sie hängt zusammen mit dem
Fehlen oder doch der größeren Schwäche
der die Markgenossenschaft auf dem Kon-
tinente störenden Neubildungen. Die
Grundherrschaft fehlt so gut wie ganz (s. d.),
und Regale hat es zwar, in Dänemark mehr
noch als in Schweden, gegeben, sie sind
aber nicht zu gleicher Stärke angewachsen.
Lit. s. Ag ra r V e r f ass u ng. v. Schwerin.
Markland. In Schweden findet sich ein
markland (gotl. marklaigi), in Dänemark
eine terra unius marcae in censu. Dort ist
das Markland eine Flächeneinheit, be-
stimmt dadurch, daß von dieser Fläche
eine Mark Pachtzins zu zahlen war. Es
entspricht ihm die Teilung der Einheit
in 8 öresland, 24 örtoghaland, 192 pen-
ningsland. Die Einschätzung der Länder
erfolgte wohl im 13. Jh. vom Staate aus,
daher sie auch im Regierungszentrum, in
Uppland,am weitesten durchgedrungen ist;
sie fehlt in Ostgötaland. Bei dem Ansatz
wurde eine bestimmte Beziehung zu frühe-
ren Flächenmaßen eingehalten. Es scheint
das ,, öresland" dem attunger wie dem ostgö-
tischen siattungs attunger zu entsprechen.
Die dänische terra unius marcae in censu
(adän. skyld) ist ein Grundstück, das
eine Mark einer (öffentlichen) Abgabe, vor
allem der für Ablösung des Kriegsdienstes,
zu zahlen hatte. Auch hier finden sich die
entsprechenden Unterabteilungen, zB. cen-
sus duarum orarum in censu. Die Ein-
schätzung erfolgte auch hier nach der
,, Unzenzahl" [örestal), und höchst wahr-
scheinlich haben auch hier die Pachtab-
gaben der Berechnung zugrunde gelegen.
Die Mark war in beiden Fällen eine Silber-
mark, die Einschätzung erfolgte nur für
bebautes Land.
R h a m m Großhujen^ insbes. 344 ff., 449 ff.
E r s 1 e V Valdemarernes Storhedstid 23 ff. Haff
Dänische Gemeinderechte I 1 7 1 ff. v. A m i r a
Obl.-R. I 437. Lauridsen Aarb. 18.
V. Schwerin.
Markomannen. § i. Marcomanni wer-
den uns zuerst bei Caesar BG. i, 51 im
Heere des Ariovist genannt neben den
Suebi, von denen sie also auseinanderge-
halten sind. Man darf sie mit Bestimmtheit
für jene Germanen nehmen, die Caesar
BG. I, I. 2. 27. 28 als unmittelbare Nach-
barn der Helvetier, von ihnen durch den
Rhein geschieden, kennt.
§ 2. Auch aus ihrem Namen ist ein
Schluß auf ihre Sitze gestattet. Er ist
das gleiche Wort wie mhd. marcman
'Grenzmann, Grenzhüter, Bewohner einer
Mark, Märker'. In Skandinavien begegnen
uns Markamenn — als Zusammensetzung
mit dem Gen. mit Marcomanni formell sich
nicht völlig deckend — als Bewohner der
ausgedehnten Wälder imWesten d^s Wener-
sees, der Markir, und auch die englischen
Myrce (Mierce, Mirce) 'Bewohner der Mar-
ken' sind zu vergleichen. Germ, mark-,
markö- hat von der Bedeutung 'Grenze,
Grenzland, das Siedlungsgebiet umgeben-
des wildbewachsenes Land' aus je nach
dem Landschaftscharakter der betreffen-
den Gegend auch die von 'Wald' (so in
westnord. mqrk) oder von Gefilde (so in
schwed. dän. mark) entwickelt; vgl. auch
ags. mearc 'Wildnis' in mearcstapa und
mhd. da ein walt oder ein mark ist, Lexcr
I 2048. Den Sueben waren die Mark oder
die Marken das Ödland, das einen Teil ihrer
Grenzen bildete. Das seit kurzem von den
Boiern geräumte Gebiet muß nach Caesar
BG. 4, 3 zu seiner Zeit noch wesentlich
unbewohnt gewesen sein. Früher waren
solche agri vacantes entstanden dadurch,
daß die einst bis an den Main hin seßhaften
Helvetier (s. d.) in die Schweiz zurück-
wichen. Neben dem keltischen Abnoba be-
gegnet bei Ammianus Marc. 21, 9 und auf
der Tab. Peut. für den Schwarzwald der
Name Marcianae silvae, Marciana silva,
der ein Beleg dafür ist, daß diese Gegend
den Germanen als Mark galt. Wahrschein-
lich hatten sie die Helvetier im Zusammen-
hang mit ihrer Beteiligung an den Kim-
bernzügen aufgegeben. Darauf weist auch
196
.AlARKOMANXEN
der Umstand, daß in diesem Gebiet Reste
der Teutonen (und Kimbern?) Platz zur
Niederlassung fanden. Aber auch im übri-
gen hat es sich allmählich mit germ. An-
siedlern erfüllt, die naturgemäß im Kern
von den benachbarten Sueben ausgingen.
Diese Bewohner der Mark wuchsen an zu
einem besonderen Volke, das man sich aber,
da die Sueben diese Mark gewiß ebenso wie
diejenige, die Caesar erwähnt, als ihren
Besitz betrachteten, in engem Zusammen-
hang mit den Sueben denken muß. Beide
Stämme stehen nach dem Monumentum
Ancyranum unter demselben Könige (Tu-
drus?); auch dessen Nachfolger Maro-
boduus herrscht wohl über beide, und jeden-
falls sind sie unter ihm zu einem wichtigen
Unternehmen, der gemeinsamen Über-
siedlung nach dem Osten, verbunden.
§ 3. Diese erfolgte nach 9 v. Chr., aus
welchem Jahr uns noch bei Florus 4, 12
von einem unglücklichen Zusammenstoß
der [Markomannen mit Drusus berichtet
wird. Die Wanderung bezeugt vor allem
Velleius 2, 108: gens Marcomannorum, quae
Marohoduo duce excita sedihus suis atque
in interiora rejugiens incinctos Hercynia
Silva campos incolehat.
Ausdrücklich wird ihr neues Land von
Velleius 2, 109 und Tacitus Germ. 28 als
Boi{o)haemuni bezeichnet; ebenso ist nach
Strabo 290 Bout'aiaov der Königssitz des
]\laroboduus, -0 zoo Mctpoßo'joou ßaatAsiov,
wohin er nebst andern seine Stammes-
genossen, die Markomannen, verpflanzt
habe. Wenn Tacitus aaO. vom Lande der
[Markomannen sagt : atque ipsa sedes, pulsis
olim Boiis, virtute parta, darf deshalb die
Austreibung der Boier (s. d.) und die Be-
setzung Böhmens nicht als gleich-
zeitig aufgefaßt werden; doch ist durch
diese Stelle der Anteil der Markomannen
an der Eroberung des Landes bezeugt.
Ihre Einwanderung in diesem — das aller-
dings seit der Zeit Caesars sich schon
wieder zu bevölkern begonnen hatte, und
aus dem auch die alten Bewohner nicht
restlos abgezogen waren — hat sicher vor
der Landanweisung an die Hermunduren
in einem Teil der freigewordenen Map/o -
;jL7.vv!:r, wahrscheinlich aber sogar kurz nach
9 V. Chr. stattgefunden.
§ 4. Welches die andern Stämme sind,
die nach Strabos Angabe [Maroboduus nach
Böhmen geführt hat, ist nicht sicher fest-
j stellbar; vgl. auch die Artikel louoivot',
1 Baisivot', KopxovTOi', ]M a r s i g n i. Es ist
wohl anzunehmen, daß auch Abteilungen
der S u e b i Caesars dort Platz gefunden
haben, wenn auch die Mehrzahl von ihnen
: in Mähren sich niederließ. Von zurück -
j gebliebenen sind wohl die Neckar-
j s u e b e n abzuleiten (s. d.).
§ 5. Die M. in Böhmen sind unter Maro-
boduus der Mittelpunkt eines Völkerbun-
des, der das ganze östliche Deutschland
umfaßt zu haben scheint. Eine Unter-
nehmung der Römer gegen sie i. J. 6 n. Chr.
mußte wegen des pannonischen Aufstandes
aufgegeben werden. Doch wurde jener
Bund i. J. 17 gesprengt in dem Konflikt
mit Arminius, und alsbald, 19 n. Chr.,
: folgte der Sturz des Maroboduus durch
Catualda. Aber auch diesen traf kurze Zeit
darauf dasselbe Schicksal. Die zahlreichen
i persönlichen Anhänger dieser beiden Für-
i sten, die mit ihnen auf römisches Gebiet
I übergetreten waren, wurden von den Rö-
mern zwischen Marus (March) und Ciisus
(einem östlicheren Nebenfluß der Donau)
angesiedelt und der Quade Vannius als
Herrscher über sie eingesetzt. Dadurch er-
hielt Oberungarn eine g^rm. Bevölkerung,
die bald mit den Ouaden ganz verschmolz
(s. ci.)-
§ 6. Böhmen blieb auch fortan im Besitz
der M., für die uns Tacitus noch Könige
aus dem Geschlecht des [Maroboduus be-
zeugt. Ein Klientelverhältnis zu den Rö-
mern wird durch zahlreiche Kriege unter-
brochen, in denen sie gewöhnlich an der
Seite der Ouaden auftreten. Am meisten
machten sie ihnen in dem sogenannten
Markomannenkrieg zwischen 166 und 180
n. Chr. zu schaffen. Auch von einem
Kampf mit ihren germ. Nachbarn in
Schlesien, den silingischen Wandalen (um
214 n. Chr.), erhalten wir Kenntnis.
Von Böhmen aus dehnte sich ihr Gebiet
oder wenigstens ihr Machtbereich bis zur
Donau. aus ; doch wurde nach Dio Cass. 70, 1 5
in einem Friedensvertrag mit den Römern
ihnen auferlegt, mit ihren Niederlassungen
mindestens 38 Stadien von der Donau fern-
zubleiben. Wiederholt werden Bruchteile
des Stammes auf röm. Gebiet verpflanzt,
MARKT— MARKTGERICHT
197
so eine Abteilung unter Attalus durch
Kaiser Gallienus nach Oberpannonien.
Auch die nach der Not. dign. unter römi-
schen Fahnen dienenden Marcomanni stam-
men aus solchen Ansiedlungen. Die Haupt-
masse des Volkes aber steht auch im 4.
und 5. Jh. noch in Böhmen, wenn ihrer
auch immer seltener gedacht wird. Eine
der letzten Erwähnungen ihres Namens zu
Ende des 4. Jhs. ist die der Vita S. Am-
brosii c. 36, derzufolge eine markomannische
Königin Fritigil (d. i. Fripugüd) Christin
geworden und zu jenem Heiligen in Be-
ziehung getreten sein soll. Zuletzt nennt
M. die Hist. miscella unter den Völkern in
Attilas Heer.
§ 7. Im 6. Jh. begegnen sie uns in neuen
Sitzen und mit einem zwar in den alten
erworbenen, aber jetzt erst sich durch-
setzenden Namen als Baioarii; s. Baiern.
Völlig abzuweisen ist Müllenhoffs
Ansicht DA. 4, 479, daß sie der Vortrab
der Alemannen geworden seien.
Schon viel früher tritt uns noch ein
anderer Name des Stammes entgegen, näm-
lich Boci (v)o/ara7.i (s. d.).
Zeuß 114 ff., 364 ff. Bremer Ethn. 211
(945) f. L. Schmidt Allg. Gesch. d. germ.
Völker 172 ff. Bei letzterem weitere Lit.
R. Much.
Markt. § i. Märkte bilden den Anfang
der öffentlichen Organisation des Handels-
verkehrs. Vermutlich gab es marktartige
Zusammenkünfte für den Austausch von
Gütern schon in der prähistorischen Periode
bei Kult-, Gerichts- oder politischen Ver-
sammlungen. Germanische Märkte [nun-
dinae harharorum) werden zuerst in römi-
scher Zeit genannt, allerdings erst am Ende
derselben und in der Nähe der römischen
Grenze (v. Severini c. 9).
§ 2. In fränkischer Zeit werden in den
ehemals römischen Gebieten am Rhein und
an der Donau Märkte und Marktverkehr
hier und dort weiter bestanden oder ein
Marktverkehr sich im Anschluß an die
römischen Märkte wieder erneuert haben.
Doch sind noch aus karolingischer Zeit die
Nachrichten über das Marktwesen auf
deutschem Boden sehr dürftig. Die angeb-
liche Schenkung eines Marktes mit Markt -
zoll in Westera (wahrscheinlich im west-
lichen Thüringen) an das Kloster Fulda
durch Karl d. Gr. beruht auf späterer Fäl-
schung (Mühlbacher Reg. Imp. Karol.-
225 (219), Urk. d. Karol. i, 433 f-)-
§ 3. In der Überlieferung geschieht eines
Marktes im rechtsrheinischen Deutschland
zuerst Erwähnung in dem Privileg Ludwigs
d. Fr. für das Kloster Corvey von 833. Doch
läßt die Ausdrucksweise der Verleihungs-
urkunde: qida locum mercationis ipsa regio
indigebat, monetam nostrae auctoritatis publi-
cam ibi semper inesse . . statuimiis (Wil-
mans, Kaiserurk. d. Pr. Westfalen i
Nr. 13), darauf schließen, daß in andern
Gegenden Sachsens Märkte schon bekannt
waren und bestanden. Allerdings ist dem
Dichter des Heliand das Wort Markt noch
unbekannt. Über die Entwicklung des
Marktregals und des Marktverkehrs in
spätkarolingischer und sächsischer Zeit s.
Art. Handel HL Per. §§ 54, 55, IV. Per.
§ 65 ff. Nachrichten über die äußere Ord-
nung des Marktverkehrs, wie Aufstellung
und Gruppierung der Händler und Waren
u. dgl., fehlen. Daß für bestimmte Waren
besondere Märkte stattfanden, lehrt die
Raffelstetter Zollordnung von 903 — 906 für
den Salzhandel an der Donau [pergunt ad
MiUariin vel ubicunque tunc temporis sali-
narium mercatuni fuerit constitutum, MG.
Cap. r. Franc. 2, 251 f.). — S. auch Art.
Handel. W. Stein.
Marktfriede, der höhere Friede, der den
Marktbesuchern zukommt, ursprünglich als
Vertragsfriede (s. Kauffriede) später durch
den Marktherrn gewährt, dargestellt durch
das Kreuz als Zeichen des Marktbannes
(croix de liberte), später den Handschuh
des Königs. Er umfaßt auch das sichere
Geleit für die Reise zum und vom Markte.
Ob die deutschen Rolandsbilder damit
in Verbindung stehen, ist zweifelhaft.
Eine Abart des Marktfriedens ist der Meß-
friede.
H u V e 1 i n Droit des marchh et des foires
338 ff. G 1 d s c h m i d t UGdHR. 24 f. 122 ff.
130. Schröder DRG.S iii. 117. 200 f. 640 f.
Rehme in Ehrenbergs Hdb. I 112, 117, 147,
. ^ - , , , K. Lehmann.
Marktgericht, besonderes Gericht für
Marktsachen, tritt schon in Karolingerzeit,
später in Marktrechtsprivilegien auf, aber
auch allgemeiner inEngland und Frankreich.
Die Gastgerichte (s. Gästerecht) gehören
198
.MARKTRECHT -MARS THINGSUS
ebenfalls hierher. ]\Ieist geht das ]\Iarkt-
gericht in das Stadtgericht auf.
B r u n n e r DRG. II 2^0. R i e t s c h e 1
Markt t(. Stadt 70. 75. 206. E. Mayer Deut-
sche imd französische Verfassungsgesch. II 221 ff.;
//ö/. F^r/.G. I348.354. 11512. R. Schröder
DRGP 643. Rehme in Ehrenbergs Hdb. I 117.
K. Lehmann.
Marktrecht {jus fori), Inbegriff der be-
sonderen Freiheiten und Rechte, welche
einem Orte und den ]\Iarktbesuchern vom
Marktherrn gewährt sind, vornehmlich der
höhere Marktfriede (s. d.), Abschaffung ver-
alteter Prozeßinstitute, Freiheit von Arre-
stierung für andere alsMarktschulden,^Iono-
pol des Marktverkehrs innerhalb eines ge-
wissen Umkreises, Errichtung von ]\Iünz-
stätten, eigene Gerichtsbarkeit und Polizei
in Marktsachen u. a. m. Das ^larktrecht
ist eines der wichtigsten Faktoren für das
Stadtrecht.
R. Schröder DRG.S § 51 (zumal die
Schriften von So hm, v. Below, Rath-
gen, Rietschel, E. Mayer). Huve-
1 i n Droit des marchcs et des foires 2 1 1 ff ,
Goldschmidt UGdHR. 126 ff. Rehme in
Ehrenberg-5 Hdb. I 115. K. Lehmann.
Mapvajxavlc Xiav^v heißt bei Ptol. II
II, I eine Einbuchtung an der germ. Küste
zwischen der östlichsten Rheinmündung
und der ]\Iündung des 0'j''öpoc -OTaaoc.
Daneben andere Lesarten wie Mocfyapfxavic,
Mavapjxavi'c. R. Much.
M a p 1) i'v Y 1 , ein Volksstamm bei Ptol. 1 1
II, II, neben den To'jpojvoi genannt, aber
mangels anderer Belege nicht lokalisierbar.
DerName selbst scheint gut überliefert zu sein
und könnte sich zu Mauringa, dem Namen
eines von den ausgewanderten Langobar-
den zeitweiHg bewohnten Landes bei Pau-
lus Diac. I, 12. 13, und der 'patria Albis'
Maurungani des Kosmographen von Ra-
venna sowie Maur- in germ. Personen-
namen und von solchen ausgehenden Orts-
namen (so den verschiedenen Möring{en),
Morungen) geradeso verhalten wie germ.
viarwa-, marwia- (in ahd. maro usw.)
'spröd, mürb' zu maura-, mauria- (in norw.
dial. 7naur 'verzagt', anord. meyrr usw.)
oder air- moirh (aus '^viorvi-), asl. mravija
zu anord. maurr Ameise'. Fernzuhalten
sind die Myrgingas desWidsiJ). R. Much.
Mars Thingsus. § i. Im November 1883
sind bei Housesteads am Hadrianswall in
England zwei Votivaltäre gefunden worden,
die Germanen aus Twenthe [cives Tui-
hanti), die als römische Reiter in der friesi-
schen Schwadron dienten, um 230 n. Chr.
ihrem heimischen Gotte gesetzt haben.
Von diesen hat der eine die Inschrift: Deo
Marti et duahiis Alaisiagis et numini
Augusti, der andere: Deo Marti Thingso et
duahus Alaesiagis Bede et Fimmilene et
numini Augusti . . . Diese Steine sind das
älteste Zeugnis germanischen Götterglau-
bens, das wir direkt von Germanen selbst
besitzen, da römische Steinmetze im Auf-
trage der germanischen Reiter die Meiße-
luns^ ausgeführt haben.
§ 2. Neben den Altären befand sich
ein Steinaufsatz, der aller Wahrscheinlich-
keit zu dem einen gehört. Auf diesem ist
in der Glitte ein Krieger mit Schild und
Speer und zu seiner Rechten ein Vogel
(Gans oder Schwan) dargestellt, zu beiden
i Seiten aber weibliche nackte Gestalten,
die in der einen Hand einen Kranz, in der
andern ein Schwert oder etwas Stabähn-
liches tragen. Offenbar sollen diese Fi-
guren den ]\Iars Thingsus und die Alaesia-
gen vorstellen; aber der Steinmetz hat
dabei Gestalten der römischen Kunst, des
]\Iars und der Genien, sich zum Vorbild ge-
nommen, so daß man aus den Bildern auf
den germanischen Vorstellungskreis keinen
Schluß ziehen kann.
§ 3. Der Mars Thingsus hat noch keine
allgemein befriedigende Erklärung gefun-
den. Die meisten Erklärer bringen Thing-
sus mit germ. '--'ßing 'die Volksversamm-
lung' zusammen und erklären den Gott als
Gott des Thinges, der Volksversammlung.
Andere (so van Helten) erklären das Wort
mit 'Kämpfer, Krieger', wofür sowohl
'Mars' als auch die bildliche Darstellung
sprechen würde. Auch über die Bezeichnung
und die Namen seiner Begleiterinnen, die
man mit dem Bodthing und Fimelthing
der Friesen zusammengebracht hat (Hein-
zel), gehen die Ansichten auseinander, und
keine scheint das Richtige zu treffen. Nur
das steht fest, daß diese beiden weiblichen
Wesen inhaltlich mit dem Mars Thingsus
zusammenhängen.
Über die verschiedenen Deutungen s. van
MARSACI— MARSEN
99
w'Ä:
Abb. 8. Votivaltäre des Mars Thingsus.
Hellen PBB. 27, 137 ff. Helm Aligerm.
Religionsgesch. I 366. E. Mogk.
Marsaci. Ein Völkchen dieses Namens
nennt Tacitus Hist. 41, 56 zusammen mit
den Canninefates. Plinius NH. 4, lOi er-
wähnt inter Helinium et Flavum, zwischen
den beiden Rheinmündungen neben den
Inseln anderer Stämme auch diejenigen der
Marsacü. Und NH. 4, 105 spricht er von
den Menapi Morini ora Marsacis iuncti.
Daraus lassen sich die Sitze der M. schon
einigermaßen bestimmen und ohne Zweifel
decken sie sich mit dem mittelalterlichen
Gau Marsitm auf den der Rhein- und Maas-
mündung vorgelagerten Inseln. Der Name
der M. ist auch inschriftlich überliefert, und
zwar CIL. XIII 8303, 8317, 8632 und VI
3263. Das letztgenannte Zeugnis bietet
den Dat. sing. Marsaquio, was sicher nur
Schreibung für Marsacio ist, aber zusam-
men mit der einen Pliniusstelle für Marsacü
neben Marsaci ins Gewicht fällt. Die Ab-
leitung scheint eher kelt. als germ. zu sein
und unterscheidet wohl dieses Völkchen,
für das, nach dem Gaunamen zu schließen,
auch der Name Marsen schlechtweg ge-
golten haben wird, von dem größeren
Marsenstamm des Binnenlandes. Und von
diesem werden die M. ausgehen, geradeso
wie die ihnen benachbarten Bataver (s. d.)
und Kannenefaten von den Nachbarn der
Marsen, den Chatten. R. Much.
Marsen. § i. Die M. sind ein germ.
Volksstamm des westlichen Deutschland,
um die obere Ruhr seßhaft. Gegen Norden
begrenzt sie der Oberlauf der Lippe, gegen
Westen die Silva Caesia (s. d.). Brukterer,
Cherusker, Chatten, Sugambrer (sowie
200
MARSIGNI
deren Nachfolger, die Usipeten-Tenkterer-
Tubanten) sind ihre Nachbarn.
Die M. waren an der Schlacht im Tcuto-
burgerwald beteiligt und hatten durch die
Rachekriege des Germanicus, die im J. 14
n. Chr. mit einem Einfall in ihr Land er-
öffnet wurden, besonders zu leiden.
Außer in dem Bericht des Tacitus über
diese Feldzüge begegnet uns der Name nur
noch Germ. 2, wo die Marsi mit Gambrwii,
Suehi und Vandilii zusammen als solche
Stämme aufgeführt werden, deren Namen
nach einer gelehrten Meinung von Ab-
kömmlingen des Tuisto ausgehn sollen. Das
spricht für einen bedeutenderen Stamm,
und auf ihre angesehene Stellung darf man
auch daraus schließen, daß bei ihnen das
Heiligtum der Tanfana sich befand, das
als celeherrimiiin Ulis gentibus bezeichnet
wird.
§ 2. Außer Tacitus überliefert nur noch
Strabo 290 den Namen, wo er von dem
Land in der Nähe des Rheins, der 7:oTa;xLa,
aussagt: Tau-r^c os t7. [xsv sie Tyjv KsXtixyjv
IxEr/^^a'i'ov 'PajjjL7.roi, t7. scp&rj [isTaatav-o:
£tc TY^v SV ßocOsi /topav. xoti^aTTEp Mocpioi*
XotTTol 3'-3iv oXr^oi xat twv — ou7a«xß<>tov
[xEpo^. Diese Stelle erregt aber Bedenken.
Ein Rückzug aus unmittelbarer Nachbar-
schaft des Rheins bis hinter die silva Caesia
hätte die M. der Gefahr, unter römische
Herrschaft zu geraten, nicht entrückt und
wäre daher zwecklos gewesen. Sie können
aber auch nicht früher weiter im \Yesten
gestanden haben, weil uns die Stämme am
Rhein schon zu Caesars Zeit alle bekannt
sind, und weil das Ansehen ihres Heiligtums
eine unmittelbar vorausgehende Übersied-
lung ausschließt. Eher ließe sich denken,
daß Strabo das Land, in dem die M. des
Tacitus wohnen, noch zur 7roTajjL''a rechnete
und sie von dort auswandern ließ. Dann
könnten die Marsigni (s. d.) der ausgewan-
derte Teil des Stammes sein. Aber daß nur
wenige zurückgeblieben seien, würde schon
wieder schlecht zu dem Machtaufgebot
stimmen, das Germanicus gegen sie ins
Feld schickt. So schwer mit den M. hier
auszukommen ist, so sehr muß es auf der
andern Seite befremden, daß dort, wo von
den aus der Rheingegend ins Innere aus-
gewanderten Stämmen die Rede ist, die
Mar k m a n n e n nicht genannt werden.
I Man darf deshalb wohl das überlieferte
Mapao'' als einen alten Fehler für Map/o-
j jxavvoi' ansehen.
' § 3. Ganz haltlos ist die von Z e u ß
86 f. vertretene, von Müllenhoff DA.
4, 126. 608 ff. gebiUigte Ansicht, daß die
M. ein Überrest der Sugambrer seien. Ihr
steht auch entgegen, daß bei Tacitus Germ. 2
Marsi und Gmnhrivii nebeneinander genannt
sind. Daß vor und nach den Feldzügen
des Germanicus von einer politischen Rolle
der M. nichts verlautet, bedarf allerdings
einer Erklärung; die nächstliegende ist die,
daß sie unter anderem Namen dasselbe sind
wie die C h a 1 1 u a r i e r (s. d.).
§ 4. In alter — wohl vorgeschichtlicher —
Beziehung zu den M. stehen vermutlich die
Marsigni und M a r s a c i (s. d.).
§ 5. Die germ. Lautform des Namens
i Marsi steht nicht ganz fest, da das s germ. 6^
i oder z wiedergeben kann, was übrigens für
{ die Etymologie belanglos ist. Doch ist auch
I diese ganz unsicher. Z e u ß 86 erinnerte
I an alte Ortsnamen wie Marsiburc, Mersi-
\ bürg, Marsana, anord. Mjgrs (ein See in
Norwegen) und den Mannsnamen Marso.
Anders Grimm Gram, i^, 123 Anm.,
GddSpr. 619; Müllenhoff DA. 4, 126;
i W. Seh er er Hist. Z. N.F. i, 160.
Letztere beiden gelangen von got. marzjan
a/.7.voaXCiLV ausgehend zur Deutung der
M. als Aufsässige, Trotzige' oder 'Schlimme'.
Aber got. marzjan, as. merrian usw. hat
wohl die Grundbedeutung 'hindern, auf-
halten' und dürfte mit lat mora verwandt
sein. Das würde für *7narsa-, *marza- eher
die Bedeutung 'langsam, zögernd', viel-
leicht auch 'ausdauernd, standhaft' ver-
muten lassen. Mit den ital. Marsi d. i.
Martii haben die germ. M. und auch ihr
Name nichts zu tun. R. Much.
Marsigni. Bei Tacitus Germ. 43 heißt
es: retro Marsigni, Cotini, Osi, Buri terga
Marcomannorum Quadorumque claiidimt.
Da die Cotini, Osi und Buri sicher Nach-
barn der Ouaden sind, wird man die Mar-
signi — der Name kommt nur an dieser
Stelle vor — schon in den Hintergrund der
Markomannen stellen müssen. Marsigni
(wie auch Reiidigni) statt Marsingi schreibt
Tacitus wohl unter dem Einfluß von Pe-
ligni, privignus, benignus. Der Name ist
von Marsi nur durch ein sehr häufiges patro -
MARTYRIOX— MASZE
201
nymisches oder auch substantivbildendes
Suffix verschieden; vgl. auch die Marsaci.
Alle drei Völker mögen gemeinsamen Ur-
sprungs sein; s. auch ßa-£ivoi. Auffällig
ist, daß Ptolemxus, dem aus der nördlichen
Umgebung der Markomannen genauere
Nachrichten zur Verfügung stehen als
Tacitus, die Marsigni nicht kennt, es sei
denn, daß sie sich bei ihm unter einem
andern Namen verbergen. R. Mach.
Martyrion. Denkmalkirche zum An-
denken eines Märtyrers; seit dem 4. Jh. im
Orient weit verbreitet, später im Westen
Eingang findend. Ihr Grundrißtypus ist
stets zentral, vorwiegend achteckig. Nach
diesem Typus ist die Aachener Palast-
kapelle gestaltet.
Strzygowski Der Dom zu Aachen u.
seine Entstellung^ Leipzig 1904, S. 26 ff.
A. Haupt.
Marus heißt bei Tacitus Ann. 2, 6;^ und
Plinius NH. 4, 80 die March, während
Ptolemaeus den Fluß zwar auf seiner Karte
hat, aber ohne ihn zu nennen. Der Name
stammt, wie schon sein Geschlecht wahr-
scheinlich macht, aus vorgerm. Zeit, lebt
aber fort in dem mit aha 'Fluß' zusammen-
gesetzten March, ahd. Maraha, das sich
zum Simplex verhält wie Wertach zu Virdo,
Augsburg zu Augusta. Auf das germ. Kom-
positum wieder geht slav. Morava zurück,
mit Ersatz von h durch v wie in javor aus
ahorin) (L e s s i a k) und Beeinflussung
durch ein produktives slav. Suffix -ava.
Marus bedeutete vielleicht 'tardus'; vgl.
ir. maraim 'ich bleibe', mall {^marlos)
'hebes, tardus, morans', wohl auch corn.
bret. mar 'Zweifel' (urspr. 'Zögern'.^). Der
Unterschied zwischen dem langsamen Lauf
der March und dem raschen der Waag ist
sehr auffallend. R. i\Iuch.
Masern. Von ihnen gilt das nämliche,
was von den Blattern oben gesagt ist.
Das Altertum kannte 'Variolae' und 'Mor-
billi' nicht; sicher beschrieben sind sie erst
bei ar-Räzi, zu Beginn des 10. Jhs. Seitdem
redet die arabistische medizinische Litera-
tur des Abendlandes von diesen beiden
Krankheiten, ohne daß man darum mit
Sicherheit auf Epidemien beider in Frank-
reich, Deutschland oder England rechnen
könnte. Immerhin ist es sehr beachtens-
wert, daß Bischof Marius von Aven-
ches in seiner Chronik unter dem Jahre
570 von einer schweren Epidemie ,,cum
profluvio ventris et Variola" redet;
die spätere Bezeichnung des Blatternaus-
schlages in der Wissenschaft des 12. und
der folgenden Jahrhunderte im Abend-
lande geht also auf eine Volksbezeichnung
Westeuropas zurück, die Konstantin von
Afrika als Übersetzung eines arabischen
Terminus zu Ende des ll. Jahrhunderts
aufgriff. (Es dient dieser Hinweis zugleich
den Darlegungen im I. Bande dieses Real-
lexikons S. 292 zur Ergänzung.)
Die mhd. und mnd. Bezeichnungen für
Masern: risemen, vlecken, rote kindshlätterlin,
masseien, maschel, masein (von ahd. masala),
porbel, purpelen, die rotin rote, dy urslacht,
die roten flecken, rotsucht können darum
auch nicht als Beweis gelten, daß die wohl-
charakterisierten Infektionskrankheiten
Masern oder Scharlach damals schon ihre
verderbliche Rolle gespielt haben. Es muß
auch unaufgeklärt bleiben, inwieweit etwa
die harmlose Form der 'Rubeolae', der
Röteln (s. d.), an ihrer Stelle geherrscht
habe (falls einmal deren ätiologische Tren-
nung klarer erwiesen sein sollte als heute).
G r ö n Altnord. Heilkunde Janus 1908 (S.-A.
S. 88 fF.). Paul Richter Beitr. z. Gesch. der
Pocken. Arch. f. Gesch. d. Medizin W, 311 — 331 ;
VII, 46 f. M. Höfler Dtsch. Krankheits-
namenbuch München iSgg S. 400 ff. Sudhoff.
Massage. Das Streichen der verrenkten
Glieder (s. Verrenkung) unter Hermurmeln
von Zaubersprüchen, das Kneten des Bau-
ches zum Vertreiben oder Verschieben oder
'Versetzen' der Krankheiten und manche
andere abergläubische jManipulation mit
knetenden und verwandten Bewegungen
steht zweifellos der antiken ^lassage in
vielem nahe, haben vor allem fast die näm-
liche Wirkung ziellos erreicht, ohne daß
man darum von einem Massageheilver-
fahren der alten Germanen sprechen könnte.
Was hier in Frage kommt, ist alles gegen
die Krankheitsdämonen (die 'Schelme') ge-
richtet und steht jeder mechanotherapeuti-
schen Absicht völlig fern. Die manuelle
Einrichtung der ausgelenkten Glieder war
in der Form der Massage spätere Errungen-
schaft (s. Verrenkungen). Sudhoff.
Maße. §1. Den Begriff des Maßes hat
der Mensch in die des eisfenen Maßes ent-
202
MASZE
behrende Natur hineingetragen. Je nach-
dem ein Körper nach einer, nach zwei oder
nach allen drei körperlichen Richtungen
gemessen werden soll, unterscheidet man j
Längen-, Flächen- und Kör-:
p e r m a ß e. Zur Bestimmung der körper-
Hchen Eigenschaft der Schwere dienen i
Gewichte, für die Zeit gibt es eigene j
Zeitmaße usw. Unterarten der drei
erstgenannten Maße sind die W e g e -
und Acker maße, ferner die Hohl-
maße, die man noch weiter in T r o c k e n -
und Flüssigkeitsmaße gliedert.
§ 2. Die Entwicklung des Maßwesens
nimmt ihren Ausgang vom Messen, einer
menschlichen Tätigkeit, bei welcher ur-
sprünglich die Körperbeschaffenheit und
die Kräfte des Messenden bestimmend
waren. Die ersten Versuche galten wohl i
der Erkundung des Machtbereichs: auf
Arm- oder Schrittlänge für die Nähe, auf
die Weite eines Stein- oder Hammerwurfs
für die Entfernung.
§ 3. Durch Verbindung dieser Versuche
mit der Tätigkeit des Zählens entstand
dann der Begriff des Messens derart, daß ;
der Mensch die Länge seines Arms,
seines Fußes, seines Schrittes oder
die Weite seines WTirfs, den Inhalt
seiner Faust usw\ als Einheit, d. i. als
Maß zur Erkundung der Breite eines Ge-
webes, der Größe oder der Entfernung
eines Baues, bei Bestimmung des Inhaltes
eines Gefäßes usw. benutzte. Vgl. die Ar-
tikel Elle, Faust, Hand, Fuß, Wurf, Ham-
merwurf.
§ 4. Aus dem Gesagten erklärt es sich,
weshalb das Maß seit ältester Zeit vor allem
in der räumlichen Ausdehnung von Körper-
teilen oder in menschlichen Kraftleistungen
gesucht und gefunden wurde. Die ur-
sprünglichen Maße sind daher subjek-
tive Größen, bei welchen die Körperbe-
schaffenheit, die Kraft oder die Geschick-
lichkeit des Messenden den Maßstab ab-
gibt, d. h. ausschlaggebend für die objek-
tive Größe des Maßes ist.
§ 5. Der Fortschritt in der Geschichte
des Maßwesens fällt zusammen mit den
Versuchen, das Maß zu objekti-
vieren, indem an die Stelle der subjek- \
tiven Verschiedenheit der Durchschnitt als j
ein Maßstab von größerer Gleichförmigkeit '
gesetzt wurde. Einen Schritt über das
Durchschnittsmaß hinaus gelangte
man zur Wahl eines Maßstabs von verein-
barter Größe, zum k ü n s 1 1 i c h e n M a ß.
§ 6. Die hier geschilderten Entwick-
lungsstufen lassen sich an den frühmittel-
alterlichen Maßen noch sämtlich nach-
weisen. Nicht genug, daß Arm- oder
Sohlenlänge, die Schrittweite, der Ham-
merwurf u. dgl. als Maße vorkommen,
wird in einzelnen Fällen eine subjektive
Körpergröße oder Körperkraft oder Ge-
schicklichkeit als Maßstab benutzt. Man
darf darin nicht bloß einen rohen Behelf
des Altertums, dem sichere Zahlenmaße
noch abgingen, erblicken. Grimm hat fein-
sinnig bemerkt, daß bei dem Messen oft
das Bestreben vorwaltete, ,,die Bestim-
mung auf das Leibliche zu beziehen und ihr
eben durch das unausrechenbare Unge-
wisse in den Augen sinnlich stärker fühlen-
der Menschen Würde und Haltung zu ver-
leihen". Ein kennzeichnendes Beispiel die-
ser Art findet sich im bayerischen Volks-
recht T. I cap. 10, welches die Größe des
Wergeides für einen erschlagenen Bischof
mit der Körpergröße des Getöteten in un-
mittelbaren Zusammenhang bringt: Fiat
timica plumbea secundum statum ejus, et
quod ipsa pensaverit auro tantum donet, qiii
euni occidit.
§ 7. Häufiger wird in den Volksrechten
schon der Durchschnitt als Maß benutzt, so
wird ebenfalls im bayerischen Volksrecht
XIV I die richtige Höhe eines Zauns ange-
geben, si sepis legitime fiierit exaltatus, id
est mediocri statiirae virili usque ad mani-
7nas, oder wenn in einem erklärenden Bei-
satz der Grazer Handschrift dieses Gesetzes
das Gerreidemaß [metreta s. 'Metze') aus
dem Inhalt der Faust eines mittleren
Mannes : hominis mediocris, id est maximi
nee minimi, abgeleitet wird.
§ 8. Am häufigsten kommen schon im
Mittelalter künstliche Maße vor, die einer
vereinbarten Größe entsprechen sollten.
Sie knüpften, wie dies die Namen verraten,
vielfach an römische Vorbilder an, waren
jedoch entgegen diesen, die große Einheit-
lichkeit aufwiesen, oft örtlich verschieden.
Bei der später zunehmenden Zersplitterung
des Maßwesens, die dahin führte, daß nicht
bloß viele Städte, sondern auch die Grund-
MAST— MATTIACI
203
herrschaften ihr besonderes Maß hatten,
entstand das Bedürfnis nach zahlreichen
U r m a ß e n , um sich in zweifelhaften
Fällen nach diesen richten zu können,
§ 9. In der Zeit der Karolinger diente
solchem Zwecke die M e n s u r a p a 1 a c i i ,
nach der die Maße herzustellen waren, die
auf den einzelnen Domänen in Verwendung
waren. Capitulare de villis c. 9: Volumus,
iit unusquisque judex in suo ministerio
mensuram modiorum, sextariormn et situlas
per sextaria octo et corhorum eo tenore ha-
beat, sicut et in palatio hahenius.
§ 10. Dergleichen Urmaße wurden mit
Vorliebe an öffentlich zugänglichen Stellen
angebracht. Die Vorschrift der justiniani-
schen Novelle 128 (cap. i; cap. 15), daß
amtliche Maße in Hauptkirchen aufzube-
wahren seien, fand in germanischen Gegen-
den Nachahmung. In Island wurde der
Urstab des um 1200 eingeführten gemeinen
Ellenmaßes in zwanzig Ellen Länge (kvardi
tvitugr) auf der Wand der Althingskirche
eingeritzt, der Paul's Foot in England ist
nach dem Urmaß im Londoner Dome be-
nannt. Auch auf Marktplätzen, zumal an
den Rathäusern, waren Urmaße vorhanden.
§ II. Die Aufsicht über die Maße war
allgemein Sache der Obrigkeit, nach ags.
Recht Aufgabe der Kirchenobern, die ins-
besondere den Maßstab [metegyrd) für ihren
Sprengel festzusetzen und zu überwachen
hatten, ut non sit aliqua mensuralis virga
longior quam alia.
V. A m i r a I 433 ff. II 493 ff, G r i m m DRA.'^
77 ff. 143. Guilhiermoz-Hultsch MetroL
Einleitung. Künzel Verwaltung des Maß- u.
Gewichts'cvesens in Deutschland während des
Mittelalters^ 1 894. Lieber mann Gesetze d.
Angels. I 478. II 579.
A. Luschin v. Ebengreuth,
Mast. § I, Der einheimische Name war
anord. sigla, siglutre, ahd, segal-, segilpoum,
ae. mcest, welche Bezeichnung dann in die
andern germ. Sprachen überging. Der
Mast wurde, wüe auch schon aus der ver-
schiedenartigen Benennung hervorgeht, erst
verhältnismäßig spät, mit der Einführung
des Segels (s. d,), ein notwendiges Stück
der Schiffsausrüstung. Seine Einrichtung
war, wie sich aus den Funden von Tune
und Gokstad sowie aus der Saga-Lit. er-
gibt, in der Regel folgende: Die Länge des
Elastes im Gokstadschiff ist nicht genau
bekannt, da nur der Mastfuß von ca. 31 cm
und der Topp von ca. 19 cm Dicke erhalten
sind. Wahrscheinlich betrug sie etwa 13 m,
d. h, dreiviertel der Kiellänge, was als all-
gemeine Regel angesehen werden kann.
j Der Fuß des Mastes ruhte in einer starken,
' auf dem Kiel liegenden und sich der Länge
nach über mehrere Spanten erstreckenden
Mastspur (anord. stallr, ae. sicEpe). Weiter
oben erhielt er ferneren Halt durch eine
ihn umschließende, auf den Deckbalken
befestigte Mastfischung, d. h. einen dicken,
nach vorn und hinten fischschwanzartig
abflachenden Holzklotz, dessen Mastloch
nach hinten derartig verlängert war, daß
der Mast ganz herausgenommen oder doch
bequem so weit umgelegt werden konnte,
daß er schräg auf dem hinteren Rundholz -
träger (s. Schiff § 14) ruhte.
§ 2. Am obersten, mit einem knopfarti-
gen Abschluß versehenen Teil, dem Topp
des Mastes (anord. hünn^ ae. /z/m), war bis-
I weilen eine kleine, ausgezackte Wetter -
' fahne, ein Flügel befestigt, wie die Schiffe
1 auf der Tapete vonBayeux und auf dem gotl.
I Bildstein von Stenkyrka zeigen (veärviti).
j Vom Topp liefen die verschiedenen Stütz-
i taue des Mastes aus, nämlich ein Stag
(anord. stag, ae. stesg) nach dem Vorsteven
j und verschiedene Seitenstage oder Wanten
I (anord. hgjudbenda, pl. -bendur, ae. mcssträp,
; mcesttwist, stcsß, steding-llne) etwas rück-
; wärts nach den Bordwänden. Über die
: Art ihrer Befestigung an letzteren ist
I nichts bekannt. Aufziehbare Toppkastelle
(anord. hünkastali, mnd. merse = Korb,
i mhd. keibe) zum Ausguck und für kriege-
rische Zwecke wurden kaum vor dem 12. Jh.
eingeführt, feste Marsen noch später. Über
die Befestigung der Rahe s. Segel. Alle
Masten waren einfache Pfahlmasten. Mehr-
mastige Schiffe kamen in Nordwesteuropa
nicht vor dem 15. Jh. auf.
Lit. s. u. Schiff. W. VogeL
Mattiaci. § i. Ein germ. Stamm dieses
Namens sitzt in der Umgebung von Wies-
baden, das nach ihm im Altertum Fontes
Mattiaci oder Aquae Mattiacae hieß. Er
stand in einem ständigen Abhängigkeits-
verhältnis zu den Römern, wie — abge-
sehen von unmittelbaren Zeugnissen — die
zahlreichen Spuren römischer Kultur in sei-
204
MAUER— MAUERTECHNIK
nem Lande beweisen. Auch Schürfversuche
auf Silber wurden bei den Mattiaken gemacht
nach Tacitus Ann. ii, 20. Gleich den Ba-
tavern trugen sie keine andern Lasten als
die Wehrpflicht, wie wir aus Tacitus Germ.
29 wissen. Sie stellten zw^ei Kohorten, zu-
sammen tausend Mann, wovon die coh. II.
Mattiacorum seit dem Ausgang des i. Jhs.
in Niedermoesien bezeugt ist. Noch die
Not. dign. kennt Mattiaci senioves und
mniores.
§ 2. Die J\I. stehen auf vormals — bis
38 V. Chr. — ubischem Boden. Doch ist
M ü 1 1 e n h f f DA. 4, 402 im Unrecht,
wenn er sie für zurückgebliebene Reste der
Ubier hält, wie auch seine Bemerkungen
über ihren Namen aaO. 592 unzutreffend
sind. Die sehr naheliegende Herleitung
des Stammes von den Chatten wird durch
den unleugbaren Zusammenhang von Mat-
tiaci mit Mattiiim, dem Namen des Haupt -
orts der Chatten nach Tacitus Ann. i, 56,
sichergestellt. Wenn Tacitus Germ. 29 von
ihnen sagt: cetera similes Batavis — von
deren chattischer Herkunft er soeben be-
richtet hat — mag man auch daraus
schließen, daß sie von den Chatten aus-
gehen.
§ 3. Die Beziehung ihres Namens zu
Mattium — an das noch der Name des
Dorfes Metze, seit dem 11. Jh. 2\s Mezehe,
Metzihe belegt (= *Mezzaha 9. Jh.), und
des Baches Metzoft (aus *Mattiapa), an dem
dieses gelegen ist, erinnert (s. Braune
IF. 4, 348) — ist nicht eindeutig. Sie
können allerdings Leute aus Mattium sein,
das übrigens selbst bei Ptolemaeus MotT-
Ttaxov heißt, wie Magontiacmn Mogontia-
cum neben Magontia vorkommt. Verglichen
mit einem kelt. Stammnamen wie Teuto-
bodiaci, d. i. Leute des *Teiitoh odios oder
des Teutoboduos, lassen sie sich aber auch
als Leute des '^Mattios verstehen, der trotz
des in diesen Grenzgebieten nicht auf-
fälligen kelt. Namens (vgl. Ariovistus,
Boiocalus) als ein germ. Fürst zu denken
wäre. Nach ebendemselben wäre selb-
ständig sein Wohnsitz Mattium (Mat-
Tiaxov) benannt, das schon Streitberg
IF. 5, 87 f. als eine Bildung aus einem
kelt. Personennamen erkannt hat. Der
Zusammenhang mit der Örtlichkeit bliebe
also auch in diesem Falle bestehen.
Der kelt. Name der j\I. ist wohl mit Recht
auf beginnende Keltisierung gedeutet wor-
den. Wie sehr sie romanisiert waren, als
ihr Land im 3. Jh. den Alemannen zufiel,
ist nicht festzustellen. R. ]^Iuch.
Mauer. Die M. der altgerm. Volksburgen
sind vielfach so gewesen, wie Caesar b. g.
VH 23 sie für die gallischen oppida be-
schreibt: mit Balkenrosten zwischen Stein-
material. Das hat v. Cohausen (Befest.
Weise Bl. 8) zuerst für den Altkönig i.
Taunus erw^iesen. Ähnlich scheint der Wall
des kl. Hünenrings b. Detmold gebaut
(Atlas Nds. S. 74). Die jetzt als Erdwälle
erscheinenden Umwehrungen hatten eben-
falls einen Holzrost und jederseits steile
Holzwände. Bestes Beispiel die Römer-
schanze b. Potsdam (s. 'Volksburgen' und
Schuchhardt Prähist. Ztschr. I 1909 S. 218).
Mauern mit Kalkmörtel treten erst bei den
Franken auf, die die Technik wie den
Namen Mauer {mürus) von den Römern
übernommen haben. Sie haben beides
auch in Norddeutschland eingeführt. Bei
den Königshöfen bildet die Mauer nur die
Verkleidung eines dicken Erdwalls und ist
gewöhnlich 4 Fuß (1,15 — 1,20 m) dick
(Heisterburg, Wittekindsburg b. Rulle) ; so
aber auch in der sächsischen Iburg b. Dri-
burg (s. Volksburgen). — S. auch 'Mauer-
te c h n i k'. Schuchhardt.
Mauertechnik. § i . M a u e r v e r -
band, im frühen Mittelalter in der
Hauptsache von den Römern übernommen
oder wenigstens ungefähr nach römischem
Muster gestaltet. Von Besonderheiten sind
zu erwähnen: in gewöhnlichem Bruch-
steinmauerwerk erscheinen häufig in ge -
wissen Abständen durchlaufende Schichten
von Ziegeln von i — 3 Lagen zum Abgleichen
(Metz, S. Peter; Trier, Frankenturm) oder
auch nur von besonders ausgesuchten lager-
haften Bruchsteinen, ersteres hauptsäch-
lich bei merowingisch-fränkischen Bauten.
Im j\Iauerwerk von großen Quadern er-
scheinen solche einfache oder doppelte
Ziegelschichten abwechselnd mit einer oder
mehreren Ouaderschichten ebenfalls häufig
(Ost- und Westgoten, Langobarden). Frän-
kisches Bruchsteingemäuer wird ferner, um
ihm besseres Ansehen zu gewähren, von
ein- und mehrfachen Schichten oder auch
von ganzen Flächen in Fischgräten-
MEDEM— MEERWEIBER
205
m a u e r w c r k [opus spicatum) durch -
zogen (s. d.). Kleines Ouaderwerk aus
ziemlich quadratischen Steinen (frz. petit
appareil) ist in Frankreich und Burgund
weit verbreitet, auch an der Westgrenze
Deutschlands vorkommend (Trier). S. auch
'Buntmauerwerk'.
§ 2. Der Kern dicker Mauern wird
manchmal nach römischem Vorbild von
Füllmauerwerk aus Mörtel und Stein -
brocken gebildet und mit Quadern oder
Brucksteinmauerwerk verkleidet. Seit dem
10. Jh. wird der Bruchsteinkern der Quader- i
mauern häufig aus schräg gestellten Schich-
ten mit reichem Mörtel hergestellt.
§ 3. Das Z i e g e 1 m a u e r w e r k der
frühesten Zeiten wurde meist unter Ver- j
Wendung altrömischen Materials errichtet;
für die Maße und die Qualität neuer Ziegel
blieben die römischen Legionsziegel lange !
noch maßgebend. Die Ziegel sind zu Karls \
d. Gr. Zeit (Michelstadt) noch immer sehr j
dünn (5 cm), lang (bis 40 cm) und breit \
(25 cm), selbst quadratisch; das Mauerwerk \
hat dann sehr starke Mörtelfugen, bis zu
4 cm. In Bögen wechseln manchmal Qua-
dern oder Bruchsteine, aber auch weiße
Ziegel mit roten; die Bogenziegel sind seit !
■jener Zeit manchmal keilförmig geformt,
was die Römer nicht kannten.
§ 4. x\uch Schichten von Fischgräten- '
mauerwerk, aus Ziegeln hergestellt, sind |
im Fränkischen häufig; ebenso Ziegel- \
platten verschiedener Form (Quadrate,
Vielecke) und Farbe, in Friesen und dergl.
als Schmuck eingesetzt (Köln, S. Panta-
leon).
E n 1 a r t Manuel d" Archeologie franyaise^
Paris 1902; I 9 ff . 179 ff. Holtzinger D.
altchristl. u. byzantin. Baukunst; Stuttg. 1899,
94 ff. A. Haupt Älteste Kunst d. Germanen, \
Leipz. 1909, 103 ff. A. Haupt,
Medem. Im Jahre 902 begegnet im
Trierischen eine als inedema agrorum be-
zeichnete Abgabe an den König; später
kommt sie als Medem, Meidem in den Mosel -
gegenden, in Hessen und Nassau vor und ;
ist unter diesem Namen noch heute den :
Siebenbürger Sachsen bekannt. Sie be- |
stand in der siebenten Garbe und wurde i
hauptsächlich von Rottland bezahlt (Brun- \
ner). Der König überließ wüstliegende :
Strecken und Wald einzelnen oder ganzen
Dorf- und ^larkgcmeinden zur Urbar-
machung gegen Königszins. Weiterhin ist
der M. auch Bezeichnung eines analogen
Zehnten geworden, der in vertragsmäßigen
Leiheverhältnissen begründet war. R. Schrö »
der sah früher in dem M. einen Beweis für
ein allgemeines Bodenregal des fränkischen
Königs. Indessen ist der M. eben nur eine
Abgabe von Neukulturen. Schröder hält
seine Theorie vom Bodenregal gegenwärtig
nur in beschränktem Umfang aufrecht.
B r u n n e r DRG. H 236 f. Schröder
DRG. 5 202 u. 220 A. 44. G. V. Below.
Meerweiber (§ i) gehören zu der Klasse
der Dämonen, die bald in Menschen-, bald
in Tiergestalt namentlich in gefährlichen
Gewässern hausen. Nicht immer ist es das.
Meer, das sie birgt, auch in Seen und Flüs-
sen wohnen sie, ja selbst in Bergen an Ge-
w^ässern. Sie sind allen germanischen Stäm-
men bekannt, begegnen in den frühesten
Quellen und haben sich im Volksglauben
bis in die Gegenwart erhalten. Im Ahd.
heißen sie merimanni, womit scylla oder
5zVfnÄ verdeutscht wird (Grimm D. Myth.4 I
360), ebenso geben ags. Glossen siren mit
mermayd wieder (Wright-Wülker I 765),
in der mhd. Literatur finden sich häufig
mervip, mermeit, mermine, im Beo-
wulf ist Grendels Mutter ein meremf, im
Altn. begegnet dieser weibliche Dämon als.
margjgr, während ihn spätere Quellen
haffrü oder sjörän nennen.
§ 2. Als Dämonen sind die M. von häß-
licher Gestalt, suchen die Menschen in ihre
Gewalt zu bringen, zerreißen den Fischern
ihre Netze und werfen nach ihnen niit.
Steinen (Vita St. Galli II 11). Menschen
haben daher vielfach Kämpfe mit ihnen zu
bestehen, wie der Langobarde Larnissio
(Paulus Diac. I 15), Dietleib, der Manne
Dietrichs von Bern (ZfdA. 12, 369), vor.
allem aber Beowulf mit Grendels Mutter,
die als Ungetüm in der Wasserhöhle hauste,
und von hier aus den Tod ihres Lohnes an
Hrodgars Mannen gerächt hatte (v. 1474 ff.).
In den nordischen Ländern ist das rnänner-
raubende Meerweib die Ran (s. d.), die mit
ihren neun Töchtern den Schiffern nach-,
stellt.
§ 3. Vielfach begegnen Meerweiber auch
mit elfischem Charakter, w^as besonders in
den Volkssagen hervortritt. In diesen
206
MEGALITHGRÄBER
Sagen hat der über den Gewässern ruhende
Nebel die Phantasie befruchtet (vgl. Laist-
ner, Nebelsagen 78). Dann sind die ^I.
schön, meist in weißes Kleid gehüllt, haben
nur bis zu den Hüften menschliche Gestalt
und enden in einen Fischschwanz. Solche
Meerfrauen berühren sich mit den Schwa-
nen Jungfrauen (s. d.), heißen zi'isiiL wip
(zB. NL. 1534) und besitzen daher die
Gabe der Prophetie. So weissagen die
Donauweibchen Hadeburg und Sigelint
den Untergang der Burgunden (NL. 1540
ff.), als Prophetin zeigt sich Witiges mer-
minne Wächilt (Rabenschi. 973). Wie
andere elfische Wesen gehen die ]\I. auch
öfter Ehen mit Menschen ein, nur darf der
Gatte sie nicht nach ihrer Herkunft fragen
oder sie nackt sehen. Daher leiten Ge-
schlechter und Personen wie Witige ihre
Herkunft von ihnen ab. So noch in später
Zeit eine Linie der Grafen von Zimmern
(Zim. Chron. I 26). Wie hier das Motiv der
Melusinensage, so ist andernorts das der
Sirenensage in Verbindung mit Meerfrauen
gebracht. Durch ihre schöne Stimme
schläfern sie die ^Menschen auf den Schiffen
ein und bringen ihnen dann Verderben.
Ein solches Wesen [margvgr] soll Olaf der
Heilige vor der Mündung der Karlsär ge-
tötet haben (EMS. IV 56; V 162). Freilich
macht die Erzählung ganz den Eindruck,
als ob der Sagaschreiber eine antike Si-
renensage an die Abenteuer König Olafs
geknüpft habe, zumal sich auch die Karlsär
nirgends geographisch nachweisen lassen.
E. Mogk.
Megalithgräber. § i. M., auch Stein -
gräber, Hünenbetten genannt, sind die älte-
sten Grabbauten, die wir in Norddeutsch-
land und Skandinavien nachweisen können.
Sie sind aus großen nordischen Geschiebe-
blöcken errichtet und bestehen durchweg
aus einer Steinkammer, die von einem
durch eine Steinwand abgestützten Hügel
überdeckt ist.
A. Bauart. I. Z u r i c h t u n g der
Steine. § 2. Die durch Abrollung
gewöhnlich eiförmig oder rundlich ge-
wordenen Blöcke sind in der Regel
nicht als ganze Stücke verwendet, son-
dern der Länge nach in der Mitte
durchgespalten worden. Wie diese Spal-
tung bewerkstelligt ist, läßt sich zu-
weilen noch deutlich erkennen. ^Man hat
den Stein auf seine Struktur geprüft und
da, wo eine Schichtung sich anzeigte, eine
Reihe von schmal -rechteckigen Löchern
eingearbeitet; in die Löcher hat man Holz-
keile gesteckt und durch deren Antreiben
oder auch nur Begießen den Block ge-
sprengt. (Hannover Grab v. Anderlingen,
Korrbl. d. Ges. V. 1908 Hahne.)
II. Die Kammer § 3 wird als
Rechteck in der Weise gebaut, daß die hal-
bierten Blöcke dicht nebeneinander auf
ihre hohe Kante gestellt werden, und zwar
auf den ebenen Boden oder nur wenig
(etwa ^/j m) in ihn hinein. Sie wenden alle
ihre Spaltseite nach dem Innenraum zu,
so daß hier eineglatte Wand entsteht; ihren
runden, nach außen gekehrten Rücken
überdacht die Hügelschüttung. Die zwi-
schen den Blöcken unten und oben ver-
bleibenden offenen Zwickel werden, und
zwar meist von außen her, mit
kleinen flachen Findlingsbruchstücken ver-
schlossen, die in Lehm verlegt bei guter Er-
haltung einer Ziegelmauer gleichsehen. Auf
die in gleichmäßiger Höhe aufragenden,
event. oben noch durch kleine Steinpackun-
gen abgeglichenen Wandsteine wird dann
die Decke gelegt. Für sie w^erden besonders
große und flache Findlinge ausgesucht;
und auch sie werden wieder mit der Spalt -
Seite nach unten gelegt (Tafel 15, l). Die
Kammer erhält ein Pflaster aus Lehm, zer-
kleinerten Feuersteinen oder auch dünnen
Granitplatten. Zwei Maße der Kammer
bleiben sich durchweg gleich: sie pflegt so
hoch zu sein, daß ein Mensch aufrecht darin
stehen, und so breit, daß eine Leiche aus-
gestreckt liegen kann. Auf diese Breite
war es offenbar abgesehen, und eine größere
ließ sich in Steinbau auch nicht wohl er-
reichen. Außerordentlich verschieden ist
dagegen das dritte Maß, die Länge der
Kammer: es gibt ganz kurze von nur 2 bis
3 m und solche von 10 oder 12 m. Die Bau-
art bleibt aber immer dieselbe. Bei kleinen m
Kammern ist oft nur e i n Deckstein ver-
wendet, bei langen liegen ihrer eine ganze
Reihe querüber von Längswand zu Längs -
wand.
III. Der Eingang. § 4. Nur kleine
Kammern, die für eine einmalige Benutzung
angelegt scheinen, haben zuweilen keinen
MEGALITHGRÄBER
207
Eingang, bei größeren ist seine Spur fast
immer zu erkennen. Die Kammer hat ihre
Längsrichtung in der Regel von Osten nach
Westen und den Eingang dann in der
Mitte der südlichen Langseite. Es ist ein
ca. I m breiter Gang, der von der Kammer
aus unter der Hügelschüttung hindurch
ins Freie führt. Gebaut ist er wie die Kam-
mer selbst mit hochstehenden Wand-
steinen, die flache Decksteine tragen; der
Fußboden, der in gleicher Ebene mit dem
Fußboden der Kammer liegt, ist ebenso
wie dieser gepflastert. Oft ist beim Austritt
des Ganges aus der Kammer oder auch an
beliebiger Stelle seines Verlaufes eine Zu-
setzung mit kleineren Blöcken und Steinen
zu erkennen; eine solche gehört aber mit
der Anlage des Grabes nicht zusammen,
sondern ist später. Der ursprüngliche Ver-
schluß des Ganges wird bei seinem Austritt
aus der Hügelschüttung durch die steinerne
Wand dieses Hügels, die sog. ,, äußere
Steinsetzung" oder den ,, Steinkreis", be-
wirkt und soll im Zusammenhange mit
dieser näher besprochen werden.
IV. Der Hügel und seine stei-
nerne Einfassung §5 sind bis vor
kurzem allgemein falsch aufgefaßt worden.
Vielfach hatte man angenommen, daß das
Grab auf einem künstlichen Hügel an-
gelegt worden sei. Wo man aber erkannte,
daß der Hügel die Grabkammer überdeckt
hatte, glaubte man, daß dies auch sein
einziger Zweck gewesen sei, und den Stein-
kranz hielt man für eine einfache Umsäu-
mung des Hügelfußes, um ein Abschwem-
men der Erdschüttung zu verhindern oder
für eine Einhegung des Ganzen als einer
heiligen Stätte. — Mit dieser Auffassung
ließ sich nicht erklären, warum der Hügel
und seine Steinsetzung zumeist ein langes
Rechteck bilden, zuweilen bis zu 70, ja
100 m Länge bei nur 8 — 10 m Breite und
bei nur einer Kammer ungefähr in der Mitte
oder auch ganz auf der Seite dieses langen
Rechtecks (,, Visbecker Braut" und,, Bräuti-
gam" in Oldenburg). Sollte der Hügel nur
die Steinkammer überdecken und ihre
Wände sichern, so wäre zu erwarten, daß
seine Masse sich auf allen Seiten gleichmäßig
um die Kammer lagerte. Es entstand die
Frage, ob der Hügel außer zum Schutz der
Kammer nicht noch zur Aufnahme von ein-
fachen Bestattungen bestimmt gewesen sei.
Die Kammern konnten bei weitem nicht aus-
gereicht haben für die zahlreiche steinzeit-
liche Bevölkerung und mußten für die ge-
wöhnlichen Sterblichen auch zu kostspielig
sein; einfachere Gräber aber hatten sich
in freiem Boden bisher nur sehr spärlich
gefunden. — Die Frage ist durch Grabun-
gen in 4 Steingräbern bei Grundoldendorf
b. Buxtehude (1905) wenn nicht endgültig
gelöst, so doch auf den Weg der Lösung
gebracht. In Grundoldendorf liegen 4
große und sehr wohlerhaltene Megalith -
gräber, davon 3 ihrer Längsrichtung nach
zu einer Kette gereiht, eins etwas abseits.
(Plan Taf. 16, i.) Die Anlage im ganzen
und die Gleichartigkeit im einzelnen kann
auf die verschiedensten Fragen Auskunft
j geben. Jedes der 4 Gräber hat nur eine, und
zwar kleine, Steinkammer (von 1^/2 — 2 m
Breite und y|^m Länge), aber eine lang-
rechteckige Steinumfassung von 6 — 8 m
Breite und 30—52 m Länge. Innerhalb dieser
Umfassung steht der Hügel noch fast so
hoch wie die Steinkammer, außen davor
läuft er rasch flach aus. Es wurde nun fest-
gestellt, daß der Hügel ursprünglich nur
innerhalb der Steinumfassung angeschüttet
war, diese nach außen als mannshohe Me-
galithwand freilag. Der flache Erdkeil, der
jetzt vor ihr liegt, ist aus dem Innern der
Umfassung herausgeschwemmt. Der Be-
weis ergab sich so: an mehreren Stellen,
wo die Umfassung eine Lücke aufwies,
konnte durch Grabung der fehlende Stein
unter Boden nachgewiesen werden, und
zwar war er dann regelmäßig mit seiner
Außenfläche platt auf den alten ebenen
Humusboden gefallen und durch das von
dem Hügel nachstürzende oder nach-
fließende Erdreich bald überdeckt worden.
(Taf. 16, 2 Stein e.) Genau so sind nörd-
lich von Buxtehude bei Daudiek Um-
fassungssteine durch Grabung freigelegt
worden (Tafel 16 ,3). Hinzu kommt die
Beobachtung, die man in Grundoldendorf
und bei unzähligen andern Gräbern der
dortigen Gegend sowie im Oldenbur-
gischen (b. Wildeshausen) und in der
Altmark (b. Salzwedel) machen kann: daß
die für die Umfassung verwendeten ge-
spaltenen Findlinge immer mit ihrer Spalt-
seite nach außen gestellt sind und mit
Tafel li;
Megalithgräber.
I. Außenansicht einer Steinkammer bei Südbostel (Hannover) nach Tewes, Die Steingräber der Provinz
Hannover. — 2. Innenansicht einer Steinkammer bei Roskilde (Seeland) nach S. Müller, Nord. Altskde. I.
Reallexikon der eerm. Altertumskunde. III.
Verl.-iP- von Karl T. Trübner in Straßbure.
Q-
Tafel 16.
0. (^ ^ Q
a a ^ ^ '' ' "^ ^^ ^' a ^^ c, " ^ ^ cz
^'
— . . ■»
c^y>-yyy^-^y-yy.->>6 ~
7rr^'^r//:<^/)/^y-^ ^ ^v <"ft ^ 2,20
^mI^;;,-',;/;/'/''
^^gggplliäs
\\^^^" '■'""■;,"'/
Megalithgräber.
1. Plan der vier Gräber
bei Grundoldendorf. —
2. Grundriß von Grab
III bei Grundoldendorf.
E umgefallener Stein
unter Boden. G, H, 1
Tragsteine vom Kam-
mereingang, zwischen
ihnen die Steine des
späteren Verschlusses.
K Deckstein vom Ein-
gang. — 3. Querschnitt
durch ein Hügelgrab
mit Kammer bei Dau-
diek. Rechts ein um-
gefallener Stein der
Umfassung. — 4. Grab
bei Nigsted, Laaland;
links Kammer, rechts
Pflaster.
Reallexikon der g-erm. Altertumskunde. III.
H o o p s , Reallexikon. III.
Verlag von Karl J. Trübner in Straßburg.
14
210
MEGALITHGRÄBER
ihrem runden Rücken nach dem Hügel-
innern zu. Man wollte also auch hier eine
glatte Wand erzielen, ebenso wie in der
Grabkammer. Bei w^ohlerhaltenen Anlagen
läßt sich diese glatte und gerade Wand
noch streckenweise erkennen, wo aber Steine
aus der Linie ausbiegen, sind sie immer
nach außen geneigt: unter dem Erd-
druck des Hügels sind sie vornüber ins
Freie gesunken.
§ 6. Eine weitere bei Grundoldendorf
durch Grabung festgestellte Tatsache be-
trifft den Zusammenhang zw^ischen der
Grabkammer und der äußeren Umfassung.
Bei zweien von den Gräbern, wo die be-
treffenden Teile gut erhalten waren, ließ
sich erkennen, daß die Wandsteine und das
Pflaster des Ganges bis dicht an den Rücken
der Umfassungssteine führten, und daß
durch einen solchen Umfassungsstein
dann der Ausgang geschlossen wurde (Tafel
15, I und 16, 2). Man brauchte also, als
die ganze Anlage noch aufrecht stand, nur
diesen einen Stein aus der Umfassung
beiseite zu drehen und konnte alsdann auf
gepflastertem und überdecktem Wege ge-
radeaus in die Grabkammer gehen.
§ 7. Das ganze Hünenbett war also eine
einheitliche und architektonisch gestaltete
Anlage: die Grabkammer ist ein Mauso-
leum, das auch nach der Beisetzung von
ein oder zwei Leichen weiter zugänglich
bleibt, und der Hügel, der sie überdeckt
und sich nach zwei Seiten weithin erstreckt,
ist keine formlose Erdschüttung, sondern
eine von einer Megalithwand abgestützte
Hochfläche, die riesenhafte Vergrößerung
unseres heutigen, von Steinen eingefaßten
Grabhügels. Wozu nun dieser sorgfältig
hergerichtete lange Hügel bestimmt war,
dafür erhielt man in Grundoldendorf wenig-
stens Fingerzeige. Wo immer wir in das
Innere des großen Rechtecks hineingruben,
fand sich auf dem Urboden, 1^/2 m unter
der jetzigen Hügeloberfläche, eine pflaster-
artige Lage aus etwa kopfgroßen Granit-
steinen, und sie hatte jedesmal die Aus-
dehnung von etwa 2 : i m. Drei solcher
Steinlagen haben wir freigelegt. Funde
lieferten sie nicht, aber ihre Maße und ihre
Verwandtschaft mit den in Hügelgräbern
so oft beobachteten ,, Steinpackungen"
deuten darauf, daß sie der Überrest eines
Grabes sind, sei es, daß die Leiche auf die-
sem Pflaster gebettet war, oder daß die
Steine als seitliche und obere Packung den
Holzsarg umgaben, wie es die Regel in den
runden Hügelgräbern ist. Reste solcher
Steinlagen fand ich nachher auch noch in
dem vieldurchwühlten Bülzenbett bei Sie-
vern, und es sollen hier (nach mündlichen
Mitteilungen von Dr. Bohls-Lehe) zwischen
den Steinen früher auch steinzeitliche Werk-
zeuge, u. a. ein Steinmeißel, gefunden wor-
den sein, der ins Hamburger Museum ge-
kommen ist. Auch in Dänemark ist einmal
eine Bestattung auf Pflaster neben der
Steinkammer in einem Hünenbett beob-
achtet worden (Aarböger 1881, S. 336).
Beltz (Alt. V. Mecklbg. S. 96) berichtet von
14 Hünenbetten in Mecklenburg, bei denen
eine Steinkammer fehlte, dafür aber der
ganze Hügel für Bestattungen in Anspruch
genommen war. ,,Der Inhalt ist sehr ärm-
lich, die Leiche meist spurlos vergangen.
Wo Inhalt vorhanden, ist er wie bei den
Steinkammern." Ich vermute, daß in
diesen Hünenbetten das Hauptgrab statt
in Stein in Holz gebaut und gänzlich ver-
gangen war. Weil man es nicht fand, durch-
suchte man bei diesen Hügeln den ganzen
Raum und fand so die vielen Bestattungen.
Wollte man es bei den Hügeln mit Stein-
kammer ebenso machen, würde man wohl
dasselbe finden.
§ 8. Gegen die Bedeutung der ,, äußeren
Steinsetzung" als bloßer Heiligtumsgrenze
spricht schließlich auch die Anlage vieler
Hünenbetten in einer Reihe hinter oder
nebeneinander (Grundoldendorf, Däne-
mark). In den einmal vorhandenen Bezirk
von 50 oder 100 m Länge konnte man,
wenn die erste Kammer gefüllt war, be-
liebig viele weitere einbauen. Tat man das
nicht, sondern fügte einer abseits gebauten
neuen Kammer, jedesmal wieder denselben
langen Hügel hinzu, so geschah es offen-
bar, weil in der neuen Generation nicht
bloß ein neues Mausoleum (für die Guts-
herrschaft.?), sondern auch wieder weiterer
Raum für einfachere Bestattungen nötig
war.
V. Die verschiedenen For-
men der Megalithgräber. §9.
Es wird immer noch vielfach behauptet,
daß es auch freistehende Steinkammern,
MEGALITHGRÄBER
211
die man mit besonderem Ausdruck Dolmen
(,, Steintische") nennen will, gegeben habe,
ja manche wollen die feine Unterscheidung
machen, daß das älteste die freistehende
Kammer sei, das zweite die mit ihren Deck-
steinen aus dem Hügel heraussehende, und
erst das dritte und jüngste die ganz vom
Hügel überdeckte und durch einen Eingang
zugängliche Kammer. Die Erfahrungen
von Leuten, die ein bestimmtes Gebiet
genau kennen gelernt haben, widersprechen
dem. Bertrand, Lissauer, Henry Petersen,
Voß haben immer die Ansicht vertreten,
daß alle Grabbauten, auch die einfachen
,, Dolmen", überschüttet gewesen seien.
Hans Müller-Brauel schreibt 1910 (Präh.
Ztschr. H S. 214), daß von den 56 Stein-
gräbern, die er zwischen Elb- und Weser-
mündung in den Kreisen Zeven und Roten-
burg kennt, 55 noch bis in die letzten
Jahrzehnte nachweislich von einem Hügel
überdeckt waren und nur eins 1841 schon
freilag; und Prof. v. Baelz -Tokio sagte
ebenfalls kürzlich (Ethn. Ztschr. 19 10
S. 605), daß die japanischen Megalith-
gräber, die ähnlich wie unsere gebaut sind,
nach dem Urteil der besten dortigen Kenner
sämtlich eine Hügelschüttung gehabt ha-
ben. Es wäre auch ganz unverständlich,
wie man eine Kammer, die mit vieler Mühe
aus großen Steinen errichtet und in ihren
Wand- und Deckenlücken mit sorgfältigem
Mauerwerk gedichtet war, dann frei hätte
stehen lassen, so daß Tiere mit Leichtigkeit
hineinkommen konnten. Aus Mangel an
Überblick über das ganze Material hat man
vielfach die erhaltenen Bruchteile von Mega-
lithgräbern für ganze Gräber gehalten: wo
der Hügel fehlte, hat man freistehende
Kammern angenommen, wo auf zwei Wand-
steinen noch ein Deckstein lag, einen
Altar, wo nur ein einzelner Wandstein
noch stand, einen ,, Monolith" usw.
§ 10. In Dänemark scheinen die ,, kleinen
Stuben", die nur für eine oder ein paar
Leichen bestimmt waren, die älteren zu
sein und die ,, Ganggräber" große Kam-
mern, die stets einen festen Zugang haben,
die jüngeren. In den ,, kleinen Stuben"
werden bei jeder Leiche eine Steinaxt
(Gebrauchsbeil), und zwar dünnackig und
auf allen Seiten geschliffen, ein Schlacht-
beil und ein paar Gefäßreste, besonders die
bauchige Flasche und die Kragenfiasche,
gefunden. Erst in den jüngeren Gräbern,
den Riesenstuben (joettestuen), wie sie in
Dänemark, Ganggräben (gänggriff), wie sie
in Schweden heißen, tritt die reicher in
Tiefstich verzierte Keramik auf und eine
Menge von Beigaben.
§ II. In Deutschland ist ein zeitlicher
und kultureller Unterschied zwischen klei-
nen und großen Steinkammern und Hünen-
betten nicht zu machen (s. z. B. Beltz
Mecklbg. Alt. S. 95). Sie enthalten in
gleicher W^eise Äxte, Keile, Meißel, Bern-
steinschmuck und Tongefäße mit Essen
und Trinken. Auf dem Rundgrab mit
kleiner Kammer hat sich dann aber die
Fortentwicklung in die Bronzezeit aufge-
baut.
B. Der Befund in den Stein-
kammern. §12. Erst sehr allmählich hat
die Auffassung Anerkennung gewonnen,
daß die Megalithbauten Gräber gewesen
sind. Da man, besonders in Nord-
deutschland, meist gar keine Bestattungs-
reste in ihnen fand, wollte man sie
zumeist für Altäre und Opfertische halten.
Erst in Dänemark ist der Beweis, daß
sie sämtlich Gräber waren, erbracht
worden. Sie haben unverbrannte Leichen
enthalten, die, wenn sie nicht durch
besonders günstige Umstände geschützt
sind, so vollständig vergehen, daß auch
nicht ein Zahn übrig bleibt. In Dänemark
sind aber Kammern geöffnet worden, in
denen ganze Haufen von Skeletten sich
fanden. Mehrfach war deutlich zu sehen,
wie man die Knochen der früher Bestatte-
ten in die Ecken gekehrt hatte, um Raum
für neue zu gewinnen. So sind gelegentlich
70, ja 100 Leichen in den Kammern gefunden
worden. Sie waren fast ausnahmslos in ge-
streckter Rückenlage beigesetzt; nur in
ganz vereinzelten Fällen sind in Dänemark
und Schweden hockende Skelette beob-
achtet worden. In den großen Kammern
pflegen sich 20 — 30 Feuersteinbeile zu
finden, noch mehr Tongefäße, die Essen und
Trinken enthielten, unzählige Späne, Meißel,
Nadeln, Zierat von Knochen und Hirsch-
geweih. Die Beigaben lassen erkennen, daß
sie zumeist schon gebraucht waren; oft
sind sie absichtlich zerbrochen, wohl nach
dem Glauben, daß nur das zerstörte Gerät
14
212
.AIEHL
in die Unterwelt mitgeht, einem Glauben,
der auch später die Mitgabe wichtiger
Gegenstände auf den Scheiterhaufen her-
vorrief.
§ 13. Über den Leichen liegt oft eine
Stein- oder Lehmschicht bis zu 2 Fuß
Stärke, und diese Schicht enthält keine
Funde; sie ist augenscheinlich zur Über-
deckung der Leichen aufgebracht. Über
dieser Schicht folgt dann der lockere Boden,
der nach dem Undichtwerden der Decke
eingerieselt ist. Der weiter nach oben ver-
bleibende Hohlraum ist öfter noch zu
Nachbestattungen benutzt, indem einer der
Decksteine abgehoben wurde. So ist zB.
in ein Steingrab bei Stade eine original-
griechische Schale des 4. Jhs. v. Chr. ge-
langt (abgebildet Aarböger 1875 S. 4).
C. Z e i t s t e 1 1 u n g und Ver-
breitung. § 14. Die ^Megalithgräber
füllen im nordischen Kreise das 3. Jahr-
tausend V. Chr. und reichen hier und
da wohl noch ein paar Jahrhunderte
in das 2. Ihnen vorausgehende Grab-
anlagen kennen wir nur ganz spärlich,
so ein Flachgrab im Kjökenmödding
(Beltz Mecklbg. Alt. S. 97). Auf sie
folgen die großen und hohen Rund-
gräber, die mit ähnlichen Konstruktionen
außen und innen und mit gleichartigen,
zunächst auch noch metallosen Beigaben
beginnen. In Skandinavien gehören die
,, kleinen Stuben" in die zweite Montelius-
sche Periode der Xeolithik, die Riesen-
stuben in die dritte.
§ 15. Verbreitet sind die ]\Iegalithgräber
im norddeutschen Flachlande, soweit die
nordischen Geschiebeblöcke sich finden,
von Holland im Westen bis zur Weichsel
im Osten; besonders stark vertreten im
Oldenburgischen, zwischen Weser- und
Eibmündung und in der Altmark. Sodann
finden sie sich in ganz Dänemark und in
Südschweden (in Norwegen gar nicht). Sie
gehen dann aber westlich nach England und
Irland hinüber, durch das westliche Frank-
reich (Bretagne) nach Portugal und Spa-
nien. Nicht mehr große ]\Iegalithgräber,
aber doch kleine Dolmen finden sich dann
weiter in ]\Iarokko und Algier, über die
griechischen Inseln nach Palästina, Thra-
kien, die Krim, Indien, China und Japan.
Es ist deshalb nicht möelich, daß ein ein-
zelnes Volk diese Grabbauten erfunden und
durch eigene Wanderung verbreitet hätte,
wie man zugunsten einer Ausbreitung der
Indogermanen vom Norden nach dem
Süden und Osten hat annehmen wollen
(M. Much). Noch weniger darf man aber
mit ]\Iontelius ihre Erfindung in Ägypten
und die Ausbreitung von da um West-
europa herum annehmen, wenn auch die
ältesten ^lastabas eine nicht unähnliche
Form bieten. 'Mir ist am wahrscheinlich-
sten, daß die natürlichen Felsenhöhlen
Westeuropas das Vorbild abgegeben haben
für den kolossal massiven künstlichen
Steinbau, der sich dann gleichermaßen
nach dem Norden und dem Süden hin ver-
breitete.
Sophus Müller Xord. Altertumsk. 1. 1897.
0. M o n t e 1 i u s KuUurgesch. Schwedens 1906
R. Beltz Vorgesch. Alt. Mecklbg. 19 10.
F. T e w e s Die Steingräber der Prov. Hannover
1898. 0. Schoetensack u. E. Krause
Die Steingräber der Alimark, ZfEthn. 1893
Schuchhardt Die Steingräber bei Gntndol
dendorf Zeitschr. d. Hist. Ver. f. Ndsachsen. 1905
J. H. Holwerda Steingräber i. d. Prov
Dronte in Holland, Präh. Ztschr. V 1913 S. 435£f
VI IQ14 S. 57 ff. Schuchhardt
Mehl. Anord. mjql, ags. melu^ as. mel.
ahd. vielo, zu got. inalan, anord. 7nala
as. ahd. malan "zerreiben, zermalmen'
bedeutet das zwischen zwei Steinen zer
riebene Getreide (s. ^I ü h 1 e). Das Pro
dukt des ]\Iahlens war ein nach unsern
Begriffen wenig befriedigendes. Man ver-
stand nicht, die Kleie vom ^Mehl abzu-
scheiden, und dazu war dieses mit Stein-
splitterchen durchsetzt (s. auch Brot).
Die Verfeinerung des }klehles durch Ab-
sonderung der Kleie geht auf römi-
schen Einfluß zurück. Ein gemeingerm.
Wort für Kleie ist nicht vorhanden. Ahd.
cliiL'a, chliii'a, clia, clivva, auch gruj^i und
bayer.-österr. jemisa; ags. sifid'an, sifed'a,
auch gretta, gruta und ce-scäda (Ab-
scheidsei). Das bayer. -österreichische je-
misa, zusammenhängend mit mnd. iemes,
iems, ndl. tejns, temst 'crihrum Sieb', und
das ags. sife^a, zusammenhängend mit
ags. sife 'Sieb', deuten darauf hin, daß
die Abscheidung der Kleie ursprünglich
mit Hilfe eines Siebes vorgenommen ist,
also Handarbeit war. Die sog. Beutelung
auf mechanischem Wes:e war indessen zu
MEIER— MENSCHENOPFER
karolingischer Zeit schon bekannt: tara-
tantara inuli-schintele, mule-sciniele, rennele
(Steinm.-Siev. 3, 630, 27 f.). Fuhse.
Meier. Als Meier [maior) bezeichnete
man die einer villa vorgesetzten könig-
hchen Domänenbeamten (s. Domänen),
ferner den einem Fronhof (Meierhof) vor-
stehenden grundherrlichen Beamten (s.
Grundherrschaft), den villicus. Der Meier,
meist ein Unfreier, hatte die wirtschaftliche
Leitung in seinem Bezirk, beaufsichtigte
die Hintersassen des Grundherrn als dessen
Vertreter und zog die Abgaben der Hin-
tersassen ein. Seitdem 12. Jahrh. begann
man, die Villikation dem Meier zu ver-
pachten, der dann einen festen Pachtzins
zu zahlen hatte, die Abgaben und Erträg-
nisse aber für sich einziehen konnte.
B r u n n e r Grundz.^ 92. LamprechtZ> WL.
I 761 ff. Dopsch Wirtschaf tscntwickhmg d.
Rarolingerzeit I 140 ff. Witt ich GrtmdJierr-
schaft in Nordwestdctitschland 271 ff.
V. Schwerin.
Meile (ahd. rnila^ milla, mhd. mile f., ags.
mil, anord. mila f., aus lat. mllia), ein Wege-
maß, ursprünglich das römische milia
passuum, d. h. 1000 römische Doppelschritt
von 5 Fuß Länge gleich 1,479 kni-
Graff 2, 718. Hultsch Metrol. 701.
L e X e r 2078. Liebermann Gesetze d. Angels.
II 580. A. Luschin v. Ebengreuth.
Meiler (spätmhd. miler^ von lat. miliä-
rnmt), ein Gewicht von 1000 Pfund.
A. Luschin v. Ebengreuth.
Meineid. Entsprechend dem Wesen des
germanischen Eides, der nicht in einer
Anrufung der Götter, sondern in einer
bedingten Selbstverfluchung bestand, war
der Meineid als solcher in heidnischer Zeit
kein Delikt. Die Bestrafung des Mein-
eidigen war durch die vermutete Er-
füllung des Fluches hinreichend gesichert.
Insoweit die eidliche Bekräftigung eines
falschen Zeugnisses (anorw. skrökvitni, isl.
Ijügvitni) in Frage stand, oder einer
Eidhelferaussage, oder der unrechte Spruch
eines geschworenen Urteilerkollegiums, oder
sich widersprechende Aussagen zweier Par-
teien (aschw. tvcesvoeri), wurde die un-
wahre Aussage gestraft, nicht der Meineid
oder Eidbruch. Erst unter dem Einfluß
des Christentums und der hiermit zu-
sammenhäns^enden Hineinziehung des Eides
in das religiöse Gebiet wird der M. (aschwed.
meneßer, adän. meneth, anorw. meinsceri,
rangr eiär, isl. meineiä'r, ags. mänswarii,
fries. meneth) zum schweren Delikt, viel-
fach mit dem Verlust der Schwurhand
oder einer entspreclienden Handlösungs-
buße bestraft. Dabei trat dann auch
häufig eine Erhöhung der Buße für falsches
Zeugnis ein, S. auch Art. E i d.
Brunner RG. II 681. W i 1 d a Straf-
recht 978 ff. Brandt Retshistorie II 151.
Matzen Strafferet 156. d e 1 G i u d i c e
172 ff. Osenbrüggen Alem. Strafrecht
387 ff. ; Lang. Strafrecht 158. v. Schwerin.
Meißel s. Nachträge.
MrjXi'ßoxov opoc, Gebirge in Germa-
nien bei Ptolemaeus H 11, 5. 10, der Lage
nach wahrscheinlich der Harz. Der-
i selbe Name ist vielleicht Mr/vO/aßoc
[ (aus MrjXoßaxo^ entstellt und mit ä wie
I Bäcenis}), das H 11, 14 unter den 'Städten'
I Germaniens aufgeführt w^ird. Auf die
I Vokal quantitäten in M-/]Xißoxov wird
j kaum viel zu geben sein, da es wohl lat.
i *Melibocus, -um wiedergibt, dem man
Länge oder Kürze der Vokale nicht ansah,
I Man darf daher den zweiten Teil zu mhd.
i buoch n, 'Buchenwald', einem in Orts-
namen sehr verbreiteten Wort, stellen.
Der erste ist wohl germ. *melip^ got. miliß
'Honig', das auch in ahd. militou, ags.
mildeaw ohne den dentalen Ausgang vor-
I liegt. Danach ist M. 'Honigbuch, Honig-
wald', Eine andere Möglichkeit bei
R, M u c h ZfdA, 41, 108. R. Much.
Melsyagum, Name eines großen Sumpfes
(palus) in Germanien bei Mela 3, 3, 29.
, Er ist kaum ganz unverderbt überliefert
und dürfte mit dem Flußnamen Milisa
(d, i. 'Süßwasser' .^^ s. Edward Schrö-
der unt. Flußnamen § 11) zusammen-
I gehören. R, Mach.
Menhir heißt keltisch ein hochragender
' Stein, das was bei uns sächsisch ,,Irminsul"
; genannt wird. S. Bau tasteine,
Stein kr eise, Irminsul.
Schuchhardt.
Menschenopfer. §1. In der Furcht
: vor dem Tode und der primitiven An-
schauung, daß dieser durch den Tod eines
I andern Menschen abgewendet werden
j könne, wurzelt das bei allen germanischen
Stämmen bezeugte Menschenopfer. Um
214
MERCURIUS
sein Leben zu verlängern, opfert der König
Aunn von Uppsala nacheinander neun
seiner Söhne (Heimskr. I 45) ; für das Opfer
des Königs Vikar gibt der Totengott
Odinn dem Starkad drei Menschenalter
(Gautreks S. 18 ff., Saxo gramm. I 276 f.).
Daher findet man es überall, wo das Leben
einzelner und besonders ganzer Genossen-
schaften in Gefahr ist, vor allem im Kriege,
vor Beginn von Meeresfahrten, bei Seuchen
und Hungersnot.
§ 2. Als Kriegs- und Siegesopfer sind
die M. Einlösung getaner Gelübde. So
opferten die Cimbern die Kriegsgefangenen
(Strabo VII 2, 3; Orosius V 16), die sieg-
reichen Cherusker die Römer (Tacitus,
Annal. I Kap. 61), die Hermunduren die
besiegten Chatten (Annal. 13 K. 57), so
verspricht Radagais im Fall des Sieges
die Christen Italiens zu opfern (Orosius
VII 37), die Schweden im oströmischen
Reiche schlachten nach heimischer Sitte
die Kriegsgefangenen (Kunik, Die Be-
rufung der schwed. Rodsen II 447 ff.),
König Eirikr von Schweden die Scharen
seines Neffen Styrbjqrn (Ems. V 250),
der Orkneyenjarl Einarr seinen Gegner
Hälfdan hälegg (Iceland. Sag. I 8). Oft
erfolgte das Menschenopfer mit furcht-
barer Grausamkeit; dem Gefangenen wur-
den die Rippen ausgeschnitten und die
Lunge herausgerissen [rista gj'n ä bakij
den Blutar ritzen). Andre wurden auf-
gehängt oder in Dornen geworfen. Als
Gottheit, der diese Kriegsopfer galten,
nennen die Quellen Wödan-Ödin; er
erhielt sie als Toten- und Kriegsgott.
Zuweilen holt er sich nach dem nordischen
Volksglauben die Toten selbst oder läßt
sie durch seine Valkyrien holen. Als
Totengott galten ihm auch die Jahres-
opfer, die nach Tacitus certis diehus dar-
gebracht wurden (Germ. K. 9).
§ 3. Prophylaktischer Art waren die
Menschenopfer, die von den an der See
wohnenden Germanen vor Ausfahrten oder
bei Stürmen dem Meerdämon gebracht
wurden. In Norwegen pflegte ein Mensch
unter die Rollen gelegt zu werden, auf
denen das Schiff hinaus in das Meer ge-
stoßen wurde (NgL. I 65, § 173). Bevor
die heidnischen Sachsen nach ihrenPlünder-
zügen heimkehrten, opferten sie den zehn-
! ten ihrer Kriegsgefangenen dem Meeres -
i dämon, und gleiches taten ungefähr 500
j Jahre später noch die nordischen Wikinger.
\ Auch die Friesen opferten dem Meere und
I behielten dies Opfer bei, als der Dämon, dem
j es gegolten, zur Gottheit emporgestiegen
1 und in den Mittelpunkt alles Kultes ge-
I treten war (v. Richthofen, Untersuchungen
j zur fries. RG. II 449 ff. ; Zur lex Sax.
j 204 ff.).
§ 4. Auch bei Mißwachs und Hungers -
I not pflegte man Menschenopfer zu bringen.
I Nicht selten machte man in ältester Zeit
i den König dafür verantwortlich und opferte
I deshalb ihn (Heimskr. I 30 f., 75). Um
! solchen Mißwachs und dadurch hervor-
I gerufene Hungersnot fern zu halten, ent-
standen die großen prophylaktischen Jahres -
Opfer, die besonders da begegnen, wo
Ackerbau die wirtschaftliche Existenz des
Stammes bedingte. Hierher gehört das
! Nerthusopfer (Germ. K. 40), die großen
■ Opfer zu Lethra und Uppsala, die alle
neun Jahre stattfanden und bei denen
zahlreiche Menschen der Gottheit der
Fruchtbarkeit dargebracht wurden.
! § 5. Zu den M. gehören auch die Bau-
1 opfer, durch die man feindliche Dämonen
von wichtigeren Bauwerken, Städten,
Brücken, Meeresdämmen u. dgl. fern-
halten wollte (vgl. Andree, Ethnographi-
sche Parallelen I 18 ff.).
§ 6. Als Opferobjekt bediente man sich
in erster Linie der Menschen, die außerhalb
des Gemeindeverbandes standen und in-
folgedessen entbehrlich waren: der Kriegs-
gefangenen, der Sklaven, der durch Ver-
gehen vom Dingfrieden ausgeschlossenen.
Zuweilen wurden auch Kinder geopfert.
Waren derartige Opferobjekte nicht vor-
handen, so entschied das Los. Nie ist das
Menschenopfer, wie vielfach angenommen
wird, eine strafrechtliche, sondern stets
I eine rein sakrale Handlung gewesen.
E. M o g k Die Menschenopfer bei den Ger- _
manen; Abh. der phil.-hist. Kl. der Sachs. Ges. M
d. Wiss. 27, 600 ff. Ders.: Arch. f. RW. XV *
422 ff. E. Mogk.
Mercurius. Mit diesem Namen inter-
pretieren die römischen und frühchrist-
lichen Schriftsteller den germanischen
I Wuotan. Mit dem römischen Mercurius ■
war um den Beginn unserer Zeitrechnung ■
AIEROWINGISCHE FUNDE— AIESOLITHISCHE ZEIT
21
der griechische Hermes verschmolzen und
durch diesen war jener Führer der Toten
geworden, was auch Wuotan war. Der
dies Mercurii ist daher Wuotanestac, anord.
Ödinsdagr, engl. Wednesday. E. Mogk,
Merowingische Funde (besser: Funde
aus der m. Zeit) heißen mit einiger Be-
rechtigung die jüngeren Völker-
wanderungszeit- Funde (s. d.),
etwa vom Ende des 4. bis zur Mitte des
8. Jahrh. Doch darf mit jenem Namen
nicht die Vorstellung fränkischen Ur-
sprunges aller in dieser Zeit bei Germanen
u. a. barbarischen. Völkern herrschenden
Formen der materiellen Kultur u